BES.2020.38
Einstellungsverfügung
18. Mai 2020Deutsch18 min
Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter von C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.38
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel Beschwerdegegnerin
C____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 27. Januar 2020
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
4. Oktober 2018, gegen 20:45 Uhr, kam es auf dem Gelände der Messe
Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A____ und B____
(Beschwerdeführer 1 und 2) einerseits und einer Gruppe von sechs
Kontrahenten, darunter C____ (Beschuldigter), andererseits. Dabei erlitten die
zwei damals 14- und 17-jährigen Brüder A____ und B____ teilweise erhebliche
Verletzungen. Am 30. Januar 2019 eröffnete die Jugendanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung, welche sie in Bezug auf C____ am
27. Januar 2020 mit einer Einstellungsverfügung abschloss (Verfahrens-Nr.:
VJ.2018.[...]).
Hiergegen haben A____
und B____, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokatin [...],
am 13. Februar 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei die
Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Januar 2020 im Verfahren VJ.2018.[...]
aufzuheben und sie sei anzuweisen, Anklage gegen C____ wegen Raufhandels und
einfacher Körperverletzung zu erheben, eventualiter habe sie einen Strafbefehl
gegen C____ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu erlassen, unter
o/e-Kostenfolge bzw., für den Fall des Unterliegens, bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde den
Parteien Kenntnis von der Beschwerde gegeben. Die Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter von C____
ist die Beschwerde zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Eine Stellungnahme ist
(bis zum Entscheiddatum) nicht eingegangen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020
zog Advokatin [...] ihr Eventualbegehren zurück und reichte eine Kostennote
ein.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens
VJ.2018.[...] sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im
Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe
nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert
10.
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der 2001 geborene A____
ist inzwischen volljährig, der 2004 geborene B____ ist als urteilsfähiger
Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde
legitimiert (AGE BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 1). Ihre Beschwerde
vom 13. Februar 2020 gegen die am 3. Februar 2020 (Postquittung
Beschwerdebeilage) eröffnete Verfügung ist form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn
ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder
doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86
E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019
E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem
Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1). Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit
weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
Stehen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist
es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft
zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage
zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen.
Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein
widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig
glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände
aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen).
2.2
Die
Jugendanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der
Beschuldigte habe sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, gestützt auf seine
glaubhaften und mit jenen seiner Kollegen übereinstimmenden Aussagen sei jedoch
davon auszugehen, dass er die Streitenden lediglich habe scheiden wollen und
sich danach ausschliesslich gewehrt habe. Gegenbeweise oder –indizien bestünden
keine. Der Beschuldigte habe damit gerechtfertigt gehandelt und sich gemäss
Art. 133 Abs. 3 (recte: 2) StGB nicht strafbar gemacht (act. 1).
2.3
Im
vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen der Beschwerdeführer und
des Beschuldigten hinsichtlich seines Tatbeitrags gegenüber. Miteinzubeziehen
sind die Aussagen der übrigen Mitbeschuldigten sowie des Zeugen D____, der
zufällig auf die Schlägerei aufmerksam geworden ist und als einzige Drittperson
keiner Konfliktpartei angehört.
2.3.1
Der
Beschwerdeführer 1 hat die Tat wie folgt geschildert: Er sei am
4.
Oktober 2018 mit dem Beschwerdeführer 2, seinem jüngeren Bruder,
vom Boxtraining kommend zum [...] gelaufen, als sie an einer Gruppe von etwa
acht ihnen unbekannter Jugendlicher vorbeigekommen seien. Einer von diesen, er
habe sich später als E____ herausgestellt, habe ihnen zugepfiffen und sie mit
der Hand zu sich gewinkt. Er habe sie dumm angemacht, die Fäuste geballt und zu
einem eins gegen eins herausgefordert. Danach habe sich die ganze Gruppe im
Halbkreis um die beiden Brüder aufgestellt. Nach einem verbalen Geplänkel habe
er der erste Typ, E____, auf einmal begonnen, auf ihn einzuschlagen. Der
Beschwerdeführer 1 habe sich gewehrt, worauf der Typ seine Freunde zur Hilfe
gerufen, bzw. ihnen gesagt habe, sie sollen alle «drauf». Als sein Bruder ihm
zur Hilfe gekommen sei, sei er auf den Boden geschleudert worden. Am Schluss
seien beide Beschwerdeführer am Boden gelegen und es sei von der ganzen Gruppe
auf sie eingetreten worden, unter anderem gegen Kopf und Rücken. Als ein
Passant mit Hund vorbeigekommen sei, habe die Gruppe aufgehört. In Bezug auf
den Beschuldigten zeigte sich der Beschwerdeführer 1 erstaunt darüber, dass
dieser für sich reklamiert, er habe ihn und E____ trennen wollen. Er glaube
dies nicht, sondern gehe davon aus, dass er ebenfalls auf ihn «drauf» gewollt habe.
