BES.2020.25
Verfahrenseinstellung
31. August 2020Deutsch17 min
sowie Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.25
ENTSCHEID
vom 31. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
[...]
B____ Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 9. Juni 2015
erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige
sowie Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung und
Beschimpfung.
Am 15. Januar
2020 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung an und
stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2020 ein, weil
kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage bzw. den
Erlass eines Strafbefehls rechtfertige und wegen Nichterfüllung des Tatbestands
bzw. Verjährung. Die Kosten der Strafuntersuchung hat sie zulasten des Staates
genommen.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 29. Januar
2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur
weiteren Abklärung und Untersuchung sowie zur Anklageerhebung fortzuführen, unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2020 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Mit Eingabe
vom 26. Februar 2020 liess der Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung
beantragen, die ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020
gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. März 2020 mit
Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom
24. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
vom 25. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde
vollumfänglich fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl.
statt vieler AGE BES.2020.106 vom 8. September 2020 E. 1.1).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als angebliches Opfer sowie Anzeige- und Strafantragsteller,
welcher sich gemäss Art.118 Abs. 1 und 2 StPO am Verfahren als Privatkläger beteiligt,
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion
stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die im Sinne von
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)
sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen.
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;
Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,
ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt
die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2020.106 vom 8. September 2020 E. 2.2, BES.2019.133
vom 12. Mai 2020 E. 2.2 f.).
3.
Unbestritten
ist, dass die Strafverfolgung in Bezug auf den Verdacht der Beschimpfung
verjährt ist. Streitig ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen den Beschwerdegegner in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung bzw. der
Anstiftung zur Drohung zur Recht eingestellt hat.
3.1
Der
Tatbestand der Drohung hält fest, dass, wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 180 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist
ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst
zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei
in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen
normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich,
dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in
Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht
ein, kommt eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht
erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in
Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_196/2018 vom 19. September
2018.
E. 1.1.2, 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 180 StGB N 20 ff.; jeweils mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Einerseits
ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Verfügung,
dass der Beschwerdeführer und sein Kollege C____ am Nachmittag des 9. Juni
2015.
gegen ca. 17:00 Uhr zu Fuss in Richtung des an der [...] in Basel
gelegenen Restaurants [...] gewesen seien, als sich an der Ecke [...] den
beiden von hinten plötzlich mindestens ein Unbekannter genähert habe, welcher
nach dem Beschwerdeführer zu greifen versucht habe, dabei jedoch an dessen
beleibtem Begleiter hängen geblieben und gestolpert sei. Der Beschwerdeführer
habe daraufhin zu Fuss die Flucht ergriffen und sich, verfolgt von dem ihm offensichtlich
feindlich gesinnten Unbekannten, schutzsuchend in eine Bäckerei begeben. Vor
derselben angekommen, habe ihm der Unbekannte, spätestens jetzt in Begleitung
eines weiteren Unbekannten befindlich, sodann in bedrohlich aggressivem Tonfall
zugerufen, dass er ihm die Brille kaputtmachen, die Augen auskratzen und ihn
töten werde. Als der Beschwerdeführer daraufhin telefonisch die Polizei
verständigt habe, seien die Unbekannten geflüchtet. Der Beschwerdeführer gehe
davon aus, dass die zwei Unbekannten, bei denen es sich um Mitglieder der
Gruppierung «[...]» handeln soll, vom Beschwerdegegner, welcher ihm Übles
wolle, zu dieser Tat angestiftet worden seien, zumal dieser ihm am 10. Juni
2015.
eine auf den Vorfall Bezug nehmende SMS-Nachricht {«habe gehört das du in
die beckerei geflüchtest hast ha ha» [sic]) übermittelt habe. Dieser
Sachverhaltskomplex stützt sich gemäss Akten im Wesentlichen auf die Aussagen
des Beschwerdeführers sowie des damaligen Begleiters C____, welcher als Zeuge
befragt wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. November 2015, act. 171
ff.) und die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (vgl. act. 153
ff.). Das Verfassen und Versenden der Nachrichten wird vom Beschwerdegegner
nicht bestritten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2015, act.
140.
ff.) und ist als erstellt zu betrachten.
3.2.2
Andererseits
ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Verfügung,
dass der Beschwerdegegner in der Zeit vom 9. Juni 2015,18:54 Uhr, bis
22.
Juni 2015, 11:37 Uhr, in Basel diverse SMS-Nachrichten verfasst habe,
welche er anschliessend mittels seines Mobiltelefons, Rufnummer [...], an den
Mobilanschluss des Beschwerdeführers geschickt habe. Durch eine dieser
Nachrichten habe sich der Beschwerdeführer beschimpft und bedroht gefühlt.
Vereinzelt habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seinerseits mit
SMS-Nachrichten geantwortet. Unter anderem in Bezug auf die Nachrichten vom 9.
