BES.2020.222
Teilnahme- und Informationsrechte und unentgeltliche Verbeiständung
15. März 2021Deutsch20 min
schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte (Anklageschrift
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.222
ENTSCHEID
vom 15.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
Adresse unbekannt
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Dezember 2020
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege und Geltendmachung weiterer Verfahrensrechte
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Januar
2017, um 02:44 Uhr, ereignete sich vor der Liegenschaft [...] an der Heuwaage
in Basel eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, sodass
schlussendlich die Polizei wegen einer am Kopf blutenden Person, welche sich
als B____ (Beschwerdegegner) entpuppte, anrücken musste. Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten erlitt dieser eine Gehirnerschütterung, eine
sechs Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe sowie eine
Rissverletzung am linken Ohrläppchen. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) und
seine beiden Kollegen C____ und D____. Mit Schreiben vom 19. April 2017
erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat,
Gegenanzeige, mit welcher er die Einleitung eines Verfahrens wegen Raufhandels
gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die
Einvernahme vom 12. April 2017, in welcher D____ ausgesagt habe, der
Beschwerdegegner «habe gegen C____ [sic!] getreten und ihn, D____, getroffen».
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 24. April 2017 ein Verfahren
gegen den Beschwerdegegner wegen Raufhandels und Körperverletzung. Nachdem die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, C____ und D____ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte (Anklageschrift
vom 8. Mai 2017 Ziff. 10), wurden die drei Beschuldigten mit Urteil des
Strafgerichts SG.2017.105 vom 6. September 2017 auch in dieser Sache u.a. wegen
Raufhandels schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer
Berufung (Berufungserklärung vom 8. Januar 2018, Berufungsbegründung vom 26. März
2018) und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Eingaben vom 23. Januar
2018 und 16. März 2018) ein. Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen
Freispruch sowie eine Haftentschädigung forderte, beantragte die
Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, eventualiter Angriffs, die Verurteilung zu einer entsprechend
höheren Strafe sowie die Landesverweisung. Mit Urteil SB.2018.2 vom 26. August
2020 schützte das Appellationsgericht den gegen den Beschwerdeführer ergangenen
Schuldspruch des Strafgerichts und wies die Berufung sowie die
Anschlussberufung ab.
Mit Schreiben
vom 25. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege und um Gewährung der Teilnahmerechte sowie der Informationsrechte
am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner. Mit Verfügung vom
7. Dezember 2020 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Beschwerde
erhoben. Er beantragte, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner die Parteirechte eines Geschädigten
und jene eines Mitbeschuldigten in analoger Anwendung zustehen würden, und es
sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Beistand beizugeben. Ferner sei
dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werde. Zudem seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter
nicht zu gewähren. Mit Replik vom 26. Februar 2021 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 2.
März 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert
10.
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Der
Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO
verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382
N 2; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE
BES.2020.130 vom 27. August 2020 E. 1.2).
Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und der Verweigerung der Gewährung der Teilnahmerechte sowie der
Informationsrechte am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner unmittelbar in
eigenen Interessen tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(vgl. Lieber, a.a.O.,
Art. 136 N 13 und 393 N 16). Die Frage, ob er als
Partei die entsprechenden Rechte beanspruchen kann, ist in der vorliegenden
Konstellation auf materieller Ebene zu beurteilen.
1.3
Auf
die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO; AGE BES.2020.130 vom 27. August 2020 E. 1.3).
2.
Materieller Streitgegenstand
bildet die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer im Verfahren des
Beschwerdegegners in Verneinung einer entsprechenden Parteistellung die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 136 StPO sowie die Gewährung von
Verfahrensrechten von der Staatsanwaltschaft zu Recht verweigert wurden.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben
namentlich das Recht Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen
Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge
zu stellen. Für die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung und die
Teilnahmerechte ist mithin an den Begriff der Partei anzuknüpfen. Partei sind
namentlich die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) sowie die
Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 136 Abs. 1 StPO hält
diesbezüglich fest, dass die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht insofern nicht aus, dass der
Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und
Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum
Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will
(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
115.
StPO N 5 ff.). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren
Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar
verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger
des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär
Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als
Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten
beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f., 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f., 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je
mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die
Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der
geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand
auch nur nachrangig oder
als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 21, 46 und 68 ff.). Werden durch Delikte, die
(nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss
mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E.
