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Entscheid

BES.2020.211

Anordnung der stationären Beobachtung

2. März 2021Deutsch12 min

22. Oktober 2020 setzte die Jugendanwaltschaft [...], Rechtsanwalt, als amtlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.211

ENTSCHEID

vom 2.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] 2005

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 28. Oktober 2020

betreffend Anordnung der

stationären Beobachtung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eröffnete am 20. Oktober 2020

eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Raub,

Körperverletzung, Diebstahl, Erpressung, Drohung und Nötigung,

Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung und nahm

ihn am 21. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom

22. Oktober 2020 setzte die Jugendanwaltschaft [...], Rechtsanwalt, als amtlichen

Verteidiger ein.

Der

Beschwerdeführer steht unter dem Verdacht, vom 10. bis 14. Oktober 2020 mehrere

Delikte begangen respektive sich daran beteiligt zu haben. Namentlich soll er

am 10. Oktober 2020 am Wohnort von B____ diverse Wertgegenstände gestohlen

haben (AirPods, E-Zigaretten, Armbanduhr Rolex Replica, Apple Watch). Als der

Geschädigte das Fehlen der Diebstähle bemerkt und die Gegenstände vom

Beschwerdeführer zurückgefordert habe, sei dieser zurückgekehrt und habe den

Geschädigten mit einem Messer bedroht. Noch am gleichen Tag soll der

Beschwerdeführer zudem C____ vor dessen Haustüre abgepasst und aufgefordert

haben, seine Taschen zu leeren. Als dieser darauf nicht eingegangen sei, habe er

ihn geschlagen, getreten und dessen Taschen eigenhändig geleert. Danach habe

der Beschwerdeführer Hartgeld und Zigaretten behändigt und den Tatort

verlassen. C____ habe einen Riss im Trommelfell und Gesichtsverletzungen

erlitten. Am 11. Oktober 2020 soll der Beschwerdeführer zusammen mit D____ und E____

Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des zu Boden geschlagenen F____

verpasst haben. Am 14. Oktober soll sich der Beschwerdeführer an einem

Raubdelikt in Allschwil (BL) beteiligt haben, indem er zusammen mit D____, E____

sowie zwei weiteren Jugendlichen G____ bedroht und geschlagen habe. Das Ziel sei

gewesen, dem Geschädigten dessen Daunenjacke im Wert von mindestens CHF 500.–

zu entwenden. Schliesslich ermittelt die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt im

Zusammenhang mit weiteren Delikten gegen den Beschwerdeführer. Diesbezüglich

bestehe Kollusionsgefahr mit D____ und E____.

Am 28. Oktober

2020 ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt eine stationäre Beobachtung

über den Beschwerdeführer an. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt insbesondere,

die Anordnung der stationären Beobachtung sei aufzuheben und er sei aus der

Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Waaghof zu entlassen und in die

Obhut seines Vaters zu übergeben. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 17. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe

vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert. Er hält an seinen

Anträgen fest und beantragt entsprechend der seit der Beschwerde erfolgten

Umplatzierung die Entlassung aus dem Basler Aufnahmeheim, geschlossene

Abteilung.

Am 12. November

2020 wurde der Beschwerdeführer im Berufsbildungsheim Neuhof in Birr (AG)

untergebracht. Nach kurzer Zeit floh er von dort. Später stellte er sich selbst

der Jugendanwaltschaft. Seit dem 9. Dezember 2020 befindet sich der

Beschwerdeführer im Basler Aufnahmeheim auf der geschlossenen Abteilung.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens

VJ.2020.00860 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 39

Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) unterliegt

die Anordnung einer stationären Beobachtung der Beschwerde nach Art. 393

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.9). Der Beschwerdeführer

ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO

selbständig zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019

E. 1). Die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die am 28. Oktober 2020 mündlich

und schriftlich eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht

worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in Verbindung

mit § 4 Abs. 1 lit. c des basel-städtischen Einführungsgesetzes der Schweizerischen

Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie §§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO)

2.

2.1

Zum

Ausgangspunkt des Jugendstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist

festzuhalten, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich zugesteht

(Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, Ziff. 12, 15 ff.,

18.

f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020, S. 2

ff., 7 ff.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2020, S. 2 f., 4

f., 8 f.). Einzig die Mitführung und Einsetzung eines Messers hat er jeweils

verneint (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, Ziff. 16 S. 6

f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020, S. 6, 8).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nicht allein aufgrund der

Tatvorwürfe der Schluss gezogen werden könne, dass er an seinem Aufenthaltsort

in seiner persönlichen Entwicklung massiv gefährdet sei (Beschwerde, Ziff. 11).

