Lexipedia

Entscheid

BES.2020.208

Verfahrenseinstellung

19. April 2021Deutsch13 min

(Beschuldigter) war seit April 2009 Mitarbeiter bei der A____ AG (Beschwerdeführerin;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.208

ENTSCHEID

vom 19.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Oktober 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____

(Beschuldigter) war seit April 2009 Mitarbeiter bei der A____ AG (Beschwerdeführerin;

vormals C____ AG). Die Beschwerdeführerin stellte ihn am 31. Juli 2017 von

seiner Arbeitsstelle per sofort frei und kündigte das Arbeitsverhältnis per 30.

September 2017. Weiter erhob sie gegen den Beschuldigten am 7. September

2017 Strafanzeige und reichte dazu mehrere Nachträge ein.

Mit Strafbefehl

vom 21. Oktober 2020 (Akten S. 793) verurteilte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu

einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 180.– (bedingter Vollzug, Probezeit

2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 2’900.–. Nachdem der Beschuldigte

gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, ist das Verfahren derzeit am

Strafgericht hängig.

Betreffend die weiteren

Vorwürfe (mehrfacher Hausfriedensbruch, Nichtherausgabe von

Geschäftsunterlagen, Vermietung eines Parkplatzes an D____, Eigenübertragung

des Domainnamens www.C____.ch, Unterdrückung von Rechnungen der [...] GmbH)

wurde der Beschuldigte entlastet. In den genannten Punkten stellte die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Strafverfahren ein,

teils mangels Tatverdacht, teils mangels Straftatbestand. Dem Beschuldigten

wurde eine Entschädigung im Umfang von CHF 5’202.85 für die Hälfte seiner

Verteidigungskosten zugesprochen.

Gegen diese

Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde der A____ AG. Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Verfahrenseinstellung betreffend die

Vermietung des Parkplatzes (Ziff. 4 des Dispositivs) aufzuheben und die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 des

Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), eventualiter wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), subeventualiter eines anderen

Straftatbestandes, sei fortzusetzen. Zudem seien die Akten der

Strafuntersuchung beizuziehen, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten

aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte schliesst sich mit Schreiben vom 12.

Februar 2021 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an, ohne

einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom

9. März 2021 an ihren Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des

Strafverfahrens sind in elektronischer Form beigezogen worden. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf

die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene

Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1

StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2

S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3;

AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung (Ziff. 4) zur hier

strittigen Frage der Vermietung des Parkplatzes an der E____strasse 70 aus, der

Beschuldigte habe D____ den Parkplatz zuerst vorübergehend überlassen, damit

dieser dort seinen Imbisswagen habe abstellen können. Als dieser den Parkplatz

längerfristig belegt habe, sei eine Mietzahlung vereinbart worden, worauf D____

dem Beschuldigten im Februar 2016 eine Barzahlung von CHF 842.40 als Miete

für die Zeit von März 2015 bis Februar 2016 gegeben habe. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte sich selber als am Parkplatz

berechtigt ausgegeben und dieses Geld nicht der Beschwerdeführerin

weitervergütet, sondern selber einbehalten. Dies bestreite der Beschuldigte

jedoch mit der Aussage, dass er das erhaltene Geld in die Bargeldkasse der

Beschwerdeführerin gelegt bzw. das Geld zusammen mit anderen Bareinnahmen mit

dem Vermerk «Diverses» auf das Bankkonto bei der [...] einbezahlt habe. Da für

den beanzeigten Sachverhalt keine weiteren objektiven Beweise oder weitere

Zeugen vorhanden seien, könne kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt

nachgewiesen werden, weshalb mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Nutzungsberechtigung des Parkplatzes

liege bei ihr. Der Beschuldigte sei mit D____ per Anfang 2015 ein

Untermietverhältnis eingegangen, indem er diesem den Parkplatz überlassen habe.

