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Entscheid

BES.2020.204

Fristerstreckung (BGer 1B_143/2021 vom 24.03.2021)

5. Februar 2021Deutsch17 min

Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem im [...]spital

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.204

ENTSCHEID

vom 5.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 19. Oktober 2020

betreffend Fristerstreckung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], ist einer von

drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger

Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem im [...]spital

erfolgten Geburtsvorgang am 1. März 2014. Der Beschwerdeführer war im

fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital. Am 5. Oktober

2020 ging bei seinem Verteidiger die Ankündigung des Abschlusses der

Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2020 ein. Darin

wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge

bis zum 15. Oktober 2020 gesetzt. Die unmittelbar in der Folge beantragten

Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Verteidiger ein. Mit Schreiben vom 15.

Oktober 2020 ersuchte dieser um Fristerstreckung für die Einreichung von

Beweisanträgen. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

19. Oktober 2020 abgewiesen.

Ein vom

Beschwerdeführer gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden

Staatsanwalt ist derzeit beim Appellationsgericht hängig (DGS.2020.22).

Gegen die

Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung für die Stellung von Beweisanträgen

richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Oktober 2020, mit der die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt

wurde, dem Beschwerdeführer eine angemessene Fristerstreckung zu gewähren. In

verfahrensmässiger Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ersucht, indem dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zu untersagen

sei, vor dem Entscheid über die Beschwerde Anklage zu erheben. Ausserdem sei

die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis zum Entscheid des Gerichts

gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu sistieren. Unter

o/e Kostenfolge.

Mit Verfügung

vom 29. Oktober 2020 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 18. November 2020 und zur

Einreichung der Akten auf und erkannte der Beschwerde vorderhand aufschiebende

Wirkung zu, unter Vorbehalt einer allfälligen Aufhebung nach Eingang der Akten

und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Am 9. November

2020 liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abschreibung der

Beschwerde, im Falle des Eintretens auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ex

tunc, vernehmen und teilte mit, dass den Parteien seitens der

Staatsanwaltschaft mit separater Verfügung «letztmalig Frist bis 5. Dezember

2020 für weitere Parteianträge gewährt» würden.

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu und verfügte, dass ohne dessen

Gegenantrag bis zum 23. November 2020 das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos abgeschrieben würde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die

Frist zur Mitteilung, ob ein Gegenantrag erfolge, bis zum 23. Dezember 2020

erstreckt.

Mit Eingabe vom

22. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei nicht

abzuschreiben, sondern es sei ein Entscheid zu fällen. Daran bestehe trotz der

nunmehr gewährten Fristverlängerung ein Feststellungsinteresse, da die

Staatsanwaltschaft immer wieder (in diesem Verfahren bereits zweimal)

unangemessen kurze Fristen gewähre. Es sei daher vom Erfordernis des aktuellen

praktischen Interesses abzusehen, da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene

Frage jederzeit und unter ähnlichen Umständen erneut stellen könnte. Das

Rechtsbegehren wurde insofern abgeändert, als nun in Gutheissung der Beschwerde

festzustellen sei, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör durch die

zu kurzen Fristansetzungen verletzt habe. Zudem sei festzustellen, dass zum

Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchungen durch die

Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine

einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen

anzusetzen sei.

Die

Staatsanwaltschaft bekräftigte in der Replik ihren Antrag auf Abschreibung der

Beschwerde. Sie macht geltend, es könne nicht angehen, der Staatsanwaltschaft

pauschale Mindestfristen vorzuschreiben, unabhängig von den Umständen des

Einzelfalls und unter Ausblendung der Geschädigteninteressen. Im vorliegenden

Fall habe die Verteidigung das Verfahren seit Jahren und dauernd mitgestalten

können und verfüge seit langem über die notwendigen Aktenkenntnisse.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht.

Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig

(§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO

mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht

worden (vgl. Art. 396 StPO).

