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Entscheid

BES.2020.38

Einstellungsverfügung

18. Mai 2020Deutsch18 min

Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter von C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.38

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel Beschwerdegegnerin

C____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 27. Januar 2020

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

4. Oktober 2018, gegen 20:45 Uhr, kam es auf dem Gelände der Messe

Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A____ und B____

(Beschwerdeführer 1 und 2) einerseits und einer Gruppe von sechs

Kontrahenten, darunter C____ (Beschuldigter), andererseits. Dabei erlitten die

zwei damals 14- und 17-jährigen Brüder A____ und B____ teilweise erhebliche

Verletzungen. Am 30. Januar 2019 eröffnete die Jugendanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung, welche sie in Bezug auf C____ am

27. Januar 2020 mit einer Einstellungsverfügung abschloss (Verfahrens-Nr.:

VJ.2018.[...]).

Hiergegen haben A____

und B____, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokatin [...],

am 13. Februar 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei die

Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Januar 2020 im Verfahren VJ.2018.[...]

aufzuheben und sie sei anzuweisen, Anklage gegen C____ wegen Raufhandels und

einfacher Körperverletzung zu erheben, eventualiter habe sie einen Strafbefehl

gegen C____ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu erlassen, unter

o/e-Kostenfolge bzw., für den Fall des Unterliegens, bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde den

Parteien Kenntnis von der Beschwerde gegeben. Die Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter von C____

ist die Beschwerde zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Eine Stellungnahme ist

(bis zum Entscheiddatum) nicht eingegangen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020

zog Advokatin [...] ihr Eventualbegehren zurück und reichte eine Kostennote

ein.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens

VJ.2018.[...] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 39

der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im

Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe

nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert

10.

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393

Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der 2001 geborene A____

ist inzwischen volljährig, der 2004 geborene B____ ist als urteilsfähiger

Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde

legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 1). Ihre Beschwerde

vom 13. Februar 2020 gegen die am 3. Februar 2020 (Postquittung

Beschwerdebeilage) eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht

worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an

das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn

ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder

doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86

E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019

E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem

Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1). Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit

weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

Stehen sich

gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist

es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft

zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage

zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen.

Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein

widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig

glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände

aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

2.2

Die

Jugendanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der

Beschuldigte habe sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, gestützt auf seine

glaubhaften und mit jenen seiner Kollegen übereinstimmenden Aussagen sei jedoch

davon auszugehen, dass er die Streitenden lediglich habe scheiden wollen und

sich danach ausschliesslich gewehrt habe. Gegenbeweise oder –indizien bestünden

keine. Der Beschuldigte habe damit gerechtfertigt gehandelt und sich gemäss

Art. 133 Abs. 3 (recte: 2) StGB nicht strafbar gemacht (act. 1).

2.3

Im

vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen der Beschwerdeführer und

des Beschuldigten hinsichtlich seines Tatbeitrags gegenüber. Miteinzubeziehen

sind die Aussagen der übrigen Mitbeschuldigten sowie des Zeugen D____, der

zufällig auf die Schlägerei aufmerksam geworden ist und als einzige Drittperson

keiner Konfliktpartei angehört.

2.3.1

Der

Beschwerdeführer 1 hat die Tat wie folgt geschildert: Er sei am

4.

Oktober 2018 mit dem Beschwerdeführer 2, seinem jüngeren Bruder,

vom Boxtraining kommend zum [...] gelaufen, als sie an einer Gruppe von etwa

acht ihnen unbekannter Jugendlicher vorbeigekommen seien. Einer von diesen, er

habe sich später als E____ herausgestellt, habe ihnen zugepfiffen und sie mit

der Hand zu sich gewinkt. Er habe sie dumm angemacht, die Fäuste geballt und zu

einem eins gegen eins herausgefordert. Danach habe sich die ganze Gruppe im

Halbkreis um die beiden Brüder aufgestellt. Nach einem verbalen Geplänkel habe

er der erste Typ, E____, auf einmal begonnen, auf ihn einzuschlagen. Der

Beschwerdeführer 1 habe sich gewehrt, worauf der Typ seine Freunde zur Hilfe

gerufen, bzw. ihnen gesagt habe, sie sollen alle «drauf». Als sein Bruder ihm

zur Hilfe gekommen sei, sei er auf den Boden geschleudert worden. Am Schluss

seien beide Beschwerdeführer am Boden gelegen und es sei von der ganzen Gruppe

auf sie eingetreten worden, unter anderem gegen Kopf und Rücken. Als ein

Passant mit Hund vorbeigekommen sei, habe die Gruppe aufgehört. In Bezug auf

den Beschuldigten zeigte sich der Beschwerdeführer 1 erstaunt darüber, dass

dieser für sich reklamiert, er habe ihn und E____ trennen wollen. Er glaube

dies nicht, sondern gehe davon aus, dass er ebenfalls auf ihn «drauf» gewollt habe.

