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Entscheid

BES.2020.202

amtliche Verteidigung (BGer 1B_4/2021 vom 4. Oktober 2021)

17. November 2020Deutsch8 min

Schreiben vom 29. Juni 2020 kündigte das Strafgericht an, dass es eine mündliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.202

ENTSCHEID

vom 17.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 14. Oktober 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Taxifahrer A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 der

mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall und der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV2 schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise 122 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Eingabe vom 17.

Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgemäss Einsprache gegen den

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die

Akten am 23. Juni 2020 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit

Schreiben vom 29. Juni 2020 kündigte das Strafgericht an, dass es eine mündliche

Verhandlung durchführen werde, zu der es den Mitarbeiter des Verkehrsdienstes als

Zeugen laden werde. Es setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 29. Juli 2020 zur

Einreichung von begründeten Beweisanträgen und bot ihm Gelegenheit, die

Einsprache innert gleicher Frist zurückzuziehen, ohne dass ihm seitens des

Gerichts zusätzliche Kosten auferlegt würden. Da dieses Schreiben offenbar

nicht zugestellt werden konnte, wurde es dem Beschwerdeführer am 1. Oktober

2020 nochmals per Einschreiben zugestellt, wobei eine neue Frist bis 30.

Oktober 2020 für die Einreichung von Beweisanträgen oder den kostenlosen

Rückzug der Einsprache gesetzt wurde.

Mit Eingabe vom

12. Oktober 2020 teilte [...], Advokat, dem Strafgericht mit, dass ihn der

Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Er bat um

Zustellung der Verfahrensakten und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte die Instruktionsrichterin des

Strafgerichts den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Gegen

diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer (persönlich) Beschwerde ans

Appellationsgericht, mit der er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung

beantragt. Die Beschwerde wurde dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur

Kenntnisnahme zugestellt und es wurden die Akten des Strafgerichts beigezogen.

Der vorliegende Entscheid ist ohne Einholung von Vernehmlassungen aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen

Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6

vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).

Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Das Gesuch vom

12.

Oktober 2020 an das Strafgericht um Gewährung der amtlichen Verteidigung

wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich von der

Sozialhilfe finanziert werde und mittellos sei. Es würden ihm diverse Delikte

vorgeworfen, die in der Summe nicht zu bagatellisieren seien. Zudem sei der

Beschwerdeführer rechtsunkundig und auf anwaltlichen Beistand angewiesen (act.

3.

S. 81). Die Instruktionsrichterin begründete die Abweisung dieses Gesuchs mit

Verfügung vom 14. Oktober 2020 damit, dass die Voraussetzungen dafür nicht

gegeben seien. Es handle sich um blosse Übertretungen und der Straffall biete

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der

Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Falls für die Verhandlung ein

Dolmetscher erforderlich sei, werde um entsprechende Mitteilung gebeten (act.

1). In seiner persönlich erhobenen Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt, es laufe ein «organisiertes Strafverfahren» gegen ihn und

er könne sich ohne professionelle Hilfe nicht wehren, weil ihm gegenüber der ganze

Staatsapparat mit allen Mechanismen stehe. Unabhängig vom Strafmass sei es sein

Recht, seine Unschuld zu beweisen. Ohne einen Anwalt, den er sich finanziell

nicht leisten könne, gebe es für ihn kein faires Verfahren (act. 2).

3.

3.1

Vorbehaltlich

der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:

Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt

und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Nach Abs. 3 dieser

Bestimmung liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine

Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen

zu erwarten ist.

Mit Art. 132 StPO

wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und

Dispositiv

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht zwar eine

erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog.

relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene

– auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164

E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung

rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende

Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.).

3.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 zu einer Busse von CHF

1'200.– verurteilt. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall im Sinne von

Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Zwar ist auch in Bagatellfällen eine amtliche

Verteidigung nicht per se ausgeschlossen. Eine solche kann geboten sein, wenn

der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche

Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der

Fall. Der Beschwerdeführer ist Taxichauffeur und als solcher mit den

Verkehrsregeln und seinen Pflichten gemäss Chauffeurverordnung vertraut. Dies

ergibt sich auch aus seinen Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme vom 31. August

2018 (act. 3 S. 26-29). Offensichtlich kann er sich auch im Strafverfahren

ausreichend orientieren, hat er doch fristgemäss gegen den Strafbefehl

Einsprache und gegen die hier angefochtene Verfügung Beschwerde erhoben und begründet

sowie in den polizeilichen Einvernahmen vom 21. Januar 2019 und vom 23. März

2020 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 36, 41).

Das Strafverfahren, in welchem er die amtliche Verbeiständung beantragt, bietet

weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten,

denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Mangelnde

Sprachkenntnisse allein führen nicht zum Anspruch auf eine amtliche

Verteidigung. Vielmehr zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen

Übersetzer bei, wenn eine am Strafverfahren beteiligte Person die

Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann

(Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Strafgerichtspräsidentin hat daher den

Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob ein Dolmetscher erforderlich sei.

Allerdings hatte der Beschwerdeführer bei den polizeilichen Einvernahmen vom

31. August 2020 und 21. Januar 2019 keine sprachlichen Schwierigkeiten geltend gemacht

(act. 3 S. 26 ff.).

3.3 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Strafgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung

zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde gegen ihre Verfügung ist daher

abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei ihm eine Urteilsgebühr von CHF 500.–

aufzuerlegen ist (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

[...], Advokat

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.