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Entscheid

BES.2020.54

Verweigerung des Teilnahmerechts

8. April 2020Deutsch11 min

Personen und Auskunftspersonen. Mit begründeter Verfügung der Jugendanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.54

ENTSCHEID

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 27. Februar 2020

betreffend Verweigerung des

Teilnahmerechts

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. Februar

2020 wurde der siebzehnjährige A____ von der Jugendanwaltschaft zur Verhaftung

und gleichentags europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Hintergrund ist der

Verdacht, A____ habe zusammen mit einem mitbeschuldigten Erwachsenen zu Beginn

des Jahres 2020 eine Frau vergewaltigt und sexuell genötigt. Gegen den

mitbeschuldigten Erwachsenen läuft eine von der Staatsanwaltschaft geführte

Strafuntersuchung und dieser befindet sich seit dem 14. Februar 2020 in

Untersuchungshaft.

Mit Schreiben

vom 21. Februar 2020 teilte Advokat [...] der Jugendanwaltschaft mit, dass er

die Interessen von A____ vertrete und ersuchte um Bewilligung der amtlichen

Verteidigung. Dem Schreiben legte der Advokat einen Brief des A____ bei, mit

welchem dieser [...] um die Vertretung seiner Interessen bittet, gleichzeitig

mitteilt, dass er nicht in der Schweiz weilt und in Bezug auf den im

Jugendstrafverfahren abzuklärenden Tatvorwurf gegen ihn ausführt: «…Zum Fall

kann ich sagen das die Sachen nicht so stimmen wie sie dargestellt werden im 20

Minuten…». Beigelegt wurde dem Anwaltsschreiben auch eine Kopie der

portugiesischen Identitätskarte von A____. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 25. Februar 2020 wurde [...] als amtlicher Verteidiger des A____

eingesetzt. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der nun anwaltlich

vertretene A____ um Zusicherung des freien Geleits (Art. 204

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) für die Einvernahme bei der

Jugendanwaltschaft. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 27. Februar 2020 abgewiesen. Angeboten wurde dem Beschwerdeführer eine

Aussetzung der laufenden internationalen Personenfahndung, um ihm die Einreise

in die Schweiz zu ermöglichen. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2020

ersuchte der amtliche Verteidiger unter anderem um Gewährung des

Teilnahmerechts der Verteidigung sowie der beschuldigten Person an sämtlichen

Beweiserhebungen, insbesondere an sämtlichen Teilnahmen von mitbeschuldigten

Personen und Auskunftspersonen. Mit begründeter Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 27. Februar 2020 wurde nebst anderem verfügt, dass das Gesuch von A____ um

Teilnahme an den Einvernahmen der mitbeschuldigten erwachsenen Person

abgewiesen werde (Ziff. 3).

Mit Eingabe vom

27. Februar 2020 hat A____ Beschwerde gegen die Verfügung der

Jugendanwaltschaft vom 27. Februar 2020 eingereicht. Er beantragt die Aufhebung

von deren Ziffer 3, wobei dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger das

Teilnahmerecht an sämtlichen Einvernahmen der mitbeschuldigten erwachsenen

Person zu bewilligen sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge und Bewilligung der

amtlichen Verteidigung.

Mit

Stellungnahme vom 19. März 2020 beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge, wobei sie die ursprüngliche Begründung

in der angefochtenen Verfügung ergänzt.

Mit Replik vom

25. März 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und äussert sich

zu den ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft.

Der vorliegende Entscheid

ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde

zulässig (Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die

Abweisung seines Gesuchs um Teilnahme an der Einvernahme der mitbeschuldigten

erwachsenen Person, mithin gegen die Ablehnung seiner Teilnahme bei einer

Beweisabnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO und damit gegen eine der Beschwerde

zugängliche Verfügung der Staatsanwaltschaft (Guidon,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 10; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

393.

N 16). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts zuständig (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und

formrichtig erhobene Beschwerde wird eingetreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das

Gericht überprüft die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Jugendanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Teilnahme an der

Einvernahme der mitbeschuldigten Person in der angefochtenen Verfügung mit der

fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die

erwachsene mitbeschuldigte Person. Gemäss Art. 11 JStPO seien Verfahren gegen

Erwachsene und Jugendliche getrennt zu führen. In getrennt geführten Verfahren

komme den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu.

Die Jugendanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 140 IV 172. Mit

Stellungnahme zur Beschwerde führt die Jugendanwaltschaft aus, der Ausschluss

an der Teilnahme ergebe sich zusätzlich aus einer analogen Anwendung von Art.

101.

Abs. 1 StPO. Der Ausschluss rechtfertige sich nämlich auch wegen der

bestehenden Kollusionsgefahr und sei zulässig, solange noch keine erste

Einvernahme des Beschwerdeführers habe stattfinden können. Zu vergleichen seien

dazu BGer 6B_256/2017 vom 12. September 2018 sowie BGE 139 IV 25

und 141 IV 220.

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt monieren, der in BGE 140 IV 172 gezogene Umkehrschluss

zu Art. 147 Abs. 1 StPO, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten

im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zukommt, weshalb kein

gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht, sei im vorliegenden Fall sachlich

nicht gerechtfertigt. Es handle sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer

vor Jugendanwaltschaft und im Verfahren gegen die mitbeschuldigte erwachsene Person

vor der Staatsanwaltschaft um je ein Verfahren, welches im gleichen

Lebenssachverhalt gründe, da beide gemeinsam ein Sexualdelikt begangen haben

sollen. Es führe zu einer grundlosen und stossenden Schlechterstellung des

Beschwerdeführers, aus dem einzigen Grund, dass er dem Jugendstrafrecht und der

JStPO unterstehe. Dies würde Sinn und Zweck der Bestimmungen für jugendliche

Straftäter widersprechen, die nicht geschaffen seien, um eine Benachteiligung

des jugendlichen Beschuldigten zu bewirken. In der Replik lässt der

Beschwerdeführer die zweite Begründung der Jugendanwaltschaft als nachgeschoben

beanstanden. Ursprünglich sei die Abweisung des verlangten Teilnahmerechts

ausschliesslich mit den getrennt geführten Verfahren und nicht mit bestehender

Kollusionsgefahr begründet worden.

