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Entscheid

BES.2020.210

Landesverweisung (BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021)

20. November 2020Deutsch16 min

provisorisch eingestellte Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2020.210

ENTSCHEID

vom 20. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriela

Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva

Christ

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 16. Oktober 2020

betreffend Antrag auf Aufhebung

der Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 23.

Mai 2017 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe)

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Es wurde verfügt, das am 2. Dezember 2016 provisorisch eingestellte

Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während

der Ehe) und mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss Punkt

I.1. der Anklageschrift bleibe gemäss Art. 55a Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) sistiert. Die am 3. März 2015 bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.– wurde nicht vollziehbar erklärt.

Gegen dieses

Urteil erklärten die Staatsanwaltschaft Berufung und der Beschwerdeführer

Anschlussberufung. Mit Urteil vom 12. September 2018 erklärte das

Appellationsgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer der versuchten schweren

Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines

Ehegatten während der Ehe schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum

30. November 2016 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

30. Dezember 2016 bis zum 23. Mai 2017. Das am 2. Dezember 2016

provisorisch eingestellte Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung

zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe und mehrfacher Tätlichkeiten zum

Nachteil eines Ehegatten gemäss Anklagepunkt I.1 wurde in Anwendung von Art.

55a Abs. 3 StGB eingestellt und die am 3. März 2015 vom

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu CHF 10.– nicht vollziehbar erklärt. Der Beschwerdeführer wurde

in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Am 17. Juni

2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem

Antrag, die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2018

ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben. Das Strafdreiergericht trat mit

Zirkulationsbeschluss vom 16. Oktober 2020 auf diesen Antrag nicht ein und

auferlegte dem Beschwerdeführer eine Beschlussgebühr von CHF 500.–.

Gegen diesen

Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses des

Strafgerichts vom 16. Oktober 2020 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an

das Strafgericht mit der Anweisung, auf das Gesuch vom 17. Juni 2020 um

Aufhebung der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2018

ausgesprochenen Landesverweisung sei einzutreten. Zudem stellt er den Antrag,

das Migrationsamt Basel-Stadt sei mit prozessleitender Verfügung anzuweisen,

bis zum rechtskräftigen Entscheid sämtliche Bemühungen zum Vollzug der mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2018 angeordneten

Landesverweisung einzustellen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als

Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

Vernehmlassungen

wurden keine eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen

Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht

materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte vorgesehene

Rechtsmittel.

1.2

In

den in § 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a-j des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) aufgezählten Fällen ist für die Beurteilung von Beschwerden

gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts das Dreiergericht

des Appellationsgericht zuständig. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen

Nichteintretensbeschluss des Strafgerichts, der zudem keinen der in § 92 Abs. 1

Ziff. 4 GOG erwähnten Fällen betrifft. Zuständiges Beschwerdegericht ist deshalb

grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 GOG). In Fällen von besonderer Tragweite kann die

Verfahrensleitung allerdings anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93

Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier vor.

1.3

Auf

die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396

Abs. 1 StPO) wird eingetreten. Das Beschwerdegericht überprüft den

angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Das

Strafgericht begründete seinen Nichteintretensbeschluss damit, dass das

Strafgericht zwar grundsätzlich zuständig sei für die einer gerichtlichen

Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363

ff. StPO. Allerdings sei eine Ergänzung oder Abänderung rechtskräftiger Urteile

im Rahmen von selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss den Art. 363 ff.

StPO nur in Ausnahmefällen vorgesehen und erfordere eine gesetzliche Grundlage

von Bund oder Kantonen. In den die Landesverweisung betreffenden gesetzlichen

Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB finde sich keine entsprechende

Spezialregelung und auch der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag nicht auf

eine solche gesetzliche Grundlage.

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Strafgericht verkenne, dass eine

Zuweisung gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO nicht zwingend im Strafgesetzbuch

erfolgen müsse, sondern sich auch aus anderen Rechtsquellen ergeben könne. Den

vom Strafgericht aufgezählten Rechtsnormen sei gemein, dass ein ursprünglich

getroffener Entscheid an veränderte Verhältnisse angepasst werden müsse.

