BES.2020.220
Rechtsverweigerungsbeschwerde
4. März 2021Deutsch10 min
sich später via Lift auf den [...]. Der Beschwerdeführer sowie B____ und C____ wurden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.220
ENTSCHEID
vom 4.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
ohne festen Wohnsitz
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
durch die Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 28. Mai 2018
kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gästen und Angestellten
der X____, die im Innern der Bar ihren Anfang nahm. Die Beteiligten begaben
sich später via Lift auf den [...]. Der Beschwerdeführer sowie B____ und C____ wurden
durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und am 8. November 2019 durch das
Strafgericht Basel-Stadt beurteilt. Der Beschwerdeführer wurde der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Raufhandels schuldig
erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Es
wurde eine Landesverweisung von 4 Jahren ausgesprochen. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig und das Berufungsverfahren am Appellationsgericht hängig
(SB.2020.29). Die auf der anderen Seite beteiligten D____ sowie die
Security-Mitarbeiter E____, F____ und G____ wurden mit Strafbefehlen des
Raufhandels schuldig erklärt und erhoben dagegen jeweils Einsprache. Das
Einspracheverfahren ist am Strafgericht pendent (ES.268.2020).
Der
Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt in den Strafbefehlen als
unvollständig, da es auf dem [...] zu nicht angeklagten Übergriffen auf ihn
gekommen sei. Er gelangte mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 betreffend
«Erlass einer Nichtanhandnahme oder Einstellungsverfügung» ans
Appellationsgericht. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen habe. Sie sei
anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers auf Erhebung einer
Anklage/Erlass eines Strafbefehls oder alternativ Erlass einer
Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung in Bezug auf die Vorfälle auf dem [...]
vom 27. Mai 2018 innert 10 Tagen zu behandeln. Es sei zudem festzustellen, dass
die Staatsanwaltschaft gegen die gesetzliche Weiterleitungspflicht bei Eingaben
an eine unzuständige Amtsstelle verstossen habe. Unter o/e- Kostenfolge mit
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die
Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 Stellung und
beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Replik des
Beschwerdeführers datiert vom 17. Dezember 2020.
Für das
Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Einspracheverfahrens ES.2020.268
beigezogen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch eine
Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden
(Art. 396 Abs. 2 StPO; GUIDON, Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO
verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum
Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das
Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (GUIDON, a.a.O.,
Art. 396 N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die
Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, da diese seiner
Aufforderung, weitergehende Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen
oder das Verfahren einzustellen bzw. nicht anhand zu nehmen, nicht nachgekommen
ist. Dieser Zustand hält an, womit das erforderliche aktuelle
Rechtschutzinteresse gegeben ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2020 geltend, der
strafrechtlich relevante Sachverhalt lasse sich in drei Phasen unterteilen: Die
Auseinandersetzung in der X____, deren Fortgang beim Lift und die letzte Phase
auf dem [...] (Beschwerde Rz. 13.). Er wirft den drei Security-Mitarbeitern
strafbare Handlungen in den Abschnitten zwei und drei vor, D____ in allen drei
Handlungsabschnitten (Beschwerde Rz. 14.-15.). Obschon die wesentlichen,
mutmasslich strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der
dritten Phase stattgefunden hätten, würden in dieser Phase im Strafbefehl
keinerlei strafbare Handlungen geschildert, weshalb bereits der
Strafgerichtspräsident verfügt habe, für diesen Handlungsabschnitt sei entweder
eine Nichtanhandnahme- oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen, was die
Staatsanwaltschaft indes bis heute nicht getan habe (Beschwerde Rz. 20. ff). Auch
die Staatsanwaltschaft scheine jedoch im Gegensatz zum Strafgerichtspräsidenten
davon auszugehen, dass der Strafbefehl auch strafbares Verhalten der
Beschuldigten in Abschnitt drei mitumfasse (Beschwerde Rz. 23.).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 fest, die
subjektive Sicht des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Verfahren
unbeachtlich. Es sei vielmehr Sache des Strafgerichts, die vorhandenen Beweise
zu würdigen und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Die
Verfahrenshoheit liege derzeit beim Strafgericht und nicht mehr bei der
Staatsanwaltschaft. Es handle sich um einen Sachverhaltskomplex, der in einem
Verfahren zu würdigen sei, woran auch nichts ändere, dass sich der Sachverhalt
nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in mehrere
Handlungsabschnitte unterteilen lasse. Es gehe nicht an, dass die
Staatsanwaltschaft bei hängigem Einspracheverfahren in derselben Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlasse.
Die vorhandenen
Videoaufnahmen vom [...] würden keine zusätzlichen strafbaren Handlungen der
Beschuldigten zeigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe die
Staatsanwaltschaft in «Abschnitt 3» nicht von strafbarem Verhalten aus. Der
Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen auch nie explizit auf diese
Videosequenz bezogen, sondern geltend gemacht, er und sein Bruder seien
weggerannt und dann seitlich vom [...] bei einem Zaun noch einmal angegriffen
worden. Diese Örtlichkeit sei jedoch nicht videoüberwacht, weshalb sich diese
Behauptung aus Sicht der Staatsanwaltschaft niemals rechtsgenüglich werde
nachweisen lassen. Eine diesbezügliche Einstellungs- oder
Nichtanhandnahmeverfügung sei bei dieser Sachlage weder erforderlich noch
angezeigt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die beim Beschwerdeführer
festgestellten Verletzungen nicht schwer gewesen seien, weshalb die Angriffe
auf seine körperliche Integrität nicht das von ihm behauptete Ausmass gehabt
haben könnten.
