BES.2020.201
Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
19. Januar 2021Deutsch10 min
vom 12. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein gegen A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.201
ENTSCHEID
vom 19.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2020
betreffend Entschädigung nach
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 12. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein gegen A____ (Beschwerdeführer)
geführtes Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln – auf Einsprache
hin – mangels Beweises des Tatbestands eingestellt. In Anwendung von
Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO wurde der Strafbefehl
vom 27. Februar 2020 durch obgenannte Verfügung ersetzt. Die Kosten
gingen zu Lasten des Staates, das vom Beschwerdeführer gestellte Entschädigungsbegehren
wurde indes abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung resp. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am
23. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er verlangt, es sei ihm, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt, eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 2'608.05 (inkl. MWST) zuzusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 20. November 2020 dazu vernehmen
lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, an welcher der
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Dezember 2020 festhält.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten und deren Vernehmlassung) ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der
Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die von ihm geltend
gemachte Entschädigungsforderung abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer ist von
dieser Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
10.
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht
Dispositiv
erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Dem
Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vorgeworfen, sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben, indem er einem anderen Fahrzeug
den Rechtsvortritt nicht gewährt haben soll. Anlässlich der nach der Einsprache
erfolgten Konfrontationseinvernahme mit dem vortrittsberechtigten Fahrer gab letzterer
jedoch an, er sei durch das Fahrverhalten des Beschuldigten nicht behindert
worden. Dieser sei zügig gefahren und habe ihm somit den Vortritt nicht
verweigert. Damit stützte er die vom Beschuldigten geschilderte Version des
Sachverhalts, weshalb das Verfahren eingestellt wurde. Gleichzeitig wies die
Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ab.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Entschädigung (Anwaltshonorar) damit
begründet, dass der Beizug einer Verteidigung vorliegend nicht gerechtfertigt
gewesen sei (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e
contrario) (Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2020, S.2). Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BES.2014.43 und
BES.2014.22 vom 20. Oktober 2014) führt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Verfügung aus, dass es sich beim Tatvorwurf einerseits um eine Übertretung
handele und dass andererseits weder die Schwere des Tatvorwurfs noch der Grad
der Komplexität des Sachverhalts oder der rechtlichen Würdigung einen objektiv
begründeten Anlass lieferten, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Hinsichtlich
der Auslagen sei die Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund ihrer
Geringfügigkeit abzuweisen
(Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
2.3 Der
Anspruch auf Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
stützt sich auf Art. 429 StPO. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bzw. der Botschaft zu Art. 429 StPO müssen für die Erfüllung von
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zwei kumulative
Voraussetzungen vorliegen. So müssen sowohl der Beizug des Verteidigers an sich
als auch dessen Aufwand angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4
S. 203; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S.1’329 Ziff. 2.10.3.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 429 N 4; AGE BES.2014.22
vom 20. Oktober 2014 E. 2.1).
2.3.1 Trotz
der in der Botschaft vertretenen, grundsätzlich restriktiven Ansicht ist
unstreitig, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht nur in Fällen der
notwendigen Verteidigung gem. Art. 130 StPO legitim ist. So kann es
durchaus auch in anderen Fällen angemessen sein, eine Wahlverteidigung zu
bestellen, welche bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung
entschädigt werden muss (vgl. Botschaft, a.a.O., S.1’329 Ziff. 2.10.3.1; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 14; Griesser,
a.a.O., Art. 429 N 1 und 4).
2.3.2 Entgegen
der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft,
schliesst die Tatsache, dass eine blosse Übertretung vorliegt, den Beizug eines
Anwalts nicht per se aus. Vielmehr ist es der beschuldigten Person unter
Umständen auch bei Übertretungen zuzugestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dies
jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Bagatellen, sondern um Fälle handelt,
die einen Strafregistereintrag zur Folge haben, mithin eine Busse von über
CHF 5’000.– ausgesprochen wird oder die «ausserordentlich komplex sind» (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14
f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 S. 201 f.). Ferner müssen
bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung neben der
Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des
Falls auch die Verfahrensdauer und die Auswirkungen auf die persönlichen und
beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt werden
(BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203; AGE BES.2014.43 vom 20.
Oktober 2014 E. 2.1).
2.3.3 Vorliegend
handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse von CHF 200.–
ausgesprochen wurde (Strafbefehl vom 27. Februar 2020). Von einer
Busse über CHF 5'000.–, welche zu einem Eintrag im Strafregister führen
würde, ist dieser Betrag weit entfernt. Eine besondere Schwere für den
Beschuldigten ist damit nicht ersichtlich.
