BES.2020.21
Verfahrenseinstellung
16. April 2020Deutsch14 min
gegen Staatsanwalt [...] sowie diverse Feststellungsbegehren und machte Entschädigungs-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.21
ENTSCHEID
vom 16.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Januar 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung und Nötigung zum
Nachteil von B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2).
Mit Verfügung
vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein
(Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte sie, dass der von der Beschwerdegegnerin 2
verfasste Brief vom 8. Oktober 2019 in ungeschwärzter und teilgeschwärzter
Version nur in versiegeltem Zustand zu den Akten genommen und von der
Akteneinsicht gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausgeschlossen wird (Ziff. 3).
Hinsichtlich der Kosten der Strafuntersuchung erliess sie Folgendes: "Die
Kosten folgen dem Strafbefehl".
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Beschwerde
und focht damit im Wesentlichen die Kostenregelung der angefochtenen
Einstellungsverfügung (Ziff. 2) an. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch
gegen Staatsanwalt [...] sowie diverse Feststellungsbegehren und machte Entschädigungs-
und Genugtuungsansprüche geltend. Ausserdem machte er sinngemäss eine
Verletzung seines Akteneinsichtsrechts geltend und beantragte, ihm sei eine
Kopie des von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten Briefes vom 8. Oktober 2019
in ungeschwärzter Form auszuhändigen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020 wurden beim Strafgericht Basel-Stadt
die Verfahrensakten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Stellungnahme vom 27. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
und des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse hat eine Partei, wenn diese durch
den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Diese
unmittelbare Betroffenheit ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des
angefochtenen Entscheids und auch nur dann, wenn dieses belastende
Feststellungen oder Anordnungen enthält. Dementsprechend kann die beschuldigte
Person eine Einstellungsverfügung in aller Regel nicht anfechten. Eine Ausnahme
besteht namentlich dann, wenn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und in
Anwendung von Art. 52 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
von der Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt wird, in den
Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld des Täters festgestellt
wird (Lieber, in: Donatsch et. al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 7 ff.). Die Beschwer ist ebenfalls zu bejahen, wenn sich
die Beschwerde nicht gegen die Einstellungsverfügung als solches richtet,
sondern lediglich gegen die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten
nach Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. statt vieler AGE BES.2020.62 vom 8. April 2020
E. 1.2).
1.2.2
Kein
Dispositiv
Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer demnach an der Feststellung, er
sei keine beschuldigte Person (Beschwerde, S. 10), sowie daran, dass die
angefochtene Verfügung eine "täuschende" Rechtsmittelbelehrung gehabt
habe (Beschwerde, S. 5). Ersteres ergibt sich bereits aufgrund der Einstellung
des Strafverfahrens. In Bezug auf die angeblich falsche Rechtsmittelbelehrung
fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse, da er rechtzeitig und bei
der richtigen Instanz Beschwerde erhoben hat.
1.2.3 In
Bezug auf die Kostenfolgen sieht die angefochtene Einstellungsverfügung vor,
diese "folgen dem Strafbefehl" (angefochtene Einstellungsverfügung,
Ziff. 2). In Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird für alles
Weitere ebenso auf den "zu erlassenden Strafbefehl wegen mehrfach
versuchter Nötigung und Sachbeschädigung" verwiesen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Beschwerdeantwort einen Kostenbogen
eingereicht und dazu ausgeführt, diesem könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer
für die Einstellung keine Kosten entstanden seien. Die angefallenen und im
Strafbefehl ausgewiesenen Kosten würden allesamt den Strafbefehl betreffen und seien
für den Strafregisterauszug, den Anwalt der ersten Stunde, diverse Vorladungen,
Porti und die Abschlussgebühr angefallen. Die angefochtene
Einstellungsverfügung sei zudem der Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit dem
Strafbefehl übermittelt worden, weshalb auch dafür keine zusätzlichen Kosten
entstanden seien.
Diese
Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zutreffend. Die vorliegend
angefochtene Einstellungsverfügung betrifft das Strafverfahren SW 2018 1 2536. Die Beschwerdegegnerin 2 warf dem
Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vor, sie am 10. Januar 2018 am
Weitergehen gehindert zu haben (vgl. Strafakten, 75 ff.). Den Akten kann weiter
entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer zwei weitere
Strafuntersuchungen (SW 2018 9 2252 und SW
2019 12 1208 [Strafakten, S. 116 ff. und
S. 137 ff.]) liefen. In diesen Verfahren wurde er mit Strafbefehl vom 15. Januar
2020 wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen Sachbeschädigung für
schuldig erklärt und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Abschlussgebühr von CHF 300.–
sowie Auslagen von CHF 273.60, auferlegt (Strafakten, S. 164 f.). Dem
Verfahren SW 2019 12 1208 liegt ein
Strafantrag des Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 27. Dezember 2019 zu Grunde
(vgl. Strafakten, S. 142), in welchem dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht
wird, am 3. Dezember 2019 die Schlafmatratze seiner Gefängniszelle beschädigt
zu haben (vgl. Strafakten, S. 140). Das Verfahren SW 2018 9 2252 wurde durch eine von Advokatin [...]