Dies, weil er versucht habe, auf ihn einzuschlagen. Das habe sein Bruder zu
verhindern versucht, weshalb der Beschuldigte dann eben auf seinen Bruder los
sei. Er glaube auch nicht, dass es nur zwei Schläge gewesen sein sollen, die der
Beschuldigte seinem Bruder verpasst habe. Vielmehr glaube er, dass er auch
gegen ihn getreten habe, er habe es jedoch nicht erkennen können, weil es
dunkel gewesen sei (Einvernahmen A____ vom 11. Oktober 2018, S. 2 f.
und vom 7. März 2019 S. 4, 7 f.).
2.3.2
Der
Beschwerdeführer 2 bestätigte die Darstellung der Vorgeschichte im
Wesentlichen. In Bezug auf das Kerngeschehen sagte er aus, er habe «einen
weggeschupft», dann seien etwa fünf auf ihn losgegangen. Er sei auf den Boden
geworfen und es sei auf ihn eingetreten worden. Er habe sich nur schützen
können, indem er mit seinen Armen seinen Kopf abgedeckt habe. In einer zweiten
Befragung gab er an, alle Personen der gegnerischen Gruppierung hätten sich
eingemischt und sich auf die beiden Brüder aufgeteilt. Es habe keinen gegeben,
der E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen. Zwar könne er sich
nicht an den Beschuldigten erinnern, er wüsste jedoch nicht mal, wer ihn zu
Boden geworfen habe. Nur dass es passiert und er danach gekickt worden sei, das
wisse er (Einvernahmen B____ vom 10. Oktober 2018 S. 2 ff und
vom 7. März 2019 S. 8 f.).
2.3.3
Der
Zeuge D____ hat ausgeführt, er sei mit seinem Hund unterwegs gewesen, als er
zwei Gruppen, bestehend aus ca. sechs bzw. zwei Personen, bemerkt habe und
ihnen mit Distanz gefolgt sei. Es sei plötzlich losgegangen. Fünf bis sechs
Täter, mindestens aber drei von ihnen, seien gegen die zwei anderen tätlich
geworden. Zuerst seien Fäuste geflogen. Dann seien die beiden Opfer ziemlich
schnell zu Boden gegangen, worauf die Tätergruppe heftig auf sie eingetreten
habe. Er habe geschrien, dass sie aufhören sollen und seinen Hund zum Bellen
veranlasst. Daraufhin seien die Täter geflüchtet (Einvernahme D____ vom 9. Oktober
2018.
S. 2).
2.3.4
Der
Beschuldigte hat zum Vorfall ausgesagt, die Auseinandersetzung habe sich daran
entzündet, dass E____ die Beschwerdeführer provozierend angesprochen und die
Konfrontation gesucht habe. Es habe sich eine tätliche Auseinandersetzung mit
dem Beschwerdeführer 1 entwickelt, bei der E____ «ziemlich abbekommen» habe.
Der Beschuldigte sei deswegen zum Beschwerdeführer 1 gegangen und habe von
hinten versucht, ihn an den Hüften von E____ wegzuziehen. Aufgrund dessen habe
ihn der Beschwerdeführer 2 von der Seite attackiert und ihm 4-5 schnelle
Schläge gegen den Kopf verpasst. Er habe sich zu diesem hingedreht und mit 1-2
Schlägen einen links-rechts Konter gegeben, wobei er den
Beschwerdeführer 2 mindestens einmal im Gesicht getroffen habe. Danach sei
ihm F____ zur Hilfe gekommen. Dieser habe den Beschwerdeführer 2 zu Boden
geworfen und gemeinsam mit weiteren auf ihn eingetreten. Er habe F____ vom
Beschwerdeführer 2 weggezogen und sich ein wenig entfernt. Am Schluss sei
auch der Beschwerdeführer 1 am Boden liegend getreten worden, woran sich
zumindest G____ beteiligt habe. Demgegenüber habe sich H____ im Hintergrund
aufgehalten, über die Beteiligung von I____ könne er keine Angaben machen
(Einvernahmen C____ vom 23. November 2018 S. 3, 5, 7 und vom
7.
