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Entscheid

BES.2020.222

Teilnahme- und Informationsrechte und unentgeltliche Verbeiständung

15. März 2021Deutsch20 min

schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte (Anklageschrift

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.222

ENTSCHEID

vom 15.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

Adresse unbekannt

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Dezember 2020

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege und Geltendmachung weiterer Verfahrensrechte

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Januar

2017, um 02:44 Uhr, ereignete sich vor der Liegenschaft [...] an der Heuwaage

in Basel eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, sodass

schlussendlich die Polizei wegen einer am Kopf blutenden Person, welche sich

als B____ (Beschwerdegegner) entpuppte, anrücken musste. Gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten erlitt dieser eine Gehirnerschütterung, eine

sechs Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe sowie eine

Rissverletzung am linken Ohrläppchen. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) und

seine beiden Kollegen C____ und D____. Mit Schreiben vom 19. April 2017

erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat,

Gegenanzeige, mit welcher er die Einleitung eines Verfahrens wegen Raufhandels

gegen den Beschwerdegegner beantragte. Zur Begründung verwies er auf die

Einvernahme vom 12. April 2017, in welcher D____ ausgesagt habe, der

Beschwerdegegner «habe gegen C____ [sic!] getreten und ihn, D____, getroffen».

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 24. April 2017 ein Verfahren

gegen den Beschwerdegegner wegen Raufhandels und Körperverletzung. Nachdem die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer, C____ und D____ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriff Anklage erhoben hatte (Anklageschrift

vom 8. Mai 2017 Ziff. 10), wurden die drei Beschuldigten mit Urteil des

Strafgerichts SG.2017.105 vom 6. September 2017 auch in dieser Sache u.a. wegen

Raufhandels schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer

Berufung (Berufungserklärung vom 8. Januar 2018, Berufungsbegründung vom 26. März

2018) und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Eingaben vom 23. Januar

2018 und 16. März 2018) ein. Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen

Freispruch sowie eine Haftentschädigung forderte, beantragte die

Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, eventualiter Angriffs, die Verurteilung zu einer entsprechend

höheren Strafe sowie die Landesverweisung. Mit Urteil SB.2018.2 vom 26. August

2020 schützte das Appellationsgericht den gegen den Beschwerdeführer ergangenen

Schuldspruch des Strafgerichts und wies die Berufung sowie die

Anschlussberufung ab.

Mit Schreiben

vom 25. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche

Rechtspflege und um Gewährung der Teilnahmerechte sowie der Informationsrechte

am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner. Mit Verfügung vom

7. Dezember 2020 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Beschwerde

erhoben. Er beantragte, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner die Parteirechte eines Geschädigten

und jene eines Mitbeschuldigten in analoger Anwendung zustehen würden, und es

sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Beistand beizugeben. Ferner sei

dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und

die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werde. Zudem seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter

nicht zu gewähren. Mit Replik vom 26. Februar 2021 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 2.

März 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert

10.

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Der

Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO

verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der

Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie

namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern

diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem

berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382

N 2; Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE

BES.2020.130 vom 27. August 2020 E. 1.2).

Der

Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege und der Verweigerung der Gewährung der Teilnahmerechte sowie der

Informationsrechte am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner unmittelbar in

eigenen Interessen tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert

(vgl. Lieber, a.a.O.,

Art. 136 N 13 und 393 N 16). Die Frage, ob er als

Partei die entsprechenden Rechte beanspruchen kann, ist in der vorliegenden

Konstellation auf materieller Ebene zu beurteilen.

1.3

Auf

die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO; AGE BES.2020.130 vom 27. August 2020 E. 1.3).

2.

Materieller Streitgegenstand

bildet die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer im Verfahren des

Beschwerdegegners in Verneinung einer entsprechenden Parteistellung die

unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 136 StPO sowie die Gewährung von

Verfahrensrechten von der Staatsanwaltschaft zu Recht verweigert wurden.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben

namentlich das Recht Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen

Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge

zu stellen. Für die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung und die

Teilnahmerechte ist mithin an den Begriff der Partei anzuknüpfen. Partei sind

namentlich die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) sowie die

Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 136 Abs. 1 StPO hält

diesbezüglich fest, dass die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die

Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu

beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht insofern nicht aus, dass der

Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und

Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum

Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will

(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.

115.

StPO N 5 ff.). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in

ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren

Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar

verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger

des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten

Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär

Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als

Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten

beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der

tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f., 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f., 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je

mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die

Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der

geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand

auch nur nachrangig oder

als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 21, 46 und 68 ff.). Werden durch Delikte, die

(nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss

mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne

von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E.

