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Entscheid

BES.2020.223

Akteneinsicht

27. Mai 2021Deutsch13 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.223

ENTSCHEID

vom 27.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Dezember 2020

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

14. Oktober 2020 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 80.– verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Er erhob gegen diesen

Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies die

Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung

ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf kostenlose Akteneinsicht. Mit der

gleichen Verfügung wurde das Einspracheverfahren zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.

Gegen diese

Verfügung führt A____, vertreten durch Advokat [...], am 18. Dezember 2020

Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Feststellung, dass für die

Akteneinsicht durch Zusendung eines USB-Sticks keine Kosten erhoben,

eventualiter bloss CHF 31.75 (statt der volle Betrag von CHF 65.–) in

Rechnung gestellt würden. Weiter ersucht er um Feststellung, dass dem

Verteidiger die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten und die Anfertigung

von Kopien in den Räumen der Staatsanwaltschaft nicht ermöglicht worden und

diese Möglichkeit künftig zu gewähren sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021

kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Sie macht

geltend, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. In der Sache hält sie

dem Verteidiger vor, er habe den Wunsch nach Akteneinsicht vor Ort nicht

erwähnt, sondern nach Aufforderung durch die Staatsanwältin auf dem Formular

«Akteneinsicht Ausübungsmodus» den Ausübungsmodus via elektronischen

Datenträger angekreuzt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 hat die

Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Aufforderung hin das Formular

«Akteneinsicht Ausübungsmodus» nachgereicht.

Der

Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2021 repliziert. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 11. Februar 2021 ist ihm die amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Duplik vom

9. März 2021 mitgeteilt, dass die Strafgerichtspräsidentin im dort

hängigen Verfahren das Gesuch um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers

unterdessen abgewiesen habe. Die Akteneinsichtsgebühr könne in der vorliegenden

Konstellation einzig mittels Einsprache gegen den Strafbefehl angefochten

werden.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition entscheidet.

1.2

Soweit

sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf kostenlose

Akteneinsicht richtet (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist

seine Beschwerde sachlich zulässig. Das Beschwerderecht erstreckt sich

praxisgemäss auf Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht

(AGE BES.2020.78 vom 5. Mai 2020, BES.2019.199 vom 17. März 2020, BES.2019.228

vom 24. Dezember 2019). Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilaspekt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung durch eine beschuldigte

Person gerügt werden kann.

1.3

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020

zugestellt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 18. Dezember 2020 endete

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Stempel der

Appellationsgerichtskanzlei ist die Beschwerde am 22. Dezember 2020 am Schalter

des Appellationsgericht eingereicht worden. Ausgehend von dieser Stempelung

erhebt die Staatsanwaltschaft den Einwand, das Rechtsmittel sei verspätet

erhoben worden. Im Widerspruch dazu behauptet der Beschwerdeführer in der

Replik, die Beschwerde sei am 18. Dezember 2020 bei der Post aufgegeben worden.

Die Angabe des Beschwerdeführers erweist sich als zutreffend. Abklärungen bei

der Appellationsgerichtskanzlei haben ergeben, dass mehrere Beschwerden in

einem Sammelcouvert eingereicht wurden, so dass zwei verschiedene Verfahren

betroffen waren und das Zustellcouvert im anderen Verfahren abgelegt wurde.

Daher hat die Kanzlei bei der internen Verarbeitung der Rechtsschrift aus

Versehen einen Schaltereingang (statt Posteingang) angenommen. Entscheidend ist

vorliegend aber, dass das Sammelcouvert mit der Beschwerde bei der Post am 18.

Dezember 2020 rechtzeitig aufgegeben wurde. Zusammenfassend ist die Beschwerde

frist- und formgerecht erhoben worden, so dass im Umfang der sachlichen

Zulässigkeit darauf einzutreten ist.

2.