Februar 2019 S. 4 f.).
2.3.5
Es
trifft zu, dass sämtliche Mitbeschuldigten von C____ diesen nicht weitergehend
belastet haben.
G____
bestätigte, dass «ein Kollege», den er erst nicht namentlich nennen wollte,
versucht habe, den Beschwerdeführer 1 und E____ zu trennen, worauf sich der
Beschwerdeführer 2 eingeschaltet und dann erst selbst «eine verpasst» bekommen
habe und schliesslich von einem weiteren Mitglied der Gruppe niedergerungen
worden sei. Im weiteren Verlauf gab er an, es handle sich um C____, der vom
Beschwerdeführer 2 angegangen worden sei. C____ habe sich nur verteidigt (Einvernahme
G____ vom 22. November 2018 S. 5). E____ sagte ebenfalls aus, dass
der Beschuldigte einen Schlag vom Beschwerdeführer 2 erhalten habe, als er
versucht habe, ihn (E____) vom Beschwerdeführer 1 zu trennen (Einvernahme E____
vom 22. November 2018 S. 7). I____ erklärte, der Beschuldigte sei
zuerst vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden, bevor er sich gewehrt habe
(Einvernahme I____ vom 22. November 2018 S. 7). F____ fügte bei, dass
H____ derjenige gewesen sei, der gar nichts gemacht habe. Der Beschuldigte sei
jener gewesen, der E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen, worauf
er selbst vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden sei. Der Beschuldigte habe
jedoch niemanden geschlagen und sich bloss mit den Händen geschützt. Er (F____)
sei deswegen ausgerastet, habe den Beschwerdeführer 2 hochgehoben, auf den
Boden geschleudert und ihn gegen den Hinterkopf gekickt. Der Beschuldigte habe
ihn dann weggezogen (Einvernahme F____ vom 23. November 2018 S. 2 ff.,
6). Auch H____ gab an, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer 1 von E____
wegziehen wollen. Dabei sei der Berufungskläger 2 auf ihn losgegangen und habe
ihn geschlagen, worauf sich der Beschuldigte mit den Fäusten gewehrt habe
(Einvernahme H____ vom 23. November 2018 S. 4, 6).
2.4
2.4.1
Diese
Aussagen erscheinen mit Blick auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten a priori
zwar entlastend. Eine summarische Würdigung der Aussagen ergibt indes
verschiedene Ungereimtheiten, welche ihre Glaubhaftigkeit insgesamt in Frage
stellen. So hat beispielsweise F____ ausgesagt, der Beschuldigte habe selbst
nie zugeschlagen, sondern lediglich seine Hände schützend über den Kopf
gehalten, obschon dies nicht einmal vom Beschuldigten selbst vertreten wird
(Einvernahme F____ vom 23. November 2018 S. 5 f.). In der
zweiten Einvernahme relativierte F____ auch seinen eigenen Tatbeitrag massiv,
was seinen Schilderungen insgesamt wenig Gewicht verleiht. I____ sagte aus, G____
habe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E____ schlichten wollen, was
offensichtlich nicht stimmt. Danach entlastete er den Beschuldigten mit
derselben Begründung, wobei er jedoch einmal nicht wissen will, wie sich dieser
gegen die Attacke des Beschwerdeführers 2 gewehrt habe. Er könne einzig sagen,
der Beschuldigte habe «zurückangegriffen». Ebenso gut könnte dieser es also
nicht bei einem oder zwei Konterschlägen belassen haben. Auf den Vorwurf, er solle
den Beschwerdeführer 2 selbst geschlagen haben, antwortete I____, er habe bloss
den Beschuldigten und den Beschwerdeführer 2 trennen wollen (Einvernahme I____
vom 29. Januar 2019 S. 3 f.). Diese Aussage steht im Widerspruch
zur Darstellung, nach der F____ den Beschuldigten und den Berufungskläger 2 getrennt
habe, als er den Berufungskläger 2 auf den Boden geschleudert habe. Auch die
Aussagen von I____ entsprechen in bedeutenden Punkten mutmasslich nicht der
Wahrheit. Sämtliche Mitbeschuldigten haben zudem der Darstellung widersprochen,
wonach E____ sie zur Hilfe gerufen oder aufgefordert habe, alle gemeinsam auf
die Opfer «draufzugehen». Dies haben beide Beschwerdeführer indes mehrmals
ausgesagt, sodass auch hier Aussage gegen Aussage steht.
