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Entscheid

BES.2020.44

Verfahrenseinstellung mit Kostenauferlegung

6. Mai 2020Deutsch10 min

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.44

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. Januar 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

mit Kostenauferlegung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2020 wurde das gegen A____ geführte

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

eingestellt und wurden die im Rahmen dieser Strafuntersuchung sichergestellten

4,3 g Heroin eingezogen sowie A____ die Verfahrenskosten und eine Verfahrensgebühr

von zusammen total CHF 455.30 auferlegt.

Gegen diese

Verfügung hat A____ Beschwerde eingelegt, ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu

formulieren.

Mit

Stellungnahme vom 18. März 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde mit Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 21.

April 2020 bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss (nochmals) zum Ausdruck,

dass sie sich nichts habe zu Schulden kommen lassen.

Der Entscheid

ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.

Art. 396 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist

einzutreten. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 93a Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und

aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin rekurriert gegen

die Einstellung eines Strafverfahrens, in welchem sie als beschuldigte Person

figurierte, ohne ein klares Rechtsbegehren zu stellen. Allerdings ist ihren

Ausführungen zu entnehmen, dass sie sich betreffend den am 8. August 2019 bei

einer Polizeikontrolle in ihrer Handtasche gefundenen 4,3 g Heroin keiner

Schuld bewusst ist. Da der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung

die Verfahrenskosten und eine Verfahrensgebühr mit der Begründung auferlegt wurden,

sie habe das Verfahren bewirkt, ist davon auszugehen, dass sie sich gegen die

Kostenauflage wehrt. Dass auch die Staatsanwaltschaft die Beschwerde so

verstanden hat, ergibt sich aus deren Stellungnahme (s. unten E. 2.2). Durch die

Kostenauflage ist die Beschwerdeführerin beschwert und hat insoweit ein

rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der

Einstellungsverfügung, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

2.

2.1

Wird

ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese

freigesprochen, so ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In

Abweichung von diesem Grundsatz können der beschuldigten Person die

Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig

oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes

dürfen einer beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie

durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die

Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert

hat (Domeisen, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

426.

N 29).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Kosten zu Lasten der

Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zur Beschwerde mit dem unbestrittenen Umstand,

dass diese am 8. August 2019, um 17:31 Uhr, an der Güterstrasse einer

Polizeikontrolle unterzogen worden sei, bei welcher ein Minigrip mit Heroin von

4,3 g netto vorgefunden und sichergestellt worden sei. Vorgängig sei sie dabei

observiert worden, wie sie die Wohnung des B____ aufsuchte, welcher einer

mittlerweile verhafteten Drogenhändlerguppierung angehöre und einen

umfangreichen Handel mit Heroin und Kokain betrieben habe. Der Besuch in der

besagten Wohnung habe lediglich drei Minuten gedauert, was typisch für den Kauf

einer Konsumportion von Betäubungsmitteln sei. B____ habe den Verkauf des

Minigrips Heroin an die Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vom 25.

Oktober 2019 bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den

kontrollierenden Polizeibeamten und an ihrer Einvernahme vom 19. November 2019

allerdings bestritten, anlässlich ihres Besuches bei B____ Heroin gekauft zu

haben und stattdessen geltend gemacht, das bei ihr gefundene Heroin gehöre

ihrem betäubungsmittelabhängigen Freund. Ob es sich dabei um eine

Schutzbehauptung handle oder ob das auf der Beschwerdeführerin gefundene Heroin

tatsächlich einem Dritten gehöre, habe nicht zweifelsfrei ermittelt werden

können, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Unwiderlegbare Tatsache

bleibe aber, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 im Besitz von 4,3 g

Heroin gewesen sei, was zwangsläufig zur Einleitung eines Strafverfahrens

geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb das Strafverfahren im Sinne

von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen

seien.

Die Staatsanwaltschaft

Dispositiv

wird der Beschwerdeführerin demnach vor, sich rechtlich vorwerfbar verhalten

und damit das Strafverfahren ausgelöst zu haben.

2.3 Gemäss

der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2020 wurde das

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen «Widerhandlung gegen das

BetmG (Übertretung), Besitz von Heroin für den Eigenkonsum am 08.08.2019»

geführt und laut Ziffer 1 der Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 19a

Ziff. 2 BetmG eingestellt. Damit übereinstimmend geht die Staatsanwaltschaft

in der Stellungnahme zur Beschwerde davon aus, dass es sich bei den auf der Beschwerdeführerin

am 8. August 2019 gefundenen 4,3 g Heroin möglicherweise um eine

Konsumportion handle. Für diese – der Darstellung der Beschwerdeführerin

widersprechende – Annahme spricht, dass sie eine freiwillige Urinabgabe zur

Laboranalyse auf möglichen Heroinkonsum am 19. November 2019 mit der sinngemässen

Begründung verweigerte, sie nehme auf ärztliche Verordnung morphinhaltiges

Schmerzmittel ein, weshalb eine Untersuchung positiv ausfallen könne. Sie könne

die legale Einnahme von Morphin mit der Beibringung eines entsprechenden

Arztrezeptes belegen (Einvernahme vom 19. November 2019 S. 8), was sie

bislang allerdings unterlassen hat. Kein anderes Licht auf den von der Polizei

am 8. August 2019 beobachteten Vorgang und das im Nachgang zur Observation auf

der Beschwerdeführerin gefundene Heroin wirft die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht nur – wie von der Staatsanwaltschaft in der

Stellungnahme zur Beschwerde behauptet – drei Minuten, sondern rund eine halbe

Stunde in der Wohnung des B____ aufhielt (s. Protokoll der Spezialfahndung mit

Fotografien und Daten zum Zeitpunkt der Aufnahmen). Selbstredend kann auch ein

etwas längerer Aufenthalt den Zweck des Drogenkaufs zum Eigenkonsum erfüllen. Ebenfalls

für einen möglichen Heroinkonsum der Beschwerdeführerin bzw. den Kauf einer

Konsumportion Heroin für den Eigenkonsum der Beschwerdeführerin spricht, dass

sie am 10. September 2019 nochmals bei einem ca. halbstündigen Besuch bei B____

observiert wurde (s. Protokoll der Spezialfahndung mit Fotografien und Daten

zum Zeitpunkt der Aufnahmen).