eingereichte Strafanzeige vom 11. November 2018 eingeleitet und betreffen zwei
Schreiben, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 aus dem
Strafvollzug geschickt haben soll (vgl. Strafakten, S. 118 f.). Die im
Kostenbogen ausgewiesenen Kostenpunkte vom 3. August 2018 konnten damit
offensichtlich nicht in den mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen
Strafuntersuchungen angefallen sein, da diese erst nach dem 3. August 2018
eröffnet wurden. Vielmehr wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 von
der Staatsanwaltschaft im nunmehr eingestellten Strafverfahren SW 2018 1 2536 am 3. August 2018 zu einer Einvernahme am
15. August 2018 vorgeladen wurde (vgl. Strafakten, S. 154), die Sendung der
Beschwerdegegnerin 2 jedoch nicht zugestellt werden konnte und am 15. August
2018 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde (vgl. Strafakten, S. 156 und S. 91).
Die Staatsanwaltschaft hat demnach übersehen, dass die beiden Kostenpunkte
"Schriftliche Vorladung STAWA" und "Porto Schweiz STAWA"
vom 3. August 2018 in dem von der angefochtenen Einstellungsverfügung erfassten
Strafverfahren angefallen sind und dem Beschwerdeführer durch die
Kostenregelung im Strafbefehl vom 15. Januar 2020 auferlegt worden sind. Damit
ist der Beschwerdeführer durch die Kostenauflage beschwert und folglich zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
Im Zusammenhang
mit der Kostenauflage nicht eingetreten werden kann dagegen auf den Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen
(Beschwerde, S. 7 f.). In dieser Hinsicht fehlt dem Beschwerdeführer die
notwendige Beschwer (vgl. E. 1.2.1 oben).
1.3 Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde sodann ein Ausstandsbegehren gegen
Staatsanwalt [...]. Ein solches ist grundsätzlich nicht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu behandeln,
sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz
zuständig ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das
vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE
BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
Auf dieses
Ausstandsgesuch ist indessen nicht einzutreten. Gemäss Art. 58 StPO hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art.
58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale
vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 4). Der Beschwerdeführer
führt neben den pauschalen Vorwürfen, der Staatsanwalt sei mit der
Beschwerdegegnerin 2 befreundet und ihm gegenüber feindselig eingestellt, er habe
sich des Amtsmissbrauchs schuldigt gemacht und habe gegen das Verbot der
Doppelbestrafung verstossen, keine den Ausstand begründenden Tatsachen auf.
Weder bringt er für seine Vorwürfe irgendwelche Nachweise vor, noch ist sein
Ausstandsgesuch damit genügend substantiiert. Darüber hinaus sind seine
Vorwürfe, zumindest hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens, aufgrund der
durch Staatsanwalt [...] verfügten Verfahrenseinstellung ohnehin widerlegt. Auf
das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
1.4 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf die diversen Feststellungsbegehren, die der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren stellt. Insofern er verlangt, es sei festzustellen,
dass er sich einer Therapie unterziehe und er verheiratet sei (vgl. Beschwerde,
S. 3 f.), er eine Ratenzahlung mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffend
Genugtuungszahlungen getroffen habe (vgl. Beschwerde, S. 4) oder er die
Beschwerdegegnerin 2 trotz der falschen Anschuldigungen nicht hasse
(Beschwerde, S. 4), ist festzuhalten, dass sich diese nicht gegen die
angefochtene Einstellungsverfügung und auch ansonsten nicht gegen eine beschwerdefähige
Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO) richten. Diese können demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht behandelt werden.
1.5 Schliesslich
ist auch auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter
einzugehen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hat zwar eine an einem Verfahren
beteiligte Partei grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Aus den Akten
wird jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes
Gesuch an die Staatsanwaltschaft gestellt hätte. Darüber hinaus ist der
Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer das
entsprechende Gesuch um Akteneinsicht nunmehr an das Strafgericht zu stellen
hat. Wie der Begründung der Einstellungsverfügung entnommen werden kann, wurde
das Strafverfahren SW 2018 1 2536 bereits mit
der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2018 abgeurteilt, weshalb
aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem das Verfahren nun eingestellt worden
ist. Das zur Frage stehende Schreiben ist demnach dem noch hängigen
Strafverfahren SW 2018 9 2252 zuzuordnen. Nachdem
der Beschwerdeführer gegen den bei diesem Verfahren ergangenen Strafbefehl vom
15. Januar 2020 Einsprache erhoben hat und das Verfahren an das Strafgericht
überwiesen worden ist, hat letzteres nunmehr die Verfahrensleitung und
entscheidet über entsprechende Akteneinsichtsgesuche.