2.1

In

der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Kosten­auflage

für die Akteneinsicht mit der abgewiesenen amtlichen Verteidigung. Sie führt

aus, eine Einsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wäre durchaus

möglich gewesen, wenn der Verteidiger dies gewünscht hätte. Er habe auf dem

Formular .kteneinsicht Ausübungsmodus» aber ausdrücklich das Erstellen und

Zusenden von Aktenkopien in elektronischer Form angekreuzt. Eine kostenlose

Zusendung solcher Akten stehe nur bei bereits erfolgter Bestellung der

amtlichen Verteidigung zur Verfügung.

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die «Art und Kosten» der ihm gewährten

Akteneinsicht. Die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumen der

Staatsanwaltschaft werde auf dem Formular nicht erwähnt und widerspreche den

Erfahrungen; entsprechende Anfragen würden gegenüber dem Verteidiger seit

Jahren abschlägig beantwortet. Er sei mit der Gebühr von CHF 65.– für die

Zustellung der elektronischen Akten auf einem USB-Stick nicht einverstanden. Er

hätte lieber vor Ort Akteneinsicht genommen und Kopien angefertigt und sei

höchstens bereit, in diesem Umfang Gebühren zu tragen, nämlich im Betrag von

CHF 31.75.

3.

3.1

Aus

dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen

und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des

fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das

grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten

Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107

Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass

die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen

Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Das

Einsichtsrecht muss so gehandhabt werden, dass der Beschuldigte seine

Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt

(BGE 129 I 85 E. 4.1

S. 88 f. mit Hinweisen; BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016

E. 5.2.1; BGer 6B_614/ 2016 vom 23. März 2017 E. 1.1). Das

Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten richtet sich nach der gesetzlichen

Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Entscheid über die

Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung nach Art. 102 Abs. 1

StPO. Zu den Ausübungsmodalitäten bestimmt das Gesetz, dass Akten «am Sitz der

betreffenden Strafbehörde» einzusehen sind. Den Rechtsbeiständen der Parteien

(und anderen Behörden) können sie in der Regel zugestellt werden (Art. 102

Abs. 2 StPO). Bei der Einsichtnahme vor Ort (am Sitz der Behörde) handelt

es sich gemäss den Materialien um eine «weit verbreitete Regel», wogegen der Anspruch

auf Zustellung der Akten personell (Rechtsbestände der Parteien und andere

Behörden) und aus anderen Gründen (umfangreiche Akten, Eigenbedarf der Behörde)

eingeschränkt werden könne (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085,

1162).

3.2

Grundregel

ist nach diesen Ausführungen die Einsichtnahme vor Ort. Dieser Ausübungsmodus

steht allen einsichtsberechtigten Personen offen. Die Aktenzustellung hat

ergänzenden Charakter. Sie wurde als Privilegierung für einen bestimmten

Personenkreis geschaffen, um im Justiz- und Behördenwesen tätigen Personen den

Behördengang zu ersparen. Die seit Jahrzehnten bestehende Einsichtsmöglichkeit am

Behördensitz wird damit nicht relativiert und es gibt keine Hinweise dafür,

dass der Gesetzgeber sie selektiv für Strafverteidiger hätte ausser Kraft setzen

wollen. Die gesetzlichen Einschränkungen des Ausübungsmodus’ beziehen sich

durchwegs auf die Zustellungsmodalität, die nicht allen Einsichtsberechtigten

und nicht in allen Si­tuationen garantiert werden kann. Demgegenüber lässt sich

der Ausübungsmodus am Sitz der Behörde nicht auf Ausnahmefälle reduzieren.

3.3

Nach

diesen Ausführungen kann der Staatsanwaltschaft nur soweit gefolgt werden, als

sie die die Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft als «durchaus

möglich» bezeichnet. Nicht geteilt werden kann indessen ihre Ansicht, dass der Verteidiger

es versäumt habe, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, und dass eine

Akteneinsicht vor Ort zur Schonung der Ressourcen nur in Ausnahmefällen gewährt

werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 2; Vernehmlassung Ziff. 1.3).

