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Entscheid

BES.2020.57

Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB - BGer 6B_722/2021

19. März 2021Deutsch26 min

bewilligt) beantragt, die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs sei abzuweisen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2020.57

ENTSCHEID

vom 19.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz, Dr.

Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

JSD Straf- und

Massnahmenvollzug Beschwerdeführer

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

Beschwerdegegner

c/o JVA St. Johannsen,

2525 Le Landeron

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 6. Februar 2020

betreffend Verlängerung der

stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2015 wegen versuchten

Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und der Vollzug

zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Die

Höchstdauer der stationären Massnahme wurde am 20. Januar 2020 erreicht, und

das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte die stationäre psychiatrische

Behandlung mit Beschluss vom 6. Februar 2020 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4

StGB um ein Jahr.

Der Straf- und

Massnamenvollzug (SMV) des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt hat

am 2. März 2020 Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben und die Verlängerung

der Massnahme um zwei Jahre beantragt. Mit Eingabe vom 1. April 2020 hat sich

die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren ebenfalls als Partei

konstituiert. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2020 hat A____ (nachfolgend

Beschwerdegegner) durch Eingabe seines Rechtsvertreters (amtliche Verteidigung

bewilligt) beantragt, die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs sei abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es sei im vorliegenden

Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen und A____ vom zuständigen

Spruchkörper des Appellationsgerichts persönlich anzuhören. Unter o/e-Kostenfolge.

Der SMV hat am 19. August 2020 replicando an seiner Beschwerde und den

gestellten Anträgen festgehalten.

Mit Eingabe des

SMV vom 16. September 2020 ging die Bewilligung des Vollzugs der stationären

therapeutischen Massnahme in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) ein.

Am 2. November ging der Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen über die sozio-,

arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 30. Oktober 2020 ein. Mit

Eingabe des SMV vom 6. November gab der SMV die Beurteilung der Konkordatlichen

Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 14.

August 2020, das WAEX-Budget vom 24. September 2020 und die WAEX-Vereinbarung

vom 20. September 2020 zu den Akten. In der Beilage seines Schreibens vom 12.

Januar 2021 reichte der SMV dem Gericht Vollzugsakten im Zusammenhang mit einem

Suizidversuch nach erfolgtem Alkoholkonsum und der Vereitelung einer

anstehenden Haarprobe ein. Mit Eingabe der Verteidigung vom 12. Februar

2021 teilte diese mit, es ergebe sich aus dem Vollzugsbericht vom 30. Oktober

2020 und der Beurteilung der KoFako vom 14. August 2020 für die Verteidigung

kein Bedarf für weitere Stellungnahmen.

Am 25. Januar

2021 ordnete der Instruktionsrichter nach Durchführung einer mündlichen

Haftverhandlung Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids im Beschwerdeverfahren an. Gegen diese Haftverfügung wurde eine

Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom

25. März 2021 teilweise guthiess und Verfügung des Appellationsgerichts

insoweit aufhob, als die Sicherheitshaft darin ohne Befristung angeordnet

worden war. Die Sicherheitshaft wurde bis zum Entscheid im kantonalen

Beschwerdeverfahren bewilligt, längstens aber bis zum 18. April 2021. Da die

vom Beschwerdegegner beantragte mündliche Verhandlung erst am 19. April 2021

stattfinden konnte, wurde die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 13. April 2021

bis zum 19. April 2021 verlängert.

Mit Schreiben

vom 12. April 2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, es

seien bei der Vollzugsbehörde der aktuelle Vollzugsplan und bei der JVA St.

Johannsen ein aktueller Führungs- und Therapiebericht einzuholen. Von Seiten

des SMV ging am 14. April 2021 der bis Juni 2021 geltende Vollzugsplan vom 4.

Dezember 2020 ein. Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte der SMV das

forensisch-toxikologische Gutachten vom 6. April 2021 ein. Am 15. April 2021

gingen der Verlaufs- und der Therapiebericht der JVA St. Johannsen ein.

Anlässlich der

Verhandlung vom 19. April 2021 wurde der Beschwerdegegner befragt, und im

Anschluss gelangte sein Rechtsvertreter zum Vortrag. Der fakultativ geladene

Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2021 auf die Teilnahme

an der Verhandlung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners beantragte in

seinem Plädoyer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Eventualiter sei der SMV anzuweisen, den Beschwerdegegner innert der nächsten

zwei Wochen unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen mit einer Probezeit

von zwei Jahren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche

Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80

Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die

Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung

zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.;

AGE BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 21). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der

Beschwerdegegner macht geltend, es sei nicht auf die Beschwerde des SMV

einzutreten. Die Vollzugsbehörde sei nicht legitimiert, in Verfahren gemäss

Art. 363 Abs. 1 StPO Rechtsmittel einzulegen. Die Vorschrift von § 38 EG

StPO, aus welcher die Vollzugsbehörde ihre Parteirechte ableiten wolle, halte

unmissverständlich fest, dass die Vollzugsbehörde nur für das erstinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO über Parteirechte verfüge. Mangels

gesetzlicher Grundlage könnten Rechtsmittel gestützt auf die Schweizerische

Strafprozessordnung deshalb nur die ordentlichen Parteien gemäss Art. 104 Abs.

