BES.2020.208
Verfahrenseinstellung
19. April 2021Deutsch13 min
(Beschuldigter) war seit April 2009 Mitarbeiter bei der A____ AG (Beschwerdeführerin;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.208
ENTSCHEID
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Oktober 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____
(Beschuldigter) war seit April 2009 Mitarbeiter bei der A____ AG (Beschwerdeführerin;
vormals C____ AG). Die Beschwerdeführerin stellte ihn am 31. Juli 2017 von
seiner Arbeitsstelle per sofort frei und kündigte das Arbeitsverhältnis per 30.
September 2017. Weiter erhob sie gegen den Beschuldigten am 7. September
2017 Strafanzeige und reichte dazu mehrere Nachträge ein.
Mit Strafbefehl
vom 21. Oktober 2020 (Akten S. 793) verurteilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu
einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 180.– (bedingter Vollzug, Probezeit
2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 2’900.–. Nachdem der Beschuldigte
gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, ist das Verfahren derzeit am
Strafgericht hängig.
Betreffend die weiteren
Vorwürfe (mehrfacher Hausfriedensbruch, Nichtherausgabe von
Geschäftsunterlagen, Vermietung eines Parkplatzes an D____, Eigenübertragung
des Domainnamens www.C____.ch, Unterdrückung von Rechnungen der [...] GmbH)
wurde der Beschuldigte entlastet. In den genannten Punkten stellte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Strafverfahren ein,
teils mangels Tatverdacht, teils mangels Straftatbestand. Dem Beschuldigten
wurde eine Entschädigung im Umfang von CHF 5’202.85 für die Hälfte seiner
Verteidigungskosten zugesprochen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde der A____ AG. Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Verfahrenseinstellung betreffend die
Vermietung des Parkplatzes (Ziff. 4 des Dispositivs) aufzuheben und die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 des
Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), eventualiter wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), subeventualiter eines anderen
Straftatbestandes, sei fortzusetzen. Zudem seien die Akten der
Strafuntersuchung beizuziehen, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten
aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte schliesst sich mit Schreiben vom 12.
Februar 2021 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an, ohne
einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
9. März 2021 an ihren Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens sind in elektronischer Form beigezogen worden. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf
die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen.
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2
S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3;
AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung (Ziff. 4) zur hier
strittigen Frage der Vermietung des Parkplatzes an der E____strasse 70 aus, der
Beschuldigte habe D____ den Parkplatz zuerst vorübergehend überlassen, damit
dieser dort seinen Imbisswagen habe abstellen können. Als dieser den Parkplatz
längerfristig belegt habe, sei eine Mietzahlung vereinbart worden, worauf D____
dem Beschuldigten im Februar 2016 eine Barzahlung von CHF 842.40 als Miete
für die Zeit von März 2015 bis Februar 2016 gegeben habe. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte sich selber als am Parkplatz
berechtigt ausgegeben und dieses Geld nicht der Beschwerdeführerin
weitervergütet, sondern selber einbehalten. Dies bestreite der Beschuldigte
jedoch mit der Aussage, dass er das erhaltene Geld in die Bargeldkasse der
Beschwerdeführerin gelegt bzw. das Geld zusammen mit anderen Bareinnahmen mit
dem Vermerk «Diverses» auf das Bankkonto bei der [...] einbezahlt habe. Da für
den beanzeigten Sachverhalt keine weiteren objektiven Beweise oder weitere
Zeugen vorhanden seien, könne kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt
nachgewiesen werden, weshalb mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Nutzungsberechtigung des Parkplatzes
liege bei ihr. Der Beschuldigte sei mit D____ per Anfang 2015 ein
Untermietverhältnis eingegangen, indem er diesem den Parkplatz überlassen habe.
