BES.2020.214
Amtliche Verteidigung
4. Januar 2021Deutsch4 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.214
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
Zustelladresse: c/o JVA Bostadel,
6313 Menzingen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 2. November 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen versuchten
Nötigung und Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe
von CHF 573.60 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten an
das Strafgericht Basel-Stadt überwies.
A____ hat nun
zum wiederholten Mal Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung beim
Strafgericht Basel-Stadt gestellt. Dieser Antrag wurde von der
Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. November 2020 abgelehnt. In
der Folge hat der Beschwerdeführer am 13. November 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der
Beschwerdeführer hat (abermals) beim Strafgericht Basel-Stadt um Gewährung der
amtlichen Verteidigung ersucht, was jedoch abgewiesen wurde. Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit
Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch
Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber[Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden
Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit grundsätzlich
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Im
vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer allerdings bereits ein Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt, welches sowohl von der
Vorinstanz als auch vom Appellationsgericht Basel-Stadt beurteilt worden war. Mangels
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wurde der ablehnende Entscheid
des Appellationsgerichts vom 1. Juli 2020 rechtskräftig.
1.4
Bei
dem nun erneut gestellten Gesuch konnten keine veränderten Verhältnisse
betreffend die Sache oder die finanzielle Lage des Beschwerdeführers festgestellt
werden, weshalb die Straffgerichtspräsidentin das Gesuch um amtliche
Verteidigung abermals abwies. Die Beschwerdeinstanz hat ein gleichlautendes
Gesuch bereits am 1. Juli 2020 beurteilt. In Anbetracht dessen, dass
sich die Situation des Beschwerdeführers seither nicht verändert hat und damit mit
der Lage vom 28. Mai 2020 respektive derer vom 1. Juli 2020
identisch ist, handelt es sich bei dem der aktuellen Beschwerde
zugrundeliegenden Sachverhalt um eine bereits abgeurteilte Angelegenheit,
weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde nicht eingetreten
wird.
1.5
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf
CHF 500.‒ festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Gerichtskosten
mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.−.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
[...] (Privatverteidiger im Strafverfahren)
-
[...] (Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.