BES.2020.211
Anordnung der stationären Beobachtung
2. März 2021Deutsch12 min
22. Oktober 2020 setzte die Jugendanwaltschaft [...], Rechtsanwalt, als amtlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.211
ENTSCHEID
vom 2.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] 2005
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 28. Oktober 2020
betreffend Anordnung der
stationären Beobachtung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eröffnete am 20. Oktober 2020
eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Raub,
Körperverletzung, Diebstahl, Erpressung, Drohung und Nötigung,
Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung und nahm
ihn am 21. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom
22. Oktober 2020 setzte die Jugendanwaltschaft [...], Rechtsanwalt, als amtlichen
Verteidiger ein.
Der
Beschwerdeführer steht unter dem Verdacht, vom 10. bis 14. Oktober 2020 mehrere
Delikte begangen respektive sich daran beteiligt zu haben. Namentlich soll er
am 10. Oktober 2020 am Wohnort von B____ diverse Wertgegenstände gestohlen
haben (AirPods, E-Zigaretten, Armbanduhr Rolex Replica, Apple Watch). Als der
Geschädigte das Fehlen der Diebstähle bemerkt und die Gegenstände vom
Beschwerdeführer zurückgefordert habe, sei dieser zurückgekehrt und habe den
Geschädigten mit einem Messer bedroht. Noch am gleichen Tag soll der
Beschwerdeführer zudem C____ vor dessen Haustüre abgepasst und aufgefordert
haben, seine Taschen zu leeren. Als dieser darauf nicht eingegangen sei, habe er
ihn geschlagen, getreten und dessen Taschen eigenhändig geleert. Danach habe
der Beschwerdeführer Hartgeld und Zigaretten behändigt und den Tatort
verlassen. C____ habe einen Riss im Trommelfell und Gesichtsverletzungen
erlitten. Am 11. Oktober 2020 soll der Beschwerdeführer zusammen mit D____ und E____
Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des zu Boden geschlagenen F____
verpasst haben. Am 14. Oktober soll sich der Beschwerdeführer an einem
Raubdelikt in Allschwil (BL) beteiligt haben, indem er zusammen mit D____, E____
sowie zwei weiteren Jugendlichen G____ bedroht und geschlagen habe. Das Ziel sei
gewesen, dem Geschädigten dessen Daunenjacke im Wert von mindestens CHF 500.–
zu entwenden. Schliesslich ermittelt die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt im
Zusammenhang mit weiteren Delikten gegen den Beschwerdeführer. Diesbezüglich
bestehe Kollusionsgefahr mit D____ und E____.
Am 28. Oktober
2020 ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt eine stationäre Beobachtung
über den Beschwerdeführer an. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt insbesondere,
die Anordnung der stationären Beobachtung sei aufzuheben und er sei aus der
Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Waaghof zu entlassen und in die
Obhut seines Vaters zu übergeben. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 17. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert. Er hält an seinen
Anträgen fest und beantragt entsprechend der seit der Beschwerde erfolgten
Umplatzierung die Entlassung aus dem Basler Aufnahmeheim, geschlossene
Abteilung.
Am 12. November
2020 wurde der Beschwerdeführer im Berufsbildungsheim Neuhof in Birr (AG)
untergebracht. Nach kurzer Zeit floh er von dort. Später stellte er sich selbst
der Jugendanwaltschaft. Seit dem 9. Dezember 2020 befindet sich der
Beschwerdeführer im Basler Aufnahmeheim auf der geschlossenen Abteilung.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens
VJ.2020.00860 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39
Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) unterliegt
die Anordnung einer stationären Beobachtung der Beschwerde nach Art. 393
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.9). Der Beschwerdeführer
ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO
selbständig zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019
E. 1). Die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die am 28. Oktober 2020 mündlich
und schriftlich eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 lit. c des basel-städtischen Einführungsgesetzes der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie §§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO)
2.
2.1
Zum
Ausgangspunkt des Jugendstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist
festzuhalten, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte grundsätzlich zugesteht
(Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, Ziff. 12, 15 ff.,
18.
f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020, S. 2
ff., 7 ff.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2020, S. 2 f., 4
f., 8 f.). Einzig die Mitführung und Einsetzung eines Messers hat er jeweils
verneint (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020, Ziff. 16 S. 6
f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020, S. 6, 8).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nicht allein aufgrund der
Tatvorwürfe der Schluss gezogen werden könne, dass er an seinem Aufenthaltsort
in seiner persönlichen Entwicklung massiv gefährdet sei (Beschwerde, Ziff. 11).
