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Entscheid

BES.2020.215

Nichtanhandnahme

22. Dezember 2020Deutsch15 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.215

ENTSCHEID

vom 22.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

c/o JVA [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. November 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) hiess bis zur Namensänderung vom 21. August 2019 [...].

Er wurde nach einer Rückweisung des Bundesgerichts mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 10. Mai 2019 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit

Kindern, mehrfacher Schändung und mehrfacher Pornographie zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt; zudem wurde ihm eine ambulante

Massnahme gestützt auf Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

auferlegt. Von der Anklage der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der

mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen

das Urheberrechtsgesetz wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Dem

Schuldspruch des Beschwerdeführers liegen Taten zum Nachteil seiner beiden

Stieftöchter (Jahrgang 2002 und 2003) im Zeitraum von Februar 2009 bis November

2014 zugrunde. Das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2019 ist rechtskräftig,

nachdem eine zweite Beschwerde von A____ mit Urteil des Bundesgerichts

6B_739/2019 vom 2. September 2019 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer

befindet sich seit dem 16. Dezember 2016 in Haft bzw. im Strafvollzug.

Mit Schreiben an

die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 erstattete der

Beschwerdeführer Strafanzeige gegen mehrere Mitglieder der konkordatlichen

Fachkommission KoFako, welche sich anlässlich der Sitzung in Basel mit

Beurteilung vom 24. Juli 2019 gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen

ausgesprochen hatte. Er warf den Beschuldigten Verleumdung, Amtsmissbrauch und

eventuell falsches Zeugnis vor. Die Kommissionsmitglieder hätten ihn abweichend

vom Obergerichtsurteil und den Gutachten gefährlicher dargestellt, als er sei.

Er beanstandet namentlich, dass ihm die KoFako Grooming, Geldgeschenke,

austauschbare Opferwahl sowie mehrfache Reisen nach Thailand vorhalte. Weiter

berichtet er, sein behandelnder Psychiater, Dr. B____, habe nach der Lektüre

der Beurteilung der KoFako sein Unverständnis geäussert.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9. November 2020 auf die

Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht ein, da die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und angeordnet, die Verfügung nach

Eintritt der Rechtskraft dem Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau

zuzustellen.

Mit Beschwerde

vom 15. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Nichtanhandnahme, das Eintreten auf seine Strafanzeige im Punkt der Verleumdung

sowie das Unterlassen der Zustellung an das Amt für Justizvollzug des Kantons

Aargau. Er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die KoFako sei nicht mit Amtsgewalt

ausgestattet, sondern gebe bloss Empfehlungen ab. Zudem sei keine willkürliche

und allein auf Zufügung eines Nachteils gerichtete Haltung und Beurteilung der

Fachkommission ersichtlich, so dass offensichtlich kein Amtsmissbrauch

vorliege. Weiter sei eine Stellungnahme der KoFako nicht schon falsch, solange die

Ergebnisse vertretbar seien und vom Gutachter tatsächlich vertreten würden, und

es könne vorliegend nicht von einer wissentlichen und willentlichen falschen

Beurteilung ausgegangen werden. Daher sei der Tatbestand des falschen

Zeugnisses nicht erfüllt. Gleiches gelte überdies für die in der Strafanzeige

nicht genannte üble Nachrede. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Äusserung

ehrverletzend sei, sei nicht der Wertmassstab des Betroffenen, sondern der

Sinn, den ein unbefangener Adressat nach den konkreten Umständen der Äusserung

beimesse. Insgesamt sei es klar, dass die beschuldigten Mitglieder der KoFako

die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt hätten und auch

keinerlei Hinweise auf weitere, möglicherweise relevante Tatbestände

ersichtlich seien.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sowohl für das Amt für Justizvollzug als auch

für das Generalsekratariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI)

sei nicht ersichtlich, wie die KoFako in ihrer Beurteilung zu ihrer

Einschätzung komme. Er habe entgegen den Ausführungen der KoFako weder

physische oder psychische Gewalt angewendet noch die Opfer unter Druck gesetzt.

Die Geldgeschenke seien keine Geschenke, sondern Angebote gewesen, was damals

noch nicht strafbar gewesen sei. Er sei von der Anklage der sexuellen Nötigung

freigesprochen worden. In den Strafakten stehe ein anderer Sachverhalt als in

der Beurteilung der KoFako. Die KoFako habe den Zweck verfolgt, ihm die

Haftlockerungen zu verwehren, welche vom Gutachter befürwortet worden seien.

