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Entscheid

BES.2020.206

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

4. Dezember 2020Deutsch7 min

erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.206

ENTSCHEID

vom 4.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2020 wurde A____

(Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. April

2020, zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise

8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.

Gegen den Strafbefehl

erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 Einsprache bei

der Staatsanwaltschaft. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020

trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung

nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe

(Posteingang 29. Oktober 2020) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde

erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache

einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde

verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Beschwerdeführerin

hat als Adressatin des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die

Verfügung ist am 29. Oktober 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Damit

ist die Beschwerde innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung

eingetreten ist.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung

bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie

am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um

eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht

erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE

SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar

2015.

E. 1.3, mit Hinweisen). Der Strafbefehl vom 15. September 2020 enthielt

eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung (act. 4, S. 3). Ohne

gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO).

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der vom 15. September 2020 datierte Strafbefehl am 16.

September 2020 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt

wurde (Anfrage und Sendungsnachverfolgung, act. 4, S. 14/15; Postaufgabe in

Basel am 16. September 2020 / Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle am 17. September

2020; Sendungsnummer [...]). Gemäss der Sendungsnachverfolgung der

Sendungsnummer [...] ist die Zustellung am 21. September erfolgt (act. 4, S. 15).

Insofern lief die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis

zum 1. Oktober 2020. Die Beschwerdeführerin hat die Einsprache gegen den

Strafbefehl erst am 10. Oktober 2020 und somit eindeutig verspätet aufgegeben.

2.3

2.3.1

Sofern

eine Partei eine Frist verpasst und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, kann eine Wiederherstellung der Frist erfolgen, wenn

sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft (Art.

94.

Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen beispielsweise

gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein

Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer fehlerhaften

Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das

Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (Riedo in: Basler Kommentar zur StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 94 N 37

ff.). Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist

das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des

Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei

welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert

der gleichen Frist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.

2.3.2

Von

ihrem Inhalt her lässt sich die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin sinngemäss

als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verstehen. Diese Eingabe

ist fristgerecht eingereicht worden (act. 3), wenn auch bei der falschen

Stelle, was der Beschwerdeführerin indes nicht schadet (vgl. Art. 91 Abs. 4

StPO). Jedoch rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das Gesuch

der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch das Appellationsgericht

prüfen zu lassen. Die Entgegennahme der undatierten Eingabe als sinngemässes

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Rückweisung dieses Gesuchs

an das Strafgericht würde sonst zu einem prozessualen Leerlauf führen. Im

Folgenden ist somit zu klären, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 Abs.

1.

StPO erfüllt sind.

Wie bereits

dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Frist für die Einsprache versäumt,

womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl

unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen und

unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wäre somit gegeben (vgl. auch AGE BES 2018.28 vom 20. März 2018 E. 3.2, BES.2016.75 vom 8.

Juli 2016 E. 3.2). Erforderlich

ist weiter, dass die betroffene Person die unverschuldete Säumnis

glaubhaft zu machen vermag. In ihrer undatierten Eingabe entschuldigt sich die

Beschwerdeführerin dafür, dass sie vor lauter Stress das Datum der

Einsprachefrist falsch berechnet habe. Ausserdem sei sie vollzeitbeschäftigt

und habe Abklärungen im Ausland erledigt. Obwohl sich die Beschwerdeführerin

dafür entschuldigt, vermag sie mit ihren Begründungen keine unverschuldete

Säumnis der Frist nachzuweisen (vgl. dazu Riedo,

a.a.O., Art. 94 N 106). Die Voraussetzungen für die Wiederher­stellung der

Einsprachefrist sind somit insgesamt nicht erfüllt.

2.4

Es

bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer verspäteten

Einsprache vom 10. Oktober 2020 nicht durchgedrungen wäre. Die Person, welche

die Beschwerdeführerin als angeblichen Fahrer angegeben hat (vgl. Einsprache,

act. 4, S. 5; Kopie Ausweis, act. 4, S. 6/7), dürfte nicht gefahren sein,

zumal die Lenkerin bzw. der Lenker auf den abgebildeten Fotos der

Geschwindigkeits-Überwachungsanlage weisser Hautfarbe ist (vgl. Fotos, act. 4,

S. 19-22, S. 24/28).

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.