2.3.1
S. 457, 140 IV 155 E.
3.2
S. 158, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) handelt es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, bei welchem es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines
solchen Delikts konkret gefährdet. Er schützt primär das öffentliche Interesse,
Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern und nur in
zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. In
Bezug auf die Beschwerdelegitimation wird insofern vorausgesetzt, dass der
Beschwerdeführende durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest
konkret gefährdet worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2 S. 495 f., 141 IV 454
E. 2.3.2 S. 457 f.; jeweils mit Hinweisen).
2.1.2
Parteistellung
Dispositiv
haben Anzeigestellende demnach grundsätzlich nur, wenn sie durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016 E. 1.2). Ist die anzeigestellende nicht gleichzeitig
geschädigte Person, ist sie andernfalls «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne
von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und als solcher stehen ihr nur dann
Verfahrensrechte zu, wenn und soweit sie durch das Strafverfahren unmittelbar
betroffen wird (vgl. Küffer, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 105 N 10). Die unmittelbare Betroffenheit in den Rechten im Sinne
von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ist analog der unmittelbaren
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auszulegen. Dies bedeutet,
dass eine bloss mittelbare bzw. faktische Betroffenheit für die Einräumung von
Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 105 N 10). Voraussetzung ist vielmehr eine – durch
strafprozessuale Verfahrenshandlungen – unmittelbare Beeinträchtigung der
betroffenen Person in ihren rechtlich geschützten Interessen. Unmittelbare
Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten
vor, also bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen (Lieber, a.a.O., Art. 105 N 13; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 105 N 10; BGer 6B_80/2013 vom
4. April 2013 E. 1.2). Aus der Anzeigestellung allein kann kein
Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin oder ein
Anzeigesteller haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen
die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen,
wenn sie weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, Privatkläger im Sinne
von Art. 118 StPO oder unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO sind, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 1.2.1, BES.2014.62 vom 3. November 2014).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Einerseits
leitet der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner
aus seiner angeblichen Rolle als Mitbeschuldigten ab. Die Staatsanwaltschaft
habe durch die Weigerung, gegen den Beschwerdegegner zu ermitteln und ihn mit
den anderen Teilnehmern des Raufhandels anzuklagen, die vom Gesetz vorgesehene
gemeinsame Beurteilung vereitelt. Der Beschwerdeführer habe vor dem Strafgericht
deshalb die Sistierung des Verfahrens beantragt, was jedoch abgelehnt worden
sei. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, den
Beschwerdegegner zu befragen, sich auf diesen zu berufen etc. Diese Nachteile
seien nun zu kompensieren. Durch die Trennung der Verfahren dürfe dem
Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen.
2.2.1.2 Mit
der zutreffenden Feststellung der Staatsanwaltschaft kommt den Beschuldigten in
getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung
zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5
S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den
Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im
eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e
contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten
Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht
verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren
ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren,
wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes
Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese
Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im
Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber
implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176).
Abgesehen davon war
die Trennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen den
Beschwerdegegner vorliegend sachlich zulässig. Zwar ist es im Lichte des
Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO oftmals opportun, Verfahren
in Bezug auf Sachverhalte, bei welchen Anzeige und Gegenanzeige bestehen und
sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen
Auseinandersetzung begangen haben sollen, zusammen zu führen (vgl. BGE 138 IV 29
E. 5.5 S. 34, mit Hinweisen). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer
gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet
hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender
Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche
Würdigung oder die Strafzumessung (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die
Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer
1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Als sachlicher
Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder
die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter (AGE BES.2018.227 vom 21. Juni
2019 E. 1.3.2.4). Ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung besteht etwa
auch, wenn die Strafuntersuchung gegen einen inhaftierten Beschuldigten
abgeschlossen ist und die Verschiebung der Hauptverhandlung gegen diesen, weil
inzwischen ein Mitbeschuldigter verhaftet worden ist, gegen den Grundsatz der
besonderen Beschleunigung in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO verstiesse (BGer
1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E.
3.2). Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrenstrennung auch unabdingbar
sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen
gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die anderen ein
ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 30 N 3). Die Staatsanwaltschaft ging
demgemäss ursprünglich von einem Angriff des Beschwerdeführers aus und qualifizierte
die Tatbeteiligung des Beschwerdegegners am Raufhandel offenbar als marginal.
