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Entscheid

BES.2020.219

erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse (BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022)

17. Mai 2021Deutsch18 min

Vorwürfen einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.219

ENTSCHEID

vom 17.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 13. November 2020

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mehrere

Strafverfahren im Zusammenhang mit Kundgebungen hängig. Im vorliegenden

Zusammenhang wird ihm Störung des öffentlichen Verkehrs (begangen am 30.

November 2019) sowie Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung

des öffentlichen Verkehrs, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,

und Beschimpfung (begangen am 4. Juli 2020) vorgeworfen.

Am 13. November

2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers zu diesen

Vorwürfen einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl

des Kriminalkommissärs erkennungsdienstlich behandelt und es wurde ihm ein

Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen. Am gleichen Tag verfügte der

Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse).

Mit Beschwerde

vom 20. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer, den Befehl des

Kriminalkommissärs hinsichtlich der Fingerabdrücke und nicht-invasiven

Probenahme und die Verfügung zur DNA-Analyse kostenfällig aufzuheben,

eventualiter deren Rechtswidrigkeit festzustellen, die abgenommenen DNA-Proben

zu vernichten, allfällige Einträge in den DNA-Datenbanken zu löschen, die

abgenommenen Fingerabdrücke zu vernichten und allfällige Einträge in

daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. Eventualiter beantragt er die

Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2020 wurde der Antrag des

Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass

vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 9. April

2021 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. Mai 2021 auf

eine Duplik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen

Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die Beschwerdelegitimation

gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit

Verfügung vom 27. November 2020 abgewiesen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch

bereits begründet, dass und weshalb es sich bei einem WSA nicht um

siegelungsfähiges Material handelt, auf welches die Bestimmungen über das

Entsiegelungsverfahren anwendbar wären (vgl. AGE BES.2019.98 vom 25. September

2019.

E. 1.2).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hält es für schleierhaft, inwiefern die DNA-Abnahme zur

Aufklärung der ihm vorgehaltenen Delikte beitragen könne. Es sei umfangreiches

Video- und Bildmaterial von den beiden Kundgebungen vorhanden, womit der

Sachverhalt genügend erstellt sein sollte. Damit sei die Erforderlichkeit

dieser Massnahme insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Eignung nicht gegeben.

Die Rechtsprechung über die Aufklärung unbekannter oder künftiger Fälle mittels

DNA-Analyse (BGE 141 IV 87) bezeichnet der Beschwerdeführer als verfehlt.

Sie könne einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

nicht standhalten. Überdies bemängelt der Beschwerdeführer, es bestünden

vorliegend keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine Verwicklung in

andere – auch künftige – Delikte. Er sei nicht einschlägig vorbestraft, in

einem Strafverfahren (VT.2018.3847) rechtskräftig freigesprochen worden und in

bloss ein weiteres einschlägiges Strafverfahren verwickelt (VT.2019.8034). Der

Beschwerdeführer bezweifelt sodann den Nachweis, dass er Bezug zu

gewaltbereiten bzw. militanten Kreisen habe, die namentlich auch den Staat und

seine Einrichtungen und Vertreter bekämpfen. Vielmehr liege eine

Diskriminierung infolge politischer Anschauungen vor. Obwohl im Zusammenhang

mit den Geschehnissen vom 30. November 2019 und 4. Juli 2020 auch gegen andere Personen

Strafverfahren eröffnet worden seien, sei nur er erkennungsdienstlich erfasst

worden. Darin liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft erwidert, der Sachverhalt sei nicht geklärt. Zwar seien

beide genannten Ereignisse ausschnittsweise durch Video- und Fotoaufnahmen der

Polizei dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe aber bislang jegliche Aussagen

im Verfahren verweigert und scheine seine Anwesenheit an den fraglichen

Tatorten zu bestreiten. Namentlich aufgrund der erkennungsdienstlich

angefertigten Fotos und der Erhebung seiner Körpergrösse lasse sich der

Vergleich mit den am Tatort erstellten Video- und Bildaufnahmen vornehmen und

der Nachweis erbringen, dass es sich beim verdächtigen Täter um den

Beschwerdeführer handle. Bezüglich unbekannter und künftiger Delikte hält die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine entschlossene, zielgerichtete