2.3.1

S. 457, 140 IV 155 E.

3.2

S. 158, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) handelt es sich um ein abstraktes

Gefährdungsdelikt, bei welchem es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115

Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines

solchen Delikts konkret gefährdet. Er schützt primär das öffentliche Interesse,

Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern und nur in

zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. In

Bezug auf die Beschwerdelegitimation wird insofern vorausgesetzt, dass der

Beschwerdeführende durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest

konkret gefährdet worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2 S. 495 f., 141 IV 454

E. 2.3.2 S. 457 f.; jeweils mit Hinweisen).

2.1.2

Parteistellung

Dispositiv

haben Anzeigestellende demnach grundsätzlich nur, wenn sie durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77

vom 14. März 2016 E. 1.2). Ist die anzeigestellende nicht gleichzeitig

geschädigte Person, ist sie andernfalls «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne

von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, und als solcher stehen ihr nur dann

Verfahrensrechte zu, wenn und soweit sie durch das Strafverfahren unmittelbar

betroffen wird (vgl. Küffer, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 12; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 301 StPO N 23; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 105 N 10). Die unmittelbare Betroffenheit in den Rechten im Sinne

von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ist analog der unmittelbaren

Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auszulegen. Dies bedeutet,

dass eine bloss mittelbare bzw. faktische Betroffenheit für die Einräumung von

Parteirechten nicht ausreicht (vgl. Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 105 N 10). Voraussetzung ist vielmehr eine – durch

strafprozessuale Verfahrenshandlungen – unmittelbare Beeinträchtigung der

betroffenen Person in ihren rechtlich geschützten Interessen. Unmittelbare

Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten

vor, also bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen (Lieber, a.a.O., Art. 105 N 13; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 105 N 10; BGer 6B_80/2013 vom

4. April 2013 E. 1.2). Aus der Anzeigestellung allein kann kein

Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin oder ein

Anzeigesteller haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen

die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen,

wenn sie weder Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, Privatkläger im Sinne

von Art. 118 StPO oder unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte im

Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO sind, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von

Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 1.2.1, BES.2014.62 vom 3. November 2014).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Einerseits

leitet der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner

aus seiner angeblichen Rolle als Mitbeschuldigten ab. Die Staatsanwaltschaft

habe durch die Weigerung, gegen den Beschwerdegegner zu ermitteln und ihn mit

den anderen Teilnehmern des Raufhandels anzuklagen, die vom Gesetz vorgesehene

gemeinsame Beurteilung vereitelt. Der Beschwerdeführer habe vor dem Strafgericht

deshalb die Sistierung des Verfahrens beantragt, was jedoch abgelehnt worden

sei. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, den

Beschwerdegegner zu befragen, sich auf diesen zu berufen etc. Diese Nachteile

seien nun zu kompensieren. Durch die Trennung der Verfahren dürfe dem

Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen.

2.2.1.2 Mit

der zutreffenden Feststellung der Staatsanwaltschaft kommt den Beschuldigten in

getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung

zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5

S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den

Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im

eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e

contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten

Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO).

Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht

verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren

ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren,

wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes

Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen

oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese

Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im

Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber

implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176).

Abgesehen davon war

die Trennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen den

Beschwerdegegner vorliegend sachlich zulässig. Zwar ist es im Lichte des

Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO oftmals opportun, Verfahren

in Bezug auf Sachverhalte, bei welchen Anzeige und Gegenanzeige bestehen und

sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen

Auseinandersetzung begangen haben sollen, zusammen zu führen (vgl. BGE 138 IV 29

E. 5.5 S. 34, mit Hinweisen). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer

gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet

hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender

Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche

Würdigung oder die Strafzumessung (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die

Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine

unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer

1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Als sachlicher

Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder

die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter (AGE BES.2018.227 vom 21. Juni

2019 E. 1.3.2.4). Ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung besteht etwa

auch, wenn die Strafuntersuchung gegen einen inhaftierten Beschuldigten

abgeschlossen ist und die Verschiebung der Hauptverhandlung gegen diesen, weil

inzwischen ein Mitbeschuldigter verhaftet worden ist, gegen den Grundsatz der

besonderen Beschleunigung in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO verstiesse (BGer

1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E.

3.2). Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrenstrennung auch unabdingbar

sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen

gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die anderen ein

ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 30 N 3). Die Staatsanwaltschaft ging

demgemäss ursprünglich von einem Angriff des Beschwerdeführers aus und qualifizierte

die Tatbeteiligung des Beschwerdegegners am Raufhandel offenbar als marginal.

