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Entscheid

BES.2020.21

Verfahrenseinstellung

16. April 2020Deutsch14 min

gegen Staatsanwalt [...] sowie diverse Feststellungsbegehren und machte Entschädigungs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.21

ENTSCHEID

vom 16.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung und Nötigung zum

Nachteil von B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2).

Mit Verfügung

vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein

(Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte sie, dass der von der Beschwerdegegnerin 2

verfasste Brief vom 8. Oktober 2019 in ungeschwärzter und teilgeschwärzter

Version nur in versiegeltem Zustand zu den Akten genommen und von der

Akteneinsicht gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausgeschlossen wird (Ziff. 3).

Hinsichtlich der Kosten der Strafuntersuchung erliess sie Folgendes: "Die

Kosten folgen dem Strafbefehl".

Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Beschwerde

und focht damit im Wesentlichen die Kostenregelung der angefochtenen

Einstellungsverfügung (Ziff. 2) an. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch

gegen Staatsanwalt [...] sowie diverse Feststellungsbegehren und machte Entschädigungs-

und Genugtuungsansprüche geltend. Ausserdem machte er sinngemäss eine

Verletzung seines Akteneinsichtsrechts geltend und beantragte, ihm sei eine

Kopie des von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten Briefes vom 8. Oktober 2019

in ungeschwärzter Form auszuhändigen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des

Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020 wurden beim Strafgericht Basel-Stadt

die Verfahrensakten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Stellungnahme vom 27. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

und des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse hat eine Partei, wenn diese durch

den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Diese

unmittelbare Betroffenheit ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des

angefochtenen Entscheids und auch nur dann, wenn dieses belastende

Feststellungen oder Anordnungen enthält. Dementsprechend kann die beschuldigte

Person eine Einstellungsverfügung in aller Regel nicht anfechten. Eine Ausnahme

besteht namentlich dann, wenn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und in

Anwendung von Art. 52 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

von der Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt wird, in den

Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld des Täters festgestellt

wird (Lieber, in: Donatsch et. al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 382 N 7 ff.). Die Beschwer ist ebenfalls zu bejahen, wenn sich

die Beschwerde nicht gegen die Einstellungsverfügung als solches richtet,

sondern lediglich gegen die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten

nach Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. statt vieler AGE BES.2020.62 vom 8. April 2020

E. 1.2).

1.2.2

Kein

Dispositiv

Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer demnach an der Feststellung, er

sei keine beschuldigte Person (Beschwerde, S. 10), sowie daran, dass die

angefochtene Verfügung eine "täuschende" Rechtsmittelbelehrung gehabt

habe (Beschwerde, S. 5). Ersteres ergibt sich bereits aufgrund der Einstellung

des Strafverfahrens. In Bezug auf die angeblich falsche Rechtsmittelbelehrung

fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse, da er rechtzeitig und bei

der richtigen Instanz Beschwerde erhoben hat.

1.2.3 In

Bezug auf die Kostenfolgen sieht die angefochtene Einstellungsverfügung vor,

diese "folgen dem Strafbefehl" (angefochtene Einstellungsverfügung,

Ziff. 2). In Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird für alles

Weitere ebenso auf den "zu erlassenden Strafbefehl wegen mehrfach

versuchter Nötigung und Sachbeschädigung" verwiesen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Beschwerdeantwort einen Kostenbogen

eingereicht und dazu ausgeführt, diesem könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer

für die Einstellung keine Kosten entstanden seien. Die angefallenen und im

Strafbefehl ausgewiesenen Kosten würden allesamt den Strafbefehl betreffen und seien

für den Strafregisterauszug, den Anwalt der ersten Stunde, diverse Vorladungen,

Porti und die Abschlussgebühr angefallen. Die angefochtene

Einstellungsverfügung sei zudem der Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit dem

Strafbefehl übermittelt worden, weshalb auch dafür keine zusätzlichen Kosten

entstanden seien.

Diese

Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zutreffend. Die vorliegend

angefochtene Einstellungsverfügung betrifft das Strafverfahren SW 2018 1 2536. Die Beschwerdegegnerin 2 warf dem

Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren vor, sie am 10. Januar 2018 am

Weitergehen gehindert zu haben (vgl. Strafakten, 75 ff.). Den Akten kann weiter

entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer zwei weitere

Strafuntersuchungen (SW 2018 9 2252 und SW

2019 12 1208 [Strafakten, S. 116 ff. und

S. 137 ff.]) liefen. In diesen Verfahren wurde er mit Strafbefehl vom 15. Januar

2020 wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen Sachbeschädigung für

schuldig erklärt und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurden

ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Abschlussgebühr von CHF 300.–

sowie Auslagen von CHF 273.60, auferlegt (Strafakten, S. 164 f.). Dem

Verfahren SW 2019 12 1208 liegt ein

Strafantrag des Untersuchungsgefängnisses Waaghof vom 27. Dezember 2019 zu Grunde

