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Entscheid

BES.2020.4

Rechtsverzögerung

26. Februar 2020Deutsch9 min

teilweise mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Gefährdung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.4

ENTSCHEID

vom 26.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die

Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverzögerung,

Verletzung des Beschleunigungsgebots (im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen

teilweise mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Gefährdung

des Lebens (Verfahren [...]). Nachdem A____ am 27. Mai 2018 im

Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung (Messerstecherei) in Basel

erstmals festgenommen worden war, wurde er am 31. Mai 2018 wieder entlassen. Am

31. Oktober 2018 wurde er im Zusammenhang mit einer Schiesserei in Aargau

erneut festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Mit

Gerichtsstandverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau die Übernahme des Verfahrens

gegen A____ mit.

Mit Schreiben

vom 4. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss

der Untersuchung mit. Mit eigenhändiger Beschwerde vom 2. Januar 2020 macht A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Sinngemäss fordert er, es sei festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert habe. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020, auf die

Beschwerde sei infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht einzutreten,

eventualiter sei diese kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf

eine Replik verzichtet.

Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können

gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine

Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig

sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer

ist als beschuldigte Person zu Beschwerdeerhebung legitimiert. Aus dem

Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und

Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine entsprechende

Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen

wäre (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5, mit Hinweisen; BGer 6B_1278/2018

vom 3. Juli 2019 E. 4.1, 6B_536/2018 vom 2. November 2018

E. 2.1, 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1, 6B_716/2015 vom

17.

November 2015 E. 6.2; AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember

2018.

E. 1.1.3, BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49

vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Für die Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Beschwerden wie die vorliegende wegen formeller Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396

Abs. 2 StPO).

1.2

In

Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist der Begründungspflicht

gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Genüge getan; auf die formgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer

macht zusätzlich geltend, durch den Umstand, dass ihm sowohl Vollzugslockerungen

als auch der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs verwehrt worden seien, seien

«weitere Artikel der Bundesverfassung sowie der EMRK verletzt» (Beschwerde p.

1). Obwohl an die Begründung der Eingaben juristischer Laien praxisgemäss keine

hohen Anforderungen gestellt werden, kann auf diesen Teil der Beschwerde

mangels Begründung nicht eingetreten werden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass

die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs bereits in einem separaten

Beschwerdeverfahren (BES.2019.277) behandelt worden ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, obwohl beide hängige Verfahren bereits seit Mai

2018.

bzw. Oktober 2018 (Fall Aargau) am Laufen und angeblich umfangreiche

Ermittlungen getätigt worden seien, sei bisher lediglich der Abschluss des

Verfahrens angekündigt worden, obwohl in diesem Zeitrahmen längst die

Anklageschrift hätte vorliegen sollen. Dies stelle eine widerrechtliche

Rechtsverzögerung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von

Art. 5 StPO dar (Beschwerde p. 1).

2.2

Jede

Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gleiches

ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine besondere Bedeutung hat das

Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Art. 5 StPO verpflichtet die

Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen

(Beschleunigungsgebot). Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in

ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO

N 17 [mit weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt

vieler: AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Kriterien sind

etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die

gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der

Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie

die Zumutbarkeit für diese. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich

jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt

werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Fall befassen.

Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind

Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser

Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei

können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere

Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine

Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens

der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine

Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von

vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung

oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines

Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder

andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen

werden können (BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 312 E. 5.1

f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015, nicht publ. in BGE 141 IV 369;

6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

bestehe aus zwei grösseren Verfahrenskomplexen, in deren Rahmen ihm im

Hauptpunkt vorgeworfen werde, mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen begangen

zu haben. Der Aktenumfang betrage rund 36 Ordner, zudem seien drei

Mitangeschuldigte sowie zahlreiche Privatkläger involviert. Die Überweisung der

Anklageschrift an das Strafgericht sei per Ende Januar 2020 vorgesehen; damit

sei die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich

unbegründet (Stellungnahme StA p. 1).

2.3.2

Was

der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine übermässige Verzögerung des

Verfahrens. Nachdem er Ende Mai 2018 einige Tage in Polizeigewahrsam

verbrachte, wurde er am 31. Oktober 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Er hat

somit bisher knapp 17 Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt den Fall seit Mitte 2019. Es handelt sich

um ein komplexes Verfahren, bestehend aus zwei voneinander unabhängigen

Verfahrensteilen, welche jeweils schwere Delikte gegen Leib und Leben zum

Gegenstand haben. Bei solch umfangreichen Fällen mit mehreren Mitbeschuldigten

sowie einer Vielzahl von involvierten Personen ist der Untersuchungsbehörde

zwecks Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen.

Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass seit der Übernahme

des Falles durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt regelmässig

Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. So mussten insbesondere aufgrund der

Vielzahl von involvierten Personen zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und

ausgewertet werden. Der Beschwerdeführer ist stets über die durchgeführten

Ermittlungshandlungen sowie die weiteren geplanten Verfahrensschritte

informiert worden. Nachdem am 12. November 2019 sowie am 3. Dezember 2019 die

Schlusseinvernahmen zu den beiden vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen

Tötungen durchgeführt worden waren, wurde dem Beschwerdeführer der Abschluss

der Ermittlungen mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt. Zudem hat der

Staatsanwalt die Überweisung der Anklage an das Strafgericht auf Ende Januar

2020.

in Aussicht gestellt, was inzwischen geschehen ist. Zusammenfassend kann

die Dauer des vorliegenden Verfahrens gerade in einem umfangreichen Fall mit

mehreren Verfahrenskomplexen, beschuldigten Personen sowie Geschädigten, was

eine grosse Fülle von Beweismaterial nach sich zieht, nicht als

aussergewöhnlich lange bezeichnet werden. Von einer langdauernden Untätigkeit

oder gar einer Verschleppung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann

unter den geschilderten Umständen keine Rede sein. Der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei,

erweist sich damit als unbegründet.

3.

Nach dem

Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung noch ein Verstoss gegen das

Beschleunigungsgebot vor. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Jedoch ist im vorliegenden Fall mit Blick

auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist und die

Wartezeit von bisher knapp 17 Monaten in Untersuchungshaft für ihn subjektiv

lang und belastend ist, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit

darauf einzutreten ist.

Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).