Dies, weil er versucht habe, auf ihn einzuschlagen. Das habe sein Bruder zu

verhindern versucht, weshalb der Beschuldigte dann eben auf seinen Bruder los

sei. Er glaube auch nicht, dass es nur zwei Schläge gewesen sein sollen, die der

Beschuldigte seinem Bruder verpasst habe. Vielmehr glaube er, dass er auch

gegen ihn getreten habe, er habe es jedoch nicht erkennen können, weil es

dunkel gewesen sei (Einvernahmen A____ vom 11. Oktober 2018, S. 2 f.

und vom 7. März 2019 S. 4, 7 f.).

2.3.2

Der

Beschwerdeführer 2 bestätigte die Darstellung der Vorgeschichte im

Wesentlichen. In Bezug auf das Kerngeschehen sagte er aus, er habe «einen

weggeschupft», dann seien etwa fünf auf ihn losgegangen. Er sei auf den Boden

geworfen und es sei auf ihn eingetreten worden. Er habe sich nur schützen

können, indem er mit seinen Armen seinen Kopf abgedeckt habe. In einer zweiten

Befragung gab er an, alle Personen der gegnerischen Gruppierung hätten sich

eingemischt und sich auf die beiden Brüder aufgeteilt. Es habe keinen gegeben,

der E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen. Zwar könne er sich

nicht an den Beschuldigten erinnern, er wüsste jedoch nicht mal, wer ihn zu

Boden geworfen habe. Nur dass es passiert und er danach gekickt worden sei, das

wisse er (Einvernahmen B____ vom 10. Oktober 2018 S. 2 ff und

vom 7. März 2019 S. 8 f.).

2.3.3

Der

Zeuge D____ hat ausgeführt, er sei mit seinem Hund unterwegs gewesen, als er

zwei Gruppen, bestehend aus ca. sechs bzw. zwei Personen, bemerkt habe und

ihnen mit Distanz gefolgt sei. Es sei plötzlich losgegangen. Fünf bis sechs

Täter, mindestens aber drei von ihnen, seien gegen die zwei anderen tätlich

geworden. Zuerst seien Fäuste geflogen. Dann seien die beiden Opfer ziemlich

schnell zu Boden gegangen, worauf die Tätergruppe heftig auf sie eingetreten

habe. Er habe geschrien, dass sie aufhören sollen und seinen Hund zum Bellen

veranlasst. Daraufhin seien die Täter geflüchtet (Einvernahme D____ vom 9. Oktober

2018.

S. 2).

2.3.4

Der

Beschuldigte hat zum Vorfall ausgesagt, die Auseinandersetzung habe sich daran

entzündet, dass E____ die Beschwerdeführer provozierend angesprochen und die

Konfrontation gesucht habe. Es habe sich eine tätliche Auseinandersetzung mit

dem Beschwerdeführer 1 entwickelt, bei der E____ «ziemlich abbekommen» habe.

Der Beschuldigte sei deswegen zum Beschwerdeführer 1 gegangen und habe von

hinten versucht, ihn an den Hüften von E____ wegzuziehen. Aufgrund dessen habe

ihn der Beschwerdeführer 2 von der Seite attackiert und ihm 4-5 schnelle

Schläge gegen den Kopf verpasst. Er habe sich zu diesem hingedreht und mit 1-2

Schlägen einen links-rechts Konter gegeben, wobei er den

Beschwerdeführer 2 mindestens einmal im Gesicht getroffen habe. Danach sei

ihm F____ zur Hilfe gekommen. Dieser habe den Beschwerdeführer 2 zu Boden

geworfen und gemeinsam mit weiteren auf ihn eingetreten. Er habe F____ vom

Beschwerdeführer 2 weggezogen und sich ein wenig entfernt. Am Schluss sei

auch der Beschwerdeführer 1 am Boden liegend getreten worden, woran sich

zumindest G____ beteiligt habe. Demgegenüber habe sich H____ im Hintergrund

aufgehalten, über die Beteiligung von I____ könne er keine Angaben machen

(Einvernahmen C____ vom 23. November 2018 S. 3, 5, 7 und vom

7.