Vorgehensweise vor, mit welcher er die Gewalt der weiteren Beteiligten gegen

die Polizei zumindest unterstützt habe. Aufgrund dessen geht die

Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer solche Taten nicht zum

ersten Mal begangen haben könnte, sondern bereits über einschlägige Erfahrung

im erklärten Kampf gegen staatliche Institutionen, deren Vertreter und andere

missliebige Personen verfüge. Dafür spreche auch, dass er sich beim Vorfall vom

30.

November 2019 inmitten des linksradikalen «Schwarzen Blocks» bewegt

habe, was auf eine Vertrautheit mit den weiteren Beteiligten schliessen lasse,

ansonsten seine Anwesenheit dort mit Sicherheit nicht geduldet worden wäre.

Auch die Vorgänge vom 4. Juli 2020 stünden in einem offenkundigen Zusammenhang

mit den Motiven und Absichten von – teils militanten – Personen, in deren

Kreisen er sich bewegt habe. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte sei zu

vermuten, dass der Beschwerdeführer bereits früher, in ähnlichen Situationen,

auf ähnliche Weise, deliktisch tätig geworden sein könnte, zumal bei der

Staatsanwaltschaft etliche ungeklärte Delikte dieser Art, namentlich

Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus

öffentlichen Zusammenrottungen sowie Sachbeschädigungen, verzeichnet seien.

2.3

In

seiner Replik macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, der Vorwurf des

Landfriedensbruchs sei mittlerweile fallengelassen worden. Die

Staatsanwaltschaft setze «unbewilligte» Demonstrationen zu Unrecht mit «illegalen»

Demonstrationen und kriminellen Akten gleich. Die derzeit vorherrschende Praxis

im Kanton Basel-Stadt im Umgang mit (bewilligten) Kundgebungen sei

besorgniserregend. Lediglich aufgrund einer Teilnahme an Kundgebungen könne

nicht auf eine generelle Kriminalität von Personen geschlossen werden, auch

nicht aufgrund des vermeintlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers inmitten

des «Schwarzen Blocks», zumal dies keine homogene Masse sei, in der sich alle

kennen oder nur auserwählte Personen geduldet würden.

3.

3.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur

Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259

StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz

vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines

DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die

den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um

vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei

der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern.

Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch

hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a

StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung

(zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit

Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden

Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren

generelle Analyse (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2

S. 91 f.; je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und

-Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche

Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass

diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGer 1B_336/2019 vom 3.

Dezember 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO

erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine

routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3

S. 90 f.; BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit

Hinweis; BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 2).

3.2

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1

S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III

241.

E. 5.4.3 S. 247). Zwangsmassnahmen wie die erkennungsdienstliche

Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils können gemäss Art. 197 Abs. 1

StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b),

die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden

können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der

Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere

– auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte

von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das

die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von

vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24.

April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).

4.

4.1

Wie

sich aus den Verfahrensakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am

13.

November 2020 durch einen Ermittlungsbeamten einvernommen. Sein

Verteidiger [...] war anwesend. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er

am Samstag, 30. November 2019 an der unbewilligten Kundgebung «Schweizweite

Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava» mitgewirkt habe (Verfahren

VT.2020.2473). Die Demonstranten hätten den öffentlichen Verkehr behindert,

Rauchtöpfe gezündet und Parolen skandiert. Der Beschwerdeführer sei im

vordersten Bereich des Demonstrationszuges gewesen und habe auf der Mittleren

Brücke ein Transparent hochgehalten. Es wurden ihm Fotos vorgelegt, die den

Demonstrationszug und Rauchfahnen auf der Mittleren Brücke sowie den

Beschwerdeführer zeigen sollen, wie er das Transparent hält. Ihm wurde zur Last

gelegt, dass die Brückensperrung mit dem Transparent sein Plan gewesen sei und

er junge Aktivisten für die Mitausführung angestiftet habe. Der

Beschwerdeführer gab dazu keine Auskunft.