Er sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und erst vor
Kurzem zu seinem Vater gezogen. Der Vater wolle und könne im Gegensatz zur
Mutter die Erziehungsaufgaben wahrnehmen; er sei dieser gewachsen. Es könne dem
Vater nicht Gegenteiliges unterstellt werden, das sei ein willkürlicher Schluss
(Beschwerde, Ziff. 12 ff., 17, 22, 26; Replik, Ziff. 12, 14). Der
Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Strafverfahren kooperativ und
einsichtig gezeigt. Zudem habe die Untersuchungshaft bei ihm einen tiefen
Eindruck hinterlassen. Auch der Vater stehe im Kontakt mit der
Jugendanwaltschaft (Beschwerde, Ziff. 15, 25, vgl. Replik Ziff. 10, 15). Die mildere
Massnahme der ambulanten Abklärung der persönlichen Verhältnisse sei ausreichend;
damit wäre der Beschwerdeführer einverstanden (Beschwerde, Ziff. 16, 24;
Replik, Ziff. 8 ff., 13). Dadurch würde die Wiederaufnahme des regelmässigen
Schulbesuchs in seiner alten Schule ermöglicht (Beschwerde, Ziff. 18 f.,
23; Replik, Ziff. 21). Rückfallgefahr bestehe keine. Der Beschwerdeführer sei
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit – das führe die Jugendanwaltschaft
selbst aus. Andernfalls wäre keine Versetzung in das Berufsbildungsheim Neuhof
möglich gewesen (Replik, Ziff. 17). Unter diesen Umständen sei schwer
nachvollziehbar, warum eine Beobachtung nicht im ambulanten Rahmen durchgeführt
werden könne (Replik, Ziff. 18). Die Anordnung einer stationären Beobachtung
sei nicht erforderlich und scheine unverhältnismässig; sie könne nur als ultima
ratio angeordnet werden (Beschwerde, Ziff. 20 f., 24; Replik, Ziff. 6, 8
ff., 16, 19). Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass die ambulante Beobachtung
nicht geeignet sei, könne die Jugendanwaltschaft zeitnah intervenieren und eine
stationäre Abklärung anordnen (Beschwerde, Ziff. 27; Replik, Ziff. 23).
2.3
Die Jugendanwaltschaft hebt in ihrer Begründung der Anordnung hervor, dass die
Delikte, in die der Beschwerdeführer verwickelt ist, schwerwiegend seien. Das
sei besorgniserregend. Es sei zu befürchten, dass ohne einschneidende
Massnahmen mit weiteren Delikten seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei.
Die familiären Verhältnisse seien noch nicht ausreichend bekannt und
abzuklären. Die Mutter des Beschwerdeführers habe offenbar ihre
Erziehungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen können, weshalb der Beschwerdeführer
zum Vater gezogen sei. Der Beschwerdeführer fehle seit über einem Jahr in der
Schule häufig und seine Schulleistungen seien äussert dürftig. Er sei
offensichtlich an seinem Aufenthaltsort in seiner persönlichen Entwicklung
massiv gefährdet; er scheine mit seiner Lebenssituation stark überfordert und
weitgehend auf sich allein gestellt. Deshalb sei eine ausführliche Abklärung und
Beobachtung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers und
der öffentlichen Sicherheit unerlässlich (zum Ganzen: angefochtener Entscheid,
S. 2). In Bezug auf die Ermittlungen im Strafverfahren bestehe Kollusionsgefahr
mit D____ und E____. Es seien keine milderen Ersatzmassnahmen zur Sicherung des
Verfahrenszwecks und zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ersichtlich, sodass die Beobachtungsabklärung verhältnismässig sei
(angefochtener Entscheid, S. 3). Da sämtliche in Frage kommenden stationären
Beobachtungsplätze bis auf Weiteres belegt gewesen seien, sei eine
Unterbringung in dem relativ offenen Rahmen des Berufsbildungsheimes Neuhof
vertretbar gewesen: Der Beschwerdeführer sei bis anhin noch nie strafrechtlich
in Erscheinung getreten und die Delikte hätten in einem eng begrenzten Zeitraum
stattgefunden. Eine Rückkehr in die Obhut des Vaters komme hingegen (noch) nicht
in Frage, sondern wäre unverantwortlich. Der Vater könne seine
Erziehungsaufgabe alleine erst recht nicht ausreichend wahrnehmen. Der Vater
habe denn auch selbst bestätigt, dass er professionelle Hilfe dabei benötigen
würde. Eine Rückkehr an die öffentliche Schule sei von Vornherein zum Scheitern
verurteilt. Es sei folglich unbestritten, dass der Beschwerdeführer an seinem
Aufenthaltsort erheblich gefährdet sei und einen enger strukturierten Ort
benötige (Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 1 f.).