1.

StPO ergreifen, wozu die Vollzugsbehörde nicht zähle.

Der

Instruktionsrichter hatte sich bereits im Rahmen der Anordnung der

Sicherheitshaft vom 25. Januar 2021, welche ebenfalls vom SMV beantragt worden

war, mit diesem Einwand zu befassen und erwog folgendes: «Das Bundesgericht hat

im Entscheid 6B_98/2019 vom 29. Januar 2019 betreffend eine Beschwerde gegen

den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt, mit welchem eine stationäre

psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet worden

war, festgehalten, der Staatsanwaltschaft stehe das Beschwerderecht in

Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne

Einschränkung zu. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien von der Beschwerde

demgegenüber ausgeschlossen. Die Interessen tangierter Behörden seien von der

Staatsanwaltschaft zu wahren. Daraus folge, dass der Straf- und

Massnahmevollzug zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen (vor Bundesgericht)

nicht berechtigt sei. Aus den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts geht

jedoch hervor, dass der SMV im kantonalen Beschwerdeverfahren Parteistellung

hat. Es wird ausgeführt, «dass er im kantonalen Verfahren Partei mit vollen

Parteirechten war, er den Antrag auf Verwahrung vor den kantonalen

Gerichtsinstanzen vertreten hat, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine

Verfahrensteilnahme verzichtete und die Parteirechte deshalb ausschliesslich

ihm zustanden», sei für die Frage der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen

Verfahren nicht erheblich. Art. 38 EG StPO/BS gelte nur für die Rechtsmittel

auf kantonaler Ebene (BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 mit weiteren

Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Straf- und Massnahmenvollzug

Dispositiv

ist demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde legitimiert.»

Es ist somit auf

die fristgerecht erhobene Beschwerde des SMV einzutreten.

1.3 Anlässlich

der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 beantragte der Rechtsvertreter

des Beschwerdegegners, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben. Gemäss

Bundesgericht sei das Beschwerdeverfahren im gerichtlichen Nachverfahren

inhaltlich dem Berufungsverfahren anzunähern. Es komme somit Art. 407 StPO zur

Anwendung, welcher besage, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn eine

Partei in der mündlichen Hauptverhandlung nicht anwesend sei und sich auch

nicht vertreten lasse.

Dieser Ansicht

ist nicht zu folgen, denn der Rechtsvertreter hat die zitierte Bestimmung

unvollständig wiedergegeben. Sie regelt den Fall des unentschuldigten

Nichterscheinens, der hier nicht vorliegt, da der Straf- und Massnahmenvollzug

fakultativ vorgeladen war und sein Nichterscheinen zudem vorgängig mitgeteilt

hat, was auch der Verteidigung bekanntgegeben wurde. Einwände von Seiten des

Beschwerdegegners gegen die fakultative Ladung des SMV bzw. dessen Verzicht an

der Teilnahme an der Verhandlung wären zudem unverzüglich vorzubringen gewesen,

und die Rüge erst im Rahmen der Hauptverhandlung erscheint treuwidrig.

Die Anwesenheit

eines Vertreters des SMV an der Hauptverhandlung ist nicht notwendig, da er

seine Position bereits mit Beschwerde und Replik dargelegt hat. Die aktuellen

Berichte, welche von Seiten des Beschwerdegegners mit Blick auf die

Hauptverhandlung eingeholt wurden, stammen denn auch von der Vollzugsanstalt St.

Johannsen und nicht vom SMV. Der Rechtsvertreter betont die Wichtigkeit der

Sicherstellung eines kontradiktorischen Verfahrens, die mündliche Verhandlung

dient jedoch in erster Linie dazu, dass sich der Beschwerdegegner persönlich

dem Spruchkörper präsentieren konnte. So begründete denn auch der

Rechtsvertreter selbst in seinem E-Mail vom 9. April 2021 das Festhalten an

einer mündlichen Verhandlung: «Mein Mandant möchte im hängigen Beschwerdeverfahren

vom Gesamtgericht angehört werden und mir scheint es wichtig, dass er sich zum

aktuellen Setting und seinen Zukunftsperspektiven zeitnah zum Urteil des

Appellationsgerichts äussern kann. Wir können deshalb nicht auf die

Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten.» Diesem Wunsch wurde

mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen, und die

Anwesenheit des SMV ist hierfür nicht erforderlich.