Juni 2015, 18.54 Uhr {«du hesch dies eigene grab gschuflet» [sic]), 18:59 Uhr
{«ich mach gegen mich und dir eine anzeige wegen wahlbedtug wen ich hoch gehe
gest du erst recht hoch» [sic]), und vom 10. Juni 2015 14:13 Uhr {«denkevdaran
in basel habecich viele freunde, habe gehört das du in die beckerei geflüchtest
hast ha ha» [sic]), 15:03 Uhr {«Ich mach nägel mit köpf» [sic]), gab der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft gegenüber zu
Protokoll, hierdurch in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein. Dieser
Sachverhaltskomplex stützt sich gemäss Akten im Wesentlichen auf die Aussagen des
Beschwerdeführers und die Auswertung seines Mobiltelefons (vgl. act. 153 ff.). Das
Verfassen und Versenden der Nachrichten wird vom Beschwerdegegner nicht
bestritten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2015, act. 140
ff.) und ist als erstellt zu betrachten.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass der Beschwerdegegner
kategorisch bestreite, Mitglieder der «[...]» zu kennen und solche bzw. die
beiden Unbekannten beauftragt zu haben, den Beschwerdeführer am 9. Juni 2015
abzupassen und zu bedrohen. Da keine Beweise vorliegen würden, die den Verdacht
rechtsgenüglich zu erhärten vermögen, stünde letztlich einzig Aussage gegen
Aussage und würde bei dieser Sach- und Beweislage im Falle einer gerichtlichen
Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit erfolgen. Weiter
macht sie geltend, dass der Beschuldigte und der Geschädigte ehemalige politische
Weggefährten gewesen seien und damals einen regen, meist elektronisch
erfolgenden Informationsaustausch gepflegt hätten, welchem jeweils eine sehr
ruppige, provozierende und oftmals nicht gänzlich jugendfreie Sprache zugrunde
gelegen habe. Bei der rechtlichen Würdigung der zu beurteilenden Äusserungen
des Beschwerdegegners sei dieser von den beiden Beteiligten gewählte übliche
Umgangston und die dadurch bedingten sprachlichen Verfremdungen, bei dem
gegenseitige Provokationen und Sticheleien völlig normal gewesen seien, zu
berücksichtigen. Daher bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die beanzeigten
Äusserungen den Beschwerdeführer tatsächlich in Angst und Schrecken zu
versetzen vermochten, zumal diese offensichtlich im Zusammenhang mit einer
grundsätzlich zulässigen inhaltlichen Auseinandersetzung über die Art und
Weise, wie die von den beiden Männern innegehabten Grossratsmandate
wahrgenommen werden sollten, erfolgten, wobei diesbezüglich erhebliche Meinungsunterschiede
bestanden hätten. Dass die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen vom 10. Juni
2015, 14:13 Uhr {«denkevdaran in basel habecich viele freunde» [sic]), im
Kontext der von A____ am Vortag erlebten Verfolgungsjagd durch angebliche «[...]»-Mitglieder
grundsätzlich geeignet gewesen wären, diesen zu beunruhigen, sei zwar nicht
gänzlich auszuschliessen. Dieser Umstand dürfe bei der rechtlichen Würdigung
der zur Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners diesem aber nicht zum
Nachteil gereichen, da, wie erläutert, eine Beteiligung des Beschwerdegegners
an diesem Vorfall nicht nachgewiesen werden könne. Die beanzeigten
SMS-Nachrichten seien folglich losgelöst von den Geschehnissen des 9. Juni 2015
zu betrachten und als solche mithin nicht tauglich, um nach objektiven
Kriterien einen vergleichbaren Umgangston pflegenden Dritten in Angst und
Schrecken zu versetzen.
3.4
Dieser
Auffassung kann entsprechend der zutreffenden Beschwerdebegründung nicht
gefolgt werden. Mit den verschiedenen vom Beschwerdegegner versandten SMS
liegen – namentlich vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse vom 9.
Juni 2015 – hinreichende Verdachtsgründe betreffend Drohung, Anstiftung zur
Drohung oder Drohungsversuch vor, welche die Fortführung des Verfahrens gegen
den Beschwerdegegner rechtfertigen. Die genannten Textnachrichten erscheinen
zumindest objektiv bedrohlich. Die Staatsanwaltschaft blendet in der
angefochtenen Verfügung diesbezüglich insbesondere auch aus, dass der
Beschwerdegegner vor der Textpassage, wonach der Beschwerdeführer sein eigenes
Grab geschaufelt hätte, geschrieben hat, «mini lüt warte uf di» (sic), womit
offensichtlich «Meine Leute warten auf Dich» gemeint sein muss (vgl. act. 153).
Angesichts der belastenden Textnachrichten erscheint die Aussage des
Beschwerdegegners, er habe mit dem Vorfall des Beschwerdeführers an der [...] vom
9.
