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Entscheid

BES.2020.213

Verfügung vom 3. November 2020 betreffend Aktenentfernung und Konfrontationseinvernahme, Verfügung vom 8. Januar 2021 betreffend Sistierung, Ausstandsgesuch gegen Strafgerichtspräsidentin (BGer 1B_377/2021 vom 13. September 2021)

19. Mai 2021Deutsch13 min

Interessenkollision der in diesem Zeitpunkt als notwendige Verteidigerin eingesetzten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.213

BES.2021.10

DGS.2021.2

ENTSCHEID

vom 19. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

Advokat, Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. November 2020 betreffend

Aktenentfernung und Konfrontationseinvernahme

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 8. Januar 2021 betreffend

Sistierung

Ausstandsbegehren

gegen die Strafgerichtspräsidentin

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung (mehrfache

Tatbegehung), Vergewaltigung (mehrfache Tatbegehung) und einfacher

Körperverletzung geführt. Am 29. Januar 2019 wurde er von der

Staatsanwaltschaft im Beisein seiner damaligen Verteidigerin, [...], Advokatin,

zur Sache einvernommen. Nachdem Advokatin [...] festgestellt hatte, dass ihre

Bürokollegin die Vertretung des mutmasslichen Opfers übernommen hatte, legte

sie das Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 nieder. Mit Schreiben vom

5. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich

amtlich vertreten durch [...], Advokat, u.a. die Entfernung des Protokolls

dieser Einvernahme, da eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers infolge

Interessenkollision der in diesem Zeitpunkt als notwendige Verteidigerin eingesetzten

Rechtsvertreterin nicht sichergestellt gewesen sei. Diesen Antrag wies die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Februar 2019 ab. Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügungen vom 4. März 2020

wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers hin [...], Advokat, aus dem amtlichen

Mandant entbunden und neu [...], Advokat, als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer abermals

beantragen, dass die Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus den Akten zu entfernen

sei. Zudem liess er beantragen, dass eine Konfrontationseinvernahme mit dem mutmasslichen

Opfer durchzuführen sei. Beides wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

3. November 2020 ab.

Dagegen erhob

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom

3. November 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

den beantragten Beweisanträgen stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und die Anweisung des Strafgerichts,

mit der Instruktion des Falles zuzuwarten, bis die vorliegende Beschwerde

rechtskräftig entschieden sei. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, beim Gericht um Rückweisung der Anklage zu ersuchen (Aktenzeichen

BES.2020.213). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer

die Sistierung des gegen ihn geführten Verfahrens, was die

Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Januar 2021 abwies. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung wurden die Verfahrensanträge des

Beschwerdeführers (aufschiebende Wirkung und Anweisung an das Strafgericht)

abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 erhob der

Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs Beschwerde (Aktenzeichen

BES.2021.10) und beantragte hierfür im Eventualstandpunkt die amtliche

Verteidigung. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 beantragte er ferner bei der Strafgerichtspräsidentin

deren Ausstand. Dieses Gesuch überwies diese mit Eingabe vom 25. Januar

2021 dem Appelllationsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (Aktenzeichen

DGS.2021.2). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

28. Januar 2021 wurden die Verfahren BES.2020.213 und BES.2021.10

sowie das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DGS.2021.2 miteinander vereint. Mit

Replik vom 22. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerden und

seinem Ausstandsgesuch fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Februar 2021

liess sich die Strafgerichtspräsidentin zum Ausstandsgesuch nochmals vernehmen.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Mit

Beschwerde anfechtbar sind auch Verfügungen und Beschlüsse sowie die

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), sofern diese

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. statt vieler AGE BES.2018.227

vom 21. Juni 2019 E. 1.2.2.2, mit Hinweisen; hierzu unten E. 1.3.3). Die

Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1

StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.

393.

Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Die

gemäss Art. 30 StPO mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

28.

Januar 2021 vereinten Beschwerden BES.2020.213 und BES.2021.10 sind

jeweils form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht worden. Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur

Beschwerde legitimiert.

1.3

Fraglich

ist, ob und inwiefern die Beschwerden die übrigen Eintretensvoraussetzungen

erfüllen.

1.3.1

Die

Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Antrags auf Entfernung

der Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus den Akten.

Es trifft zwar

mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass ein Verfahrensentscheid der

Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu

entfernen, grundsätzlich vor der kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde

angefochten werden kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481). Der Entscheid

betreffend Nichtentfernung aus den Akten ist vorliegend mit Verfügung vom 5.

Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft allerdings bereits beurteilt worden. Aufgrund

des Grundsatzes der res iudicata können auf Stufe der Staatsanwaltschaft keine

Dispositiv

Fragen mehr aufgegriffen werden, welche mit einer rechtskräftigen Verfügung entschieden

worden sind. Es hat sich in der Zwischenzeit auch nichts geändert, was zu einer

abweichenden Beurteilung des Aktenentfernungsgesuchs führen könnte. Es spielt

in Bezug auf die Frage der Anfechtung der Verfügung jedenfalls keine Rolle,

dass im damaligen Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben wurde. Auf die entsprechende

Rüge ist daher nicht einzutreten.

Auch in

materieller Hinsicht gibt es übrigens keinen Grund zur Entfernung des ersten

Einvernahmeprotokolls aus den Akten. Wie die Staatsanwaltschaft richtig

festgestellt hat, wusste die damalige Verteidigerin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

der ersten Einvernahme nicht, dass ihre Bürokollegin das mutmassliche Opfer

vertritt. Damit konnte sie damals gar nicht in einem Interessenkonflikt stehen.

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Es

liegt auf jeden Fall vorliegend kein Grund vor, dass bei der Frage der

Verwertbarkeit das Beschwerdegericht im Lichte der gebotenen Zurückhaltung bereits

dem Sachrichter vorgreifen müsste (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481). Die

Beschwerde gegen die verweigerte Aktenentfernung wäre daher im Falle des

Eintretens auf jeden Fall abzuweisen.

1.3.2 Sodann

wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrags auf

Konfrontationseinvernahme.

Vom Grundsatz,

wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

Beschwerde erhoben werden kann, besteht ferner in Bezug auf die Ablehnung von

Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft eine Ausnahme. Eine entsprechende

Beschwerde ist namentlich nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor

dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn

die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, weil sonst etwa ein Beweisverlust

droht. Ein solcher Beweisverlust ist vorliegend weder substantiiert noch

ersichtlich. Wie das Bundesgericht klargestellt hat, muss es sich hierbei um

ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln;

entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf

könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 394 N 6). Auf die entsprechende Rüge ist bereits deshalb vorliegend

nicht einzutreten.

Abgesehen davon ist

nach der Überweisung der Anklage an das Strafgericht die Staatsanwaltschaft für

die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme nicht mehr zuständig. Der

guten Ordnung halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die

Konfrontationseinvernahme für das gerichtliche Verfahren bereits am

2. Dezember 2020 angeordnet wurde, womit man dem Anliegen des

Beschwerdeführers nachgekommen ist und die Beschwerde spätesten ab diesem

Zeitpunkt gegenstandslos geworden ist.

1.3.3 Schliesslich

richtet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs durch

die Strafgerichtspräsidentin.

Konkret hat der

Beschwerdeführer bei der Strafgerichtspräsidentin beantragt, mit der

Instruktion des Falles zuzuwarten, bis die vorliegende Beschwerde rechtskräftig

entschieden sei, was die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Januar

2021 abgelehnt hat. Mit der Ablehnung des Sistierungsantrags hat das

Strafgericht einen verfahrensleitenden Entscheid gefällt. Verfahrensleitende

Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind – entgegen dem

zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar ist,

wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken,

d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch

einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht

mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,

1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51

vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 2019 E. 1.2.2.2;

jeweils mit Hinweisen). Einen solchen Nachteil vermag der Beschwerdeführer mit

dem Hinweis, dass die «Erstaussagen bei in Frage stehenden Vieraugengeschehnissen

eine grosse Bedeutung» hätten, nicht darzulegen. Nach bundesgerichtlicher

Praxis zur StPO fehlt es den Parteien – Beschuldigten wie Strafklägern – an

einem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Verweigerung einer

Verfahrenssistierung (AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1; Guidon, a.a.O., 393 N 10; jeweils mit

Hinweisen). Richtiger Ansicht nach besteht namentlich kein Beschwerderecht

gegen die Verweigerung einer Sistierung auch deshalb, weil kein Anspruch auf

Sistierung gegeben ist und ein Ermessensentscheid vorliegt. Gegen die

Verweigerung der Sistierung (blosser Zwischenentscheid ohne drohenden Nachteil)

ist auch keine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht möglich (vgl. Bosshard/Landshut, in Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 314 N 25). Auf die

Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.

