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Entscheid

BES.2020.212

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

29. März 2021Deutsch13 min

wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.212

ENTSCHEID

vom 29.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] 2003

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 4. November 2020

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung

des öffentlichen Verkehrs sowie Ehrverletzung (begangen am 4. Juli 2020 in

Basel). Mit Verfügung vom 4. November 2020 ordnete die Jugendanwaltschaft die

erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Anschluss

an eine gleichentags erfolgte Einvernahme sogleich vollzogen wurde. Begründet

wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in

vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige

weitere Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ persönlich eingereichte

Beschwerde vom 10. November 2020, mit welcher der Beschwerdeführer um sofortige

Löschung der durch die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten ersucht.

Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16.

Februar 2021 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die

Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach

Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der

Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Der

2003.

geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38

Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert.

Es ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche

Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.

13.

Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR

0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268).

Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1

S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann

gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019

vom 24. April 2019 E. 3.4).

3.

3.1

Am

4.

Juli 2020 fand in Basel an der Binningerstrasse 21 vor dem Gebäude der

Staatsanwaltschaft unter dem Motto «Demo Basel-Nazifrei-Prozess» eine unbewilligte

Kundgebung statt. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2020 vorschoben sich die aus

verschiedenen Richtungen eintreffenden Demonstrierenden um 15.40 Uhr auf die

Tramgeleise, über die Fahrbahn bis auf das Trottoir vor der Liegenschaft

Binningerstrasse 21, wo sie stehen blieben und die gesamte Verzweigung im

Bereich Binningerstrasse/Heuwaage versperrten. Damit sei auch der Zugang sowie

die Weg- bzw. Einfahrt zur Staatsanwaltschaft, zur Kriminalpolizei, zum

Migrationsamt und zum Untersuchungsgefängnis Waaghof sowie der Tram- und

Individualverkehr blockiert worden.

3.2

Ab

15.47

Uhr wurden die Demonstrationsteilnehmenden – so der Polizeirapport – vom

Einsatzleiter via Megafon drei Mal aufgefordert, den Platz freizugeben,

andernfalls die Polizei zum Eingreifen gezwungen sei. Dieser Aufforderung seien

die Teilnehmenden nicht nachgekommen, sodass die stark befahrene Verkehrsachse

für den Individual- und den öffentlichen Verkehr weiter blockiert geblieben sei

Dispositiv

und ein Verkehrschaos gedroht haben soll. Die Einsatzleitung habe deshalb entschieden,

die Demonstrierenden einzukesseln und zu kontrollieren. Bereits bei der

Einkesselung sei die Polizei mit Worten wie «Faschisten», «Scheissbullen» und «Scheissnazis»

betitelt worden. Anschliessend seien zwei weitere Durchsagen via Megafon

erfolgt, mit welchen den Teilnehmenden mitgeteilt worden sei, dass nun eine

Personenkontrolle erfolge und die Personalien erhoben würden. Ferner sei

erklärt worden, dass Personen, die sich kooperativ verhielten, anders behandelt

würden als «renitente» Teilnehmende. Nach dieser Durchsage hätten die

eingekesselten Kundgebungsteilnehmenden einen Kreis gebildet, sich mit Armen

und Beinen eingehängt und auf diese Weise versucht, die bevorstehende

Personenkontrolle zu verzögern bzw. zu behindern.

3.3 Um

16.17 Uhr habe der Einsatzleiter über Megafon erklärt, dass man nun mit der

Personenkontrolle beginne. Nachdem sich gemäss Polizeirapport niemand

freiwillig zur Kontrolle gemeldet hat, habe der «Zugriff» begonnen, der einen

Tumult – begleitet von weiteren Beleidigungen – ausgelöst habe. Daraufhin

hätten sich diverse Demonstrationsteilnehmende doch noch freiwillig gemeldet.

Diese hätten den Kessel ungehindert verlassen können, seien zur Kontrollstelle

begleitet, fotografiert und anschliessend aus der Kontrolle entlassen worden. Die

im Kessel Verbliebenen hätten sich dann noch enger zusammenzustellen versucht, sodass

sich die Polizei zu einer nochmaligen Durchsage veranlasst gesehen habe und

jenen Teilnehmenden, die den Kessel nicht freiwillig verlassen wollten, die

Anwendung von Zwang angedroht habe. Auch bei dieser Aktion soll die Polizei wieder

massiv beleidigt worden sein. Einige Teilnehmende hätten unter massiver

Gegenwehr aus dem Kessel geholt werden müssen. Da sich diese nicht beruhigt

hätten, hätten sie unter angemessenem Zwang zu Boden geführt oder gar

weggetragen werden müssen.

3.4 Ab

S. 9 des Polizeirapports werden all jene Personen angeführt, die an der Kundgebung

teilgenommen, die Strassenverzweigung Binningerstrasse 21 blockiert, dadurch

den Individual- und öffentlichen Verkehr zum Erliegen gebracht, trotz

wiederholter Anweisungen die Strasse nicht freigegeben und die Polizeiarbeit

mehrfach behindert hätten. Ferner wird bei den betreffenden Personen noch

speziell erwähnt, welche Straftaten ihnen zusätzlich und individuell

vorgeworfen werden. Unter der Nummer «128» wird der Beschwerdeführer erwähnt.

