BES.2020.218
Rechtsverzögerung
4. Januar 2021Deutsch14 min
Barth-Platz 1) hätten sie verkehrsbedingt halten müssen. Der Fahrer sei hinter ihm
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.218
ENTSCHEID
Vom 4.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geboren am [...]
Beschwerdeführer
[...]
Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ erstattete
am 12. August 2020 Strafanzeige gegen Unbekannt und stellte Strafantrag wegen
Körperverletzung. Er gab zu Rapport, es sei an demselben Tag auf seinem
Arbeitsweg zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Autolenker gekommen.
Er sei auf seinem Motorrad von Aesch nach Basel gefahren. Auf der St.
Jakob-Strasse habe ein Lenker eines Firmenautos der Marke Volvo in blauer Farbe
mit dem KFZ «[...]», beschriftet mit «[...]», versucht, sich auf der rechten
Fahrbahn vor ihm einzureihen. Als dies nicht gelungen sei, habe der Fahrer
gehupt und sich hinter ihm eingereiht. Der Autorfahrer sei während der Fahrt
durch die St. Jakobs-Unterführung mit seinem Fahrzeug wiederholt sehr nahe zu
ihm aufgeschlossen und habe den Mindestabstand massiv unterschritten. In der
Zeughausstrasse habe der Autofahrer versucht, ihn zu überholen durch Überfahren
der Sicherheitslinie. Das Überholmanöver sei misslungen, so dass der Autolenker
wiederum hinter ihm gefahren sei. An der nächsten Tramhaltestelle (am Karl
Barth-Platz 1) hätten sie verkehrsbedingt halten müssen. Der Fahrer sei hinter ihm
aus dem Auto gestiegen und wutentbrannt schimpfend auf ihn zugekommen. Der
Autolenker habe mit der Hand sein Helmvisier aufgeschlagen und die im Helm
integrierte Sonnenbrille nach unten geklappt. Daraufhin habe er in den Helm
gegriffen und ihn am Helm gepackt. Er selbst habe den Fahrer abgewehrt und ihm
klar gesagt, dass er aufpassen solle, wenn er einen Spurwechsel machen wolle.
Der Autolenker habe daraufhin seinen linken Zeigefinder gepackt und verdreht.
Danach habe der Fahrer von ihm abgelassen und sei zum Fahrzeug zurückgegangen.
Er habe noch gesagt, dass er ihn schon einmal wiedersehen werde. Er selbst sei in
der Folge durch die Hardstrasse weitergefahren und in die Lange Gasse eingebogen.
Der Autolenker sei ihm nachgefahren, habe auf Höhe der Langen Gasse angehalten
und den Rückwärtsgang eingelegt, um ihm zu folgen. Dies sei jedoch nicht
gelungen, da bereits andere Fahrzeuge aufgeschlossen hätten. Als er an seinem
Arbeitsort, [...], angekommen sei, habe ihn ein Trottinettfahrer namens B____ angesprochen
und ihm zur Anzeige bei der Polizei geraten. B____ habe ihm seine Visitenkarte
gegeben und sich als Zeuge zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben
vom 14. August 2020 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Straf- und
Privatkläger. Am 21. August 2020 verlangte der Versicherer des
Beschwerdeführers, [...], von der Staatsanwaltschaft eine Kopie des
Polizeirapports. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft am 31. August
2020 nach. Am 26. August 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand der Ermittlungen. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren infolge
anderer dringender Pendenzen zurückgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer
verlangte nach einer Kopie des Polizeirapports, was ihm verweigert wurde. Der
Beschwerdeführer äusserte sein Missfallen darüber und erklärte, er wolle die
Täterschaft selbst ermitteln (Aktennotiz vom 26. August 2020). Mit
Schreiben vom 30. August 2020 beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut
darüber, dass nicht aktiv an seiner Anzeige gearbeitet und ihm keine
Akteneinsicht gewährt werde. Er beharrte weiterhin auf Zustellung der Anzeige innert
Wochenfrist und eventualiter Gewährung der Akteneinsicht.
Am 3. September
2020 tätigte ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei Basel-Stadt Abklärungen zur
Person des Fahrzeuglenkers bei dem Unternehmen «[...]». Ihm wurde mitgeteilt,
dass das besagte Fahrzeug mit dem Kennzeichen «[...]» ausschliesslich durch C____
benutzt werde (Aktennotiz vom 3. September 2020). Am 3. und 4. September
2020 versuchte ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei mehrfach erfolglos, den
Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen (Aktennotiz vom 4. September 2020).
Am 7. September 2020 nahm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei mit der als Auskunftsperson
im Rapport erwähnten Person, B____, Kontakt auf und vereinbart einen
Befragungstermin für am 10. September 2020 (Aktennotiz vom 7. September 2020).
