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Entscheid

BES.2020.214

Amtliche Verteidigung

4. Januar 2021Deutsch4 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.214

ENTSCHEID

vom 4.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

Zustelladresse: c/o JVA Bostadel,

6313 Menzingen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 2. November 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 15. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen versuchten

Nötigung und Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe

von CHF 573.60 auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten an

das Strafgericht Basel-Stadt überwies.

A____ hat nun

zum wiederholten Mal Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung beim

Strafgericht Basel-Stadt gestellt. Dieser Antrag wurde von der

Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. November 2020 abgelehnt. In

der Folge hat der Beschwerdeführer am 13. November 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Der

Beschwerdeführer hat (abermals) beim Strafgericht Basel-Stadt um Gewährung der

amtlichen Verteidigung ersucht, was jedoch abgewiesen wurde. Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit

Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch

Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber[Hrsg.], Kommentar zur

StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden

Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit grundsätzlich

zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Im

vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer allerdings bereits ein Gesuch um

Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt, welches sowohl von der

Vorinstanz als auch vom Appellationsgericht Basel-Stadt beurteilt worden war. Mangels

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wurde der ablehnende Entscheid

des Appellationsgerichts vom 1. Juli 2020 rechtskräftig.

1.4

Bei

dem nun erneut gestellten Gesuch konnten keine veränderten Verhältnisse

betreffend die Sache oder die finanzielle Lage des Beschwerdeführers festgestellt

werden, weshalb die Straffgerichtspräsidentin das Gesuch um amtliche

Verteidigung abermals abwies. Die Beschwerdeinstanz hat ein gleichlautendes

Gesuch bereits am 1. Juli 2020 beurteilt. In Anbetracht dessen, dass

sich die Situation des Beschwerdeführers seither nicht verändert hat und damit mit

der Lage vom 28. Mai 2020 respektive derer vom 1. Juli 2020

identisch ist, handelt es sich bei dem der aktuellen Beschwerde

zugrundeliegenden Sachverhalt um eine bereits abgeurteilte Angelegenheit,

weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde nicht eingetreten

wird.

1.5

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf

CHF 500.‒ festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Gerichtskosten

mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.−.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

[...] (Privatverteidiger im Strafverfahren)

-

[...] (Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.