Weiter hielt der

Ermittlungsbeamte dem Beschwerdeführer vor, am Samstag, 4. Juli 2020 an der

unbewilligten Demonstration «Basel Nazifrei-Prozess» mitgewirkt zu haben

(Verfahren VT.2020.13148). Die Demonstranten hätten vor dem Gebäude der

Staatsanwaltschaft die Strassenverzweigung blockiert und für einen längeren

Zeitraum die Durchfahrt des Tram- und Individualverkehrs verunmöglicht. Die Zu-

und Wegfahrt zur Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizei, des Migrationsamtes

und des Untersuchungsgefängnisses Waaghof sei erheblich behindert worden. Trotz

Anweisung der Polizei sei die Blockade vorerst nicht aufgegeben und die Arbeit

der Polizei anlässlich der Personenkontrollen erheblich behindert worden. Dem Beschwerdeführer

wurde zur Last gelegt, er habe an einer öffentlichen Zusammenrottung

teilgenommen, aus der Flaschen gegen Polizeibeamte geworfen worden und dabei

mindestens eine Polizistin erheblich verletzt worden sei. Überdies seien die

Polizeibeamten aus der öffentlichen Zusammenrottung mit Zurufen wie «Faschisten»,

«Scheissbullen» oder «Scheissnazis» beleidigt worden. Schliesslich sei am

Metallgeländer der Brücke Birsigviadukt verbotenerweise ein Transparent

angebracht worden. Auch zu diesen Vorhalten machte der Beschwerdeführer keine

Aussagen. Er weigerte sich, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen.

4.2

Die

erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte: Fotografie der

beschuldigten Person, Abnahme von Abdrücken von Finger, Hand, Ohren, Fuss und

allenfalls Gebiss und Abdrücke weiterer für die Personenidentifizierung

geeigneten Körpermerkmale, Abnahme eines WSA. Diese Massnahmen sind

Zwangsmassnahmen und dürfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der

StPO, die bei Zwangsmassnahmen gelten, erfüllt sind. So braucht es einen

hinreichendem Tatverdacht, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde.

Dies steht hier ausser Frage. Landfriedensbruch (Art. 260 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), Störung des

öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und Störung von Betrieben, die der

Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), sind schwere Vergehen, deren

Strafdrohung die für Vergehen vorgesehene Höchststrafe von 3 Jahren voll

ausschöpft (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Mitwirkung des

Beschwerdeführers an beiden Demonstrationen bestehen mit den Fotografien in den

Akten genügend konkrete Anhaltspunkte. Belegt ist ferner auch, dass durch die

Demonstration vom 30. November 2019 der Tramverkehr im Bereich Clarastrasse und

Mittlere Brücke für eine Dauer von ca. 20 Minuten blockiert wurde (Rapport der

Kantonspolizei vom 29. November 2019 S. 3; E-Mail der Basler

Verkehrsbetriebe vom 19. Dezember 2019) und dass anlässlich der Kundgebung vom

4.

Juli 2020 eine Polizistin durch einen Flaschenwurf verletzt wurde (Rapport

der Kantonspolizei vom 24. Juli 2020 S. 6; Arztzeugnis in den Akten).

4.3

Zu

Recht wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Erstellung

erkennungsdienstlicher Fotografien. Diese erweisen sich zur Aufklärung der

Täterschaft des Beschwerdeführers an den zur Diskussion stehenden Vorfällen als

erforderlich. Es ist schwer denkbar, wie die Identifikation der Personen auf

dem Bildmaterial in den Akten anders dokumentiert werden könnte als durch den

Vergleich mit erkennungsdienstlichen Fotografien, mit denen sowohl das Aussehen

des Beschuldigten als auch dessen Personalien zweifelsfrei festgestellt werden.

