BES.2020.44
Verfahrenseinstellung mit Kostenauferlegung
6. Mai 2020Deutsch10 min
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.44
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Januar 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
mit Kostenauferlegung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 wurde das gegen A____ geführte
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
eingestellt und wurden die im Rahmen dieser Strafuntersuchung sichergestellten
4,3 g Heroin eingezogen sowie A____ die Verfahrenskosten und eine Verfahrensgebühr
von zusammen total CHF 455.30 auferlegt.
Gegen diese
Verfügung hat A____ Beschwerde eingelegt, ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu
formulieren.
Mit
Stellungnahme vom 18. März 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde mit Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 21.
April 2020 bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss (nochmals) zum Ausdruck,
dass sie sich nichts habe zu Schulden kommen lassen.
Der Entscheid
ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 93a Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und
aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin rekurriert gegen
die Einstellung eines Strafverfahrens, in welchem sie als beschuldigte Person
figurierte, ohne ein klares Rechtsbegehren zu stellen. Allerdings ist ihren
Ausführungen zu entnehmen, dass sie sich betreffend den am 8. August 2019 bei
einer Polizeikontrolle in ihrer Handtasche gefundenen 4,3 g Heroin keiner
Schuld bewusst ist. Da der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung
die Verfahrenskosten und eine Verfahrensgebühr mit der Begründung auferlegt wurden,
sie habe das Verfahren bewirkt, ist davon auszugehen, dass sie sich gegen die
Kostenauflage wehrt. Dass auch die Staatsanwaltschaft die Beschwerde so
verstanden hat, ergibt sich aus deren Stellungnahme (s. unten E. 2.2). Durch die
Kostenauflage ist die Beschwerdeführerin beschwert und hat insoweit ein
rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der
Einstellungsverfügung, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
2.
2.1
Wird
ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese
freigesprochen, so ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In
Abweichung von diesem Grundsatz können der beschuldigten Person die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes
dürfen einer beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie
durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (Domeisen, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
426.
N 29).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Kosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zur Beschwerde mit dem unbestrittenen Umstand,
dass diese am 8. August 2019, um 17:31 Uhr, an der Güterstrasse einer
Polizeikontrolle unterzogen worden sei, bei welcher ein Minigrip mit Heroin von
4,3 g netto vorgefunden und sichergestellt worden sei. Vorgängig sei sie dabei
observiert worden, wie sie die Wohnung des B____ aufsuchte, welcher einer
mittlerweile verhafteten Drogenhändlerguppierung angehöre und einen
umfangreichen Handel mit Heroin und Kokain betrieben habe. Der Besuch in der
besagten Wohnung habe lediglich drei Minuten gedauert, was typisch für den Kauf
einer Konsumportion von Betäubungsmitteln sei. B____ habe den Verkauf des
Minigrips Heroin an die Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vom 25.
Oktober 2019 bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den
kontrollierenden Polizeibeamten und an ihrer Einvernahme vom 19. November 2019
allerdings bestritten, anlässlich ihres Besuches bei B____ Heroin gekauft zu
haben und stattdessen geltend gemacht, das bei ihr gefundene Heroin gehöre
ihrem betäubungsmittelabhängigen Freund. Ob es sich dabei um eine
Schutzbehauptung handle oder ob das auf der Beschwerdeführerin gefundene Heroin
tatsächlich einem Dritten gehöre, habe nicht zweifelsfrei ermittelt werden
können, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Unwiderlegbare Tatsache
bleibe aber, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 im Besitz von 4,3 g
Heroin gewesen sei, was zwangsläufig zur Einleitung eines Strafverfahrens
geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb das Strafverfahren im Sinne
von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen
seien.
Die Staatsanwaltschaft
Dispositiv
wird der Beschwerdeführerin demnach vor, sich rechtlich vorwerfbar verhalten
und damit das Strafverfahren ausgelöst zu haben.
2.3 Gemäss
der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2020 wurde das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen «Widerhandlung gegen das
BetmG (Übertretung), Besitz von Heroin für den Eigenkonsum am 08.08.2019»
geführt und laut Ziffer 1 der Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 19a
Ziff. 2 BetmG eingestellt. Damit übereinstimmend geht die Staatsanwaltschaft
in der Stellungnahme zur Beschwerde davon aus, dass es sich bei den auf der Beschwerdeführerin
am 8. August 2019 gefundenen 4,3 g Heroin möglicherweise um eine
Konsumportion handle. Für diese – der Darstellung der Beschwerdeführerin
widersprechende – Annahme spricht, dass sie eine freiwillige Urinabgabe zur
Laboranalyse auf möglichen Heroinkonsum am 19. November 2019 mit der sinngemässen
Begründung verweigerte, sie nehme auf ärztliche Verordnung morphinhaltiges
Schmerzmittel ein, weshalb eine Untersuchung positiv ausfallen könne. Sie könne
die legale Einnahme von Morphin mit der Beibringung eines entsprechenden
Arztrezeptes belegen (Einvernahme vom 19. November 2019 S. 8), was sie
bislang allerdings unterlassen hat. Kein anderes Licht auf den von der Polizei
am 8. August 2019 beobachteten Vorgang und das im Nachgang zur Observation auf
der Beschwerdeführerin gefundene Heroin wirft die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht nur – wie von der Staatsanwaltschaft in der
Stellungnahme zur Beschwerde behauptet – drei Minuten, sondern rund eine halbe
Stunde in der Wohnung des B____ aufhielt (s. Protokoll der Spezialfahndung mit
Fotografien und Daten zum Zeitpunkt der Aufnahmen). Selbstredend kann auch ein
etwas längerer Aufenthalt den Zweck des Drogenkaufs zum Eigenkonsum erfüllen. Ebenfalls
für einen möglichen Heroinkonsum der Beschwerdeführerin bzw. den Kauf einer
Konsumportion Heroin für den Eigenkonsum der Beschwerdeführerin spricht, dass
sie am 10. September 2019 nochmals bei einem ca. halbstündigen Besuch bei B____
observiert wurde (s. Protokoll der Spezialfahndung mit Fotografien und Daten
zum Zeitpunkt der Aufnahmen).
