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Entscheid

BES.2020.209

Nichtanhandnahme (BGer-Urteil vom 3. März 2021)

28. Dezember 2020Deutsch6 min

Am 7. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.209

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

[...] Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. September

2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen

(Behindertengleichstellungsgesetz, SR 151.3). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

20. Oktober 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da

der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte

sie zulasten des Staates.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der

Nichtanhandnahmeverfügung. Zudem sei die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die

Strafanzeige zu verpflichten, «die Eröffnung eines Strafverfahrens an die Hand

zu nehmen».

Auf die

Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1

Die

Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,

der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist

innert zehn Tagen ab Eröffnung des Entscheides bzw. der Verfügung schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2.2

Mit

der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 angefochten. Diese Verfügung stellt ein

taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober

2020.

zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 25. Oktober 2020 zu laufen

begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 3. November 2020 endete. Das auf den 3.

November 2020 datierte und am selben Tag der Schweizerischen Post aufgegebene

Beschwerdeschreiben (vgl. dazu Sendungsnummer [...]) ist somit innert Frist

erfolgt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene

Verfügung ist fristgemäss erhoben worden.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigestellende, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115

und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77

vom 14. März 2016).

1.3.2

Aus

Dispositiv

der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden.

Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO «bloss» Anspruch darauf,

dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein

Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende

Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO

geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gestützt auf die

ausdrückliche Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu.

Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden

Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar

geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche

Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang

mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten

praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin

umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung

unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E.

2.3 S. 263; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).

1.3.3 Dritte,

deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig

verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können

sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1

StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit

vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanzeigten Delikte

unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1 Der

Beschwerdeführer stellt sich in seiner Strafanzeige auf den Standpunkt, dass

die Trottoirs und Fusswege in Basel-Stadt übermässig mit Pflanzen,

Reklamereiter, Warenauslagen usw. zugestellt würden. Solche seien erschwerende

Hindernisse für Rollstuhlfahrer und stellten eine erhebliche Gefahr für

Sehbehinderte dar. Folglich würden Fussgänger und Behinderte diskriminiert. [...]

nehme in diesem Zusammenhang seine Aufsichtspflichten nicht wahr.

1.4.2 Mit

Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist festzuhalten, dass in der

Beschwerdeschrift vom 3. November 2020 nicht dargelegt worden ist, inwiefern

sich das beanzeigte Verhalten schädigend zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt

hat. Zwar führt er einlässlich aus, auf welche Weise sich der Beschwerdegegner

durch sein Verhalten gegenüber behinderten Personen strafbar gemacht haben soll.

Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer entgegen den in

Rechtsprechung und Lehre verlangten Vorgaben (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396

StPO N 9c; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4) auch nicht

aufgezeigt, inwiefern sich das fragliche Verhalten schädigend auf ihn selbst

ausgewirkt hat und er damit unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden wäre.

2.

2.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass infolge fehlender Legitimation nicht auf die

Beschwerde einzutreten ist, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass die

Beschwerde mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft auch in der

Sache abzuweisen gewesen wäre. Schlechterdings unhaltbar und völlig unbelegt

ist schliesslich der erst in der Beschwerde erhobene Vorwurf, [...] habe sich

der Korruption schuldig gemacht.

2.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.