2.4

2.4.1 Geht

man aufgrund der Einstellungsverfügung und der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft zur Beschwerde aber davon aus, dass das eingestellte

Strafverfahren ursprünglich die Strafverfolgung wegen Besitzes von 4,3 g Heroin

zum Eigengebrauch zum Ziel hatte, ist festzustellen, dass die Einstellung des

Strafverfahrens zu Unrecht gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfolgte. Art.

19a Ziff. 2 BetmG kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

Abgrenzung zu Art. 19b Abs. 1 BetmG nämlich dann zu Anwendung, wenn der geringfügige

Konsum und eben nicht der geringfügige Besitz von

Betäubungsmitteln Gegenstand eines Strafverfahrens bildet (Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016,

Art. 19b N 5). Der implizit in Ziffer 1 der Einstellungsverfügung enthaltene Vorwurf

von geringfügigem Konsum von Heroin ergibt sich auch nicht aus den Akten,

schliesslich wurde bei der Anhaltung der Beschwerdeführerin am 8.

August 2019 lediglich der Besitz von Heroin festgestellt. Einschlägig ist

deshalb Art. 19b BetmG.

2.4.2

Gemäss Art. 19b BetmG macht sich (unter anderem) nicht strafbar, wer nur eine

geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet,

wobei der Besitz von geringfügigen Mengen an Betäubungsmitteln unter den

Begriff «vorbereiten» fällt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19b N 41). Anders als für das

Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis hat der Gesetzgeber es allerdings

unterlassen, zu definieren, welche Menge bei Heroin (und allen anderen unter

das BetmG fallenden Stoffe) als geringfügig zu gelten hat (vgl. Art. 19b Abs. 2

BetmG). Der rechtsanwendenden Behörde kommt deshalb ein grosser

Ermessensspielraum zu (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 19b N 10). Im Kanton Basel-Stadt erachtet die Staatsanwaltschaft

bis zu 5 g Heroin als geringfügig (Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19b N 31; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 19b N 12). Auch wenn es aufgrund der fehlenden gesetzlichen

Definition der «geringfügigen Menge» von Heroin zu grossen kantonalen

Unterschieden in der Anwendung von Art. 19b BetmG kommt, lässt sich die

Definition einer Menge von bis zu 5 g Heroin als geringfügig auch damit

begründen, dass es sich dabei für eine heroinabhängige Person um eine

Wochenration Heroin handeln kann (bei der Annahme von einem Konsum zwischen 0,5

bis 3 g Heroin täglich: vgl. dazu Angaben der Deutschen Hauptstelle für

Suchtfragen [zu finden unter: https://www.dhs.de/suchtstoffe-verhalten/illegale-drogen/heroin.html])

und es durchaus überzeugt, eine Wochenration Betäubungsmittel als geringfügig

zu erklären (zur Definition der Geringfügigkeit und der Wochenration als

Richtschnur: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,

Art. 19b N 12).

2.4.3 Aufgrund

der Mitführung von 4,3 g Heroin zum Eigengebrauch hat sich die

Beschwerdeführerin demnach gestützt auf Art. 19b BetmG von Vorherein gar nicht erst

strafbar gemacht. Damit fehlt es an einem rechtlich vorwerfbaren Verhalten und

es dürfen ihr keine Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO für die

Einstellung des Strafverfahrens auferlegt werden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September

2017 E. 1.6.2). Die Auferlegung der Verfahrenskosten für das eingestellte

Verfahren erfolgte demnach zu Unrecht und die Beschwerde ist gutzuheissen.

2.5 Vollständigkeitshalber

sei erwähnt, dass die Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur

Beschwerde, wonach das Verfahren aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin,

das auf ihr gefundene Heroin habe ihr gar nicht gehört bzw. aufgrund des nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises,

dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelte, eingestellt worden sei, zu

einem anderen Verfahrensausgang hätte führen müssen. Gemäss dieser Behauptung

der Beschwerdeführerin wäre nämlich ein Strafverfahren gestützt auf Art. 19

Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz und Transport von Betäubungsmitteln nicht zum

Eigenkonsum) zu führen gewesen, ein Grund zur Verfahrenseinstellung gemäss

BetmG hätte nicht vorgelegen, und die Kosten des Verfahrens hätten der

Beschwerdeführerin im Rahmen eines allfällig auszufällenden Strafbefehls ohne

Weiteres auferlegt werden können. Diese Begründung der Staatsanwaltschaft steht

allerdings in einem unauflösbaren Widerspruch zur Einstellungsverfügung. Sie

ist für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich.

3.

Damit obsiegt

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb ihr keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde und in

Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.

Januar 2020 (Aktenzeichen VT.2019.19595) wird die Auferlegung der

Verfahrenskosten von CHF 255.30 und der Verfahrensgebühr von CHF 200.–

aufgehoben bzw. gehen diese zu Lasten der Staatskasse.

Es werden keine ordentlichen Kosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.