BES.2020.215
Nichtanhandnahme
22. Dezember 2020Deutsch15 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.215
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
c/o JVA [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. November 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) hiess bis zur Namensänderung vom 21. August 2019 [...].
Er wurde nach einer Rückweisung des Bundesgerichts mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 10. Mai 2019 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern, mehrfacher Schändung und mehrfacher Pornographie zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt; zudem wurde ihm eine ambulante
Massnahme gestützt auf Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
auferlegt. Von der Anklage der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der
mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen
das Urheberrechtsgesetz wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Dem
Schuldspruch des Beschwerdeführers liegen Taten zum Nachteil seiner beiden
Stieftöchter (Jahrgang 2002 und 2003) im Zeitraum von Februar 2009 bis November
2014 zugrunde. Das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2019 ist rechtskräftig,
nachdem eine zweite Beschwerde von A____ mit Urteil des Bundesgerichts
6B_739/2019 vom 2. September 2019 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer
befindet sich seit dem 16. Dezember 2016 in Haft bzw. im Strafvollzug.
Mit Schreiben an
die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 erstattete der
Beschwerdeführer Strafanzeige gegen mehrere Mitglieder der konkordatlichen
Fachkommission KoFako, welche sich anlässlich der Sitzung in Basel mit
Beurteilung vom 24. Juli 2019 gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen
ausgesprochen hatte. Er warf den Beschuldigten Verleumdung, Amtsmissbrauch und
eventuell falsches Zeugnis vor. Die Kommissionsmitglieder hätten ihn abweichend
vom Obergerichtsurteil und den Gutachten gefährlicher dargestellt, als er sei.
Er beanstandet namentlich, dass ihm die KoFako Grooming, Geldgeschenke,
austauschbare Opferwahl sowie mehrfache Reisen nach Thailand vorhalte. Weiter
berichtet er, sein behandelnder Psychiater, Dr. B____, habe nach der Lektüre
der Beurteilung der KoFako sein Unverständnis geäussert.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9. November 2020 auf die
Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht ein, da die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und angeordnet, die Verfügung nach
Eintritt der Rechtskraft dem Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau
zuzustellen.
Mit Beschwerde
vom 15. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Nichtanhandnahme, das Eintreten auf seine Strafanzeige im Punkt der Verleumdung
sowie das Unterlassen der Zustellung an das Amt für Justizvollzug des Kantons
Aargau. Er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die KoFako sei nicht mit Amtsgewalt
ausgestattet, sondern gebe bloss Empfehlungen ab. Zudem sei keine willkürliche
und allein auf Zufügung eines Nachteils gerichtete Haltung und Beurteilung der
Fachkommission ersichtlich, so dass offensichtlich kein Amtsmissbrauch
vorliege. Weiter sei eine Stellungnahme der KoFako nicht schon falsch, solange die
Ergebnisse vertretbar seien und vom Gutachter tatsächlich vertreten würden, und
es könne vorliegend nicht von einer wissentlichen und willentlichen falschen
Beurteilung ausgegangen werden. Daher sei der Tatbestand des falschen
Zeugnisses nicht erfüllt. Gleiches gelte überdies für die in der Strafanzeige
nicht genannte üble Nachrede. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Äusserung
ehrverletzend sei, sei nicht der Wertmassstab des Betroffenen, sondern der
Sinn, den ein unbefangener Adressat nach den konkreten Umständen der Äusserung
beimesse. Insgesamt sei es klar, dass die beschuldigten Mitglieder der KoFako
die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt hätten und auch
keinerlei Hinweise auf weitere, möglicherweise relevante Tatbestände
ersichtlich seien.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sowohl für das Amt für Justizvollzug als auch
für das Generalsekratariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI)
sei nicht ersichtlich, wie die KoFako in ihrer Beurteilung zu ihrer
Einschätzung komme. Er habe entgegen den Ausführungen der KoFako weder
physische oder psychische Gewalt angewendet noch die Opfer unter Druck gesetzt.
Die Geldgeschenke seien keine Geschenke, sondern Angebote gewesen, was damals
noch nicht strafbar gewesen sei. Er sei von der Anklage der sexuellen Nötigung
freigesprochen worden. In den Strafakten stehe ein anderer Sachverhalt als in
der Beurteilung der KoFako. Die KoFako habe den Zweck verfolgt, ihm die
Haftlockerungen zu verwehren, welche vom Gutachter befürwortet worden seien.