2.4
2.4.1 Geht
man aufgrund der Einstellungsverfügung und der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft zur Beschwerde aber davon aus, dass das eingestellte
Strafverfahren ursprünglich die Strafverfolgung wegen Besitzes von 4,3 g Heroin
zum Eigengebrauch zum Ziel hatte, ist festzustellen, dass die Einstellung des
Strafverfahrens zu Unrecht gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfolgte. Art.
19a Ziff. 2 BetmG kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Abgrenzung zu Art. 19b Abs. 1 BetmG nämlich dann zu Anwendung, wenn der geringfügige
Konsum und eben nicht der geringfügige Besitz von
Betäubungsmitteln Gegenstand eines Strafverfahrens bildet (Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016,
Art. 19b N 5). Der implizit in Ziffer 1 der Einstellungsverfügung enthaltene Vorwurf
von geringfügigem Konsum von Heroin ergibt sich auch nicht aus den Akten,
schliesslich wurde bei der Anhaltung der Beschwerdeführerin am 8.
August 2019 lediglich der Besitz von Heroin festgestellt. Einschlägig ist
deshalb Art. 19b BetmG.
2.4.2
Gemäss Art. 19b BetmG macht sich (unter anderem) nicht strafbar, wer nur eine
geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet,
wobei der Besitz von geringfügigen Mengen an Betäubungsmitteln unter den
Begriff «vorbereiten» fällt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19b N 41). Anders als für das
Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis hat der Gesetzgeber es allerdings
unterlassen, zu definieren, welche Menge bei Heroin (und allen anderen unter
das BetmG fallenden Stoffe) als geringfügig zu gelten hat (vgl. Art. 19b Abs. 2
BetmG). Der rechtsanwendenden Behörde kommt deshalb ein grosser
Ermessensspielraum zu (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19b N 10). Im Kanton Basel-Stadt erachtet die Staatsanwaltschaft
bis zu 5 g Heroin als geringfügig (Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19b N 31; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19b N 12). Auch wenn es aufgrund der fehlenden gesetzlichen
Definition der «geringfügigen Menge» von Heroin zu grossen kantonalen
Unterschieden in der Anwendung von Art. 19b BetmG kommt, lässt sich die
Definition einer Menge von bis zu 5 g Heroin als geringfügig auch damit
begründen, dass es sich dabei für eine heroinabhängige Person um eine
Wochenration Heroin handeln kann (bei der Annahme von einem Konsum zwischen 0,5
bis 3 g Heroin täglich: vgl. dazu Angaben der Deutschen Hauptstelle für
Suchtfragen [zu finden unter: https://www.dhs.de/suchtstoffe-verhalten/illegale-drogen/heroin.html])
und es durchaus überzeugt, eine Wochenration Betäubungsmittel als geringfügig
zu erklären (zur Definition der Geringfügigkeit und der Wochenration als
Richtschnur: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 19b N 12).
2.4.3 Aufgrund
der Mitführung von 4,3 g Heroin zum Eigengebrauch hat sich die
Beschwerdeführerin demnach gestützt auf Art. 19b BetmG von Vorherein gar nicht erst
strafbar gemacht. Damit fehlt es an einem rechtlich vorwerfbaren Verhalten und
es dürfen ihr keine Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO für die
Einstellung des Strafverfahrens auferlegt werden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September
2017 E. 1.6.2). Die Auferlegung der Verfahrenskosten für das eingestellte
Verfahren erfolgte demnach zu Unrecht und die Beschwerde ist gutzuheissen.
2.5 Vollständigkeitshalber
sei erwähnt, dass die Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur
Beschwerde, wonach das Verfahren aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin,
das auf ihr gefundene Heroin habe ihr gar nicht gehört bzw. aufgrund des nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises,
dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelte, eingestellt worden sei, zu
einem anderen Verfahrensausgang hätte führen müssen. Gemäss dieser Behauptung
der Beschwerdeführerin wäre nämlich ein Strafverfahren gestützt auf Art. 19
Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz und Transport von Betäubungsmitteln nicht zum
Eigenkonsum) zu führen gewesen, ein Grund zur Verfahrenseinstellung gemäss
BetmG hätte nicht vorgelegen, und die Kosten des Verfahrens hätten der
Beschwerdeführerin im Rahmen eines allfällig auszufällenden Strafbefehls ohne
Weiteres auferlegt werden können. Diese Begründung der Staatsanwaltschaft steht
allerdings in einem unauflösbaren Widerspruch zur Einstellungsverfügung. Sie
ist für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich.
3.
Damit obsiegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb ihr keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.
Januar 2020 (Aktenzeichen VT.2019.19595) wird die Auferlegung der
Verfahrenskosten von CHF 255.30 und der Verfahrensgebühr von CHF 200.–
aufgehoben bzw. gehen diese zu Lasten der Staatskasse.
Es werden keine ordentlichen Kosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.