Er habe die Beschwerdeführerin (seine damalige Arbeitgeberin) jedoch nicht
informiert. Mit der E-Mail-Korrespondenz vom 31. Oktober/1. November 2016 sei
belegt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom «Untermietverhältnis»
des Parkplatzes hatte. Weiter habe der Beschuldigte im Februar 2016 den
Mietzins in Form einer einmaligen Barzahlung von CHF 842.40
entgegengenommen, ohne diese der Beschwerdeführerin zu vergüten. Diese Zahlung
sei in den Kontenblättern des Geschäftsjahres 2016 nicht verzeichnet. Weiter
habe der Beschuldigte am 1. November 2016 behauptet, der Imbisswagen gehöre ihm
selber. Später habe er zunächst angegeben, dass der Imbisswagen einem Kunden
gehöre und er ihm die Nutzung des Parkplatzes im Rahmen eines Gefallens unter
Kollegen überlassen habe. Dass es sich um ein eigentliches Rechtsgeschäft
(nicht um einen Gefallen) gehandelt habe, habe die Beschwerdeführerin erst nach
der Entlassung des Beschuldigten erfahren, als D____ das Mietverhältnis habe
weiterführen wollen. Der Beschuldigte sei als damaliger Delegierter des
Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin in der Pflicht gewesen, die
Beschwerdeführerin über das Untermietverhältnis samt Konditionen zu informieren
und zu dokumentieren sowie den Zahlungseingang der Miete abzuliefern.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, es sei nicht erheblich,
ob die Beschwerdeführerin vom Untervermietungsverhältnis Kenntnis gehabt und ob
der Beschuldigte ihr immer die Wahrheit gesagt habe. Es lägen keine Beweise für
die unrechtmässige Verwendung der eingenommenen Gelder vor.
Der Beschuldigte
schliesst sich diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und verweist im
Übrigen auf seine Stellungnahme im Strafverfahren vom 18. September 2020. Er
fügt an, die Beschwerdeführerin veranstalte eine Hexenjagd, die sehr
narzisstische Züge trage, seit er seine Entlassung angefochten und ein Darlehen
von der Beschwerdeführerin zurückgefordert habe.
4.
4.1
Bei
der gerichtlichen Prüfung ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die
Beschwerdeführerin an der E____strasse 70 neben dem fraglichen Parkplatz auch Geschäftsräumlichkeiten
gemietet hatte. Vermieterin war die F____ AG. Der Parkplatz wurde an D____
weitervermietet, welcher am 14. August 2017 schriftlich bestätigte, für den
Parkplatz an der E____strasse 70 dem Beschuldigten seit Februar 2016 monatlich
CHF 80.– bezahlt zu haben (Beilage 11, Akten S. 331). D____
relativierte dieses Dokument später, da es sich um einen sehr verwirrenden,
vorgedruckten Text handle, der ihm anlässlich eines unangekündigten Besuchs
vorgelegt worden sei. Er berichtigte seine Angaben dahin, dass der Anhänger
seit Anfang 2015 an der E____strasse parkiert gewesen sei und er im Februar
2016.
eine einmalige Barzahlung von CHF 842.40 (12 x CHF 65.–
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für die Zeit von Februar 2015 bis Februar
2016.
geleistet habe (Schreiben vom 28. August 2017, Beilage 13, Akten
S. 336). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte gegenüber
Vertretern der Beschwerdeführerin ([...]) und der Vermieterin F____ AG ([...])
mit E-Mail vom 1. November 2016 behauptete, der weisse Anhänger gehöre ihm
selber (Beilage 14, Akten S. 337). Diese Angabe steht im Widerspruch zum
übrigen Beweisergebnis und muss als wahrheitswidrig bezeichnet werden.
Schliesslich findet sich in den vorgelegten Auszügen der Buchhaltung der
Beschwerdeführerin für die Behauptung, der Beschuldigte habe das Geld in die
Kasse gelegt oder auf das Bankkonto einbezahlt, keine Stütze. Auf den
einschlägigen Kontenblättern des Geschäftsjahres 2016 (Konto «1002 Kasse» und
Konto «1020 [...]», Akten S. 438, 765) sind keine solchen Transaktionen
verzeichnet.
Eine Ablieferung
der eingenommenen Mieteinnahmen an die Beschwerdeführerin ist auch mit den
Beweismitteln, auf die sich der Beschuldigte beruft, nicht belegt (vgl.
