BES.2020.5
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_611/2020/SCO)
25. März 2020Deutsch16 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.5
ENTSCHEID
vom 25.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Januar 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde A____
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Ausserdem wurden ihm die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 258.60 auferlegt. Dieser Strafbefehl
wurde per Einschreiben an seinen in Deutschland liegenden Wohnsitz versandt. Am
29. August 2019 erhielt A____ die Mitteilung der Post, dass die Sendung
abgeholt werden könne, am 12. September 2019 konnte sie ihm übergeben
werden.
Mit undatiertem
Schreiben, welches am 26. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben
wurde, erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am
30. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Verspätung nicht
auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar
2020 rechtzeitig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat ihm mit Verfügung vom
17. Januar 2020 eine nicht verlängerbare Nachfrist von 5 Tagen gesetzt, um
die Beschwerde gesetzeskonform zu begründen, andernfalls darauf nicht
eingetreten werde. Diese Frist hat sie mit Verfügung vom 31. Januar 2020 bis
zum 11. Februar 2020 und, nachdem B____ die Vertretung des Beschwerdeführers
angezeigt hatte, mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ein weiteres Mal bis zum 14.
Februar 2020 erstreckt. Überdies hat sie das Gesuch um amtliche Verteidigung
abgewiesen.
Die
Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2020 ist fristgerecht beim
Appellationsgericht eingegangen. Darin werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei die
Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 aufzuheben.
2. Es sei die
Angelegenheit an das Strafgericht zur Behandlung der Einsprache vom 26.
Dezember 2019 gegen den Strafbefehl vom 27. August 2019 (VT.2019.12369)
zurückzuweisen.
3. Es sei Herr A____
mit vorsorglicher Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf
freien Fuss zu setzen.
4. Es sei
wiedererwägungsweise Herrn A____ die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
In ihrer
Vernehmlassung vom 18. Februar 2020 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht hat die Vorakten
des Verfahrens ohne weitere Bemerkungen eingereicht. Am 19. Februar 2020 hat
die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft an B____ zur allfälligen Replik bis 16. März 2020 zugestellt
und festgehalten, innert derselben Frist könne die Beschwerde auch noch ohne
Kosten zurückgezogen werden. Ferner hat sie die amtliche Verteidigung im Sinne
der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit erneut nicht
bewilligt und den Antrag auf sofortige Haftentlassung abgewiesen. In seiner
Replik vom 16. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Januar 2020
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung
(Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese
Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Allerdings hat seine Begründung den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da er sich nicht zur Frage des
Nichteintretens auf die Einsprache geäussert hat. Nachdem dieser Mangel innert ihm
gesetzter Nachfrist behoben worden ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten
werden.
2.
2.1
Gegenstand
des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist hingegen auf die Einwendungen
des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem Schuldspruch des
rechtswidrigen Aufenthalts befassen.
2.2
Die
Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer
die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn
Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.3
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2019
ist dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zugestellt worden. Die
zehntägige Beschwerdefrist hat somit am 13. September 2019 zu laufen begonnen
und, da der 22. September 2019 ein Sonntag war, am 23. September 2019
geendet. Damit ist die Einsprache klarerweise verspätet eingereicht worden, was
vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.
3.
3.1
Der
Vertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, dass der
Strafbefehl vom 27. August 2019 nicht rechtsgültig eröffnet worden sei,
weshalb er keine Rechtswirkungen habe entfalten und auch keine Fristen habe auslösen
können. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO sei der beschuldigten Person, auch wenn
sie verteidigt werde, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Strafbefehl müsse immer dann übersetzt
werden, wenn bekannt sei, dass eine zur Einsprache berechtigte Person die
Verfahrenssprache nicht verstehe. Die Staatsanwaltschaft habe gewusst, dass der
Beschwerdeführer nicht Deutsch verstehe. Das rechtliche Gehör zur Wegweisung
und Einreisesperre sei ihm denn auch auf Englisch gewährt worden. Auch das
Strafgericht habe die angefochtene Verfügung auf Englisch verfasst. Der
Beschwerdeführer habe alle seine Eingaben auf Englisch geschrieben. Zufolge
fehlender Übersetzung des Strafbefehls vom 27. August 2019 habe der Beschwerdeführer
nicht verstanden, dass er zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen
verurteilt worden sei. Erst als er nach längerer Zeit im Vollzug einer anderen
Strafe nicht entlassen worden sei, habe er erkannt, dass noch weitere Strafen
vorliegen müssten, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt habe. Die
Staatsanwaltschaft gestehe ein, dass das Dispositiv des Strafbefehls vom
27.
August 2019 nicht übersetzt worden sei. Im Urteil 6B_277/2019 vom 5.