Die KoFako habe ihn trotz gerichtlicher Freisprüche verleumdet.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum
(BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.).
3.2
Der
Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde den Vorwurf der Verleumdung (Art. 174
StGB) aufrecht. Dieser Vorwurf erweist sich – ebenso wie der Vorwurf der üblen
Nachrede gemäss Art. 173 StGB – als offensichtlich straflos, weil die
KoFako in ihrer Beurteilung nie behauptet hat, der Beschwerdeführer sei wegen
Vergewaltigung oder sexueller Nötigung schuldig gesprochen worden. Die
Schuldsprüche werden durch die KoFako, wenn auch im Wortlaut abweichend, der
Sache nach korrekt wiedergegeben: Konkret heisst es in der Beurteilung der
KoFako (S. 3):
«Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A____ am 10. Mai 2019
wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung,
mehrfacher Pornografie sowie wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Es wurde eine ambulante Behandlung von
psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.»
Im Anschluss
daran schildert die KoFako die konkreten Anlasstaten (S. 4). Auch diese
Darstellung entspricht den gerichtlichen Feststellungen:
«A____ beging ab Februar 2009 bis zum 25. November 2014 mehrere sexuelle
Handlungen zum Nachteil seines Stiefkinds C____ (geb. 2002). Zudem verübte er
mehrere sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter D____ (geb. 2003), als diese
neun Jahre alt war. […] [Es folgt eine Aufzählung der konkret vorgeworfenen
Handlungen.] Mit C____ nahm er über den ganzen Zeitraum sexuelle Handlungen
vor. Die sexuellen Handlungen entwickelten sich im Verlaufe der Zeit. Es begann
anfänglich mit […]. Später kamen […] dazu.»
Diese Darstellung
der KoFako entspricht derjenigen in den Gerichtsurteilen. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Begründung der Schuldsprüche aus
prozessualen Gründen (Anerkennung des Vorwurfs sexueller Handlungen mit Kindern
im Berufungsverfahren) das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März
2017.
im Vordergrund steht (vgl. Urteile des Obergerichts vom 10. Mai 2019
E. 1 und vom 3. November 2017 E. 1), wogegen sich die Begründung
der beiden Obergerichtsurteile im Wesentlichen auf die Freisprüche und die
Strafzumessung bezieht. Entsprechend steht die Begründung des Obergerichts in
einem anderen Kontext.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die KoFako die Schuldsprüche und die ihnen
zugrundeliegenden Handlungen korrekt wiedergegeben hat. Die geschilderten
Handlungen sind zweifellos unehrenhaft. Sie entsprechen jedoch den
gerichtlichen Feststellungen dessen, was sich abgespielt hat. Eine strafbare
Ehrverletzung nach Art. 173 und 174 StGB ist klarerweise nicht gegeben, so
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an Hand nahm.
3.3
Zutreffend
an den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber, dass die KoFako die
Freisprüche des Beschwerdeführers namentlich von den Vorwürfen der mehrfachen
versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen
Nötigung nicht erwähnt. Auch wenn die Erwähnung der Freisprüche für das
Gesamtbild förderlich gewesen wäre, so waren sie für die Beurteilung der
Gefährlichkeit nicht entscheidend. Es ist also vertretbar, wenn die KoFako ihre
Beurteilung lediglich auf die Schuldsprüche und die zugrundeliegenden
Handlungen abstellt.
3.4
Was
die Wortwahl der KoFako angeht, so erweist sich die Kritik des
Beschwerdeführers teilweise nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist die
Schilderung der Schuldsprüche und der zugrundeliegenden Taten nicht zu
beanstanden. Sie entspricht den gerichtlichen Feststellungen. Es ist jedoch
einzuräumen, dass einzelne Wendungen der anschliessenden Zusammenfassung bzw.
