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Entscheid

BES.2020.201

Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

19. Januar 2021Deutsch10 min

vom 12. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein gegen A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.201

ENTSCHEID

vom 19.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 12. Oktober 2020

betreffend Entschädigung nach

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 12. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein gegen A____ (Beschwerdeführer)

geführtes Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln – auf Einsprache

hin – mangels Beweises des Tatbestands eingestellt. In Anwendung von

Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO wurde der Strafbefehl

vom 27. Februar 2020 durch obgenannte Verfügung ersetzt. Die Kosten

gingen zu Lasten des Staates, das vom Beschwerdeführer gestellte Entschädigungsbegehren

wurde indes abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung resp. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am

23. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er verlangt, es sei ihm, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt, eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 2'608.05 (inkl. MWST) zuzusprechen.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 20. November 2020 dazu vernehmen

lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, an welcher der

Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Dezember 2020 festhält.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten und deren Vernehmlassung) ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der

Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die von ihm geltend

gemachte Entschädigungsforderung abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer ist von

dieser Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist

somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert

10.

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht

Dispositiv

erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Dem

Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vorgeworfen, sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben, indem er einem anderen Fahrzeug

den Rechtsvortritt nicht gewährt haben soll. Anlässlich der nach der Einsprache

erfolgten Konfrontationseinvernahme mit dem vortrittsberechtigten Fahrer gab letzterer

jedoch an, er sei durch das Fahrverhalten des Beschuldigten nicht behindert

worden. Dieser sei zügig gefahren und habe ihm somit den Vortritt nicht

verweigert. Damit stützte er die vom Beschuldigten geschilderte Version des

Sachverhalts, weshalb das Verfahren eingestellt wurde. Gleichzeitig wies die

Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ab.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Entschädigung (Anwaltshonorar) damit

begründet, dass der Beizug einer Verteidigung vorliegend nicht gerechtfertigt

gewesen sei (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e

contrario) (Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2020, S.2). Unter

Hinweis auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BES.2014.43 und

BES.2014.22 vom 20. Oktober 2014) führt die Staatsanwaltschaft in

ihrer Verfügung aus, dass es sich beim Tatvorwurf einerseits um eine Übertretung

handele und dass andererseits weder die Schwere des Tatvorwurfs noch der Grad

der Komplexität des Sachverhalts oder der rechtlichen Würdigung einen objektiv

begründeten Anlass lieferten, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Hinsichtlich

der Auslagen sei die Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund ihrer

Geringfügigkeit abzuweisen

(Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

2.3 Der

Anspruch auf Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

stützt sich auf Art. 429 StPO. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bzw. der Botschaft zu Art. 429 StPO müssen für die Erfüllung von

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zwei kumulative

Voraussetzungen vorliegen. So müssen sowohl der Beizug des Verteidigers an sich

als auch dessen Aufwand angemessen sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4

S. 203; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S.1’329 Ziff. 2.10.3.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 429 N 4; AGE BES.2014.22

vom 20. Oktober 2014 E. 2.1).

2.3.1 Trotz

der in der Botschaft vertretenen, grundsätzlich restriktiven Ansicht ist

unstreitig, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht nur in Fällen der

notwendigen Verteidigung gem. Art. 130 StPO legitim ist. So kann es

durchaus auch in anderen Fällen angemessen sein, eine Wahlverteidigung zu

bestellen, welche bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung

entschädigt werden muss (vgl. Botschaft, a.a.O., S.1’329 Ziff. 2.10.3.1; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 14; Griesser,

a.a.O., Art. 429 N 1 und 4).

2.3.2 Entgegen

der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft,

schliesst die Tatsache, dass eine blosse Übertretung vorliegt, den Beizug eines

Anwalts nicht per se aus. Vielmehr ist es der beschuldigten Person unter

Umständen auch bei Übertretungen zuzugestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dies

jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Bagatellen, sondern um Fälle handelt,

die einen Strafregistereintrag zur Folge haben, mithin eine Busse von über

CHF 5’000.– ausgesprochen wird oder die «ausserordentlich komplex sind» (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14

f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 S. 201 f.). Ferner müssen

bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung neben der

Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des

Falls auch die Verfahrensdauer und die Auswirkungen auf die persönlichen und

beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt werden

(BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203; AGE BES.2014.43 vom 20.

Oktober 2014 E. 2.1).

2.3.3 Vorliegend

handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse von CHF 200.–

ausgesprochen wurde (Strafbefehl vom 27. Februar 2020). Von einer

Busse über CHF 5'000.–, welche zu einem Eintrag im Strafregister führen

würde, ist dieser Betrag weit entfernt. Eine besondere Schwere für den

Beschuldigten ist damit nicht ersichtlich.