Juli 2019 habe das Bundesgericht klar festgehalten, dass bei Zustellungen in
das Ausland das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung eines Strafbefehls zu
übersetzen seien (E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es sei nicht die Aufgabe des
Beschwerdeführers, eine Übersetzung zu verlangen, zumal die Einsprachefrist
sehr kurz sei. Die auf dem Internet von der Staatsanwaltschaft aufgeschalteten
Übersetzungshilfen für das Dispositiv seien nicht tauglich, wenn keine
Deutschkenntnisse vorhanden seien. Auch bestehe keine rechtliche Pflicht des
Beschwerdeführers, Zugang zum Internet zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung des
Strafbefehls vom 27. August 2019 enthalte sodann keinen Hinweis auf Art. 91
Abs. 2 StPO (BGE 145 IV 289). Aus jedem einzelnen dieser Gründe gehe hervor,
dass der Strafbefehl vom 27. August 2019 nicht gehörig eröffnet worden sei.
3.2
Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt
wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der
wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis
gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen,
die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache
entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer
effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich
gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGer 6B_517/2018
vom 24. April 2019 E. 1.3.3).
3.3
Der
Beschwerdeführer weist auf einen Entscheid des Bundesgerichts hin, worin dieses
klar festgehalten habe, dass bei Zustellungen in das Ausland das Dispositiv und
die Rechtsmittelbelehrung eines Strafbefehls zu übersetzen seien (BGer
6B_277/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieser Auslegung des
zitierten Urteils kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Das
Bundesgericht hat sich im betreffenden Urteil damit befasst, dass Art. 52 Abs.
1.
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und
Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP zum EUeR;
SR 0.351.12) die Justizbehörden der Vertragsparteien ermächtigen würden,
Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhielten,
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg zu
übermitteln. Verlangt werde jedoch, dass die Urkunde - oder zumindest die
wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhalte, übersetzt werde,
wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen bzw. wenn bekannt sei oder Gründe für die
Annahme bestünden, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die
Urkunde abgefasst ist, unkundig sei (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 16 Ziff. 4
i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). Abgesehen davon, dass auch nach
dieser Rechtsprechung eine Übersetzung nicht in jedem Fall zu erfolgen hat,
sondern nur dann, «wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist
oder Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der
Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist», wird auch nur eine
Übersetzung «in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält», verlangt. Im zitierten
Entscheid ging es um einen in Polen wohnhaften Beschwerdeführer, der keine
Deutschkenntnisse hatte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
Deutschland, in dessen Hoheitsgebiet Deutsch die Amtssprache ist, weshalb seine
Situation nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers im zitierten Entscheid
verglichen werden kann.
3.4
Im
zitierten Entscheid
hat das Bundesgericht ferner auch auf Art. 68
Abs. 2 StPO hingewiesen, wonach einer beschuldigten Person der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr
verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss. Es stellt sich
deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt auf eine Übersetzung des
Urteilsdispositivs und weiterer Teile des Strafbefehls angewiesen gewesen ist
oder ob es sich bei Deutsch um eine «für ihn verständliche Sprache» handelt. Diesbezüglich
ist Folgendes festzuhalten: Das Dispositiv des Strafbefehls vom 27. August 2019
ist sehr kurz gefasst. Genannt werden im Wesentlichen der Straftatbestand
(«rechtswidriger Aufenthalt») und die anwendbaren Bestimmungen, die Strafe
(«Freiheitsstrafe von 45 Tagen») und die Verfahrenskosten («Total CHF 258.60»).
In der Begründung des Strafbefehls wird auf einen Vorfall vom 28. April 2019
hingewiesen (Kontrolle des Beschwerdeführers im Zug S6, Basel SBB – Zell im
Wiesental, Höhe Einfahrt Riehen Niederholz). Es braucht somit keine umfassenden
Deutschkenntnisse, um diesen Strafbefehl zu verstehen. Der Beschwerdeführer ist
bereits im Jahr 2013 in der Schweiz wegen rechtswidriger Einreise, begangen am
19.
September 2012, verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug, act.
8.