Februar 2019 S. 4 f.).

2.3.5

Es

trifft zu, dass sämtliche Mitbeschuldigten von C____ diesen nicht weitergehend

belastet haben.

G____

bestätigte, dass «ein Kollege», den er erst nicht namentlich nennen wollte,

versucht habe, den Beschwerdeführer 1 und E____ zu trennen, worauf sich der

Beschwerdeführer 2 eingeschaltet und dann erst selbst «eine verpasst» bekommen

habe und schliesslich von einem weiteren Mitglied der Gruppe niedergerungen

worden sei. Im weiteren Verlauf gab er an, es handle sich um C____, der vom

Beschwerdeführer 2 angegangen worden sei. C____ habe sich nur verteidigt (Einvernahme

G____ vom 22. November 2018 S. 5). E____ sagte ebenfalls aus, dass

der Beschuldigte einen Schlag vom Beschwerdeführer 2 erhalten habe, als er

versucht habe, ihn (E____) vom Beschwerdeführer 1 zu trennen (Einvernahme E____

vom 22. November 2018 S. 7). I____ erklärte, der Beschuldigte sei

zuerst vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden, bevor er sich gewehrt habe

(Einvernahme I____ vom 22. November 2018 S. 7). F____ fügte bei, dass

H____ derjenige gewesen sei, der gar nichts gemacht habe. Der Beschuldigte sei

jener gewesen, der E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen, worauf

er selbst vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe

jedoch niemanden geschlagen und sich bloss mit den Händen geschützt. Er (F____)

sei deswegen ausgerastet, habe den Beschwerdeführer 2 hochgehoben, auf den

Boden geschleudert und ihn gegen den Hinterkopf gekickt. Der Beschuldigte habe

ihn dann weggezogen (Einvernahme F____ vom 23. November 2018 S. 2 ff.,

6). Auch H____ gab an, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer 1 von E____

wegziehen wollen. Dabei sei der Berufungskläger 2 auf ihn losgegangen und habe

ihn geschlagen, worauf sich der Beschuldigte mit den Fäusten gewehrt habe

(Einvernahme H____ vom 23. November 2018 S. 4, 6).

2.4

2.4.1

Diese

Aussagen erscheinen mit Blick auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten a priori

zwar entlastend. Eine summarische Würdigung der Aussagen ergibt indes

verschiedene Ungereimtheiten, welche ihre Glaubhaftigkeit insgesamt in Frage

stellen. So hat beispielsweise F____ ausgesagt, der Beschuldigte habe selbst

nie zugeschlagen, sondern lediglich seine Hände schützend über den Kopf

gehalten, obschon dies nicht einmal vom Beschuldigten selbst vertreten wird

(Einvernahme F____ vom 23. November 2018 S. 5 f.). In der

zweiten Einvernahme relativierte F____ auch seinen eigenen Tatbeitrag massiv,

was seinen Schilderungen insgesamt wenig Gewicht verleiht. I____ sagte aus, G____

habe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E____ schlichten wollen, was

offensichtlich nicht stimmt. Danach entlastete er den Beschuldigten mit

derselben Begründung, wobei er jedoch einmal nicht wissen will, wie sich dieser

gegen die Attacke des Beschwerdeführers 2 gewehrt habe. Er könne einzig sagen,

der Beschuldigte habe «zurückangegriffen». Ebenso gut könnte dieser es also

nicht bei einem oder zwei Konterschlägen belassen haben. Auf den Vorwurf, er solle

den Beschwerdeführer 2 selbst geschlagen haben, antwortete I____, er habe bloss

den Beschuldigten und den Beschwerdeführer 2 trennen wollen (Einvernahme I____

vom 29. Januar 2019 S. 3 f.). Diese Aussage steht im Widerspruch

zur Darstellung, nach der F____ den Beschuldigten und den Berufungskläger 2 getrennt

habe, als er den Berufungskläger 2 auf den Boden geschleudert habe. Auch die

Aussagen von I____ entsprechen in bedeutenden Punkten mutmasslich nicht der

Wahrheit. Sämtliche Mitbeschuldigten haben zudem der Darstellung widersprochen,

wonach E____ sie zur Hilfe gerufen oder aufgefordert habe, alle gemeinsam auf

die Opfer «draufzugehen». Dies haben beide Beschwerdeführer indes mehrmals

ausgesagt, sodass auch hier Aussage gegen Aussage steht.

