BES.2020.206
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
4. Dezember 2020Deutsch7 min
erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.206
ENTSCHEID
vom 4.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2020 wurde A____
(Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. April
2020, zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise
8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt.
Gegen den Strafbefehl
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 Einsprache bei
der Staatsanwaltschaft. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020
trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung
nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe
(Posteingang 29. Oktober 2020) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde
erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache
einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde
verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2020 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerdeführerin
hat als Adressatin des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung ist am 29. Oktober 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Damit
ist die Beschwerde innert Frist eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung
eingetreten ist.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung
bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie
am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um
eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht
erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE
SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar
2015.
E. 1.3, mit Hinweisen). Der Strafbefehl vom 15. September 2020 enthielt
eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung (act. 4, S. 3). Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO).
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der vom 15. September 2020 datierte Strafbefehl am 16.
September 2020 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt
wurde (Anfrage und Sendungsnachverfolgung, act. 4, S. 14/15; Postaufgabe in
Basel am 16. September 2020 / Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle am 17. September
2020; Sendungsnummer [...]). Gemäss der Sendungsnachverfolgung der
Sendungsnummer [...] ist die Zustellung am 21. September erfolgt (act. 4, S. 15).
Insofern lief die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis
zum 1. Oktober 2020. Die Beschwerdeführerin hat die Einsprache gegen den
Strafbefehl erst am 10. Oktober 2020 und somit eindeutig verspätet aufgegeben.
2.3
2.3.1
Sofern
eine Partei eine Frist verpasst und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, kann eine Wiederherstellung der Frist erfolgen, wenn
sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft (Art.
94.
Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen beispielsweise
gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein
Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das
Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (Riedo in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 94 N 37
ff.). Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei
welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert
der gleichen Frist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.
2.3.2
Von
ihrem Inhalt her lässt sich die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin sinngemäss
als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verstehen. Diese Eingabe
ist fristgerecht eingereicht worden (act. 3), wenn auch bei der falschen
Stelle, was der Beschwerdeführerin indes nicht schadet (vgl. Art. 91 Abs. 4
StPO). Jedoch rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das Gesuch
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch das Appellationsgericht
prüfen zu lassen. Die Entgegennahme der undatierten Eingabe als sinngemässes
Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Rückweisung dieses Gesuchs
an das Strafgericht würde sonst zu einem prozessualen Leerlauf führen. Im
Folgenden ist somit zu klären, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 Abs.
1.
StPO erfüllt sind.
Wie bereits
dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Frist für die Einsprache versäumt,
womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl
unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen und
unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wäre somit gegeben (vgl. auch AGE BES 2018.28 vom 20. März 2018 E. 3.2, BES.2016.75 vom 8.
Juli 2016 E. 3.2). Erforderlich
ist weiter, dass die betroffene Person die unverschuldete Säumnis
glaubhaft zu machen vermag. In ihrer undatierten Eingabe entschuldigt sich die
Beschwerdeführerin dafür, dass sie vor lauter Stress das Datum der
Einsprachefrist falsch berechnet habe. Ausserdem sei sie vollzeitbeschäftigt
und habe Abklärungen im Ausland erledigt. Obwohl sich die Beschwerdeführerin
dafür entschuldigt, vermag sie mit ihren Begründungen keine unverschuldete
Säumnis der Frist nachzuweisen (vgl. dazu Riedo,
a.a.O., Art. 94 N 106). Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
Einsprachefrist sind somit insgesamt nicht erfüllt.
2.4
Es
bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer verspäteten
Einsprache vom 10. Oktober 2020 nicht durchgedrungen wäre. Die Person, welche
die Beschwerdeführerin als angeblichen Fahrer angegeben hat (vgl. Einsprache,
act. 4, S. 5; Kopie Ausweis, act. 4, S. 6/7), dürfte nicht gefahren sein,
zumal die Lenkerin bzw. der Lenker auf den abgebildeten Fotos der
Geschwindigkeits-Überwachungsanlage weisser Hautfarbe ist (vgl. Fotos, act. 4,
S. 19-22, S. 24/28).
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.