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Entscheid

BES.2020.218

Rechtsverzögerung

4. Januar 2021Deutsch14 min

Barth-Platz 1) hätten sie verkehrsbedingt halten müssen. Der Fahrer sei hinter ihm

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.218

ENTSCHEID

Vom 4.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geboren am [...]

Beschwerdeführer

[...]

Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ erstattete

am 12. August 2020 Strafanzeige gegen Unbekannt und stellte Strafantrag wegen

Körperverletzung. Er gab zu Rapport, es sei an demselben Tag auf seinem

Arbeitsweg zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Autolenker gekommen.

Er sei auf seinem Motorrad von Aesch nach Basel gefahren. Auf der St.

Jakob-Strasse habe ein Lenker eines Firmenautos der Marke Volvo in blauer Farbe

mit dem KFZ «[...]», beschriftet mit «[...]», versucht, sich auf der rechten

Fahrbahn vor ihm einzureihen. Als dies nicht gelungen sei, habe der Fahrer

gehupt und sich hinter ihm eingereiht. Der Autorfahrer sei während der Fahrt

durch die St. Jakobs-Unterführung mit seinem Fahrzeug wiederholt sehr nahe zu

ihm aufgeschlossen und habe den Mindestabstand massiv unterschritten. In der

Zeughausstrasse habe der Autofahrer versucht, ihn zu überholen durch Überfahren

der Sicherheitslinie. Das Überholmanöver sei misslungen, so dass der Autolenker

wiederum hinter ihm gefahren sei. An der nächsten Tramhaltestelle (am Karl

Barth-Platz 1) hätten sie verkehrsbedingt halten müssen. Der Fahrer sei hinter ihm

aus dem Auto gestiegen und wutentbrannt schimpfend auf ihn zugekommen. Der

Autolenker habe mit der Hand sein Helmvisier aufgeschlagen und die im Helm

integrierte Sonnenbrille nach unten geklappt. Daraufhin habe er in den Helm

gegriffen und ihn am Helm gepackt. Er selbst habe den Fahrer abgewehrt und ihm

klar gesagt, dass er aufpassen solle, wenn er einen Spurwechsel machen wolle.

Der Autolenker habe daraufhin seinen linken Zeigefinder gepackt und verdreht.

Danach habe der Fahrer von ihm abgelassen und sei zum Fahrzeug zurückgegangen.

Er habe noch gesagt, dass er ihn schon einmal wiedersehen werde. Er selbst sei in

der Folge durch die Hardstrasse weitergefahren und in die Lange Gasse eingebogen.

Der Autolenker sei ihm nachgefahren, habe auf Höhe der Langen Gasse angehalten

und den Rückwärtsgang eingelegt, um ihm zu folgen. Dies sei jedoch nicht

gelungen, da bereits andere Fahrzeuge aufgeschlossen hätten. Als er an seinem

Arbeitsort, [...], angekommen sei, habe ihn ein Trottinettfahrer namens B____ angesprochen

und ihm zur Anzeige bei der Polizei geraten. B____ habe ihm seine Visitenkarte

gegeben und sich als Zeuge zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben

vom 14. August 2020 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Straf- und

Privatkläger. Am 21. August 2020 verlangte der Versicherer des

Beschwerdeführers, [...], von der Staatsanwaltschaft eine Kopie des

Polizeirapports. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft am 31. August

2020 nach. Am 26. August 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem

Stand der Ermittlungen. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren infolge

anderer dringender Pendenzen zurückgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer

verlangte nach einer Kopie des Polizeirapports, was ihm verweigert wurde. Der

Beschwerdeführer äusserte sein Missfallen darüber und erklärte, er wolle die

Täterschaft selbst ermitteln (Aktennotiz vom 26. August 2020). Mit

Schreiben vom 30. August 2020 beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut

darüber, dass nicht aktiv an seiner Anzeige gearbeitet und ihm keine

Akteneinsicht gewährt werde. Er beharrte weiterhin auf Zustellung der Anzeige innert

Wochenfrist und eventualiter Gewährung der Akteneinsicht.

Am 3. September

2020 tätigte ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei Basel-Stadt Abklärungen zur

Person des Fahrzeuglenkers bei dem Unternehmen «[...]». Ihm wurde mitgeteilt,

dass das besagte Fahrzeug mit dem Kennzeichen «[...]» ausschliesslich durch C____

benutzt werde (Aktennotiz vom 3. September 2020). Am 3. und 4. September

2020 versuchte ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei mehrfach erfolglos, den

Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen (Aktennotiz vom 4. September 2020).

Am 7. September 2020 nahm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei mit der als Auskunftsperson

im Rapport erwähnten Person, B____, Kontakt auf und vereinbart einen

Befragungstermin für am 10. September 2020 (Aktennotiz vom 7. September 2020).

