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Entscheid

BES.2020.25

Verfahrenseinstellung

31. August 2020Deutsch17 min

sowie Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.25

ENTSCHEID

vom 31. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

[...]

B____ Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Januar 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 9. Juni 2015

erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige

sowie Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung und

Beschimpfung.

Am 15. Januar

2020 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung an und

stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2020 ein, weil

kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage bzw. den

Erlass eines Strafbefehls rechtfertige und wegen Nichterfüllung des Tatbestands

bzw. Verjährung. Die Kosten der Strafuntersuchung hat sie zulasten des Staates

genommen.

Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 29. Januar

2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur

weiteren Abklärung und Untersuchung sowie zur Anklageerhebung fortzuführen, unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2020 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Mit Eingabe

vom 26. Februar 2020 liess der Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung

beantragen, die ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020

gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. März 2020 mit

Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom

24. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik

vom 25. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde

vollumfänglich fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl.

statt vieler AGE BES.2020.106 vom 8. September 2020 E. 1.1).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als angebliches Opfer sowie Anzeige- und Strafantragsteller,

welcher sich gemäss Art.118 Abs. 1 und 2 StPO am Verfahren als Privatkläger beteiligt,

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion

stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die im Sinne von

Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)

sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;

Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2020.106 vom 8. September 2020 E. 2.2, BES.2019.133

vom 12. Mai 2020 E. 2.2 f.).

3.

Unbestritten

ist, dass die Strafverfolgung in Bezug auf den Verdacht der Beschimpfung

verjährt ist. Streitig ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen den Beschwerdegegner in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung bzw. der

Anstiftung zur Drohung zur Recht eingestellt hat.

3.1

Der

Tatbestand der Drohung hält fest, dass, wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 180 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist

ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst

zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei

in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen

normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich,

dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in

Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht

ein, kommt eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der

subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht

erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in

Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_196/2018 vom 19. September

2018.

E. 1.1.2, 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 180 StGB N 20 ff.; jeweils mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Einerseits

ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Verfügung,

dass der Beschwerdeführer und sein Kollege C____ am Nachmittag des 9. Juni

2015.

gegen ca. 17:00 Uhr zu Fuss in Richtung des an der [...] in Basel

gelegenen Restaurants [...] gewesen seien, als sich an der Ecke [...] den

beiden von hinten plötzlich mindestens ein Unbekannter genähert habe, welcher

nach dem Beschwerdeführer zu greifen versucht habe, dabei jedoch an dessen

beleibtem Begleiter hängen geblieben und gestolpert sei. Der Beschwerdeführer

habe daraufhin zu Fuss die Flucht ergriffen und sich, verfolgt von dem ihm offensichtlich

feindlich gesinnten Unbekannten, schutzsuchend in eine Bäckerei begeben. Vor

derselben angekommen, habe ihm der Unbekannte, spätestens jetzt in Begleitung

eines weiteren Unbekannten befindlich, sodann in bedrohlich aggressivem Tonfall

zugerufen, dass er ihm die Brille kaputtmachen, die Augen auskratzen und ihn

töten werde. Als der Beschwerdeführer daraufhin telefonisch die Polizei

verständigt habe, seien die Unbekannten geflüchtet. Der Beschwerdeführer gehe

davon aus, dass die zwei Unbekannten, bei denen es sich um Mitglieder der

Gruppierung «[...]» handeln soll, vom Beschwerdegegner, welcher ihm Übles

wolle, zu dieser Tat angestiftet worden seien, zumal dieser ihm am 10. Juni

2015.

eine auf den Vorfall Bezug nehmende SMS-Nachricht {«habe gehört das du in

die beckerei geflüchtest hast ha ha» [sic]) übermittelt habe. Dieser

Sachverhaltskomplex stützt sich gemäss Akten im Wesentlichen auf die Aussagen

des Beschwerdeführers sowie des damaligen Begleiters C____, welcher als Zeuge

befragt wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. November 2015, act. 171

ff.) und die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (vgl. act. 153

ff.). Das Verfassen und Versenden der Nachrichten wird vom Beschwerdegegner

nicht bestritten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2015, act.

140.

ff.) und ist als erstellt zu betrachten.

3.2.2

Andererseits

ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Verfügung,

dass der Beschwerdegegner in der Zeit vom 9. Juni 2015,18:54 Uhr, bis

22.

Juni 2015, 11:37 Uhr, in Basel diverse SMS-Nachrichten verfasst habe,

welche er anschliessend mittels seines Mobiltelefons, Rufnummer [...], an den

Mobilanschluss des Beschwerdeführers geschickt habe. Durch eine dieser

Nachrichten habe sich der Beschwerdeführer beschimpft und bedroht gefühlt.

Vereinzelt habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seinerseits mit

SMS-Nachrichten geantwortet. Unter anderem in Bezug auf die Nachrichten vom 9.