Auch das Strafgericht (StGE SG.2017.105 vom 6. September 2017 E. III.7.a S. 33

f. und IV.2 S. 39) und in der Folge das Appellationsgericht (AGE SB.2018.2 vom

26. August 2020 E. 2.6) qualifizierten die Handlungen des Beschwerdegegners im

Zuge des «einseitigen» Raufhandels als blosse Tätlichkeit («Trutzwehr»), womit

eine Trennung nicht zuletzt im Interesse des Beschleunigungsgebots sachlich

gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass trotz Vorliegen eines Raufhandels die einzelnen

Tatbeiträge zeitlich voneinander unterscheidbar sind (vgl. AGE SB.2018.2 vom

26. August 2020 E. 2) und mit der Verfahrenstrennung zumindest

hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners keine Gefahr

widersprüchlicher Urteile einherging. Weiter sind die Aussagen des Beschwerdegegners

gut dokumentiert und durch eine kontradiktorische Befragung abgesichert. Im

Übrigen war der Beschwerdegegner anlässlich des Vorfalls ohnmächtig geworden

und kann sich an die massgeblichen Vorgänge nicht erinnern (vgl. AGE SB.2018.2

vom 26. August 2020 E. 1.4), sodass eine nochmalige Befragung des

Beschwerdegegners und damit auch eine Teilnahme des Beschwerdeführers daran

wahrscheinlich nicht erforderlich sein werden. Ferner war mit Blick auf die

nachstehenden Erwägungen der Beschwerdeführer von der Beteiligung des

Beschwerdegegners am Raufhandel gar nicht unmittelbar betroffen. Wie die

Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 zu Recht festhält, bleibt

insgesamt nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausgang des Verfahrens gegen den

Beschwerdegegner den Fortgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer,

welches dieser vor Bundesgericht weitergezogen hat und dabei auch die Frage der

Verfahrenstrennung aufwerfen konnte, beeinflussen sollte. Es ist daher auch in

materieller Hinsicht in keiner Weise erkennbar, welcher konkrete Rechtsnachteil

dem Beschwerdeführer aus der Verfahrenstrennung und der entsprechenden

Nichtgewährung der Verfahrensrechte erwachsen sollte. Im Übrigen hätte der

Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass die Anklageschrift nicht angefochten

werden kann und die StPO kein formelles Anklagezulassungsverfahren vorsieht,

mit dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren viel früher an die hierfür primär

zuständige Staatsanwaltschaft gelangen müssen. Er hätte wissen können, dass die

Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung möglichst rasch und vorweg geklärt werden

sollte und hätte die Frage der Verfahrenszusammenlegung nicht – wie von ihm

selber vorgebracht – mit einem Sistierungsbegehren erst vor Strafgericht zur

Diskussion stellen sollen. Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine

Zusammenlegung waren ihm seit seiner Strafanzeige vom 19. April 2017 bekannt

und wusste er bereits vor Abschluss des Vorverfahrens, dass das Verfahren gegen

den Beschwerdegegner unter einem anderen Aktenzeichen getrennt von dem gegen

ihn geführten Verfahren durchgeführt wird. Gegen eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft betreffend Trennung der Verfahren wäre er

beschwerdeberechtigt gewesen (vgl. BGer 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019

E. 4.3; AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.3.2.2). Es widerspricht

dem Gebot von Treu und Glauben und ist unzulässig, seine aufgrund eigener

prozessualer Versäumnisse im ordentlichen Rechtsmittelzug geänderte

Rechtsposition quasi über Umwegen korrigieren zu wollen.

2.2.1.3 Im

Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

als angeblicher «Mitbeschuldigter» im Verfahren gegen den Beschwerdegegner

keine über seine Rolle als Anzeigesteller hinausgehenden Verfahrensrechte

beanspruchen kann.

2.2.2

2.2.2.1 Andererseits

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe als – im Zuge des streitbetroffenen

Raufhandels – Geschädigter Parteistellung. Die Gefährdung ergebe sich aus der

Videoaufnahme des Raufhandels. Der Beschwerdeführer sei auf dem Trottoir und in

unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden, dessen Plötzlichkeit für ihn nicht

vorhersehbar gewesen sei. Er habe denn auch den Kämpfenden ausweichen müssen,

zuerst in Richtung der Strasse und dann zur Häuserfront hin. Als Zuschauer sei

er beispielsweise durch einen taumelnden Täter, unerwartete Handlungen etc.

gefährdet gewesen. Da ihn die Staatsanwaltschaft der Teilnahme am Raufhandel

beschuldigt habe, habe er ohnehin die Stellung eines Geschädigten.

