BES.2020.51
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
10. Dezember 2021Deutsch4 min
lic. iur.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.51
ENTSCHEID
vom 10.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Januar 2020
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme
(Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____
(Beschwerdeführer) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage
(«Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie die
DNA-Analyse (Verfügungen vom 16. Januar 2020) anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden
Verfügungen am 21. Februar 2020 beim Appellationsgericht form- und fristgerecht
Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung
vom 19. März 2020 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage
betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies
(BGer 1B_294/2020 und 1B_293/2020),
dass die
Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufgehoben wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2021 von
sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des
Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen
Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die
Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten
bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist
(die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des
DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),
dass das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,
dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die
ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig
gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,
1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020
vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der
sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22.
April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,
1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu
verzichten ist,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen
von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen
Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209,
BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53,
58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote einzureichen,
dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021
beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei
für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im
Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren
(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,
22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine
gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Sachverhalt
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Erwägungen
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.