Würdigung sich bei isolierter Betrachtung missverständlich erweisen oder doch
Fragen aufwerfen können. Die entsprechende Passage lautet wie folgt (Beurteilung
S. 4):
«Die von A____ begangenen Anlasstaten zeichnen sich zwar nicht durch eine
massive Gewaltanwendung aus; doch wendete A____ physische und psychische Gewalt
an, um den Willen seiner Opfer zu brechen. Des Weiteren zeigte er ein
ausgeprägtes Grooming-Verhalten (Geldgeschenke, psychischen Druck aufsetzen)
und missbrauchte das zuvor aufgebaute Vertrauensverhältnis zu seinen
Stieftöchtern mit dem egoistischen Ziel, seine eigene sexuelle Lust zu
befriedigen.»
Statt von Gewalt
und Brechen des Willens wäre es wohl treffender gewesen, wenn die KoFako von
Ausnutzung, Manipulation und Täuschung gesprochen und erwähnt hätte, dass das
Obergericht bezüglich struktureller Gewalt von einem Grenzfall ausging (vgl.
Urteil des Obergerichts vom 3. November 2017 E. 2.4 S. 5 f.). Insoweit liegt
ein irrtümlicher oder unsorgfältiger Sprachgebrauch durch die KoFako vor, dem
jedoch angesichts der übrigen Ausführungen untergeordnete Bedeutung zukommt. Bezüglich
der physischen Komponente ist es nämlich zutreffend, dass der Beschwerdeführer sexuelle
Handlungen physischer Natur (also keine sog. Hands-off-Handlungen) vornahm.
Bezüglich der psychischen Komponente wurde gerichtlich festgestellt, dass die
Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses und der gemeinsamen Wohnsituation über
mehrere Jahre hinweg zu einem schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle
Integrität eines der Opfer führte, mit psychischen Auswirkungen und einer Störung
seiner sexuellen Entwicklung (Urteil des Obergerichts vom 3. November 2017
E. 5.4.3.2). Soweit die KoFako in ihrer Beurteilung also den physischen
und psychischen Missbrauch von Kindern zum Ausdruck brachte, sind ihre
Feststellungen zutreffend. Zu den eher semantischen Einwänden des
Beschwerdeführers gegen die Bezeichnungen des «Grooming» und der
«Geldgeschenke» ist schliesslich auszuführen, dass auch diese mit den
Feststellungen gemäss Obergerichtsurteil vom 3. November 2017
(E. 5.4.3.3) vereinbar sind. Das Obergericht führt dort unter dem
Gesichtspunkt der egoistischen Beweggründe an, der Beschwerdeführer habe das
Vertrauensverhältnis zur eigenen Stieftochter ausgenützt und habe ihr einmal
auch Geld angeboten.
Zusammenfassend hat
sich die KoFako zu den Gerichtsurteilen nicht in Widerspruch gesetzt, sondern
die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Handlungen im Wesentlichen korrekt geschildert.
Sexueller Missbrauch der Stieftöchter ist an sich schon ehrenrührig, was einer
Benennung der Taten durch die Strafjustiz nicht entgegensteht. Eine missglückte
Einzelformulierung in diesem Kontext stellt gewiss keine Ehrverletzung dar.
3.5
Zu
Recht hat der Beschwerdeführer sodann darauf verzichtet, im Beschwerdeverfahren
am Vorwurf des Amtsmissbrauchs festzuhalten. Amtsmissbrauch nach Art. 312
StGB setzt einen Missbrauch der Amtsgewalt voraus. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend ausführt, hat die KoFako keine hoheitlichen Befugnisse. Sie ist eine
unabhängige, nicht weisungsgebundene, interdisziplinär zusammengesetzte
Kommission im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB und besteht aus
Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der
forensischen Psychiatrie. Sie beurteilt die Gefährlichkeit von erwachsenen und
jugendlichen Straftätern, klärt das Rückfallrisiko ab und gibt Empfehlungen zum
Vollzug ab. Im vorliegenden Fall hat die KoFako die Schuldsprüche und die
konkreten Tathandlungen zutreffend wiedergegeben. Sie hat sich in ihrer
Beurteilung auch mit den Gutachten der PDAG vom 13. Februar 2015 und der
Luzerner Psychiatrie vom 27. Juni 2019 auseinandergesetzt und ist zum Schluss
gelangt, die Ausführungen dieser Gutachten seien nachvollziehbar. Gewürdigt
wurde im Weiteren der Therapieverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt [...]
vom 2. Juli 2019.
Zuständig für
die Bewilligung von Vollzugslockerungen ist die Vollzugsbehörde (vgl.
