BES.2020.213
Verfügung vom 3. November 2020 betreffend Aktenentfernung und Konfrontationseinvernahme, Verfügung vom 8. Januar 2021 betreffend Sistierung, Ausstandsgesuch gegen Strafgerichtspräsidentin (BGer 1B_377/2021 vom 13. September 2021)
19. Mai 2021Deutsch13 min
Interessenkollision der in diesem Zeitpunkt als notwendige Verteidigerin eingesetzten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.213
BES.2021.10
DGS.2021.2
ENTSCHEID
vom 19. Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
Advokat, Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. November 2020 betreffend
Aktenentfernung und Konfrontationseinvernahme
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 8. Januar 2021 betreffend
Sistierung
Ausstandsbegehren
gegen die Strafgerichtspräsidentin
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung (mehrfache
Tatbegehung), Vergewaltigung (mehrfache Tatbegehung) und einfacher
Körperverletzung geführt. Am 29. Januar 2019 wurde er von der
Staatsanwaltschaft im Beisein seiner damaligen Verteidigerin, [...], Advokatin,
zur Sache einvernommen. Nachdem Advokatin [...] festgestellt hatte, dass ihre
Bürokollegin die Vertretung des mutmasslichen Opfers übernommen hatte, legte
sie das Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 nieder. Mit Schreiben vom
5. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich
amtlich vertreten durch [...], Advokat, u.a. die Entfernung des Protokolls
dieser Einvernahme, da eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers infolge
Interessenkollision der in diesem Zeitpunkt als notwendige Verteidigerin eingesetzten
Rechtsvertreterin nicht sichergestellt gewesen sei. Diesen Antrag wies die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Februar 2019 ab. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügungen vom 4. März 2020
wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers hin [...], Advokat, aus dem amtlichen
Mandant entbunden und neu [...], Advokat, als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer abermals
beantragen, dass die Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus den Akten zu entfernen
sei. Zudem liess er beantragen, dass eine Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen
Opfer durchzuführen sei. Beides wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
3. November 2020 ab.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom
3. November 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
den beantragten Beweisanträgen stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und die Anweisung des Strafgerichts,
mit der Instruktion des Falles zuzuwarten, bis die vorliegende Beschwerde
rechtskräftig entschieden sei. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, beim Gericht um Rückweisung der Anklage zu ersuchen (Aktenzeichen
BES.2020.213). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer
die Sistierung des gegen ihn geführten Verfahrens, was die
Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Januar 2021 abwies. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung wurden die Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers (aufschiebende Wirkung und Anweisung an das Strafgericht)
abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs Beschwerde (Aktenzeichen
BES.2021.10) und beantragte hierfür im Eventualstandpunkt die amtliche
Verteidigung. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 beantragte er ferner bei der Strafgerichtspräsidentin
deren Ausstand. Dieses Gesuch überwies diese mit Eingabe vom 25. Januar
2021 dem Appelllationsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (Aktenzeichen
DGS.2021.2). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
28. Januar 2021 wurden die Verfahren BES.2020.213 und BES.2021.10
sowie das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DGS.2021.2 miteinander vereint. Mit
Replik vom 22. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerden und
seinem Ausstandsgesuch fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Februar 2021
liess sich die Strafgerichtspräsidentin zum Ausstandsgesuch nochmals vernehmen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Mit
Beschwerde anfechtbar sind auch Verfügungen und Beschlüsse sowie die
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), sofern diese
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. statt vieler AGE BES.2018.227
vom 21. Juni 2019 E. 1.2.2.2, mit Hinweisen; hierzu unten E. 1.3.3). Die
Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Die
gemäss Art. 30 StPO mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
28.
Januar 2021 vereinten Beschwerden BES.2020.213 und BES.2021.10 sind
jeweils form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht worden. Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur
Beschwerde legitimiert.
1.3
Fraglich
ist, ob und inwiefern die Beschwerden die übrigen Eintretensvoraussetzungen
erfüllen.
1.3.1
Die
Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf Entfernung
der Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus den Akten.
Es trifft zwar
mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass ein Verfahrensentscheid der
Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu
entfernen, grundsätzlich vor der kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde
angefochten werden kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481). Der Entscheid
betreffend Nichtentfernung aus den Akten ist vorliegend mit Verfügung vom 5.
Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft allerdings bereits beurteilt worden. Aufgrund
des Grundsatzes der res iudicata können auf Stufe der Staatsanwaltschaft keine
Dispositiv
Fragen mehr aufgegriffen werden, welche mit einer rechtskräftigen Verfügung entschieden
worden sind. Es hat sich in der Zwischenzeit auch nichts geändert, was zu einer
abweichenden Beurteilung des Aktenentfernungsgesuchs führen könnte. Es spielt
in Bezug auf die Frage der Anfechtung der Verfügung jedenfalls keine Rolle,
dass im damaligen Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben wurde. Auf die entsprechende
Rüge ist daher nicht einzutreten.
Auch in
materieller Hinsicht gibt es übrigens keinen Grund zur Entfernung des ersten
Einvernahmeprotokolls aus den Akten. Wie die Staatsanwaltschaft richtig
festgestellt hat, wusste die damalige Verteidigerin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der ersten Einvernahme nicht, dass ihre Bürokollegin das mutmassliche Opfer
vertritt. Damit konnte sie damals gar nicht in einem Interessenkonflikt stehen.
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Es
liegt auf jeden Fall vorliegend kein Grund vor, dass bei der Frage der
Verwertbarkeit das Beschwerdegericht im Lichte der gebotenen Zurückhaltung bereits
dem Sachrichter vorgreifen müsste (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481). Die
Beschwerde gegen die verweigerte Aktenentfernung wäre daher im Falle des
Eintretens auf jeden Fall abzuweisen.
1.3.2 Sodann
wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrags auf
Konfrontationseinvernahme.
Vom Grundsatz,
wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
Beschwerde erhoben werden kann, besteht ferner in Bezug auf die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft eine Ausnahme. Eine entsprechende
Beschwerde ist namentlich nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor
dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).
Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn
die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, weil sonst etwa ein Beweisverlust
droht. Ein solcher Beweisverlust ist vorliegend weder substantiiert noch
ersichtlich. Wie das Bundesgericht klargestellt hat, muss es sich hierbei um
ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln;
entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf
könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 394 N 6). Auf die entsprechende Rüge ist bereits deshalb vorliegend
nicht einzutreten.
Abgesehen davon ist
nach der Überweisung der Anklage an das Strafgericht die Staatsanwaltschaft für
die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme nicht mehr zuständig. Der
guten Ordnung halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die
Konfrontationseinvernahme für das gerichtliche Verfahren bereits am
2. Dezember 2020 angeordnet wurde, womit man dem Anliegen des
Beschwerdeführers nachgekommen ist und die Beschwerde spätesten ab diesem
Zeitpunkt gegenstandslos geworden ist.
1.3.3 Schliesslich
richtet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs durch
die Strafgerichtspräsidentin.
Konkret hat der
Beschwerdeführer bei der Strafgerichtspräsidentin beantragt, mit der
Instruktion des Falles zuzuwarten, bis die vorliegende Beschwerde rechtskräftig
entschieden sei, was die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Januar
2021 abgelehnt hat. Mit der Ablehnung des Sistierungsantrags hat das
Strafgericht einen verfahrensleitenden Entscheid gefällt. Verfahrensleitende
Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind – entgegen dem
zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar ist,
wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken,
d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch
einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht
mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51
vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 2019 E. 1.2.2.2;
jeweils mit Hinweisen). Einen solchen Nachteil vermag der Beschwerdeführer mit
dem Hinweis, dass die «Erstaussagen bei in Frage stehenden Vieraugengeschehnissen
eine grosse Bedeutung» hätten, nicht darzulegen. Nach bundesgerichtlicher
Praxis zur StPO fehlt es den Parteien – Beschuldigten wie Strafklägern – an
einem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Verweigerung einer
Verfahrenssistierung (AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1; Guidon, a.a.O., 393 N 10; jeweils mit
Hinweisen). Richtiger Ansicht nach besteht namentlich kein Beschwerderecht
gegen die Verweigerung einer Sistierung auch deshalb, weil kein Anspruch auf
Sistierung gegeben ist und ein Ermessensentscheid vorliegt. Gegen die
Verweigerung der Sistierung (blosser Zwischenentscheid ohne drohenden Nachteil)
ist auch keine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht möglich (vgl. Bosshard/Landshut, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 314 N 25). Auf die
Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.
