BES.2020.54
Verweigerung des Teilnahmerechts
8. April 2020Deutsch11 min
Personen und Auskunftspersonen. Mit begründeter Verfügung der Jugendanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.54
ENTSCHEID
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 27. Februar 2020
betreffend Verweigerung des
Teilnahmerechts
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. Februar
2020 wurde der siebzehnjährige A____ von der Jugendanwaltschaft zur Verhaftung
und gleichentags europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Hintergrund ist der
Verdacht, A____ habe zusammen mit einem mitbeschuldigten Erwachsenen zu Beginn
des Jahres 2020 eine Frau vergewaltigt und sexuell genötigt. Gegen den
mitbeschuldigten Erwachsenen läuft eine von der Staatsanwaltschaft geführte
Strafuntersuchung und dieser befindet sich seit dem 14. Februar 2020 in
Untersuchungshaft.
Mit Schreiben
vom 21. Februar 2020 teilte Advokat [...] der Jugendanwaltschaft mit, dass er
die Interessen von A____ vertrete und ersuchte um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Dem Schreiben legte der Advokat einen Brief des A____ bei, mit
welchem dieser [...] um die Vertretung seiner Interessen bittet, gleichzeitig
mitteilt, dass er nicht in der Schweiz weilt und in Bezug auf den im
Jugendstrafverfahren abzuklärenden Tatvorwurf gegen ihn ausführt: «…Zum Fall
kann ich sagen das die Sachen nicht so stimmen wie sie dargestellt werden im 20
Minuten…». Beigelegt wurde dem Anwaltsschreiben auch eine Kopie der
portugiesischen Identitätskarte von A____. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 25. Februar 2020 wurde [...] als amtlicher Verteidiger des A____
eingesetzt. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der nun anwaltlich
vertretene A____ um Zusicherung des freien Geleits (Art. 204
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) für die Einvernahme bei der
Jugendanwaltschaft. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 27. Februar 2020 abgewiesen. Angeboten wurde dem Beschwerdeführer eine
Aussetzung der laufenden internationalen Personenfahndung, um ihm die Einreise
in die Schweiz zu ermöglichen. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2020
ersuchte der amtliche Verteidiger unter anderem um Gewährung des
Teilnahmerechts der Verteidigung sowie der beschuldigten Person an sämtlichen
Beweiserhebungen, insbesondere an sämtlichen Teilnahmen von mitbeschuldigten
Personen und Auskunftspersonen. Mit begründeter Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 27. Februar 2020 wurde nebst anderem verfügt, dass das Gesuch von A____ um
Teilnahme an den Einvernahmen der mitbeschuldigten erwachsenen Person
abgewiesen werde (Ziff. 3).
Mit Eingabe vom
27. Februar 2020 hat A____ Beschwerde gegen die Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 27. Februar 2020 eingereicht. Er beantragt die Aufhebung
von deren Ziffer 3, wobei dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger das
Teilnahmerecht an sämtlichen Einvernahmen der mitbeschuldigten erwachsenen
Person zu bewilligen sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge und Bewilligung der
amtlichen Verteidigung.
Mit
Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge, wobei sie die ursprüngliche Begründung
in der angefochtenen Verfügung ergänzt.
Mit Replik vom
25. März 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und äussert sich
zu den ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft.
Der vorliegende Entscheid
ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die
Abweisung seines Gesuchs um Teilnahme an der Einvernahme der mitbeschuldigten
erwachsenen Person, mithin gegen die Ablehnung seiner Teilnahme bei einer
Beweisabnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und damit gegen eine der Beschwerde
zugängliche Verfügung der Staatsanwaltschaft (Guidon,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 10; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
393.
N 16). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts zuständig (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und
formrichtig erhobene Beschwerde wird eingetreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das
Gericht überprüft die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Jugendanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Teilnahme an der
Einvernahme der mitbeschuldigten Person in der angefochtenen Verfügung mit der
fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die
erwachsene mitbeschuldigte Person. Gemäss Art. 11 JStPO seien Verfahren gegen
Erwachsene und Jugendliche getrennt zu führen. In getrennt geführten Verfahren
komme den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu.
Die Jugendanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 140 IV 172. Mit
Stellungnahme zur Beschwerde führt die Jugendanwaltschaft aus, der Ausschluss
an der Teilnahme ergebe sich zusätzlich aus einer analogen Anwendung von Art.
101.
Abs. 1 StPO. Der Ausschluss rechtfertige sich nämlich auch wegen der
bestehenden Kollusionsgefahr und sei zulässig, solange noch keine erste
Einvernahme des Beschwerdeführers habe stattfinden können. Zu vergleichen seien
dazu BGer 6B_256/2017 vom 12. September 2018 sowie BGE 139 IV 25
und 141 IV 220.
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt monieren, der in BGE 140 IV 172 gezogene Umkehrschluss
zu Art. 147 Abs. 1 StPO, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten
im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zukommt, weshalb kein
gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht, sei im vorliegenden Fall sachlich
nicht gerechtfertigt. Es handle sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
vor Jugendanwaltschaft und im Verfahren gegen die mitbeschuldigte erwachsene Person
vor der Staatsanwaltschaft um je ein Verfahren, welches im gleichen
Lebenssachverhalt gründe, da beide gemeinsam ein Sexualdelikt begangen haben
sollen. Es führe zu einer grundlosen und stossenden Schlechterstellung des
Beschwerdeführers, aus dem einzigen Grund, dass er dem Jugendstrafrecht und der
JStPO unterstehe. Dies würde Sinn und Zweck der Bestimmungen für jugendliche
Straftäter widersprechen, die nicht geschaffen seien, um eine Benachteiligung
des jugendlichen Beschuldigten zu bewirken. In der Replik lässt der
Beschwerdeführer die zweite Begründung der Jugendanwaltschaft als nachgeschoben
beanstanden. Ursprünglich sei die Abweisung des verlangten Teilnahmerechts
ausschliesslich mit den getrennt geführten Verfahren und nicht mit bestehender
Kollusionsgefahr begründet worden.
