BES.2020.57
Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB - BGer 6B_722/2021
19. März 2021Deutsch26 min
bewilligt) beantragt, die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs sei abzuweisen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2020.57
ENTSCHEID
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte Henz, Dr.
Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
JSD Straf- und
Massnahmenvollzug Beschwerdeführer
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____
Beschwerdegegner
c/o JVA St. Johannsen,
2525 Le Landeron
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 6. Februar 2020
betreffend Verlängerung der
stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2015 wegen versuchten
Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und der Vollzug
zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Die
Höchstdauer der stationären Massnahme wurde am 20. Januar 2020 erreicht, und
das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte die stationäre psychiatrische
Behandlung mit Beschluss vom 6. Februar 2020 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4
StGB um ein Jahr.
Der Straf- und
Massnamenvollzug (SMV) des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt hat
am 2. März 2020 Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben und die Verlängerung
der Massnahme um zwei Jahre beantragt. Mit Eingabe vom 1. April 2020 hat sich
die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren ebenfalls als Partei
konstituiert. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2020 hat A____ (nachfolgend
Beschwerdegegner) durch Eingabe seines Rechtsvertreters (amtliche Verteidigung
bewilligt) beantragt, die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs sei abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es sei im vorliegenden
Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen und A____ vom zuständigen
Spruchkörper des Appellationsgerichts persönlich anzuhören. Unter o/e-Kostenfolge.
Der SMV hat am 19. August 2020 replicando an seiner Beschwerde und den
gestellten Anträgen festgehalten.
Mit Eingabe des
SMV vom 16. September 2020 ging die Bewilligung des Vollzugs der stationären
therapeutischen Massnahme in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) ein.
Am 2. November ging der Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen über die sozio-,
arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 30. Oktober 2020 ein. Mit
Eingabe des SMV vom 6. November gab der SMV die Beurteilung der Konkordatlichen
Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 14.
August 2020, das WAEX-Budget vom 24. September 2020 und die WAEX-Vereinbarung
vom 20. September 2020 zu den Akten. In der Beilage seines Schreibens vom 12.
Januar 2021 reichte der SMV dem Gericht Vollzugsakten im Zusammenhang mit einem
Suizidversuch nach erfolgtem Alkoholkonsum und der Vereitelung einer
anstehenden Haarprobe ein. Mit Eingabe der Verteidigung vom 12. Februar
2021 teilte diese mit, es ergebe sich aus dem Vollzugsbericht vom 30. Oktober
2020 und der Beurteilung der KoFako vom 14. August 2020 für die Verteidigung
kein Bedarf für weitere Stellungnahmen.
Am 25. Januar
2021 ordnete der Instruktionsrichter nach Durchführung einer mündlichen
Haftverhandlung Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids im Beschwerdeverfahren an. Gegen diese Haftverfügung wurde eine
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom
25. März 2021 teilweise guthiess und Verfügung des Appellationsgerichts
insoweit aufhob, als die Sicherheitshaft darin ohne Befristung angeordnet
worden war. Die Sicherheitshaft wurde bis zum Entscheid im kantonalen
Beschwerdeverfahren bewilligt, längstens aber bis zum 18. April 2021. Da die
vom Beschwerdegegner beantragte mündliche Verhandlung erst am 19. April 2021
stattfinden konnte, wurde die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 13. April 2021
bis zum 19. April 2021 verlängert.
Mit Schreiben
vom 12. April 2021 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, es
seien bei der Vollzugsbehörde der aktuelle Vollzugsplan und bei der JVA St.
Johannsen ein aktueller Führungs- und Therapiebericht einzuholen. Von Seiten
des SMV ging am 14. April 2021 der bis Juni 2021 geltende Vollzugsplan vom 4.
Dezember 2020 ein. Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte der SMV das
forensisch-toxikologische Gutachten vom 6. April 2021 ein. Am 15. April 2021
gingen der Verlaufs- und der Therapiebericht der JVA St. Johannsen ein.
Anlässlich der
Verhandlung vom 19. April 2021 wurde der Beschwerdegegner befragt, und im
Anschluss gelangte sein Rechtsvertreter zum Vortrag. Der fakultativ geladene
Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2021 auf die Teilnahme
an der Verhandlung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners beantragte in
seinem Plädoyer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei der SMV anzuweisen, den Beschwerdegegner innert der nächsten
zwei Wochen unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen mit einer Probezeit
von zwei Jahren bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche
Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die
Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung
zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.;
AGE BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 21). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der
Beschwerdegegner macht geltend, es sei nicht auf die Beschwerde des SMV
einzutreten. Die Vollzugsbehörde sei nicht legitimiert, in Verfahren gemäss
Art. 363 Abs. 1 StPO Rechtsmittel einzulegen. Die Vorschrift von § 38 EG
StPO, aus welcher die Vollzugsbehörde ihre Parteirechte ableiten wolle, halte
unmissverständlich fest, dass die Vollzugsbehörde nur für das erstinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO über Parteirechte verfüge. Mangels
gesetzlicher Grundlage könnten Rechtsmittel gestützt auf die Schweizerische
Strafprozessordnung deshalb nur die ordentlichen Parteien gemäss Art. 104 Abs.