Juni 2015, 18.54 Uhr {«du hesch dies eigene grab gschuflet» [sic]), 18:59 Uhr

{«ich mach gegen mich und dir eine anzeige wegen wahlbedtug wen ich hoch gehe

gest du erst recht hoch» [sic]), und vom 10. Juni 2015 14:13 Uhr {«denkevdaran

in basel habecich viele freunde, habe gehört das du in die beckerei geflüchtest

hast ha ha» [sic]), 15:03 Uhr {«Ich mach nägel mit köpf» [sic]), gab der

Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft gegenüber zu

Protokoll, hierdurch in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein. Dieser

Sachverhaltskomplex stützt sich gemäss Akten im Wesentlichen auf die Aussagen des

Beschwerdeführers und die Auswertung seines Mobiltelefons (vgl. act. 153 ff.). Das

Verfassen und Versenden der Nachrichten wird vom Beschwerdegegner nicht

bestritten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2015, act. 140

ff.) und ist als erstellt zu betrachten.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass der Beschwerdegegner

kategorisch bestreite, Mitglieder der «[...]» zu kennen und solche bzw. die

beiden Unbekannten beauftragt zu haben, den Beschwerdeführer am 9. Juni 2015

abzupassen und zu bedrohen. Da keine Beweise vorliegen würden, die den Verdacht

rechtsgenüglich zu erhärten vermögen, stünde letztlich einzig Aussage gegen

Aussage und würde bei dieser Sach- und Beweislage im Falle einer gerichtlichen

Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit erfolgen. Weiter

macht sie geltend, dass der Beschuldigte und der Geschädigte ehemalige politische

Weggefährten gewesen seien und damals einen regen, meist elektronisch

erfolgenden Informationsaustausch gepflegt hätten, welchem jeweils eine sehr

ruppige, provozierende und oftmals nicht gänzlich jugendfreie Sprache zugrunde

gelegen habe. Bei der rechtlichen Würdigung der zu beurteilenden Äusserungen

des Beschwerdegegners sei dieser von den beiden Beteiligten gewählte übliche

Umgangston und die dadurch bedingten sprachlichen Verfremdungen, bei dem

gegenseitige Provokationen und Sticheleien völlig normal gewesen seien, zu

berücksichtigen. Daher bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die beanzeigten

Äusserungen den Beschwerdeführer tatsächlich in Angst und Schrecken zu

versetzen vermochten, zumal diese offensichtlich im Zusammenhang mit einer

grundsätzlich zulässigen inhaltlichen Auseinandersetzung über die Art und

Weise, wie die von den beiden Männern innegehabten Grossratsmandate

wahrgenommen werden sollten, erfolgten, wobei diesbezüglich erhebliche Meinungsunterschiede

bestanden hätten. Dass die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen vom 10. Juni

2015, 14:13 Uhr {«denkevdaran in basel habecich viele freunde» [sic]), im

Kontext der von A____ am Vortag erlebten Verfolgungsjagd durch angebliche «[...]»-Mitglieder

grundsätzlich geeignet gewesen wären, diesen zu beunruhigen, sei zwar nicht

gänzlich auszuschliessen. Dieser Umstand dürfe bei der rechtlichen Würdigung

der zur Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners diesem aber nicht zum

Nachteil gereichen, da, wie erläutert, eine Beteiligung des Beschwerdegegners

an diesem Vorfall nicht nachgewiesen werden könne. Die beanzeigten

SMS-Nachrichten seien folglich losgelöst von den Geschehnissen des 9. Juni 2015

zu betrachten und als solche mithin nicht tauglich, um nach objektiven

Kriterien einen vergleichbaren Umgangston pflegenden Dritten in Angst und

Schrecken zu versetzen.

3.4

Dieser

Auffassung kann entsprechend der zutreffenden Beschwerdebegründung nicht

gefolgt werden. Mit den verschiedenen vom Beschwerdegegner versandten SMS

liegen – namentlich vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse vom 9.

Juni 2015 – hinreichende Verdachtsgründe betreffend Drohung, Anstiftung zur

Drohung oder Drohungsversuch vor, welche die Fortführung des Verfahrens gegen

den Beschwerdegegner rechtfertigen. Die genannten Textnachrichten erscheinen

zumindest objektiv bedrohlich. Die Staatsanwaltschaft blendet in der

angefochtenen Verfügung diesbezüglich insbesondere auch aus, dass der

Beschwerdegegner vor der Textpassage, wonach der Beschwerdeführer sein eigenes

Grab geschaufelt hätte, geschrieben hat, «mini lüt warte uf di» (sic), womit

offensichtlich «Meine Leute warten auf Dich» gemeint sein muss (vgl. act. 153).

Angesichts der belastenden Textnachrichten erscheint die Aussage des

Beschwerdegegners, er habe mit dem Vorfall des Beschwerdeführers an der [...] vom

9.

