BES.2020.56
Verweigerung der Erteilung einer Besuchsbewilligung
27. Mai 2020Deutsch8 min
lehnte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 ab. Am 17. Februar 2020 beantragte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.56
ENTSCHEID
vom 27.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
bzw. Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020
betreffend Verweigerung der
Erteilung einer Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit 16. Dezember 2019 ist C____ als amtliche
Verteidigerin mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Nachdem der
Beschwerdeführer von B____ am 29. Januar 2020 besucht worden ist, stellte
er am 7. Februar 2020 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dieses
lehnte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 ab. Am 17. Februar 2020 beantragte
B____, es sei ihm eine dauernde Besuchsbewilligung auszustellen. Dieses Gesuch
wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 mit dem
Hinweis, dass keine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer vorläge,
abgelehnt.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde vom 23. Februar 2020, womit beantragt wird, die
«Verfügung» vom 18. Februar 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und eine dauernde, eventualiter eine einmalige, Besuchsbewilligung
auszustellen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. März 2020 Stellung
bezogen und um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ersucht (soweit darauf
einzutreten sei). Auf eine Replik hat der Beschwerdeführer verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen
bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft
beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter
fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 N 10).
1.2
Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Die
Staatsanwaltschaft verunmöglicht mit der angefochtenen Verfügung bzw.
Verfahrenshandlung den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
demjenigen Besucher, welchen A____ offenbar gerne empfangen würde (was nicht
zuletzt durch die Bevollmächtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren illustriert
wird). Der Beschwerdeführer ist daher von der angefochtenen Verfügung bzw. Verfahrenshandlung
beschwert und hat ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an deren
Aufhebung. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der
Beschwerde gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist. Die Beschwerde ist
gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass
auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass keine
Gründe vorlägen, den persönlichen Kontakt zwischen ihm und B____ zu verbieten
und dass Art. 235 Abs. 1 StPO verletzt worden sei. Er
benötige nach Ablehnung des Gesuchs betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung Beratung eines unabhängigen Rechtsanwaltes. Die Staatsanwaltschaft
verlange eine Bevollmächtigung, obwohl dazu noch kein Anlass bestehe. Die
Verweigerung der Erteilung der Besuchsbewilligung führe zur Verhinderung einer
wirksamen Vertretung.
2.2
In
ihrer Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer
werde bereits wunschgemäss durch eine amtliche Verteidigerin vertreten. B____ habe
bereits eine einmalige Besuchsbewilligung erhalten. Zudem gäbe die
Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin zu dem vom Beschwerdeführer
gewünschten Wechsel der amtlichen Vertretung keinen Anlass dazu, erneut eine Besuchsbewilligung
auszustellen. Das Gesuch um eine weitere Besuchsbewilligung könne erst dann geprüft
werden, wenn eine Bevollmächtigung für B____ vorliege.
3.
3.1
Es
stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Kontakt zwischen einem
Beschuldigten in Untersuchungshaft und einem Rechtsanwalt, der seine Interessen – noch –
nicht vertritt, einschränken oder gar verhindern kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts
besteht während der Untersuchungshaft unter den Voraussetzungen von
Art. 235 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Nach Art. 235 Abs. 2 StPO bedarf jeder Kontakt
zwischen der inhaftierten Person und Dritten der Genehmigung der
Verfahrensleitung und findet bei Bedarf unter Aufsicht statt. Soweit es der
Zweck der Untersuchungshaft erfordert, bietet Art. 235 StPO die
Grundlage zur Einschränkung der Rechte der inhaftierten Person (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.
235.
N 1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in genereller Weise in
Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert ist, findet im Hinblick
auf die Vollstreckung der Inhaftierung im Sinne von Art. 235 Abs. 2 StPO
Anwendung (BGE 143 I 241 E. 4.5 S. 251; BGer
1B.146/2019 vom 20. Mai 2019 E. 2.5, 1B.17/2015 vom 18. März 2015 E.
3.2). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Einschränkung der
Rechte des Inhaftierten einer Interessenabwägung unterzogen werden, wobei die
Behörde alle Umstände zu berücksichtigen hat, insbesondere die Ziele der
Inhaftierung wie Verhinderung der Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr, die Sicherheitserfordernisse des Strafvollzugs, die Dauer
der Inhaftierung und die persönliche Situation des Angeklagten
(BGer 1B.17/2015 vom 15. März 2015 E. 3.2 und 3.4;
KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.2). Während es
zulässig sein kann, einen Beschuldigten daran zu hindern mit einem Anwalt zu
korrespondieren, der seine Verteidigung nicht wahrnimmt, ist die Situation
anders, wenn dieser Anwalt gerade deshalb kontaktiert wird, um ihm diese allenfalls
anzuvertrauen (KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.4).
3.2
B____
wurde kontaktiert, um eine allfällige Mandatsübernahme abzuklären. Man kann
sich vorstellen, dass ein erster Besuch dem Kennenlernen diente und sich der
Beschwerdeführer eine Mandatierung offenhalten wollte, sodass eine
Bevollmächtigung noch nicht unmittelbar nach dem Besuch in der
Untersuchungshaft erfolgte. Was im Gespräch besprochen und vereinbart wurde,
untersteht dem Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis und darf seitens des Anwalts nicht
offengelegt werden. Inwiefern die in obiger Erwägung angeführten öffentlichen
Interessen durch Besuche von B____ beeinträchtigt wären, wird weder geltend
gemacht noch sind solche Gründe ersichtlich, zumal Einschränkungen gegenüber
Rechtsbeiständen gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig sind, wenn diese
selbst Anlass für die Beschränkung geben.
Ob ein Wechsel der amtlichen
Verteidigung zu bewilligen wäre, betrifft im Übrigen nicht den Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.
3.3
Aus
den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die privaten Interessen des
Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwiegen. Die durch die zur
Diskussion stehende Verfügung bzw. Verfahrenshandlung bewirkte Einschränkung
der Rechte von A____ erscheint daher unverhältnismässig.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, B____ eine dauernde Besuchsbewilligung für unbeaufsichtigte Besuche
des A____ auszustellen.
4.2
Bei
diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428
Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Parteientschädigung. B____ ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im
Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier
Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden
à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST
zu 7,7 % (CHF 61.60).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
: //: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, B____ eine dauernde Besuchsbewilligung für
unbeaufsichtigte Besuche des A____ auszustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).