Hinsichtlich der Landesverweisung sei eine Anpassung an neue Verhältnisse in

mindestens drei Konstellationen vorgesehen (Beschwerde, Ziff. II.11). So sehe

zunächst das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) in Art. 11 vor,

dass eine unter dieses Abkommen fallende Person das Recht habe, ihre aus dem

Abkommen fliessenden Ansprüche gerichtlich überprüfen zu lassen. Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA sehe vor, dass eine Landesverweisung nur zulässig sei, wenn vom Beschwerdeführer

eine aktuelle Störung der öffentlichen Ordnung ausgehe. Dies impliziere, dass

eine gerichtliche Überprüfung vorgenommen werden müsse, anlässlich welcher zu

prüfen sei, ob aufgrund der aktuellen Umstände eine Rückfallgefahr vorliege.

Das Strafgericht habe deshalb gestützt auf Art. 11 FZA auf das Gesuch eintreten

müssen. Dies umso mehr, als dass dem Beschwerdeführer bereits beim

ursprünglichen Urteil des Appellationsgerichts, mit welchem die

Landesverweisung verfügt worden sei, kein Gericht im Sinne von Art. 11 FZA zur

Verfügung gestanden sei, welches die ausgesprochene Landesverweisung mit voller

Kognition habe überprüfen können (Beschwerde, Ziff II.12 ff.). Sodann leite

sich ein Eintretensanspruch aus Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ab. Die Gerichte seien

verpflichtet, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während

dieser Zeit sowie das Kindswohl bei der Beurteilung einer Landesverweisung zu

berücksichtigen. Dies erfordere eine sorgfältige Interessenabwägung (Beschwerde,

Ziff. II.19 ff.). Schliesslich ergebe sich der Anspruch auf richterliche

Überprüfung der veränderten Umstände auch aus der Bundesverfassung (BV, SR 101).

Würden, wie vorliegend, positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit

einer Abänderung einer Verfügung fehlen, müsse eine solche über eine

Interessenabwägung über Art. 8 BV geschehen (Beschwerde, Ziff. II.28 ff.).

3.

3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass das Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.106, mit

welchem die in Frage stehende Landesverweisung des Beschwerdeführers angeordnet

worden war, rechtskräftig ist. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde geltend macht, seine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Rechte

seien in diesem Verfahren verletzt worden (vgl. Beschwerde, Ziff. II.17), so sind

diese Rügen verspätet und können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

überprüft werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellte vorliegend sodann zu Recht kein Revisionsgesuch.

Gemäss Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid

eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind,

einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung

oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen

und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das

Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das

heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a S. 357).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die

tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu

erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren

Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68,

130.

IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme

eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf

Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2

der Bestimmung eine Verletzung der EMRK als Revisionsgrund vor, sofern

namentlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen

Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden

sind (lit. b).

In seiner

Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur

Situation, wie sie sich beim ursprünglichen Urteil des Appellationsgerichts

dargestellt habe, stehe heute fest, dass eine besonders affektive und

wirtschaftlich enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter

bestehe. Die Aufrechterhaltung der Landesverweisung sei nicht im Interesse der

Tochter, sondern führe im Gegenteil zu einer erneuten Traumatisierung. Auch die

eheliche Beziehung habe sich in der Zwischenzeit vertieft und gefestigt. Sodann

müsse hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers eine

Neubeurteilung vorgenommen werden (Beschwerde, Ziff. II.5 ff. sowie II.22 ff.).

Er macht damit nicht geltend, dass aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel

das ursprüngliche Urteil des Appellationsgerichts fehlerhaft sei, sondern dass

dieses aufgrund neu eingetretener Umstände abgeändert werden müsse. Dies sind

keine Revisionsgründe im obengenannten Sinne. Solche sind auch nicht

ersichtlich, weshalb eine Revision des Urteils vom 12. September 2018

ausser Betracht fällt.

4.

4.1

Als

Entscheide im Nachverfahren gemäss den Art. 363 ff. StPO gelten solche, in

denen sich ein Gericht im Nachgang an ein in Rechtskraft erwachsenes

Strafurteil hauptsächlich in Bezug auf die Massnahme oder den Vollzug der

Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das ursprüngliche Verfahren wird

fortgesetzt. Es geht mithin um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der

Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit einer späteren

Entwicklung Rechnung getragen werden. Die Grundlage dafür findet sich im

materiellen Recht. Eine solche stellt beispielsweise die Verlängerung oder

nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB

bzw. Art. 62c Abs. 3 StGB dar (BGE 141 IV 396 E. 3.1 S. 398).

