BES.2020.223
Akteneinsicht
27. Mai 2021Deutsch13 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.223
ENTSCHEID
vom 27.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Dezember 2020
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. Oktober 2020 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 80.– verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Er erhob gegen diesen
Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies die
Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung
ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf kostenlose Akteneinsicht. Mit der
gleichen Verfügung wurde das Einspracheverfahren zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.
Gegen diese
Verfügung führt A____, vertreten durch Advokat [...], am 18. Dezember 2020
Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Feststellung, dass für die
Akteneinsicht durch Zusendung eines USB-Sticks keine Kosten erhoben,
eventualiter bloss CHF 31.75 (statt der volle Betrag von CHF 65.–) in
Rechnung gestellt würden. Weiter ersucht er um Feststellung, dass dem
Verteidiger die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten und die Anfertigung
von Kopien in den Räumen der Staatsanwaltschaft nicht ermöglicht worden und
diese Möglichkeit künftig zu gewähren sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021
kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Sie macht
geltend, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. In der Sache hält sie
dem Verteidiger vor, er habe den Wunsch nach Akteneinsicht vor Ort nicht
erwähnt, sondern nach Aufforderung durch die Staatsanwältin auf dem Formular
«Akteneinsicht Ausübungsmodus» den Ausübungsmodus via elektronischen
Datenträger angekreuzt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 hat die
Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Aufforderung hin das Formular
«Akteneinsicht Ausübungsmodus» nachgereicht.
Der
Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2021 repliziert. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 11. Februar 2021 ist ihm die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Duplik vom
9. März 2021 mitgeteilt, dass die Strafgerichtspräsidentin im dort
hängigen Verfahren das Gesuch um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers
unterdessen abgewiesen habe. Die Akteneinsichtsgebühr könne in der vorliegenden
Konstellation einzig mittels Einsprache gegen den Strafbefehl angefochten
werden.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition entscheidet.
1.2
Soweit
sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf kostenlose
Akteneinsicht richtet (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist
seine Beschwerde sachlich zulässig. Das Beschwerderecht erstreckt sich
praxisgemäss auf Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht
(AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020, BES.2019.199 vom 17. März 2020, BES.2019.228
vom 24. Dezember 2019). Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilaspekt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung durch eine beschuldigte
Person gerügt werden kann.
1.3
Die
angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020
zugestellt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 18. Dezember 2020 endete
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Stempel der
Appellationsgerichtskanzlei ist die Beschwerde am 22. Dezember 2020 am Schalter
des Appellationsgericht eingereicht worden. Ausgehend von dieser Stempelung
erhebt die Staatsanwaltschaft den Einwand, das Rechtsmittel sei verspätet
erhoben worden. Im Widerspruch dazu behauptet der Beschwerdeführer in der
Replik, die Beschwerde sei am 18. Dezember 2020 bei der Post aufgegeben worden.
Die Angabe des Beschwerdeführers erweist sich als zutreffend. Abklärungen bei
der Appellationsgerichtskanzlei haben ergeben, dass mehrere Beschwerden in
einem Sammelcouvert eingereicht wurden, so dass zwei verschiedene Verfahren
betroffen waren und das Zustellcouvert im anderen Verfahren abgelegt wurde.
Daher hat die Kanzlei bei der internen Verarbeitung der Rechtsschrift aus
Versehen einen Schaltereingang (statt Posteingang) angenommen. Entscheidend ist
vorliegend aber, dass das Sammelcouvert mit der Beschwerde bei der Post am 18.
Dezember 2020 rechtzeitig aufgegeben wurde. Zusammenfassend ist die Beschwerde
frist- und formgerecht erhoben worden, so dass im Umfang der sachlichen
Zulässigkeit darauf einzutreten ist.
2.
2.1
In
der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage
für die Akteneinsicht mit der abgewiesenen amtlichen Verteidigung. Sie führt
aus, eine Einsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wäre durchaus
möglich gewesen, wenn der Verteidiger dies gewünscht hätte. Er habe auf dem
Formular .kteneinsicht Ausübungsmodus» aber ausdrücklich das Erstellen und
Zusenden von Aktenkopien in elektronischer Form angekreuzt. Eine kostenlose
Zusendung solcher Akten stehe nur bei bereits erfolgter Bestellung der
amtlichen Verteidigung zur Verfügung.
2.2
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die «Art und Kosten» der ihm gewährten
Akteneinsicht. Die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen der
Staatsanwaltschaft werde auf dem Formular nicht erwähnt und widerspreche den
Erfahrungen; entsprechende Anfragen würden gegenüber dem Verteidiger seit
Jahren abschlägig beantwortet. Er sei mit der Gebühr von CHF 65.– für die
Zustellung der elektronischen Akten auf einem USB-Stick nicht einverstanden. Er
hätte lieber vor Ort Akteneinsicht genommen und Kopien angefertigt und sei
höchstens bereit, in diesem Umfang Gebühren zu tragen, nämlich im Betrag von
CHF 31.75.
3.