1.2

Zu den beschwerdefähigen Verfügungen

zählen auch Entscheide über Fristerstreckungsgesuche (Riedo, in: Basler Kommentar StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 93

N 35). Dies gilt auch für Verfügungen über Fristerstreckungsgesuche resp.

betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen,

auch wenn gemäss

Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO

Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nicht zulässig sind. Das in Art. 318 StPO geregelte

Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren würde seiner eigentlichen Substanz

beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten

und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten

freistünde, es durch unrealistisch kurze Fristansetzungen ohne

Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der

Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der

Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der

Strafverfolgungsbehörden überlassen (AGE BES. 2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3,

BES.2012.16 vom 17. Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2). Die Beschwerde gegen

die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss

Art. 318 Abs. 1 StPO resp. die Abweisung eines

entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs ist somit zulässig.

1.3

Die

Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer im Lauf des Beschwerdeverfahrens

eine Fristverlängerung gewährt und in der Folge die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens

beantragt. Demgegenüber begehrt der Beschwerdeführer die Weiterführung des

Verfahrens und den Erlass eines Feststellungsentscheids, da die

Staatsanwaltschaft regelmässig für Beweisanträge im Hinblick auf den Abschluss

des Verfahrens unangemessen kurze Fristen ansetze.

Gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass diese

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen Entscheid

unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. auch Keller,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss der

Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen

unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an

deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches

Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je

möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_351/2012

vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2;

Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E.

1.1).

Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend

geltend macht, kann in Strafverfahren gerade bei mit der Schlussmitteilung

gesetzten Fristen oft nicht rechtzeitig beurteilt werden, ob deren Dauer

angemessen ist, da das Verfahren in der Regel unmittelbar nach der Abweisung

des Gesuchs um Fristerstreckung mit der Anklage an das Gericht überwiesen oder

eingestellt wird. Die Frage der angemessenen Dauer von Fristen zur Stellung von

Beweisanträgen ist zudem von grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt

im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist

daher zu bejahen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung

als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlässt, den Parteien den

bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie

Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den

Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das Recht zur Stellung von

Beweisanträgen ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in

Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert. Die Dauer der Frist zur Stellung von

Beweisanträgen ist vom Gesetz nicht geregelt; es handelt sich somit um einen

behördlich zu bestimmende Frist. Bei deren Ansetzung ist die Verfahrensleitung

indessen nicht total frei. In Beachtung der in Art. 3 Abs. 2 StPO

statuierten Verfahrensgrundsätze ist sie an den Grundsatz von Treu und Glauben

gebunden und muss eine ausreichend lange Frist ansetzen, um den Parteien die

wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten (vgl. Art. 3 Abs.

2.

lit. a und c StPO).

2.2

Gemäss

Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist

gestellt werden und hinreichend begründet sein. Obwohl es sich bei Art. 92 StPO

um eine Kann-Bestimmung handelt und somit kein unbedingter Anspruch auf

Fristverlängerung besteht, ist die Behörde auch bei der Prüfung eines vor

Ablauf der Frist eingegangenen und begründeten Fristerstreckungsgesuchs nicht

vollkommen frei, auch wenn ihr ein weites Ermessen zusteht. Werden ernsthafte

Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen dagegen, ist

das Gesuch gutzuheissen. Insofern besteht ein bedingter Anspruch auf Gewährung

einer Fristerstreckung (Riedo, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 92 N 29).

2.3

Für die Strafprozessordnung gilt der

Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt

grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne

diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet

Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht

die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu

liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass

der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem

Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses

gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von

Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 343 N 12 f. [zum stark beschränkten

Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage,

Zürich 2013, Art. 318 N 6). Die für das Stellen allfälliger

Beweisanträge anzusetzende Frist hat den Besonderheiten des Einzelfalles

Rechnung zu tragen. In einem umfangreichen Straffall mit entsprechendem

Aktenumfang kann das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht nicht ausreichend

wahrgenommen werden, wenn nur kurze und nicht erstreckbare Fristen angesetzt

werden (STEINER, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 7).