Juni 2015 gar nichts zu tun, als Schutzbehauptung. Der zeitliche

Zusammenhang zwischen den Nachrichten betreffend die Bäckerei und dem Übergriff

der beiden Unbekannten auf den Beschwerdeführer ist eklatant. Zudem ist

fraglich, woher der Beschwerdegegner etwa die Information hatte, dass der

Beschwerdeführer in die Bäckerei geflüchtet ist. Eine Verurteilung erscheint zumindest

im Hinblick einer versuchten Drohung damit mindestens genauso wahrscheinlich

wie ein Freispruch. Schliesslich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in

der Folge einen der beiden Männer, welcher ihn mit dem Tod bedrohte, als D____

identifizieren konnte. Dieser wurde am 3. Januar 2017 als Auskunftsperson

für den 11. Januar 2017 zur Einvernahme vorgeladen (vgl. Vorladung vom 3.

Januar 2017, act. 239). Nachdem D____ sich für die Einvernahme krank gemeldet

hatte, wurde der Termin für die Einvernahme auf unbestimmte Zeit verschoben und

bis heute nicht durchgeführt. Die Ermittlungen erscheinen daher als unvollständig

und es spricht die aktuelle Faktenlage überdies für «in dubio pro duriore»,

weshalb die Befragung von D____ nachzuholen ist. Eine Einschätzung, ob die

objektiv bedrohliche Ausgangslage bzw. ein tatsächlicher Schrecken oder

eine Angst des Beschwerdeführers im Kontext des «üblichen Umgangstons» der

Parteien relativiert werden kann, obliegt dem Sachgericht. Der durchaus

ruppigen Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner in

den Akten lassen sich jedenfalls keine Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen,

welche auf strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würden. Auch die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Tat noch Kontakt zum

Beschwerdegegner pflegte, ist vom zur materiellen Beurteilung zuständigen

Gericht zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer die Täterschaft nachträglich teilweise

anders einschätzt und zumindest in der Öffentlichkeit mit einem Flyer offenbar die

Auffassung vertrat, dass er damals von «Super-Linken» angegriffen worden sei, vermag,

wie von der Staatsanwaltschaft replicando zu Unrecht geltend gemacht wird, den

Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht zu entkräften.

3.5

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Untersuchung gegen den

Beschwerdegegner im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und Anklage zu erheben.

4.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

4.1

Gemäss

Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche

Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den

Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von

Art. 105 Abs. 1 lit f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 4). Nach Art.

433.

Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im

Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst

erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018

E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase

getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).

Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt

die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf

Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie

sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie

entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5

f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nachdem Art.

29.

Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem

unterliegenden Beschuldigten auch dann auferlegt werden, wenn die

Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl.

statt vieler AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1.1).

4.2

Vorliegend

ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge vollumfänglich obsiegend. Demgegenüber

hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2020 beantragt,

die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit der Gutheissung der Beschwerde

ist er im Beschwerdeverfahren unterlegen (BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E.

5.5). Damit trägt er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 800.–, wovon er als neben der Staatsanwaltschaft unterliegend grundsätzlich

die Hälfte, also CHF 400.–, zu tragen hat. Unter Berücksichtigung seiner

finanziellen Situation sind ihm diese aber nochmals auf die tiefst mögliche

Gebühr von CHF 200.– zu reduzieren (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

4.3

4.3.1

Der

obsiegende Beschwerdeführer hat als Privatkläger gegenüber dem beschuldigten Beschwerdegegner

einen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1

i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

24.

Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gemäss

Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO bewilligt, weshalb diese aus der Gerichtskasse zu

entrichten ist. Advokat [...] hat keine Honorarnote eingereicht. Der

angemessene Aufwand ist von Amtes wegen festzulegen. Er wird mit 6 Stunden

bemessen und beschränkt sich mangels Einreichung der Honorarnote auf den amtlichen

Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Hierzu addiert

wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 92.40. Insgesamt beläuft sich

die Parteientschädigung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Kostenerlass für

das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1'292.40 (inkl. Auslagen). Wird der Privatklägerschaft

eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so

fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche

Rechtspflege an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).

4.3.2

Der

beschuldigte Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das

vorliegende Beschwerdeverfahren, wie im Untersuchungsverfahren, die amtliche

Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], zu bewilligen, was ihm mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020 gewährt wurde. Dem

amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein

angemessenes Honorar auszurichten. Der angemessene Aufwand ist mangels

Honorarnote von Amtes wegen festzulegen und mit 3 Stunden à CHF 200.– (inkl.

Auslagen) bemessen. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %,

ausmachend CHF 46.20. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 646.20 aus

der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135

Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete

Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Auch die Kosten

für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die

beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen

Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. 4.3.1). Der mit

amtlicher Verteidigung unentgeltlich prozessierende Beschwerdegegner hat dem

Appellationsgericht die dem – im Kostenerlass beschwerdeführenden – Privatkläger

für das vorliegende Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF

1‘292.40 zur Hälfte, also in Höhe von CHF 646.20, zurückzuzahlen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1

und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne

der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen und anschliessenden Erhebung

der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Advokat [...], dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Beschwerdegegner hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zur

Hälfte, also in Höhe von CHF 646.20, zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1

und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...],

Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art.

135.

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).