BES.2020.209
Nichtanhandnahme (BGer-Urteil vom 3. März 2021)
28. Dezember 2020Deutsch6 min
Am 7. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.209
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
[...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Oktober 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. September
2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, SR 151.3). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
20. Oktober 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da
der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte
sie zulasten des Staates.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung. Zudem sei die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die
Strafanzeige zu verpflichten, «die Eröffnung eines Strafverfahrens an die Hand
zu nehmen».
Auf die
Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1
Die
Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen ab Eröffnung des Entscheides bzw. der Verfügung schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2.2
Mit
der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 angefochten. Diese Verfügung stellt ein
taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober
2020.
zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 25. Oktober 2020 zu laufen
begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 3. November 2020 endete. Das auf den 3.
November 2020 datierte und am selben Tag der Schweizerischen Post aufgegebene
Beschwerdeschreiben (vgl. dazu Sendungsnummer [...]) ist somit innert Frist
erfolgt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung ist fristgemäss erhoben worden.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigestellende, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115
und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016).
1.3.2
Aus
Dispositiv
der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden.
Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO «bloss» Anspruch darauf,
dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein
Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO
geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gestützt auf die
ausdrückliche Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu.
Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden
Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar
geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang
mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung
unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E.
2.3 S. 263; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).
1.3.3 Dritte,
deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig
verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können
sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1
StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit
vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanzeigten Delikte
unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
1.4.1 Der
Beschwerdeführer stellt sich in seiner Strafanzeige auf den Standpunkt, dass
die Trottoirs und Fusswege in Basel-Stadt übermässig mit Pflanzen,
Reklamereiter, Warenauslagen usw. zugestellt würden. Solche seien erschwerende
Hindernisse für Rollstuhlfahrer und stellten eine erhebliche Gefahr für
Sehbehinderte dar. Folglich würden Fussgänger und Behinderte diskriminiert. [...]
nehme in diesem Zusammenhang seine Aufsichtspflichten nicht wahr.
1.4.2 Mit
Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist festzuhalten, dass in der
Beschwerdeschrift vom 3. November 2020 nicht dargelegt worden ist, inwiefern
sich das beanzeigte Verhalten schädigend zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt
hat. Zwar führt er einlässlich aus, auf welche Weise sich der Beschwerdegegner
durch sein Verhalten gegenüber behinderten Personen strafbar gemacht haben soll.
Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer entgegen den in
Rechtsprechung und Lehre verlangten Vorgaben (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396
StPO N 9c; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4) auch nicht
aufgezeigt, inwiefern sich das fragliche Verhalten schädigend auf ihn selbst
ausgewirkt hat und er damit unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden wäre.
2.
2.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass infolge fehlender Legitimation nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass die
Beschwerde mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft auch in der
Sache abzuweisen gewesen wäre. Schlechterdings unhaltbar und völlig unbelegt
ist schliesslich der erst in der Beschwerde erhobene Vorwurf, [...] habe sich
der Korruption schuldig gemacht.
2.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.