Was zunächst das

fehlende Ersuchen des Verteidigers angeht, so hat die Staatsanwaltschaft diese

Möglichkeit selber beseitigt. Sie hat das Formular betreffend die

Akteneinsicht, das in seiner früheren Fassung dem Gericht bekannt ist,

abgeändert, indem sie die Variante «Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft

durch persönliches Erscheinen» gestrichen hat. Das Formular «Akteneinsicht

Ausübungsmodus» wurde von der Staatsanwaltschaft gestaltet und dem Verteidiger

vorgelegt, damit dieser bei einer der aufgeführten Modalitäten ein Kreuz setzen

sowie Datum und Unterschrift einfügen kann. Platz für eigene Bemerkungen und

Wünsche der Verteidigung ist nicht vorgesehen. Die zur Verfügung gestellten

Modalitäten hat also die Staatsanwaltschaft als Urheberin des Formulars zu

vertreten ebenso wie deren Fehlen, und es wäre treuwidrig, wenn sie dem

Verteidiger diesbezüglich einen Verzicht unterstellen würde.

Zudem liesse

sich der Wille des Verteidigers aufgrund seiner Angaben auf dem Formular auch

nicht eindeutig ermitteln, da eine Mehrfachwahl vorliegt: Der Verteidiger hat

nicht nur den Datenträger mit den Aktenkopien bestellt, sondern auch die

Modalität «ohne Rechnung» (für den Fall bewilligter amtlicher Verteidigung) angekreuzt,

wobei er damals noch keine Kenntnis hatte, ob sein Gesuch um amtliche

Verteidigung bewilligt werden würde oder nicht. Es kann ihm also kein

vorbehaltsloses Einverständnis mit der Kostenfolge bzw. Rechnungsstellung unterstellt

werden.

3.4

Bei

der gegebenen Lage ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Verteidiger wie

jedem Einsichtsberechtigten zustand, das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten

am Sitz der Staatsanwaltschaft auszuüben. Der Verteidiger hätte von dieser

Möglichkeit nach seinen glaubhaften Darlegungen zweifellos Gebrauch gemacht,

wenn die Staatsanwaltschaft sie auf dem Formular belassen hätte. Es ist daher

nicht gerechtfertigt, dem Verteidiger die Mehrkosten der Ersatzlösung bzw. das

Zahlungsrisiko zu überwälzen.

Immerhin wurde

dem Beschuldigten mit der Aktenlieferung auf dem Datenträger eine valable

Alternative geboten, so dass sein Verteidiger tatsächlich Akteneinsicht nehmen

konnte. Mit der getroffenen Lösung konnte er Zeit für den Gang an den

Behördensitz einsparen. Die Schlechterstellung bezieht sich einzig auf jenen

Umfang der Kosten, der die vor Ort zu bezahlenden Kopiergebühren übersteigt.

Daher ist die erhobene Gebühr für die Akteneinsicht auf das vom Verteidiger im

Eventualstandpunkt anerkannte Mass von CHF 31.75 herabzusetzen.

Nach dem

Gesagten ist der Staatsanwaltschaft zu empfehlen, zur Vermeidung vergleichbarer

Konflikte zur früheren Praxis zurückzukehren und die Akteneinsicht am Sitz der

Behörde im Formular wieder explizit zur Wahl anzubieten.

3.5

Die

Kostenreduktion im vorliegenden Einzelfall bedeutet aber nicht, dass damit die Zustellung

von Aktenkopien (auf Papier oder Datenträger) generell günstiger oder gar kostenlos

würde. Die Gebührenregelung für Fotokopien und Datenträger gemäss § 10 der

Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

(SG 154.980) wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht in Frage gestellt. Die

Zustellung der Akten stellt eine Privilegierung bestimmter

Einsichtsberechtigter dar, um diesen die Arbeit zu erleichtern. Die für die

Kopien erhobene Gebühr ist grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Schmutz, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 102 N 4 f.).

