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Entscheid

BES.2020.55

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020)

25. März 2020Deutsch8 min

das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), das universitäre Zentrum für Zahnmedizin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.55

ENTSCHEID

vom 25.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. Dezember 2019 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen

das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), das universitäre Zentrum für Zahnmedizin

und das Zentrum für Bilddiagnostik wegen Körperverletzung und Bildmanipulation

ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2020 trat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit

Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf

die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht ein, da der fragliche

Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines

Strafverfahrens.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Neben

der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft

kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die

Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person

am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein

rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis

Dispositiv

verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden

Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1

StPO; Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2018.204 vom 29. Januar 2019

E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2020 selbst und unmittelbar in seinen

Interessen tangiert, da die zur Anzeige gebrachten Vorgänge zu seinem Nachteil

begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung

der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1

StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 10. Dezember 2019

geltend, dass die Schweiz durch «die Behörde der Justiz- und Sicherheit» ihn

vom 2. Juli auf den 3. Juli 2012 «eingezogen» und ihm eine schwere

Körperverletzung zugefügt sowie ihn genötigt und geschändet haben soll. Dies

bestätige das Röntgenbild des Zentrums für Bilddiagnostik vom 30. Oktober

2019, welches für ihn erkennbar ein vorsätzlich gebohrtes Loch in seinem

Schienbeinknochen aufweise, welches er erst seit dem Juli 2012 habe. Zudem sei

das Röntgenbild manipuliert und bearbeitet worden, sodass er das obere

Wadenbeinknochenende aus seiner Haut hinausschauend erkennen könne. Die

Strafanzeige richtet sich weiter auch gegen das universitäre Zentrum für

Zahnmedizin. Dieses soll ebenfalls ein Röntgenbild seines Gebisses bearbeitet

haben.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme damit, dass aus den

eingereichten Unterlagen sich weder ein konkreter noch ein hinreichender

Tatverdacht ergebe, um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Aus

den Eingaben ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass sich jemand strafrechtlich

relevant verhalten hätte.

3.

Zunächst kann

festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung

statt als Anzeigesteller irrtümlicherweise unter der Rubrik «beschuldigte

Person» angeführt wurde. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches

Versehen. So ist denn auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer als Geschädigter aufgeführt ist. Zudem hat die

Staatsanwaltschaft bei Einreichung der Akten ans Appellationsgericht den

instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass die

Bezeichnung des Beschwerdeführers als Beschuldigter offensichtlich falsch ist.

«Herr A____ ist selbstverständlich Anzeigesteller und nicht Beschuldigter».

4.

4.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos

erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten

sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Eine

Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte

feststellen lassen.

Die

Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich

aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und

konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer

Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_830/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).

Bei Vorliegen der

in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6–10,

vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).

4.2 Vorliegend

gibt es für die Sachverhalte, die der Beschwerdeführer bestraft sehen will

(Bildmanipulationen an den Röntgenbildern), weder einen hinreichenden

Tatverdacht, noch lassen sich diese anhand den eingereichten Unterlagen einem

konkreten Straftatbestand zuordnen. Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Strafanzeige,

was er auf den Röntgenbildern erkennen könne, und was seiner Ansicht nach nicht

dem Zustand seines Körpers entspreche, weshalb er auf eine Manipulation der

Bilder schliesse.

Die

Röntgenbilder befinden sich bei den Vorakten. Der Befundbericht von Prof. Dr.

med. [...], Zentrum für Bilddiagnostik, vom 30. Oktober 2019 wurde als

Beilage zur Beschwerde nochmals eingereicht. Auf diesen Unterlagen sind keine Hinweise

auf eine Unregelmässigkeit ersichtlich. Gemäss dem Befundbericht sind auf dem

Röntgenbild des Knies in sämtlichen überschaubaren Skelettanteilen keine

auffälligen Strukturen ersichtlich. Es sei einzig ein Bohrkanal eines früheren

Eingriffs erkennbar. Der Beschwerdeführer meint weiter, eine Bearbeitung des

Röntgenbildes seines Gebisses festgestellt zu haben. Auch hier lässt sich aus

dem eingereichten Röntgenbild und der unterschiedlichen Wahrnehmung seiner

Zahnstellung kein strafbares Verhalten entnehmen, welches ein polizeiliches

Ermittlungsverfahren rechtfertigen würde.

4.3 Dasselbe

gilt auch für den Vorwurf der Körperverletzung gegenüber dem JSD vom

2./3. Juli 2012. Es sind keine belastenden Gesichtspunkte erkennbar. Das

Loch im Schienbeinknochen des Beschwerdeführers, das seit dieser Zeit (Juli

2012) bestehe, erklärt sich anders: Es ist gemäss Befundbericht des Radiologen vom

30. Oktober 2019 als Bohrkanal für eine Ersatzplastik des vorderen

Kreuzbandes typisch. Ein Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen das JSD ist nicht

ersichtlich, und weitere Verdachtsmomente werden nicht genannt.

5.

Stellt die

Staatsanwaltschaft anhand der Strafanzeige fest, dass die Sachverhalte nicht

unter einen Straftatbestand fallen und sind die Hinweise auf ein strafbares

Verhalten nicht erheblich und konkret, so hat sie eine

Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

Die

Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten richtigerweise eine Nichtanhandnahme

verfügt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wären dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten

aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Verfahren werden umständehalber

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der

mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen

in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte

Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine

Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG

sowie in Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in

strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen

Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46

Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E.

1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.