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Entscheid

BES.2020.5

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_611/2020/SCO)

25. März 2020Deutsch16 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.5

ENTSCHEID

vom 25.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Januar 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde A____

des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Ausserdem wurden ihm die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 258.60 auferlegt. Dieser Strafbefehl

wurde per Einschreiben an seinen in Deutschland liegenden Wohnsitz versandt. Am

29. August 2019 erhielt A____ die Mitteilung der Post, dass die Sendung

abgeholt werden könne, am 12. September 2019 konnte sie ihm übergeben

werden.

Mit undatiertem

Schreiben, welches am 26. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben

wurde, erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am

30. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht

in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Verspätung nicht

auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar

2020 rechtzeitig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die

instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat ihm mit Verfügung vom

17. Januar 2020 eine nicht verlängerbare Nachfrist von 5 Tagen gesetzt, um

die Beschwerde gesetzeskonform zu begründen, andernfalls darauf nicht

eingetreten werde. Diese Frist hat sie mit Verfügung vom 31. Januar 2020 bis

zum 11. Februar 2020 und, nachdem B____ die Vertretung des Beschwerdeführers

angezeigt hatte, mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ein weiteres Mal bis zum 14.

Februar 2020 erstreckt. Überdies hat sie das Gesuch um amtliche Verteidigung

abgewiesen.

Die

Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2020 ist fristgerecht beim

Appellationsgericht eingegangen. Darin werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die

Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 aufzuheben.

2. Es sei die

Angelegenheit an das Strafgericht zur Behandlung der Einsprache vom 26.

Dezember 2019 gegen den Strafbefehl vom 27. August 2019 (VT.2019.12369)

zurückzuweisen.

3. Es sei Herr A____

mit vorsorglicher Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf

freien Fuss zu setzen.

4. Es sei

wiedererwägungsweise Herrn A____ die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter

o/e-Kostenfolge.

In ihrer

Vernehmlassung vom 18. Februar 2020 schliesst die Staatsanwaltschaft auf

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht hat die Vorakten

des Verfahrens ohne weitere Bemerkungen eingereicht. Am 19. Februar 2020 hat

die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft an B____ zur allfälligen Replik bis 16. März 2020 zugestellt

und festgehalten, innert derselben Frist könne die Beschwerde auch noch ohne

Kosten zurückgezogen werden. Ferner hat sie die amtliche Verteidigung im Sinne

der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit erneut nicht

bewilligt und den Antrag auf sofortige Haftentlassung abgewiesen. In seiner

Replik vom 16. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Januar 2020

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über

Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung

(Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der

Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese

Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Allerdings hat seine Begründung den

gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da er sich nicht zur Frage des

Nichteintretens auf die Einsprache geäussert hat. Nachdem dieser Mangel innert ihm

gesetzter Nachfrist behoben worden ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten

werden.

2.

2.1

Gegenstand

des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist hingegen auf die Einwendungen

des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem Schuldspruch des

rechtswidrigen Aufenthalts befassen.

2.2

Die

Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer

die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO

beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn

Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.3

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2019

ist dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zugestellt worden. Die

zehntägige Beschwerdefrist hat somit am 13. September 2019 zu laufen begonnen

und, da der 22. September 2019 ein Sonntag war, am 23. September 2019

geendet. Damit ist die Einsprache klarerweise verspätet eingereicht worden, was

vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.

3.

3.1

Der

Vertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, dass der

Strafbefehl vom 27. August 2019 nicht rechtsgültig eröffnet worden sei,

weshalb er keine Rechtswirkungen habe entfalten und auch keine Fristen habe auslösen

können. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO sei der beschuldigten Person, auch wenn

sie verteidigt werde, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der

wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder

schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Strafbefehl müsse immer dann übersetzt

werden, wenn bekannt sei, dass eine zur Einsprache berechtigte Person die

Verfahrenssprache nicht verstehe. Die Staatsanwaltschaft habe gewusst, dass der

Beschwerdeführer nicht Deutsch verstehe. Das rechtliche Gehör zur Wegweisung

und Einreisesperre sei ihm denn auch auf Englisch gewährt worden. Auch das

Strafgericht habe die angefochtene Verfügung auf Englisch verfasst. Der

Beschwerdeführer habe alle seine Eingaben auf Englisch geschrieben. Zufolge

fehlender Übersetzung des Strafbefehls vom 27. August 2019 habe der Beschwerdeführer

nicht verstanden, dass er zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen

verurteilt worden sei. Erst als er nach längerer Zeit im Vollzug einer anderen

Strafe nicht entlassen worden sei, habe er erkannt, dass noch weitere Strafen

vorliegen müssten, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt habe. Die

Staatsanwaltschaft gestehe ein, dass das Dispositiv des Strafbefehls vom

27.

August 2019 nicht übersetzt worden sei. Im Urteil 6B_277/2019 vom 5.

