BES.2020.212
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
29. März 2021Deutsch13 min
wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.212
ENTSCHEID
vom 29.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] 2003
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 4. November 2020
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung
des öffentlichen Verkehrs sowie Ehrverletzung (begangen am 4. Juli 2020 in
Basel). Mit Verfügung vom 4. November 2020 ordnete die Jugendanwaltschaft die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Anschluss
an eine gleichentags erfolgte Einvernahme sogleich vollzogen wurde. Begründet
wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in
vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige
weitere Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ persönlich eingereichte
Beschwerde vom 10. November 2020, mit welcher der Beschwerdeführer um sofortige
Löschung der durch die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten ersucht.
Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16.
Februar 2021 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die
Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach
Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der
Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Der
2003.
geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38
Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert.
Es ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert
ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien
erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche
Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
13.
Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268).
Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1
S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann
gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1
Am
4.
Juli 2020 fand in Basel an der Binningerstrasse 21 vor dem Gebäude der
Staatsanwaltschaft unter dem Motto «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» eine unbewilligte
Kundgebung statt. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2020 vorschoben sich die aus
verschiedenen Richtungen eintreffenden Demonstrierenden um 15.40 Uhr auf die
Tramgeleise, über die Fahrbahn bis auf das Trottoir vor der Liegenschaft
Binningerstrasse 21, wo sie stehen blieben und die gesamte Verzweigung im
Bereich Binningerstrasse/Heuwaage versperrten. Damit sei auch der Zugang sowie
die Weg- bzw. Einfahrt zur Staatsanwaltschaft, zur Kriminalpolizei, zum
Migrationsamt und zum Untersuchungsgefängnis Waaghof sowie der Tram- und
Individualverkehr blockiert worden.
3.2
Ab
15.47
Uhr wurden die Demonstrationsteilnehmenden – so der Polizeirapport – vom
Einsatzleiter via Megafon drei Mal aufgefordert, den Platz freizugeben,
andernfalls die Polizei zum Eingreifen gezwungen sei. Dieser Aufforderung seien
die Teilnehmenden nicht nachgekommen, sodass die stark befahrene Verkehrsachse
für den Individual- und den öffentlichen Verkehr weiter blockiert geblieben sei
Dispositiv
und ein Verkehrschaos gedroht haben soll. Die Einsatzleitung habe deshalb entschieden,
die Demonstrierenden einzukesseln und zu kontrollieren. Bereits bei der
Einkesselung sei die Polizei mit Worten wie «Faschisten», «Scheissbullen» und «Scheissnazis»
betitelt worden. Anschliessend seien zwei weitere Durchsagen via Megafon
erfolgt, mit welchen den Teilnehmenden mitgeteilt worden sei, dass nun eine
Personenkontrolle erfolge und die Personalien erhoben würden. Ferner sei
erklärt worden, dass Personen, die sich kooperativ verhielten, anders behandelt
würden als «renitente» Teilnehmende. Nach dieser Durchsage hätten die
eingekesselten Kundgebungsteilnehmenden einen Kreis gebildet, sich mit Armen
und Beinen eingehängt und auf diese Weise versucht, die bevorstehende
Personenkontrolle zu verzögern bzw. zu behindern.
3.3 Um
16.17 Uhr habe der Einsatzleiter über Megafon erklärt, dass man nun mit der
Personenkontrolle beginne. Nachdem sich gemäss Polizeirapport niemand
freiwillig zur Kontrolle gemeldet hat, habe der «Zugriff» begonnen, der einen
Tumult – begleitet von weiteren Beleidigungen – ausgelöst habe. Daraufhin
hätten sich diverse Demonstrationsteilnehmende doch noch freiwillig gemeldet.
Diese hätten den Kessel ungehindert verlassen können, seien zur Kontrollstelle
begleitet, fotografiert und anschliessend aus der Kontrolle entlassen worden. Die
im Kessel Verbliebenen hätten sich dann noch enger zusammenzustellen versucht, sodass
sich die Polizei zu einer nochmaligen Durchsage veranlasst gesehen habe und
jenen Teilnehmenden, die den Kessel nicht freiwillig verlassen wollten, die
Anwendung von Zwang angedroht habe. Auch bei dieser Aktion soll die Polizei wieder
massiv beleidigt worden sein. Einige Teilnehmende hätten unter massiver
Gegenwehr aus dem Kessel geholt werden müssen. Da sich diese nicht beruhigt
hätten, hätten sie unter angemessenem Zwang zu Boden geführt oder gar
weggetragen werden müssen.
3.4 Ab
S. 9 des Polizeirapports werden all jene Personen angeführt, die an der Kundgebung
teilgenommen, die Strassenverzweigung Binningerstrasse 21 blockiert, dadurch
den Individual- und öffentlichen Verkehr zum Erliegen gebracht, trotz
wiederholter Anweisungen die Strasse nicht freigegeben und die Polizeiarbeit
mehrfach behindert hätten. Ferner wird bei den betreffenden Personen noch
speziell erwähnt, welche Straftaten ihnen zusätzlich und individuell
vorgeworfen werden. Unter der Nummer «128» wird der Beschwerdeführer erwähnt.
