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Entscheid

BES.2020.37

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenentnahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

30. November 2021Deutsch4 min

361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.37

ENTSCHEID

vom 30.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Januar und 4. Februar 2020

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme

(Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Das

Einzelgericht zieht in Erwägung:

dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin)

Sachverhalt

im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective

Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die DNA-Analyse (Verfügung vom

17. Januar 2020) sowie die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive

Probenahme (Verfügung vom 4. Februar 2020) anordnete,

dass die Beschwerdeführerin gegen die

entsprechenden Verfügungen am 13. Februar 2020 beim Appellationsgericht form-

und fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit

Verfügung vom 3. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage

betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die

Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,

1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies

(BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),

dass die

Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit

mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021

von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des

Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist,

dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen

Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der

Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR

361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 261 N 6),

dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des

DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist

(die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des

DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),

dass das Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

Erwägungen

dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,

dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die

ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig

gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,

1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020

vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der

sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der

friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22.

April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,

1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu

verzichten ist,

dass der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung gemäss Honorarnote ihrer Vertreterin, B____, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet wird, wobei für den genauen Betrag auf das

Dispositiv verwiesen wird,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 849.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.