(vgl. Strafakten, S. 142), in welchem dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht

wird, am 3. Dezember 2019 die Schlafmatratze seiner Gefängniszelle beschädigt

zu haben (vgl. Strafakten, S. 140). Das Verfahren SW 2018 9 2252 wurde durch eine von Advokatin [...]

eingereichte Strafanzeige vom 11. November 2018 eingeleitet und betreffen zwei

Schreiben, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 aus dem

Strafvollzug geschickt haben soll (vgl. Strafakten, S. 118 f.). Die im

Kostenbogen ausgewiesenen Kostenpunkte vom 3. August 2018 konnten damit

offensichtlich nicht in den mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen

Strafuntersuchungen angefallen sein, da diese erst nach dem 3. August 2018

eröffnet wurden. Vielmehr wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 von

der Staatsanwaltschaft im nunmehr eingestellten Strafverfahren SW 2018 1 2536 am 3. August 2018 zu einer Einvernahme am

15. August 2018 vorgeladen wurde (vgl. Strafakten, S. 154), die Sendung der

Beschwerdegegnerin 2 jedoch nicht zugestellt werden konnte und am 15. August

2018 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde (vgl. Strafakten, S. 156 und S. 91).

Die Staatsanwaltschaft hat demnach übersehen, dass die beiden Kostenpunkte

"Schriftliche Vorladung STAWA" und "Porto Schweiz STAWA"

vom 3. August 2018 in dem von der angefochtenen Einstellungsverfügung erfassten

Strafverfahren angefallen sind und dem Beschwerdeführer durch die

Kostenregelung im Strafbefehl vom 15. Januar 2020 auferlegt worden sind. Damit

ist der Beschwerdeführer durch die Kostenauflage beschwert und folglich zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

Im Zusammenhang

mit der Kostenauflage nicht eingetreten werden kann dagegen auf den Antrag des

Beschwerdeführers, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen

(Beschwerde, S. 7 f.). In dieser Hinsicht fehlt dem Beschwerdeführer die

notwendige Beschwer (vgl. E. 1.2.1 oben).

1.3 Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde sodann ein Ausstandsbegehren gegen

Staatsanwalt [...]. Ein solches ist grundsätzlich nicht im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu behandeln,

sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den Art. 58 f. StPO. Da über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz

zuständig ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das

vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE

BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).

Auf dieses

Ausstandsgesuch ist indessen nicht einzutreten. Gemäss Art. 58 StPO hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu

stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art.

58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale

vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 4). Der Beschwerdeführer

führt neben den pauschalen Vorwürfen, der Staatsanwalt sei mit der

Beschwerdegegnerin 2 befreundet und ihm gegenüber feindselig eingestellt, er habe

sich des Amtsmissbrauchs schuldigt gemacht und habe gegen das Verbot der

Doppelbestrafung verstossen, keine den Ausstand begründenden Tatsachen auf.

Weder bringt er für seine Vorwürfe irgendwelche Nachweise vor, noch ist sein

Ausstandsgesuch damit genügend substantiiert. Darüber hinaus sind seine

Vorwürfe, zumindest hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens, aufgrund der

durch Staatsanwalt [...] verfügten Verfahrenseinstellung ohnehin widerlegt. Auf

das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

1.4 Ebenfalls

nicht einzutreten ist auf die diversen Feststellungsbegehren, die der Beschwerdeführer

im vorliegenden Verfahren stellt. Insofern er verlangt, es sei festzustellen,

dass er sich einer Therapie unterziehe und er verheiratet sei (vgl. Beschwerde,

S. 3 f.), er eine Ratenzahlung mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffend

Genugtuungszahlungen getroffen habe (vgl. Beschwerde, S. 4) oder er die

Beschwerdegegnerin 2 trotz der falschen Anschuldigungen nicht hasse

(Beschwerde, S. 4), ist festzuhalten, dass sich diese nicht gegen die

angefochtene Einstellungsverfügung und auch ansonsten nicht gegen eine beschwerdefähige

Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO) richten. Diese können demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht behandelt werden.

1.5 Schliesslich

ist auch auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter

einzugehen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hat zwar eine an einem Verfahren

beteiligte Partei grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Aus den Akten

wird jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes

Gesuch an die Staatsanwaltschaft gestellt hätte. Darüber hinaus ist der

Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer das

entsprechende Gesuch um Akteneinsicht nunmehr an das Strafgericht zu stellen

hat. Wie der Begründung der Einstellungsverfügung entnommen werden kann, wurde

das Strafverfahren SW 2018 1 2536 bereits mit

der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2018 abgeurteilt, weshalb

aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem das Verfahren nun eingestellt worden

ist. Das zur Frage stehende Schreiben ist demnach dem noch hängigen

Strafverfahren SW 2018 9 2252 zuzuordnen. Nachdem

der Beschwerdeführer gegen den bei diesem Verfahren ergangenen Strafbefehl vom

15. Januar 2020 Einsprache erhoben hat und das Verfahren an das Strafgericht

überwiesen worden ist, hat letzteres nunmehr die Verfahrensleitung und

entscheidet über entsprechende Akteneinsichtsgesuche.