2.4

2.4.1

Im

vorliegenden Fall kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 2. Oktober 2020, welche bei dessen Verteidiger am 5. Oktober 2020

einging, den Abschluss der Untersuchung an und setzte eine nicht erstreckbare

Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis 15. Oktober 2020. Die vom Verteidiger

des Beschwerdeführers noch gleichentags beantragten Akten – bestehend aus 14 Bundesordnern

– gingen am 12. Oktober 2020 bei diesem ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020

machte der Verteidiger u.a. geltend, die Staatsanwaltschaft habe über diverse

Rechtsbegehren, welche er am 28. Februar 2020 gestellt habe, noch nicht

entschieden. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft daher, die Frist zur Stellung

von Beweisanträgen bis 15. Oktober 2020 aufzuheben und der Verteidigung erst

nach dem Entscheid über die Rechtsbegehren von 28. Februar 2020 und nach einer

Schlusseinvernahme eine neue Schlussmitteilung zuzustellen. Die

Staatsanwaltschaft lehnte dies ab.

2.4.2

Der

Beschwerdeführer moniert die angesetzte Frist als viel zu kurz. Diese reiche

«nie und nimmer» aus, um die Frage von ergänzenden Beweisanträgen in Ruhe mit

der Mandantschaft zu besprechen und in Kenntnis der Akten zu klären. Dies umso

weniger, als über alle bereits am 28. Februar 2020 eingereichten Anträge der

Verteidigung immer noch nicht befunden worden sei und keine Schlusseinvernahme

stattgefunden habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger seien auf

die Schlussmitteilung vorbereitet gewesen. Zu einer effektiven Verteidigung

gehöre, dass dem Verteidiger ab dem Moment, in welchem eine Schlussmitteilung

eingehe, genügend Zeit zur Verfügung stehe, um die Akten noch einmal sorgfältig

zu sichten und die Sachlage wie auch die Frage der Beweisanträge mit der

Mandantschaft umfassend zu besprechen. Da Schlussmitteilungen nicht

vorangekündigt würden, sei es elementar, dass dafür Fristen von mindestens 30

Tagen gesetzt würden und zumindest einmal erstreckbar seien. Es könne sein,

dass der fallführende Anwalt gerade in jenem Zeitraum in einem grösseren

Prozess absorbiert sei, dass er oder die Mandantschaft ferienhalber abwesend

seien oder dass andere zeitaufwendige Rechtsschriften anstünden, die zuerst

fertiggestellt werden müssten. Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverteidiger

an die hundert hängige Verfahren betreue, brauche es insofern dringend klar

Vorgaben, um das Recht auf eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es

bestehe daher ein öffentliches Interesse an einer grundsätzlichen und

abschliessenden Klärung bezüglich der Frage vorn Fristansetzungen durch die

Staatsanwaltschaft beim Versand von Schlussmitteilungen. Es sei daher

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers durch die zu kurze Fristansetzung verletzt habe und dass zum

Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchungen durch die

Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine

einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen

anzusetzen sei.

2.4.3

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe im vorliegenden Fall weder eine

bewusst kurze noch eine unmotiviert kurze Frist, sondern eine «normale»

Abschlussfrist gesetzt in der (irrigen) Annahme, dass die Verjährung im März

2021.

eintrete. Es gebe keine pauschal richtige Frist und keine pauschale

Mindestfrist, und es dürfe sie auch nicht geben. Vielmehr sei eine

Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Verteidiger die

gesamten Akten bereits vor Jahresfrist erhalten. Der Beschwerdeführer sei

einvernommen worden und kenne die sich stellenden Fragen, auch wenn er die

Aussagen verweigert habe. Der Verteidiger habe wiederholt die Gutachtensaufträge

erhalten und es sei ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben

worden; er kenne die in Frage stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen und habe

die erstellten Gutachten allesamt zur Stellungnahme erhalten. Zusammenfassend

kennten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger das Verfahren seit Jahren und

hätten dieses dauernd mitgestalten können. Unter diesen Umständen könne keine

die Rede davon sein, dass mit der Abschlussfrist eine Überrumpelung

stattgefunden habe oder die Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu kurz

gewesen sei.