Juni 2015 gar nichts zu tun, als Schutzbehauptung. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen den Nachrichten betreffend die Bäckerei und dem Übergriff
der beiden Unbekannten auf den Beschwerdeführer ist eklatant. Zudem ist
fraglich, woher der Beschwerdegegner etwa die Information hatte, dass der
Beschwerdeführer in die Bäckerei geflüchtet ist. Eine Verurteilung erscheint zumindest
im Hinblick einer versuchten Drohung damit mindestens genauso wahrscheinlich
wie ein Freispruch. Schliesslich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in
der Folge einen der beiden Männer, welcher ihn mit dem Tod bedrohte, als D____
identifizieren konnte. Dieser wurde am 3. Januar 2017 als Auskunftsperson
für den 11. Januar 2017 zur Einvernahme vorgeladen (vgl. Vorladung vom 3.
Januar 2017, act. 239). Nachdem D____ sich für die Einvernahme krank gemeldet
hatte, wurde der Termin für die Einvernahme auf unbestimmte Zeit verschoben und
bis heute nicht durchgeführt. Die Ermittlungen erscheinen daher als unvollständig
und es spricht die aktuelle Faktenlage überdies für «in dubio pro duriore»,
weshalb die Befragung von D____ nachzuholen ist. Eine Einschätzung, ob die
objektiv bedrohliche Ausgangslage bzw. ein tatsächlicher Schrecken oder
eine Angst des Beschwerdeführers im Kontext des «üblichen Umgangstons» der
Parteien relativiert werden kann, obliegt dem Sachgericht. Der durchaus
ruppigen Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner in
den Akten lassen sich jedenfalls keine Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen,
welche auf strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würden. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Tat noch Kontakt zum
Beschwerdegegner pflegte, ist vom zur materiellen Beurteilung zuständigen
Gericht zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer die Täterschaft nachträglich teilweise
anders einschätzt und zumindest in der Öffentlichkeit mit einem Flyer offenbar die
Auffassung vertrat, dass er damals von «Super-Linken» angegriffen worden sei, vermag,
wie von der Staatsanwaltschaft replicando zu Unrecht geltend gemacht wird, den
Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht zu entkräften.
3.5
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Untersuchung gegen den
Beschwerdegegner im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und Anklage zu erheben.
4.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
4.1
Gemäss
Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche
Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den
Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 lit f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 4). Nach Art.
433.
Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im
Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst
erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018
E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase
getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).
Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt
die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf
Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie
sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie
entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5
f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nachdem Art.
29.
Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem
unterliegenden Beschuldigten auch dann auferlegt werden, wenn die
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl.
statt vieler AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1.1).
4.2
Vorliegend
ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge vollumfänglich obsiegend. Demgegenüber
hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2020 beantragt,
die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit der Gutheissung der Beschwerde
ist er im Beschwerdeverfahren unterlegen (BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E.
5.5). Damit trägt er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 800.–, wovon er als neben der Staatsanwaltschaft unterliegend grundsätzlich
die Hälfte, also CHF 400.–, zu tragen hat. Unter Berücksichtigung seiner
finanziellen Situation sind ihm diese aber nochmals auf die tiefst mögliche
Gebühr von CHF 200.– zu reduzieren (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
4.3
4.3.1
Der
obsiegende Beschwerdeführer hat als Privatkläger gegenüber dem beschuldigten Beschwerdegegner
einen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
24.
Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO bewilligt, weshalb diese aus der Gerichtskasse zu
entrichten ist. Advokat [...] hat keine Honorarnote eingereicht. Der
angemessene Aufwand ist von Amtes wegen festzulegen. Er wird mit 6 Stunden
bemessen und beschränkt sich mangels Einreichung der Honorarnote auf den amtlichen
Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Hierzu addiert
wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 92.40. Insgesamt beläuft sich
die Parteientschädigung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Kostenerlass für
das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1'292.40 (inkl. Auslagen). Wird der Privatklägerschaft
eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so
fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche
Rechtspflege an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).
4.3.2
Der
beschuldigte Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, wie im Untersuchungsverfahren, die amtliche
Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], zu bewilligen, was ihm mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020 gewährt wurde. Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Der angemessene Aufwand ist mangels
Honorarnote von Amtes wegen festzulegen und mit 3 Stunden à CHF 200.– (inkl.
Auslagen) bemessen. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %,
ausmachend CHF 46.20. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 646.20 aus
der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Auch die Kosten
für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die
beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. 4.3.1). Der mit
amtlicher Verteidigung unentgeltlich prozessierende Beschwerdegegner hat dem
Appellationsgericht die dem – im Kostenerlass beschwerdeführenden – Privatkläger
für das vorliegende Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF
1‘292.40 zur Hälfte, also in Höhe von CHF 646.20, zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1
und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen und anschliessenden Erhebung
der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Advokat [...], dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Beschwerdegegner hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zur
Hälfte, also in Höhe von CHF 646.20, zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1
und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...],
Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art.
135.
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).