Zudem sehen sich Strafverfolgungsbehörden immer wieder damit konfrontiert, dass

beschuldigte Personen ihr Aussehen verändern (Haare schneiden oder färben),

weshalb die erkennungsdienstlichen Fotografien auch der Dokumentation des

Äusseren des Beschuldigten zu einem tatnahen Zeitpunkt dienen (vgl. AGE BES.2019.15,

BES.2019.161, BES.2019.150, je vom 20. März 2020 E. 4.3.1).

4.4

Demgegenüber

erweisen sich die weiteren (angefochtenen) Zwangsmassnahmen (DNA-Abnahme und

-Analyse, Fingerabdrücke) mit Blick auf die beiden Kundgebungen und die

Ermittlungsergebnisse nicht als erforderlich. Die Teilnahme des

Beschwerdeführers an der Störung des öffentlichen Verkehrs im Fall der

Demonstration vom 13. November 2019 ist durch die von der Polizei erstellten

Fotos ausreichend dokumentiert. Durch die Erstellung des Fotos im Rahmen der

erkennungsdienstlichen Behandlung (zu Vergleichszwecken) lässt sich die

Täterschaft eindeutig ermitteln. Dass die betreffende Person an der Spitze des

Zuges auf der Mittleren Brücke das Transparent hält, ergibt sich ebenfalls aus

dem Foto, das von der Demonstration erstellt wurde. Ebenso verhält es sich mit

der Teilnahme des Beschwerdeführers an der unbewilligten Kundgebung vom 24.

Juli 2020 vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft. Aufgrund des von der Polizei

erstellten Bildmaterials und der im Anschluss an die Kundgebung durchgeführten

Personenkontrolle (vgl. Rapport vom 24. Juli 2020 S. 25) ist die

Identifikation eindeutig möglich. Eine DNA-Analyse und Fingerabdrücke sind

dafür nicht notwendig.

4.5

Die

angefochtene erkennungsdienstliche Behandlung (einschliesslich der DNA-Analyse)

steht und fällt mit ihrer Gebotenheit für die Aufklärung noch unbekannter bzw.

zukünftiger Delinquenz. Diesbezüglich sind die Anforderungen – wie dargelegt – streng

und stehen namentlich einer routinemässigen Durchführung entgegen (hiervor E. 3).

Beim Interesse an der Identifikation von Tätern noch unbekannter (vergangener

oder künftiger) Delikte steht die Gewalt gegen Menschen im Vordergrund. Solche

wurde vorliegend anlässlich der Demonstration vom 4. Juli 2020 ausgeübt, als

trotz vorgängiger Aufforderung der Polizei, den Platz sofort freizugeben, eine

Flasche gegen eine Polizeibeamtin geworfen wurde (Rapport vom 24. Juli 2020 S.

3.

bis 6 und 11). Der Beschwerdeführer hat die Flasche nicht selber geworfen, er

beteiligte sich an der Demonstration aber aktiv, indem er entgegen der

polizeilichen Aufforderung in der Menschenmenge verblieb, mittels Megaphon

Durchsagen an die übrigen Teilnehmer richtete und während der Kundgebung die

Kleider wechselte (Fotos in den Akten). Dies tat er, um eine Identifikation

durch die Ordnungskräfte zu erschweren. Zudem wurden aus dem Kreise der

Demonstranten Beschimpfungen gerufen (vgl. Rapport vom 24. Juli 2020 S. 5),

die nicht nur beleidigend sind und von einem eigenwilligen Geschichtsverständnis

zeugen, sondern auch geeignet sind, die Demonstrationsteilnehmer zu

gewalttätigem Verhalten anzustacheln.

Weiter ergibt

sich aus dem Strafregisterauszug (Stand 24. August 2020), dass bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer vier Verfahren hängig

sind, wobei es bei den letzten beiden um die vorliegenden Verfahren geht.

