BES.2020.55
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020)
25. März 2020Deutsch8 min
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), das universitäre Zentrum für Zahnmedizin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.55
ENTSCHEID
vom 25.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Februar 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2019 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), das universitäre Zentrum für Zahnmedizin
und das Zentrum für Bilddiagnostik wegen Körperverletzung und Bildmanipulation
ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2020 trat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit
Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf
die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht ein, da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines
Strafverfahrens.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Neben
der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person
am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis
Dispositiv
verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden
Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1
StPO; Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2018.204 vom 29. Januar 2019
E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2020 selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da die zur Anzeige gebrachten Vorgänge zu seinem Nachteil
begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung
der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1
StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 10. Dezember 2019
geltend, dass die Schweiz durch «die Behörde der Justiz- und Sicherheit» ihn
vom 2. Juli auf den 3. Juli 2012 «eingezogen» und ihm eine schwere
Körperverletzung zugefügt sowie ihn genötigt und geschändet haben soll. Dies
bestätige das Röntgenbild des Zentrums für Bilddiagnostik vom 30. Oktober
2019, welches für ihn erkennbar ein vorsätzlich gebohrtes Loch in seinem
Schienbeinknochen aufweise, welches er erst seit dem Juli 2012 habe. Zudem sei
das Röntgenbild manipuliert und bearbeitet worden, sodass er das obere
Wadenbeinknochenende aus seiner Haut hinausschauend erkennen könne. Die
Strafanzeige richtet sich weiter auch gegen das universitäre Zentrum für
Zahnmedizin. Dieses soll ebenfalls ein Röntgenbild seines Gebisses bearbeitet
haben.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme damit, dass aus den
eingereichten Unterlagen sich weder ein konkreter noch ein hinreichender
Tatverdacht ergebe, um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Aus
den Eingaben ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass sich jemand strafrechtlich
relevant verhalten hätte.
3.
Zunächst kann
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
statt als Anzeigesteller irrtümlicherweise unter der Rubrik «beschuldigte
Person» angeführt wurde. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches
Versehen. So ist denn auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer als Geschädigter aufgeführt ist. Zudem hat die
Staatsanwaltschaft bei Einreichung der Akten ans Appellationsgericht den
instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass die
Bezeichnung des Beschwerdeführers als Beschuldigter offensichtlich falsch ist.
«Herr A____ ist selbstverständlich Anzeigesteller und nicht Beschuldigter».
4.
4.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Eine
Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen lassen.
Die
Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich
aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer
Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_830/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).
Bei Vorliegen der
in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6–10,
vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
4.2 Vorliegend
gibt es für die Sachverhalte, die der Beschwerdeführer bestraft sehen will
(Bildmanipulationen an den Röntgenbildern), weder einen hinreichenden
Tatverdacht, noch lassen sich diese anhand den eingereichten Unterlagen einem
konkreten Straftatbestand zuordnen. Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Strafanzeige,
was er auf den Röntgenbildern erkennen könne, und was seiner Ansicht nach nicht
dem Zustand seines Körpers entspreche, weshalb er auf eine Manipulation der
Bilder schliesse.
Die
Röntgenbilder befinden sich bei den Vorakten. Der Befundbericht von Prof. Dr.
med. [...], Zentrum für Bilddiagnostik, vom 30. Oktober 2019 wurde als
Beilage zur Beschwerde nochmals eingereicht. Auf diesen Unterlagen sind keine Hinweise
auf eine Unregelmässigkeit ersichtlich. Gemäss dem Befundbericht sind auf dem
Röntgenbild des Knies in sämtlichen überschaubaren Skelettanteilen keine
auffälligen Strukturen ersichtlich. Es sei einzig ein Bohrkanal eines früheren
Eingriffs erkennbar. Der Beschwerdeführer meint weiter, eine Bearbeitung des
Röntgenbildes seines Gebisses festgestellt zu haben. Auch hier lässt sich aus
dem eingereichten Röntgenbild und der unterschiedlichen Wahrnehmung seiner
Zahnstellung kein strafbares Verhalten entnehmen, welches ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren rechtfertigen würde.
4.3 Dasselbe
gilt auch für den Vorwurf der Körperverletzung gegenüber dem JSD vom
2./3. Juli 2012. Es sind keine belastenden Gesichtspunkte erkennbar. Das
Loch im Schienbeinknochen des Beschwerdeführers, das seit dieser Zeit (Juli
2012) bestehe, erklärt sich anders: Es ist gemäss Befundbericht des Radiologen vom
30. Oktober 2019 als Bohrkanal für eine Ersatzplastik des vorderen
Kreuzbandes typisch. Ein Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen das JSD ist nicht
ersichtlich, und weitere Verdachtsmomente werden nicht genannt.
5.
Stellt die
Staatsanwaltschaft anhand der Strafanzeige fest, dass die Sachverhalte nicht
unter einen Straftatbestand fallen und sind die Hinweise auf ein strafbares
Verhalten nicht erheblich und konkret, so hat sie eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.
Die
Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten richtigerweise eine Nichtanhandnahme
verfügt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wären dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten
aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der
mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen
in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte
Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine
Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG
sowie in Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in
strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen
Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46
Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E.
1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.