2.3

2.3.1

Verfahren

gegen Erwachsene und Jugendliche sind getrennt zu führen (Art. 11 Abs. 1

JStPO). Verfahren gegen Jugendliche sind folglich von Gesetzes wegen vom

Verfahren gegen Erwachsene zu trennen, unabhängig von dem dem Verfahren zu Grunde

liegenden Sachverhalt bzw. allfälligen deswegen in separaten Verfahren zu

beurteilenden Beteiligungsformen bei gemeinsamer Tatbegehung durch jugendliche

und erwachsene Täter. Dies ist Folge des Umstands, dass es sich beim

Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, welches sich vom

Erwachsenenstrafrecht insofern unterscheidet, als es andere Grundsätze und

Ziele verfolgt, durch besondere Strafverfolgungsbehörden angewandt wird und

eine spezielle Gerichtsstandregelung kennt (Hug/Schläfli,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage

2014, Art. 11 JStPO N 1). Allerdings kann auf diese Trennung ausnahmsweise

verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert

würde (Art. 11 Abs. 2 StPO). Die Ausnahme gilt damit ausdrücklich und ausschliesslich

für die Untersuchung, nicht aber für die Beurteilung der Strafsache (Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 11 JStPO N

3).

2.3.2

Da

es sich beim Jugendstrafverfahren um ein von Gesetzes wegen getrennt geführtes

Verfahren handelt, kommt den Parteien im Jugendstrafverfahren und denjenigen im

Erwachsenenstrafverfahren keine Parteistellung nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu

(vgl. auch Art. 104 StPO). Das Bundesgericht führt in BGE 140 IV 172 (E. 1.2.3

f.) dazu unmissverständlich aus: «In getrennt geführten Verfahren kommt den

Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein

gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen

Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht

folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte

von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im

gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Sofern

sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem

getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu

tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens

einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,

die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den

Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S.

37.

f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E.

4.2

S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit

Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern

Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter

oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt

werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe

Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (siehe BBl 2006 1208 f.

Ziff. 2.4.4)».

2.3.3

Damit

spricht das Bundesgericht mit seinem Leitentscheid das Kernproblem von separat

geführten Verfahren an, sofern zwischen den Verfahren ein sachverhaltlicher

Konnex besteht und Aussagen von Beschuldigten, Zeugen etc. im jeweils anderen

Verfahren von Relevanz sein können, nämlich das gleichwohl geltende

Konfrontationsrecht in Bezug auf belastende Aussagen. Da Art. 11 Abs. 2 JStPO

ausnahmeweise eine Zusammenlegung der Verfahren in der Untersuchung zulässt,

stellt sich die berechtigte Frage, ob nicht gestützt auf die Auslegung dieser

Bestimmung die Teilnahmerechte zu gewähren sind, wo sich dies in der Sache

rechtfertigt (namentlich ohnehin eine Konfrontation durchzuführen ist) und der

Prozess dadurch im Resultat auch ökonomischer und beschleunigt geführt werden

kann. Allerdings kann diese Frage, welche bislang (soweit ersichtlich) weder in

Dispositiv

der Literatur Beachtung gefunden hat noch höchstrichterlich entschieden wurde,

vorliegend offen bleiben, da mit der Jugendanwaltschaft von einer bis zur

Durchführung der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers bestehenden

Kollusionsgefahr auszugehen ist und sich der Ausschluss an der Teilnahme der

mitbeschuldigten erwachsenen Person damit ohne Weiteres gestützt auf die

analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO rechtfertigt. Eine Beschränkung der

Teilnahmerechte kann nämlich gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt werden,

wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete

Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2). Solange der Beschwerdeführer

selbst keine (Erst)aussage gemacht hat, besteht offensichtlich die Gefahr, dass

er seine Aussagen den im Verfahren gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen

gewonnenen Erkenntnissen anpasst. Dies umso mehr, als sich aus dem

handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 ergibt,

dass er den Vorfall bestreitet. Mit dieser Erkenntnis übereinstimmend hat das

Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 14. Februar 2020 betreffend die

Anordnung von Untersuchungshaft gegen den mitbeschuldigten Erwachsenen eine

Kollusionsgefahr (auch) in Bezug auf einen Austausch zwischen dem

Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitbeschuldigten angenommen. Das

Teilnahmerecht kann deshalb im Interesse der Findung der materiellen Wahrheit im

zu beurteilenden Fall unabhängig von der Tatsache, dass zwei separate

Strafverfahren geführt werden, eingeschränkt werden. Die Verweigerung der

Teilnahme, wie sie in der angefochtenen Verfügung festgelegt worden ist, ist folglich

zum heutigen Zeitpunkt rechtmässig.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine

bestehende Kollusionsgefahr von der Jugendanwaltschaft aber erst im Nachgang

zur angefochtenen Verfügung geltend gemacht worden ist, ist von einer

Kostenauferlegung gleichwohl abzusehen. Die amtliche Verteidigung ist dem

Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und es besteht mangels

Kostenauflage keine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m.

Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht,

weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Aufwand

von ca. 5 Stunden, inklusive MWST und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger wird ein

Honorar von CHF 1'000.– (inklusive Auslagen und 7.7% MWST) aus der

Gerichtskasse ausbezahlt. Es besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25

Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).