1.
StPO ergreifen, wozu die Vollzugsbehörde nicht zähle.
Der
Instruktionsrichter hatte sich bereits im Rahmen der Anordnung der
Sicherheitshaft vom 25. Januar 2021, welche ebenfalls vom SMV beantragt worden
war, mit diesem Einwand zu befassen und erwog folgendes: «Das Bundesgericht hat
im Entscheid 6B_98/2019 vom 29. Januar 2019 betreffend eine Beschwerde gegen
den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt, mit welchem eine stationäre
psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet worden
war, festgehalten, der Staatsanwaltschaft stehe das Beschwerderecht in
Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne
Einschränkung zu. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien von der Beschwerde
demgegenüber ausgeschlossen. Die Interessen tangierter Behörden seien von der
Staatsanwaltschaft zu wahren. Daraus folge, dass der Straf- und
Massnahmevollzug zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen (vor Bundesgericht)
nicht berechtigt sei. Aus den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts geht
jedoch hervor, dass der SMV im kantonalen Beschwerdeverfahren Parteistellung
hat. Es wird ausgeführt, «dass er im kantonalen Verfahren Partei mit vollen
Parteirechten war, er den Antrag auf Verwahrung vor den kantonalen
Gerichtsinstanzen vertreten hat, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine
Verfahrensteilnahme verzichtete und die Parteirechte deshalb ausschliesslich
ihm zustanden», sei für die Frage der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht erheblich. Art. 38 EG StPO/BS gelte nur für die Rechtsmittel
auf kantonaler Ebene (BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 mit weiteren
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Straf- und Massnahmenvollzug
Dispositiv
ist demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde legitimiert.»
Es ist somit auf
die fristgerecht erhobene Beschwerde des SMV einzutreten.
1.3 Anlässlich
der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 beantragte der Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben. Gemäss
Bundesgericht sei das Beschwerdeverfahren im gerichtlichen Nachverfahren
inhaltlich dem Berufungsverfahren anzunähern. Es komme somit Art. 407 StPO zur
Anwendung, welcher besage, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn eine
Partei in der mündlichen Hauptverhandlung nicht anwesend sei und sich auch
nicht vertreten lasse.
Dieser Ansicht
ist nicht zu folgen, denn der Rechtsvertreter hat die zitierte Bestimmung
unvollständig wiedergegeben. Sie regelt den Fall des unentschuldigten
Nichterscheinens, der hier nicht vorliegt, da der Straf- und Massnahmenvollzug
fakultativ vorgeladen war und sein Nichterscheinen zudem vorgängig mitgeteilt
hat, was auch der Verteidigung bekanntgegeben wurde. Einwände von Seiten des
Beschwerdegegners gegen die fakultative Ladung des SMV bzw. dessen Verzicht an
der Teilnahme an der Verhandlung wären zudem unverzüglich vorzubringen gewesen,
und die Rüge erst im Rahmen der Hauptverhandlung erscheint treuwidrig.
Die Anwesenheit
eines Vertreters des SMV an der Hauptverhandlung ist nicht notwendig, da er
seine Position bereits mit Beschwerde und Replik dargelegt hat. Die aktuellen
Berichte, welche von Seiten des Beschwerdegegners mit Blick auf die
Hauptverhandlung eingeholt wurden, stammen denn auch von der Vollzugsanstalt St.
Johannsen und nicht vom SMV. Der Rechtsvertreter betont die Wichtigkeit der
Sicherstellung eines kontradiktorischen Verfahrens, die mündliche Verhandlung
dient jedoch in erster Linie dazu, dass sich der Beschwerdegegner persönlich
dem Spruchkörper präsentieren konnte. So begründete denn auch der
Rechtsvertreter selbst in seinem E-Mail vom 9. April 2021 das Festhalten an
einer mündlichen Verhandlung: «Mein Mandant möchte im hängigen Beschwerdeverfahren
vom Gesamtgericht angehört werden und mir scheint es wichtig, dass er sich zum
aktuellen Setting und seinen Zukunftsperspektiven zeitnah zum Urteil des
Appellationsgerichts äussern kann. Wir können deshalb nicht auf die
Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten.» Diesem Wunsch wurde
mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen, und die
Anwesenheit des SMV ist hierfür nicht erforderlich.
Die vorliegende Beschwerde
gilt demnach nicht als zurückgezogen, und die Hauptverhandlung ist in
Abwesenheit des SMV durchzuführen.