3.1
Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen
und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des
fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das
grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten
Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107
Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass
die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen
Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Das
Einsichtsrecht muss so gehandhabt werden, dass der Beschuldigte seine
Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt
(BGE 129 I 85 E. 4.1
S. 88 f. mit Hinweisen; BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016
E. 5.2.1; BGer 6B_614/ 2016 vom 23. März 2017 E. 1.1). Das
Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten richtet sich nach der gesetzlichen
Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Entscheid über die
Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung nach Art. 102 Abs. 1
StPO. Zu den Ausübungsmodalitäten bestimmt das Gesetz, dass Akten «am Sitz der
betreffenden Strafbehörde» einzusehen sind. Den Rechtsbeiständen der Parteien
(und anderen Behörden) können sie in der Regel zugestellt werden (Art. 102
Abs. 2 StPO). Bei der Einsichtnahme vor Ort (am Sitz der Behörde) handelt
es sich gemäss den Materialien um eine «weit verbreitete Regel», wogegen der Anspruch
auf Zustellung der Akten personell (Rechtsbestände der Parteien und andere
Behörden) und aus anderen Gründen (umfangreiche Akten, Eigenbedarf der Behörde)
eingeschränkt werden könne (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085,
1162).
3.2
Grundregel
ist nach diesen Ausführungen die Einsichtnahme vor Ort. Dieser Ausübungsmodus
steht allen einsichtsberechtigten Personen offen. Die Aktenzustellung hat
ergänzenden Charakter. Sie wurde als Privilegierung für einen bestimmten
Personenkreis geschaffen, um im Justiz- und Behördenwesen tätigen Personen den
Behördengang zu ersparen. Die seit Jahrzehnten bestehende Einsichtsmöglichkeit am
Behördensitz wird damit nicht relativiert und es gibt keine Hinweise dafür,
dass der Gesetzgeber sie selektiv für Strafverteidiger hätte ausser Kraft setzen
wollen. Die gesetzlichen Einschränkungen des Ausübungsmodus’ beziehen sich
durchwegs auf die Zustellungsmodalität, die nicht allen Einsichtsberechtigten
und nicht in allen Situationen garantiert werden kann. Demgegenüber lässt sich
der Ausübungsmodus am Sitz der Behörde nicht auf Ausnahmefälle reduzieren.
3.3
Nach
diesen Ausführungen kann der Staatsanwaltschaft nur soweit gefolgt werden, als
sie die die Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft als «durchaus
möglich» bezeichnet. Nicht geteilt werden kann indessen ihre Ansicht, dass der Verteidiger
es versäumt habe, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, und dass eine
Akteneinsicht vor Ort zur Schonung der Ressourcen nur in Ausnahmefällen gewährt
werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 2; Vernehmlassung Ziff. 1.3).
Was zunächst das
fehlende Ersuchen des Verteidigers angeht, so hat die Staatsanwaltschaft diese
Möglichkeit selber beseitigt. Sie hat das Formular betreffend die
Akteneinsicht, das in seiner früheren Fassung dem Gericht bekannt ist,
abgeändert, indem sie die Variante «Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
durch persönliches Erscheinen» gestrichen hat. Das Formular «Akteneinsicht
Ausübungsmodus» wurde von der Staatsanwaltschaft gestaltet und dem Verteidiger
vorgelegt, damit dieser bei einer der aufgeführten Modalitäten ein Kreuz setzen
sowie Datum und Unterschrift einfügen kann. Platz für eigene Bemerkungen und
Wünsche der Verteidigung ist nicht vorgesehen. Die zur Verfügung gestellten
Modalitäten hat also die Staatsanwaltschaft als Urheberin des Formulars zu
vertreten ebenso wie deren Fehlen, und es wäre treuwidrig, wenn sie dem
Verteidiger diesbezüglich einen Verzicht unterstellen würde.
Zudem liesse
sich der Wille des Verteidigers aufgrund seiner Angaben auf dem Formular auch
nicht eindeutig ermitteln, da eine Mehrfachwahl vorliegt: Der Verteidiger hat
nicht nur den Datenträger mit den Aktenkopien bestellt, sondern auch die
Modalität «ohne Rechnung» (für den Fall bewilligter amtlicher Verteidigung) angekreuzt,
wobei er damals noch keine Kenntnis hatte, ob sein Gesuch um amtliche
Verteidigung bewilligt werden würde oder nicht. Es kann ihm also kein
vorbehaltsloses Einverständnis mit der Kostenfolge bzw. Rechnungsstellung unterstellt
werden.
3.4
Bei
der gegebenen Lage ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Verteidiger wie
jedem Einsichtsberechtigten zustand, das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten
am Sitz der Staatsanwaltschaft auszuüben. Der Verteidiger hätte von dieser
Möglichkeit nach seinen glaubhaften Darlegungen zweifellos Gebrauch gemacht,
wenn die Staatsanwaltschaft sie auf dem Formular belassen hätte. Es ist daher
nicht gerechtfertigt, dem Verteidiger die Mehrkosten der Ersatzlösung bzw. das
Zahlungsrisiko zu überwälzen.
