BES.2020.37
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenentnahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
30. November 2021Deutsch4 min
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.37
ENTSCHEID
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Januar und 4. Februar 2020
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme
(Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin)
Sachverhalt
im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective
Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die DNA-Analyse (Verfügung vom
17. Januar 2020) sowie die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive
Probenahme (Verfügung vom 4. Februar 2020) anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen die
entsprechenden Verfügungen am 13. Februar 2020 beim Appellationsgericht form-
und fristgerecht Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 3. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage
betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies
(BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),
dass die
Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021
von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des
Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen
Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 261 N 6),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist
(die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des
DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),
dass das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
Erwägungen
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,
dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die
ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig
gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,
1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020
vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der
sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22.
April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,
1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu
verzichten ist,
dass der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung gemäss Honorarnote ihrer Vertreterin, B____, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet wird, wobei für den genauen Betrag auf das
Dispositiv verwiesen wird,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 849.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.