Die vorliegende Beschwerde

gilt demnach nicht als zurückgezogen, und die Hauptverhandlung ist in

Abwesenheit des SMV durchzuführen.

2.

2.1 Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner im Beschluss vom 6. Februar 2020 einen seit

dem Übertritt in die JVA St. Johannsen am 1. April 2015 insgesamt sehr

positiven Vollzugsverlauf attestiert. Der Beschwerdegegner absolviere eine

Lehre im Detailhandel, und per 3. Februar 2020 sei als letzte Stufe vor der

bedingten Entlassung der Übertritt in die Progressionsstufe C mit unbegleiteten

Ausgängen sowie Sach- und Beziehungsurlauben mit externen Übernachtungen

bewilligt worden. Er werde seit längerem als psychisch stabil wahrgenommen,

zeige weiterentwickelte Problemeinsicht und eine vertiefte selbstkritische

Auseinandersetzung, weise eine hohe Motivation auf und verfüge über eine hohe

Eigenständigkeit und Organisiertheit. Sämtliche Atemlufttest und Urinproben

seien negativ ausgefallen, mit einer Ausnahme: Am 1. September 2019 sei der

Beschwerdegegner vom vorbesprochenen Urlaubsprogramm abgewichen und habe sich,

beschwingt durch positive Gefühle aufgrund seiner Berufsausbildung sowie Freude

über das Wiedersehen mit einem Bekannten, zum Konsum von Alkohol verleiten

lassen. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Konsum zu unterbrechen, obwohl der

Bekannte ihn mehrmals zum Aufhören habe motivieren wollen. Im Verlauf des

Abends habe er sich dann von sich aus auf der Abteilung gemeldet und den

Vorfall transparent gemacht. Die Atemluftkontrolle bei seiner Rückkehr habe

einen Wert von 1 Promille ergeben. Rund zwei Monate später habe er überdies den

Konsum eines alkoholfreien Biers anlässlich eines Mitarbeiteranlasses

offenbart, was ebenfalls als kritisch beurteilt werde.

In Würdigung der

gesamten Umstände erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung als noch nicht gegeben. Die sehr positive Entwicklung seit

Übertritt in die Vollzugsanstalt St. Johannsen sei offensichtlich. Der

Beschwerdegegner habe eine konstante Bereitschaft gezeigt, sich mit seinen

Problemen auseinanderzusetzen, stets aktiv auf die Erfüllung der Vollzugsziele

hingearbeitet und in allen Bereichen erhebliche Fortschritte erzielt. Gemäss

den verantwortlichen Therapeutinnen sei künftig zu diskutieren, ob die Diagnose

der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung noch zutreffe. Dennoch

erachteten die Sachverständigen der JVA St. Johannsen resp. des Psychiatrisch-psychologischen

Dienstes eine bedingte Entlassung derzeit als noch nicht angezeigt, was sich

namentlich vor dem Hintergrund des massiven Alkoholrückfalls im September 2019

gut nachvollziehen lasse. Zwar dürfe der Vorfall nicht überbewertet werden, und

der Umstand, dass der Beschwerdegegner ihn von sich aus gemeldet habe und offen

damit umgegangen sei, bestätige die ihm attestierte Transparenz. Beim

Problembereich Alkohol könne jedoch noch nicht von einer ausreichenden Stabilisierung

gesprochen werden. Dieser Thematik komme im Kontext mit der Legalprognose eine

wesentliche Bedeutung zu. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten von 2014

dargelegt, dass neben der Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik von A____

ein wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute Auftreten ähnlich

gelagerter Delikte wie der Anlasstat sei. Es müssten noch weitere Fortschritte

in der Festigung der Strategien zur Abstinenz im Rahmen der weiteren

Vollzugsöffnungen erzielt werden. Sowohl die Notwendigkeit als auch die

Geeignetheit der Massnahme seien zu bejahen. Angesichts der schwerwiegenden

Anlasstat und dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund seiner

Fortschritte im Arbeitsexternat und in der Progressionsstufe C mit entsprechendem

Freiraum befinde, sei eine Verlängerung der Massnahme grundsätzlich

verhältnismässig. Die Vorinstanz hatte jedoch Vorbehalte hinsichtlich des

beantragten Zeitrahmens: Das Konzept mit der geplanten Überführung ins Wohn-

und Arbeitsexternat erst im Spätsommer 2020 mit anschliessender Erprobung

während mindestens eines Jahres sowie der erst dannzumal geplanten Involvierung

der KoFako und eines Sachverständigen zwecks Erstellung eines neuen Gutachtens erscheine

sehr bedächtig. Unbefriedigend sei insbesondere, dass der Beschwerdegegner so

noch mindestens ein weiteres halbes Jahr im Arbeitsexternat werde verbringen

müssen. Damit verbunden sei ein Zeitaufwand von täglich rund drei Stunden für

den Arbeitsweg, was auf Dauer eine grosse Belastung darstelle und seine

Motivation beeinträchtigen könne. Die Massnahme wurde daher entgegen dem Antrag

des SMV und im Einklang mit dem Antrag des Beschwerdegegners lediglich um ein

Jahr verlängert.