Immerhin wurde
dem Beschuldigten mit der Aktenlieferung auf dem Datenträger eine valable
Alternative geboten, so dass sein Verteidiger tatsächlich Akteneinsicht nehmen
konnte. Mit der getroffenen Lösung konnte er Zeit für den Gang an den
Behördensitz einsparen. Die Schlechterstellung bezieht sich einzig auf jenen
Umfang der Kosten, der die vor Ort zu bezahlenden Kopiergebühren übersteigt.
Daher ist die erhobene Gebühr für die Akteneinsicht auf das vom Verteidiger im
Eventualstandpunkt anerkannte Mass von CHF 31.75 herabzusetzen.
Nach dem
Gesagten ist der Staatsanwaltschaft zu empfehlen, zur Vermeidung vergleichbarer
Konflikte zur früheren Praxis zurückzukehren und die Akteneinsicht am Sitz der
Behörde im Formular wieder explizit zur Wahl anzubieten.
3.5
Die
Kostenreduktion im vorliegenden Einzelfall bedeutet aber nicht, dass damit die Zustellung
von Aktenkopien (auf Papier oder Datenträger) generell günstiger oder gar kostenlos
würde. Die Gebührenregelung für Fotokopien und Datenträger gemäss § 10 der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
(SG 154.980) wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht in Frage gestellt. Die
Zustellung der Akten stellt eine Privilegierung bestimmter
Einsichtsberechtigter dar, um diesen die Arbeit zu erleichtern. Die für die
Kopien erhobene Gebühr ist grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Schmutz, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 102 N 4 f.).
Ebenfalls nicht
beurteilt werden vorliegend Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Dem
Verteidiger war in einem anderen Verfahren die Akteneinsicht vor Ort wegen
Corona verwehrt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2). Entgegen dieser Vermutung
begründete die fallführende Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren den
Wegfall der Einsichtsmöglichkeit am Behördensitz aber explizit nicht mit
Corona-Massnahmen, sondern führte aus, dass keine allgemein gültige Weisung des
Ersten Staatsanwaltes hinsichtlich der Akteneinsicht zu Zeiten der Corona-Pandemie
bestanden habe und dies kein Hindernis dargestellt hätte (Vernehmlassung
Ziff. 1.2). Überdies wurde das vorliegende Einsichtsgesuch vom 29. Oktober
2020.
kurz nach Ankündigung der herbstlichen Corona-Massnahmen gestellt, als die
weitere Entwicklung kaum absehbar war.
3.6
Nicht
einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren betreffend Handhabung der
Akteneinsicht in künftigen Fällen. Die Beschwerdeinstanz kann selber
(reformatorisch) entscheiden oder die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ein gesetzliches Weisungsrecht
steht ihr bei Beschwerden betreffend Verfahrenseinstellung, Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung zu (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Ausserhalb dieser –
hier nicht betroffenen – Sachbereiche erlässt die Beschwerdeinstanz in der
Regel keine Weisungen, denn ihre Aufgabe besteht in der Prüfung angefochtener Verfügungen
und Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Ihre Funktion als
Rechtsmittelbehörde muss von jener einer Aufsichtsbehörde oder einer
Untersuchungsbehörde unterschieden werden (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 6b; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 397 N 9). Mit Beschwerde können konkrete
Verfahrensschritte (oder Versäumnisse) eines spezifischen Verfahrens angefochten,
aber keine Weisungen für das Verhalten der Staatsanwaltschaft in weiteren,
künftigen Verfahren bewirkt werden. Es muss daher bei den Erwägungen bleiben,
die vorliegend zur Kostenreduktion der Akteneinsicht und zur Empfehlung der
Anpassung des Formulars führen (hiervor E. 3.4). Künftige Streitigkeiten können
im Einzelfall jederzeit mittels Beschwerde einer gerichtlichen Prüfung
zugeführt werden.
Nicht einzugehen
ist ferner auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er sich in der
Replik (Ziff. 2) gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung wendet. Der
Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 7. Dezember 2020 lediglich hinsichtlich
der Akteneinsicht, nicht jedoch hinsichtlich der amtlichen Verteidigung
angefochten. Er kann sein Rechtsmittel nach Fristablauf nicht auf einen
weiteren Entscheidpunkt ausdehnen (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 396 N 4). Auch insoweit ist auf seine
Vorbringen nicht einzutreten.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.
In Anwendung der Befugnis zum reformatorischen Entscheid (Art. 397
Abs. 2 StPO) sind die Kosten für die Akteneinsicht auf CHF 31.75
herabzusetzen.
4.2
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder
Unterliegens zu verlegen, wobei ein Nichteintretensentscheid nach
ausdrücklicher Vorschrift als Unterliegen zu werten ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat bloss teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang
rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben.
Dem
Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
bewilligt (Verfügung vom 11. Februar 2021). Die Entschädigung ist mangels
Kostennote zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
zur Sache nur relativ kurze Ausführungen gemacht hat, so dass ein Zeitaufwand
von insgesamt 2 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Der Aufwand ist zum Ansatz von
CHF 200.– zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben. In Bewilligung des Eventualantrags
des Beschwerdeführers wird die Gebühr für die Lieferung der Aktenkopien auf
Datenträger auf CHF 31.75 herabgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).