Von ihm zusätzlich vorgeworfenen Straftaten ist keine Rede. Weiter kann dem
Rapport auf Seite 9 unter «Bemerkungen» entnommen werden, dass vom Beschwerdeführer
ein Farbfoto erstellt werden konnte, wobei sich dieses auch bei den Akten
befindet. Das Gesicht (Mund und Nasenpartie bis unter die Augen) ist durch eine
Gesichtsmaske, welche aufgrund der Covid-19-Verordnung zu tragen war, allerdings
nur schwer erkennbar.
3.5 An
seiner Einvernahme vom 4. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer – der seine
Aussage konsequent verweigerte – vorgeworfen, am 4. Juli 2020 in Basel an einer
unbewilligten Demonstration mit dem Titel «Basel Nazifrei-Prozess» mitgewirkt
zu haben. Dabei habe er zusammen mit den anderen Teilnehmenden das Strassenverzweigungsgebiet
vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft blockiert und dabei den Individual- und
öffentlichen Verkehr verunmöglicht. Zudem habe er trotz mehrfacher Aufforderung
durch die Polizei, die Blockade nicht auf- und die Strasse nicht freigegeben.
Als die Polizei die Demonstrierenden zum Verlassen des Ortes aufgefordert habe,
habe er sich mit den anderen Demonstrationsteilnehmenden geschlossen an die
Rückseite der Liegenschaft Binningerstrasse 6 zurückgezogen und die Polizei mit
Wörtern wie «Faschisten», «Scheissbullen», «Scheiss Nazi» etc. beleidigt und
diese in ihrer Ehre verletzt. Zudem habe er sich nach der Megafondurchsage der
Polizei, dass sie nun zur Kontrolle jedes einzelnen Teilnehmers schreite,
zusammen mit den anderen Demonstrationsteilnehmenden mit Armen und Beinen zu
einem Kreis verkettet und so die Arbeit der Polizei erheblich behindert bzw.
erschwert. Zudem seien aus der Mitte der Demonstrierenden PET-Flaschen gegen
die Polizei geworfen worden, wobei eine Polizistin verletzt worden sei.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die angeordneten Massnahmen seien für die
Ermittlung in vorliegender Sache nicht notwendig. Sie dienten vielmehr der
Abschreckung und bedeuteten einen groben Einschnitt in seine Privatsphäre. Ferner
beklagt er sich darüber, dass er zwecks Aufnahme seiner Gesichtsmerkmale die aufgrund
der COVID-19-Pandemie getragene Schutzmaske habe ausziehen müssen und durch die
Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaft dabei der Sicherheitsabstand nicht
eingehalten worden sei.
4.2
4.2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt mit ihrer Vernehmlassung aus, bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung handle es sich um eine Massnahme, welche – da
es lediglich um unproblematische Feststellungen äusserlich wahrnehmbarer
Tatsachen bei oder an Personen gehe – nur geringfügig in die Rechte der
betroffenen Personen eingreife. Gemäss Polizeirapport habe der Beschwerdeführer
an der zur Diskussion stehenden Demonstration teilgenommen. Im Laufe dieser Kundgebung
seien weit über 100 Personen verzeigt worden. Nur schon um die Identität des
Beschwerdeführers eindeutig festzustellen und allfälligen Verwechslungen
vorzubeugen, sei die erkennungsdienstliche Behandlung das geeignete Mittel. Im
Zuge der Personenkontrolle sei durch die Polizei ein Foto des Beschwerdeführers
erstellt worden. Allerdings sei dieses zur seriösen Feststellung seiner
Identität untauglich. Der Beschwerdeführer habe seine Gesichtsmaske bis an den
unteren Rand der Augen gezogen und das Passfoto auf seiner Identitätskarte,
welche er in den Händen halte, habe er mit einem Finger verdeckt. Weil der
Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, müsse
zur weiteren Ermittlung und zur Entscheidfindung auf das vorhandene Video- und
Fotomaterial zurückgegriffen werden. Somit sei die Erstellung eines Fotos des
Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig, sondern vielmehr das einzige
probate Mittel, um die Tatvorwürfe dem jeweiligen Täter zuordnen zu können.
4.2.2 Zudem
sei der Vorwurf, wonach der Sicherheitsabstand beim Fotografieren nicht
eingehalten worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Zur erkennungsdienstlichen
Behandlung seien die Jugendlichen jeweils durch mindestens eine Kriminalbeamtin
oder einen Kriminalbeamten in die Räumlichkeiten der Haftleitstelle begleitet
worden. Aufgrund der Pandemie gelte dort ein eigens erstelltes Schutzkonzept.