Auch das Strafgericht (StGE SG.2017.105 vom 6. September 2017 E. III.7.a S. 33
f. und IV.2 S. 39) und in der Folge das Appellationsgericht (AGE SB.2018.2 vom
26. August 2020 E. 2.6) qualifizierten die Handlungen des Beschwerdegegners im
Zuge des «einseitigen» Raufhandels als blosse Tätlichkeit («Trutzwehr»), womit
eine Trennung nicht zuletzt im Interesse des Beschleunigungsgebots sachlich
gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass trotz Vorliegen eines Raufhandels die einzelnen
Tatbeiträge zeitlich voneinander unterscheidbar sind (vgl. AGE SB.2018.2 vom
26. August 2020 E. 2) und mit der Verfahrenstrennung zumindest
hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners keine Gefahr
widersprüchlicher Urteile einherging. Weiter sind die Aussagen des Beschwerdegegners
gut dokumentiert und durch eine kontradiktorische Befragung abgesichert. Im
Übrigen war der Beschwerdegegner anlässlich des Vorfalls ohnmächtig geworden
und kann sich an die massgeblichen Vorgänge nicht erinnern (vgl. AGE SB.2018.2
vom 26. August 2020 E. 1.4), sodass eine nochmalige Befragung des
Beschwerdegegners und damit auch eine Teilnahme des Beschwerdeführers daran
wahrscheinlich nicht erforderlich sein werden. Ferner war mit Blick auf die
nachstehenden Erwägungen der Beschwerdeführer von der Beteiligung des
Beschwerdegegners am Raufhandel gar nicht unmittelbar betroffen. Wie die
Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 zu Recht festhält, bleibt
insgesamt nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausgang des Verfahrens gegen den
Beschwerdegegner den Fortgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer,
welches dieser vor Bundesgericht weitergezogen hat und dabei auch die Frage der
Verfahrenstrennung aufwerfen konnte, beeinflussen sollte. Es ist daher auch in
materieller Hinsicht in keiner Weise erkennbar, welcher konkrete Rechtsnachteil
dem Beschwerdeführer aus der Verfahrenstrennung und der entsprechenden
Nichtgewährung der Verfahrensrechte erwachsen sollte. Im Übrigen hätte der
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass die Anklageschrift nicht angefochten
werden kann und die StPO kein formelles Anklagezulassungsverfahren vorsieht,
mit dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren viel früher an die hierfür primär
zuständige Staatsanwaltschaft gelangen müssen. Er hätte wissen können, dass die
Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung möglichst rasch und vorweg geklärt werden
sollte und hätte die Frage der Verfahrenszusammenlegung nicht – wie von ihm
selber vorgebracht – mit einem Sistierungsbegehren erst vor Strafgericht zur
Diskussion stellen sollen. Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine
Zusammenlegung waren ihm seit seiner Strafanzeige vom 19. April 2017 bekannt
und wusste er bereits vor Abschluss des Vorverfahrens, dass das Verfahren gegen
den Beschwerdegegner unter einem anderen Aktenzeichen getrennt von dem gegen
ihn geführten Verfahren durchgeführt wird. Gegen eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft betreffend Trennung der Verfahren wäre er
beschwerdeberechtigt gewesen (vgl. BGer 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019
E. 4.3; AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.3.2.2). Es widerspricht
dem Gebot von Treu und Glauben und ist unzulässig, seine aufgrund eigener
prozessualer Versäumnisse im ordentlichen Rechtsmittelzug geänderte
Rechtsposition quasi über Umwegen korrigieren zu wollen.
2.2.1.3 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
als angeblicher «Mitbeschuldigter» im Verfahren gegen den Beschwerdegegner
keine über seine Rolle als Anzeigesteller hinausgehenden Verfahrensrechte
beanspruchen kann.
2.2.2
2.2.2.1 Andererseits
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe als – im Zuge des streitbetroffenen
Raufhandels – Geschädigter Parteistellung. Die Gefährdung ergebe sich aus der
Videoaufnahme des Raufhandels. Der Beschwerdeführer sei auf dem Trottoir und in
unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden, dessen Plötzlichkeit für ihn nicht
vorhersehbar gewesen sei. Er habe denn auch den Kämpfenden ausweichen müssen,
zuerst in Richtung der Strasse und dann zur Häuserfront hin. Als Zuschauer sei
er beispielsweise durch einen taumelnden Täter, unerwartete Handlungen etc.
gefährdet gewesen. Da ihn die Staatsanwaltschaft der Teilnahme am Raufhandel
beschuldigt habe, habe er ohnehin die Stellung eines Geschädigten.