Art. 372 StGB, § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur StPO des
Kantons Aargau [SAR 251.200], §§ 4 und 70 der damals anwendbaren Strafvollzugsverordnung
des Kantons Aargau vom 9. Juli 2003 [AGS 2003 S. 188]). Die durch die
Beschwerdeführer beanstandete missverständliche Formulierung in der Beurteilung
der KoFako wurde von der Vollzugsbehörde nicht falsch verstanden. Dies ergibt
sich aus dem Auszug der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug an das
Departement vom 7. Februar 2020 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers
vom 30. März 2020). Darin werden die Ausführungen der KoFako grundsätzlich als
schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet. Für die Vorhalte des Geldangebots und
der Aktivität in der rechtsextremen Szene werden konkrete Aktenstellen aus den
Verhandlungsprotokollen des Bezirksgerichts und Obergerichts und aus dem
Gutachten der PDAG vom 11. Juni 2015 angeführt. Gleichzeitig wird eingeräumt,
dass der Beschwerdeführer die Umschreibung der KoFako, er habe physische und
psychische Gewalt angewandt, um den Willen seiner Opfer zu brechen, «wohl zu
recht» beanstandet habe, was sich offenbar aber nicht auf die Gesamtbeurteilung
der KoFako auswirke.
Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, gehen die Beurteilungen der KoFako und
die Haltungen und Ansprüche der Betroffenen mitunter deutlich auseinander.
Solche Differenzen sind grundsätzlich im Verfahren vor der Vollzugsbehörde
auszutragen. Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer zur
Beurteilung der KoFako mit Stellungnahme vom 6. November 2019 äussern. Das Amt
für Justizvollzug hat seine Stellungnahme in der Verfügung vom 2. Dezember 2019
(S. 6 f.) berücksichtigt. Aufgrund der zitierten Stellungnahme vom 7.
Februar 2020 bestehen keine Zweifel, dass die Vollzugsbehörde zu einer
autonomen und kritischen Würdigung der Beurteilung der KoFako in der Lage ist
und diese auch vorgenommen hat. Es sind somit keine Hinweise auf eine
pflichtwidrige Ausübung der Amtsgewalt erkennbar, so dass dieser Tatbestand
eindeutig nicht erfüllt ist.
4.
Die
Staatsanwaltschaft hat unter der Rubrik «Zustellung nach Eintritt der
Rechtskraft» angeordnet, dass die angefochtene Verfügung dem Amt für
Justizvollzug des Kantons Aargau mitgeteilt wird. Der Beschwerdeführer
beantragt, diese Zustellung zu unterlassen.
Die
Zustellanordnung stützt sich auf Art. 75 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser
Bestimmung informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über
neue Strafverfahren und die ergangenen Entscheide, wenn sich eine beschuldigte
Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Damit sind nach dem
zutreffenden Verständnis des Beschwerdeführers primär Strafverfahren gemeint,
die sich gegen die im Vollzug befindliche Person richten (Saxer, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 75 N 6), ohne dass damit die Betroffenheit durch
das Strafverfahren in einer anderen Funktion (etwa als Anzeigesteller)
ausgeschlossen würde. Zudem regelt Art. 75 StPO die Mitteilung an andere
Behörden nicht abschliessend (Botschaft zur StPO, in: BBl 2005, S. 1155; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 75 N 7; Saxer,
a.a.O., Art. 75 N 5) und lässt das kantonale Recht für eine
Mitteilung «berechtigte Interessen» genügen (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SG
257.100).
Die Mitteilung
der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf einen Vorwurf, den
der Beschwerdeführer selber erhoben hat und der in unmittelbarem Zusammenhang
mit seinem Strafvollzug bzw. den Vollzugslockerungen steht. Die Mitteilung
richtet sich genau an diejenige Behörde, die mit diesem Strafvollzug ohnehin
schon befasst und deren Aufgabe es insbesondere auch ist, Vollzugslockerungen
zu prüfen und Beurteilungen der KoFako zu würdigen. Das vorliegenden Verfahren
steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Strafvollzug des
Beschwerdeführers und ist für die Beurteilung von Vollzugslockerungen relevant.
Daher ist die angeordnete Mitteilung der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden.
5.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber
nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar
2018.
E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit
Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87
E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.