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Entscheid

BES.2020.217

Nichtanhandnahme

7. Januar 2021Deutsch7 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.217

ENTSCHEID

vom 7.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom

2. November 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 14. Oktober 2020 stellte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen

das Konkursamt Basel-Stadt wegen Veruntreuung, Verleumdung und Beschimpfung. Am

2. November 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers, da der

Straftatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht erfüllt, das Strafantragsrecht

betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungen (Verleumdung und Beschimpfung)

verwirkt sei. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am

4. November 2020 zu. In der Folge ersuchte dieser mit Schreiben an

das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 11. November 2020

(Postaufgabe am 12. November 2020) mit Bezug auf das Aktenzeichen [...]

und den «Beschwerdetermin vom 2.10.2020» um eine Fristerstreckung bis zum

9. Dezember 2020.

Das

Appellationsgericht hat die Nichtanhandnahmeverfügung und die entsprechenden

Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung von

Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie

der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass dem von ihm

im Oktober 2020 angezeigten Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht nicht

nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer ist von diesem Nichtanhandnahmeentscheid

unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert

10.

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine

sogenannte gesetzliche Beschwerdefrist, die nach

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet

Dispositiv

sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben,

welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1

lit. a bis c StPO).

1.3.2 Der

Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht Basel-Stadt am

12. November 2020 (Postaufgabe) ein Schreiben zukommen lassen, in welchem

er bezugnehmend auf einen «Beschwerdetermin» vom 2. Oktober 2020

(gemeint: Verfügung vom 2. November 2020) um Fristerstreckung ersucht. Mit

Postaufgabe des Schreibens am achten Tage der Rechtsmittelfrist hätte die

Beschwerde grundsätzlich rechtzeitig erhoben werden können. Allerdings konnte

dem Schreiben des Beschwerdeführers kein Beschwerdewille entnommen werden.

Voraussetzung für eine gültige Beschwerde ist es aber, dass der

Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift bedingungslos und deutlich zum

Ausdruck bringt, dass er eine hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten möchte.

Auf eine ausdrücklich formulierte Erklärung des Beschwerdewillens kann dann

verzichtet werden, wenn dieser eindeutig aus dem Gehalt der Beschwerdeschrift

hervorgeht (Guidon, a.a.O., Art.

396 StPO N 9a). Vorliegend wurde der Beschwerdewille weder explizit noch

implizit geäussert. Ein blosses Gesuch um Verlängerung einer nicht

erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist reicht zur Beschwerdeerhebung jedoch

nicht aus.

1.3.3 Der

Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben nicht alle in

Art. 396 Abs. 1 StPO stipulierten und in der

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

2. November 2020 ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen für eine

rechtsgenügliche Beschwerde erfüllt. Entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen

hat der Beschwerdeführer nämlich eine Fristerstreckung beantragt, ohne die für

eine Beschwerde zwingend vorgeschriebene Begründung anzugeben

(Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.3.4 Aus Art. 385 Abs. 2 StPO ergibt sich,

dass Eingaben, welche die gesetzlichen Anforderungen, die an die Beschwerdeschrift

gestellt werden, nicht erfüllen, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur

Verbesserung zurückgewiesen werden. So soll der Rechtsuchende vor überspitztem

Formalismus seitens der Behörden geschützt werden, wenn Formmängel, wie

beispielsweise eine vergessene Unterschrift, vorliegen (LIEBER, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3) oder die

Eingabe etwa unleserlich, unverständlich oder (z.B. mangels Aktenkenntnis) unvollständig

ist (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO; BGE 134 V 162 E. 5.1;

BGE 94 I 523). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden

Rechtsmittelschrift nach Art. 385 Abs. 2 StPO gilt nach

Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht für bewusst mangelhaft Rechtseingaben

(Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 134 V 162 E. 4.1 und

E. 5.1). So soll der Rechtsuchende, der seine Eingabe absichtlich unbegründet

einreicht, nicht in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO

kommen dürfen (BGE 108 Ia 209 E. 2 lit.b. und c; BGer

6B_977/2017 vom 21. November 2017 E. 3). Das Bundesgericht hält dazu

ausdrücklich fest, dass diese Umgehung des Grundsatzes der Unerstreckbarkeit

gesetzlicher Fristen gar rechtsmissbräuchlich sei (BGE 108 Ia 209 E. 2 lit.b/c;

BGE 134 V 162 E. 4.1; BGer 6B_977/2017 vom 21. November 2017 E. 3;

AGE BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.2.1, BES.2018.74 vom

10. August 2018 E. 1.5).

1.3.5 Im

vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Kenntnis über die formellen

Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung am Ende der

Verfügung muss die Beschwerde «innert 10 Tagen» «schriftlich und begründet»

erhoben werden. Damit hätte er zumindest um das Begründungserfordernis wissen

können. Auch kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf andere Gründe

(z.B. mangelnde Aktenkenntnis) stützen, die ihn gehindert hätten, die

Beschwerde rechtzeitig zu begründen.

1.3.6 Am

Rande sei indes angemerkt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers bei der

Beschwerdeinstanz erst am neunten (und damit am zweitletzten) Tag der Rechtsmittelfrist

einging und zuerst verarbeitet werden musste. Da der Beschwerdeführer die

Nichtanhandnahmeverfügung nicht beilegte, mussten zuerst Erkundigungen eingezogen

werden, worauf sich sein Schreiben überhaupt bezieht. Infolgedessen konnte die

Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer auch nicht innert der verbleibenden

Frist erneut auf das Begründungserfordernis hinweisen und zur fristgerechten

Nachbesserung auffordern.

1.3.7 Da

der Beschwerdeführer ein blosses Fristerstreckungsgesuch (anstatt eines

formgültigen Rechtsmittels) einreichte, fällt nach dem Gesagten die Möglichkeit

einer Nachfristsetzung zur Verbesserung der Eingabe ausser Betracht. Die

formellen Beschwerdeerfordernisse wurden somit nicht erfüllt, weshalb auf die

Beschwerde nicht eingetreten wird.

1.4 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine

Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]).

1.5 Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens, aufgrund der offensichtlichen

Unbegründetheit der Strafanzeige, kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Für

Erläuterungen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt und der Strafantrag

teilweise verwirkt ist, wird auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 2. November 2020 verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird (mangels

Begründung) nicht eingetreten.

Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.