BES.2020.205
Verwendung des sichergesellten Geldbetrags zur Kostendeckung
23. November 2020Deutsch5 min
Staatsanwaltschaft geltend, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Sie stellte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.205
ENTSCHEID
vom 23.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
im Strafbefehl vom 25. September
2020
betreffend Verwendung des
sichergestellten Geldbetrags zur
Kostendeckung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 25. September 2020 wurde A____ der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 40
Tagen (davon 1 Tag getilgt) verurteilt. Die gegen A____ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 19. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 2 Tagessätze Geldstrafe
für ausgestandene Untersuchungshaft) wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ein Gramm Kokain, welches bei A____
sichergestellt worden war, wurde in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches
zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten für das
Strafbefehlsverfahren Kosten von CHF 515.– auferlegt, welche mit dem bei ihm
sichergestellten Betrag von CHF 800.– verrechnet wurden. Der Beschuldigte wurde
darauf hingewiesen, dass er das Restguthaben von CHF 285.– nach Eintritt der
Rechtskraft bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abholen könne.
Mit Eingabe vom 16.
Oktober 2020 wandte sich A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er machte geltend, die CHF 800.–, welche
ihm bei seiner Anhaltung abgenommen worden waren, hätten seiner Freundin
gehört, sie hätte sie ihm u.a. zur Bezahlung von Rechnungen gegeben. Es seien
jetzt Rechnungen offen, die er nicht bezahlen könne. Am Telefon habe man ihm
gesagt, er müsse sich schriftlich melden, damit er das Geld zurückerhalte. Er
erkundigte sich, wie er oder seine Freundin das Geld zurückerhalten würden.
Diese Eingabe
wurde vom Appellationsgericht als Beschwerde gegen den Strafbefehl
entgegengenommen und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und mit der Bitte um
Aktenübermittlung zugestellt. Mit Mail-Eingabe 26. Oktober 2020 machte die
Staatsanwaltschaft geltend, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Sie stellte
dem Gericht ein Schreiben ihrer Abteilung Finanzen und Controlling an den
Beschwerdeführer vom gleichen Tag zur Kenntnis zu. Am 28. Oktober 2020 übermittelte
die Staatsanwaltschaft dem Gericht die elektronischen Verfahrensakten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396
StPO innert 10 Tagen zu erheben.
1.2
Anders
läuft der Rechtsmittelweg bei einem Strafbefehl: Ist ein Betroffener nicht
damit einverstanden, kann er innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft
Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil, welches nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 354 StPO).
1.3
Der
Strafbefehl vom 25. September 2020, in welchem u.a. die Verrechnung der Kosten
des Strafbefehlsverfahrens mit den beim Beschwerdeführer sichergestellten CHF
800.– verfügt wurde, ist dem Beschwerdeführer am 25. September 2020
ausgehändigt worden und mangels Einsprache am 6. Oktober 2020 in Rechtskraft
erwachsen. Die Rechtskraft bezieht sich auch auf die Verfügung betreffend
Verrechnung des sichergestellten Geldbetrags. Soweit der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe vom 16. Oktober 2020 bezweckt hat, diese Verfügung anzufechten,
ist auf Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
Die vom
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2020 gestellte Frage, was er
unternehmen müsse, um das Geld zurückzuerhalten, dürfte durch das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020 inzwischen geklärt sein: Der
Beschwerdeführer kann den Restbetrag des Geldes von CHF 285.– auf sein Bank-
oder Postkonto überweisen lassen, wofür er der Staatsanwaltschaft seine
entsprechenden Kontoinformationen angeben muss. Alternativ kann er – wie in
Ziff. 7 des Strafbefehls aufgeführt – das Restguthaben wohl auch persönlich bei
der Kasse der Staatsanwaltschaft abholen. Falls er dies noch nicht getan hat,
wird er hiermit nochmals aufgefordert, sich diesbezüglich mit der
Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen.
3.
Das
Nichteintreten auf die Beschwerde hätte an sich zur Folge, dass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Kostenerhebung zu verzichten, zumal
aus dem Schreiben vom 16. Oktober 2020 nicht klar hervorgeht, ob der
Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde erheben wollte.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Inkasso und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.