BES.2020.204
Fristerstreckung (BGer 1B_143/2021 vom 24.03.2021)
5. Februar 2021Deutsch17 min
Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem im [...]spital
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.204
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Oktober 2020
betreffend Fristerstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], ist einer von
drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger
Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem im [...]spital
erfolgten Geburtsvorgang am 1. März 2014. Der Beschwerdeführer war im
fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital. Am 5. Oktober
2020 ging bei seinem Verteidiger die Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2020 ein. Darin
wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge
bis zum 15. Oktober 2020 gesetzt. Die unmittelbar in der Folge beantragten
Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Verteidiger ein. Mit Schreiben vom 15.
Oktober 2020 ersuchte dieser um Fristerstreckung für die Einreichung von
Beweisanträgen. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
19. Oktober 2020 abgewiesen.
Ein vom
Beschwerdeführer gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden
Staatsanwalt ist derzeit beim Appellationsgericht hängig (DGS.2020.22).
Gegen die
Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung für die Stellung von Beweisanträgen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Oktober 2020, mit der die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt
wurde, dem Beschwerdeführer eine angemessene Fristerstreckung zu gewähren. In
verfahrensmässiger Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht, indem dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zu untersagen
sei, vor dem Entscheid über die Beschwerde Anklage zu erheben. Ausserdem sei
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis zum Entscheid des Gerichts
gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu sistieren. Unter
o/e Kostenfolge.
Mit Verfügung
vom 29. Oktober 2020 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 18. November 2020 und zur
Einreichung der Akten auf und erkannte der Beschwerde vorderhand aufschiebende
Wirkung zu, unter Vorbehalt einer allfälligen Aufhebung nach Eingang der Akten
und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
Am 9. November
2020 liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abschreibung der
Beschwerde, im Falle des Eintretens auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ex
tunc, vernehmen und teilte mit, dass den Parteien seitens der
Staatsanwaltschaft mit separater Verfügung «letztmalig Frist bis 5. Dezember
2020 für weitere Parteianträge gewährt» würden.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu und verfügte, dass ohne dessen
Gegenantrag bis zum 23. November 2020 das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abgeschrieben würde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die
Frist zur Mitteilung, ob ein Gegenantrag erfolge, bis zum 23. Dezember 2020
erstreckt.
Mit Eingabe vom
22. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei nicht
abzuschreiben, sondern es sei ein Entscheid zu fällen. Daran bestehe trotz der
nunmehr gewährten Fristverlängerung ein Feststellungsinteresse, da die
Staatsanwaltschaft immer wieder (in diesem Verfahren bereits zweimal)
unangemessen kurze Fristen gewähre. Es sei daher vom Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses abzusehen, da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter ähnlichen Umständen erneut stellen könnte. Das
Rechtsbegehren wurde insofern abgeändert, als nun in Gutheissung der Beschwerde
festzustellen sei, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör durch die
zu kurzen Fristansetzungen verletzt habe. Zudem sei festzustellen, dass zum
Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchungen durch die
Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine
einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen
anzusetzen sei.
Die
Staatsanwaltschaft bekräftigte in der Replik ihren Antrag auf Abschreibung der
Beschwerde. Sie macht geltend, es könne nicht angehen, der Staatsanwaltschaft
pauschale Mindestfristen vorzuschreiben, unabhängig von den Umständen des
Einzelfalls und unter Ausblendung der Geschädigteninteressen. Im vorliegenden
Fall habe die Verteidigung das Verfahren seit Jahren und dauernd mitgestalten
können und verfüge seit langem über die notwendigen Aktenkenntnisse.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht.
Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig
(§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
worden (vgl. Art. 396 StPO).