Am 7. September

2020 konnte der Beschwerdeführer telefonisch erreicht werden. Gemäss Aktennotiz

beharre dieser weiterhin auf Akteneinsicht und empfinde das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft als rechtsverzögernd. Er fühle sich nicht ernst genommen

(Aktennotiz vom 7. September 2020).

Am 10. September

2020 erfolgte die Einvernahme der Auskunftsperson B____. Am 14. September 2020

wurde der Versicherung des Beschwerdeführers nochmals eine Kopie des

Polizeirapports zugestellt.

Am 24. September

2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Ihm

wurde eröffnet, dass der zuständige Mitarbeiter für etwa drei Wochen abwesend

sei und er den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zwecks Vereinbarung eines Befragungstermins

kontaktieren werde.

Weitere

Kontaktaufnahmen und Bemühungen nach dem 24. September 2020 sind in den

elektronischen Akten der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich (vgl. UT.2020.6852).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich am 21. Oktober

2020 nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe (vgl. Beschwerdebeilage,

S. 2). Ihm sei mitgeteilt worden, dass der zuständige Mitarbeiter zurzeit wegen

anderer Verfahren überlastet sei. Er hoffe, dass er den Beschwerdeführer diese

Woche noch (19.–25. Oktober 2020) zurückrufen könne (Beschwerde S. 2 Ziff.

5). In der Folge will der Beschwerdeführer am 2. und 13. November 2020 den

zuständigen Mitarbeiter nochmals angerufen haben, seine Anrufe seien aber nicht

entgegengenommen worden (vgl. Beschwerdebeilage, S. 2). Nachdem der

Beschwerdeführer auf die Zentrale der Staatsanwaltschaft angerufen habe, sei

ihm gesagt worden, dass der zuständige Mitarbeiter nicht mehr bei der

Kriminalpolizei arbeite und das Verfahren von einem neuen Mitarbeiter betreut werde

(Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Diesen habe der Beschwerdeführer am 13. November

2020 mehrfach angerufen, die Anrufe seien jedoch ins Leere gelaufen und ein

Rückruf sei ausgeblieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 7).

Mit Eingabe vom 16.

November 2020 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht

erhoben. Er verlangt uneingeschränkte Akteneinsicht und dass die

Staatsanwaltschaft zu den nötigen Ermittlungen insbesondere der Eruierung des

fehlbaren Automobilisten zu verpflichten sei. Der Beschwerdeführer hat die

Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Eingabe vom 24. November 2020 mit der

Mitteilung ergänzt, dass er per Zufall den Namen des Täters, C____, habe in

Erfahrung bringen können.

Mit Eingabe vom

7. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen

und die kostenfällige Abweisung verlangt. Die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur

fakultativen Replik zugestellt worden.

Mit Eingabe vom

21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert. Er hält an seinen

Beschwerdebegehren fest. Zudem verlangt er Genugtuung in der Höhe von

CHF 5'000.– und Verzicht auf die Auferlegung von Kosten (Replik

S. 4).

Mit Schreiben

vom 14. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgericht hat dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 18. Januar 2021 mitgeteilt, dass der Rückzug nicht mehr

entgegengenommen werden könne, da der Entscheid bereits ergangen und zwecks

Ausfertigung bei der Gerichtsschreiberin sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten (UT.2020.6852) sind

beigezogen worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für

den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden

können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem

Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Zur Beurteilung zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,

SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an

keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Auf die Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung ist daher einzutreten. Sie wird ohne Durchführung

einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik, der Täter sei zur Bezahlung einer

Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu verurteilen. Ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Genugtuung hat, wird dereinst das sich mit der Hauptsache

befassende Strafgericht Basel-Stadt zu entscheiden haben. Auf diesen Antrag ist

daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

1.3

Mit

Schreiben vom 14. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde

zurückgezogen.

Ein

Beschwerderückzug ist gemäss Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO in schriftlichen

Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälligen Beweis- oder

Aktenergänzungen möglich. Ein Rückzug kann also nur in Betracht gezogen werden,

solange die Parteien noch eine gewisse Form der Kontrolle über das Verfahren

haben. In der Urteilsberatungsphase ist ein Rückzug nicht mehr möglich (vgl. Pitteloud, Code de procédure pénale

suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012, Art.

379–Art. 392 S. 766; Riklin, in:

Riklin/Franz [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 386 N

3).

Im vorliegenden

Fall stellte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 zur allfälligen Replik mit Frist bis

zum 28. Dezember 2020 zu (Verfügung vom 8. Dezember 2020). Mit Eingabe vom 21.

Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Die Verfahrensleiterin stellte die

Replik des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu (Verfügung

vom 23. Dezember 2020). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge keine

weitere Eingabe mehr ein. Der zweite Schriftenwechsel war somit beendet. Danach

begann die Phase der Urteilsfindung und Begründung. Der Beschwerderückzug vom

15.