Dazu gehöre, dass die Schutzmaske zum Fotografieren abzunehmen sei, sich die zu
fotografierende Person auf eine am Boden angebrachte Markierung zu stellen habe
und dann mit ausreichend Abstand fotografiert werde. In diesem Zusammenhang gelte
es auch zu bedenken, dass das Tragen der Schutzmaske in erster Linie dem Schutz
des Gegenübers diene und nicht dem eigenen. Gemäss den Informationen des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bestehe ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung
mit COVID-19, sobald ein enger Kontakt mit weniger als 1.5 Metern Abstand
während eines Zeitraums von 15 Minuten oder länger und ohne Schutzmasken stattgefunden
habe. Weil die erkennungsdienstliche Erfassung nur wenige Minuten gedauert und
die zuständigen Personen Schutzmasken getragen hätten, sei nicht vorstellbar,
dass es zu einer Situation gekommen sein könnte, in welcher der
Beschwerdeführer einem erhöhten Ansteckungs- oder Gesundheitsrisiko ausgesetzt gewesen
sei.
4.3 Der
zur erkennungsdienstlichen Erfassung notwendige «hinreichende Tatverdacht» ergibt
sich aus dem sich in den Akten befindlichen und in Erwägung 3 auszugsweise
zitierten Polizeirapport sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Demonstration fotografiert worden ist. Es trifft zwar zu,
dass A____ anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 2020 die Aussage
verweigert hat (was sein gutes strafprozessuales Recht ist). Indes konnten
seine Personalien noch am Tag des zur Diskussion stehenden Vorfalls eindeutig
festgestellt und der Beschwerdeführer in der Folge denn auch zwecks Einvernahme
vorgeladen werden. Seine Identifikation ist anhand der sich in den Akten
befindlichen Fotografie (eine Ganzkörperaufnahme, welche Feststellungen zur
Grösse, Statur und Haarfarbe zulässt) unschwer möglich, zumal er am Tag der
Kundgebung ein recht auffälliges weiss/schwarz gestreiftes T-Shirt getragen hat
und auch nicht bestreitet, die auf dem Foto abgebildete Person zu sein. Darüber
hinaus leuchtet nicht ein, weshalb zur Sachverhaltsabklärung bzw. zum Abgleich
mit dem vorhandenen Video- und Fotomaterial ein Foto ohne Maskierung notwendig
sein sollte, hat der Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie doch
vorschriftsgemäss eine medizinische (Schutz)Maske getragen und brächte die
Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge insofern keinen Mehrwert. Dafür, dass der Beschwerdeführer
allenfalls als Werfer einer PET-Flasche in Frage kommen würde, ergeben sich aus
dem Polizeirapport im Gegensatz zu anderen Teilnehmenden keinerlei Hinweise, sodass
auch die Abnahme der Fingerabdrücke nicht erforderlich war. Anzufügen bleibt,
dass das Auffinden allfälliger daktyloskopischer Spuren ohnehin nur beweisen
würde, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Flasche zu irgendeinem
Zeitpunkt in den Händen gehalten haben muss, indes nichts über einen
allfälligen Wurf aussagen würde. Für den Nachweis eines Ehrverletzungsdelikts bringt
die erkennungsdienstliche Behandlung keinen zusätzlichen Mehrwert, da sich ein
solches nur durch die Aussage einer involvierten Polizeibeamtin bzw. eines involvierten
Polizeibeamten nachweisen liesse. Die erkennungsdienstliche Erfassung des
Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zur Sachverhaltsabklärung nicht
erforderlich.
4.4 Der
Beschwerdeführer weist bei der Jugendanwaltschaft einen Vorgang wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. In dieser Sache ist er am
8. April 2020 mit einem Verweis bestraft worden. Die ihm nun vorgeworfenen
Delikte stehen aber in einem ganz anderen Zusammenhang und die einmalige Teilnahme
an einer unbewilligten Kundgebung allein lässt noch nicht darauf schliessen,
dass er in Zukunft ähnliche Delikte begehen wird, zumal in diesem Zusammenhang auch
zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen bei Jugendlichen ohnehin zurückhaltend
anzuordnen sind (vgl. dazu BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.4,
1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; Graf/Hansjakob,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a). Insofern fehlen erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte und ist die erkennungsdienstliche
Erfassung auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich.
4.5 Auch
wenn die erkennungsdienstliche Erfassung nach der vorstehend zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1) zu Recht als leichter
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte qualifiziert wird, erweist sich die
angefochtene Verfügung für die beabsichtigten Zwecke im Sinne von Art. 197 Abs.
1 lit. c StPO als nicht erforderlich und hat daher zu unterbleiben. Damit muss
auf die Rüge im Zusammenhang mit der (angeblichen) Verletzung der
Abstandsregeln nicht näher eingegangen werden, wobei diesbezüglich voll und
ganz auf die vorstehend zitierten und in allen Teilen überzeugenden Ausführungen
der Jugendanwaltschaft (vgl. dazu E. 4.2.2) verwiesen werden kann.
5.
Die Beschwerde ist
gutzuheissen und die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft
wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des
Beschwerdeführers zu vernichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine
Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. November 2020 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft
angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des
Beschwerdeführers zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte
Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.