Die KoFako habe ihn trotz gerichtlicher Freisprüche verleumdet.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass

eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum

(BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch

in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.).

3.2

Der

Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde den Vorwurf der Verleumdung (Art. 174

StGB) aufrecht. Dieser Vorwurf erweist sich – ebenso wie der Vorwurf der üblen

Nachrede gemäss Art. 173 StGB – als offensichtlich straflos, weil die

KoFako in ihrer Beurteilung nie behauptet hat, der Beschwerdeführer sei wegen

Vergewaltigung oder sexueller Nötigung schuldig gesprochen worden. Die

Schuldsprüche werden durch die KoFako, wenn auch im Wortlaut abweichend, der

Sache nach korrekt wiedergegeben: Konkret heisst es in der Beurteilung der

KoFako (S. 3):

«Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A____ am 10. Mai 2019

wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung,

mehrfacher Pornografie sowie wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Es wurde eine ambulante Behandlung von

psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist noch

nicht rechtskräftig.»

Im Anschluss

daran schildert die KoFako die konkreten Anlasstaten (S. 4). Auch diese

Darstellung entspricht den gerichtlichen Feststellungen:

«A____ beging ab Februar 2009 bis zum 25. November 2014 mehrere sexuelle

Handlungen zum Nachteil seines Stiefkinds C____ (geb. 2002). Zudem verübte er

mehrere sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter D____ (geb. 2003), als diese

neun Jahre alt war. […] [Es folgt eine Aufzählung der konkret vorgeworfenen

Handlungen.] Mit C____ nahm er über den ganzen Zeitraum sexuelle Handlungen

vor. Die sexuellen Handlungen entwickelten sich im Verlaufe der Zeit. Es begann

anfänglich mit […]. Später kamen […] dazu.»

Diese Darstellung

der KoFako entspricht derjenigen in den Gerichtsurteilen. Dabei ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Begründung der Schuldsprüche aus

prozessualen Gründen (Anerkennung des Vorwurfs sexueller Handlungen mit Kindern

im Berufungsverfahren) das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März

2017.

im Vordergrund steht (vgl. Urteile des Obergerichts vom 10. Mai 2019

E. 1 und vom 3. November 2017 E. 1), wogegen sich die Begründung

der beiden Obergerichtsurteile im Wesentlichen auf die Freisprüche und die

Strafzumessung bezieht. Entsprechend steht die Begründung des Obergerichts in

einem anderen Kontext.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die KoFako die Schuldsprüche und die ihnen

zugrundeliegenden Handlungen korrekt wiedergegeben hat. Die geschilderten

Handlungen sind zweifellos unehrenhaft. Sie entsprechen jedoch den

gerichtlichen Feststellungen dessen, was sich abgespielt hat. Eine strafbare

Ehrverletzung nach Art. 173 und 174 StGB ist klarerweise nicht gegeben, so

dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an Hand nahm.

3.3

Zutreffend

an den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber, dass die KoFako die

Freisprüche des Beschwerdeführers namentlich von den Vorwürfen der mehrfachen

versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen

Nötigung nicht erwähnt. Auch wenn die Erwähnung der Freisprüche für das

Gesamtbild förderlich gewesen wäre, so waren sie für die Beurteilung der

Gefährlichkeit nicht entscheidend. Es ist also vertretbar, wenn die KoFako ihre

Beurteilung lediglich auf die Schuldsprüche und die zugrundeliegenden

Handlungen abstellt.

3.4

Was

die Wortwahl der KoFako angeht, so erweist sich die Kritik des

Beschwerdeführers teilweise nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist die

Schilderung der Schuldsprüche und der zugrundeliegenden Taten nicht zu

beanstanden. Sie entspricht den gerichtlichen Feststellungen. Es ist jedoch

einzuräumen, dass einzelne Wendungen der anschliessenden Zusammenfassung bzw.