1.6 Zusammenfassend
ist damit lediglich auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde in Bezug
auf die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie den geltend gemachten
Genugtuungsanspruch einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Kostenregelung in der
angefochtenen Verfügung. Er macht geltend, er habe die Verfahrenskosten in
keiner Art und Weise verursacht, weshalb ihm diese nicht auferlegt werden
dürften (Beschwerde, S. 6 f.).
2.2 Die
Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine
gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere
Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO
können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des
Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer
6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch
keine Anwendung in Fällen, in welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das
grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen
– mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses – eingestellt wird.
2.3 Wie
bereits unter E. 1.2.3 oben ausgeführt, wurden dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren Kosten im Zusammenhang mit der Vorladung der
Beschwerdegegnerin 2 zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auferlegt.
Dabei dürfte es sich indessen um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt
haben. Dies geht insbesondere aus ihrer Stellungnahme im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vom 27. Februar 2020 vor, macht sie darin nämlich geltend,
dem Kostenbogen könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im
eingestellten Verfahren keine Kosten entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft
beabsichtigte somit offensichtlich nicht, dem Beschwerdeführer Kosten des
nunmehr eingestellten Strafverfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausnahmsweise
aufzuerlegen, sondern nahm irrtümlich an, dass die beiden fraglichen
Kostenpunkte in einem der anderen beiden Strafverfahren angefallen sind. Eine
Ausnahmesituation im obenerwähnten Sinne (vgl. E. 2.1 oben) ist denn auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb in dieser Hinsicht teilweise
gutzuheissen. Die Kosten für die schriftliche Vorladung vom 3. August 2018
sowie die Portogebühren der dazugehörigen Postsendung sind auf die Staatskasse
zu nehmen.
3.
Der Beschwerdeführer
macht weiter einen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch geltend. Er
begründet dies sinngemäss damit, dass aufgrund der Anschuldigungen und des
dadurch eingeleiteten Strafverfahrens seine psychische Gesundheit
beeinträchtigt worden sei. Zudem müsse der grosse Einsatz, mit dem er sich im
Strafverfahren zur Wehr habe setzen müssen, angemessen entschädigt werden
(Beschwerde, S. 5).
Gemäss
Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a)
sowie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), wenn sie
ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt
wird. Für den Bestand eines Genugtuungsanspruchs sind sodann die allgemeinen
Kriterien nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art. 28 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) massgebend. Eine Genugtuung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO ist allerdings nur bei ausgeprägten Formen der durch
strafprozessuale Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung
geschuldet. Als Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den
Freiheitsentzug. Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des
Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen,
verfahrensbedingte Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe
infolge der Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 429 N 27, mit Hinweisen). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem
oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und
Blossstellung gegen aussen genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen
Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N
1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände
hinzukommen. Die beschuldigte Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über
die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen
Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November 2012 E. 4.2.1).
Ausser in den Fällen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die
betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. In den Fällen
einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung obliegt es demgegenüber der
Strafbehörde, zu beweisen, dass diese nicht in besonderem Masse
persönlichkeitsverletzend war, was etwa bei sehr kurzer Haft der Fall sein kann
(vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 82; Wehrenberg/Frank,
a.a.O. Art. 429 N 27 und 431 N 13).
Der
Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, dass ihm durch das
Strafverfahren ein verfahrensbedingter Aufwand angefallen sei. Weder beziffert
und belegt er diesen jedoch noch behauptet er, dass es sich dabei um
Verdienstausfall gehandelt habe. Somit ist sein Entschädigungsbegehren
abzuweisen, zumal dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger darüber hinaus ohnehin
zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die beschuldigte
Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen
hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf
Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 431 N 6).
Auch die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Über seine
pauschalen Ausführungen hinaus, wonach er in seiner psychischen Gesundheit
beeinträchtigt worden sei, substantiiert er die Verletzung seiner
Persönlichkeit nicht. Insbesondere wird aus seinen Behauptungen nicht ersichtlich,
dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung die dargestellte Schwere
erreicht hätte. Vielmehr lassen diese auf eine Belastung schliessen, welche für
eine betroffene Person in diesem Ausmass mit einem Strafverfahren üblicherweise
einhergeht. Somit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als
unbegründet.
4.
Aus Vorgesagtem
erhellt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage teilweise
gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben. Damit ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (Beschwerde, S. 5) gegenstandslos geworden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In Abänderung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom
15. Januar 2020 (VT.2018.17791) gehen die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Staates.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.