Am 7. September
2020 konnte der Beschwerdeführer telefonisch erreicht werden. Gemäss Aktennotiz
beharre dieser weiterhin auf Akteneinsicht und empfinde das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft als rechtsverzögernd. Er fühle sich nicht ernst genommen
(Aktennotiz vom 7. September 2020).
Am 10. September
2020 erfolgte die Einvernahme der Auskunftsperson B____. Am 14. September 2020
wurde der Versicherung des Beschwerdeführers nochmals eine Kopie des
Polizeirapports zugestellt.
Am 24. September
2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Ihm
wurde eröffnet, dass der zuständige Mitarbeiter für etwa drei Wochen abwesend
sei und er den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zwecks Vereinbarung eines Befragungstermins
kontaktieren werde.
Weitere
Kontaktaufnahmen und Bemühungen nach dem 24. September 2020 sind in den
elektronischen Akten der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich (vgl. UT.2020.6852).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich am 21. Oktober
2020 nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe (vgl. Beschwerdebeilage,
S. 2). Ihm sei mitgeteilt worden, dass der zuständige Mitarbeiter zurzeit wegen
anderer Verfahren überlastet sei. Er hoffe, dass er den Beschwerdeführer diese
Woche noch (19.–25. Oktober 2020) zurückrufen könne (Beschwerde S. 2 Ziff.
5). In der Folge will der Beschwerdeführer am 2. und 13. November 2020 den
zuständigen Mitarbeiter nochmals angerufen haben, seine Anrufe seien aber nicht
entgegengenommen worden (vgl. Beschwerdebeilage, S. 2). Nachdem der
Beschwerdeführer auf die Zentrale der Staatsanwaltschaft angerufen habe, sei
ihm gesagt worden, dass der zuständige Mitarbeiter nicht mehr bei der
Kriminalpolizei arbeite und das Verfahren von einem neuen Mitarbeiter betreut werde
(Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Diesen habe der Beschwerdeführer am 13. November
2020 mehrfach angerufen, die Anrufe seien jedoch ins Leere gelaufen und ein
Rückruf sei ausgeblieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 7).
Mit Eingabe vom 16.
November 2020 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Er verlangt uneingeschränkte Akteneinsicht und dass die
Staatsanwaltschaft zu den nötigen Ermittlungen insbesondere der Eruierung des
fehlbaren Automobilisten zu verpflichten sei. Der Beschwerdeführer hat die
Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Eingabe vom 24. November 2020 mit der
Mitteilung ergänzt, dass er per Zufall den Namen des Täters, C____, habe in
Erfahrung bringen können.
Mit Eingabe vom
7. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen
und die kostenfällige Abweisung verlangt. Die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur
fakultativen Replik zugestellt worden.
Mit Eingabe vom
21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert. Er hält an seinen
Beschwerdebegehren fest. Zudem verlangt er Genugtuung in der Höhe von
CHF 5'000.– und Verzicht auf die Auferlegung von Kosten (Replik
S. 4).
Mit Schreiben
vom 14. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgericht hat dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 18. Januar 2021 mitgeteilt, dass der Rückzug nicht mehr
entgegengenommen werden könne, da der Entscheid bereits ergangen und zwecks
Ausfertigung bei der Gerichtsschreiberin sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten (UT.2020.6852) sind
beigezogen worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,
SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an
keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Auf die Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung ist daher einzutreten. Sie wird ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik, der Täter sei zur Bezahlung einer
Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu verurteilen. Ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Genugtuung hat, wird dereinst das sich mit der Hauptsache
befassende Strafgericht Basel-Stadt zu entscheiden haben. Auf diesen Antrag ist
daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
1.3
Mit
Schreiben vom 14. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde
zurückgezogen.
Ein
Beschwerderückzug ist gemäss Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO in schriftlichen
Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälligen Beweis- oder
Aktenergänzungen möglich. Ein Rückzug kann also nur in Betracht gezogen werden,
solange die Parteien noch eine gewisse Form der Kontrolle über das Verfahren
haben. In der Urteilsberatungsphase ist ein Rückzug nicht mehr möglich (vgl. Pitteloud, Code de procédure pénale
suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012, Art.
379–Art. 392 S. 766; Riklin, in:
Riklin/Franz [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 386 N
3).
Im vorliegenden
Fall stellte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 zur allfälligen Replik mit Frist bis
zum 28. Dezember 2020 zu (Verfügung vom 8. Dezember 2020). Mit Eingabe vom 21.
Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Die Verfahrensleiterin stellte die
Replik des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu (Verfügung
vom 23. Dezember 2020). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge keine
weitere Eingabe mehr ein. Der zweite Schriftenwechsel war somit beendet. Danach
begann die Phase der Urteilsfindung und Begründung. Der Beschwerderückzug vom
15.