Er sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und erst vor

Kurzem zu seinem Vater gezogen. Der Vater wolle und könne im Gegensatz zur

Mutter die Erziehungsaufgaben wahrnehmen; er sei dieser gewachsen. Es könne dem

Vater nicht Gegenteiliges unterstellt werden, das sei ein willkürlicher Schluss

(Beschwerde, Ziff. 12 ff., 17, 22, 26; Replik, Ziff. 12, 14). Der

Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Strafverfahren kooperativ und

einsichtig gezeigt. Zudem habe die Untersuchungshaft bei ihm einen tiefen

Eindruck hinterlassen. Auch der Vater stehe im Kontakt mit der

Jugendanwaltschaft (Beschwerde, Ziff. 15, 25, vgl. Replik Ziff. 10, 15). Die mildere

Massnahme der ambulanten Abklärung der persönlichen Verhältnisse sei ausreichend;

damit wäre der Beschwerdeführer einverstanden (Beschwerde, Ziff. 16, 24;

Replik, Ziff. 8 ff., 13). Dadurch würde die Wiederaufnahme des regelmässigen

Schulbesuchs in seiner alten Schule ermöglicht (Beschwerde, Ziff. 18 f.,

23; Replik, Ziff. 21). Rückfallgefahr bestehe keine. Der Beschwerdeführer sei

keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit – das führe die Jugendanwaltschaft

selbst aus. Andernfalls wäre keine Versetzung in das Berufsbildungsheim Neuhof

möglich gewesen (Replik, Ziff. 17). Unter diesen Umständen sei schwer

nachvollziehbar, warum eine Beobachtung nicht im ambulanten Rahmen durchgeführt

werden könne (Replik, Ziff. 18). Die Anordnung einer stationären Beobachtung

sei nicht erforderlich und scheine unverhältnismässig; sie könne nur als ultima

ratio angeordnet werden (Beschwerde, Ziff. 20 f., 24; Replik, Ziff. 6, 8

ff., 16, 19). Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass die ambulante Beobachtung

nicht geeignet sei, könne die Jugendanwaltschaft zeitnah intervenieren und eine

stationäre Abklärung anordnen (Beschwerde, Ziff. 27; Replik, Ziff. 23).

2.3

Die Jugendanwaltschaft hebt in ihrer Begründung der Anordnung hervor, dass die

Delikte, in die der Beschwerdeführer verwickelt ist, schwerwiegend seien. Das

sei besorgniserregend. Es sei zu befürchten, dass ohne einschneidende

Massnahmen mit weiteren Delikten seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei.

Die familiären Verhältnisse seien noch nicht ausreichend bekannt und

abzuklären. Die Mutter des Beschwerdeführers habe offenbar ihre

Erziehungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen können, weshalb der Beschwerdeführer

zum Vater gezogen sei. Der Beschwerdeführer fehle seit über einem Jahr in der

Schule häufig und seine Schulleistungen seien äussert dürftig. Er sei

offensichtlich an seinem Aufenthaltsort in seiner persönlichen Entwicklung

massiv gefährdet; er scheine mit seiner Lebenssituation stark überfordert und

weitgehend auf sich allein gestellt. Deshalb sei eine ausführliche Abklärung und

Beobachtung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers und

der öffentlichen Sicherheit unerlässlich (zum Ganzen: angefochtener Entscheid,

S. 2). In Bezug auf die Ermittlungen im Strafverfahren bestehe Kollusionsgefahr

mit D____ und E____. Es seien keine milderen Ersatzmassnahmen zur Sicherung des

Verfahrenszwecks und zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

ersichtlich, sodass die Beobachtungsabklärung verhältnismässig sei

(angefochtener Entscheid, S. 3). Da sämtliche in Frage kommenden stationären

Beobachtungsplätze bis auf Weiteres belegt gewesen seien, sei eine

Unterbringung in dem relativ offenen Rahmen des Berufsbildungsheimes Neuhof

vertretbar gewesen: Der Beschwerdeführer sei bis anhin noch nie strafrechtlich

in Erscheinung getreten und die Delikte hätten in einem eng begrenzten Zeitraum

stattgefunden. Eine Rückkehr in die Obhut des Vaters komme hingegen (noch) nicht

in Frage, sondern wäre unverantwortlich. Der Vater könne seine

Erziehungsaufgabe alleine erst recht nicht ausreichend wahrnehmen. Der Vater

habe denn auch selbst bestätigt, dass er professionelle Hilfe dabei benötigen

würde. Eine Rückkehr an die öffentliche Schule sei von Vornherein zum Scheitern

verurteilt. Es sei folglich unbestritten, dass der Beschwerdeführer an seinem

Aufenthaltsort erheblich gefährdet sei und einen enger strukturierten Ort

benötige (Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 1 f.).

