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Entscheid

BES.2020.200

Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe

18. Januar 2021Deutsch15 min

Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016 war A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.200

ENTSCHEID

vom 18.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

c/o JVA

Bostadel, 6313 Menzingen

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Oktober 2020

betreffend Umwandlung der

gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016 war A____ (Beschwerdeführer)

wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von

CHF 500.– verurteilt worden. Mit Verfügung vom 2. bzw.

15. Dezember 2016 wandelte das Einzelgericht in Strafsachen auf Antrag des

Beschwerdeführers die Geldstrafe in 120 Stunden und die Busse in

20 Stunden gemeinnützige Arbeit um. Gemäss Vollzugsmeldung des

Vollzugszentrums Klosterfiechten (VZK) vom 1. September 2017 wurden die

20 Stunden gemeinnützige Arbeit, die das Einzelgericht in Strafsachen

anstelle der Busse angeordnet hatte, vollzogen.

Am

12. Dezember 2017 erging vom VZK eine «2. Verwarnung», mit welcher

dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass das von ihm eingereichte

Arztzeugnis abgelaufen sei und er sich seit dem 18. Juli 2017 nicht mehr

zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Zudem wurde er aufgefordert, sich bei der verantwortlichen

Person des Einsatzbetriebs zu melden, um einen neuen Antrittstermin zu

vereinbaren. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, falls ihm dies nicht

gelingen sollte, man die Vollzugsbemühungen hinsichtlich der gemeinnützigen

Arbeit einstellen und die zuständigen Behörden über die Undurchführbarkeit

informiert würde. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2017 teilte der

Beschwerdeführer dem VZK mit, dass er zu 100 % arbeitsunfähig und aktuell

hospitalisiert sei. Wenn er im Februar austrete, werde er das Arztzeugnis und

den Austrittsbericht vorbeibringen. Ihm möge für den Arbeitsbeginn am 25. Februar

2018 ein Termin gegeben werden. Am 4. Januar 2018 informierte das VZK den

Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV) darüber, dass von den mit Umwandlungsbeschluss

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. bzw. 15. Dezember 2016 angeordneten

120 Stunden erst 58 geleistet worden und 62 Stunden noch offen seien. Den

Einsatz für gemeinnützige Arbeit habe man aus gesundheitlichen Gründen

abgebrochen.

Mit beim SMV am

5. August 2020 eingegangenem Schreiben wendete sich der Beschwerdeführer unter

Ziff. 1 seiner Anträge nebst anderem gegen die «unrechtmässig umgewandelte

Ersatzfreiheitsstrafe von der abgebrochenen GA-Einsatz» und verlangte den

Verzicht auf die Umwandlung der noch nicht geleisteten gemeinnützigen Arbeit in

Ersatzfreiheitsstrafe, da man den Arbeitseinsatz zu Unrecht abgebrochen habe.

Er habe die Vollzugsleiterin regelmässig über seinen Gesundheitszustand

informiert und er könne nichts dafür, dass er krankheitsbedingt zum Einsatz

nicht fähig gewesen sei. Der SMV leitete das undatierte Schreiben «im Hinblick

auf das erste Rechtsbegehren» zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in

Strafsachen weiter, welches das Gesuch um Verzicht auf die Umwandlung in eine

Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 abwies, soweit es darauf

eintrat.

Gegen diesen

Entscheid hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung

sei kostenfällig aufzuheben oder abzuändern, auf die Umwandlung von

gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe sei zu verzichten und ihm stattdessen

die Möglichkeit zu gewähren, die restlichen gemeinnützigen Arbeitsstunden in

der JVA Bostadel zu leisten oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Eventuell

sei die Sache zu sistieren, bis er wieder in der Lage sei, die Geldforderung zu

zahlen oder nach seiner Freilassung beim Klosterfiechten die gemeinnützige

Arbeit wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er

sinngemäss, es seien die Arztzeugnisse des «Notfalls USB» betreffend seine

Arbeitsunfähigkeit vom 6. Oktober 2017 bis Ende Dezember 2017 sowie

die Nachweise der Beschlagnahme seiner gesamten Vermögenswerte zwecks Deckung

von Verfahrenskosten beizuziehen und es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

den verfahrenserledigenden Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der

dieses die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe verfügt

hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Beschwerde zulässig (Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 365 N 4; Stephenson/Thiriet,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12).

Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder

mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

ist dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 eröffnet worden (vgl.

act. 10). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben vom 19. Oktober

2020.

somit frist- und formgerecht Beschwerde eingereicht.

