BES.2020.202
amtliche Verteidigung (BGer 1B_4/2021 vom 4. Oktober 2021)
17. November 2020Deutsch8 min
Schreiben vom 29. Juni 2020 kündigte das Strafgericht an, dass es eine mündliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.202
ENTSCHEID
vom 17.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 14. Oktober 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Taxifahrer A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall und der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV2 schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise 122 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Eingabe vom 17.
Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgemäss Einsprache gegen den
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die
Akten am 23. Juni 2020 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit
Schreiben vom 29. Juni 2020 kündigte das Strafgericht an, dass es eine mündliche
Verhandlung durchführen werde, zu der es den Mitarbeiter des Verkehrsdienstes als
Zeugen laden werde. Es setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 29. Juli 2020 zur
Einreichung von begründeten Beweisanträgen und bot ihm Gelegenheit, die
Einsprache innert gleicher Frist zurückzuziehen, ohne dass ihm seitens des
Gerichts zusätzliche Kosten auferlegt würden. Da dieses Schreiben offenbar
nicht zugestellt werden konnte, wurde es dem Beschwerdeführer am 1. Oktober
2020 nochmals per Einschreiben zugestellt, wobei eine neue Frist bis 30.
Oktober 2020 für die Einreichung von Beweisanträgen oder den kostenlosen
Rückzug der Einsprache gesetzt wurde.
Mit Eingabe vom
12. Oktober 2020 teilte [...], Advokat, dem Strafgericht mit, dass ihn der
Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Er bat um
Zustellung der Verfahrensakten und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte die Instruktionsrichterin des
Strafgerichts den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer (persönlich) Beschwerde ans
Appellationsgericht, mit der er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
beantragt. Die Beschwerde wurde dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt und es wurden die Akten des Strafgerichts beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist ohne Einholung von Vernehmlassungen aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen
Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6
vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).
Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Das Gesuch vom
12.
Oktober 2020 an das Strafgericht um Gewährung der amtlichen Verteidigung
wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich von der
Sozialhilfe finanziert werde und mittellos sei. Es würden ihm diverse Delikte
vorgeworfen, die in der Summe nicht zu bagatellisieren seien. Zudem sei der
Beschwerdeführer rechtsunkundig und auf anwaltlichen Beistand angewiesen (act.
3.
S. 81). Die Instruktionsrichterin begründete die Abweisung dieses Gesuchs mit
Verfügung vom 14. Oktober 2020 damit, dass die Voraussetzungen dafür nicht
gegeben seien. Es handle sich um blosse Übertretungen und der Straffall biete
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der
Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Falls für die Verhandlung ein
Dolmetscher erforderlich sei, werde um entsprechende Mitteilung gebeten (act.
1). In seiner persönlich erhobenen Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, es laufe ein «organisiertes Strafverfahren» gegen ihn und
er könne sich ohne professionelle Hilfe nicht wehren, weil ihm gegenüber der ganze
Staatsapparat mit allen Mechanismen stehe. Unabhängig vom Strafmass sei es sein
Recht, seine Unschuld zu beweisen. Ohne einen Anwalt, den er sich finanziell
nicht leisten könne, gebe es für ihn kein faires Verfahren (act. 2).
3.
3.1
Vorbehaltlich
der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:
Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Nach Abs. 3 dieser
Bestimmung liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen
zu erwarten ist.
Mit Art. 132 StPO
wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und
Dispositiv
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht zwar eine
erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog.
relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene
– auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164
E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung
rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende
Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 zu einer Busse von CHF
1'200.– verurteilt. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall im Sinne von
Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Zwar ist auch in Bagatellfällen eine amtliche
Verteidigung nicht per se ausgeschlossen. Eine solche kann geboten sein, wenn
der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der
Fall. Der Beschwerdeführer ist Taxichauffeur und als solcher mit den
Verkehrsregeln und seinen Pflichten gemäss Chauffeurverordnung vertraut. Dies
ergibt sich auch aus seinen Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme vom 31. August
2018 (act. 3 S. 26-29). Offensichtlich kann er sich auch im Strafverfahren
ausreichend orientieren, hat er doch fristgemäss gegen den Strafbefehl
Einsprache und gegen die hier angefochtene Verfügung Beschwerde erhoben und begründet
sowie in den polizeilichen Einvernahmen vom 21. Januar 2019 und vom 23. März
2020 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 36, 41).
Das Strafverfahren, in welchem er die amtliche Verbeiständung beantragt, bietet
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten,
denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Mangelnde
Sprachkenntnisse allein führen nicht zum Anspruch auf eine amtliche
Verteidigung. Vielmehr zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen
Übersetzer bei, wenn eine am Strafverfahren beteiligte Person die
Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann
(Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Strafgerichtspräsidentin hat daher den
Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob ein Dolmetscher erforderlich sei.
Allerdings hatte der Beschwerdeführer bei den polizeilichen Einvernahmen vom
31. August 2020 und 21. Januar 2019 keine sprachlichen Schwierigkeiten geltend gemacht
(act. 3 S. 26 ff.).
3.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Strafgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung
zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde gegen ihre Verfügung ist daher
abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei ihm eine Urteilsgebühr von CHF 500.–
aufzuerlegen ist (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
[...], Advokat
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.