1.2
Zu den beschwerdefähigen Verfügungen
zählen auch Entscheide über Fristerstreckungsgesuche (Riedo, in: Basler Kommentar StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 93
N 35). Dies gilt auch für Verfügungen über Fristerstreckungsgesuche resp.
betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen,
auch wenn gemäss
Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO
Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nicht zulässig sind. Das in Art. 318 StPO geregelte
Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren würde seiner eigentlichen Substanz
beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten
und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten
freistünde, es durch unrealistisch kurze Fristansetzungen ohne
Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der
Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der
Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der
Strafverfolgungsbehörden überlassen (AGE BES. 2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3,
BES.2012.16 vom 17. Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2). Die Beschwerde gegen
die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss
Art. 318 Abs. 1 StPO resp. die Abweisung eines
entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs ist somit zulässig.
1.3
Die
Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer im Lauf des Beschwerdeverfahrens
eine Fristverlängerung gewährt und in der Folge die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens
beantragt. Demgegenüber begehrt der Beschwerdeführer die Weiterführung des
Verfahrens und den Erlass eines Feststellungsentscheids, da die
Staatsanwaltschaft regelmässig für Beweisanträge im Hinblick auf den Abschluss
des Verfahrens unangemessen kurze Fristen ansetze.
Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass diese
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. auch Keller,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss der
Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an
deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches
Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2;
Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E.
1.1).
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
geltend macht, kann in Strafverfahren gerade bei mit der Schlussmitteilung
gesetzten Fristen oft nicht rechtzeitig beurteilt werden, ob deren Dauer
angemessen ist, da das Verfahren in der Regel unmittelbar nach der Abweisung
des Gesuchs um Fristerstreckung mit der Anklage an das Gericht überwiesen oder
eingestellt wird. Die Frage der angemessenen Dauer von Fristen zur Stellung von
Beweisanträgen ist zudem von grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt
im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist
daher zu bejahen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung
als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlässt, den Parteien den
bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie
Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den
Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das Recht zur Stellung von
Beweisanträgen ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in
Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert. Die Dauer der Frist zur Stellung von
Beweisanträgen ist vom Gesetz nicht geregelt; es handelt sich somit um einen
behördlich zu bestimmende Frist. Bei deren Ansetzung ist die Verfahrensleitung
indessen nicht total frei. In Beachtung der in Art. 3 Abs. 2 StPO
statuierten Verfahrensgrundsätze ist sie an den Grundsatz von Treu und Glauben
gebunden und muss eine ausreichend lange Frist ansetzen, um den Parteien die
wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten (vgl. Art. 3 Abs.
2.
lit. a und c StPO).
2.2
Gemäss
Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist
gestellt werden und hinreichend begründet sein. Obwohl es sich bei Art. 92 StPO
um eine Kann-Bestimmung handelt und somit kein unbedingter Anspruch auf
Fristverlängerung besteht, ist die Behörde auch bei der Prüfung eines vor
Ablauf der Frist eingegangenen und begründeten Fristerstreckungsgesuchs nicht
vollkommen frei, auch wenn ihr ein weites Ermessen zusteht. Werden ernsthafte
Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen dagegen, ist
das Gesuch gutzuheissen. Insofern besteht ein bedingter Anspruch auf Gewährung
einer Fristerstreckung (Riedo, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 92 N 29).
2.3
Für die Strafprozessordnung gilt der
Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt
grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne
diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet
Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht
die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu
liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass
der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem
Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses
gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von
Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 343 N 12 f. [zum stark beschränkten
Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 318 N 6). Die für das Stellen allfälliger
Beweisanträge anzusetzende Frist hat den Besonderheiten des Einzelfalles
Rechnung zu tragen. In einem umfangreichen Straffall mit entsprechendem
Aktenumfang kann das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht nicht ausreichend
wahrgenommen werden, wenn nur kurze und nicht erstreckbare Fristen angesetzt
werden (STEINER, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 7).