Die Mitbeschuldigten

wurden im Vorverfahren ein zweites Mal befragt. Wurden bereits bei den ersten

Einvernahmen bloss wenige stichhaltige und teilweise widersprüchliche

Äusserungen gemacht, so wird für die späteren Befragungen erkennbar, dass die

untereinander befreundeten Mitbeschuldigten in der Zwischenzeit offensichtlich

die Absprache getroffen haben, sich gegenseitig nicht weiter zu belasten.

2.4.2

Dass

grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beteiligten

frei zur Sache geäussert haben, illustriert eine WhatsApp-Konversation von E____,

in welcher dieser den Mitbeschuldigten H____ wegen seines Aussageverhaltens

massiv unter Druck setzt. Während E____ ihn bei der Polizei «von A bis Z in

Schutz genommen» bzw. jeden einzelnen aus der Gruppe geschützt habe, habe H____

ihn angeschwärzt und als denjenigen bezeichnet, der dem Beschwerdeführer 1 den

ersten Schlag ausgeteilt habe. Dies sei eine «31er-Aktion» gewesen. Er drohte H____

damit, ihn fortan ebenfalls zu belasten, selbst wenn H____ seine Lehrstelle deswegen

verlöre. Daraufhin zeigte sich H____ noch im Chat reumütig und gab bei der

folgenden Einvernahme am 4. April 2019 mehrheitlich an, sich nicht mehr an

das Geschehene zu erinnern. Weiter wird aus einem auf WhatsApp geführten

Gruppenchat, in welchem sich wenige Stunden nach dem Vorfall wiederum E____ und

hauptsächlich I____ über Recht und Unrecht der begangenen Taten austauschen, für

alle Beteiligten der hohe soziale Druck ersichtlich, den hauptsächlich E____,

der bereits bei der Schlägerei die Rolle des Provokateurs eingenommen hatte, auf

die anderen ausübt.

2.4.3

Die

Jugendanwaltschaft stützt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls auf den

angesprochenen Gruppenchat und verweist auf eine Wortmeldung des Beschuldigten,

nach der er E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen und

daraufhin vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden sei. Sie wertet dies als

entlastendes Indiz, weil der Beschuldigte die Äusserung gegenüber seinen

eigenen Freunden in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe gemacht habe, deren

Chatverlauf nicht für die Strafverfolgungsbehörden bestimmt gewesen sei. Dies

geht am Beweisthema vorbei. Es ist nicht umstritten, wie die Jugendanwaltschaft

selbst feststellt, dass der Beschuldigte in die bereits tätliche Auseinandersetzung

zwischen den Beschwerdeführer 1 und E____ eingegriffen hat, sondern ob seine

Schläge, die er danach dem Beschwerdeführer 2 ausgeteilt hat, als

Abwehrhandlungen zu werten sind oder ob sie über die blosse Verteidigung hinausgingen.

Hierzu findet sich im Chatprotokoll keine Aussage, weshalb ihn dieses weder

be-, noch entlastet.

2.4.4

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der

Mitbeschuldigten, auf denen die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2020

massgeblich beruht, mit erheblichen Zweifeln behaftet sind. Zumindest durch E____

wurde zudem aktiv kolludiert. In Bezug auf konkrete Tathandlungen sind die

Schilderungen offensichtlich auf die Entlastung der Mitglieder der eigenen

Gruppe ausgerichtet. Wo nicht auf Wahrnehmungslücken verwiesen wird, sind die

Belastungen stets in einen rechtfertigenden Kontext eingeordnet. Vorliegend

sind keine objektiven Beweismittel greifbar und es handelt sich um eine Aussage

gegen Aussage-Konstellation. Angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens

der Beschuldigten sind die Darstellungen zum Vornherein nicht geeignet, in

Bezug auf C____ eine Verfahrenseinstellung zu begründen.

2.4.5

Die

Jugendanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid auch auf die belastenden

Aussagen des Beschwerdeführers 1 Bezug genommen. Sie erwog im Wesentlichen, er

habe «undifferenziert» ausgesagt, sämtliche Personen der gegnerischen

Gruppierung seien beteiligt gewesen und dass er angegeben habe, lediglich zu

glauben, dass der Beschuldigte ebenfalls auf ihn drauf wollte, was sein Bruder

zu verhindern versucht habe. Es handle sich «nota bene lediglich um

Vermutungen» des Beschwerdeführers 1.

