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Entscheid

BES.2020.216

Verfügung der Jugendanwaltschaft

11. Februar 2021Deutsch4 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.216

ENTSCHEID

vom 11.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 4. November 2020

betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens

gegen die Tochter des Gesuchstellers (VJ.2020.898)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____

(Beschwerdeführer) von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass ein

polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihre Tochter B____ eingeleitet wurde.

Gegen die in dieser Sache vorgenommenen Amtshandlungen hat der Beschwerdeführer

eine auf den 5. November 2020 datierte Beschwerde verfasst und diese am

6. November 2020 per E-Mail an einen Sachbearbeiter der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt versandt. Die Jugendanwaltschaft hat die Eingabe am 9. November

2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Mit Verfügung

vom 18. November 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident die

Beschwerde zur Bereinigung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und ihm Frist

bis zum 7. Dezember 2020 gesetzt, um die in seiner Eingabe

enthaltenen Unflätigkeiten zu entfernen und die Beschwerde mit einer

Originalunterschrift zu versehen. Innert Frist ist keine verbesserte Eingabe

beim Appellationsgericht eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der

Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss

Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)

richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der StPO, wobei die

gesetzliche Vertretung eines beschuldigten Jugendlichen gem.

Art. 18 lit. b JStPO Parteistellung hat.

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet das von der Jugendanwaltschaft eingeleitete

Verfahren (VJ.2020.898) gegen B____ betreffend den Vorwurf des Angriffs, der

Nötigung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung. B____ ist

durch dieses Verfahren unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend

hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer korrekten Vornahme der

Amtshandlungen und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Als

gesetzliche Vertretung ist der Gesuchsteller ebenfalls (auch selbständig) zur

Beschwerdeerhebung berechtigt.

1.3

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO).

Vorliegend wurde

die Beschwerde betreffend die am 3. und 4. November 2020

vorgenommenen Amtshandlungen der Jugendanwaltschaft dieser mit E-Mail vom 5. November 2020

zugestellt. Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 9. November 2020

wurde die Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Die

Beschwerdeschrift wurde damit fristgerecht eingereicht.

1.4 Bei

rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist

grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies, über den

Gesetzestext hinaus, auch bei blossen Formmängeln (vgl. Ziegler/Keller in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage

2014, Art. 385 N 3). Aufgrund der ungehörigen Wortwahl des

Beschwerdeführers in seiner Eingabe («Scherge der Kriminalpolizei») und aufgrund

dessen, dass die Beschwerde nicht original vom Beschwerdeführer unterzeichnet

wurde, wies der Appellationsgerichtspräsident die Beschwerde mit Verfügung vom

18. November 2020 zur Verbesserung bis zum 7. Dezember 2020

an den Beschwerdeführer zurück. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine

überarbeitete Beschwerde eingereicht hat, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten

(vgl. Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers,

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 385 N 6).

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr

wird auf CHF 300.‒ festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.