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner im Beschluss vom 6. Februar 2020 einen seit
dem Übertritt in die JVA St. Johannsen am 1. April 2015 insgesamt sehr
positiven Vollzugsverlauf attestiert. Der Beschwerdegegner absolviere eine
Lehre im Detailhandel, und per 3. Februar 2020 sei als letzte Stufe vor der
bedingten Entlassung der Übertritt in die Progressionsstufe C mit unbegleiteten
Ausgängen sowie Sach- und Beziehungsurlauben mit externen Übernachtungen
bewilligt worden. Er werde seit längerem als psychisch stabil wahrgenommen,
zeige weiterentwickelte Problemeinsicht und eine vertiefte selbstkritische
Auseinandersetzung, weise eine hohe Motivation auf und verfüge über eine hohe
Eigenständigkeit und Organisiertheit. Sämtliche Atemlufttest und Urinproben
seien negativ ausgefallen, mit einer Ausnahme: Am 1. September 2019 sei der
Beschwerdegegner vom vorbesprochenen Urlaubsprogramm abgewichen und habe sich,
beschwingt durch positive Gefühle aufgrund seiner Berufsausbildung sowie Freude
über das Wiedersehen mit einem Bekannten, zum Konsum von Alkohol verleiten
lassen. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Konsum zu unterbrechen, obwohl der
Bekannte ihn mehrmals zum Aufhören habe motivieren wollen. Im Verlauf des
Abends habe er sich dann von sich aus auf der Abteilung gemeldet und den
Vorfall transparent gemacht. Die Atemluftkontrolle bei seiner Rückkehr habe
einen Wert von 1 Promille ergeben. Rund zwei Monate später habe er überdies den
Konsum eines alkoholfreien Biers anlässlich eines Mitarbeiteranlasses
offenbart, was ebenfalls als kritisch beurteilt werde.
In Würdigung der
gesamten Umstände erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung als noch nicht gegeben. Die sehr positive Entwicklung seit
Übertritt in die Vollzugsanstalt St. Johannsen sei offensichtlich. Der
Beschwerdegegner habe eine konstante Bereitschaft gezeigt, sich mit seinen
Problemen auseinanderzusetzen, stets aktiv auf die Erfüllung der Vollzugsziele
hingearbeitet und in allen Bereichen erhebliche Fortschritte erzielt. Gemäss
den verantwortlichen Therapeutinnen sei künftig zu diskutieren, ob die Diagnose
der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung noch zutreffe. Dennoch
erachteten die Sachverständigen der JVA St. Johannsen resp. des Psychiatrisch-psychologischen
Dienstes eine bedingte Entlassung derzeit als noch nicht angezeigt, was sich
namentlich vor dem Hintergrund des massiven Alkoholrückfalls im September 2019
gut nachvollziehen lasse. Zwar dürfe der Vorfall nicht überbewertet werden, und
der Umstand, dass der Beschwerdegegner ihn von sich aus gemeldet habe und offen
damit umgegangen sei, bestätige die ihm attestierte Transparenz. Beim
Problembereich Alkohol könne jedoch noch nicht von einer ausreichenden Stabilisierung
gesprochen werden. Dieser Thematik komme im Kontext mit der Legalprognose eine
wesentliche Bedeutung zu. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten von 2014
dargelegt, dass neben der Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik von A____
ein wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute Auftreten ähnlich
gelagerter Delikte wie der Anlasstat sei. Es müssten noch weitere Fortschritte
in der Festigung der Strategien zur Abstinenz im Rahmen der weiteren
Vollzugsöffnungen erzielt werden. Sowohl die Notwendigkeit als auch die
Geeignetheit der Massnahme seien zu bejahen. Angesichts der schwerwiegenden
Anlasstat und dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund seiner
Fortschritte im Arbeitsexternat und in der Progressionsstufe C mit entsprechendem
Freiraum befinde, sei eine Verlängerung der Massnahme grundsätzlich
verhältnismässig. Die Vorinstanz hatte jedoch Vorbehalte hinsichtlich des
beantragten Zeitrahmens: Das Konzept mit der geplanten Überführung ins Wohn-
und Arbeitsexternat erst im Spätsommer 2020 mit anschliessender Erprobung
während mindestens eines Jahres sowie der erst dannzumal geplanten Involvierung
der KoFako und eines Sachverständigen zwecks Erstellung eines neuen Gutachtens erscheine
sehr bedächtig. Unbefriedigend sei insbesondere, dass der Beschwerdegegner so
noch mindestens ein weiteres halbes Jahr im Arbeitsexternat werde verbringen
müssen. Damit verbunden sei ein Zeitaufwand von täglich rund drei Stunden für
den Arbeitsweg, was auf Dauer eine grosse Belastung darstelle und seine
Motivation beeinträchtigen könne. Die Massnahme wurde daher entgegen dem Antrag
des SMV und im Einklang mit dem Antrag des Beschwerdegegners lediglich um ein
Jahr verlängert.