Schon der

zugestandene Sachverhalt präsentiert sich derart, dass zumindest fünf,

teilweise volljährige, Mitbeschuldigte massive Gewalt gegen die beiden Opfer angewendet

haben, darunter gegen einen damals 14-jährigen Jungen. Als C____ sich in die

Auseinandersetzung einmischte, musste sich der Beschwerdeführer 1 bereits gegen

E____, allenfalls auch schon gegen G____, zur Wehr setzen, die ihn sodann zu

Boden schlugen. Illustrativ machte der Beschwerdeführer 1 folgende Angabe: «In

einer solchen Situation weiss man nicht, wie viele Leute auf einem eintreten

oder einen schlagen. Man versucht einfach, nicht totgeschlagen zu werden.»

(Einvernahme A____ vom 7. März 2019 S. 4). Auch der Beschwerdeführer

2.

gab an, er wisse wohl, dass er getreten worden sei, auch wenn er angesichts

der Mehrzahl der ihm unbekannten Angreifer nicht sagen könne, von wem alles.

Dass jemand geschlichtet habe, verneinte er jedoch eindeutig. Dass die Opfer

während des Tatgeschehens mehrere parallel ablaufende Vorgänge nicht

vollständig überblicken konnten, darf die Strafverfolgungsbehörde nicht ohne

nähere Prüfung zur Begründung der Einstellungsverfügung heranziehen. Wenn sich

das Zugestehen von Unsicherheiten in einem grundsätzlich schlüssig

geschilderten Sachverhalt durch die Umstände erklären lässt, macht dies die

Aussagen der Opfer nicht unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als dass in der

angefochtenen Verfügung unbesehen auf die Darstellung der Beschuldigten

abgestellt wird, welche ihrerseits in zahlreichen Punkten keine Angaben zum

Kerngeschehen machen konnten und deren Darstellungen sich teilweise erheblich

widersprechen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Würdigung der Opferaussagen

als selektiv und überspitzt. Mit den belastenden Aussagen der Beschwerdeführer

bestehen Indizien, die für die Schuld von C____ sprechen.

2.5

Angesichts

der zweifelhaften Beweislage und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro

duriore» ist zusammenfassend festzuhalten, dass das zur materiellen Beurteilung

zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

betreffend C____ zu entscheiden hat. Es wird zu ermessen haben, ob der

Einmischung in die Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Beschwerdeführer 1

lediglich schlichtender Charakter zukam, ob er sich als Teil einer Gruppe gegenüber

dem zwei Jahre jüngeren, 14-jährigen Beschwerdeführer 2 einzig mit Schlägen

gegen Kopf behelfen konnte und insbesondere, ob er es bei den beiden

zugestandenen Schlägen belassen hat. (Auch) in Bezug auf die übrigen (zur

Tatzeit) minderjährigen Beschuldigten dürfte je nach Verfahrensverlauf eine

Hauptverhandlung durchzuführen sein, bei welcher das Gericht die Beschuldigten

und die Opfer anzuhören haben würde. Eine Verfahrenseinstellung in Bezug auf C____

rechtfertigt sich somit auch aus verfahrensökonomischer Sicht nicht (vgl.

vorstehend E. 2.1).

Damit sind die

Beschwerden gutzuheissen und die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, das

Vorverfahren im Hinblick auf die Anklageerhebung oder den Erlass eines

Strafbefehls fortzusetzen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde

als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des

Staates.

3.2

Die

Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit.

a StPO). Advokatin [...] macht mit Honorarnote vom 15. Mai 2020 einen

Zeitaufwand von fünf Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und

ist praxisgemäss indes zu einem Ansatz von CHF 250.–, anstelle der geltend

gemachten CHF 300.–, zu entschädigen, ausmachend CHF 1’250.–. Hinzu

kommt ein Auslagenersatz von CHF 96.70. Hierzu addiert wird die

Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 103.70. Insgesamt beläuft

sich die angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren somit auf

CHF 1'450.40.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden gutgeheissen und

die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, die gegen C____ geführte Strafuntersuchung

VJ.2018.[...] zwecks Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls fortzusetzen.

Es werden keine Kosten gesprochen.

A____ und B____ wird eine

Parteientschädigung von CHF 1'450.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1 und 2

-

Beschuldigter

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.