BES.2020.217
Nichtanhandnahme
7. Januar 2021Deutsch7 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.217
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
2. November 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2020 stellte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen
das Konkursamt Basel-Stadt wegen Veruntreuung, Verleumdung und Beschimpfung. Am
2. November 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers, da der
Straftatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht erfüllt, das Strafantragsrecht
betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungen (Verleumdung und Beschimpfung)
verwirkt sei. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am
4. November 2020 zu. In der Folge ersuchte dieser mit Schreiben an
das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 11. November 2020
(Postaufgabe am 12. November 2020) mit Bezug auf das Aktenzeichen [...]
und den «Beschwerdetermin vom 2.10.2020» um eine Fristerstreckung bis zum
9. Dezember 2020.
Das
Appellationsgericht hat die Nichtanhandnahmeverfügung und die entsprechenden
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie
der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass dem von ihm
im Oktober 2020 angezeigten Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht nicht
nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer ist von diesem Nichtanhandnahmeentscheid
unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
10.
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine
sogenannte gesetzliche Beschwerdefrist, die nach
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet
Dispositiv
sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben,
welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1
lit. a bis c StPO).
1.3.2 Der
Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht Basel-Stadt am
12. November 2020 (Postaufgabe) ein Schreiben zukommen lassen, in welchem
er bezugnehmend auf einen «Beschwerdetermin» vom 2. Oktober 2020
(gemeint: Verfügung vom 2. November 2020) um Fristerstreckung ersucht. Mit
Postaufgabe des Schreibens am achten Tage der Rechtsmittelfrist hätte die
Beschwerde grundsätzlich rechtzeitig erhoben werden können. Allerdings konnte
dem Schreiben des Beschwerdeführers kein Beschwerdewille entnommen werden.
Voraussetzung für eine gültige Beschwerde ist es aber, dass der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift bedingungslos und deutlich zum
Ausdruck bringt, dass er eine hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten möchte.
Auf eine ausdrücklich formulierte Erklärung des Beschwerdewillens kann dann
verzichtet werden, wenn dieser eindeutig aus dem Gehalt der Beschwerdeschrift
hervorgeht (Guidon, a.a.O., Art.
396 StPO N 9a). Vorliegend wurde der Beschwerdewille weder explizit noch
implizit geäussert. Ein blosses Gesuch um Verlängerung einer nicht
erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist reicht zur Beschwerdeerhebung jedoch
nicht aus.
1.3.3 Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben nicht alle in
Art. 396 Abs. 1 StPO stipulierten und in der
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
2. November 2020 ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen für eine
rechtsgenügliche Beschwerde erfüllt. Entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen
hat der Beschwerdeführer nämlich eine Fristerstreckung beantragt, ohne die für
eine Beschwerde zwingend vorgeschriebene Begründung anzugeben
(Art. 385 Abs. 1 StPO).
1.3.4 Aus Art. 385 Abs. 2 StPO ergibt sich,
dass Eingaben, welche die gesetzlichen Anforderungen, die an die Beschwerdeschrift
gestellt werden, nicht erfüllen, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur
Verbesserung zurückgewiesen werden. So soll der Rechtsuchende vor überspitztem
Formalismus seitens der Behörden geschützt werden, wenn Formmängel, wie
beispielsweise eine vergessene Unterschrift, vorliegen (LIEBER, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3) oder die
Eingabe etwa unleserlich, unverständlich oder (z.B. mangels Aktenkenntnis) unvollständig
ist (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO; BGE 134 V 162 E. 5.1;
BGE 94 I 523). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden
Rechtsmittelschrift nach Art. 385 Abs. 2 StPO gilt nach
Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht für bewusst mangelhaft Rechtseingaben
(Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 134 V 162 E. 4.1 und
E. 5.1). So soll der Rechtsuchende, der seine Eingabe absichtlich unbegründet
einreicht, nicht in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO
kommen dürfen (BGE 108 Ia 209 E. 2 lit.b. und c; BGer
6B_977/2017 vom 21. November 2017 E. 3). Das Bundesgericht hält dazu
ausdrücklich fest, dass diese Umgehung des Grundsatzes der Unerstreckbarkeit
gesetzlicher Fristen gar rechtsmissbräuchlich sei (BGE 108 Ia 209 E. 2 lit.b/c;
BGE 134 V 162 E. 4.1; BGer 6B_977/2017 vom 21. November 2017 E. 3;
AGE BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.2.1, BES.2018.74 vom
10. August 2018 E. 1.5).
1.3.5 Im
vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Kenntnis über die formellen
Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung am Ende der
Verfügung muss die Beschwerde «innert 10 Tagen» «schriftlich und begründet»
erhoben werden. Damit hätte er zumindest um das Begründungserfordernis wissen
können. Auch kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf andere Gründe
(z.B. mangelnde Aktenkenntnis) stützen, die ihn gehindert hätten, die
Beschwerde rechtzeitig zu begründen.
1.3.6 Am
Rande sei indes angemerkt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers bei der
Beschwerdeinstanz erst am neunten (und damit am zweitletzten) Tag der Rechtsmittelfrist
einging und zuerst verarbeitet werden musste. Da der Beschwerdeführer die
Nichtanhandnahmeverfügung nicht beilegte, mussten zuerst Erkundigungen eingezogen
werden, worauf sich sein Schreiben überhaupt bezieht. Infolgedessen konnte die
Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer auch nicht innert der verbleibenden
Frist erneut auf das Begründungserfordernis hinweisen und zur fristgerechten
Nachbesserung auffordern.
1.3.7 Da
der Beschwerdeführer ein blosses Fristerstreckungsgesuch (anstatt eines
formgültigen Rechtsmittels) einreichte, fällt nach dem Gesagten die Möglichkeit
einer Nachfristsetzung zur Verbesserung der Eingabe ausser Betracht. Die
formellen Beschwerdeerfordernisse wurden somit nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird.
1.4 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine
Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]).
1.5 Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens, aufgrund der offensichtlichen
Unbegründetheit der Strafanzeige, kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Für
Erläuterungen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt und der Strafantrag
teilweise verwirkt ist, wird auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 2. November 2020 verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird (mangels
Begründung) nicht eingetreten.
Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.