BES.2020.48
Rechtsverzögerung (BGer-Nr. 1B_237/2020 vom 25. Mai 2020)
19. März 2020Deutsch6 min
Basel-Stadt gegen eine ihm namentlich unbekannte Mitarbeiterin der Postfiliale [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.48
ENTSCHEID
vom 19.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. September
2012 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen eine ihm namentlich unbekannte Mitarbeiterin der Postfiliale [...]
Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem [...]-Los von [...]. Am
24. März 2015 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige gegen B____ wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem [...]-Los von [...].
Mit Eingabe vom
20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Appellationsgericht ein. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen C____ sowie
sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;
GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden
(Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).
Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Im
Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die
von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von
der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden,
das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und
unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde)
bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der
Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März
2017.
E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom
4.
März 2016 E. 4).
1.2.2
Soweit
verständlich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die
Untersuchungsbeamten mehrfach mündlich auf Umstände hingewiesen, welche den zur
Anzeige gebrachten Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall im Zusammenhang mit dem
[...]-Los belegen würden. Da die Beamten dies ignoriert hätten, habe er
selbständig Untersuchungen durchgeführt und feststellen müssen, dass [...] und
die Loterie [...] einen mathematischen Code entwickelt hätten, mit welchem sie
in Zusammenarbeit mit Kioskbesitzern, Kioskmitarbeitern und diversen anderen
Personen die Bevölkerung betrügen würden. Dadurch sei er insbesondere bei drei
Vorfällen betroffen gewesen.
1.2.3
Aus
den Akten wird ersichtlich, dass in Bezug auf die Strafanzeige vom 18. September
2012.
im Zusammenhang mit dem [...]-Los die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren
S121004 178 am 29. Januar 2015 eine Einstellungsverfügung erliess. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.[...] ab.
Dieser Entscheid blieb unangefochten. Auf die weitere Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 24. März 2015 (S150325 102) betreffend den von ihm
geltend gemachten Betrug im Zusammenhang mit dem [...]-Los trat die
Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Dezember 2015 nicht
ein. Diese Nichtanhandnahmeverfügung blieb ebenfalls unangefochten. Da damit
sowohl die Einstellung des Strafverfahrens S121004 178 sowie die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens S150325 102 in Rechtskraft erwuchsen, sind
beide Strafverfahren beendet, weshalb sich die Staatsanwaltschaft von
vornherein keine Rechtsverzögerung zu Schulden kommen lassen konnte. Auf die diesbezügliche
Rechtsverzögerungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
1.2.4
In
Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Kauf eines
Lotterieloses am 15. Mai 2015 bei einem Kiosk in Delémont ist den Akten zu
entnehmen, dass er im Rahmen einer undatierten Stellungnahme an die
Staatsanwaltschaft zwar einen weiteren Betrugsfall für einen Betrag von rund CHF 200'000.-
erwähnte (Strafakten [...], S. 3 f), welcher in Delémont zu seinen Lasten
begangen worden sein soll. Allerdings hat er bei der Staatsanwaltschaft im
Kanton Basel-Stadt diesbezüglich weder Strafanzeige gestellt noch geht den
Akten hervor, dass eine solche im Kanton Jura gestellt und das Strafverfahren
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet
worden wäre. Dementsprechend ist auch in dieser Hinsicht auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.
1.3
Gänzlich
unverständlich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, wonach
polizeiliche Massnahmen im Auftrag des Betreibungsamt Basel-Stadt zu
unterbinden seien. Weder legt der Beschwerdeführer dar, welche konkreten polizeilichen
Massnahmen er damit anfechten möchte, noch sind entsprechende Verfügungen den
Akten zu entnehmen. Damit ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.
1.4
Schliesslich
ist auch auf das Ausstandsgesuch gegen C____ nicht einzutreten. Abgesehen
davon, dass es sich beim Vorwurf, sie habe sich beim Entscheid BES.[...] mit
der Staatsanwaltschaft "abgesprochen", um eine unsubstantiierte Behauptung
handelt, für die der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise erbringt, wirkt C____
am vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits gar nicht mit. Somit ist auch auf
diese Rüge nicht weiter einzugehen.
2.
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer
dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Der
Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten. Wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich wird, war die
Beschwerde darüber hinaus von vornherein aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV),
weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Vertretung abzuweisen
ist (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Ausstandsgesuch gegen C____ wird
nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.