2.5

2.5.1

Aus

der in E. 2.3 dargelegten Wichtigkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren

ergibt sich klar, dass der Verteidigung ab dem Zeitpunkt der Schlussmitteilung

ausreichend Zeit gegeben werden muss, um im Hinblick auf die Stellung von

Beweisanträgen die Sachlage und die vorhandenen Akten nochmals in Ruhe mit

ihrer Mandantschaft zu besprechen. Dies muss bei der Bemessung solcher Fristen

ebenso berücksichtigt werden wie die Komplexität und der Aktenumfang des

einzelnen Falls. Oft verhält es sich so, dass seit den letzten Verrichtungen im

fraglichen Verfahren bereits einige Monate vergangen sind und sich daher sowohl

die Verteidigung wie auch ihre Mandantschaft zunächst wieder in die

Einzelheiten des Verfahrens einlesen müssen. Zudem besteht – wie aufgezeigt –

ein bedingter Anspruch auf Verlängerung von behördlich gesetzten Fristen. Dies

rechtfertigt sich allein schon deshalb, weil damit gerechnet werden muss, dass

eine der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter während der angesetzten Frist in

den Ferien sein könnte. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist während den

Schulferien besonders gross.

2.5.2

Dass

bei einem langjährigen, komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten und

medizinischen Gutachten eine Frist von zehn Tagen resp. nach Zustellung der

Akten lediglich drei Tagen in den Schul-Herbstferien auf keinen Fall ausreicht,

um sich fundiert mit der Frage von Beweisanträgen zu befassen und diese mit der

Mandantschaft zu beraten, ist offensichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall

erst recht, da die von der Verteidigung im Februar 2020 gestellten Anträge von

der Staatsanwaltschaft noch gar nicht behandelt worden waren. Die

Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020

an, sie habe auf diese Anträge nicht eingehen müssen, weil sie der Verteidigung

schon zuvor wiederholt Gelegenheit gegeben habe, den Gutachtern

Ergänzungsfragen zu stellen, wovon die Verteidigung nie Gebrauch gemacht habe.

Wie es sich damit in der Sache verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Jedenfalls wäre es entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben

geboten gewesen, die Anträge abzuweisen oder förmlich nicht darauf einzutreten,

wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht war, dass darüber «nicht befunden

werden musste». Da sie dies nicht getan hat, dufte der Beschwerdeführer davon

ausgehen, dass die fraglichen Anträge von der Staatsanwaltschaft noch behandelt

würden, bevor diese den Abschluss der Untersuchung ankündigt.

Es ist somit entsprechend

dem Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie für die Stellung

von Beweisanträgen nach Mitteilung des Abschlusses des Vorverfahrens eine nicht

erstreckbare Frist von lediglich zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung resp. drei

Tagen nach Zustellung der Akten gesetzt hat.

2.5.3

Darüber

hinaus beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt

der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchung durch die

Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine

einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen

anzusetzen sei. Dieses Begehren ist abzuweisen. Auch wenn eine 30-tägige,

erstreckbare Frist in den meisten Fällen angemessen sein dürfte, kann das

Beschwerdegericht der Staatsanwaltschaft nicht eine derartige generelle

Anordnung erteilen. Damit würde es in den Ermessensspielraum der

Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung eingreifen. Das Gericht kann lediglich

im Einzelfall überprüfen, ob die konkret angesetzte Frist angesichts der

Umstände des Falls angemessen ist.

3.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine Kosten erhoben und ist

dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung

auszurichten (Art. 428 StPO). Auch wenn die Beschwerde nur teilweise

gutzuheissen und der Antrag auf Erlass einer generellen Anordnung an die

Staatsanwaltschaft abzuweisen ist, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich voll

zu entschädigen, da einzig die sein rechtliches Gehör verletzende Fristsetzung resp.

die Ablehnung seines Fristerstreckungsgesuchs zur Erhebung der Beschwerde

geführt hat. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung

ist jedoch nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte

Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist

im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl.

die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden

Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss

§ 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro

Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe

der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu

bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer

Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in

durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.– (Beschluss

des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dementsprechend ist die dem

Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf 7 Stunden zu CHF 250.–

zuzüglich CHF 73.90 Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt somit

CHF 1'964.35, zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm eine zu kurze Frist ohne

Erstreckungsmöglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Hinblick auf den

Abschluss des Untersuchungsverfahrens angesetzt hat.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'964.35 auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.