BES.2020.200
Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe
18. Januar 2021Deutsch15 min
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016 war A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.200
ENTSCHEID
vom 18.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
c/o JVA
Bostadel, 6313 Menzingen
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Oktober 2020
betreffend Umwandlung der
gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016 war A____ (Beschwerdeführer)
wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 500.– verurteilt worden. Mit Verfügung vom 2. bzw.
15. Dezember 2016 wandelte das Einzelgericht in Strafsachen auf Antrag des
Beschwerdeführers die Geldstrafe in 120 Stunden und die Busse in
20 Stunden gemeinnützige Arbeit um. Gemäss Vollzugsmeldung des
Vollzugszentrums Klosterfiechten (VZK) vom 1. September 2017 wurden die
20 Stunden gemeinnützige Arbeit, die das Einzelgericht in Strafsachen
anstelle der Busse angeordnet hatte, vollzogen.
Am
12. Dezember 2017 erging vom VZK eine «2. Verwarnung», mit welcher
dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass das von ihm eingereichte
Arztzeugnis abgelaufen sei und er sich seit dem 18. Juli 2017 nicht mehr
zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Zudem wurde er aufgefordert, sich bei der verantwortlichen
Person des Einsatzbetriebs zu melden, um einen neuen Antrittstermin zu
vereinbaren. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, falls ihm dies nicht
gelingen sollte, man die Vollzugsbemühungen hinsichtlich der gemeinnützigen
Arbeit einstellen und die zuständigen Behörden über die Undurchführbarkeit
informiert würde. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2017 teilte der
Beschwerdeführer dem VZK mit, dass er zu 100 % arbeitsunfähig und aktuell
hospitalisiert sei. Wenn er im Februar austrete, werde er das Arztzeugnis und
den Austrittsbericht vorbeibringen. Ihm möge für den Arbeitsbeginn am 25. Februar
2018 ein Termin gegeben werden. Am 4. Januar 2018 informierte das VZK den
Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV) darüber, dass von den mit Umwandlungsbeschluss
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. bzw. 15. Dezember 2016 angeordneten
120 Stunden erst 58 geleistet worden und 62 Stunden noch offen seien. Den
Einsatz für gemeinnützige Arbeit habe man aus gesundheitlichen Gründen
abgebrochen.
Mit beim SMV am
5. August 2020 eingegangenem Schreiben wendete sich der Beschwerdeführer unter
Ziff. 1 seiner Anträge nebst anderem gegen die «unrechtmässig umgewandelte
Ersatzfreiheitsstrafe von der abgebrochenen GA-Einsatz» und verlangte den
Verzicht auf die Umwandlung der noch nicht geleisteten gemeinnützigen Arbeit in
Ersatzfreiheitsstrafe, da man den Arbeitseinsatz zu Unrecht abgebrochen habe.
Er habe die Vollzugsleiterin regelmässig über seinen Gesundheitszustand
informiert und er könne nichts dafür, dass er krankheitsbedingt zum Einsatz
nicht fähig gewesen sei. Der SMV leitete das undatierte Schreiben «im Hinblick
auf das erste Rechtsbegehren» zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in
Strafsachen weiter, welches das Gesuch um Verzicht auf die Umwandlung in eine
Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 abwies, soweit es darauf
eintrat.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung
sei kostenfällig aufzuheben oder abzuändern, auf die Umwandlung von
gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe sei zu verzichten und ihm stattdessen
die Möglichkeit zu gewähren, die restlichen gemeinnützigen Arbeitsstunden in
der JVA Bostadel zu leisten oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Eventuell
sei die Sache zu sistieren, bis er wieder in der Lage sei, die Geldforderung zu
zahlen oder nach seiner Freilassung beim Klosterfiechten die gemeinnützige
Arbeit wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er
sinngemäss, es seien die Arztzeugnisse des «Notfalls USB» betreffend seine
Arbeitsunfähigkeit vom 6. Oktober 2017 bis Ende Dezember 2017 sowie
die Nachweise der Beschlagnahme seiner gesamten Vermögenswerte zwecks Deckung
von Verfahrenskosten beizuziehen und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
den verfahrenserledigenden Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der
dieses die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe verfügt
hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Beschwerde zulässig (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 365 N 4; Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
ist dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 eröffnet worden (vgl.
act. 10). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben vom 19. Oktober
2020.
somit frist- und formgerecht Beschwerde eingereicht.