2.3.4 Somit
bliebe für einen angemessenen und damit gerechtfertigten Beizug einer
Verteidigung die Variante, dass der Fall ausserordentlich komplex wäre. Es ist
durchaus möglich, dass bei Übertretungen gleichermassen komplexe Fragen
aufgeworfen werden, wie diese sonst bei Vergehen oder Verbrechen auftreten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO
N 14a). Wie die Staatsanwaltschaft aber zutreffend dargelegt hat, liegt hier
klarerweise kein komplexer Fall vor. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er
habe einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Er selbst
machte geltend, er sei zügig gefahren, so dass der Vortrittsberechtigte nicht
habe bremsen müssen. Somit habe er ihm den Vortritt nicht genommen. Die einzige
Frage, um die sich dieser Fall drehte, war somit, ob der Beschuldigte dem
Vortrittsberechtigten den Vortritt nahm oder nicht. Eine diesbezügliche Aussage
konnte der Beschuldigte auch ohne Verteidigung machen.
Fraglich ist
allenfalls, ob nur dank dem Beizug des Anwalts eine Konfrontationseinvernahme
mit dem Vortrittsberechtigten, welche schliesslich zur Einstellung des
Verfahrens geführt hat, stattgefunden hatte. Solches wird vom Beschwerdeführer allerdings
nirgends geltend gemacht. Im Gegenteil wird sogar geäussert, es sei nicht damit
zu rechnen gewesen, dass der Vortrittsberechtigte zugunsten des Beschuldigten
aussagen werde (Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff.3). Daraus kann geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer gerade keine Befragung des Vortrittsberechtigten
verlangt hat. Eine Sichtung der Einsprachebegründung, welche vom Anwalt als
Beweis für die Notwendigkeit seines Beizugs angeführt wird (vgl. Beschwerdebegründung,
S. 3, Ziff. 5 «in Würdigung meiner Eingabe vom 27. April 2020»)
ergibt denn auch, dass lediglich die Befragung des Beifahrers [...], nicht aber
eine Konfrontationseinvernahme mit dem Vortrittsberechtigten beantragt wurde
(Einsprachebegründung, S. 3). Eine Konfrontationseinvernahme erfolgte somit
ohne Zutun des Anwalts.
Die
Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort entsprechend aus, dass weder
der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger irgendeinen Beitrag dazu leisten
mussten, dass der Zeuge aussagte oder dafür, dass das Verfahren im Anschluss an
die Aussage eingestellt wurde (Beschwerdeantwort, S.1). Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass die Intervention des Verteidigers für die Befragung des
Zeugen nötig war. Im Übrigen wurde auch dies allein nicht dazu führen, dass der
Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht komplex würde.
2.3.5 Die
Verfahrensdauer im vorliegenden Fall war sehr kurz. Eine Beeinträchtigung des
Beschuldigten in seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen aufgrund des
eingeleiteten Strafverfahrens ist nicht erkennbar. Ein solcher Nachteil wäre in
Anbetracht des zugrundeliegenden Sachverhalts und der angedrohten Strafe denn
auch nicht gegeben, wenn das Verfahren nicht eingestellt worden wäre. Somit ist
auch unter diesen Aspekten der Beizug einer Verteidigung als nicht angemessen
zu werten (vgl. dazu BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 S. 204, bei dem der konkrete
und materielle Vorwurf am unteren Rand der Schwelle liegt, die den Beizug eines
Anwalts rechtfertigen kann, obwohl es sich bei dem Tatvorwurf in jenem Fall sogar
um ein Vergehen und nicht um eine blosse Übertretung handelte.).
2.3.6 Weder
die Beschwerde noch die Replik setzten sich mit der Begründung der Ablehnung
der Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder mit der diesbezüglichen
Rechtsprechung des Appellationsgerichts auseinander. Ob bereits vorauszusehen
war, wie sich der Zeuge äussern würde (vgl. Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff. 3;
Replik, S. 2, Ziff. 4 und 5), spielt für die Frage, ob der Beizug eines Anwalts
angemessen war, keine Rolle. Massgebend ist einzig, ob sich der
Beschwerdeführer in der bestehenden Situation, gemessen an der Komplexität auch
selbst hätte verteidigen bzw. Einsprache hätte erheben können. Dies ist
vorliegend zu bejahen.
2.4 Hinsichtlich
der Abweisung einer Entschädigung aufgrund ihrer Geringfügigkeit – welche sich
nota bene nur auf die Auslagen und nicht auf die Entschädigung des geleisteten
Aufwands bezieht, was der Anwalt offenbar verkennt (Beschwerdebegründung, S. 4,
Ziff. 9) – kann der Staatsanwaltschaft ebenfalls gefolgt werden (vgl.
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; Botschaft, a.a.O., S.1’330
Ziff. 2.10.3.1; BStGer BB.2012.34 vom 3. August 2012 E.2.2; Griesser, a.a.O., Art. 430 N 14).
2.5 Nach
dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für den Beizug eines Anwalts nicht vor,
weshalb auf die Entrichtung einer Parteientschädigung verzichtet wird.
2.6 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. An
dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das gesamte Verfahren
nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ausfertigung des
Strafbefehls Beweiserhebungen, insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers
sowie des Zeugen, vorgenommen hätte. Aus diesem Grund sind die anfallenden
Gerichtskosten zu Gunsten des Beschwerdeführers zu reduzieren. Die Entscheidgebühr
wird damit auf CHF 300.‒ festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.