2.3
Der
Beschwerdeführer geht mit der Staatsanwaltschaft soweit einig, als die Verfahrenshoheit
betreffend den angeklagten Sachverhalt beim Strafgericht liegt. Hingegen könne
ein Sachverhalt, der zugestandenermassen nicht angeklagt worden sei, nicht
rechtshängig sein (Replik vom 17. Dezember 2020). In den Strafbefehlen wird
geschildert, dass D____, E____, F____ und G____ den Beschwerdeführer verfolgt
und vergeblich versucht hätten, ihn zu Fall zu bringen. Nicht Teil des
Strafbefehls ist hingegen die Schilderung des Beschwerdeführers, auf welche die
Staatsanwältin in ihrer Stellungnahme Bezug genommen hat, er und sein Bruder hätten
auf dem [...] die Flucht ergriffen und seien dann bei einem Zaun von mehreren
Personen gestellt und angegriffen worden, wobei sie in dieser Phase die gravierendsten
Übergriffe erlebt hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018, S. 17
ff.).
Wenn von Seiten
des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, dass seine Sicht der Dinge nicht
Eingang in den Sachverhalt der Strafbefehle gefunden habe, gilt es zu
unterscheiden. Ein Strafverfahren wegen Raufhandels bringt stets eine Vielzahl
von Aussagen der Beteiligten mit sich, die sich in aller Regel nicht
vollständig zur Deckung bringen lassen. Es kommt der Staatsanwaltschaft die
Aufgabe zu, sämtliche Sachbeweise und Zeugenaussagen zu würdigen und sich auf
einen Sachverhalt festzulegen, ohne dass jede Abweichung von der Darstellung
eines Beteiligten zu einer separaten Nichtanhandnahme oder
Verfahrenseinstellung führt ‒ der Tatbestand des Raufhandels wurde gerade
deshalb geschaffen, um den Beweisschwierigkeiten bei körperlichen
Auseinandersetzungen mit mehreren Personen mit Tötungs- oder Verletzungsfolge
zu begegnen (Ege, in: Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Auflage 2020, Art. 133 N 2).
Der vom Beschuldigten
behauptete Übergriff auf dem [...] und insbesondere das Geschehen abseits der
Kameras, stellt hingegen einen vom vorangegangenen Geschehen im [...] zeitlich
und räumlich klar abgegrenzten neuen Tatvorwurf dar, welcher in Form einer
Anklage bzw. eines Strafbefehls, einer Verfahrenseinstellung oder allenfalls
einer Nichtanhandnahme zu behandeln ist. Die Staatsanwaltschaft hat bereits zum
Ausdruck gebracht, dass sie keinen Bedarf für eine Erweiterung der Anklage
sieht. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 10.
Dezember 2020 vertretene Position, der behauptete Übergriff lasse sich mangels
Kameras an dieser Örtlichkeit niemals rechtsgenüglich nachweisen und eine
Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung sei bei dieser Sachlage nicht
angezeigt, kann jedoch nicht dazu führen, dass dieser Tatvorwurf unbehandelt
bleibt. Die von der Staatsanwaltschaft festgestellte Beweislosigkeit müsste
vielmehr eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben, die gemäss Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO vorgesehen ist, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den im Rahmen der Einvernahme des
Beschwerdeführers beanzeigten Sachverhalt zeitnah mit einer
Verfahrenseinstellung oder allenfalls einer Nichtanhandnahmeverfügung zu
behandeln.
3.
3.1
Weiter
wird die Staatsanwaltschaft bezichtigt, ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu
sein, die bereits als Rechtsverweigerungsbeschwerde formulierte Eingabe vom 26.
November 2020 im Falle des Beharrens auf ihrem Standpunkt an die
Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (Beschwerde, Rz. 56. ff.). Die
Staatsanwaltschaft sei mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden. Es
handle sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine nicht zuständige
Behörde eine Eingabe von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleite (Beschwerde,
Rz. 47).
3.2
Beim
genannten Schreiben an die Staatsanwaltschaft handelte es sich jedoch nicht um
eine versehentlich an die falsche Behörde gerichtete Eingabe ‒ der
Rechtsvertreter war nie der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei in dieser Sache
Beschwerdeinstanz ‒ , sondern um eine bewusst an die Staatsanwaltschaft
gerichtete Aufforderung, nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers tätig zu
werden. Schon deshalb geht die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. Hinzu
kommt, dass der Rechtsvertreter später selbst vorschlug, die Staatsanwaltschaft
solle ihm seine Unterlagen zurücksenden, wenn sie diese nicht selbst
weiterleite. Dies geschah in der Folge und der Beschwerdeführer konnte seine
Beschwerde rechtsgültig erheben. Es geht nicht an, dass der Rechtsvertreter
nach Durchführung des von ihm selbst vorgeschlagenen Procederes ebendieses der
Staatsanwaltschaft zum Vorwurf macht. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt
abzuweisen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch, weshalb
er nur einen geringen Anteil der ordentlichen Verfahrenskoten zu tragen hätte.
Umständehalber wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
4.2
Dem
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter wird gemäss
Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das
Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bezüglich der vom
Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe vom 28. Mai 2018 auf bzw. um den [...]
das Verfahren einzustellen oder die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu
verfügen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
Auf die Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet. Dem Rechtsvertreter, [...], werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'380.‒, ein Auslagenersatz von CHF 86.75
sowie 7,7 % MWST von insgesamt CHF 112.95 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).