2.2 Der
SMV rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz stelle den relevanten
Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig fest. Seit Spätsommer 2018 werde der
Beschwerdegegner als psychisch sehr stabil und ausgeglichen wahrgenommen, diese
Phase falle jedoch in einen Zeitraum, in welchem er sich mehrheitlich im
hochstrukturierten Setting der JVA St. Johannsen befunden habe. Erst seit dem
per 2. August 2019 bewilligten Vollzug der Massnahme in der Form des
Arbeitsexternats befinde sich der Beschwerdegegner in einem offeneren Rahmen. Innert
Monatsfrist nach der Versetzung in das Arbeitsexternat sei es denn auch zu
einem ersten, schweren Rückfall bezüglich des deliktrelevanten Alkoholkonsums
gekommen. Dieser Rückfall offenbare, dass die Alkoholabstinenz des
Beschwerdegegners nach wie vor brüchig sei. Im weiteren Massnahmenverlauf mit
weitergehenden Vollzugsöffnungen sei mit weiteren Konsumrückfällen zu rechnen,
welche jeweils einer eingehenden therapeutischen Bearbeitung bedürften. Die
Vorinstanz berücksichtige auch nicht die neben der Festigung der Alkoholabstinenz
und der weiteren Erprobung des Risikomanagements notwendigen Schritte wie
insbesondere den Aufbau und die Entwicklung extramuraler Beziehungen sowie den
Umgang mit den im Rahmen der weiteren Vollzugslockerungen einhergehenden
zusätzlichen Herausforderungen. Die Vorinstanz verkenne, dass die letzte
Beurteilung der KoFako vom 12. Juni 2017 lediglich die Beurteilung der
Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zur Progressionsstufe C umfasst
habe. Insbesondere das für Sommer 2020 angedachte Wohn- und Arbeitsexternat,
jedoch auch eine bedingte Entlassung, seien nicht Gegenstand der aktuellsten
Beurteilung. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung behalte sich der SMV aufgrund
des schwerwiegenden Anlassdelikts, der gutachterlich festgestellten Kombination
aus deliktrelevanter Persönlichkeitsstörung sowie Substanzmissbrauch bzw.
-abhängigkeit sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs mit phasenweise sehr
instabilen Zuständen des Beschwerdegegners bzw. mit weniger weitgehenden
Freiheiten und eingeschränkterer Verantwortung das Recht vor, ein neues
Gutachten sowie gegebenenfalls eine Beurteilung durch die KoFako einzuholen.
Die Vorinstanz habe bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses gewusst, dass die
Verlängerung um lediglich ein Jahr nicht ausreichend sein werde. Darüber hinaus
habe sich die Vorinstanz von unsachlichen Erwägungen leiten lassen, denn ein Arbeitsweg
von drei Stunden spreche nicht gegen die vom SMV beantragte Verlängerung, zumal
dieser nach der Bewilligung des für Sommer 2020 geplanten Wohn- und
Arbeitsexternats wegfalle, da der Beschwerdegegner eine Wohnung im Raum Biel
beziehen werde.
2.3 Der
Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme entgegnet, sein Vollzugsverlauf
sei ausgezeichnet und eine bedingte Entlassung als letzte Stufe des staatlichen
Freiheitsentzugs bis im Januar 2021 ‒ entgegen der Argumentation der
Vollzugsbehörde ‒ ein absolut realistisches Szenario. Im Vollzugsplan
seien allfällige Therapierückschritte des Betroffenen nicht bereits im Voraus
einzuplanen. Sollte sich der weitere Massnahmenverlauf wider Erwarten als
schwierig erweisen, hätte die Vollzugsbehörde immer noch die Möglichkeit, beim
Strafgericht nochmals einen entsprechenden Verlängerungsantrag zu stellen. Aus
grundrechtlicher Perspektive sei es unzulässig, staatlichen Freiheitsentzug
quasi auf Vorrat einzuplanen. Wenn die von der Massnahmeninstitution beantragte
Vollzugsmodalität seitens der Vollzugsbehörde zeitnah bewilligt werde, sei es
ohne weiteres möglich, den Beschwerdegegner nach sechs Monaten im Wohn- und
Arbeitsexternat und bei gutem Vollzugsverlauf Ende 2020 bedingt aus dem
Massnahmenvollzug zu entlassen.
3.
3.1 Für
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche diese auch für
die Verlängerung von einem Jahr zu prüfen hatte und die Verlängerung zum
damaligen Zeitpunkt vollständig und überzeugend begründet hat (Beschluss
Strafgericht Ziff. 8-9). Strittig ist denn auch nur deren Dauer, welche nach
Ansicht des SMV zwei Jahre betragen sollte.