1.3

1.3.1

Auf

Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. November 2016 (act. 7

S. 331) hin wurde mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

2.

bzw. 15. Dezember 2016 (act. 7 S. 340 f.) betreffend die

mit Urteil vom 3. März 2016 (act. 7 S. 309 ff.) ausgesprochene

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von

CHF 500.– gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB (in der

Fassung vom 1. Januar 2007) gemeinnützige Arbeit angeordnet. Mit Beschluss

der Bundesversammlung vom 19. Juni 2015 wurden die Absätze 3 bis 5 von Art. 36

StGB mit Wirkung per 1. Januar 2018 aufgehoben. Zwischenzeitlich, das

heisst zwischen dem 12. Dezember 2017 (Datum der «2. Verwarnung

gemeinnützige Arbeit», vgl. act. 7 S. 379) und dem 4. Januar

2018.

(Mitteilung an den SMV, act. 7 S. 373), entschied das VZK, die

streitgegenständliche gemeinnützige Arbeit «abzubrechen». Damit stellt sich

vorliegend die Frage nach dem intertemporal anwendbaren Recht.

1.3.2

Gemäss

Art. 388 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) werden Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts

ausgesprochen worden sind, nach bisherigem Recht vollzogen. Die Bestimmungen

des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über

die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind demgegenüber auch auf Täter

anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind (Art. 388

Abs. 3 StGB). Altrechtlich vom Richter ausgesprochene gemeinnützige Arbeit

Dispositiv

sind bei sogenannter Nicht- oder Schlechtleistung demnach nach den

altrechtlichen Bestimmungen von aArt. 37–39 StGB vom Richter in eine

andere Sanktion umzuwandeln. Der Vollzug der altrechtlichen Arbeitsleistung

erfolgt hingegen nach den neuen vollzugsrechtlichen Bestimmungen zum

Vollzugsregime gemäss Art. 79a Abs. 3 und 5 StGB (Benjamin F. Brägger,

Vollzugsrechtliche Auswirkungen der jüngsten Revision des Schweizerischen

Sanktionenrechts, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SZK],

02/2017, S. 18 ff., 28; vgl. auch BGE 135 IV 146 E. 1 S. 148,

mit Hinweisen, wonach diejenigen Elemente einer altrechtlichen Sanktion, die

keinen Einfluss auf die Organisation und den institutionellen Ablauf des

Sanktionenvollzugs haben und von daher nicht das Vollzugsregime im Sinne von

Art. 388 Abs. 3 StGB betreffen, dem Grundsatz nach Art. 388

Abs. 1 StGB, also dem Vollzug nach altem Recht unterstehen).

Der Entscheid

des VZK, die gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers abzubrechen, war damit

nach altem Recht gestützt auf aArt. 36 Abs. 5 StGB zu treffen. Soweit

sich der Beschwerdeführer vorliegend gegen den Abbruch der gemeinnützigen

Arbeit wendet, ist weder die Organisation noch der institutionelle Ablauf des

Sanktionenvollzugs betroffen. Vielmehr bezieht er sich ausdrücklich auf aArt. 36

Abs. 5 StGB und macht eine Verletzung der nämlichen Bestimmung geltend

(vgl. act. 2 S. 3). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu

prüfen.

2.

2.1 Gemäss

Art. 36 Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf

dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Der Verurteilte kann dem Gericht jedoch

beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen

gemeinnützige Arbeit anzuordnen, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann,

weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes

massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben

(aArt. 36 Abs. 3 lit. c StGB). Soweit der Verurteilte die

Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht

bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die

Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (aArt. 36 Abs. 5 StGB). Der

Beschwerdeführer hat gemäss Vollzugsmeldung des VZK vom 4. Januar 2018

(act. 7 S. 373) von 120 Stunden lediglich 58 Stunden

aufgearbeitet und die darüber hinausgehenden Stunden bisher unstreitig nicht

geleistet. Er macht jedoch geltend, die Voraussetzungen von aArt. 36

Abs. 5 StGB seien nicht erfüllt. Er habe die Verwarnung vom 12. Dezember

2017 nicht erhalten. Selbst wenn er sie erhalten hätte, wäre er nicht in der

Lage gewesen, ihr zu folgen, da er von Juli bis August 2017 sowie vom

6. Oktober bis Ende Dezember 2017 nachweislich 100 %

arbeitsunfähig gewesen und am 10. Januar 2018 verhaftet worden sei

(act. 2 S. 3).