1.3
1.3.1
Auf
Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. November 2016 (act. 7
S. 331) hin wurde mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
2.
bzw. 15. Dezember 2016 (act. 7 S. 340 f.) betreffend die
mit Urteil vom 3. März 2016 (act. 7 S. 309 ff.) ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von
CHF 500.– gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB (in der
Fassung vom 1. Januar 2007) gemeinnützige Arbeit angeordnet. Mit Beschluss
der Bundesversammlung vom 19. Juni 2015 wurden die Absätze 3 bis 5 von Art. 36
StGB mit Wirkung per 1. Januar 2018 aufgehoben. Zwischenzeitlich, das
heisst zwischen dem 12. Dezember 2017 (Datum der «2. Verwarnung
gemeinnützige Arbeit», vgl. act. 7 S. 379) und dem 4. Januar
2018.
(Mitteilung an den SMV, act. 7 S. 373), entschied das VZK, die
streitgegenständliche gemeinnützige Arbeit «abzubrechen». Damit stellt sich
vorliegend die Frage nach dem intertemporal anwendbaren Recht.
1.3.2
Gemäss
Art. 388 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) werden Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts
ausgesprochen worden sind, nach bisherigem Recht vollzogen. Die Bestimmungen
des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über
die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind demgegenüber auch auf Täter
anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind (Art. 388
Abs. 3 StGB). Altrechtlich vom Richter ausgesprochene gemeinnützige Arbeit
Dispositiv
sind bei sogenannter Nicht- oder Schlechtleistung demnach nach den
altrechtlichen Bestimmungen von aArt. 37–39 StGB vom Richter in eine
andere Sanktion umzuwandeln. Der Vollzug der altrechtlichen Arbeitsleistung
erfolgt hingegen nach den neuen vollzugsrechtlichen Bestimmungen zum
Vollzugsregime gemäss Art. 79a Abs. 3 und 5 StGB (Benjamin F. Brägger,
Vollzugsrechtliche Auswirkungen der jüngsten Revision des Schweizerischen
Sanktionenrechts, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SZK],
02/2017, S. 18 ff., 28; vgl. auch BGE 135 IV 146 E. 1 S. 148,
mit Hinweisen, wonach diejenigen Elemente einer altrechtlichen Sanktion, die
keinen Einfluss auf die Organisation und den institutionellen Ablauf des
Sanktionenvollzugs haben und von daher nicht das Vollzugsregime im Sinne von
Art. 388 Abs. 3 StGB betreffen, dem Grundsatz nach Art. 388
Abs. 1 StGB, also dem Vollzug nach altem Recht unterstehen).
Der Entscheid
des VZK, die gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers abzubrechen, war damit
nach altem Recht gestützt auf aArt. 36 Abs. 5 StGB zu treffen. Soweit
sich der Beschwerdeführer vorliegend gegen den Abbruch der gemeinnützigen
Arbeit wendet, ist weder die Organisation noch der institutionelle Ablauf des
Sanktionenvollzugs betroffen. Vielmehr bezieht er sich ausdrücklich auf aArt. 36
Abs. 5 StGB und macht eine Verletzung der nämlichen Bestimmung geltend
(vgl. act. 2 S. 3). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu
prüfen.
2.
2.1 Gemäss
Art. 36 Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf
dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Der Verurteilte kann dem Gericht jedoch
beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen
gemeinnützige Arbeit anzuordnen, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann,
weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes
massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben
(aArt. 36 Abs. 3 lit. c StGB). Soweit der Verurteilte die
Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht
bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (aArt. 36 Abs. 5 StGB). Der
Beschwerdeführer hat gemäss Vollzugsmeldung des VZK vom 4. Januar 2018
(act. 7 S. 373) von 120 Stunden lediglich 58 Stunden
aufgearbeitet und die darüber hinausgehenden Stunden bisher unstreitig nicht
geleistet. Er macht jedoch geltend, die Voraussetzungen von aArt. 36
Abs. 5 StGB seien nicht erfüllt. Er habe die Verwarnung vom 12. Dezember
2017 nicht erhalten. Selbst wenn er sie erhalten hätte, wäre er nicht in der
Lage gewesen, ihr zu folgen, da er von Juli bis August 2017 sowie vom
6. Oktober bis Ende Dezember 2017 nachweislich 100 %
arbeitsunfähig gewesen und am 10. Januar 2018 verhaftet worden sei
(act. 2 S. 3).