4.2

Das

Strafgericht führte im angefochtenen Zirkulationsbeschluss die Fall-konstellationen

auf, für welche im Strafgesetzbuch eine gesetzliche Grundlage für die

Einleitung eines Nachverfahrens nach den Art. 363 ff. StPO vorliegt. Es stellte

ebenso fest, dass in den die Landesverweisung betreffenden gesetzlichen

Bestimmungen der Art. 66a ff. StGB keine Spezialregelung vorgesehen sei, die

einen nachträglichen richterlichen Entscheid zur Modifikation oder Aufhebung

einer Landesverweisung vorsehen würde (angefochtener Zirkulationsbeschluss, S.

3). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden vom

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt (vgl.

Beschwerde, Ziff. II.10 f.).

4.3

4.3.1

Wie

dargelegt (vgl. E. 2.2 oben), macht der Beschwerdeführer vielmehr geltend, dass

sich nicht aus einer Bestimmung des Strafgesetzbuches, sondern aus dem FZA, der

EMRK und der BV ein Anspruch auf Überprüfung der Landesverweisung und damit ein

Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zum selbständigen nachträglichen

Entscheid herleiten lasse.

4.3.2

Die

Bestimmungen betreffend die Landesverweisung gemäss den

Art. 66a ff. StGB sind auf die Eidgenössische Volksinitiative

«für die Ausschaffung krimineller Ausländer» vom 26. Juni 2007 zurückzuführen.

Diese forderte durch den Erlass der neuen Art. 121 Abs. 3 - 6 BV im Sinne eines

Automatismus’ den Verlust sämtlicher Aufenthaltsrechte in der Schweiz in

Kombination mit einem Einreiseverbot bei einer rechtskräftigen Verurteilung

eines Ausländers wegen bestimmter Straftatbestände (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor

Art. 66a-66d StGB N 29 f.). Die Initianten zielten mit ihrer Initiative

darauf ab, den «Missbrauch des Gastrechts» zusätzlich zu bestrafen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor Art.

66a-66d StGB N 56, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist die Landesverweisung ein Institut des Strafrechts und primär als sichernde

Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7 mit

Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der strafrechtlichen Landesverweisung

nach Art. 66a StGB kommt dabei keinerlei migrationsrechtliche Komponente zu (BGE 145 IV 364 E. 3.9 S. 375; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5,

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Dementsprechend wurde auch auf einen

Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem

Dispositiv

Bewilligungswiderruf verzichtet. Ein ausländerrechtlicher Widerruf ist demnach

unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein

Strafgericht bereits eine Strafe ausgesprochen und auf eine Landesverweisung

verzichtet hat (BGE 146 II 49 E. 5.1 S. 51 f.). Den Strafgerichten kommt damit

eine umfassende Kompetenz zur Anordnung einer Landesverweisung bei delinquenten

Ausländern zu und die Migrationsbehörden sind insofern an deren Entscheide

gebunden (Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O, Vor Art. 66a-66d StGB N 120). Die Einführung der strafrechtlichen

Landesverweisung gemäss den Art. 66a ff. StGB führte zu einer klaren

Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55

E. 4.3 S. 62; BGer 6B_929/2018 vom 27. September 2019 E. 1.3.5). Bei der

Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB hat

das Strafgericht jedoch die Vereinbarkeit mit höherrangigem Völkerrecht zu gewährleisten

sowie eine Härtefallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB N 38 ff.).

Nachdem eine Landesverweisung

ausgesprochen und diese in Rechtskraft erwachsen ist, ist die betroffene Person

gemäss Art. 66c StGB gehalten, die Schweiz dauerhaft zu verlassen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor

Art. 66a-66d StGB N 59). Lediglich aus Gründen der Rechtsgleichheit und

der staatlichen Pflicht zur Rechtsdurchsetzung wird der Vollzug einer

unbedingten Strafe bzw. der unbedingte Teil teilbedingter Strafen gemäss Art.