3.2 Noch
im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2020 konnte dem Beschwerdegegner in den
Bereichen Soziotherapie und Psychotherapie und auch von Seiten des
Berufsbildners ein durchwegs positives Zeugnis ausgestellt werden. Es habe
keine Zwischenfälle gegeben und alle abgenommenen Urinproben und
Alkoholatemkontrollen seien negativ ausgefallen. Trotz der Belastung durch die
Berufslehre, das WAEX und den Vollzug arbeite der Beschwerdegegner aktiv an der
Erreichung seiner Vollzugsziele mit. Das WAEX sei am 1. Oktober 2020
erfolgreich gestartet und er zeige sich weiterhin absprache- und kritikfähig,
behandlungsmotiviert sowie transparent und offen in den Gesprächen. Es werde
davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner, der seit dem 3. Juni 2020 68
Atemalkoholkontrollen und sieben Urinproben mit negativem Ergebnis abgegeben habe,
abstinent sei. In Gesprächen erzähle er transparent von Situationen, in denen
er an Alkohol gedacht oder Stress gehabt habe. Er könne Bewältigungsstrategien
benennen, die ihm helfen würden diese Gedanken loszulassen. Bis zum Zeitpunkt
des Berichts scheine das Rückfallmanagement auch im WAEX zu greifen und es zeige
sich, dass der Beschwerdegegner über die notwendige Selbstkontrolle verfüge.
Vorbereitungen für eine Entlassung seien zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des
Fallteams noch verfrüht. Das WAEX solle gut installiert werden und die Ablösung
von der JVA St. Johannsen solle schrittweise geschehen. Wie die einweisende
Behörde erachte auch das Fall-Team eine Verlängerung der Massnahme als
sinnvoll, um bei möglichen Risikosituationen entsprechend handeln zu können.
Bei einem guten Verlauf sei es realistisch, die bedingte Entlassung im Sommer
2021 prüfen zu können.
3.3 Am
12. Januar 2021 wurde ein Vorfall bekannt, welcher die vorbehaltlos positive
Beurteilung im Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020 in wesentlichen Punkten
relativiert. Der SMV teilte dem Gericht mit, dass sich der Beschwerdegegner
nach einem Suizidversuch seit dem 11. Januar 2021 bis auf Weiteres wieder in
der JVA St. Johannsen befinde und am 14. Januar 2021 das weitere Vorgehen
besprochen werde. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen der erfolgten Gespräche
mit dem Fallteam der JVA St. Johannsen eingestanden, während des Wohn- und
Arbeitsexternats Alkohol konsumiert und sich im Hinblick auf die ursprünglich
für den 12. Januar 2021 vorgesehene Haaranalyse die Haare kurz geschnitten
und gefärbt zu haben.
Mit Blick auf
die Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter bei
der JVA St. Johannsen einen Bericht zur erfolgten Besprechung über das weitere
Vorgehen an, welcher vom 21. Januar 2021 datiert und am Tag der Haftverhandlung
beim Appellationsgericht einging. Die therapeutischen Säulen Soziotherapie und
Psychotherapie schlagen darin vor, dass das Wohn- und Arbeitsexternat
fortbestehen solle, jedoch in einem engeren Rahmen. Zentral erscheine, dass der
Beschwerdegegner baldmöglichst wieder zur Arbeit und in die Berufsschule gehe.
Jedoch solle der Beschwerdegegner im Januar intern übernachten, damit er wieder
enger begleitet werden könne. Bei zunehmender Stabilisierung, gutem Verlauf und
Befinden solle er Ende Januar/Anfang Februar eine erste Übernachtung in seiner
Wohnung absolvieren. Vorausgesetzt dass alles positiv laufe, solle er dann
zunächst eine bis drei einzelne Nächte pro Woche in seiner Wohnung verbringen, die
Wochenenden weiterhin intern. Bei positivem Verlauf könne als nächster Schritt
geplant werden, dass er zwei Nächte am Stück in seiner Wohnung verbringe und in
einem weiteren Schritt ein Wochenende. Gleichzeitig werde vorgeschlagen,
ergänzend zu den WAEX-Besuchen durch die Bezugsperson eine Wohnbegleitung aufzugleisen.
So könne sich zeigen, ob der Beschwerdegegner durch einen zusätzlichen
Wohncoach besser entlastet werden könne, um in seiner Wohnung zu bleiben oder
ob er in ein betreutes Wohnen wechseln sollte. So bald als möglich solle eine
Haaranalyse durchgeführt werden, um festzustellen, welche Substanzen er
effektiv im Wohn- und Arbeitsexternat konsumiert habe. Gemeinsam mit dem
Arbeitgeber und der Psychiaterin solle geschaut werde, ob er in seiner momentanen
Situation das Arbeitspensum reduzieren könne. Mit dem Berufsbildner sei bereits
abgesprochen, dass die bevorstehende Stage vom Februar verschoben werde, damit
der Beschwerdegegner nicht zusätzlich durch eine neue Situation belastet werde.