2.2
2.2.1 Die
Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zunächst ergibt sich weder aus
den bei den Akten liegenden noch aus den im vorliegenden Verfahren
eingereichten Arztzeugnissen, dass der Beschwerdeführer in den von ihm
behaupteten Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen wäre. Wie das Einzelgericht in
Strafsachen zutreffend feststellte (vgl. act. 1 S. 3), geht aus den
Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer nur sehr punktuell eine Arbeitsunfähigkeit
(teilweise ohne Angabe von medizinischen Gründen) attestiert worden war – so
gemäss Arztzeugnis vom 18. Juli 2017 für den Zeitraum vom 18. bis
21. Juli 2017, gemäss Arztzeugnis vom 3. August 2017 für den Zeitraum
vom 2. bis 4. August 2017 und gemäss Arztzeugnis vom 15. August
2017 für den Zeitraum vom 15. bis 18. August 2018 (vgl. act. 7
S. 361–363). Mit seiner Beschwerde reichte er zwei weitere ärztliche
Zeugnisse des Universitätsspitals Basel (USB) ein, so eines vom
10. Oktober 2017, mit welchem ihm bis zum 13. Oktober 2017 eine
100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, und eines vom 15. November
2017, mit welchem er für die Dauer von 2 Wochen ganz arbeitsunfähig
geschrieben wurde (zum Ganzen: act. 3). Eine weitergehende bzw.
längerfristige Arbeitsunfähigkeit ist nicht erstellt. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf eine solche beruft, wäre es an ihm gewesen, die
entsprechenden Nachweise zu beschaffen und einzureichen bzw. die Gründe seiner
Arbeitsunfähigkeit zumindest zu substantiieren. Sein Antrag, es seien die
Arztzeugnisse beim USB zu beziehen, ist daher abzuweisen, zumal aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, welche weiteren
Arztzeugnisse als die bereits eingereichten noch beigezogen werden könnten.
2.2.2 Mit
Blick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Verwarnung vom 12. Dezember
2017 nicht erhalten habe, ist aufgrund der Akten festzustellen, dass sich in
den Akten tatsächlich keine Zustellnachweise finden – weder für eine erste (diesbezüglich
fehlt in den Akten schon die Mahnung als solche) noch für die als
«2. Verwarnung» bezeichnete (zweite) Mahnung vom 12. Dezember 2017.
Gemäss letzterer hatte die zuständige Person des Einsatzbetriebs dem VZK jedoch
mitgeteilt, dass das Arztzeugnis des Beschwerdeführers seit 18. August
2017 abgelaufen sei und sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr zum
Arbeitseinsatz gemeldet habe (vgl. act. 7 S. 379). Daraus lässt sich ableiten,
dass der Beschwerdeführer – möglicherweise auf eine erste Mahnung hin – ein
Arztzeugnis eingereicht, dann allerdings weder weitere Arztzeugnisse nachgereicht
noch seinen Einsatzbetrieb oder das VZK kontaktiert hatte, um die gemeinnützige
Arbeit wieder aufzunehmen oder mit der Strafvollzugsbehörde allenfalls eine
andere Lösung zu finden. Vorliegend führt er im Gegenteil selber aus, den
Einsatz seiner gemeinnützigen Arbeit «aus triftigen gerichtsnotorischen
Gründen» abgebrochen zu haben (act. 2 S. 3). Soweit er zusätzlich einwendet,
dass «betreffend die Sache» Telefongespräche mit dem SMV stattgefunden hätten
und er sein Gesuch hierauf noch schriftlich gestellt habe (act. 2
S. 3), stellt sich folglich die Frage, welchen anderen Grund als die Mahnung
vom 12. Dezember 2017 er gehabt haben könnte, um nach seinem Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit mit dem SMV (telefonisch) in Kontakt zu treten. So oder
anders steht angesichts der am 29. Dezember 2017 an den SMV versendeten E-Mail-Nachricht
(act. 7 S. 360) fest, dass er anlässlich des Telefongesprächs über
seine Säumnis und deren Folgen aufgeklärt wurde. Die sinngemässe Behauptung des
Beschwerdeführers, nicht gemahnt worden zu sein, erweist sich vor diesem
Hintergrund als wenig glaubhaft. Bezüglich seiner Glaubhaftigkeit ist im
Übrigen zu bemerken, dass seine Angaben in der E-Mail-Nachricht vom
29. Dezember 2017 an den SMV (act. 7 S. 360) offensichtlich
wahrheitswidrig waren. Während er mitteilte, sich im Universitätsspital zu
befinden und erst im Februar 2018 wieder auszutreten, war er tatsächlich –
nachdem er sich am 27. Dezember 2017 selber eingewiesen hatte – bereits am
28. Dezember 2017 wieder aus dem Spital ausgetreten (act. 7
S. 365). Soweit er vorbringt, die Mahnung vom 12. Dezember 2017 sei «an
einer falschen Adresse zu seinen Händen zugestellt worden» (act. 2
S. 3), ist schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer – nachdem er
die gemeinnützige Arbeit wie erwähnt aus eigenem Antrieb abgebrochen hatte,
ohne dies mit dem Einsatzbetrieb oder der Strafvollzugsbehörde abgesprochen zu
haben – damit rechnen musste, von diesen kontaktiert zu werden. Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, dafür zu sorgen, dass ihn die Strafvollzugsbehörde
erreichen kann, etwa indem er seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine gültige
Zustelladresse mitteilt, einen Nachsendeauftrag errichtet oder einen
Stellvertreter bestellt. Damit bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer
trotz Mahnung nichts unternahm, um eine Umwandlung der nicht geleisteten
gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe abzuwenden.