Juli 2019 habe das Bundesgericht klar festgehalten, dass bei Zustellungen in

das Ausland das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung eines Strafbefehls zu

übersetzen seien (E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es sei nicht die Aufgabe des

Beschwerdeführers, eine Übersetzung zu verlangen, zumal die Einsprachefrist

sehr kurz sei. Die auf dem Internet von der Staatsanwaltschaft aufgeschalteten

Übersetzungshilfen für das Dispositiv seien nicht tauglich, wenn keine

Deutschkenntnisse vorhanden seien. Auch bestehe keine rechtliche Pflicht des

Beschwerdeführers, Zugang zum Internet zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung des

Strafbefehls vom 27. August 2019 enthalte sodann keinen Hinweis auf Art. 91

Abs. 2 StPO (BGE 145 IV 289). Aus jedem einzelnen dieser Gründe gehe hervor,

dass der Strafbefehl vom 27. August 2019 nicht gehörig eröffnet worden sei.

3.2

Gemäss

Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt

wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der

wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis

gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen

sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen,

die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache

entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer

effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich

gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGer 6B_517/2018

vom 24. April 2019 E. 1.3.3).

3.3

Der

Beschwerdeführer weist auf einen Entscheid des Bundesgerichts hin, worin dieses

klar festgehalten habe, dass bei Zustellungen in das Ausland das Dispositiv und

die Rechtsmittelbelehrung eines Strafbefehls zu übersetzen seien (BGer

6B_277/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieser Auslegung des

zitierten Urteils kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Das

Bundesgericht hat sich im betreffenden Urteil damit befasst, dass Art. 52 Abs.

1.

des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und

Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum

Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP zum EUeR;

SR 0.351.12) die Justizbehörden der Vertragsparteien ermächtigen würden,

Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhielten,

Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg zu

übermitteln. Verlangt werde jedoch, dass die Urkunde - oder zumindest die

wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der

Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhalte, übersetzt werde,

wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen bzw. wenn bekannt sei oder Gründe für die

Annahme bestünden, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die

Urkunde abgefasst ist, unkundig sei (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 16 Ziff. 4

i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). Abgesehen davon, dass auch nach

dieser Rechtsprechung eine Übersetzung nicht in jedem Fall zu erfolgen hat,

sondern nur dann, «wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist

oder Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der

Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist», wird auch nur eine

Übersetzung «in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält», verlangt. Im zitierten

Entscheid ging es um einen in Polen wohnhaften Beschwerdeführer, der keine

Deutschkenntnisse hatte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in

Deutschland, in dessen Hoheitsgebiet Deutsch die Amtssprache ist, weshalb seine

Situation nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers im zitierten Entscheid

verglichen werden kann.

3.4

Im

zitierten Entscheid

hat das Bundesgericht ferner auch auf Art. 68

Abs. 2 StPO hingewiesen, wonach einer beschuldigten Person der

wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr

verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss. Es stellt sich

deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt auf eine Übersetzung des

Urteilsdispositivs und weiterer Teile des Strafbefehls angewiesen gewesen ist

oder ob es sich bei Deutsch um eine «für ihn verständliche Sprache» handelt. Diesbezüglich

ist Folgendes festzuhalten: Das Dispositiv des Strafbefehls vom 27. August 2019

ist sehr kurz gefasst. Genannt werden im Wesentlichen der Straftatbestand

(«rechtswidriger Aufenthalt») und die anwendbaren Bestimmungen, die Strafe

(«Freiheitsstrafe von 45 Tagen») und die Verfahrenskosten («Total CHF 258.60»).

In der Begründung des Strafbefehls wird auf einen Vorfall vom 28. April 2019

hingewiesen (Kontrolle des Beschwerdeführers im Zug S6, Basel SBB – Zell im

Wiesental, Höhe Einfahrt Riehen Niederholz). Es braucht somit keine umfassenden

Deutschkenntnisse, um diesen Strafbefehl zu verstehen. Der Beschwerdeführer ist

bereits im Jahr 2013 in der Schweiz wegen rechtswidriger Einreise, begangen am

19.

September 2012, verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug, act.

8.

S. 2). Sein Nigerianischer Pass ist am 5. Januar 2017 in Bern ausgestellt

Dispositiv

worden (vgl. act. 8 S. 10). Der Beschwerdeführer hält sich demnach bereits

seit über sieben Jahren im deutschsprachigen Raum auf und ist auch mit dem

Vorwurf der rechtswidrigen Einreise vertraut. Nach eigenen Angaben in der

Beschwerde arbeitet er für [...], und zwar als «cashier (Kassierer)». Abgesehen

davon, dass er selbst zusätzlich das deutsche Wort verwendet, um seine Aufgabe

zu beschreiben, erwirbt ein in Deutschland tätiger Kassierer durch den

regelmässigen Kontakt mit Menschen deutscher Muttersprache gezwungenermassen

gewisse Sprachkenntnisse, ohne die er wohl auch nicht als Kassierer angestellt

worden wäre. All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer

die deutsche Sprache in ihren wesentlichen Grundzügen versteht, auch wenn er

selbst sich der englischen Sprache bedient. Dass der Beschwerdeführer nicht auf

eine Übersetzung des Strafbefehls vom 27. August 2019 angewiesen gewesen

ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin

teilte ihm der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt am 5. Dezember