Ob ein Wechsel in eine EBA-Lehre stattfinden werde, solle erst beurteilt
werden, wenn sich der Beschwerdegegner nicht mehr in einer psychischen Krise befinde.
Aus Sicht der JVA St Johannsen stehe eine bedingte Entlassung im Sommer 2021
nicht mehr zur Diskussion.
Anlässlich der
Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 konnte der Beschwerdegegner zu diesen
Entwicklungen befragt werden. Er erläuterte, aufgrund der derzeitigen
Corona-Massnahmen könne er keinen Besuch empfangen. Das Isoliertsein bereite
ihm Mühe, zudem sei ihm der Weihnachtsstress im Detailhandel über den Kopf
gewachsen. Er habe niemanden an seinem Wohnort Biel und seine Familie sei im
Raum Basel. Es gebe die Möglichkeit von Videochats, aber es fehle die
gewünschte Nähe. In der Berufsschule seien alle jünger als er. Im Rahmen einer
Vereinstätigkeit ein soziales Umfeld aufzubauen sei in diesen Zeiten schwierig.
Es seien immer wieder Gelüste nach Alkohol da gewesen. Es gebe
gesellschaftliche Rituale, und ein Arbeitskollege habe ihn nach einem
Feierabendgetränk gefragt. Alle hätten Smirnoff oder Bier getrunken und er habe
gedacht «wegen einem Bier ...». Er habe sich nicht in einen Rausch getrunken.
Er habe den Vorfall nicht unverzüglich eingeräumt, da er restriktive Massnahmen
befürchtet habe.
Im vor der
Verhandlung vom 19. April 2021 angeforderten Vollzugsbericht vom 15. April
2015 wird festgehalten, aktuell bekunde Herr A____ wieder, sich überfordert zu
fühlen und dem Druck und den Anforderungen nicht standhalten zu können. Die
ausstehende Haaranalyse sei im Februar 2021 durchgeführt worden. Aus deren
Auswertung gehe hervor, dass der Beschwerdegegner in der überprüften Zeitspanne
moderat Alkohol konsumiert habe. Weiter könne von seltenem Kokainkonsum in der
überprüften Zeitspanne oder von einem Auswachseffekt aus vorangegangenem Konsum
ausgegangen werden. Den Alkoholkonsum habe der Beschwerdegegner bereits im
Januar von sich aus zugegeben, den Kokainkonsum hingegen erst, als er mit der
Auswertung der Haaranalyse konfrontiert worden sei. Dabei habe er angegeben,
dass es sich um einen einmaligen Konsum am Anfang des Wohn- und
Arbeitsexternats gehandelt habe.
Dem Bericht des
Psychiatrisch-psychologischen Dienstes vom 15. April 2021 ist zur
aktuellen Situation zu entnehmen, A____ sehne sich danach, wieder ein Leben in
Freiheit führen zu können. Gleichzeitig stosse er im aktuell etablierten
Setting mit den hohen Ansprüchen der Berufsausbildung und ungenügend
etablierten sozialen Ressourcen an seine Grenzen. Aus Angst vor einer
Rückstufung habe diese Situation zu fehlender Offenheit, Intransparenz und
Täuschungsversuchen (Haare färben zur Manipulation der Haaranalyse) geführt,
wobei die zunehmende psychische Instabilität neben einem Alkoholrückfall in
einen Suizidversuch im Januar 2021 gemündet habe. Nachdem sich Herr A____
kurzzeitig stabilisiert habe, berichte er aktuell von einer erneuten Zunahme
des Belastungserlebens und habe schweren Herzens selbständig den Wunsch
formuliert, sich zur Stabilisierung zurück in die JVA St. Johannsen begeben zu
wollen. Trotz einer bestehenden Ambivalenz in Hinsicht auf eine bedingte
Entlassung scheine er sich eingestehen zu können, dass er momentan ein erhöhtes
Unterstützungsangebot benötige und eine stabile Lebensgrundlage im Wohn- und
Arbeitsexternat mit verfügbaren sozialen Ressourcen noch nicht ausreichend habe
etabliert werden können. Diese Einsicht und das explizite Anfordern von
Unterstützung seien wichtige Schritte für ein langfristiges Risikomanagement
zur Verringerung des Rückfallrisikos und zu würdigen. Aufgrund der psychischen
Krise im Januar 2021, die in einem Alkoholrückfall und einem Suizidversuch
mündete, sowie des momentan instabilen psychischen Zustandes werde die Weiterführung
der Massnahme nach Art. 59 StGB als sinnvoll, vertretbar und für die Verbesserung
der Legalprognose als notwendig erachtet.
