BES.2020.4
Rechtsverzögerung
26. Februar 2020Deutsch9 min
teilweise mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Gefährdung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.4
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverzögerung,
Verletzung des Beschleunigungsgebots (im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
teilweise mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Gefährdung
des Lebens (Verfahren [...]). Nachdem A____ am 27. Mai 2018 im
Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung (Messerstecherei) in Basel
erstmals festgenommen worden war, wurde er am 31. Mai 2018 wieder entlassen. Am
31. Oktober 2018 wurde er im Zusammenhang mit einer Schiesserei in Aargau
erneut festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Mit
Gerichtsstandverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau die Übernahme des Verfahrens
gegen A____ mit.
Mit Schreiben
vom 4. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss
der Untersuchung mit. Mit eigenhändiger Beschwerde vom 2. Januar 2020 macht A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Sinngemäss fordert er, es sei festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert habe. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020, auf die
Beschwerde sei infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht einzutreten,
eventualiter sei diese kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf
eine Replik verzichtet.
Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können
gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine
Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig
sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer
ist als beschuldigte Person zu Beschwerdeerhebung legitimiert. Aus dem
Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine entsprechende
Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen
wäre (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5, mit Hinweisen; BGer 6B_1278/2018
vom 3. Juli 2019 E. 4.1, 6B_536/2018 vom 2. November 2018
E. 2.1, 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1, 6B_716/2015 vom
17.
November 2015 E. 6.2; AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember
2018.
E. 1.1.3, BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49
vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Für die Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wie die vorliegende wegen formeller Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO).
1.2
In
Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist der Begründungspflicht
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Genüge getan; auf die formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer
macht zusätzlich geltend, durch den Umstand, dass ihm sowohl Vollzugslockerungen
als auch der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs verwehrt worden seien, seien
«weitere Artikel der Bundesverfassung sowie der EMRK verletzt» (Beschwerde p.
1). Obwohl an die Begründung der Eingaben juristischer Laien praxisgemäss keine
hohen Anforderungen gestellt werden, kann auf diesen Teil der Beschwerde
mangels Begründung nicht eingetreten werden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass
die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs bereits in einem separaten
Beschwerdeverfahren (BES.2019.277) behandelt worden ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, obwohl beide hängige Verfahren bereits seit Mai
2018.
bzw. Oktober 2018 (Fall Aargau) am Laufen und angeblich umfangreiche
Ermittlungen getätigt worden seien, sei bisher lediglich der Abschluss des
Verfahrens angekündigt worden, obwohl in diesem Zeitrahmen längst die
Anklageschrift hätte vorliegen sollen. Dies stelle eine widerrechtliche
Rechtsverzögerung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von
Art. 5 StPO dar (Beschwerde p. 1).
2.2
Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gleiches
ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine besondere Bedeutung hat das
Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Art. 5 StPO verpflichtet die
Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen
(Beschleunigungsgebot). Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO
N 17 [mit weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt
vieler: AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Kriterien sind
etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die
gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der
Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie
die Zumutbarkeit für diese. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich
jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt
werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Fall befassen.
Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind
Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser
Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei
können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere
Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine
Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens
der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von
vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung
oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines
Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder
andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen
werden können (BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 312 E. 5.1
f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015, nicht publ. in BGE 141 IV 369;
6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
bestehe aus zwei grösseren Verfahrenskomplexen, in deren Rahmen ihm im
Hauptpunkt vorgeworfen werde, mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen begangen
zu haben. Der Aktenumfang betrage rund 36 Ordner, zudem seien drei
Mitangeschuldigte sowie zahlreiche Privatkläger involviert. Die Überweisung der
Anklageschrift an das Strafgericht sei per Ende Januar 2020 vorgesehen; damit
sei die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich
unbegründet (Stellungnahme StA p. 1).
2.3.2
Was
der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine übermässige Verzögerung des
Verfahrens. Nachdem er Ende Mai 2018 einige Tage in Polizeigewahrsam
verbrachte, wurde er am 31. Oktober 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Er hat
somit bisher knapp 17 Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt den Fall seit Mitte 2019. Es handelt sich
um ein komplexes Verfahren, bestehend aus zwei voneinander unabhängigen
Verfahrensteilen, welche jeweils schwere Delikte gegen Leib und Leben zum
Gegenstand haben. Bei solch umfangreichen Fällen mit mehreren Mitbeschuldigten
sowie einer Vielzahl von involvierten Personen ist der Untersuchungsbehörde
zwecks Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen.
Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass seit der Übernahme
des Falles durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt regelmässig
Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. So mussten insbesondere aufgrund der
Vielzahl von involvierten Personen zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und
ausgewertet werden. Der Beschwerdeführer ist stets über die durchgeführten
Ermittlungshandlungen sowie die weiteren geplanten Verfahrensschritte
informiert worden. Nachdem am 12. November 2019 sowie am 3. Dezember 2019 die
Schlusseinvernahmen zu den beiden vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen
Tötungen durchgeführt worden waren, wurde dem Beschwerdeführer der Abschluss
der Ermittlungen mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt. Zudem hat der
Staatsanwalt die Überweisung der Anklage an das Strafgericht auf Ende Januar
2020.
in Aussicht gestellt, was inzwischen geschehen ist. Zusammenfassend kann
die Dauer des vorliegenden Verfahrens gerade in einem umfangreichen Fall mit
mehreren Verfahrenskomplexen, beschuldigten Personen sowie Geschädigten, was
eine grosse Fülle von Beweismaterial nach sich zieht, nicht als
aussergewöhnlich lange bezeichnet werden. Von einer langdauernden Untätigkeit
oder gar einer Verschleppung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann
unter den geschilderten Umständen keine Rede sein. Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei,
erweist sich damit als unbegründet.
3.
Nach dem
Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung noch ein Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot vor. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Jedoch ist im vorliegenden Fall mit Blick
auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist und die
Wartezeit von bisher knapp 17 Monaten in Untersuchungshaft für ihn subjektiv
lang und belastend ist, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit
darauf einzutreten ist.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).