Würdigung sich bei isolierter Betrachtung missverständlich erweisen oder doch

Fragen aufwerfen können. Die entsprechende Passage lautet wie folgt (Beurteilung

S. 4):

«Die von A____ begangenen Anlasstaten zeichnen sich zwar nicht durch eine

massive Gewaltanwendung aus; doch wendete A____ physische und psychische Gewalt

an, um den Willen seiner Opfer zu brechen. Des Weiteren zeigte er ein

ausgeprägtes Grooming-Verhalten (Geldgeschenke, psychischen Druck aufsetzen)

und missbrauchte das zuvor aufgebaute Vertrauensverhältnis zu seinen

Stieftöchtern mit dem egoistischen Ziel, seine eigene sexuelle Lust zu

befriedigen.»

Statt von Gewalt

und Brechen des Willens wäre es wohl treffender gewesen, wenn die KoFako von

Ausnutzung, Manipulation und Täuschung gesprochen und erwähnt hätte, dass das

Obergericht bezüglich struktureller Gewalt von einem Grenzfall ausging (vgl.

Urteil des Obergerichts vom 3. November 2017 E. 2.4 S. 5 f.). Insoweit liegt

ein irrtümlicher oder unsorgfältiger Sprachgebrauch durch die KoFako vor, dem

jedoch angesichts der übrigen Ausführungen untergeordnete Bedeutung zukommt. Bezüglich

der physischen Komponente ist es nämlich zutreffend, dass der Beschwerdeführer sexuelle

Handlungen physischer Natur (also keine sog. Hands-off-Handlungen) vornahm.

Bezüglich der psychischen Komponente wurde gerichtlich festgestellt, dass die

Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses und der gemeinsamen Wohnsituation über

mehrere Jahre hinweg zu einem schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle

Integrität eines der Opfer führte, mit psychischen Auswirkungen und einer Störung

seiner sexuellen Entwicklung (Urteil des Obergerichts vom 3. November 2017

E. 5.4.3.2). Soweit die KoFako in ihrer Beurteilung also den physischen

und psychischen Missbrauch von Kindern zum Ausdruck brachte, sind ihre

Feststellungen zutreffend. Zu den eher semantischen Einwänden des

Beschwerdeführers gegen die Bezeichnungen des «Grooming» und der

«Geldgeschenke» ist schliesslich auszuführen, dass auch diese mit den

Feststellungen gemäss Obergerichtsurteil vom 3. November 2017

(E. 5.4.3.3) vereinbar sind. Das Obergericht führt dort unter dem

Gesichtspunkt der egoistischen Beweggründe an, der Beschwerdeführer habe das

Vertrauensverhältnis zur eigenen Stieftochter ausgenützt und habe ihr einmal

auch Geld angeboten.

Zusammenfassend hat

sich die KoFako zu den Gerichtsurteilen nicht in Widerspruch gesetzt, sondern

die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Handlungen im Wesentlichen korrekt geschildert.

Sexueller Missbrauch der Stieftöchter ist an sich schon ehrenrührig, was einer

Benennung der Taten durch die Strafjustiz nicht entgegensteht. Eine missglückte

Einzelformulierung in diesem Kontext stellt gewiss keine Ehrverletzung dar.

3.5

Zu

Recht hat der Beschwerdeführer sodann darauf verzichtet, im Beschwerdeverfahren

am Vorwurf des Amtsmissbrauchs festzuhalten. Amtsmissbrauch nach Art. 312

StGB setzt einen Missbrauch der Amtsgewalt voraus. Wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend ausführt, hat die KoFako keine hoheitlichen Befugnisse. Sie ist eine

unabhängige, nicht weisungsgebundene, interdisziplinär zusammengesetzte

Kommission im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB und besteht aus

Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der

forensischen Psychiatrie. Sie beurteilt die Gefährlichkeit von erwachsenen und

jugendlichen Straftätern, klärt das Rückfallrisiko ab und gibt Empfehlungen zum

Vollzug ab. Im vorliegenden Fall hat die KoFako die Schuldsprüche und die

konkreten Tathandlungen zutreffend wiedergegeben. Sie hat sich in ihrer

Beurteilung auch mit den Gutachten der PDAG vom 13. Februar 2015 und der

Luzerner Psychiatrie vom 27. Juni 2019 auseinandergesetzt und ist zum Schluss

gelangt, die Ausführungen dieser Gutachten seien nachvollziehbar. Gewürdigt

wurde im Weiteren der Therapieverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt [...]

vom 2. Juli 2019.

Zuständig für

die Bewilligung von Vollzugslockerungen ist die Vollzugsbehörde (vgl.