2.2 Der

SMV rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz stelle den relevanten

Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig fest. Seit Spätsommer 2018 werde der

Beschwerdegegner als psychisch sehr stabil und ausgeglichen wahrgenommen, diese

Phase falle jedoch in einen Zeitraum, in welchem er sich mehrheitlich im

hochstrukturierten Setting der JVA St. Johannsen befunden habe. Erst seit dem

per 2. August 2019 bewilligten Vollzug der Massnahme in der Form des

Arbeitsexternats befinde sich der Beschwerdegegner in einem offeneren Rahmen. Innert

Monatsfrist nach der Versetzung in das Arbeitsexternat sei es denn auch zu

einem ersten, schweren Rückfall bezüglich des deliktrelevanten Alkoholkonsums

gekommen. Dieser Rückfall offenbare, dass die Alkoholabstinenz des

Beschwerdegegners nach wie vor brüchig sei. Im weiteren Massnahmenverlauf mit

weitergehenden Vollzugsöffnungen sei mit weiteren Konsumrückfällen zu rechnen,

welche jeweils einer eingehenden therapeutischen Bearbeitung bedürften. Die

Vorinstanz berücksichtige auch nicht die neben der Festigung der Alkoholabstinenz

und der weiteren Erprobung des Risikomanagements notwendigen Schritte wie

insbesondere den Aufbau und die Entwicklung extramuraler Beziehungen sowie den

Umgang mit den im Rahmen der weiteren Vollzugslockerungen einhergehenden

zusätzlichen Herausforderungen. Die Vorinstanz verkenne, dass die letzte

Beurteilung der KoFako vom 12. Juni 2017 lediglich die Beurteilung der

Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zur Progressionsstufe C umfasst

habe. Insbesondere das für Sommer 2020 angedachte Wohn- und Arbeitsexternat,

jedoch auch eine bedingte Entlassung, seien nicht Gegenstand der aktuellsten

Beurteilung. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung behalte sich der SMV aufgrund

des schwerwiegenden Anlassdelikts, der gutachterlich festgestellten Kombination

aus deliktrelevanter Persönlichkeitsstörung sowie Substanzmissbrauch bzw.

-abhängigkeit sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs mit phasenweise sehr

instabilen Zuständen des Beschwerdegegners bzw. mit weniger weitgehenden

Freiheiten und eingeschränkterer Verantwortung das Recht vor, ein neues

Gutachten sowie gegebenenfalls eine Beurteilung durch die KoFako einzuholen.

Die Vorinstanz habe bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses gewusst, dass die

Verlängerung um lediglich ein Jahr nicht ausreichend sein werde. Darüber hinaus

habe sich die Vorinstanz von unsachlichen Erwägungen leiten lassen, denn ein Arbeitsweg

von drei Stunden spreche nicht gegen die vom SMV beantragte Verlängerung, zumal

dieser nach der Bewilligung des für Sommer 2020 geplanten Wohn- und

Arbeitsexternats wegfalle, da der Beschwerdegegner eine Wohnung im Raum Biel

beziehen werde.

2.3 Der

Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme entgegnet, sein Vollzugsverlauf

sei ausgezeichnet und eine bedingte Entlassung als letzte Stufe des staatlichen

Freiheitsentzugs bis im Januar 2021 ‒ entgegen der Argumentation der

Vollzugsbehörde ‒ ein absolut realistisches Szenario. Im Vollzugsplan

seien allfällige Therapierückschritte des Betroffenen nicht bereits im Voraus

einzuplanen. Sollte sich der weitere Massnahmenverlauf wider Erwarten als

schwierig erweisen, hätte die Vollzugsbehörde immer noch die Möglichkeit, beim

Strafgericht nochmals einen entsprechenden Verlängerungsantrag zu stellen. Aus

grundrechtlicher Perspektive sei es unzulässig, staatlichen Freiheitsentzug

quasi auf Vorrat einzuplanen. Wenn die von der Massnahmeninstitution beantragte

Vollzugsmodalität seitens der Vollzugsbehörde zeitnah bewilligt werde, sei es

ohne weiteres möglich, den Beschwerdegegner nach sechs Monaten im Wohn- und

Arbeitsexternat und bei gutem Vollzugsverlauf Ende 2020 bedingt aus dem

Massnahmenvollzug zu entlassen.

3.

