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Entscheid

BES.2020.48

Rechtsverzögerung (BGer-Nr. 1B_237/2020 vom 25. Mai 2020)

19. März 2020Deutsch6 min

Basel-Stadt gegen eine ihm namentlich unbekannte Mitarbeiterin der Postfiliale [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.48

ENTSCHEID

vom 19.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. September

2012 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegen eine ihm namentlich unbekannte Mitarbeiterin der Postfiliale [...]

Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem [...]-Los von [...]. Am

24. März 2015 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft

Strafanzeige gegen B____ wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem [...]-Los von [...].

Mit Eingabe vom

20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

beim Appellationsgericht ein. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen C____ sowie

sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde

gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter

anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind

diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;

GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden

(Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).

Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Im

Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die

von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von

der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden,

das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und

unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde)

bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der

Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März

2017.

E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom

4.

März 2016 E. 4).

1.2.2

Soweit

verständlich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die

Untersuchungsbeamten mehrfach mündlich auf Umstände hingewiesen, welche den zur

Anzeige gebrachten Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall im Zusammenhang mit dem

[...]-Los belegen würden. Da die Beamten dies ignoriert hätten, habe er

selbständig Untersuchungen durchgeführt und feststellen müssen, dass [...] und

die Loterie [...] einen mathematischen Code entwickelt hätten, mit welchem sie

in Zusammenarbeit mit Kioskbesitzern, Kioskmitarbeitern und diversen anderen

Personen die Bevölkerung betrügen würden. Dadurch sei er insbesondere bei drei

Vorfällen betroffen gewesen.

1.2.3

Aus

den Akten wird ersichtlich, dass in Bezug auf die Strafanzeige vom 18. September

2012.

im Zusammenhang mit dem [...]-Los die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren

S121004 178 am 29. Januar 2015 eine Einstellungsverfügung erliess. Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.[...] ab.

Dieser Entscheid blieb unangefochten. Auf die weitere Strafanzeige des

Beschwerdeführers vom 24. März 2015 (S150325 102) betreffend den von ihm

geltend gemachten Betrug im Zusammenhang mit dem [...]-Los trat die

Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Dezember 2015 nicht

ein. Diese Nichtanhandnahmeverfügung blieb ebenfalls unangefochten. Da damit

sowohl die Einstellung des Strafverfahrens S121004 178 sowie die

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens S150325 102 in Rechtskraft erwuchsen, sind

beide Strafverfahren beendet, weshalb sich die Staatsanwaltschaft von

vornherein keine Rechtsverzögerung zu Schulden kommen lassen konnte. Auf die diesbezügliche

Rechtsverzögerungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

1.2.4

In

Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Kauf eines

Lotterieloses am 15. Mai 2015 bei einem Kiosk in Delémont ist den Akten zu

entnehmen, dass er im Rahmen einer undatierten Stellungnahme an die

Staatsanwaltschaft zwar einen weiteren Betrugsfall für einen Betrag von rund CHF 200'000.-

erwähnte (Strafakten [...], S. 3 f), welcher in Delémont zu seinen Lasten

begangen worden sein soll. Allerdings hat er bei der Staatsanwaltschaft im

Kanton Basel-Stadt diesbezüglich weder Strafanzeige gestellt noch geht den

Akten hervor, dass eine solche im Kanton Jura gestellt und das Strafverfahren

zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet

worden wäre. Dementsprechend ist auch in dieser Hinsicht auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.

1.3

Gänzlich

unverständlich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, wonach

polizeiliche Massnahmen im Auftrag des Betreibungsamt Basel-Stadt zu

unterbinden seien. Weder legt der Beschwerdeführer dar, welche konkreten polizeilichen

Massnahmen er damit anfechten möchte, noch sind entsprechende Verfügungen den

Akten zu entnehmen. Damit ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.

1.4

Schliesslich

ist auch auf das Ausstandsgesuch gegen C____ nicht einzutreten. Abgesehen

davon, dass es sich beim Vorwurf, sie habe sich beim Entscheid BES.[...] mit

der Staatsanwaltschaft "abgesprochen", um eine unsubstantiierte Behauptung

handelt, für die der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise erbringt, wirkt C____

am vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits gar nicht mit. Somit ist auch auf

diese Rüge nicht weiter einzugehen.

2.

Aus dem Gesagten

folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer

dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Der

Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich

vertreten. Wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich wird, war die

Beschwerde darüber hinaus von vornherein aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV),

weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Vertretung abzuweisen

ist (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf das Ausstandsgesuch gegen C____ wird

nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.