Die streitgegenständliche
Abweisung des Sistierungsgesuchs ist auf jeden Fall im pflichtgemässen Ermessen
der Strafgerichtspräsidentin erfolgt, zumal mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Entfernung der
Akten und das Gesuch um Konfrontationseinvernahme nicht einzutreten ist. Zwar
trifft es – wie erwähnt – zu, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich über
Beweisentfernungsmassnahmen entscheiden kann. Es geht aber nicht an, bei
erfolgter Anklageüberweisung das Verfahren zu blockieren. Ausserdem erwiese
sich die Gutheissung eines solchen Antrags auf Sistierung insofern als
problematisch, als damit strafrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid darüber lahmgelegt werden könnten, was namentlich im Lichte des
Beschleunigungsgebots nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat im Zuge der vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben
vom 20. Januar 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin
eingereicht. Ein solches ist grundsätzlich nicht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren
nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche, sofern erstinstanzlichen
Gerichte betroffen sind, gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch
ebenfalls die Beschwerdeinstanz entscheidet, rechtfertigt es sich –
entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 28. Januar 2021 – das
vorliegende Ausstandsgesuch aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit den
Beschwerden zu beurteilen (vgl. AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer begründet den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin mit deren
angeblicher Befangenheit. Er führt im Wesentlichen an, dass die Gewähr eines
ergebnisoffenen Verfahrens nicht mehr gegeben sei und es an der notwendigen
Unvoreingenommenheit der Instruktionsrichterin fehle, weil in Kenntnis der «eingereichten
Beschwerde der Fall ohne Not weiter instruiert worden» sei, «bevor über die
Frage der dort beantragten aufschiebenden Wirkung Klarheit» geherrscht habe.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme nicht gehörig
verteidigt gewesen sei, sei nicht seine Schuld gewesen. Wenn darüber einfach
hinweggegangen werde, entstehe der Eindruck der Voreingenommenheit. Dies vor
allem, wenn dann auch noch angeführt werde, dass die Frage, ob die erste
Einvernahme aus den Akten zu weisen wäre, lediglich von marginaler Bedeutung
sei. Es sei sodann ein Versehen des Appellationsgerichts gewesen, dass dies so
lange angedauert habe und kein Fehler der Verteidigung. Diese habe umgehend
reagiert. Sodann sei in der Begründung immer vom «Opfer» gesprochen worden,
obwohl zum jetzigen Zeitpunkt unklar sei, ob die Privatklägerin tatsächlich
Opfer einer Straftat geworden sei oder nicht. Sie sei momentan Privatklägerin. Die
Situation sei zudem aussergewöhnlich, nicht, weil die Verteidigung abstruse
Anträge stelle, sondern weil die Staatsanwaltschaft den Fall überwiesen habe,
bevor die von ihr zum Verfahrensgang erlassenen Verfügungen rechtskräftig gewesen
seien.
2.2.2 Nach
Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art.
30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit u.a.
an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände
können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein.
Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern
das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet
erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die
Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist
(vgl. BGE 144 IV 234 E. 5.2 S. 237, 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; BGer 6B_255/2019
vom 25. März 2020 E. 2.3.1, 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 3.2). Befangenheit
eines Verfahrensleiters ist sodann nicht leichthin anzunehmen. Sie ist nur zu
bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind
primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; zum Ganzen AGE DGS.2019.28
vom 7. April 2021 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
2.2.3 Verfahrensfehler,
welche die Befangenheit der Strafgerichtspräsidentin begründen, sind vorliegend
nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafgerichtspräsidentin in jeglicher Hinsicht
korrekt gehandelt. In der Verfügung betreffend Sistierungsgesuch wurde zu Recht
dargelegt, dass die Beschwerde gegen die Abweisung der Verfahrenshandlungen per
se keine aufschiebende Wirkung hat und im Übrigen ungünstige Prozessaussichten,
welche die Sistierung gerechtfertigt hätten, vorlagen. Auch der Vorwurf, mit
der Bezeichnung «Opfer» habe sich die Strafgerichtspräsidentin als parteiisch
dargestellt, ist mit Verweis auf deren zutreffenden Stellungnahme unbegründet. Die
Privatklägerin hat das Formular «Erklärung des Opfers» unterzeichnet und die
Verfahrensstellung eines Opfers für sich in Anspruch genommen. Deshalb durfte
sie als Opfer bezeichnet werden. Von einer nicht gegebenen Ergebnisoffenheit zu
sprechen, ist verfehlt.
2.3 Nach
dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin als
unbegründet abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF
2’000.–. Das mit Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags
gestellte unsubstantiierte Gesuch um amtliche Verteidigung vom
21. Januar 2021 ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerde-
und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.