Art. 372 StGB, § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur StPO des

Kantons Aargau [SAR 251.200], §§ 4 und 70 der damals anwendbaren Strafvollzugsverordnung

des Kantons Aargau vom 9. Juli 2003 [AGS 2003 S. 188]). Die durch die

Beschwerdeführer beanstandete missverständliche Formulierung in der Beurteilung

der KoFako wurde von der Vollzugsbehörde nicht falsch verstanden. Dies ergibt

sich aus dem Auszug der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug an das

Departement vom 7. Februar 2020 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers

vom 30. März 2020). Darin werden die Ausführungen der KoFako grundsätzlich als

schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet. Für die Vorhalte des Geldangebots und

der Aktivität in der rechtsextremen Szene werden konkrete Aktenstellen aus den

Verhandlungsprotokollen des Bezirksgerichts und Obergerichts und aus dem

Gutachten der PDAG vom 11. Juni 2015 angeführt. Gleichzeitig wird eingeräumt,

dass der Beschwerdeführer die Umschreibung der KoFako, er habe physische und

psychische Gewalt angewandt, um den Willen seiner Opfer zu brechen, «wohl zu

recht» beanstandet habe, was sich offenbar aber nicht auf die Gesamtbeurteilung

der KoFako auswirke.

Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, gehen die Beurteilungen der KoFako und

die Haltungen und Ansprüche der Betroffenen mitunter deutlich auseinander.

Solche Differenzen sind grundsätzlich im Verfahren vor der Vollzugsbehörde

auszutragen. Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer zur

Beurteilung der KoFako mit Stellungnahme vom 6. November 2019 äussern. Das Amt

für Justizvollzug hat seine Stellungnahme in der Verfügung vom 2. Dezember 2019

(S. 6 f.) berücksichtigt. Aufgrund der zitierten Stellungnahme vom 7.

Februar 2020 bestehen keine Zweifel, dass die Vollzugsbehörde zu einer

autonomen und kritischen Würdigung der Beurteilung der KoFako in der Lage ist

und diese auch vorgenommen hat. Es sind somit keine Hinweise auf eine

pflichtwidrige Ausübung der Amtsgewalt erkennbar, so dass dieser Tatbestand

eindeutig nicht erfüllt ist.

4.

Die

Staatsanwaltschaft hat unter der Rubrik «Zustellung nach Eintritt der

Rechtskraft» angeordnet, dass die angefochtene Verfügung dem Amt für

Justizvollzug des Kantons Aargau mitgeteilt wird. Der Beschwerdeführer

beantragt, diese Zustellung zu unterlassen.

Die

Zustellanordnung stützt sich auf Art. 75 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser

Bestimmung informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über

neue Strafverfahren und die ergangenen Entscheide, wenn sich eine beschuldigte

Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Damit sind nach dem

zutreffenden Verständnis des Beschwerdeführers primär Strafverfahren gemeint,

die sich gegen die im Vollzug befindliche Person richten (Saxer, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 75 N 6), ohne dass damit die Betroffenheit durch

das Strafverfahren in einer anderen Funktion (etwa als Anzeigesteller)

ausgeschlossen würde. Zudem regelt Art. 75 StPO die Mitteilung an andere

Behörden nicht abschliessend (Botschaft zur StPO, in: BBl 2005, S. 1155; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 75 N 7; Saxer,

a.a.O., Art. 75 N 5) und lässt das kantonale Recht für eine

Mitteilung «berechtigte Interessen» genügen (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SG

257.100).

Die Mitteilung

der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf einen Vorwurf, den

der Beschwerdeführer selber erhoben hat und der in unmittelbarem Zusammenhang

mit seinem Strafvollzug bzw. den Vollzugslockerungen steht. Die Mitteilung

richtet sich genau an diejenige Behörde, die mit diesem Strafvollzug ohnehin

schon befasst und deren Aufgabe es insbesondere auch ist, Vollzugslockerungen

zu prüfen und Beurteilungen der KoFako zu würdigen. Das vorliegenden Verfahren

steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Strafvollzug des

Beschwerdeführers und ist für die Beurteilung von Vollzugslockerungen relevant.

Daher ist die angeordnete Mitteilung der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden.

5.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6

Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber

nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar

2018.

E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit

Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87

E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.