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 6. Februar 2020 zu Recht die positive
Entwicklung des Beschwerdegegners gewürdigt, jedoch bereits im Zusammenhang mit
dem Alkoholkonsum vom September 2019 festgestellt, dass nach wie vor eine
risikorelevante Beeinflussbarkeit gegeben sei. Es wurde zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten von 2014 neben der
Persönlichkeitsstörung die Suchtproblematik als wesentlichen prädisponierenden
Faktor für das Auftreten ähnlich gelagerter Delikte bezeichnet hat. Es habe
sich gezeigt, dass der Alkohol ein Problembereich sei, der noch nicht derart
nachhaltig gefestigt sei, dass von einer ausreichenden Stabilisierung
gesprochen werden könne.
3.4.2 Die
anhaltende Gültigkeit dieser Einschätzung hat sich durch den erneuten
Alkoholkonsum im Januar 2021 mit darauffolgendem Suizidversuch, dem
Bekanntwerden weiterer gleichgelagerter Konsumhandlungen und eines zumindest
einmaligen Kokainkonsums gezeigt. Der bereits im Januar bekanntgewordene
Alkoholkonsum fand im beruflichen Umfeld und nach Schilderung des
Beschwerdegegners auf Einladung eines Kollegen statt. Damit ging wohl ein
gewisser sozialer Druck einher, gegen welchen sich der Beschwerdegegner nicht
abzugrenzen vermochte, obschon ihm die Wichtigkeit seiner Abstinenz insbesondere
aufgrund der Nachbearbeitung seines Alkoholkonsums von 2019 klar sein musste. Zudem
liess er sich zum Kokainkonsum im privatem Umfeld hinreissen ‒ wenn auch
angeblich nur einmalig.
Der
Beschwerdegegner liess anlässlich seiner Befragung vom 25. Januar 2021 wenig
Bewusstsein für seine prognoserelevante Suchtproblematik erkennen ‒ er
habe sich ja nicht in einen Rausch getrunken. Diese Position vertrat er auch in
der Hauptverhandlung vom 19. April 2021. Auf die inzwischen vorliegende
Haaranalyse angesprochen gab erneut an, er habe nie im Übermass konsumiert, und
er habe sich selbst im Griff. Es sei nie ein «Frusttrinken» gewesen, sondern in
schönen Momenten, in einem guten Rahmen. Sein Verteidiger plädierte dafür, dem
neuerlichen Alkoholkonsum nicht zu viel Gewicht beizumessen. Die vorliegende
Haaranalyse belege einen massvollen Konsum und in einer Gesellschaft, in
welcher Alkohol omnipräsent sei und das Feierabendbier ein Ritual darstelle, dem
man sich nur schwer verschliessen könne, müsste das Ziel eher sein, massvolles
Trinken zu vermitteln, damit es nicht zu Exzessen komme. Der Beschwerdegegner
kenne seine Ressourcen und verfüge über ein tragfähiges Risikomanagement. Er
habe dies in der coronabegünstigten Krise um den Jahreswechsel bewiesen, könne
sich von sich aus melden und sei transparent in der Therapie.
Es ist offensichtlich,
dass sich die äusseren Bedingungen seit dem vorinstanzlichen Beschluss
verschlechtert haben. Zweifellos ist es seit Beginn der Covid-19-Pandemie und
den damit verbundenen Distanzregeln und Kontaktbeschränkungen wesentlich
schwerer, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen, da das Vereinsleben
praktisch zum Erliegen gekommen ist. Damit einhergehende Krisen sind häufig zu
beobachten, und diese erschwerten Umstände treffen den Beschwerdegegner völlig
unverschuldet und mögen den Alkoholkonsum begünstigt haben. Im Unterschied zum
Vorfall von 2019, bei welchem dem Beschwerdegegner Transparenz attestiert
werden konnte, da er den Konsum von sich aus gemeldet hatte und offen damit umgegangen
war, schnitt und färbte er sich die Haare, um die anstehende Untersuchung zu
verunmöglichen und beging einen (wenn auch gemäss Auskunft der JVA nicht
lebensbedrohlichen) Suizidversuch. Es kann seinem Rechtsvertreter nicht gefolgt
werden, wenn er aus diesem Verhalten Transparenz und ein tragfähiges
Risikomanagement ableiten will.