Die streitgegenständliche

Abweisung des Sistierungsgesuchs ist auf jeden Fall im pflichtgemässen Ermessen

der Strafgerichtspräsidentin erfolgt, zumal mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Entfernung der

Akten und das Gesuch um Konfrontationseinvernahme nicht einzutreten ist. Zwar

trifft es – wie erwähnt – zu, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich über

Beweisentfernungsmassnahmen entscheiden kann. Es geht aber nicht an, bei

erfolgter Anklageüberweisung das Verfahren zu blockieren. Ausserdem erwiese

sich die Gutheissung eines solchen Antrags auf Sistierung insofern als

problematisch, als damit strafrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen

Entscheid darüber lahmgelegt werden könnten, was namentlich im Lichte des

Beschleunigungsgebots nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer hat im Zuge der vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben

vom 20. Januar 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

eingereicht. Ein solches ist grundsätzlich nicht im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren

nach den Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche, sofern erstinstanzlichen

Gerichte betroffen sind, gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch

ebenfalls die Beschwerdeinstanz entscheidet, rechtfertigt es sich –

entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 28. Januar 2021 – das

vorliegende Ausstandsgesuch aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit den

Beschwerden zu beurteilen (vgl. AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).

2.2

2.2.1 Der

Beschwerdeführer begründet den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin mit deren

angeblicher Befangenheit. Er führt im Wesentlichen an, dass die Gewähr eines

ergebnisoffenen Verfahrens nicht mehr gegeben sei und es an der notwendigen

Unvoreingenommenheit der Instruktionsrichterin fehle, weil in Kenntnis der «eingereichten

Beschwerde der Fall ohne Not weiter instruiert worden» sei, «bevor über die

Frage der dort beantragten aufschiebenden Wirkung Klarheit» geherrscht habe.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme nicht gehörig

verteidigt gewesen sei, sei nicht seine Schuld gewesen. Wenn darüber einfach

hinweggegangen werde, entstehe der Eindruck der Voreingenommenheit. Dies vor

allem, wenn dann auch noch angeführt werde, dass die Frage, ob die erste

Einvernahme aus den Akten zu weisen wäre, lediglich von marginaler Bedeutung

sei. Es sei sodann ein Versehen des Appellationsgerichts gewesen, dass dies so

lange angedauert habe und kein Fehler der Verteidigung. Diese habe umgehend

reagiert. Sodann sei in der Begründung immer vom «Opfer» gesprochen worden,

obwohl zum jetzigen Zeitpunkt unklar sei, ob die Privatklägerin tatsächlich

Opfer einer Straftat geworden sei oder nicht. Sie sei momentan Privatklägerin. Die

Situation sei zudem aussergewöhnlich, nicht, weil die Verteidigung abstruse

Anträge stelle, sondern weil die Staatsanwaltschaft den Fall überwiesen habe,

bevor die von ihr zum Verfahrensgang erlassenen Verfügungen rechtskräftig gewesen

seien.

2.2.2 Nach

Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch

darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und

unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art.

30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit

oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände

können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in

gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur

begründet sein. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit u.a.

an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,

Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände

können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein.

Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern

das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet

erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die

Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist

(vgl. BGE 144 IV 234 E. 5.2 S. 237, 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; BGer 6B_255/2019

vom 25. März 2020 E. 2.3.1, 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 3.2). Befangenheit

eines Verfahrensleiters ist sodann nicht leichthin anzunehmen. Sie ist nur zu

bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich

häufige Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegen, welche bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind

primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; zum Ganzen AGE DGS.2019.28

vom 7. April 2021 E. 2.1.1, mit Hinweisen).

2.2.3 Verfahrensfehler,

welche die Befangenheit der Strafgerichtspräsidentin begründen, sind vorliegend

nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafgerichtspräsidentin in jeglicher Hinsicht

korrekt gehandelt. In der Verfügung betreffend Sistierungsgesuch wurde zu Recht

dargelegt, dass die Beschwerde gegen die Abweisung der Verfahrenshandlungen per

se keine aufschiebende Wirkung hat und im Übrigen ungünstige Prozessaussichten,

welche die Sistierung gerechtfertigt hätten, vorlagen. Auch der Vorwurf, mit

der Bezeichnung «Opfer» habe sich die Strafgerichtspräsidentin als parteiisch

dargestellt, ist mit Verweis auf deren zutreffenden Stellungnahme unbegründet. Die

Privatklägerin hat das Formular «Erklärung des Opfers» unterzeichnet und die

Verfahrensstellung eines Opfers für sich in Anspruch genommen. Deshalb durfte

sie als Opfer bezeichnet werden. Von einer nicht gegebenen Ergebnisoffenheit zu

sprechen, ist verfehlt.

2.3 Nach

dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin als

unbegründet abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF

2’000.–. Das mit Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags

gestellte unsubstantiierte Gesuch um amtliche Verteidigung vom

21. Januar 2021 ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Ausstandsgesuch gegen die Strafgerichtspräsidentin

wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerde-

und Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–.

Der Antrag auf amtliche Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.