3.1 Für

die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche diese auch für

die Verlängerung von einem Jahr zu prüfen hatte und die Verlängerung zum

damaligen Zeitpunkt vollständig und überzeugend begründet hat (Beschluss

Strafgericht Ziff. 8-9). Strittig ist denn auch nur deren Dauer, welche nach

Ansicht des SMV zwei Jahre betragen sollte.

3.2 Noch

im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2020 konnte dem Beschwerdegegner in den

Bereichen Soziotherapie und Psychotherapie und auch von Seiten des

Berufsbildners ein durchwegs positives Zeugnis ausgestellt werden. Es habe

keine Zwischenfälle gegeben und alle abgenommenen Urinproben und

Alkoholatemkontrollen seien negativ ausgefallen. Trotz der Belastung durch die

Berufslehre, das WAEX und den Vollzug arbeite der Beschwerdegegner aktiv an der

Erreichung seiner Vollzugsziele mit. Das WAEX sei am 1. Oktober 2020

erfolgreich gestartet und er zeige sich weiterhin absprache- und kritikfähig,

behandlungsmotiviert sowie transparent und offen in den Gesprächen. Es werde

davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner, der seit dem 3. Juni 2020 68

Atemalkoholkontrollen und sieben Urinproben mit negativem Ergebnis abgegeben habe,

abstinent sei. In Gesprächen erzähle er transparent von Situationen, in denen

er an Alkohol gedacht oder Stress gehabt habe. Er könne Bewältigungsstrategien

benennen, die ihm helfen würden diese Gedanken loszulassen. Bis zum Zeitpunkt

des Berichts scheine das Rückfallmanagement auch im WAEX zu greifen und es zeige

sich, dass der Beschwerdegegner über die notwendige Selbstkontrolle verfüge.

Vorbereitungen für eine Entlassung seien zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des

Fallteams noch verfrüht. Das WAEX solle gut installiert werden und die Ablösung

von der JVA St. Johannsen solle schrittweise geschehen. Wie die einweisende

Behörde erachte auch das Fall-Team eine Verlängerung der Massnahme als

sinnvoll, um bei möglichen Risikosituationen entsprechend handeln zu können.

Bei einem guten Verlauf sei es realistisch, die bedingte Entlassung im Sommer

2021 prüfen zu können.

3.3 Am

12. Januar 2021 wurde ein Vorfall bekannt, welcher die vorbehaltlos positive

Beurteilung im Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020 in wesentlichen Punkten

relativiert. Der SMV teilte dem Gericht mit, dass sich der Beschwerdegegner

nach einem Suizidversuch seit dem 11. Januar 2021 bis auf Weiteres wieder in

der JVA St. Johannsen befinde und am 14. Januar 2021 das weitere Vorgehen

besprochen werde. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen der erfolgten Gespräche

mit dem Fallteam der JVA St. Johannsen eingestanden, während des Wohn- und

Arbeitsexternats Alkohol konsumiert und sich im Hinblick auf die ursprünglich

für den 12. Januar 2021 vorgesehene Haaranalyse die Haare kurz geschnitten

und gefärbt zu haben.

Mit Blick auf

die Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter bei

der JVA St. Johannsen einen Bericht zur erfolgten Besprechung über das weitere

Vorgehen an, welcher vom 21. Januar 2021 datiert und am Tag der Haftverhandlung

beim Appellationsgericht einging. Die therapeutischen Säulen Soziotherapie und

Psychotherapie schlagen darin vor, dass das Wohn- und Arbeitsexternat

fortbestehen solle, jedoch in einem engeren Rahmen. Zentral erscheine, dass der

Beschwerdegegner baldmöglichst wieder zur Arbeit und in die Berufsschule gehe.

Jedoch solle der Beschwerdegegner im Januar intern übernachten, damit er wieder

enger begleitet werden könne. Bei zunehmender Stabilisierung, gutem Verlauf und

Befinden solle er Ende Januar/Anfang Februar eine erste Übernachtung in seiner

Wohnung absolvieren. Vorausgesetzt dass alles positiv laufe, solle er dann

zunächst eine bis drei einzelne Nächte pro Woche in seiner Wohnung verbringen, die

Wochenenden weiterhin intern. Bei positivem Verlauf könne als nächster Schritt

geplant werden, dass er zwei Nächte am Stück in seiner Wohnung verbringe und in

einem weiteren Schritt ein Wochenende. Gleichzeitig werde vorgeschlagen,

ergänzend zu den WAEX-Besuchen durch die Bezugsperson eine Wohnbegleitung aufzugleisen.

So könne sich zeigen, ob der Beschwerdegegner durch einen zusätzlichen

Wohncoach besser entlastet werden könne, um in seiner Wohnung zu bleiben oder

ob er in ein betreutes Wohnen wechseln sollte. So bald als möglich solle eine

Haaranalyse durchgeführt werden, um festzustellen, welche Substanzen er

effektiv im Wohn- und Arbeitsexternat konsumiert habe. Gemeinsam mit dem

Arbeitgeber und der Psychiaterin solle geschaut werde, ob er in seiner momentanen

Situation das Arbeitspensum reduzieren könne. Mit dem Berufsbildner sei bereits

abgesprochen, dass die bevorstehende Stage vom Februar verschoben werde, damit

der Beschwerdegegner nicht zusätzlich durch eine neue Situation belastet werde.

