BES.2020.39
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
3. Dezember 2021Deutsch3 min
lic. iur.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.39
ENTSCHEID
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Januar 2020
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme
(Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____
(Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der
Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel
die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie die
DNA-Analyse (Verfügungen vom 20. Januar 2020) anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen die
entsprechenden Verfügungen am 14. Februar 2020 beim Appellationsgericht form-
und fristgerecht Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 3. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage
betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies
(BGer 1B_294/2020 und 1B_293/2020),
dass die
Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2021 von
sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des
Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen
Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 261 N 6),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist
(die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des DNA-Profil-Gesetzes
zu vernichten),
dass das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,
dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die
ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig
gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,
1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020
vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der
sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22.
April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,
1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu
verzichten ist,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Sachverhalt
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Erwägungen
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.