1.6 Zusammenfassend

ist damit lediglich auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde in Bezug

auf die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie den geltend gemachten

Genugtuungsanspruch einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Kostenregelung in der

angefochtenen Verfügung. Er macht geltend, er habe die Verfahrenskosten in

keiner Art und Weise verursacht, weshalb ihm diese nicht auferlegt werden

dürften (Beschwerde, S. 6 f.).

2.2 Die

Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine

gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere

Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO

können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des

Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch

oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der

beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder

indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer

6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch

keine Anwendung in Fällen, in welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das

grundsätzlich einen Straftatbestand erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen

– mangels Vorliegens eines Strafbedürfnisses – eingestellt wird.

2.3 Wie

bereits unter E. 1.2.3 oben ausgeführt, wurden dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren Kosten im Zusammenhang mit der Vorladung der

Beschwerdegegnerin 2 zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auferlegt.

Dabei dürfte es sich indessen um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt

haben. Dies geht insbesondere aus ihrer Stellungnahme im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vom 27. Februar 2020 vor, macht sie darin nämlich geltend,

dem Kostenbogen könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im

eingestellten Verfahren keine Kosten entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft

beabsichtigte somit offensichtlich nicht, dem Beschwerdeführer Kosten des

nunmehr eingestellten Strafverfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO ausnahmsweise

aufzuerlegen, sondern nahm irrtümlich an, dass die beiden fraglichen

Kostenpunkte in einem der anderen beiden Strafverfahren angefallen sind. Eine

Ausnahmesituation im obenerwähnten Sinne (vgl. E. 2.1 oben) ist denn auch nicht

ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb in dieser Hinsicht teilweise

gutzuheissen. Die Kosten für die schriftliche Vorladung vom 3. August 2018

sowie die Portogebühren der dazugehörigen Postsendung sind auf die Staatskasse

zu nehmen.

3.

Der Beschwerdeführer

macht weiter einen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch geltend. Er

begründet dies sinngemäss damit, dass aufgrund der Anschuldigungen und des

dadurch eingeleiteten Strafverfahrens seine psychische Gesundheit

beeinträchtigt worden sei. Zudem müsse der grosse Einsatz, mit dem er sich im

Strafverfahren zur Wehr habe setzen müssen, angemessen entschädigt werden

(Beschwerde, S. 5).

Gemäss

Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a)

sowie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus

ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), wenn sie

ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt

wird. Für den Bestand eines Genugtuungsanspruchs sind sodann die allgemeinen

Kriterien nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art. 28 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) massgebend. Eine Genugtuung gemäss Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO ist allerdings nur bei ausgeprägten Formen der durch

strafprozessuale Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung

geschuldet. Als Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen

Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den

Freiheitsentzug. Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des

Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen,

verfahrensbedingte Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe

infolge der Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 429 N 27, mit Hinweisen). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem

oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und

Blossstellung gegen aussen genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen

Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N

1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände

hinzukommen. Die beschuldigte Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über

die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen

Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November 2012 E. 4.2.1).

Ausser in den Fällen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die

betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. In den Fällen

einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung obliegt es demgegenüber der

Strafbehörde, zu beweisen, dass diese nicht in besonderem Masse

persönlichkeitsverletzend war, was etwa bei sehr kurzer Haft der Fall sein kann

(vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 82; Wehrenberg/Frank,

a.a.O. Art. 429 N 27 und 431 N 13).

Der

Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, dass ihm durch das

Strafverfahren ein verfahrensbedingter Aufwand angefallen sei. Weder beziffert

und belegt er diesen jedoch noch behauptet er, dass es sich dabei um

Verdienstausfall gehandelt habe. Somit ist sein Entschädigungsbegehren

abzuweisen, zumal dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger darüber hinaus ohnehin

zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die beschuldigte

Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen

hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf

Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 431 N 6).

Auch die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Über seine

pauschalen Ausführungen hinaus, wonach er in seiner psychischen Gesundheit

beeinträchtigt worden sei, substantiiert er die Verletzung seiner

Persönlichkeit nicht. Insbesondere wird aus seinen Behauptungen nicht ersichtlich,

dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung die dargestellte Schwere

erreicht hätte. Vielmehr lassen diese auf eine Belastung schliessen, welche für

eine betroffene Person in diesem Ausmass mit einem Strafverfahren üblicherweise

einhergeht. Somit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als

unbegründet.

4.

Aus Vorgesagtem

erhellt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage teilweise

gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben. Damit ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung (Beschwerde, S. 5) gegenstandslos geworden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung von Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom

15. Januar 2020 (VT.2018.17791) gehen die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Staates.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.