2.2.2.2 Mit

der zutreffenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kommt dem Beschwerdeführer

auch unter diesem Aspekt keine Parteistellung zu. Unzutreffend ist, dass er als

der Teilnahme an einem Raufhandel Beschuldigter per se die Stellung eines

Geschädigten hat. Weiter ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst weder

verletzt noch vom beschuldigten Beschwerdegegner konkret gefährdet wurde: Zum

einen kann in diesem Zusammenhang auf die Anzeigeerstattung des anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführers vom 29. April 2017 verwiesen werden, in welcher

dieser eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht einmal behauptet und sich

daher zu Recht nicht als Privatkläger konstituiert hat. Zum anderen geht eine

konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers weder aus den vorliegenden Verfahrensakten

noch aus den gerichtlichen Feststellungen im Verfahren gegen den

Beschwerdeführer SB.2018.2 hervor. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gefährdungsmomente

vermögen eine konkrete Gefährdung nicht zu begründen. Wenn er dabei behauptet,

er habe als Zuschauer in unmittelbarer Nähe zum Raufhandel gestanden und den

Kämpfenden ausweichen müssen, hat dies höchstens das Ausmass einer «abstrakten»

Gefährdung und nicht die Konkretisierung und Unmittelbarkeit, welche nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Tatbestand des Raufhandels

für eine Geschädigtenstellung verlangt wird. Dies bringt der Beschwerdeführer,

der mit einer «beispielhaften» Aufzählung der Gefährdung «durch einen

taumelnden Täter, unerwartete Handlungen etc.» die Gefährdungslage abstrahiert,

selber zum Ausdruck. Direkt durch die tätliche Auseinandersetzung gefährdet

wäre er etwa dann gewesen, wenn ihm als Zuschauer ein Ausweichen unmöglich

gewesen und ein Verletzungserfolg nur durch Glück nicht eingetreten worden

wäre. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht – auch unter Verweis auf den

BGE 145 IV 454 – in Bezug auf die Parteistellung nicht aus. Schliesslich ist zumindest

vorderhand nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht behauptet, weshalb der

Beschwerdeführer als andere Verfahrenspartei unmittelbar in seinen Rechten

betroffen sein und damit Rechte beanspruchen sollte.

2.2.2.3 Nach

dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beanspruchten

Verfahrensgarantien auch nicht auf eine Geschädigtenstellung berufen.

2.2.3 Die

Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer

Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die

Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber

hat die unentgeltliche Rechtspflege damit grundsätzlich auf Fälle beschränkt,

in denen eine Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht oder wenn der unentgeltliche

Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die

Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E.

2.3; AGE BES.2015.42 vom 13. Mai 2015 E. 2; Lieber,

a.a.O., Art. 136 N 2 StPO; jeweils mit Hinweisen). Mangels Geschädigtenstellung

und mangels Konstituierung als Privatklägerschaft erschiene auch eine

allfällige Zivilklage des Beschwerdeführers aussichtslos, weshalb die

Vorinstanz vorliegend auch die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verneint hat.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen ist.

3.

3.1 Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von

CHF 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Der

Beschwerdeführer beantragt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege. Indes ersucht er nicht um unentgeltliche

Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, sondern für die

Durchsetzung eines Anspruchs öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat.

Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen Art. 136 StPO sinngemäss

anwendbar ist oder sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf

Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) stützen kann. Die Voraussetzungen

der finanziellen Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und – hinsichtlich

des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – der Notwendigkeit der

Beigabe eines Rechtsbeistands müssen unabhängig der Rechtsgrundlage erfüllt

sein (vgl. BStGer BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3, mit Hinweisen; AGE

BES.2013.22 vom 16. August 2013 E. 3). Neben der prozessualen Gebotenheit der

Beschwerde ist vorliegend insbesondere deren Nichtaussichtslosigkeit fraglich.

Diese an den Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren zu messen (vgl. BStGer

BB.2018.201 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Als aussichtslos sind Prozessbegehren

anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen

Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

würde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616, mit Hinweisen). Dies trifft im vorliegenden

Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sich – trotz anwaltlicher Vertretung –

nicht als Privatkläger konstituiert und irgendwelche Zivilforderungen geltend

gemacht. Es kommt ihm denn auch keine Geschädigtenstellung zu und hätte er

wissen müssen, dass er im gegen den Beschwerdegegner getrennt geführten

Verfahren keine Parteirechte gelten machen kann. Seine Beschwerde ist – mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – damit von vornherein als aussichtslos

zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb das entsprechende

Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.