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Entscheid

BES.2020.220

Rechtsverweigerungsbeschwerde

4. März 2021Deutsch10 min

sich später via Lift auf den [...]. Der Beschwerdeführer sowie B____ und C____ wurden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.220

ENTSCHEID

vom 4.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

ohne festen Wohnsitz

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung

durch die Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28. Mai 2018

kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gästen und Angestellten

der X____, die im Innern der Bar ihren Anfang nahm. Die Beteiligten begaben

sich später via Lift auf den [...]. Der Beschwerdeführer sowie B____ und C____ wurden

durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und am 8. November 2019 durch das

Strafgericht Basel-Stadt beurteilt. Der Beschwerdeführer wurde der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Raufhandels schuldig

erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Es

wurde eine Landesverweisung von 4 Jahren ausgesprochen. Das Urteil ist nicht

rechtskräftig und das Berufungsverfahren am Appellationsgericht hängig

(SB.2020.29). Die auf der anderen Seite beteiligten D____ sowie die

Security-Mitarbeiter E____, F____ und G____ wurden mit Strafbefehlen des

Raufhandels schuldig erklärt und erhoben dagegen jeweils Einsprache. Das

Einspracheverfahren ist am Strafgericht pendent (ES.268.2020).

Der

Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt in den Strafbefehlen als

unvollständig, da es auf dem [...] zu nicht angeklagten Übergriffen auf ihn

gekommen sei. Er gelangte mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 betreffend

«Erlass einer Nichtanhandnahme oder Einstellungsverfügung» ans

Appellationsgericht. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen habe. Sie sei

anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers auf Erhebung einer

Anklage/Erlass eines Strafbefehls oder alternativ Erlass einer

Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung in Bezug auf die Vorfälle auf dem [...]

vom 27. Mai 2018 innert 10 Tagen zu behandeln. Es sei zudem festzustellen, dass

die Staatsanwaltschaft gegen die gesetzliche Weiterleitungspflicht bei Eingaben

an eine unzuständige Amtsstelle verstossen habe. Unter o/e- Kostenfolge mit

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die

Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 Stellung und

beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Replik des

Beschwerdeführers datiert vom 17. Dezember 2020.

Für das

Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Einspracheverfahrens ES.2020.268

beigezogen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch eine

Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch

Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss

§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden

(Art. 396 Abs. 2 StPO; GUIDON, Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO

verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum

Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das

Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (GUIDON, a.a.O.,

Art. 396 N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die

Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, da diese seiner

Aufforderung, weitergehende Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen

oder das Verfahren einzustellen bzw. nicht anhand zu nehmen, nicht nachgekommen

ist. Dieser Zustand hält an, womit das erforderliche aktuelle

Rechtschutzinteresse gegeben ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2020 geltend, der

strafrechtlich relevante Sachverhalt lasse sich in drei Phasen unterteilen: Die

Auseinandersetzung in der X____, deren Fortgang beim Lift und die letzte Phase

auf dem [...] (Beschwerde Rz. 13.). Er wirft den drei Security-Mitarbeitern

strafbare Handlungen in den Abschnitten zwei und drei vor, D____ in allen drei

Handlungsabschnitten (Beschwerde Rz. 14.-15.). Obschon die wesentlichen,

mutmasslich strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der

dritten Phase stattgefunden hätten, würden in dieser Phase im Strafbefehl

keinerlei strafbare Handlungen geschildert, weshalb bereits der

Strafgerichtspräsident verfügt habe, für diesen Handlungsabschnitt sei entweder

eine Nichtanhandnahme- oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen, was die

Staatsanwaltschaft indes bis heute nicht getan habe (Beschwerde Rz. 20. ff). Auch

die Staatsanwaltschaft scheine jedoch im Gegensatz zum Strafgerichtspräsidenten

davon auszugehen, dass der Strafbefehl auch strafbares Verhalten der

Beschuldigten in Abschnitt drei mitumfasse (Beschwerde Rz. 23.).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 fest, die

subjektive Sicht des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Verfahren

unbeachtlich. Es sei vielmehr Sache des Strafgerichts, die vorhandenen Beweise

zu würdigen und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Die

Verfahrenshoheit liege derzeit beim Strafgericht und nicht mehr bei der

Staatsanwaltschaft. Es handle sich um einen Sachverhaltskomplex, der in einem

Verfahren zu würdigen sei, woran auch nichts ändere, dass sich der Sachverhalt

nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in mehrere

Handlungsabschnitte unterteilen lasse. Es gehe nicht an, dass die

Staatsanwaltschaft bei hängigem Einspracheverfahren in derselben Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung

erlasse.

Die vorhandenen

Videoaufnahmen vom [...] würden keine zusätzlichen strafbaren Handlungen der

Beschuldigten zeigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe die

Staatsanwaltschaft in «Abschnitt 3» nicht von strafbarem Verhalten aus. Der

Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen auch nie explizit auf diese

Videosequenz bezogen, sondern geltend gemacht, er und sein Bruder seien

weggerannt und dann seitlich vom [...] bei einem Zaun noch einmal angegriffen

worden. Diese Örtlichkeit sei jedoch nicht videoüberwacht, weshalb sich diese

Behauptung aus Sicht der Staatsanwaltschaft niemals rechtsgenüglich werde

nachweisen lassen. Eine diesbezügliche Einstellungs- oder

Nichtanhandnahmeverfügung sei bei dieser Sachlage weder erforderlich noch

angezeigt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die beim Beschwerdeführer

festgestellten Verletzungen nicht schwer gewesen seien, weshalb die Angriffe

auf seine körperliche Integrität nicht das von ihm behauptete Ausmass gehabt

haben könnten.