S. 2). Sein Nigerianischer Pass ist am 5. Januar 2017 in Bern ausgestellt
Dispositiv
worden (vgl. act. 8 S. 10). Der Beschwerdeführer hält sich demnach bereits
seit über sieben Jahren im deutschsprachigen Raum auf und ist auch mit dem
Vorwurf der rechtswidrigen Einreise vertraut. Nach eigenen Angaben in der
Beschwerde arbeitet er für [...], und zwar als «cashier (Kassierer)». Abgesehen
davon, dass er selbst zusätzlich das deutsche Wort verwendet, um seine Aufgabe
zu beschreiben, erwirbt ein in Deutschland tätiger Kassierer durch den
regelmässigen Kontakt mit Menschen deutscher Muttersprache gezwungenermassen
gewisse Sprachkenntnisse, ohne die er wohl auch nicht als Kassierer angestellt
worden wäre. All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer
die deutsche Sprache in ihren wesentlichen Grundzügen versteht, auch wenn er
selbst sich der englischen Sprache bedient. Dass der Beschwerdeführer nicht auf
eine Übersetzung des Strafbefehls vom 27. August 2019 angewiesen gewesen
ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
teilte ihm der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt am 5. Dezember
2019 in deutscher Sprache mit, die Strafbefehle vom 8. Februar 2019 und
vom 27. August 2019 seien rechtskräftig und vollziehbar. In der daraufhin durch
den Beschwerdeführer persönlich (in englischer Sprache) verfassten Einsprache
vom 26. Dezember 2019 weist er mit keinem Wort darauf hin, dass er die
beiden Strafbefehle aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hätte. Vielmehr
erklärt er weitschweifig, weshalb er illegal in die Schweiz eingereist sei
beziehungsweise einreisen müsse, und befasst sich auch mit dem Vorfall, der dem
Strafbefehl vom 27. August 2019 zugrunde liegt. Nach dem Gesagten muss der
erstmals durch den Verteidiger vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe
den Strafbefehl aus sprachlichen Gründen nicht verstanden, als Schutzbehauptung
gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
der deutschen Sprache zumindest in solchem Umfang mächtig ist, dass er den Inhalt
des Strafbefehls verstanden hat, auch wenn er selbst sich in englischer Sprache
ausdrückt. Damit ist die Vorschrift von Art. 68 Abs. 2 StPO, wonach einer
beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht
werden muss, in Bezug auf den Strafbefehl vom 27. August 2019 eingehalten
worden.
3.5 Es
kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Strafbefehl ein
«Informationsblatt für fremdsprachige Personen» ausgehändigt worden ist, auf
welchem die Rechtsmittelbelehrung in diversen Sprachen, unter anderem auch in
englischer Sprache, erteilt wird. Dass in den den Beschwerdeführer betreffenden
Akten nur der Hinweis darauf, dass ihm dieses allgemeine Merkblatt abgegeben
worden ist, enthalten ist, nicht aber das Merkblatt selbst, ist nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dieses
Informationsblatt erhalten zu haben. Entgegen der Behauptung des Vertreters des
Beschwerdeführers wird in diesem Merkblatt auch auf die in Art. 91 Abs. 2 StPO
enthaltene Regelung hingewiesen («written appeals must submitted at the latest
on the last day of the period to the criminal authority or handed over to the
Swiss Post, a Swiss diplomatic or consular representative or, in the case of
detained persons, prison managment»). Des Weiteren werden verschiedene
Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich
gemacht werden kann. Unter anderem werden die Telefonnummer der
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Zeiten, zu
welchen dort angerufen werden kann, angegeben. Mit diesen Angaben wäre es dem
Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, unverzüglich seinen Übersetzungsbedarf
anzumelden, wenn er den Strafbefehl denn tatsächlich nicht verstanden hätte.
Einen Zugang zum Internet hätte er dazu nicht benötigt. Das Führen eines
Telefonats von Deutschland in die Schweiz wäre dem Beschwerdeführer auch aus
finanzieller Sicht zumutbar gewesen.
3.6 Nach
dem Gesagten erweist sich der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers,
mangels Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls vom 27. August 2019
sei dieser nicht rechtsgültig eröffnet worden, weshalb auch die Frist zur
Einsprache nicht habe zu laufen beginnen können und die Einsprache vom 26.
Dezember 2019 nicht verspätet sei, als unbegründet. Die Vorinstanz ist
demgemäss zu Recht wegen Verpassen der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht
eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist durch die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügungen vom 6. Februar
2020 und vom 19. Februar 2020 abgewiesen worden. In seiner Replik führt der
Beschwerdeführer aus, es stehe ihr frei, die unentgeltliche Rechtspflege doch
noch zu gewähren. Denn das durch ihn angerufene Bundesgericht werde mit
Sicherheit seine Praxis für Zustellungen von Strafbefehlen ins Ausland
bekräftigen.
4.2
4.2.1 Der
verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit
den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern
bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken
oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer
6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt würde. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgelegt (§ 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist weiterhin
von der Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Wie
die obigen Erwägungen zeigen, trifft es nicht zu, dass ein ins Ausland
zugestellter Strafbefehl unabhängig von der konkreten Situation immer von Amtes
wegen übersetzt werden muss (E. 3.3). Im vorliegenden Fall haben keine
Anhaltspunkte bestanden, die eine Übersetzung haben notwendig erscheinen lassen
(E. 3.4). Der Beschwerdeführer selbst hat einen diesbezüglichen Bedarf
auch nie angemeldet (E. 3.5). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein,
dass sich der Beschwerdeführer zu guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst
gesehen habe, weil die Staatsanwaltschaft das Merkblatt nicht in die Akten gelegt
habe, weshalb nicht feststehe, ob dieses überhaupt mit dem Strafbefehl
versendet worden sei (Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2020, vgl. act. 7, S.
4). Da der Beschwerdeführer selbst nie bestritten hat, das Merkblatt erhalten
zu haben, ist es für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, ob eine
Kopie davon in den Akten lag.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
(einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung resp. amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.