BES.2020.216
Verfügung der Jugendanwaltschaft
11. Februar 2021Deutsch4 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.216
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 4. November 2020
betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen die Tochter des Gesuchstellers (VJ.2020.898)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____
(Beschwerdeführer) von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass ein
polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihre Tochter B____ eingeleitet wurde.
Gegen die in dieser Sache vorgenommenen Amtshandlungen hat der Beschwerdeführer
eine auf den 5. November 2020 datierte Beschwerde verfasst und diese am
6. November 2020 per E-Mail an einen Sachbearbeiter der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt versandt. Die Jugendanwaltschaft hat die Eingabe am 9. November
2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Mit Verfügung
vom 18. November 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident die
Beschwerde zur Bereinigung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und ihm Frist
bis zum 7. Dezember 2020 gesetzt, um die in seiner Eingabe
enthaltenen Unflätigkeiten zu entfernen und die Beschwerde mit einer
Originalunterschrift zu versehen. Innert Frist ist keine verbesserte Eingabe
beim Appellationsgericht eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der
Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)
richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der StPO, wobei die
gesetzliche Vertretung eines beschuldigten Jugendlichen gem.
Art. 18 lit. b JStPO Parteistellung hat.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet das von der Jugendanwaltschaft eingeleitete
Verfahren (VJ.2020.898) gegen B____ betreffend den Vorwurf des Angriffs, der
Nötigung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung. B____ ist
durch dieses Verfahren unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend
hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer korrekten Vornahme der
Amtshandlungen und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Als
gesetzliche Vertretung ist der Gesuchsteller ebenfalls (auch selbständig) zur
Beschwerdeerhebung berechtigt.
1.3
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO).
Vorliegend wurde
die Beschwerde betreffend die am 3. und 4. November 2020
vorgenommenen Amtshandlungen der Jugendanwaltschaft dieser mit E-Mail vom 5. November 2020
zugestellt. Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 9. November 2020
wurde die Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Die
Beschwerdeschrift wurde damit fristgerecht eingereicht.
1.4 Bei
rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist
grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies, über den
Gesetzestext hinaus, auch bei blossen Formmängeln (vgl. Ziegler/Keller in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 385 N 3). Aufgrund der ungehörigen Wortwahl des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe («Scherge der Kriminalpolizei») und aufgrund
dessen, dass die Beschwerde nicht original vom Beschwerdeführer unterzeichnet
wurde, wies der Appellationsgerichtspräsident die Beschwerde mit Verfügung vom
18. November 2020 zur Verbesserung bis zum 7. Dezember 2020
an den Beschwerdeführer zurück. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine
überarbeitete Beschwerde eingereicht hat, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten
(vgl. Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers,
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 385 N 6).
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr
wird auf CHF 300.‒ festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.