Von ihm zusätzlich vorgeworfenen Straftaten ist keine Rede. Weiter kann dem

Rapport auf Seite 9 unter «Bemerkungen» entnommen werden, dass vom Beschwerdeführer

ein Farbfoto erstellt werden konnte, wobei sich dieses auch bei den Akten

befindet. Das Gesicht (Mund und Nasenpartie bis unter die Augen) ist durch eine

Gesichtsmaske, welche aufgrund der Covid-19-Verordnung zu tragen war, allerdings

nur schwer erkennbar.

3.5 An

seiner Einvernahme vom 4. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer – der seine

Aussage konsequent verweigerte – vorgeworfen, am 4. Juli 2020 in Basel an einer

unbewilligten Demonstration mit dem Titel «Basel Nazifrei-Prozess» mitgewirkt

zu haben. Dabei habe er zusammen mit den anderen Teilnehmenden das Strassenverzweigungsgebiet

vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft blockiert und dabei den Individual- und

öffentlichen Verkehr verunmöglicht. Zudem habe er trotz mehrfacher Aufforderung

durch die Polizei, die Blockade nicht auf- und die Strasse nicht freigegeben.

Als die Polizei die Demonstrierenden zum Verlassen des Ortes aufgefordert habe,

habe er sich mit den anderen Demonstrationsteilnehmenden geschlossen an die

Rückseite der Liegenschaft Binningerstrasse 6 zurückgezogen und die Polizei mit

Wörtern wie «Faschisten», «Scheissbullen», «Scheiss Nazi» etc. beleidigt und

diese in ihrer Ehre verletzt. Zudem habe er sich nach der Megafondurchsage der

Polizei, dass sie nun zur Kontrolle jedes einzelnen Teilnehmers schreite,

zusammen mit den anderen Demonstrationsteilnehmenden mit Armen und Beinen zu

einem Kreis verkettet und so die Arbeit der Polizei erheblich behindert bzw.

erschwert. Zudem seien aus der Mitte der Demonstrierenden PET-Flaschen gegen

die Polizei geworfen worden, wobei eine Polizistin verletzt worden sei.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die angeordneten Massnahmen seien für die

Ermittlung in vorliegender Sache nicht notwendig. Sie dienten vielmehr der

Abschreckung und bedeuteten einen groben Einschnitt in seine Privatsphäre. Ferner

beklagt er sich darüber, dass er zwecks Aufnahme seiner Gesichtsmerkmale die aufgrund

der COVID-19-Pandemie getragene Schutzmaske habe ausziehen müssen und durch die

Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaft dabei der Sicherheitsabstand nicht

eingehalten worden sei.

4.2

4.2.1 Die

Staatsanwaltschaft führt mit ihrer Vernehmlassung aus, bei der

erkennungsdienstlichen Erfassung handle es sich um eine Massnahme, welche – da

es lediglich um unproblematische Feststellungen äusserlich wahrnehmbarer

Tatsachen bei oder an Personen gehe – nur geringfügig in die Rechte der

betroffenen Personen eingreife. Gemäss Polizeirapport habe der Beschwerdeführer

an der zur Diskussion stehenden Demonstration teilgenommen. Im Laufe dieser Kundgebung

seien weit über 100 Personen verzeigt worden. Nur schon um die Identität des

Beschwerdeführers eindeutig festzustellen und allfälligen Verwechslungen

vorzubeugen, sei die erkennungsdienstliche Behandlung das geeignete Mittel. Im

Zuge der Personenkontrolle sei durch die Polizei ein Foto des Beschwerdeführers

erstellt worden. Allerdings sei dieses zur seriösen Feststellung seiner

Identität untauglich. Der Beschwerdeführer habe seine Gesichtsmaske bis an den

unteren Rand der Augen gezogen und das Passfoto auf seiner Identitätskarte,

welche er in den Händen halte, habe er mit einem Finger verdeckt. Weil der

Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, müsse

zur weiteren Ermittlung und zur Entscheidfindung auf das vorhandene Video- und

Fotomaterial zurückgegriffen werden. Somit sei die Erstellung eines Fotos des

Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig, sondern vielmehr das einzige

probate Mittel, um die Tatvorwürfe dem jeweiligen Täter zuordnen zu können.

4.2.2 Zudem

sei der Vorwurf, wonach der Sicherheitsabstand beim Fotografieren nicht

eingehalten worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Zur erkennungsdienstlichen

Behandlung seien die Jugendlichen jeweils durch mindestens eine Kriminalbeamtin

oder einen Kriminalbeamten in die Räumlichkeiten der Haftleitstelle begleitet

worden. Aufgrund der Pandemie gelte dort ein eigens erstelltes Schutzkonzept.