2.3

Der

Beschwerdeführer geht mit der Staatsanwaltschaft soweit einig, als die Verfahrenshoheit

betreffend den angeklagten Sachverhalt beim Strafgericht liegt. Hingegen könne

ein Sachverhalt, der zugestandenermassen nicht angeklagt worden sei, nicht

rechtshängig sein (Replik vom 17. Dezember 2020). In den Strafbefehlen wird

geschildert, dass D____, E____, F____ und G____ den Beschwerdeführer verfolgt

und vergeblich versucht hätten, ihn zu Fall zu bringen. Nicht Teil des

Strafbefehls ist hingegen die Schilderung des Beschwerdeführers, auf welche die

Staatsanwältin in ihrer Stellungnahme Bezug genommen hat, er und sein Bruder hätten

auf dem [...] die Flucht ergriffen und seien dann bei einem Zaun von mehreren

Personen gestellt und angegriffen worden, wobei sie in dieser Phase die gravierendsten

Übergriffe erlebt hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018, S. 17

ff.).

Wenn von Seiten

des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, dass seine Sicht der Dinge nicht

Eingang in den Sachverhalt der Strafbefehle gefunden habe, gilt es zu

unterscheiden. Ein Strafverfahren wegen Raufhandels bringt stets eine Vielzahl

von Aussagen der Beteiligten mit sich, die sich in aller Regel nicht

vollständig zur Deckung bringen lassen. Es kommt der Staatsanwaltschaft die

Aufgabe zu, sämtliche Sachbeweise und Zeugenaussagen zu würdigen und sich auf

einen Sachverhalt festzulegen, ohne dass jede Abweichung von der Darstellung

eines Beteiligten zu einer separaten Nichtanhandnahme oder

Verfahrenseinstellung führt ‒ der Tatbestand des Raufhandels wurde gerade

deshalb geschaffen, um den Beweisschwierigkeiten bei körperlichen

Auseinandersetzungen mit mehreren Personen mit Tötungs- oder Verletzungsfolge

zu begegnen (Ege, in: Graf

[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Auflage 2020, Art. 133 N 2).

Der vom Beschuldigten

behauptete Übergriff auf dem [...] und insbesondere das Geschehen abseits der

Kameras, stellt hingegen einen vom vorangegangenen Geschehen im [...] zeitlich

und räumlich klar abgegrenzten neuen Tatvorwurf dar, welcher in Form einer

Anklage bzw. eines Strafbefehls, einer Verfahrenseinstellung oder allenfalls

einer Nichtanhandnahme zu behandeln ist. Die Staatsanwaltschaft hat bereits zum

Ausdruck gebracht, dass sie keinen Bedarf für eine Erweiterung der Anklage

sieht. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 10.

Dezember 2020 vertretene Position, der behauptete Übergriff lasse sich mangels

Kameras an dieser Örtlichkeit niemals rechtsgenüglich nachweisen und eine

Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung sei bei dieser Sachlage nicht

angezeigt, kann jedoch nicht dazu führen, dass dieser Tatvorwurf unbehandelt

bleibt. Die von der Staatsanwaltschaft festgestellte Beweislosigkeit müsste

vielmehr eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben, die gemäss Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO vorgesehen ist, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den im Rahmen der Einvernahme des

Beschwerdeführers beanzeigten Sachverhalt zeitnah mit einer

Verfahrenseinstellung oder allenfalls einer Nichtanhandnahmeverfügung zu

behandeln.

3.

3.1

Weiter

wird die Staatsanwaltschaft bezichtigt, ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu

sein, die bereits als Rechtsverweigerungsbeschwerde formulierte Eingabe vom 26.

November 2020 im Falle des Beharrens auf ihrem Standpunkt an die

Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (Beschwerde, Rz. 56. ff.). Die

Staatsanwaltschaft sei mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden. Es

handle sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine nicht zuständige

Behörde eine Eingabe von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleite (Beschwerde,

Rz. 47).

3.2

Beim

genannten Schreiben an die Staatsanwaltschaft handelte es sich jedoch nicht um

eine versehentlich an die falsche Behörde gerichtete Eingabe ‒ der

Rechtsvertreter war nie der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei in dieser Sache

Beschwerdeinstanz ‒ , sondern um eine bewusst an die Staatsanwaltschaft

gerichtete Aufforderung, nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers tätig zu

werden. Schon deshalb geht die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. Hinzu

kommt, dass der Rechtsvertreter später selbst vorschlug, die Staatsanwaltschaft

solle ihm seine Unterlagen zurücksenden, wenn sie diese nicht selbst

weiterleite. Dies geschah in der Folge und der Beschwerdeführer konnte seine

Beschwerde rechtsgültig erheben. Es geht nicht an, dass der Rechtsvertreter

nach Durchführung des von ihm selbst vorgeschlagenen Procederes ebendieses der

Staatsanwaltschaft zum Vorwurf macht. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt

abzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch, weshalb

er nur einen geringen Anteil der ordentlichen Verfahrenskoten zu tragen hätte.

Umständehalber wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

4.2

Dem

Beschwerdeführer ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter wird gemäss

Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das

Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bezüglich der vom

Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe vom 28. Mai 2018 auf bzw. um den [...]

das Verfahren einzustellen oder die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu

verfügen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

Auf die Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr

wird umständehalber verzichtet. Dem Rechtsvertreter, [...], werden aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'380.‒, ein Auslagenersatz von CHF 86.75

sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 112.95 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen

an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.

Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).