2.2.2.2 Mit
der zutreffenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kommt dem Beschwerdeführer
auch unter diesem Aspekt keine Parteistellung zu. Unzutreffend ist, dass er als
der Teilnahme an einem Raufhandel Beschuldigter per se die Stellung eines
Geschädigten hat. Weiter ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst weder
verletzt noch vom beschuldigten Beschwerdegegner konkret gefährdet wurde: Zum
einen kann in diesem Zusammenhang auf die Anzeigeerstattung des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers vom 29. April 2017 verwiesen werden, in welcher
dieser eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht einmal behauptet und sich
daher zu Recht nicht als Privatkläger konstituiert hat. Zum anderen geht eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers weder aus den vorliegenden Verfahrensakten
noch aus den gerichtlichen Feststellungen im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer SB.2018.2 hervor. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gefährdungsmomente
vermögen eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen. Wenn er dabei behauptet,
er habe als Zuschauer in unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden und den
Kämpfenden ausweichen müssen, hat dies höchstens das Ausmass einer «abstrakten»
Gefährdung und nicht die Konkretisierung und Unmittelbarkeit, welche nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Tatbestand des Raufhandels
für eine Geschädigtenstellung verlangt wird. Dies bringt der Beschwerdeführer,
der mit einer «beispielhaften» Aufzählung der Gefährdung «durch einen
taumelnden Täter, unerwartete Handlungen etc.» die Gefährdungslage abstrahiert,
selber zum Ausdruck. Direkt durch die tätliche Auseinandersetzung gefährdet
wäre er etwa dann gewesen, wenn ihm als Zuschauer ein Ausweichen unmöglich
gewesen und ein Verletzungserfolg nur durch Glück nicht eingetreten worden
wäre. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht – auch unter Verweis auf den
BGE 145 IV 454 – in Bezug auf die Parteistellung nicht aus. Schliesslich ist zumindest
vorderhand nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht behauptet, weshalb der
Beschwerdeführer als andere Verfahrenspartei unmittelbar in seinen Rechten
betroffen sein und damit Rechte beanspruchen sollte.
2.2.2.3 Nach
dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beanspruchten
Verfahrensgarantien auch nicht auf eine Geschädigtenstellung berufen.
2.2.3 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber
hat die unentgeltliche Rechtspflege damit grundsätzlich auf Fälle beschränkt,
in denen eine Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht oder wenn der unentgeltliche
Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die
Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E.
2.3; AGE BES.2015.42 vom 13. Mai 2015 E. 2; Lieber,
a.a.O., Art. 136 N 2 StPO; jeweils mit Hinweisen). Mangels Geschädigtenstellung
und mangels Konstituierung als Privatklägerschaft erschiene auch eine
allfällige Zivilklage des Beschwerdeführers aussichtslos, weshalb die
Vorinstanz vorliegend auch die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verneint hat.
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
3.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
CHF 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege. Indes ersucht er nicht um unentgeltliche
Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, sondern für die
Durchsetzung eines Anspruchs öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat.
Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen Art. 136 StPO sinngemäss
anwendbar ist oder sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen kann. Die Voraussetzungen
der finanziellen Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und – hinsichtlich
des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – der Notwendigkeit der
Beigabe eines Rechtsbeistands müssen unabhängig der Rechtsgrundlage erfüllt
sein (vgl. BStGer BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3, mit Hinweisen; AGE
BES.2013.22 vom 16. August 2013 E. 3). Neben der prozessualen Gebotenheit der
Beschwerde ist vorliegend insbesondere deren Nichtaussichtslosigkeit fraglich.
Diese an den Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren zu messen (vgl. BStGer
BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Als aussichtslos sind Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616, mit Hinweisen). Dies trifft im vorliegenden
Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sich – trotz anwaltlicher Vertretung –
nicht als Privatkläger konstituiert und irgendwelche Zivilforderungen geltend
gemacht. Es kommt ihm denn auch keine Geschädigtenstellung zu und hätte er
wissen müssen, dass er im gegen den Beschwerdegegner getrennt geführten
Verfahren keine Parteirechte gelten machen kann. Seine Beschwerde ist – mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – damit von vornherein als aussichtslos
zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.