Dazu gehöre, dass die Schutzmaske zum Fotografieren abzunehmen sei, sich die zu

fotografierende Person auf eine am Boden angebrachte Markierung zu stellen habe

und dann mit ausreichend Abstand fotografiert werde. In diesem Zusammenhang gelte

es auch zu bedenken, dass das Tragen der Schutzmaske in erster Linie dem Schutz

des Gegenübers diene und nicht dem eigenen. Gemäss den Informationen des

Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bestehe ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung

mit COVID-19, sobald ein enger Kontakt mit weniger als 1.5 Metern Abstand

während eines Zeitraums von 15 Minuten oder länger und ohne Schutzmasken stattgefunden

habe. Weil die erkennungsdienstliche Erfassung nur wenige Minuten gedauert und

die zuständigen Personen Schutzmasken getragen hätten, sei nicht vorstellbar,

dass es zu einer Situation gekommen sein könnte, in welcher der

Beschwerdeführer einem erhöhten Ansteckungs- oder Gesundheitsrisiko ausgesetzt gewesen

sei.

4.3 Der

zur erkennungsdienstlichen Erfassung notwendige «hinreichende Tatverdacht» ergibt

sich aus dem sich in den Akten befindlichen und in Erwägung 3 auszugsweise

zitierten Polizeirapport sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Demonstration fotografiert worden ist. Es trifft zwar zu,

dass A____ anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 2020 die Aussage

verweigert hat (was sein gutes strafprozessuales Recht ist). Indes konnten

seine Personalien noch am Tag des zur Diskussion stehenden Vorfalls eindeutig

festgestellt und der Beschwerdeführer in der Folge denn auch zwecks Einvernahme

vorgeladen werden. Seine Identifikation ist anhand der sich in den Akten

befindlichen Fotografie (eine Ganzkörperaufnahme, welche Feststellungen zur

Grösse, Statur und Haarfarbe zulässt) unschwer möglich, zumal er am Tag der

Kundgebung ein recht auffälliges weiss/schwarz gestreiftes T-Shirt getragen hat

und auch nicht bestreitet, die auf dem Foto abgebildete Person zu sein. Darüber

hinaus leuchtet nicht ein, weshalb zur Sachverhaltsabklärung bzw. zum Abgleich

mit dem vorhandenen Video- und Fotomaterial ein Foto ohne Maskierung notwendig

sein sollte, hat der Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie doch

vorschriftsgemäss eine medizinische (Schutz)Maske getragen und brächte die

Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge insofern keinen Mehrwert. Dafür, dass der Beschwerdeführer

allenfalls als Werfer einer PET-Flasche in Frage kommen würde, ergeben sich aus

dem Polizeirapport im Gegensatz zu anderen Teilnehmenden keinerlei Hinweise, sodass

auch die Abnahme der Fingerabdrücke nicht erforderlich war. Anzufügen bleibt,

dass das Auffinden allfälliger daktyloskopischer Spuren ohnehin nur beweisen

würde, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Flasche zu irgendeinem

Zeitpunkt in den Händen gehalten haben muss, indes nichts über einen

allfälligen Wurf aussagen würde. Für den Nachweis eines Ehrverletzungsdelikts bringt

die erkennungsdienstliche Behandlung keinen zusätzlichen Mehrwert, da sich ein

solches nur durch die Aussage einer involvierten Polizeibeamtin bzw. eines involvierten

Polizeibeamten nachweisen liesse. Die erkennungsdienstliche Erfassung des

Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zur Sachverhaltsabklärung nicht

erforderlich.

4.4 Der

Beschwerdeführer weist bei der Jugendanwaltschaft einen Vorgang wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. In dieser Sache ist er am

8. April 2020 mit einem Verweis bestraft worden. Die ihm nun vorgeworfenen

Delikte stehen aber in einem ganz anderen Zusammenhang und die einmalige Teilnahme

an einer unbewilligten Kundgebung allein lässt noch nicht darauf schliessen,

dass er in Zukunft ähnliche Delikte begehen wird, zumal in diesem Zusammenhang auch

zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen bei Jugendlichen ohnehin zurückhaltend

anzuordnen sind (vgl. dazu BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.4,

1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; Graf/Hansjakob,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a). Insofern fehlen erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte und ist die erkennungsdienstliche

Erfassung auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich.

4.5 Auch

wenn die erkennungsdienstliche Erfassung nach der vorstehend zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1) zu Recht als leichter

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte qualifiziert wird, erweist sich die

angefochtene Verfügung für die beabsichtigten Zwecke im Sinne von Art. 197 Abs.

1 lit. c StPO als nicht erforderlich und hat daher zu unterbleiben. Damit muss

auf die Rüge im Zusammenhang mit der (angeblichen) Verletzung der

Abstandsregeln nicht näher eingegangen werden, wobei diesbezüglich voll und

ganz auf die vorstehend zitierten und in allen Teilen überzeugenden Ausführungen

der Jugendanwaltschaft (vgl. dazu E. 4.2.2) verwiesen werden kann.

5.

Die Beschwerde ist

gutzuheissen und die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft

wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des

Beschwerdeführers zu vernichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine

Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. November 2020 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft

angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des

Beschwerdeführers zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte

Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.