66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung vollzogen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66c

StGB N 3). Dies kann – wie vorliegend – zu einem zeitlichen

Auseinanderfallen zwischen der Rechtskraft der ausgesprochenen Landesverweisung

und deren Vollzug führen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass bereits

mit der Rechtskraft der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB

sämtliche Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen erlöschen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor Art. 66a-66d

StGB N 59 und 88; Art. 66a StGB N 25; Spescha,

Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20] N 21). Da von der Rechtsfolge des

Erlöschens der Bewilligungen keine Ausnahme besteht, muss die Wirkung der

Landesverweisung auf die betroffene Person bereits bei der Entscheidung über

die Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt werden (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor

Art. 66a-66d StGB N 89). Dies ist vorliegend geschehen (vgl. AGE

SB.2017.106 vom 12. September 2018 E. 4.2), was vom Beschwerdeführer denn auch

gar nicht abgestritten wird (vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. II.21 ff.). Konsequenz

daraus ist, dass persönliche oder familiäre Gründe, die sich erst nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben,

nicht mehr berücksichtigt werden können, und zwar selbst dann nicht, wenn das

Gericht im Vollzugszeitpunkt von einer Landesverweisung aufgrund von Art. 66a

Abs. 2 StGB absehen würde (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, in: BBI 2013 S. 5975, 6006). Im

Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung kann von den Vollzugsbehörden gemäss

der gesetzlichen Regelung von Art. 66d Abs. 1 StGB lediglich noch geprüft

werden, ob der Landesverweisung das Rückschiebungsverbot (lit. a) oder andere

zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (lit. b) entgegenstehen und der Vollzug

deshalb aufzuschieben ist (Brändli,

Landesverweisung: Viele offene Fragen – erste Urteile, in: Plädoyer 5/2020, S.

38, 40). Damit soll dem völkerrechtlichen Non-refoulement-Gebot Rechnung

getragen werden (Schlegel, in:

Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 66d

StGB N 1 ff).

4.3.3 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass es klar dem Willen des Gesetzgebers entspricht, eine

angeordnete und in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung nach Art. 66a StGB grundsätzlich

zu vollziehen. Vorbehältlich einer Revision des die Landesverweisung anordnenden

Strafurteils, im Rahmen derer beispielsweise die Strafbarkeit wegen der

Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 StGB entfällt, ist eine einmal angeordnete

und in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung demnach nicht mehr zu überprüfen,

auch nicht unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. auch Botschaft zur

Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni

2013, in: BBI 2013 S. 5975, 5996). Auch ein Aufschub des Vollzugs ist nur unter

den sehr eingeschränkten Möglichkeiten nach Art. 66d StGB möglich. Das

Strafgericht zog demnach den richtigen Schluss, dass eine nachträgliche

Änderung oder Aufhebung einer rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a

ff. StGB nicht auf dem Wege eines selbständigen nachträglichen gerichtlichen

Entscheids nach Art. 363 ff. StPO erfolgen kann und ist zu Recht nicht auf

den dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers eingetreten.

5.

Aufgrund der

vorgehenden Ausführungen ist die Beschwerde vom 5. November 2020 damit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, das Migrationsamt Basel-Stadt

mit prozessleitender Verfügung anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid

sämtliche Bemühungen zum Vollzug der mit Urteil des Appellationsgerichts vom

12. September 2018 angeordneten Landesverweisung einzustellen (vgl.

Rechtsbegehren 3).

6.

6.1 Ausgangsgemäss

hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von

CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

6.2 Der

Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilligung

der amtlichen Verteidigung. Die Mittellosigkeit kann beim Beschwerdeführer als

erstellt erachtet werden (vgl. Beschwerde, Ziff. II.36). Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren stellten sich zudem rechtliche Fragen hinsichtlich der

Eintretensvoraussetzungen für das Verfahren nach den Art. 363 ff. StPO, welchen

der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen sein dürfte. Für die

Erhebung der vorliegenden Beschwerde war der Beschwerdeführer somit auf

juristische Hilfe angewiesen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat [...]

ist demnach gutzuheissen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus

der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist

der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei aufgrund der

Komplexität des Falles 6 Stunden für die Beschwerdeschrift als angemessen

erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das

entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40,

insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).