3.
3.1
Nach
Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) hat die Behörde die notwendigen
Entscheidgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der
persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine
ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Bei der Persönlichkeitsabklärung
allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung der stationären Beobachtung, ist
eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen, soweit nur geringfügige Delikte
zu beurteilen sind. Das ergibt sich aus dem im Jugendstrafrecht allgemein
geltenden und im Jugendstrafrecht gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO besonders
hervorgehobenen Verhältnismässigkeitsprinzip und bedeutet, dass auf eine
vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls zu verzichten ist,
wenn die Behörden die Einstellung der Untersuchung ins Auge fasst (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar
Strafrecht I/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2018, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls
ist eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse überflüssig, wenn die
erforderlichen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen
werden konnten und noch aktuell sind. Die Frage, ob auch bei Bagatellstraftaten
ohne Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters von einer
Persönlichkeitsabklärung abgesehen werden kann, wird in den Kantonen
unterschiedlich behandelt (Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine genaue Abklärung mit Hilfe der
stationären Beobachtung namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche
psychisch oder sozial auffällig ist und ihm oder seinen Eltern die Bereitschaft
zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt sowie wenn die
Fremdunterbringung zum Schutz des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der
Gesellschaft erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 9 JStG N 12). Wegleitend muss bei einem solchen Entscheid gemäss
den in Art. 2 JStG und Art. 4 JStPO verankerten Grundsätzen stets der Gedanke
sein, welches Vorgehen dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen förderlich
ist und wie seinen persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (zum
Ganzen: AGE BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1).
3.2
Die
Mehrheit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen massiven Delikte (mit Ausnahme
des Messereinsatzes) sind zugestanden. Dass eine Abklärung zu erfolgen hat, ist
unbestritten (Beschwerde, Ziff. 15; Replik, Ziff. 8).
Mit seiner
Flucht aus dem offenen Berufsbildungsheim Neuhof hat der Beschwerdeführer den
Tatbeweis erbracht, dass er nicht in der Lage ist, in offenem Rahmen
Verantwortung zu übernehmen. Wenn schon ein offener stationärer Rahmen missbraucht
wird, ist eine ambulante Abklärung umso weniger zielführend. Die Vergangenheit
hat ferner aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer einer geordneten Struktur
entzieht, die Schule schwänzt sowie seine Freizeit mit delikts- und
gewaltbereiten Jugendlichen verbringt. Vor seiner Festnahme hat sich der
Beschwerdeführer innert kurzer Zeit mehrfach strafrechtlich relevant verhalten.
Eine stationäre Beobachtung scheint daher notwendig zum Schutz von ihm selbst
und der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer wohnt seit anfangs Oktober 2020 bei
seinem Vater, da die Mutter offenbar ihre Erziehungsaufgaben nicht mehr
wahrnehmen konnte (angefochtener Entscheid, S. 2; Beschwerde, Ziff. 22; vgl.
Festnahmerapport vom 21. Oktober 2021, S. 1, wonach die Mutter psychische Probleme
respektive gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020,
S. 4, Drogenprobleme habe und seit ein paar Wochen in Frankreich wohne).
Das Verhältnis zu seinem Vater ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar
gut (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2020, S. 1). Jedoch brachte
der Vater zum Ausdruck, dass er selbst Unterstützung bei der Erziehung und
Strukturierung des Alltages des Beschwerdeführers benötige (vgl. Beschwerde,
Ziff. 13, 17; Stellungnahme Jugendanwaltschaft, S. 2). Eine bloss
Dispositiv
ambulante Beobachtung ist demnach zu wenig förderlich zum Schutz und zur
Erziehung des Jugendlichen. Eine stationäre Beobachtung ist nötig, um den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
3.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Anordnung der stationären Beobachtung des
Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft verhältnismässig ist. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe
von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
4.2 Hingegen
ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung, wie
beantragt, zu bewilligen. [...], Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf
CHF 1ꞌ200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der
Beschwerdeführer ist nach Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl.
Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO; AGE SB.2015.11 vom 5. April
2016 E. 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6, BES.2019.82 vom 30. Juli
2019 E. 5.2; Hebeisen, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5 f.).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird
ein Honorar von CHF 1ꞌ200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).