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Entscheid

BES.2020.205

Verwendung des sichergesellten Geldbetrags zur Kostendeckung

23. November 2020Deutsch5 min

Staatsanwaltschaft geltend, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Sie stellte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.205

ENTSCHEID

vom 23.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

im Strafbefehl vom 25. September

2020

betreffend Verwendung des

sichergestellten Geldbetrags zur

Kostendeckung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 25. September 2020 wurde A____ der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 40

Tagen (davon 1 Tag getilgt) verurteilt. Die gegen A____ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 19. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 2 Tagessätze Geldstrafe

für ausgestandene Untersuchungshaft) wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ein Gramm Kokain, welches bei A____

sichergestellt worden war, wurde in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches

zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten für das

Strafbefehlsverfahren Kosten von CHF 515.– auferlegt, welche mit dem bei ihm

sichergestellten Betrag von CHF 800.– verrechnet wurden. Der Beschuldigte wurde

darauf hingewiesen, dass er das Restguthaben von CHF 285.– nach Eintritt der

Rechtskraft bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abholen könne.

Mit Eingabe vom 16.

Oktober 2020 wandte sich A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er machte geltend, die CHF 800.–, welche

ihm bei seiner Anhaltung abgenommen worden waren, hätten seiner Freundin

gehört, sie hätte sie ihm u.a. zur Bezahlung von Rechnungen gegeben. Es seien

jetzt Rechnungen offen, die er nicht bezahlen könne. Am Telefon habe man ihm

gesagt, er müsse sich schriftlich melden, damit er das Geld zurückerhalte. Er

erkundigte sich, wie er oder seine Freundin das Geld zurückerhalten würden.

Diese Eingabe

wurde vom Appellationsgericht als Beschwerde gegen den Strafbefehl

entgegengenommen und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und mit der Bitte um

Aktenübermittlung zugestellt. Mit Mail-Eingabe 26. Oktober 2020 machte die

Staatsanwaltschaft geltend, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Sie stellte

dem Gericht ein Schreiben ihrer Abteilung Finanzen und Controlling an den

Beschwerdeführer vom gleichen Tag zur Kenntnis zu. Am 28. Oktober 2020 übermittelte

die Staatsanwaltschaft dem Gericht die elektronischen Verfahrensakten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396

StPO innert 10 Tagen zu erheben.

1.2

Anders

läuft der Rechtsmittelweg bei einem Strafbefehl: Ist ein Betroffener nicht

damit einverstanden, kann er innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft

Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum

rechtskräftigen Urteil, welches nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel

angefochten werden kann (Art. 354 StPO).

1.3

Der

Strafbefehl vom 25. September 2020, in welchem u.a. die Verrechnung der Kosten

des Strafbefehlsverfahrens mit den beim Beschwerdeführer sichergestellten CHF

800.– verfügt wurde, ist dem Beschwerdeführer am 25. September 2020

ausgehändigt worden und mangels Einsprache am 6. Oktober 2020 in Rechtskraft

erwachsen. Die Rechtskraft bezieht sich auch auf die Verfügung betreffend

Verrechnung des sichergestellten Geldbetrags. Soweit der Beschwerdeführer mit

seiner Eingabe vom 16. Oktober 2020 bezweckt hat, diese Verfügung anzufechten,

ist auf Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.

Die vom

Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2020 gestellte Frage, was er

unternehmen müsse, um das Geld zurückzuerhalten, dürfte durch das Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020 inzwischen geklärt sein: Der

Beschwerdeführer kann den Restbetrag des Geldes von CHF 285.– auf sein Bank-

oder Postkonto überweisen lassen, wofür er der Staatsanwaltschaft seine

entsprechenden Kontoinformationen angeben muss. Alternativ kann er – wie in

Ziff. 7 des Strafbefehls aufgeführt – das Restguthaben wohl auch persönlich bei

der Kasse der Staatsanwaltschaft abholen. Falls er dies noch nicht getan hat,

wird er hiermit nochmals aufgefordert, sich diesbezüglich mit der

Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen.

3.

Das

Nichteintreten auf die Beschwerde hätte an sich zur Folge, dass die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1

StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Kostenerhebung zu verzichten, zumal

aus dem Schreiben vom 16. Oktober 2020 nicht klar hervorgeht, ob der

Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde erheben wollte.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Inkasso und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.