2.2

2.2.1 Die

Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zunächst ergibt sich weder aus

den bei den Akten liegenden noch aus den im vorliegenden Verfahren

eingereichten Arztzeugnissen, dass der Beschwerdeführer in den von ihm

behaupteten Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen wäre. Wie das Einzelgericht in

Strafsachen zutreffend feststellte (vgl. act. 1 S. 3), geht aus den

Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer nur sehr punktuell eine Arbeitsunfähigkeit

(teilweise ohne Angabe von medizinischen Gründen) attestiert worden war – so

gemäss Arztzeugnis vom 18. Juli 2017 für den Zeitraum vom 18. bis

21. Juli 2017, gemäss Arztzeugnis vom 3. August 2017 für den Zeitraum

vom 2. bis 4. August 2017 und gemäss Arztzeugnis vom 15. August

2017 für den Zeitraum vom 15. bis 18. August 2018 (vgl. act. 7

S. 361–363). Mit seiner Beschwerde reichte er zwei weitere ärztliche

Zeugnisse des Universitätsspitals Basel (USB) ein, so eines vom

10. Oktober 2017, mit welchem ihm bis zum 13. Oktober 2017 eine

100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, und eines vom 15. November

2017, mit welchem er für die Dauer von 2 Wochen ganz arbeitsunfähig

geschrieben wurde (zum Ganzen: act. 3). Eine weitergehende bzw.

längerfristige Arbeitsunfähigkeit ist nicht erstellt. Soweit sich der

Beschwerdeführer auf eine solche beruft, wäre es an ihm gewesen, die

entsprechenden Nachweise zu beschaffen und einzureichen bzw. die Gründe seiner

Arbeitsunfähigkeit zumindest zu substantiieren. Sein Antrag, es seien die

Arztzeugnisse beim USB zu beziehen, ist daher abzuweisen, zumal aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, welche weiteren

Arztzeugnisse als die bereits eingereichten noch beigezogen werden könnten.

2.2.2 Mit

Blick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Verwarnung vom 12. Dezember

2017 nicht erhalten habe, ist aufgrund der Akten festzustellen, dass sich in

den Akten tatsächlich keine Zustellnachweise finden – weder für eine erste (diesbezüglich

fehlt in den Akten schon die Mahnung als solche) noch für die als

«2. Verwarnung» bezeichnete (zweite) Mahnung vom 12. Dezember 2017.

Gemäss letzterer hatte die zuständige Person des Einsatzbetriebs dem VZK jedoch

mitgeteilt, dass das Arztzeugnis des Beschwerdeführers seit 18. August

2017 abgelaufen sei und sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr zum

Arbeitseinsatz gemeldet habe (vgl. act. 7 S. 379). Daraus lässt sich ableiten,

dass der Beschwerdeführer – möglicherweise auf eine erste Mahnung hin – ein

Arztzeugnis eingereicht, dann allerdings weder weitere Arztzeugnisse nachgereicht

noch seinen Einsatzbetrieb oder das VZK kontaktiert hatte, um die gemeinnützige

Arbeit wieder aufzunehmen oder mit der Strafvollzugsbehörde allenfalls eine

andere Lösung zu finden. Vorliegend führt er im Gegenteil selber aus, den

Einsatz seiner gemeinnützigen Arbeit «aus triftigen gerichtsnotorischen

Gründen» abgebrochen zu haben (act. 2 S. 3). Soweit er zusätzlich einwendet,

dass «betreffend die Sache» Telefongespräche mit dem SMV stattgefunden hätten

und er sein Gesuch hierauf noch schriftlich gestellt habe (act. 2

S. 3), stellt sich folglich die Frage, welchen anderen Grund als die Mahnung

vom 12. Dezember 2017 er gehabt haben könnte, um nach seinem Abbruch der

gemeinnützigen Arbeit mit dem SMV (telefonisch) in Kontakt zu treten. So oder

anders steht angesichts der am 29. Dezember 2017 an den SMV versendeten E-Mail-Nachricht

(act. 7 S. 360) fest, dass er anlässlich des Telefongesprächs über

seine Säumnis und deren Folgen aufgeklärt wurde. Die sinngemässe Behauptung des

Beschwerdeführers, nicht gemahnt worden zu sein, erweist sich vor diesem

Hintergrund als wenig glaubhaft. Bezüglich seiner Glaubhaftigkeit ist im

Übrigen zu bemerken, dass seine Angaben in der E-Mail-Nachricht vom

29. Dezember 2017 an den SMV (act. 7 S. 360) offensichtlich

wahrheitswidrig waren. Während er mitteilte, sich im Universitätsspital zu

befinden und erst im Februar 2018 wieder auszutreten, war er tatsächlich –

nachdem er sich am 27. Dezember 2017 selber eingewiesen hatte – bereits am

28. Dezember 2017 wieder aus dem Spital ausgetreten (act. 7

S. 365). Soweit er vorbringt, die Mahnung vom 12. Dezember 2017 sei «an

einer falschen Adresse zu seinen Händen zugestellt worden» (act. 2

S. 3), ist schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer – nachdem er

die gemeinnützige Arbeit wie erwähnt aus eigenem Antrieb abgebrochen hatte,

ohne dies mit dem Einsatzbetrieb oder der Strafvollzugsbehörde abgesprochen zu

haben – damit rechnen musste, von diesen kontaktiert zu werden. Es wäre am

Beschwerdeführer gewesen, dafür zu sorgen, dass ihn die Strafvollzugsbehörde

erreichen kann, etwa indem er seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine gültige

Zustelladresse mitteilt, einen Nachsendeauftrag errichtet oder einen

Stellvertreter bestellt. Damit bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer

trotz Mahnung nichts unternahm, um eine Umwandlung der nicht geleisteten

gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe abzuwenden.