2.3
2.3.1
Verfahren
gegen Erwachsene und Jugendliche sind getrennt zu führen (Art. 11 Abs. 1
JStPO). Verfahren gegen Jugendliche sind folglich von Gesetzes wegen vom
Verfahren gegen Erwachsene zu trennen, unabhängig von dem dem Verfahren zu Grunde
liegenden Sachverhalt bzw. allfälligen deswegen in separaten Verfahren zu
beurteilenden Beteiligungsformen bei gemeinsamer Tatbegehung durch jugendliche
und erwachsene Täter. Dies ist Folge des Umstands, dass es sich beim
Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, welches sich vom
Erwachsenenstrafrecht insofern unterscheidet, als es andere Grundsätze und
Ziele verfolgt, durch besondere Strafverfolgungsbehörden angewandt wird und
eine spezielle Gerichtsstandregelung kennt (Hug/Schläfli,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 11 JStPO N 1). Allerdings kann auf diese Trennung ausnahmsweise
verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert
würde (Art. 11 Abs. 2 StPO). Die Ausnahme gilt damit ausdrücklich und ausschliesslich
für die Untersuchung, nicht aber für die Beurteilung der Strafsache (Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 11 JStPO N
3).
2.3.2
Da
es sich beim Jugendstrafverfahren um ein von Gesetzes wegen getrennt geführtes
Verfahren handelt, kommt den Parteien im Jugendstrafverfahren und denjenigen im
Erwachsenenstrafverfahren keine Parteistellung nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu
(vgl. auch Art. 104 StPO). Das Bundesgericht führt in BGE 140 IV 172 (E. 1.2.3
f.) dazu unmissverständlich aus: «In getrennt geführten Verfahren kommt den
Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein
gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen
Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht
folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte
von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im
gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Sofern
sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem
getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu
tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens
einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,
die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S.
37.
f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E.
4.2
S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit
Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern
Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter
oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt
werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe
Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (siehe BBl 2006 1208 f.
Ziff. 2.4.4)».
2.3.3
Damit
spricht das Bundesgericht mit seinem Leitentscheid das Kernproblem von separat
geführten Verfahren an, sofern zwischen den Verfahren ein sachverhaltlicher
Konnex besteht und Aussagen von Beschuldigten, Zeugen etc. im jeweils anderen
Verfahren von Relevanz sein können, nämlich das gleichwohl geltende
Konfrontationsrecht in Bezug auf belastende Aussagen. Da Art. 11 Abs. 2 JStPO
ausnahmeweise eine Zusammenlegung der Verfahren in der Untersuchung zulässt,
stellt sich die berechtigte Frage, ob nicht gestützt auf die Auslegung dieser
Bestimmung die Teilnahmerechte zu gewähren sind, wo sich dies in der Sache
rechtfertigt (namentlich ohnehin eine Konfrontation durchzuführen ist) und der
Prozess dadurch im Resultat auch ökonomischer und beschleunigt geführt werden
kann. Allerdings kann diese Frage, welche bislang (soweit ersichtlich) weder in
Dispositiv
der Literatur Beachtung gefunden hat noch höchstrichterlich entschieden wurde,
vorliegend offen bleiben, da mit der Jugendanwaltschaft von einer bis zur
Durchführung der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers bestehenden
Kollusionsgefahr auszugehen ist und sich der Ausschluss an der Teilnahme der
mitbeschuldigten erwachsenen Person damit ohne Weiteres gestützt auf die
analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO rechtfertigt. Eine Beschränkung der
Teilnahmerechte kann nämlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt werden,
wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete
Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2). Solange der Beschwerdeführer
selbst keine (Erst)aussage gemacht hat, besteht offensichtlich die Gefahr, dass
er seine Aussagen den im Verfahren gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen
gewonnenen Erkenntnissen anpasst. Dies umso mehr, als sich aus dem
handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 ergibt,
dass er den Vorfall bestreitet. Mit dieser Erkenntnis übereinstimmend hat das
Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 14. Februar 2020 betreffend die
Anordnung von Untersuchungshaft gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen eine
Kollusionsgefahr (auch) in Bezug auf einen Austausch zwischen dem
Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitbeschuldigten angenommen. Das
Teilnahmerecht kann deshalb im Interesse der Findung der materiellen Wahrheit im
zu beurteilenden Fall unabhängig von der Tatsache, dass zwei separate
Strafverfahren geführt werden, eingeschränkt werden. Die Verweigerung der
Teilnahme, wie sie in der angefochtenen Verfügung festgelegt worden ist, ist folglich
zum heutigen Zeitpunkt rechtmässig.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine
bestehende Kollusionsgefahr von der Jugendanwaltschaft aber erst im Nachgang
zur angefochtenen Verfügung geltend gemacht worden ist, ist von einer
Kostenauferlegung gleichwohl abzusehen. Die amtliche Verteidigung ist dem
Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und es besteht mangels
Kostenauflage keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m.
Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht,
weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Aufwand
von ca. 5 Stunden, inklusive MWST und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger wird ein
Honorar von CHF 1'000.– (inklusive Auslagen und 7.7% MWST) aus der
Gerichtskasse ausbezahlt. Es besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25
Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).