2.4
2.4.1
Im
vorliegenden Fall kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. Oktober 2020, welche bei dessen Verteidiger am 5. Oktober 2020
einging, den Abschluss der Untersuchung an und setzte eine nicht erstreckbare
Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis 15. Oktober 2020. Die vom Verteidiger
des Beschwerdeführers noch gleichentags beantragten Akten – bestehend aus 14 Bundesordnern
– gingen am 12. Oktober 2020 bei diesem ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020
machte der Verteidiger u.a. geltend, die Staatsanwaltschaft habe über diverse
Rechtsbegehren, welche er am 28. Februar 2020 gestellt habe, noch nicht
entschieden. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft daher, die Frist zur Stellung
von Beweisanträgen bis 15. Oktober 2020 aufzuheben und der Verteidigung erst
nach dem Entscheid über die Rechtsbegehren von 28. Februar 2020 und nach einer
Schlusseinvernahme eine neue Schlussmitteilung zuzustellen. Die
Staatsanwaltschaft lehnte dies ab.
2.4.2
Der
Beschwerdeführer moniert die angesetzte Frist als viel zu kurz. Diese reiche
«nie und nimmer» aus, um die Frage von ergänzenden Beweisanträgen in Ruhe mit
der Mandantschaft zu besprechen und in Kenntnis der Akten zu klären. Dies umso
weniger, als über alle bereits am 28. Februar 2020 eingereichten Anträge der
Verteidigung immer noch nicht befunden worden sei und keine Schlusseinvernahme
stattgefunden habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger seien auf
die Schlussmitteilung vorbereitet gewesen. Zu einer effektiven Verteidigung
gehöre, dass dem Verteidiger ab dem Moment, in welchem eine Schlussmitteilung
eingehe, genügend Zeit zur Verfügung stehe, um die Akten noch einmal sorgfältig
zu sichten und die Sachlage wie auch die Frage der Beweisanträge mit der
Mandantschaft umfassend zu besprechen. Da Schlussmitteilungen nicht
vorangekündigt würden, sei es elementar, dass dafür Fristen von mindestens 30
Tagen gesetzt würden und zumindest einmal erstreckbar seien. Es könne sein,
dass der fallführende Anwalt gerade in jenem Zeitraum in einem grösseren
Prozess absorbiert sei, dass er oder die Mandantschaft ferienhalber abwesend
seien oder dass andere zeitaufwendige Rechtsschriften anstünden, die zuerst
fertiggestellt werden müssten. Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverteidiger
an die hundert hängige Verfahren betreue, brauche es insofern dringend klar
Vorgaben, um das Recht auf eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es
bestehe daher ein öffentliches Interesse an einer grundsätzlichen und
abschliessenden Klärung bezüglich der Frage vorn Fristansetzungen durch die
Staatsanwaltschaft beim Versand von Schlussmitteilungen. Es sei daher
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers durch die zu kurze Fristansetzung verletzt habe und dass zum
Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchungen durch die
Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine
einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen
anzusetzen sei.
2.4.3
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe im vorliegenden Fall weder eine
bewusst kurze noch eine unmotiviert kurze Frist, sondern eine «normale»
Abschlussfrist gesetzt in der (irrigen) Annahme, dass die Verjährung im März
2021.
eintrete. Es gebe keine pauschal richtige Frist und keine pauschale
Mindestfrist, und es dürfe sie auch nicht geben. Vielmehr sei eine
Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Verteidiger die
gesamten Akten bereits vor Jahresfrist erhalten. Der Beschwerdeführer sei
einvernommen worden und kenne die sich stellenden Fragen, auch wenn er die
Aussagen verweigert habe. Der Verteidiger habe wiederholt die Gutachtensaufträge
erhalten und es sei ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben
worden; er kenne die in Frage stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen und habe
die erstellten Gutachten allesamt zur Stellungnahme erhalten. Zusammenfassend
kennten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger das Verfahren seit Jahren und
hätten dieses dauernd mitgestalten können. Unter diesen Umständen könne keine
die Rede davon sein, dass mit der Abschlussfrist eine Überrumpelung
stattgefunden habe oder die Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu kurz
gewesen sei.