2.2.3 Nach

dem Gesagten und aus den nachstehenden Gründen (vgl. auch hinten, E. 2.3)

ist darauf zu verzichten, erneut gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Die Anordnung

von gemeinnütziger Arbeit rechtfertigt sich nur, solange wenigstens Aussicht

besteht, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug für sein

Fortkommen in der Schweiz bleiben darf. Denn Sinn der Arbeitsstrafe ist die

Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des

sozialen Netzes des Verurteilten. Dort, wo ein Verbleib des Ausländers aber von

vornherein ausgeschlossen ist, lässt sich dies nicht erreichen. Besteht demnach

bereits im Urteilszeitpunkt kein Anwesenheitsrecht oder steht fest, dass über

seinen ausländerrechtlichen Status endgültig entschieden worden ist und er die

Schweiz verlassen muss, hat die gemeinnützige Arbeit als unzweckmässige

Sanktion auszuscheiden (zum Ganzen BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4 S. 110).

Vorliegend ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass an die Stelle der

gemeinnützigen Arbeit eine Ersatzfreiheitsstrafe getreten und deren Vollzug angeordnet

worden ist (vgl. vorne, E. 1.3.1 sowie act. 7 S. 357 ff. und

S. 358 [Einbezug von 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe im Zusammenhang

mit dem Urteil ES.2015.649 vom 3. März 2016 des Einzelgerichts in

Strafsachen] und act. 11). Mit dem Einzelgericht in Strafsachen ist davon

auszugehen, dass neue Bemühungen zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit

aussichtslos wären. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2018

verhaftet und befindet sich nach wie vor im Strafvollzug. Mit (rechtskräftigem)

Urteil SB.2018.105 vom 26. März 2019 des Appellationsgerichts wurde er für

5 Jahre des Landes verwiesen. Daraus folgt, dass die erneute Anordnung von

gemeinnütziger Arbeit – soweit dies überhaupt zulässig wäre, was aufgrund des

Wortlauts von aArt. 36 Abs. 5 StGB jedoch nicht anzunehmen ist (vgl.

auch sogleich, E. 2.3) – entsprechend dem sinngemässen (Eventual-)Antrag

des Beschwerdeführers inzwischen unzweckmässig wäre (vgl. auch Art. 12

Abs. 1 der Verordnung zum StGB und Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG,

SR 311.01]; AGE DGS.2020.19 vom 6. Dezember 2020 E. 2.3). Die

Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.3 Soweit

der Beschwerdeführer eventualiter darum ersucht, die Sache sei zu sistieren,

bis er wieder in der Lage sei, die Geldforderung zu bezahlen, kann seinem

Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden. Die streitgegenständliche

gemeinnützige Arbeit wurde angeordnet, weil der Beschwerdeführer nicht (mehr)

in der Lage war, die Geldstrafe zu bezahlen (vgl. vorne, E. 1.3.1). Die

Ersatzfreiheitsstrafe, welche an die Stelle der Geldstrafe trat bzw. getreten

wäre, wurde mittels Anordnung der gemeinnützigen Arbeit lediglich sistiert

(vgl. Art. 36 Abs. 1 und aAbs. 3 lit. c StGB). Entspricht

die tatsächlich geleistete Arbeit nur einem Teil der Ersatzfreiheitsstrafe,

bleibt deren Rest ebenso wie der diesem zugrundeliegende Teil der Geldstrafe

mithin vollstreckbar (zum Ganzen: Annette

Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 StGB N 35

und 41, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit

in den rund 4 Jahren seit ihrer Anordnung nicht vollständig geleistet hat, ist

die Ersatzfreiheitsstrafe nun zu vollziehen (vgl. auch aArt. 36

Abs. 5 StGB). Gründe, die einen Vollzugsaufschub oder eine

Vollzugsunterbrechung rechtfertigen könnten (vgl. § 22 des Gesetzes über

den Justizvollzug [JVG, SG 258.200]), bringt der Beschwerdeführer nicht

vor und sind auch nicht ersichtlich.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

3.2 Der

verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit

den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern

bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken

oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer

6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt werden könnte. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgelegt

(§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Einzelgericht in Strafsachen

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Justizvollzug (Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.