BES.2020.221
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung
29. März 2021Deutsch9 min
mit der beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.221
ENTSCHEID
vom 29.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Dezember 2020
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2020 ordnete sie in diesem Zusammenhang die erkennungsdienstliche Erfassung der
Beschwerdeführerin an, welche im Anschluss an eine Einvernahme vom 7. Dezember
2020 vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der
Sachverhaltsabklärung bzw. Identifizierung in vorliegender Sache und der
Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren.
Hiergegen
richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 9. Dezember 2020,
mit der beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die erhobenen Daten zu
vernichten sowie innert anzusetzender Frist gegenüber dem Gericht zu
bestätigen, dass die Vernichtung vollständig erfolgt ist. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am
4. Februar 2021 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch
die angeordnete bzw. bereits vorgenommene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke
von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem
leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241
E. 5.4.3 S. 247).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann
gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1
Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 selbst einräumt,
können die erkennungsdienstlich erhobenen Daten in der laufenden Untersuchung nicht
zur Identifikation der bereits namentlich bekannten Beschwerdeführerin dienen. Es
bestehen indes entgegen ihrer Ansicht auch keine erheblichen und konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass A____ in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte: Zwar dürfte die Beschwerdeführerin effektiv gewisse finanzielle
Schwierigkeiten haben, zumal sie in der Einvernahme zur Person vom 7. Dezember
2020.
angegeben hat, CHF 15'000.– Schulden zu haben bzw. anlässlich ihrer
Befragung (zur Sache) desselben Tages ausgeführt hat, einen Kredit in Höhe von
CHF 15’000.– aufgenommen zu haben. Darüber hinaus ist aus dem sich in den Akten
befindlichen Betreibungsregisterauszug des Kanton Basel-Stadt ersichtlich, dass
sie eine vom 28. Oktober 2020 datierende, offene Betreibung in Höhe von
CHF 412.14 aufweist. Aus dieser allgemeinen Feststellung, die im Übrigen
auf nicht wenige Personen zutreffen dürfte, lässt sich aber mangels
anderweitiger Hinweise nicht ableiten, dass die vorstrafenlose
Beschwerdeführerin ihren Finanzbedarf in der Vergangenheit deliktisch gedeckt
hat bzw. in Zukunft decken könnte. Daraus, dass sich A____ gegenüber dem
Bankpersonal anlässlich der Abhebung von CHF 30‘000.– als Enkeltochter der
Geschädigten ausgegeben haben soll und ihr Verhalten deshalb besonders dreist
erscheine, kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht
auf solche Anhaltspunkte geschlossen werden. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zur Abklärung
allfälliger weiterer Delikte sachdienlich sein könnten, zumal Betrugsdelikte
eine Einflussnahme auf das Opfer voraussetzen und die Beschwerdeführerin im zu
untersuchenden Sachverhalt eine gute Bekannte des mutmasslichen Opfers war. Insofern
ist die angeordnete Zwangsmassnahme zur Abklärung weiterer Delikte zumindest
beim der Beschwerdeführerin bisher vorgeworfenen modus operandi untauglich.
3.2
Nach
dem Gesagten bestehen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein
könnte und dient die angeordnete Massnahme auch nicht der Aufklärung der
Straftaten eines laufenden Strafverfahrens. Die erkennungsdienstliche Erfassung
Dispositiv
ist demnach nicht verhältnismässig und die erhobenen Daten der
Beschwerdeführerin sind zu vernichten. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit erkennungsdienstlich
erhobene Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben
könnte bzw. die Beschwerdeführerin solche auch nicht spezifiziert, erscheint die
beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig.
4.
4.1 Damit
muss an sich nicht mehr auf die Kritik an der Begründung der Verfügung vom 2.
Dezember 2020 eingegangen werden. Festzuhalten bleibt, dass die Begründung nach
der Rechtsprechung des Appellationsgerichts auf die konkrete Situation des
Einzelfalls Bezug nehmen muss (AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23
vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung
vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl).
Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der
betroffenen Person anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und
dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene
Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und
weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2020.186 vom 5. März
2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli
2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April
2019 E. 3.3).
4.2 Im
vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2020, die
Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020. Es ist daher –
wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – davon auszugehen, dass die
Zwangsmassnahme am 7. Dezember 2020 im Anschluss an die Einvernahme, in welcher
A____ die Anschuldigungen der Geschädigten im Einzelnen vorgehalten wurden, vollzogen
worden ist. In diesem Gesamtkontext dürfte sich die Kurzbegründung der
Staatsanwaltschaft als noch knapp ausreichend erweisen. Indes wäre es analog
dem standardmässigen Vorgehen der Jugendanwaltschaft künftig wünschenswert,
wenn im Sinne eines Protokolls das Datum und die exakte Zeit des Vollzugs sowie
der Name der dafür verantwortlichen Person daraus eindeutig ersichtlich wären
(Art. 199 StPO). Damit könnten künftig Unklarheiten bezüglich der entscheidenden
Frage des Datums der Eröffnung der Verfügung und des Vollzugs der
Zwangsmassnahme vermieden werden. Dies umso mehr, als der entsprechende Befehl
vorliegend vom 2. Dezember 2020 datiert, während die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme ausführt, der Vollzug der Massnahme stehe in unmittelbarem
Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Einvernahme, was
zumindest prima vista missverständlich ist.
5.
Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten gutzuheissen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der
Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für
ihre Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Massgebend für die
Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen nicht der
zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte Stundenansatz, sondern
der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist die Honorarordnung für
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember
2020 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2
des seit 1. Januar 2021 geltenden Honorarreglements [SG 291.400]).
Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.–
und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene
Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falls und der notwendigen
juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende
Stundenhonorar im Rahmen einer Strafverteidigung nach der Praxis des
Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere
Schwierigkeiten CHF 250.– (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 3,
BES.2020.197 vom 22. Februar 2021 E. 4.2). Dementsprechend ist die
der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf 4,25 Stunden zu CHF 250.–,
zuzüglich CHF 70.– Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'219.70,
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten der
Beschwerdeführerin zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'219.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.