Stellungnahme des Beschuldigten vom 18. September 2020, Akten
S. 746 ff.). Aus den Rechnungen der F____ AG (Akten
S. 754 ff.) ist zunächst ersichtlich, dass die Rechnungsstellerin den
hier betroffenen Aussenparkplatz zum Preis von CHF 65.– an die
Beschwerdeführerin vermietete. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten
und G____ (F____) ergibt sich, dass der Beschuldigte bat, die Parkplätze
freizustellen (E-Mail des Beschuldigten vom 8. Juli 2016, Akten
S. 760) und dass die Vermieterin (F____) wie auch die Mieterin
(Beschwerdeführerin) wusste, dass dieses Mietverhältnis im August 2016 drei
Aussenparkplätze umfasste (E-Mails vom 4. und 19. August 2016, Akten
S. 763). Nicht ausgeräumt wird der Verdacht schliesslich durch das
Kontoblatt 1020 ([...], Geschäftsjahr 2016, Akten S. 765 ff.). Wie
die von Betrag und Datum her unspezifischen Buchungen mit dem Text «Diverse»
auf diesem Konto zu würdigen sind, wird das Strafgericht zu beurteilen haben.
Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin gewusst hatte, dass
ihr Angestellter den Parkplatz weitervermietete, und es ist nicht belegt, dass
dieser die Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin zukommen liess.
4.2
Bei
summarischer und vorläufiger Würdigung dieser Beweise ist entgegen der
Darstellung des Sachverhaltes im Einstellungsbeschluss erstellt, dass der
Beschuldigte die erwirtschafteten Mieteinnahmen für die Monate Februar bzw.
März 2015 bis Februar 2016 von CHF 842.40 nicht ordnungsgemäss auf das
Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin Nutzungsberechtigte des Parkplatzes war und dass der
Beschuldigte diesen Parkplatz nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
weitervermieten durfte. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Position innerhalb des Betriebs der
Beschwerdeführerin zur Untervermietung des Parkplatzes befugt war (vgl. Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft). Es ist aber widerlegt, dass der Beschuldigte die durch
die Untermiete des Parkplatzes erzielten Einnahmen ordnungsgemäss der Kasse der
Beschwerdeführerin hat zukommen lassen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen (insbesondere der beiden Kontoblätter des
Geschäftsjahres 2016 und der Buchungsliste gemäss Beschwerdebeilage 1) besteht
der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte das Geld für eigene Zwecke
verwendet haben könnte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die
falsche Behauptung des Beschuldigten, dass der weisse Anhänger ihm gehöre,
durchaus bedeutsam: Diese Lüge nährt nämlich den Verdacht, dass der
Beschuldigte die Veruntreuung der Mieteinnahmen verschleiern wollte. Dass
gewisse Unterlagen von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren
eingebracht worden sind, ist nicht zu beanstanden, da sie damit auf neue
Erkenntnisse reagierte und dem Beschuldigten dazu mehrfach das rechtliche Gehör
gewährt wurde.
4.3
Gemäss
Art. 324 Abs. 1 StPO ist Anklage zu erheben, wenn die Verdachtsgründe
aufgrund der Untersuchung als hinreichend erachtet werden und kein Strafbefehl
erlassen werden kann. Bei der gegebenen Beweislage besteht der hinreichende
Verdacht, dass der Beschuldigte durch die Weitervermietung des Parkplatzes und
die Nichtablieferung der Mieteinnahmen sich wegen Veruntreuung oder ungetreuer
Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte (Art. 138 oder 158 StGB). Eine
Verurteilung ist nicht weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb das
Strafverfahren in diesem Punkt nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht
eingestellt werden durfte. Der Erlass eines Strafbefehls fällt vorliegend
ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und ein
konnexes Verfahren bereits am Strafgericht hängig ist. Daher ist auch bezüglich
des hier behandelten Vorwurfs Anklage zu erheben.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Gestützt auf das
Weisungsrecht der Beschwerdeinstanz (Art. 397 Abs. 3 StPO) ist die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der Parkplatzvermietung Anklage zu
erheben.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 800.– ist zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin tritt als
Privatklägerin gegen den Beschuldigten auf, hat aber ihren Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht näher spezifiziert. Mangels
Bezifferung und Beleg ist darauf nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni
2018.
E. 5.4; 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.2; AGE BES.2019.199
vom 17. März 2020 E. 3.2.3; vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 22,
Art. 436 N 7; OGer ZH UH130226 vom 13. September 2013 E. 5.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2020 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, gegen den Beschuldigten bezüglich der Vermietung
des Parkplatzes an der E____strasse 70 Anklage zu erheben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.