2019 in deutscher Sprache mit, die Strafbefehle vom 8. Februar 2019 und

vom 27. August 2019 seien rechtskräftig und vollziehbar. In der daraufhin durch

den Beschwerdeführer persönlich (in englischer Sprache) verfassten Einsprache

vom 26. Dezember 2019 weist er mit keinem Wort darauf hin, dass er die

beiden Strafbefehle aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hätte. Vielmehr

erklärt er weitschweifig, weshalb er illegal in die Schweiz eingereist sei

beziehungsweise einreisen müsse, und befasst sich auch mit dem Vorfall, der dem

Strafbefehl vom 27. August 2019 zugrunde liegt. Nach dem Gesagten muss der

erstmals durch den Verteidiger vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe

den Strafbefehl aus sprachlichen Gründen nicht verstanden, als Schutzbehauptung

gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

der deutschen Sprache zumindest in solchem Umfang mächtig ist, dass er den Inhalt

des Strafbefehls verstanden hat, auch wenn er selbst sich in englischer Sprache

ausdrückt. Damit ist die Vorschrift von Art. 68 Abs. 2 StPO, wonach einer

beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten

Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht

werden muss, in Bezug auf den Strafbefehl vom 27. August 2019 eingehalten

worden.

3.5 Es

kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Strafbefehl ein

«Informationsblatt für fremdsprachige Personen» ausgehändigt worden ist, auf

welchem die Rechtsmittelbelehrung in diversen Sprachen, unter anderem auch in

englischer Sprache, erteilt wird. Dass in den den Beschwerdeführer betreffenden

Akten nur der Hinweis darauf, dass ihm dieses allgemeine Merkblatt abgegeben

worden ist, enthalten ist, nicht aber das Merkblatt selbst, ist nicht zu

beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dieses

Informationsblatt erhalten zu haben. Entgegen der Behauptung des Vertreters des

Beschwerdeführers wird in diesem Merkblatt auch auf die in Art. 91 Abs. 2 StPO

enthaltene Regelung hingewiesen («written appeals must submitted at the latest

on the last day of the period to the criminal authority or handed over to the

Swiss Post, a Swiss diplomatic or consular representative or, in the case of

detained persons, prison managment»). Des Weiteren werden verschiedene

Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich

gemacht werden kann. Unter anderem werden die Telefonnummer der

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Zeiten, zu

welchen dort angerufen werden kann, angegeben. Mit diesen Angaben wäre es dem

Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, unverzüglich seinen Übersetzungsbedarf

anzumelden, wenn er den Strafbefehl denn tatsächlich nicht verstanden hätte.

Einen Zugang zum Internet hätte er dazu nicht benötigt. Das Führen eines

Telefonats von Deutschland in die Schweiz wäre dem Beschwerdeführer auch aus

finanzieller Sicht zumutbar gewesen.

3.6 Nach

dem Gesagten erweist sich der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers,

mangels Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls vom 27. August 2019

sei dieser nicht rechtsgültig eröffnet worden, weshalb auch die Frist zur

Einsprache nicht habe zu laufen beginnen können und die Einsprache vom 26.

Dezember 2019 nicht verspätet sei, als unbegründet. Die Vorinstanz ist

demgemäss zu Recht wegen Verpassen der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht

eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist durch die

instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügungen vom 6. Februar

2020 und vom 19. Februar 2020 abgewiesen worden. In seiner Replik führt der

Beschwerdeführer aus, es stehe ihr frei, die unentgeltliche Rechtspflege doch

noch zu gewähren. Denn das durch ihn angerufene Bundesgericht werde mit

Sicherheit seine Praxis für Zustellungen von Strafbefehlen ins Ausland

bekräftigen.

4.2

4.2.1 Der

verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit

den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern

bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken

oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer

6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt würde. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgelegt (§ 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2.2 Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist weiterhin

von der Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Wie

die obigen Erwägungen zeigen, trifft es nicht zu, dass ein ins Ausland

zugestellter Strafbefehl unabhängig von der konkreten Situation immer von Amtes

wegen übersetzt werden muss (E. 3.3). Im vorliegenden Fall haben keine

Anhaltspunkte bestanden, die eine Übersetzung haben notwendig erscheinen lassen

(E. 3.4). Der Beschwerdeführer selbst hat einen diesbezüglichen Bedarf

auch nie angemeldet (E. 3.5). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein,

dass sich der Beschwerdeführer zu guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst

gesehen habe, weil die Staatsanwaltschaft das Merkblatt nicht in die Akten gelegt

habe, weshalb nicht feststehe, ob dieses überhaupt mit dem Strafbefehl

versendet worden sei (Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2020, vgl. act. 7, S.

4). Da der Beschwerdeführer selbst nie bestritten hat, das Merkblatt erhalten

zu haben, ist es für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, ob eine

Kopie davon in den Akten lag.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–

(einschliesslich Auslagen).

Der Antrag auf unentgeltliche

Verbeiständung resp. amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.