Er habe die Beschwerdeführerin (seine damalige Arbeitgeberin) jedoch nicht

informiert. Mit der E-Mail-Korrespondenz vom 31. Oktober/1. November 2016 sei

belegt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom «Untermietverhältnis»

des Parkplatzes hatte. Weiter habe der Beschuldigte im Februar 2016 den

Mietzins in Form einer einmaligen Barzahlung von CHF 842.40

entgegengenommen, ohne diese der Beschwerdeführerin zu vergüten. Diese Zahlung

sei in den Kontenblättern des Geschäftsjahres 2016 nicht verzeichnet. Weiter

habe der Beschuldigte am 1. November 2016 behauptet, der Imbisswagen gehöre ihm

selber. Später habe er zunächst angegeben, dass der Imbisswagen einem Kunden

gehöre und er ihm die Nutzung des Parkplatzes im Rahmen eines Gefallens unter

Kollegen überlassen habe. Dass es sich um ein eigentliches Rechtsgeschäft

(nicht um einen Gefallen) gehandelt habe, habe die Beschwerdeführerin erst nach

der Entlassung des Beschuldigten erfahren, als D____ das Mietverhältnis habe

weiterführen wollen. Der Beschuldigte sei als damaliger Delegierter des

Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin in der Pflicht gewesen, die

Beschwerdeführerin über das Untermietverhältnis samt Konditionen zu informieren

und zu dokumentieren sowie den Zahlungseingang der Miete abzuliefern.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, es sei nicht erheblich,

ob die Beschwerdeführerin vom Untervermietungsverhältnis Kenntnis gehabt und ob

der Beschuldigte ihr immer die Wahrheit gesagt habe. Es lägen keine Beweise für

die unrechtmässige Verwendung der eingenommenen Gelder vor.

Der Beschuldigte

schliesst sich diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und verweist im

Übrigen auf seine Stellungnahme im Strafverfahren vom 18. September 2020. Er

fügt an, die Beschwerdeführerin veranstalte eine Hexenjagd, die sehr

narzisstische Züge trage, seit er seine Entlassung angefochten und ein Darlehen

von der Beschwerdeführerin zurückgefordert habe.

4.

4.1

Bei

der gerichtlichen Prüfung ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die

Beschwerdeführerin an der E____strasse 70 neben dem fraglichen Parkplatz auch Geschäftsräumlichkeiten

gemietet hatte. Vermieterin war die F____ AG. Der Parkplatz wurde an D____

weitervermietet, welcher am 14. August 2017 schriftlich bestätigte, für den

Parkplatz an der E____strasse 70 dem Beschuldigten seit Februar 2016 monatlich

CHF 80.– bezahlt zu haben (Beilage 11, Akten S. 331). D____

relativierte dieses Dokument später, da es sich um einen sehr verwirrenden,

vorgedruckten Text handle, der ihm anlässlich eines unangekündigten Besuchs

vorgelegt worden sei. Er berichtigte seine Angaben dahin, dass der Anhänger

seit Anfang 2015 an der E____strasse parkiert gewesen sei und er im Februar

2016.

eine einmalige Barzahlung von CHF 842.40 (12 x CHF 65.–

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für die Zeit von Februar 2015 bis Februar

2016.

geleistet habe (Schreiben vom 28. August 2017, Beilage 13, Akten

S. 336). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte gegenüber

Vertretern der Beschwerdeführerin ([...]) und der Vermieterin F____ AG ([...])

mit E-Mail vom 1. November 2016 behauptete, der weisse Anhänger gehöre ihm

selber (Beilage 14, Akten S. 337). Diese Angabe steht im Widerspruch zum

übrigen Beweisergebnis und muss als wahrheitswidrig bezeichnet werden.

Schliesslich findet sich in den vorgelegten Auszügen der Buchhaltung der

Beschwerdeführerin für die Behauptung, der Beschuldigte habe das Geld in die

Kasse gelegt oder auf das Bankkonto einbezahlt, keine Stütze. Auf den

einschlägigen Kontenblättern des Geschäftsjahres 2016 (Konto «1002 Kasse» und

Konto «1020 [...]», Akten S. 438, 765) sind keine solchen Transaktionen

verzeichnet.

Eine Ablieferung

der eingenommenen Mieteinnahmen an die Beschwerdeführerin ist auch mit den

Beweismitteln, auf die sich der Beschuldigte beruft, nicht belegt (vgl.