2.5
2.5.1
Aus
der in E. 2.3 dargelegten Wichtigkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren
ergibt sich klar, dass der Verteidigung ab dem Zeitpunkt der Schlussmitteilung
ausreichend Zeit gegeben werden muss, um im Hinblick auf die Stellung von
Beweisanträgen die Sachlage und die vorhandenen Akten nochmals in Ruhe mit
ihrer Mandantschaft zu besprechen. Dies muss bei der Bemessung solcher Fristen
ebenso berücksichtigt werden wie die Komplexität und der Aktenumfang des
einzelnen Falls. Oft verhält es sich so, dass seit den letzten Verrichtungen im
fraglichen Verfahren bereits einige Monate vergangen sind und sich daher sowohl
die Verteidigung wie auch ihre Mandantschaft zunächst wieder in die
Einzelheiten des Verfahrens einlesen müssen. Zudem besteht – wie aufgezeigt –
ein bedingter Anspruch auf Verlängerung von behördlich gesetzten Fristen. Dies
rechtfertigt sich allein schon deshalb, weil damit gerechnet werden muss, dass
eine der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter während der angesetzten Frist in
den Ferien sein könnte. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist während den
Schulferien besonders gross.
2.5.2
Dass
bei einem langjährigen, komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten und
medizinischen Gutachten eine Frist von zehn Tagen resp. nach Zustellung der
Akten lediglich drei Tagen in den Schul-Herbstferien auf keinen Fall ausreicht,
um sich fundiert mit der Frage von Beweisanträgen zu befassen und diese mit der
Mandantschaft zu beraten, ist offensichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall
erst recht, da die von der Verteidigung im Februar 2020 gestellten Anträge von
der Staatsanwaltschaft noch gar nicht behandelt worden waren. Die
Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020
an, sie habe auf diese Anträge nicht eingehen müssen, weil sie der Verteidigung
schon zuvor wiederholt Gelegenheit gegeben habe, den Gutachtern
Ergänzungsfragen zu stellen, wovon die Verteidigung nie Gebrauch gemacht habe.
Wie es sich damit in der Sache verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Jedenfalls wäre es entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben
geboten gewesen, die Anträge abzuweisen oder förmlich nicht darauf einzutreten,
wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht war, dass darüber «nicht befunden
werden musste». Da sie dies nicht getan hat, dufte der Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass die fraglichen Anträge von der Staatsanwaltschaft noch behandelt
würden, bevor diese den Abschluss der Untersuchung ankündigt.
Es ist somit entsprechend
dem Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie für die Stellung
von Beweisanträgen nach Mitteilung des Abschlusses des Vorverfahrens eine nicht
erstreckbare Frist von lediglich zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung resp. drei
Tagen nach Zustellung der Akten gesetzt hat.
2.5.3
Darüber
hinaus beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt
der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchung durch die
Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine
einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen
anzusetzen sei. Dieses Begehren ist abzuweisen. Auch wenn eine 30-tägige,
erstreckbare Frist in den meisten Fällen angemessen sein dürfte, kann das
Beschwerdegericht der Staatsanwaltschaft nicht eine derartige generelle
Anordnung erteilen. Damit würde es in den Ermessensspielraum der
Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung eingreifen. Das Gericht kann lediglich
im Einzelfall überprüfen, ob die konkret angesetzte Frist angesichts der
Umstände des Falls angemessen ist.
3.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine Kosten erhoben und ist
dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung
auszurichten (Art. 428 StPO). Auch wenn die Beschwerde nur teilweise
gutzuheissen und der Antrag auf Erlass einer generellen Anordnung an die
Staatsanwaltschaft abzuweisen ist, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich voll
zu entschädigen, da einzig die sein rechtliches Gehör verletzende Fristsetzung resp.
die Ablehnung seines Fristerstreckungsgesuchs zur Erhebung der Beschwerde
geführt hat. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung
ist jedoch nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte
Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist
im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl.
die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden
Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss
§ 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro
Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe
der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu
bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer
Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.– (Beschluss
des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dementsprechend ist die dem
Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf 7 Stunden zu CHF 250.–
zuzüglich CHF 73.90 Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt somit
CHF 1'964.35, zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm eine zu kurze Frist ohne
Erstreckungsmöglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Hinblick auf den
Abschluss des Untersuchungsverfahrens angesetzt hat.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'964.35 auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.