Ob ein Wechsel in eine EBA-Lehre stattfinden werde, solle erst beurteilt

werden, wenn sich der Beschwerdegegner nicht mehr in einer psychischen Krise befinde.

Aus Sicht der JVA St Johannsen stehe eine bedingte Entlassung im Sommer 2021

nicht mehr zur Diskussion.

Anlässlich der

Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 konnte der Beschwerdegegner zu diesen

Entwicklungen befragt werden. Er erläuterte, aufgrund der derzeitigen

Corona-Massnahmen könne er keinen Besuch empfangen. Das Isoliertsein bereite

ihm Mühe, zudem sei ihm der Weihnachtsstress im Detailhandel über den Kopf

gewachsen. Er habe niemanden an seinem Wohnort Biel und seine Familie sei im

Raum Basel. Es gebe die Möglichkeit von Videochats, aber es fehle die

gewünschte Nähe. In der Berufsschule seien alle jünger als er. Im Rahmen einer

Vereinstätigkeit ein soziales Umfeld aufzubauen sei in diesen Zeiten schwierig.

Es seien immer wieder Gelüste nach Alkohol da gewesen. Es gebe

gesellschaftliche Rituale, und ein Arbeitskollege habe ihn nach einem

Feierabendgetränk gefragt. Alle hätten Smirnoff oder Bier getrunken und er habe

gedacht «wegen einem Bier ...». Er habe sich nicht in einen Rausch getrunken.

Er habe den Vorfall nicht unverzüglich eingeräumt, da er restriktive Massnahmen

befürchtet habe.

Im vor der

Verhandlung vom 19. April 2021 angeforderten Vollzugsbericht vom 15. April

2015 wird festgehalten, aktuell bekunde Herr A____ wieder, sich überfordert zu

fühlen und dem Druck und den Anforderungen nicht standhalten zu können. Die

ausstehende Haaranalyse sei im Februar 2021 durchgeführt worden. Aus deren

Auswertung gehe hervor, dass der Beschwerdegegner in der überprüften Zeitspanne

moderat Alkohol konsumiert habe. Weiter könne von seltenem Kokainkonsum in der

überprüften Zeitspanne oder von einem Auswachseffekt aus vorangegangenem Konsum

ausgegangen werden. Den Alkoholkonsum habe der Beschwerdegegner bereits im

Januar von sich aus zugegeben, den Kokainkonsum hingegen erst, als er mit der

Auswertung der Haaranalyse konfrontiert worden sei. Dabei habe er angegeben,

dass es sich um einen einmaligen Konsum am Anfang des Wohn- und

Arbeitsexternats gehandelt habe.

Dem Bericht des

Psychiatrisch-psychologischen Dienstes vom 15. April 2021 ist zur

aktuellen Situation zu entnehmen, A____ sehne sich danach, wieder ein Leben in

Freiheit führen zu können. Gleichzeitig stosse er im aktuell etablierten

Setting mit den hohen Ansprüchen der Berufsausbildung und ungenügend

etablierten sozialen Ressourcen an seine Grenzen. Aus Angst vor einer

Rückstufung habe diese Situation zu fehlender Offenheit, Intransparenz und

Täuschungsversuchen (Haare färben zur Manipulation der Haaranalyse) geführt,

wobei die zunehmende psychische Instabilität neben einem Alkoholrückfall in

einen Suizidversuch im Januar 2021 gemündet habe. Nachdem sich Herr A____

kurzzeitig stabilisiert habe, berichte er aktuell von einer erneuten Zunahme

des Belastungserlebens und habe schweren Herzens selbständig den Wunsch

formuliert, sich zur Stabilisierung zurück in die JVA St. Johannsen begeben zu

wollen. Trotz einer bestehenden Ambivalenz in Hinsicht auf eine bedingte

Entlassung scheine er sich eingestehen zu können, dass er momentan ein erhöhtes

Unterstützungsangebot benötige und eine stabile Lebensgrundlage im Wohn- und

Arbeitsexternat mit verfügbaren sozialen Ressourcen noch nicht ausreichend habe

etabliert werden können. Diese Einsicht und das explizite Anfordern von

Unterstützung seien wichtige Schritte für ein langfristiges Risikomanagement

zur Verringerung des Rückfallrisikos und zu würdigen. Aufgrund der psychischen

Krise im Januar 2021, die in einem Alkoholrückfall und einem Suizidversuch

mündete, sowie des momentan instabilen psychischen Zustandes werde die Weiterführung

der Massnahme nach Art. 59 StGB als sinnvoll, vertretbar und für die Verbesserung

der Legalprognose als notwendig erachtet.