Gemäss Handnotiz sollen die Verfahren aus den Jahren 2018 und 2019 noch hängig

sein. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme des Staatsanwaltes (act. 6)

nicht eindeutig, wie es mit diesen Verfahren weitergehen soll. Nach

unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ein Verfahren mit einem

Freispruch rechtskräftig abgeschlossen, so dass neben den beiden vorliegenden

Verfahren jedenfalls noch ein weiteres Strafverfahren hängig ist. In diesem

Verfahren (VT.2019.8034) werden dem Beschwerdeführer Sachbeschädigung sowie

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten vorgeworfen (Tatzeit

15.

Oktober 2019).

Betrachtet man

die Vorwürfe in der Gesamtschau, so ist der Beschwerdeführer zweimal an konfrontativ

verlaufenen Demonstrationen aufgefallen. Er war in vorderster Reihe

(Transparenttragen auf der Mittleren Brücke am 30. November 2019) oder als

Wortführer (Benutzung des Megaphons am 4. Juli 2020) mit dabei. Jedenfalls die

zweite Kundgebung ist nicht friedlich verlaufen. Bei dieser Sachlage ist von

einer ungünstigen Prognose für unbekannte bzw. zukünftige Delikte im Sinne der

Rechtsprechung auszugehen, zumal mit dem Fotomaterial, das in Zusammenhang mit

den beiden unbewilligten Demonstrationen erstellt wurde, erhebliche

Anhaltspunkte für eine Betätigung in «gehobener» Position, nicht bloss als «Mitläufer»,

vorliegen. Es handelt sich somit bei den Fingerabdrücken, der WSA-Abnahme und der

DNA-Analyse nicht um routinemässige Massnahmen. Vielmehr besteht die begründete

Annahme, dass der Beschwerdeführer an weiteren illegalen Aktionen ähnlicher

Machart teilnehmen wird (oder teilgenommen hat) und mit weiteren Vergehen (wie

Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch,

Störung des öffentlichen Verkehrs) zu rechnen ist. Daher können die

angefochtenen Massnahmen den Ermittlungsbehörden sachdienliche Informationen

zur Aufklärung von noch offenen oder zukünftigen Straftaten liefern.

4.6

Nach

dem Gesagten wurden die Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht wegen

seiner politischen Ansichten oder einer blossen Demonstrationsteilnahme

durchgeführt, sondern aufgrund der gesetzlichen Vorgaben über die Ermittlung

von Straftaten. Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit müssen

gemeinverträglich ausgeübt werden und können überdies nur für friedliche

Demonstrationen in Anspruch genommen werden (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.;

BGer 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht

II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8; AGE BES.2019.110 vom 28.

August 2019 E. 3.3). Die Grundrechte erlauben es namentlich nicht, jedes

störende und verletzende Verhalten gegenüber anderen Menschen zu rechtfertigen.

Der Vorwurf der politischen Diskriminierung erweist sich daher als unbegründet.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu

bewilligen. Allerdings übersteigt der mit Honorarnote geltend gemachte Aufwand

von 10,06 Stunden den in solchen Verfahren üblichen Aufwand (rund 6 Stunden;

vgl. AGE BES.2020.207 vom 5. März 2021, BES.2020.109 vom 8. September

2020). Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung

anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2020 anwesend war und daher über ein

Vorwissen verfügte, das ihr die Abfassung der Beschwerde erleichterte. Sodann

wusste sie bereits, dass ein Wangenschleimhautabstrich nicht siegelungsfähig

ist (vgl. hiervor E. 1.2 sowie AGE BES.2019.98 vom 25. September 2019 E. 1.2).

Der entsprechende Siegelungsantrag mitsamt dem Exkurs zur Molekularbiologie und

den Beweisanträgen zur Befragung von diversen Nobelpreisträgern erweist sich

Dispositiv

demnach nicht als notwendiger und gebotener Aufwand, der mit öffentlichen

Geldern zu entschädigen wäre. Daher ist eine Kürzung des Aufwands auf das

übliche Mass von 6 Stunden gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist

zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Die

Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).