2.3.4 Somit

bliebe für einen angemessenen und damit gerechtfertigten Beizug einer

Verteidigung die Variante, dass der Fall ausserordentlich komplex wäre. Es ist

durchaus möglich, dass bei Übertretungen gleichermassen komplexe Fragen

aufgeworfen werden, wie diese sonst bei Vergehen oder Verbrechen auftreten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO

N 14a). Wie die Staatsanwaltschaft aber zutreffend dargelegt hat, liegt hier

klarerweise kein komplexer Fall vor. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er

habe einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Er selbst

machte geltend, er sei zügig gefahren, so dass der Vortrittsberechtigte nicht

habe bremsen müssen. Somit habe er ihm den Vortritt nicht genommen. Die einzige

Frage, um die sich dieser Fall drehte, war somit, ob der Beschuldigte dem

Vortrittsberechtigten den Vortritt nahm oder nicht. Eine diesbezügliche Aussage

konnte der Beschuldigte auch ohne Verteidigung machen.

Fraglich ist

allenfalls, ob nur dank dem Beizug des Anwalts eine Konfrontationseinvernahme

mit dem Vortrittsberechtigten, welche schliesslich zur Einstellung des

Verfahrens geführt hat, stattgefunden hatte. Solches wird vom Beschwerdeführer allerdings

nirgends geltend gemacht. Im Gegenteil wird sogar geäussert, es sei nicht damit

zu rechnen gewesen, dass der Vortrittsberechtigte zugunsten des Beschuldigten

aussagen werde (Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff.3). Daraus kann geschlossen

werden, dass der Beschwerdeführer gerade keine Befragung des Vortrittsberechtigten

verlangt hat. Eine Sichtung der Einsprachebegründung, welche vom Anwalt als

Beweis für die Notwendigkeit seines Beizugs angeführt wird (vgl. Beschwerdebegründung,

S. 3, Ziff. 5 «in Würdigung meiner Eingabe vom 27. April 2020»)

ergibt denn auch, dass lediglich die Befragung des Beifahrers [...], nicht aber

eine Konfrontationseinvernahme mit dem Vortrittsberechtigten beantragt wurde

(Einsprachebegründung, S. 3). Eine Konfrontationseinvernahme erfolgte somit

ohne Zutun des Anwalts.

Die

Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort entsprechend aus, dass weder

der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger irgendeinen Beitrag dazu leisten

mussten, dass der Zeuge aussagte oder dafür, dass das Verfahren im Anschluss an

die Aussage eingestellt wurde (Beschwerdeantwort, S.1). Es ist somit nicht

davon auszugehen, dass die Intervention des Verteidigers für die Befragung des

Zeugen nötig war. Im Übrigen wurde auch dies allein nicht dazu führen, dass der

Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht komplex würde.

2.3.5 Die

Verfahrensdauer im vorliegenden Fall war sehr kurz. Eine Beeinträchtigung des

Beschuldigten in seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen aufgrund des

eingeleiteten Strafverfahrens ist nicht erkennbar. Ein solcher Nachteil wäre in

Anbetracht des zugrundeliegenden Sachverhalts und der angedrohten Strafe denn

auch nicht gegeben, wenn das Verfahren nicht eingestellt worden wäre. Somit ist

auch unter diesen Aspekten der Beizug einer Verteidigung als nicht angemessen

zu werten (vgl. dazu BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 S. 204, bei dem der konkrete

und materielle Vorwurf am unteren Rand der Schwelle liegt, die den Beizug eines

Anwalts rechtfertigen kann, obwohl es sich bei dem Tatvorwurf in jenem Fall sogar

um ein Vergehen und nicht um eine blosse Übertretung handelte.).

2.3.6 Weder

die Beschwerde noch die Replik setzten sich mit der Begründung der Ablehnung

der Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder mit der diesbezüglichen

Rechtsprechung des Appellationsgerichts auseinander. Ob bereits vorauszusehen

war, wie sich der Zeuge äussern würde (vgl. Beschwerdebegründung, S. 3, Ziff. 3;

Replik, S. 2, Ziff. 4 und 5), spielt für die Frage, ob der Beizug eines Anwalts

angemessen war, keine Rolle. Massgebend ist einzig, ob sich der

Beschwerdeführer in der bestehenden Situation, gemessen an der Komplexität auch

selbst hätte verteidigen bzw. Einsprache hätte erheben können. Dies ist

vorliegend zu bejahen.

2.4 Hinsichtlich

der Abweisung einer Entschädigung aufgrund ihrer Geringfügigkeit – welche sich

nota bene nur auf die Auslagen und nicht auf die Entschädigung des geleisteten

Aufwands bezieht, was der Anwalt offenbar verkennt (Beschwerdebegründung, S. 4,

Ziff. 9) – kann der Staatsanwaltschaft ebenfalls gefolgt werden (vgl.

Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; Botschaft, a.a.O., S.1’330

Ziff. 2.10.3.1; BStGer BB.2012.34 vom 3. August 2012 E.2.2; Griesser, a.a.O., Art. 430 N 14).

2.5 Nach

dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für den Beizug eines Anwalts nicht vor,

weshalb auf die Entrichtung einer Parteientschädigung verzichtet wird.

2.6 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. An

dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das gesamte Verfahren

nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ausfertigung des

Strafbefehls Beweiserhebungen, insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers

sowie des Zeugen, vorgenommen hätte. Aus diesem Grund sind die anfallenden

Gerichtskosten zu Gunsten des Beschwerdeführers zu reduzieren. Die Entscheidgebühr

wird damit auf CHF 300.‒ festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.