Januar 2021 ist erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und somit zu spät
erfolgt. Der Rückzug kann daher, wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.
Januar 2021 mitgeteilt, nicht mehr entgegengenommen werden.
2.
Der
Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht
gewähre.
Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Befragung des
Beschuldigten
und nachdem die wichtigsten Beweise erhoben worden
sind, die Akten des Strafverfahrens einsehen.
Vorliegend hat
sich das Opfer als Privatkläger konstituiert und ist folglich Partei. Das
Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO steht auch der Privatklägerschaft als
Partei zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Befragung des Beschuldigten
hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht stattgefunden. Der gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO relevante Zeitpunkt, bis zu dem spätestens Akteneinsicht
zu gewähren ist, ist also noch nicht eingetreten. Nach der Praxis des
Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter
Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; vgl.
AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 2.2). Vielmehr kommt der Strafverfolgungsbehörde
ein gewisser Ermessensspielraum zu, indem das Gesetz nur bestimmt, bis wann das
Akteneinsichtsrecht spätestens zu gewähren ist. Dieses Ermessen hat die
Staatsanwaltschaft vorliegend nicht überschritten, zumal der Versicherer des
Beschwerdeführers bereits am 31. August 2020 mit einer Kopie des
Polizeirapports bedient wurde. Mehr war für die Interessenwahrung des
Beschwerdeführers nicht erforderlich.
3.
3.1
Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die
Staatsanwaltschaft geltend.
3.2
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BS, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie
gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das
Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand
und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird.
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit
verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)
sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November
2012.
E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf
Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas
geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft
(vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid,
in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 5 N 1).
Eine
Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers,
in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO
N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert
wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 147).
3.2
Im
vorliegenden Verfahren macht die Staatsanwaltschaft glaubhaft geltend, dass sie
die Bearbeitung der Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Hand genommen und
bereits Verfahrensabklärungen getätigt hat (Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft, S. 2; Aktennotizen vom 3. September 2020 und 7. September
2020). So wurde ein Augenzeuge als Auskunftsperson vorgeladen und am 10.
September 2020 einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokoll). Zudem konnte der
Lenker des fraglichen Volvos und somit die mutmassliche Täterschaft bereits am
3.
September 2020, also knapp drei Wochen nach dem angezeigten Vorfall, ermittelt
werden (Aktennotiz vom 3. September 2020). Die Behörde ist also nicht, wie vom
Beschwerdeführer suggeriert, über mehrere Monate untätig geblieben. Unter
Berücksichtigung der sowohl notorisch hohen Fallbelastung der
Staatsanwaltschaft (vgl. bspw. der Bericht der Aufsichtskommission
Staatsanwaltschaft über ihre Tätigkeiten und Feststellungen für das Jahr 2019/2020)
als auch der aussergewöhnlichen Umstände durch die Pandemiesituation kann nicht
behauptet werden, dass die Verfahrensabschnitte innert wesentlich kürzerer Zeit
hätten abgeschlossen werden können.
Auch im Wechsel
der Person des Sachbearbeiters kann nichts die Staatsanwaltschaft Belastendes
gefunden werden. Bei der Fachgruppe 8 der Kriminalpolizei, die das Verfahren
bearbeitet, handelt es sich um die sogenannte Ausbildungsgruppe der
Staatsanwaltschaft: Für eine befristete Zeit zugeteilte Polizeimitarbeitende erhalten
in dieser Gruppe die Möglichkeit, im Hinblick auf eine spätere berufliche
Umorientierung erste Erfahrungen bei der Kriminalpolizei zu sammeln. Solche
Einsätze sind befristet. Dementsprechend hat es nichts Aussergewöhnliches an
sich, dass es zu einem Wechsel bei der Sachbearbeitung kommen kann. Es ist eine
Tatsache, dass sich der neue Sachbearbeiter zuerst in die Verfahren einarbeiten
muss, was naturgemäss zu gewissen Verzögerungen führen kann. Eine Information
über den Personalwechsel an die Parteien wäre zwar wünschenswert, allerdings
kann der Staatsanwaltschaft eine diesbezügliche Unterlassung aufgrund der
Vielzahl der zu bearbeitenden Anzeigen nicht zum Vorwort gemacht werden. Im
Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im vorliegenden
Verfahren am 13. November 2020 über den erfolgten Personalwechsel informiert
worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 6).
Dispositiv
3.3 Demnach
ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung bei
weitem nicht vorliegt. Dadurch erübrigt es sich, der Staatsanwaltschaft, wie
vom Beschwerdeführer beantragt, irgendwelche Weisungen zu erteilen.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen (§ 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.