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Entscheid

BES.2020.203

Rechtsverzögerung

26. November 2020Deutsch6 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] wegen Widerhandlung gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.203

ENTSCHEID

vom 26.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2020

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

7. September 2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] wegen Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen

(Behindertengleichstellungsgesetz, SR. 151.3). Mit Eingabe vom 20. Oktober

2020 hat der Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er bringt vor, dass

seine Strafanzeige weder bearbeitet noch beantwortet worden sei. Die

Staatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, die Strafanzeige umgehend zu

bearbeiten. Gleichentags erging die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass auf die Strafanzeige

nicht eingetreten werde, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht

erfüllt sei. Die Kosten gingen zulasten des Staates. Am 30. Oktober 2020 hat

sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen

lassen und beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei;

eventualiter sei sie abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,

soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a

StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig

sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100),

das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen

Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs.

2.

StPO; GUIDON, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 396 N 17 f.).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine

aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen,

ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist; dieses Erfordernis

gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (GUIDON, a.a.O.,

Art. 396 N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die

Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Im Folgenden ist zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung noch ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse hatte.

Aus der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2020 ergibt sich,

dass sie das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren (VT.2020.15351) am

20.

Oktober 2020 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen hat. Diese

Verfügung wurde am 20. Oktober 2020 als eingeschriebene Sendung aufgegeben

(Sendungsnummer 98.36.103932.00275565). Am 21. Oktober 2020 wurde diese Sendung

an der Adresse des Beschwerdeführers zur Abholung gemeldet und in der Folge auf

der Poststelle Voltacenter gelagert, wo sie am 24. Oktober 2020 vom

Beschwerdeführer abgeholt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte das

Strafverfahren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs mittels Nichtanhandnahmeverfügung

formell erledigt. Als dem Beschwerdeführer die Verfügung am 24. Oktober 2020

zugestellt werden konnte, ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse nachträglich

dahingefallen. Somit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos

geworden und abzuschreiben (Ziegler/Keller,

a.a.O., Art. 382 N 2; Keller

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.

396.

N 8a).

2.

2.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie hier ein

Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des

Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer

Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu

entscheiden. Dabei ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des

Verfahrens abzustellen (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011,

E. 4.1; AGE BES.2019.14 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und

2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 428 N 14).

2.2

Allein

im Jahr 2019 sind gemäss Kriminalstatistik der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

24'779 Strafanzeigen wegen Verstössen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch

und das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

erstattet worden. Die Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor, die

Grössenordnung dieser Zahlen belegt jedoch, dass bei dieser Fülle von Anzeigen

Prioritäten zu setzen und Straftaten gegen Leib und Leben prioritär zu

behandeln sind.

Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft benötigte

sie für die Bearbeitung des Strafverfahrens dennoch nur fünf Wochen. Selbst

wenn die Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige, welche vom 7. September

2020.

datiert – wie vom Beschwerdeführer behauptet – noch nicht an die Hand

genommen hätte, wäre dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, ab wann

eine Rechtsverzögerung vorliegt, in keiner Form zu beanstanden (vgl. AGE BES.2017.56

vom 27. April 2017 E. 4.1, BES.2017.79 vom 12. September 2017

E. 2.2, BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.2).

2.3

Zusammenfassend

wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend hat der

Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

3.

Es bleibt

anzumerken, dass das Strafverfahren zu Recht mittels Nichtanhandnahmeverfügung

formell erledigt worden ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der überzeugenden

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2020 ist zu entnehmen,

dass der zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalt eindeutig keinen Tatbestand des

Strafrechts bzw. des Nebenstrafrechts erfüllt. Obschon die Anliegen des

Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar sind, entbehren die erhobenen

Vorwürfe jeglicher strafrechtlichen Grundlage.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.