3.

3.1

Nach

Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) hat die Behörde die notwendigen

Entscheidgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der

persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine

ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Bei der Persönlichkeitsabklärung

allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung der stationären Beobachtung, ist

eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen, soweit nur geringfügige Delikte

zu beurteilen sind. Das ergibt sich aus dem im Jugendstrafrecht allgemein

geltenden und im Jugendstrafrecht gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO besonders

hervorgehobenen Verhältnismässigkeitsprinzip und bedeutet, dass auf eine

vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls zu verzichten ist,

wenn die Behörden die Einstellung der Untersuchung ins Auge fasst (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar

Strafrecht I/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2018, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls

ist eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse überflüssig, wenn die

erforderlichen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen

werden konnten und noch aktuell sind. Die Frage, ob auch bei Bagatellstraftaten

ohne Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters von einer

Persönlichkeitsabklärung abgesehen werden kann, wird in den Kantonen

unterschiedlich behandelt (Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine genaue Abklärung mit Hilfe der

stationären Beobachtung namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche

psychisch oder sozial auffällig ist und ihm oder seinen Eltern die Bereitschaft

zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt sowie wenn die

Fremdunterbringung zum Schutz des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der

Gesellschaft erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 9 JStG N 12). Wegleitend muss bei einem solchen Entscheid gemäss

den in Art. 2 JStG und Art. 4 JStPO verankerten Grundsätzen stets der Gedanke

sein, welches Vorgehen dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen förderlich

ist und wie seinen persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (zum

Ganzen: AGE BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1).

3.2

Die

Mehrheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen massiven Delikte (mit Ausnahme

des Messereinsatzes) sind zugestanden. Dass eine Abklärung zu erfolgen hat, ist

unbestritten (Beschwerde, Ziff. 15; Replik, Ziff. 8).

Mit seiner

Flucht aus dem offenen Berufsbildungsheim Neuhof hat der Beschwerdeführer den

Tatbeweis erbracht, dass er nicht in der Lage ist, in offenem Rahmen

Verantwortung zu übernehmen. Wenn schon ein offener stationärer Rahmen missbraucht

wird, ist eine ambulante Abklärung umso weniger zielführend. Die Vergangenheit

hat ferner aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer einer geordneten Struktur

entzieht, die Schule schwänzt sowie seine Freizeit mit delikts- und

gewaltbereiten Jugendlichen verbringt. Vor seiner Festnahme hat sich der

Beschwerdeführer innert kurzer Zeit mehrfach strafrechtlich relevant verhalten.

Eine stationäre Beobachtung scheint daher notwendig zum Schutz von ihm selbst

und der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer wohnt seit anfangs Oktober 2020 bei

seinem Vater, da die Mutter offenbar ihre Erziehungsaufgaben nicht mehr

wahrnehmen konnte (angefochtener Entscheid, S. 2; Beschwerde, Ziff. 22; vgl.

Festnahmerapport vom 21. Oktober 2021, S. 1, wonach die Mutter psychische Probleme

respektive gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020,

S. 4, Drogenprobleme habe und seit ein paar Wochen in Frankreich wohne).

Das Verhältnis zu seinem Vater ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar

gut (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2020, S. 1). Jedoch brachte

der Vater zum Ausdruck, dass er selbst Unterstützung bei der Erziehung und

Strukturierung des Alltages des Beschwerdeführers benötige (vgl. Beschwerde,

Ziff. 13, 17; Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 2). Eine bloss

Dispositiv

ambulante Beobachtung ist demnach zu wenig förderlich zum Schutz und zur

Erziehung des Jugendlichen. Eine stationäre Beobachtung ist nötig, um den

persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

3.3 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Anordnung der stationären Beobachtung des

Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft verhältnismässig ist. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe

von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

4.2 Hingegen

ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung, wie

beantragt, zu bewilligen. [...], Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein

Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf

CHF 1ꞌ200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der

Beschwerdeführer ist nach Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger

entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl.

Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO; AGE SB.2015.11 vom 5. April

2016 E. 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6, BES.2019.82 vom 30. Juli

2019 E. 5.2; Hebeisen, in: Basler

Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird

ein Honorar von CHF 1ꞌ200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).