Bezüglich der
Suchtthematik scheint nach wie vor kein echtes Problembewusstsein vorhanden zu
sein, hat der Beschwerdegegner doch sowohl in der Haftverhandlung als auch in
der Hauptverhandlung vor allem darauf hingewiesen, dass er jeweils massvoll
getrunken habe. Nicht hilfreich erscheint in diesem Zusammenhang, dass sein
Rechtsvertreter die Ansicht vertritt, dass die vollständige Abstinenz kein
realistisches Behandlungsziel sei, sondern es eher darum gehen müsse, den
massvollen Konsum zu erlernen (Prot. Verhandlung vom 19.4.21, S. 7). Diese
Position erscheint zwar als allgemeiner Grundsatz im Umgang mit Alkohol vernünftig,
nicht aber im Fall des Beschwerdegegners, in dessen forensisch psychiatrischem
Gutachten vom 13. November 2014 neben der Persönlichkeitsstörung die
Suchtproblematik als wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute
Auftreten ähnlich gelagerter Delikte genannt wird. Es ist festzuhalten, dass
die ständige Verfügbarkeit und gesellschaftliche Akzeptanz des Alkohols eine
Realität ist und es für den Beschwerdegegner sicherlich nicht einfach, aber
zwingend notwendig ist, sich dagegen abzugrenzen. Dieser gesellschaftliche
Druck gilt hingegen sicher nicht in gleicher Weise für Kokain. Dennoch hat der
Beschwerdegegner nach Vorliegen der Haaranalyse auch diesbezüglich einräumen müssen,
trotz offensichtlicher Relevanz für seine Legalprognose wieder Kokain
konsumiert zu haben.
Der erneute mehrfache
Rückfall betreffend Alkoholkonsum und der mit der Haaranalyse zusätzlich
bekanntgewordene Kokainkonsum zeigen, dass die in der Beschwerde des SMV zum
Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass es nach dem Alkoholrückfall vom September
2019 zu weiteren Vorfällen kommen werde, welche jeweils einer Nachbearbeitung
bedürfen, berechtigt war. Wie dem Bericht der JVA St. Johannsen vom 21.
Januar 2021 zu entnehmen ist, bleibt es das Ziel, dem Beschwerdegegner so rasch
wie möglich wieder grösstmögliche Selbständigkeit sowohl bei der Arbeit als
auch bezüglich der Wohnform zu gewähren, das Fortbestehen der angeordneten
stationären Massnahme erlaubt es jedoch, das Setting bei Rückfällen in den
Alkohol- oder Drogenkonsum oder bei auftretenden Krisen unverzüglich
anzupassen.
In der Hauptverhandlung
schilderte der Beschwerdegegner die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation als
problemlos. Aus dem vorliegenden Behandlungsbericht vom 15. April 2021 ergibt
sich jedoch, dass er im April 2021 zunehmend beschrieben habe, sich erneut
durch die Ausbildung unter Druck gesetzt zu fühlen. Er habe unter anderem
Stimmungsschwankungen, gelegentliche Suizidgedanken (wobei er eine akute
Suizidalität klar verneint habe) und vermehrtes Craving nach Alkohol
geschildert. Erneut sei er zum Entschluss gelangt, sich einer EFZ-Ausbildung
momentan nicht gewachsen zu fühlen. Um sich stabilisieren zu können und
präventiv als Krisenintervention habe er den Wunsch formuliert, in nächster
Zeit wieder vermehrt in der JVA St. Johannsen intern zu verbleiben. Auf
Nachfrage des Gerichts präzisierte er dann, dass es in der eigenen Wohnung erst
seit drei bis vier Tagen wieder gut laufe. Die Wichtigkeit eines flexiblen
Settings ist angesichts dieser rasch ändernden Stimmungen offensichtlich.
3.5
3.5.1 Die
Beschwerde des SMV ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die stationäre
Massnahme um zwei Jahre ‒ bis zum 20. Januar 2022 ‒ zu verlängern. Die
Verhältnismässigkeit ist aufgrund des weiterhin vorgesehenen offenen Settings
mit Arbeits- und Wohnexternat und vor dem Hintergrund der Schwere der Anlasstat
und der Prognoserelevanz der zu bearbeitenden Suchtproblematik auch bei einer
Verlängerung um zwei Jahre gegeben.
3.5.2 Der
Beschwerdegegner beantragt eventualiter, der Straf- und Massnahmenvollzug sei
anzuweisen, ihn unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen innert zwei
Wochen bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Nach dem Gesagten und nach aktueller
Ansicht der behandelnden Fachpersonen der JVA St. Johannsen fällt eine bedingte
Entlassung im Sommer 2021 indes ausser Betracht (Vollzugsbericht vom 15. April
2021).
4.
Für das
Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Der amtliche
Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss seiner Kostennote aus der
Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des
Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde des Straf-
und Massnahmenvollzugs wird die durch Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar
2015 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert (bis zum 20. Januar 2022).
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF 5'187.50
und ein Auslagenersatz von CHF 66.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
404.55, somit total CHF 5'658.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).