Die Mitbeschuldigten
wurden im Vorverfahren ein zweites Mal befragt. Wurden bereits bei den ersten
Einvernahmen bloss wenige stichhaltige und teilweise widersprüchliche
Äusserungen gemacht, so wird für die späteren Befragungen erkennbar, dass die
untereinander befreundeten Mitbeschuldigten in der Zwischenzeit offensichtlich
die Absprache getroffen haben, sich gegenseitig nicht weiter zu belasten.
2.4.2
Dass
grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beteiligten
frei zur Sache geäussert haben, illustriert eine WhatsApp-Konversation von E____,
in welcher dieser den Mitbeschuldigten H____ wegen seines Aussageverhaltens
massiv unter Druck setzt. Während E____ ihn bei der Polizei «von A bis Z in
Schutz genommen» bzw. jeden einzelnen aus der Gruppe geschützt habe, habe H____
ihn angeschwärzt und als denjenigen bezeichnet, der dem Beschwerdeführer 1 den
ersten Schlag ausgeteilt habe. Dies sei eine «31er-Aktion» gewesen. Er drohte H____
damit, ihn fortan ebenfalls zu belasten, selbst wenn H____ seine Lehrstelle deswegen
verlöre. Daraufhin zeigte sich H____ noch im Chat reumütig und gab bei der
folgenden Einvernahme am 4. April 2019 mehrheitlich an, sich nicht mehr an
das Geschehene zu erinnern. Weiter wird aus einem auf WhatsApp geführten
Gruppenchat, in welchem sich wenige Stunden nach dem Vorfall wiederum E____ und
hauptsächlich I____ über Recht und Unrecht der begangenen Taten austauschen, für
alle Beteiligten der hohe soziale Druck ersichtlich, den hauptsächlich E____,
der bereits bei der Schlägerei die Rolle des Provokateurs eingenommen hatte, auf
die anderen ausübt.
2.4.3
Die
Jugendanwaltschaft stützt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls auf den
angesprochenen Gruppenchat und verweist auf eine Wortmeldung des Beschuldigten,
nach der er E____ und den Beschwerdeführer 1 habe trennen wollen und
daraufhin vom Beschwerdeführer 2 geschlagen worden sei. Sie wertet dies als
entlastendes Indiz, weil der Beschuldigte die Äusserung gegenüber seinen
eigenen Freunden in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe gemacht habe, deren
Chatverlauf nicht für die Strafverfolgungsbehörden bestimmt gewesen sei. Dies
geht am Beweisthema vorbei. Es ist nicht umstritten, wie die Jugendanwaltschaft
selbst feststellt, dass der Beschuldigte in die bereits tätliche Auseinandersetzung
zwischen den Beschwerdeführer 1 und E____ eingegriffen hat, sondern ob seine
Schläge, die er danach dem Beschwerdeführer 2 ausgeteilt hat, als
Abwehrhandlungen zu werten sind oder ob sie über die blosse Verteidigung hinausgingen.
Hierzu findet sich im Chatprotokoll keine Aussage, weshalb ihn dieses weder
be-, noch entlastet.
2.4.4
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der
Mitbeschuldigten, auf denen die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2020
massgeblich beruht, mit erheblichen Zweifeln behaftet sind. Zumindest durch E____
wurde zudem aktiv kolludiert. In Bezug auf konkrete Tathandlungen sind die
Schilderungen offensichtlich auf die Entlastung der Mitglieder der eigenen
Gruppe ausgerichtet. Wo nicht auf Wahrnehmungslücken verwiesen wird, sind die
Belastungen stets in einen rechtfertigenden Kontext eingeordnet. Vorliegend
sind keine objektiven Beweismittel greifbar und es handelt sich um eine Aussage
gegen Aussage-Konstellation. Angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens
der Beschuldigten sind die Darstellungen zum Vornherein nicht geeignet, in
Bezug auf C____ eine Verfahrenseinstellung zu begründen.
2.4.5
Die
Jugendanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid auch auf die belastenden
Aussagen des Beschwerdeführers 1 Bezug genommen. Sie erwog im Wesentlichen, er
habe «undifferenziert» ausgesagt, sämtliche Personen der gegnerischen
Gruppierung seien beteiligt gewesen und dass er angegeben habe, lediglich zu
glauben, dass der Beschuldigte ebenfalls auf ihn drauf wollte, was sein Bruder
zu verhindern versucht habe. Es handle sich «nota bene lediglich um
Vermutungen» des Beschwerdeführers 1.