Stellungnahme des Beschuldigten vom 18. September 2020, Akten

S. 746 ff.). Aus den Rechnungen der F____ AG (Akten

S. 754 ff.) ist zunächst ersichtlich, dass die Rechnungsstellerin den

hier betroffenen Aussenparkplatz zum Preis von CHF 65.– an die

Beschwerdeführerin vermietete. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten

und G____ (F____) ergibt sich, dass der Beschuldigte bat, die Parkplätze

freizustellen (E-Mail des Beschuldigten vom 8. Juli 2016, Akten

S. 760) und dass die Vermieterin (F____) wie auch die Mieterin

(Beschwerdeführerin) wusste, dass dieses Mietverhältnis im August 2016 drei

Aussenparkplätze umfasste (E-Mails vom 4. und 19. August 2016, Akten

S. 763). Nicht ausgeräumt wird der Verdacht schliesslich durch das

Kontoblatt 1020 ([...], Geschäftsjahr 2016, Akten S. 765 ff.). Wie

die von Betrag und Datum her unspezifischen Buchungen mit dem Text «Diverse»

auf diesem Konto zu würdigen sind, wird das Strafgericht zu beurteilen haben.

Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin gewusst hatte, dass

ihr Angestellter den Parkplatz weitervermietete, und es ist nicht belegt, dass

dieser die Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin zukommen liess.

4.2

Bei

summarischer und vorläufiger Würdigung dieser Beweise ist entgegen der

Darstellung des Sachverhaltes im Einstellungsbeschluss erstellt, dass der

Beschuldigte die erwirtschafteten Mieteinnahmen für die Monate Februar bzw.

März 2015 bis Februar 2016 von CHF 842.40 nicht ordnungsgemäss auf das

Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin Nutzungsberechtigte des Parkplatzes war und dass der

Beschuldigte diesen Parkplatz nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

weitervermieten durfte. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der

Beschuldigte aufgrund seiner Position innerhalb des Betriebs der

Beschwerdeführerin zur Untervermietung des Parkplatzes befugt war (vgl. Vernehmlassung

der Staatsanwaltschaft). Es ist aber widerlegt, dass der Beschuldigte die durch

die Untermiete des Parkplatzes erzielten Einnahmen ordnungsgemäss der Kasse der

Beschwerdeführerin hat zukommen lassen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen (insbesondere der beiden Kontoblätter des

Geschäftsjahres 2016 und der Buchungsliste gemäss Beschwerdebeilage 1) besteht

der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte das Geld für eigene Zwecke

verwendet haben könnte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die

falsche Behauptung des Beschuldigten, dass der weisse Anhänger ihm gehöre,

durchaus bedeutsam: Diese Lüge nährt nämlich den Verdacht, dass der

Beschuldigte die Veruntreuung der Mieteinnahmen verschleiern wollte. Dass

gewisse Unterlagen von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren

eingebracht worden sind, ist nicht zu beanstanden, da sie damit auf neue

Erkenntnisse reagierte und dem Beschuldigten dazu mehrfach das rechtliche Gehör

gewährt wurde.

4.3

Gemäss

Art. 324 Abs. 1 StPO ist Anklage zu erheben, wenn die Verdachtsgründe

aufgrund der Untersuchung als hinreichend erachtet werden und kein Strafbefehl

erlassen werden kann. Bei der gegebenen Beweislage besteht der hinreichende

Verdacht, dass der Beschuldigte durch die Weitervermietung des Parkplatzes und

die Nichtablieferung der Mieteinnahmen sich wegen Veruntreuung oder ungetreuer

Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte (Art. 138 oder 158 StGB). Eine

Verurteilung ist nicht weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb das

Strafverfahren in diesem Punkt nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht

eingestellt werden durfte. Der Erlass eines Strafbefehls fällt vorliegend

ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und ein

konnexes Verfahren bereits am Strafgericht hängig ist. Daher ist auch bezüglich

des hier behandelten Vorwurfs Anklage zu erheben.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Gestützt auf das

Weisungsrecht der Beschwerdeinstanz (Art. 397 Abs. 3 StPO) ist die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der Parkplatzvermietung Anklage zu

erheben.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in

Höhe von CHF 800.– ist zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin tritt als

Privatklägerin gegen den Beschuldigten auf, hat aber ihren Antrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht näher spezifiziert. Mangels

Bezifferung und Beleg ist darauf nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1

i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni

2018.

E. 5.4; 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.2; AGE BES.2019.199

vom 17. März 2020 E. 3.2.3; vgl. Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 22,

Art. 436 N 7; OGer ZH UH130226 vom 13. September 2013 E. 5.2).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2020 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, gegen den Beschuldigten bezüglich der Vermietung

des Parkplatzes an der E____strasse 70 Anklage zu erheben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird nicht eingetreten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.