Januar 2021 ist erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und somit zu spät

erfolgt. Der Rückzug kann daher, wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.

Januar 2021 mitgeteilt, nicht mehr entgegengenommen werden.

2.

Der

Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht

gewähre.

Gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Befragung des

Beschuldigten

und nachdem die wichtigsten Beweise erhoben worden

sind, die Akten des Strafverfahrens einsehen.

Vorliegend hat

sich das Opfer als Privatkläger konstituiert und ist folglich Partei. Das

Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO steht auch der Privatklägerschaft als

Partei zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Befragung des Beschuldigten

hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht stattgefunden. Der gemäss

Art. 101 Abs. 1 StPO relevante Zeitpunkt, bis zu dem spätestens Akteneinsicht

zu gewähren ist, ist also noch nicht eingetreten. Nach der Praxis des

Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter

Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; vgl.

AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 2.2). Vielmehr kommt der Strafverfolgungsbehörde

ein gewisser Ermessensspielraum zu, indem das Gesetz nur bestimmt, bis wann das

Akteneinsichtsrecht spätestens zu gewähren ist. Dieses Ermessen hat die

Staatsanwaltschaft vorliegend nicht überschritten, zumal der Versicherer des

Beschwerdeführers bereits am 31. August 2020 mit einer Kopie des

Polizeirapports bedient wurde. Mehr war für die Interessenwahrung des

Beschwerdeführers nicht erforderlich.

3.

3.1

Im

Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die

Staatsanwaltschaft geltend.

3.2

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BS, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie

gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das

Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser

Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand

und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird.

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.

Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den

konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit

verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere

Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch

gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und

dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)

sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig

voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie

erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November

2012.

E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf

Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas

geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft

(vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid,

in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 5 N 1).

Eine

Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über

mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers,

in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO

N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert

wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 147).

3.2

Im

vorliegenden Verfahren macht die Staatsanwaltschaft glaubhaft geltend, dass sie

die Bearbeitung der Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Hand genommen und

bereits Verfahrensabklärungen getätigt hat (Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft, S. 2; Aktennotizen vom 3. September 2020 und 7. September

2020). So wurde ein Augenzeuge als Auskunftsperson vorgeladen und am 10.

September 2020 einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokoll). Zudem konnte der

Lenker des fraglichen Volvos und somit die mutmassliche Täterschaft bereits am

3.

September 2020, also knapp drei Wochen nach dem angezeigten Vorfall, ermittelt

werden (Aktennotiz vom 3. September 2020). Die Behörde ist also nicht, wie vom

Beschwerdeführer suggeriert, über mehrere Monate untätig geblieben. Unter

Berücksichtigung der sowohl notorisch hohen Fallbelastung der

Staatsanwaltschaft (vgl. bspw. der Bericht der Aufsichtskommission

Staatsanwaltschaft über ihre Tätigkeiten und Feststellungen für das Jahr 2019/2020)

als auch der aussergewöhnlichen Umstände durch die Pandemiesituation kann nicht

behauptet werden, dass die Verfahrensabschnitte innert wesentlich kürzerer Zeit

hätten abgeschlossen werden können.

Auch im Wechsel

der Person des Sachbearbeiters kann nichts die Staatsanwaltschaft Belastendes

gefunden werden. Bei der Fachgruppe 8 der Kriminalpolizei, die das Verfahren

bearbeitet, handelt es sich um die sogenannte Ausbildungsgruppe der

Staatsanwaltschaft: Für eine befristete Zeit zugeteilte Polizeimitarbeitende erhalten

in dieser Gruppe die Möglichkeit, im Hinblick auf eine spätere berufliche

Umorientierung erste Erfahrungen bei der Kriminalpolizei zu sammeln. Solche

Einsätze sind befristet. Dementsprechend hat es nichts Aussergewöhnliches an

sich, dass es zu einem Wechsel bei der Sachbearbeitung kommen kann. Es ist eine

Tatsache, dass sich der neue Sachbearbeiter zuerst in die Verfahren einarbeiten

muss, was naturgemäss zu gewissen Verzögerungen führen kann. Eine Information

über den Personalwechsel an die Parteien wäre zwar wünschenswert, allerdings

kann der Staatsanwaltschaft eine diesbezügliche Unterlassung aufgrund der

Vielzahl der zu bearbeitenden Anzeigen nicht zum Vorwort gemacht werden. Im

Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im vorliegenden

Verfahren am 13. November 2020 über den erfolgten Personalwechsel informiert

worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 6).

Dispositiv

3.3 Demnach

ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung bei

weitem nicht vorliegt. Dadurch erübrigt es sich, der Staatsanwaltschaft, wie

vom Beschwerdeführer beantragt, irgendwelche Weisungen zu erteilen.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der

Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen (§ 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.