Schon der
zugestandene Sachverhalt präsentiert sich derart, dass zumindest fünf,
teilweise volljährige, Mitbeschuldigte massive Gewalt gegen die beiden Opfer angewendet
haben, darunter gegen einen damals 14-jährigen Jungen. Als C____ sich in die
Auseinandersetzung einmischte, musste sich der Beschwerdeführer 1 bereits gegen
E____, allenfalls auch schon gegen G____, zur Wehr setzen, die ihn sodann zu
Boden schlugen. Illustrativ machte der Beschwerdeführer 1 folgende Angabe: «In
einer solchen Situation weiss man nicht, wie viele Leute auf einem eintreten
oder einen schlagen. Man versucht einfach, nicht totgeschlagen zu werden.»
(Einvernahme A____ vom 7. März 2019 S. 4). Auch der Beschwerdeführer
2.
gab an, er wisse wohl, dass er getreten worden sei, auch wenn er angesichts
der Mehrzahl der ihm unbekannten Angreifer nicht sagen könne, von wem alles.
Dass jemand geschlichtet habe, verneinte er jedoch eindeutig. Dass die Opfer
während des Tatgeschehens mehrere parallel ablaufende Vorgänge nicht
vollständig überblicken konnten, darf die Strafverfolgungsbehörde nicht ohne
nähere Prüfung zur Begründung der Einstellungsverfügung heranziehen. Wenn sich
das Zugestehen von Unsicherheiten in einem grundsätzlich schlüssig
geschilderten Sachverhalt durch die Umstände erklären lässt, macht dies die
Aussagen der Opfer nicht unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als dass in der
angefochtenen Verfügung unbesehen auf die Darstellung der Beschuldigten
abgestellt wird, welche ihrerseits in zahlreichen Punkten keine Angaben zum
Kerngeschehen machen konnten und deren Darstellungen sich teilweise erheblich
widersprechen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Würdigung der Opferaussagen
als selektiv und überspitzt. Mit den belastenden Aussagen der Beschwerdeführer
bestehen Indizien, die für die Schuld von C____ sprechen.
2.5
Angesichts
der zweifelhaften Beweislage und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro
duriore» ist zusammenfassend festzuhalten, dass das zur materiellen Beurteilung
zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
betreffend C____ zu entscheiden hat. Es wird zu ermessen haben, ob der
Einmischung in die Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Beschwerdeführer 1
lediglich schlichtender Charakter zukam, ob er sich als Teil einer Gruppe gegenüber
dem zwei Jahre jüngeren, 14-jährigen Beschwerdeführer 2 einzig mit Schlägen
gegen Kopf behelfen konnte und insbesondere, ob er es bei den beiden
zugestandenen Schlägen belassen hat. (Auch) in Bezug auf die übrigen (zur
Tatzeit) minderjährigen Beschuldigten dürfte je nach Verfahrensverlauf eine
Hauptverhandlung durchzuführen sein, bei welcher das Gericht die Beschuldigten
und die Opfer anzuhören haben würde. Eine Verfahrenseinstellung in Bezug auf C____
rechtfertigt sich somit auch aus verfahrensökonomischer Sicht nicht (vgl.
vorstehend E. 2.1).
Damit sind die
Beschwerden gutzuheissen und die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, das
Vorverfahren im Hinblick auf die Anklageerhebung oder den Erlass eines
Strafbefehls fortzusetzen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde
als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
3.2
Die
Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Advokatin [...] macht mit Honorarnote vom 15. Mai 2020 einen
Zeitaufwand von fünf Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und
ist praxisgemäss indes zu einem Ansatz von CHF 250.–, anstelle der geltend
gemachten CHF 300.–, zu entschädigen, ausmachend CHF 1’250.–. Hinzu
kommt ein Auslagenersatz von CHF 96.70. Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 103.70. Insgesamt beläuft
sich die angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren somit auf
CHF 1'450.40.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden gutgeheissen und
die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, die gegen C____ geführte Strafuntersuchung
VJ.2018.[...] zwecks Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls fortzusetzen.
Es werden keine Kosten gesprochen.
A____ und B____ wird eine
Parteientschädigung von CHF 1'450.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1 und 2
-
Beschuldigter
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.