3.4

3.4.1 Die

Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 6. Februar 2020 zu Recht die positive

Entwicklung des Beschwerdegegners gewürdigt, jedoch bereits im Zusammenhang mit

dem Alkoholkonsum vom September 2019 festgestellt, dass nach wie vor eine

risikorelevante Beeinflussbarkeit gegeben sei. Es wurde zutreffend darauf

hingewiesen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten von 2014 neben der

Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik als wesentlichen prädisponierenden

Faktor für das Auftreten ähnlich gelagerter Delikte bezeichnet hat. Es habe

sich gezeigt, dass der Alkohol ein Problembereich sei, der noch nicht derart

nachhaltig gefestigt sei, dass von einer ausreichenden Stabilisierung

gesprochen werden könne.

3.4.2 Die

anhaltende Gültigkeit dieser Einschätzung hat sich durch den erneuten

Alkoholkonsum im Januar 2021 mit darauffolgendem Suizidversuch, dem

Bekanntwerden weiterer gleichgelagerter Konsumhandlungen und eines zumindest

einmaligen Kokainkonsums gezeigt. Der bereits im Januar bekanntgewordene

Alkoholkonsum fand im beruflichen Umfeld und nach Schilderung des

Beschwerdegegners auf Einladung eines Kollegen statt. Damit ging wohl ein

gewisser sozialer Druck einher, gegen welchen sich der Beschwerdegegner nicht

abzugrenzen vermochte, obschon ihm die Wichtigkeit seiner Abstinenz insbesondere

aufgrund der Nachbearbeitung seines Alkoholkonsums von 2019 klar sein musste. Zudem

liess er sich zum Kokainkonsum im privatem Umfeld hinreissen ‒ wenn auch

angeblich nur einmalig.

Der

Beschwerdegegner liess anlässlich seiner Befragung vom 25. Januar 2021 wenig

Bewusstsein für seine prognoserelevante Suchtproblematik erkennen ‒ er

habe sich ja nicht in einen Rausch getrunken. Diese Position vertrat er auch in

der Hauptverhandlung vom 19. April 2021. Auf die inzwischen vorliegende

Haaranalyse angesprochen gab erneut an, er habe nie im Übermass konsumiert, und

er habe sich selbst im Griff. Es sei nie ein «Frusttrinken» gewesen, sondern in

schönen Momenten, in einem guten Rahmen. Sein Verteidiger plädierte dafür, dem

neuerlichen Alkoholkonsum nicht zu viel Gewicht beizumessen. Die vorliegende

Haaranalyse belege einen massvollen Konsum und in einer Gesellschaft, in

welcher Alkohol omnipräsent sei und das Feierabendbier ein Ritual darstelle, dem

man sich nur schwer verschliessen könne, müsste das Ziel eher sein, massvolles

Trinken zu vermitteln, damit es nicht zu Exzessen komme. Der Beschwerdegegner

kenne seine Ressourcen und verfüge über ein tragfähiges Risikomanagement. Er

habe dies in der coronabegünstigten Krise um den Jahreswechsel bewiesen, könne

sich von sich aus melden und sei transparent in der Therapie.

Es ist offensichtlich,

dass sich die äusseren Bedingungen seit dem vorinstanzlichen Beschluss

verschlechtert haben. Zweifellos ist es seit Beginn der Covid-19-Pandemie und

den damit verbundenen Distanzregeln und Kontaktbeschränkungen wesentlich

schwerer, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen, da das Vereinsleben

praktisch zum Erliegen gekommen ist. Damit einhergehende Krisen sind häufig zu

beobachten, und diese erschwerten Umstände treffen den Beschwerdegegner völlig

unverschuldet und mögen den Alkoholkonsum begünstigt haben. Im Unterschied zum

Vorfall von 2019, bei welchem dem Beschwerdegegner Transparenz attestiert

werden konnte, da er den Konsum von sich aus gemeldet hatte und offen damit umgegangen

war, schnitt und färbte er sich die Haare, um die anstehende Untersuchung zu

verunmöglichen und beging einen (wenn auch gemäss Auskunft der JVA nicht

lebensbedrohlichen) Suizidversuch. Es kann seinem Rechtsvertreter nicht gefolgt

werden, wenn er aus diesem Verhalten Transparenz und ein tragfähiges

Risikomanagement ableiten will.