2.2.3 Nach
dem Gesagten und aus den nachstehenden Gründen (vgl. auch hinten, E. 2.3)
ist darauf zu verzichten, erneut gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Die Anordnung
von gemeinnütziger Arbeit rechtfertigt sich nur, solange wenigstens Aussicht
besteht, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug für sein
Fortkommen in der Schweiz bleiben darf. Denn Sinn der Arbeitsstrafe ist die
Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des
sozialen Netzes des Verurteilten. Dort, wo ein Verbleib des Ausländers aber von
vornherein ausgeschlossen ist, lässt sich dies nicht erreichen. Besteht demnach
bereits im Urteilszeitpunkt kein Anwesenheitsrecht oder steht fest, dass über
seinen ausländerrechtlichen Status endgültig entschieden worden ist und er die
Schweiz verlassen muss, hat die gemeinnützige Arbeit als unzweckmässige
Sanktion auszuscheiden (zum Ganzen BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4 S. 110).
Vorliegend ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass an die Stelle der
gemeinnützigen Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe getreten und deren Vollzug angeordnet
worden ist (vgl. vorne, E. 1.3.1 sowie act. 7 S. 357 ff. und
S. 358 [Einbezug von 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe im Zusammenhang
mit dem Urteil ES.2015.649 vom 3. März 2016 des Einzelgerichts in
Strafsachen] und act. 11). Mit dem Einzelgericht in Strafsachen ist davon
auszugehen, dass neue Bemühungen zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
aussichtslos wären. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2018
verhaftet und befindet sich nach wie vor im Strafvollzug. Mit (rechtskräftigem)
Urteil SB.2018.105 vom 26. März 2019 des Appellationsgerichts wurde er für
5 Jahre des Landes verwiesen. Daraus folgt, dass die erneute Anordnung von
gemeinnütziger Arbeit – soweit dies überhaupt zulässig wäre, was aufgrund des
Wortlauts von aArt. 36 Abs. 5 StGB jedoch nicht anzunehmen ist (vgl.
auch sogleich, E. 2.3) – entsprechend dem sinngemässen (Eventual-)Antrag
des Beschwerdeführers inzwischen unzweckmässig wäre (vgl. auch Art. 12
Abs. 1 der Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG,
SR 311.01]; AGE DGS.2020.19 vom 6. Dezember 2020 E. 2.3). Die
Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.3 Soweit
der Beschwerdeführer eventualiter darum ersucht, die Sache sei zu sistieren,
bis er wieder in der Lage sei, die Geldforderung zu bezahlen, kann seinem
Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden. Die streitgegenständliche
gemeinnützige Arbeit wurde angeordnet, weil der Beschwerdeführer nicht (mehr)
in der Lage war, die Geldstrafe zu bezahlen (vgl. vorne, E. 1.3.1). Die
Ersatzfreiheitsstrafe, welche an die Stelle der Geldstrafe trat bzw. getreten
wäre, wurde mittels Anordnung der gemeinnützigen Arbeit lediglich sistiert
(vgl. Art. 36 Abs. 1 und aAbs. 3 lit. c StGB). Entspricht
die tatsächlich geleistete Arbeit nur einem Teil der Ersatzfreiheitsstrafe,
bleibt deren Rest ebenso wie der diesem zugrundeliegende Teil der Geldstrafe
mithin vollstreckbar (zum Ganzen: Annette
Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 StGB N 35
und 41, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit
in den rund 4 Jahren seit ihrer Anordnung nicht vollständig geleistet hat, ist
die Ersatzfreiheitsstrafe nun zu vollziehen (vgl. auch aArt. 36
Abs. 5 StGB). Gründe, die einen Vollzugsaufschub oder eine
Vollzugsunterbrechung rechtfertigen könnten (vgl. § 22 des Gesetzes über
den Justizvollzug [JVG, SG 258.200]), bringt der Beschwerdeführer nicht
vor und sind auch nicht ersichtlich.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
3.2 Der
verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit
den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern
bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken
oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer
6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt werden könnte. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgelegt
(§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Einzelgericht in Strafsachen
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Justizvollzug (Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.