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Entscheid

BES.2020.221

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung

29. März 2021Deutsch9 min

mit der beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.221

ENTSCHEID

vom 29.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2020

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug. Mit Verfügung vom 2. Dezember

2020 ordnete sie in diesem Zusammenhang die erkennungsdienstliche Erfassung der

Beschwerdeführerin an, welche im Anschluss an eine Einvernahme vom 7. Dezember

2020 vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der

Sachverhaltsabklärung bzw. Identifizierung in vorliegender Sache und der

Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren.

Hiergegen

richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 9. Dezember 2020,

mit der beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die erhobenen Daten zu

vernichten sowie innert anzusetzender Frist gegenüber dem Gericht zu

bestätigen, dass die Vernichtung vollständig erfolgt ist. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am

4. Februar 2021 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch

die angeordnete bzw. bereits vorgenommene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist

gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie

einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke

von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem

leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von

Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241

E. 5.4.3 S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann

gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019

vom 24. April 2019 E. 3.4).

3.

3.1

Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 selbst einräumt,

können die erkennungsdienstlich erhobenen Daten in der laufenden Untersuchung nicht

zur Identifikation der bereits namentlich bekannten Beschwerdeführerin dienen. Es

bestehen indes entgegen ihrer Ansicht auch keine erheblichen und konkreten

Anhaltspunkte dafür, dass A____ in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte: Zwar dürfte die Beschwerdeführerin effektiv gewisse finanzielle

Schwierigkeiten haben, zumal sie in der Einvernahme zur Person vom 7. Dezember

2020.

angegeben hat, CHF 15'000.– Schulden zu haben bzw. anlässlich ihrer

Befragung (zur Sache) desselben Tages ausgeführt hat, einen Kredit in Höhe von

CHF 15’000.– aufgenommen zu haben. Darüber hinaus ist aus dem sich in den Akten

befindlichen Betreibungsregisterauszug des Kanton Basel-Stadt ersichtlich, dass

sie eine vom 28. Oktober 2020 datierende, offene Betreibung in Höhe von

CHF 412.14 aufweist. Aus dieser allgemeinen Feststellung, die im Übrigen

auf nicht wenige Personen zutreffen dürfte, lässt sich aber mangels

anderweitiger Hinweise nicht ableiten, dass die vorstrafenlose

Beschwerdeführerin ihren Finanzbedarf in der Vergangenheit deliktisch gedeckt

hat bzw. in Zukunft decken könnte. Daraus, dass sich A____ gegenüber dem

Bankpersonal anlässlich der Abhebung von CHF 30‘000.– als Enkeltochter der

Geschädigten ausgegeben haben soll und ihr Verhalten deshalb besonders dreist

erscheine, kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht

auf solche Anhaltspunkte geschlossen werden. Im Übrigen ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zur Abklärung

allfälliger weiterer Delikte sachdienlich sein könnten, zumal Betrugsdelikte

eine Einflussnahme auf das Opfer voraussetzen und die Beschwerdeführerin im zu

untersuchenden Sachverhalt eine gute Bekannte des mutmasslichen Opfers war. Insofern

ist die angeordnete Zwangsmassnahme zur Abklärung weiterer Delikte zumindest

beim der Beschwerdeführerin bisher vorgeworfenen modus operandi untauglich.

3.2

Nach

dem Gesagten bestehen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass

die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein

könnte und dient die angeordnete Massnahme auch nicht der Aufklärung der

Straftaten eines laufenden Strafverfahrens. Die erkennungsdienstliche Erfassung

Dispositiv

ist demnach nicht verhältnismässig und die erhobenen Daten der

Beschwerdeführerin sind zu vernichten. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit erkennungsdienstlich

erhobene Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben

könnte bzw. die Beschwerdeführerin solche auch nicht spezifiziert, erscheint die

beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig.

4.

4.1 Damit

muss an sich nicht mehr auf die Kritik an der Begründung der Verfügung vom 2.

Dezember 2020 eingegangen werden. Festzuhalten bleibt, dass die Begründung nach

der Rechtsprechung des Appellationsgerichts auf die konkrete Situation des

Einzelfalls Bezug nehmen muss (AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23

vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3,

BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung

vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl).

Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der

betroffenen Person anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und

dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene

Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und

weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2020.186 vom 5. März

2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli

2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April

2019 E. 3.3).

4.2 Im

vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2020, die

Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020. Es ist daher –

wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – davon auszugehen, dass die

Zwangsmassnahme am 7. Dezember 2020 im Anschluss an die Einvernahme, in welcher

A____ die Anschuldigungen der Geschädigten im Einzelnen vorgehalten wurden, vollzogen

worden ist. In diesem Gesamtkontext dürfte sich die Kurzbegründung der

Staatsanwaltschaft als noch knapp ausreichend erweisen. Indes wäre es analog

dem standardmässigen Vorgehen der Jugendanwaltschaft künftig wünschenswert,

wenn im Sinne eines Protokolls das Datum und die exakte Zeit des Vollzugs sowie

der Name der dafür verantwortlichen Person daraus eindeutig ersichtlich wären

(Art. 199 StPO). Damit könnten künftig Unklarheiten bezüglich der entscheidenden

Frage des Datums der Eröffnung der Verfügung und des Vollzugs der

Zwangsmassnahme vermieden werden. Dies umso mehr, als der entsprechende Befehl

vorliegend vom 2. Dezember 2020 datiert, während die Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme ausführt, der Vollzug der Massnahme stehe in unmittelbarem

Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Einvernahme, was

zumindest prima vista missverständlich ist.

5.

Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten gutzuheissen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der

Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für

ihre Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Massgebend für die

Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen nicht der

zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte Stundenansatz, sondern

der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist die Honorarordnung für

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember

2020 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2

des seit 1. Januar 2021 geltenden Honorarreglements [SG 291.400]).

Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.–

und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene

Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falls und der notwendigen

juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende

Stundenhonorar im Rahmen einer Strafverteidigung nach der Praxis des

Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere

Schwierigkeiten CHF 250.– (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 3,

BES.2020.197 vom 22. Februar 2021 E. 4.2). Dementsprechend ist die

der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf 4,25 Stunden zu CHF 250.–,

zuzüglich CHF 70.– Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'219.70,

zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten der

Beschwerdeführerin zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'219.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.