Ebenfalls nicht

beurteilt werden vorliegend Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Dem

Verteidiger war in einem anderen Verfahren die Akteneinsicht vor Ort wegen

Corona verwehrt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2). Entgegen dieser Vermutung

begründete die fallführende Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren den

Wegfall der Einsichtsmöglichkeit am Behördensitz aber explizit nicht mit

Corona-Massnahmen, sondern führte aus, dass keine allgemein gültige Weisung des

Ersten Staatsanwaltes hinsichtlich der Akteneinsicht zu Zeiten der Corona-Pandemie

bestanden habe und dies kein Hindernis dargestellt hätte (Vernehmlassung

Ziff. 1.2). Überdies wurde das vorliegende Einsichtsgesuch vom 29. Oktober

2020.

kurz nach Ankündigung der herbstlichen Corona-Massnahmen gestellt, als die

weitere Entwicklung kaum absehbar war.

3.6

Nicht

einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren betreffend Handhabung der

Akteneinsicht in künftigen Fällen. Die Beschwerdeinstanz kann selber

(reformatorisch) entscheiden oder die Sache zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ein gesetzliches Weisungsrecht

steht ihr bei Beschwerden betreffend Verfahrenseinstellung, Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung zu (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Ausserhalb dieser –

hier nicht betroffenen – Sachbereiche erlässt die Beschwerdeinstanz in der

Regel keine Weisungen, denn ihre Aufgabe besteht in der Prüfung angefochtener Verfügungen

und Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Ihre Funktion als

Rechtsmittelbehörde muss von jener einer Aufsichtsbehörde oder einer

Untersuchungsbehörde unterschieden werden (Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 6b; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 397 N 9). Mit Beschwerde können konkrete

Verfahrensschritte (oder Versäumnisse) eines spezifischen Verfahrens angefochten,

aber keine Weisungen für das Verhalten der Staatsanwaltschaft in weiteren,

künftigen Verfahren bewirkt werden. Es muss daher bei den Erwägungen bleiben,

die vorliegend zur Kostenreduktion der Akteneinsicht und zur Empfehlung der

Anpassung des Formulars führen (hiervor E. 3.4). Künftige Streitigkeiten können

im Einzelfall jederzeit mittels Beschwerde einer gerichtlichen Prüfung

zugeführt werden.

Nicht einzugehen

ist ferner auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er sich in der

Replik (Ziff. 2) gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung wendet. Der

Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 7. Dezember 2020 lediglich hinsichtlich

der Akteneinsicht, nicht jedoch hinsichtlich der amtlichen Verteidigung

angefochten. Er kann sein Rechtsmittel nach Fristablauf nicht auf einen

weiteren Entscheidpunkt ausdehnen (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9e; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, Art. 396 N 4). Auch insoweit ist auf seine

Vorbringen nicht einzutreten.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.

In Anwendung der Befugnis zum reformatorischen Entscheid (Art. 397

Abs. 2 StPO) sind die Kosten für die Akteneinsicht auf CHF 31.75

herabzusetzen.

4.2

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder

Unterliegens zu verlegen, wobei ein Nichteintretensentscheid nach

ausdrücklicher Vorschrift als Unterliegen zu werten ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat bloss teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang

rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben.

Dem

Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung

bewilligt (Verfügung vom 11. Februar 2021). Die Entschädigung ist mangels

Kostennote zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

zur Sache nur relativ kurze Ausführungen gemacht hat, so dass ein Zeitaufwand

von insgesamt 2 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Der Aufwand ist zum Ansatz von

CHF 200.– zu vergüten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben. In Bewilligung des Eventualantrags

des Beschwerdeführers wird die Gebühr für die Lieferung der Aktenkopien auf

Datenträger auf CHF 31.75 herabgesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).