Bezüglich der

Suchtthematik scheint nach wie vor kein echtes Problembewusstsein vorhanden zu

sein, hat der Beschwerdegegner doch sowohl in der Haftverhandlung als auch in

der Hauptverhandlung vor allem darauf hingewiesen, dass er jeweils massvoll

getrunken habe. Nicht hilfreich erscheint in diesem Zusammenhang, dass sein

Rechtsvertreter die Ansicht vertritt, dass die vollständige Abstinenz kein

realistisches Behandlungsziel sei, sondern es eher darum gehen müsse, den

massvollen Konsum zu erlernen (Prot. Verhandlung vom 19.4.21, S. 7). Diese

Position erscheint zwar als allgemeiner Grundsatz im Umgang mit Alkohol vernünftig,

nicht aber im Fall des Beschwerdegegners, in dessen forensisch psychiatrischem

Gutachten vom 13. November 2014 neben der Persönlichkeitsstörung die

Suchtproblematik als wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute

Auftreten ähnlich gelagerter Delikte genannt wird. Es ist festzuhalten, dass

die ständige Verfügbarkeit und gesellschaftliche Akzeptanz des Alkohols eine

Realität ist und es für den Beschwerdegegner sicherlich nicht einfach, aber

zwingend notwendig ist, sich dagegen abzugrenzen. Dieser gesellschaftliche

Druck gilt hingegen sicher nicht in gleicher Weise für Kokain. Dennoch hat der

Beschwerdegegner nach Vorliegen der Haaranalyse auch diesbezüglich einräumen müssen,

trotz offensichtlicher Relevanz für seine Legalprognose wieder Kokain

konsumiert zu haben.

Der erneute mehrfache

Rückfall betreffend Alkoholkonsum und der mit der Haaranalyse zusätzlich

bekanntgewordene Kokainkonsum zeigen, dass die in der Beschwerde des SMV zum

Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass es nach dem Alkoholrückfall vom September

2019 zu weiteren Vorfällen kommen werde, welche jeweils einer Nachbearbeitung

bedürfen, berechtigt war. Wie dem Bericht der JVA St. Johannsen vom 21.

Januar 2021 zu entnehmen ist, bleibt es das Ziel, dem Beschwerdegegner so rasch

wie möglich wieder grösstmögliche Selbständigkeit sowohl bei der Arbeit als

auch bezüglich der Wohnform zu gewähren, das Fortbestehen der angeordneten

stationären Massnahme erlaubt es jedoch, das Setting bei Rückfällen in den

Alkohol- oder Drogenkonsum oder bei auftretenden Krisen unverzüglich

anzupassen.

In der Hauptverhandlung

schilderte der Beschwerdegegner die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation als

problemlos. Aus dem vorliegenden Behandlungsbericht vom 15. April 2021 ergibt

sich jedoch, dass er im April 2021 zunehmend beschrieben habe, sich erneut

durch die Ausbildung unter Druck gesetzt zu fühlen. Er habe unter anderem

Stimmungsschwankungen, gelegentliche Suizidgedanken (wobei er eine akute

Suizidalität klar verneint habe) und vermehrtes Craving nach Alkohol

geschildert. Erneut sei er zum Entschluss gelangt, sich einer EFZ-Ausbildung

momentan nicht gewachsen zu fühlen. Um sich stabilisieren zu können und

präventiv als Krisenintervention habe er den Wunsch formuliert, in nächster

Zeit wieder vermehrt in der JVA St. Johannsen intern zu verbleiben. Auf

Nachfrage des Gerichts präzisierte er dann, dass es in der eigenen Wohnung erst

seit drei bis vier Tagen wieder gut laufe. Die Wichtigkeit eines flexiblen

Settings ist angesichts dieser rasch ändernden Stimmungen offensichtlich.

3.5

3.5.1 Die

Beschwerde des SMV ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die stationäre

Massnahme um zwei Jahre ‒ bis zum 20. Januar 2022 ‒ zu verlängern. Die

Verhältnismässigkeit ist aufgrund des weiterhin vorgesehenen offenen Settings

mit Arbeits- und Wohnexternat und vor dem Hintergrund der Schwere der Anlasstat

und der Prognoserelevanz der zu bearbeitenden Suchtproblematik auch bei einer

Verlängerung um zwei Jahre gegeben.

3.5.2 Der

Beschwerdegegner beantragt eventualiter, der Straf- und Massnahmenvollzug sei

anzuweisen, ihn unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen innert zwei

Wochen bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Nach dem Gesagten und nach aktueller

Ansicht der behandelnden Fachpersonen der JVA St. Johannsen fällt eine bedingte

Entlassung im Sommer 2021 indes ausser Betracht (Vollzugsbericht vom 15. April

2021).

4.

Für das

Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Der amtliche

Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss seiner Kostennote aus der

Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des

Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde des Straf-

und Massnahmenvollzugs wird die durch Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar

2015 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des

Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert (bis zum 20. Januar 2022).

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF 5'187.50

und ein Auslagenersatz von CHF 66.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

404.55, somit total CHF 5'658.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).