BES.2020.62
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
8. April 2020Deutsch8 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.62
ENTSCHEID
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Februar 2020
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 stellte sie das
Verfahren mangels Beweises des Tatbestands ein und auferlegte A____ eine
Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.–.
Am 26. Februar
2020 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung und beantragte, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
sei zu verzichten. Am 5. März 2020 verfügte der Verfahrensleiter den Beizug der
Verfahrensakten. Mit Stellungnahme vom 20. März 2020 beantragte die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird
dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Angefochten
ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die damit
verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Dieser ist
durch die Kostenauflage beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung; er ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 322
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten und
macht geltend, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
StPO seien nicht erfüllt. Er habe anlässlich der Polizeikontrolle vom 10.
November 2019 erklärt, die ganze Nacht gearbeitet deshalb müde zu sein. Dies
sei von den kontrollierenden Polizeibeamten zu Unrecht als Redseligkeit
ausgelegt worden, habe er mit seiner Erklärung doch nur die Mitwirkung und
Aufklärung beabsichtig. Beim ärztlichen Untersuch sei lediglich eine leichte
Müdigkeit festgestellt worden. Zudem habe der Bluttest ergeben, dass der von
der Polizei durchgeführte Schnelltest unkorrekte Ergebnisse angezeigt habe. Da er
somit weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung eines Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe, sei die Kostenauferlegung zu
Unrecht verfügt worden (Beschwerde p. 1).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Polizeikontrolle vom 10. November
2019.
erklärt, etwa eine Woche zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Da zudem
Drogensymptome in Form von geröteten Bindehäuten, Lethargie sowie Redseligkeit
festgestellt worden seien und die vor Ort durchgeführte Speichelprobe positiv auf
Cannabis und Kokain verlaufen sei, habe ein begründeter Verdacht betreffend
Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss bestanden. Unter diesen
Umständen seien die Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Durchführung
weiterer Untersuchungsmassnahmen nicht nur angezeigt und verhältnismässig,
sondern insbesondere durch den Beschwerdeführer veranlasst worden, liege doch
ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den entstandenen
Kosten vor. Das nachfolgende chemisch-toxikologische Gutachten habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer zwar Cannabis konsumiert habe, seine Fahrfähigkeit
aber dadurch nicht vermindert gewesen sei. Damit seien der Schnelltest und die
Einschätzung der Polizisten zumindest teilweise korrekt gewesen. Da hinsichtlich
Betäubungsmittelkonsum beim Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gelte, habe der
Beschwerdeführer – der nachgewiesenermassen Betäubungsmittel konsumiert habe –
das gegen ihn eingeleitete Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht und
entsprechend die entstandenen Kosten zu tragen (Stellungnahme p. 1 f.)
3.
3.1
Die
Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine
gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere
Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder
einer Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verhalten einer beschuldigten Person
widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie
direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten
(vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert
rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten
müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis
auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3
mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten
Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen
wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom
6.
September 2017 E. 1.4).
3.2
Aus
dem Polizeirapport in den Akten geht hervor, dass die fragliche Polizeikontrolle
am 10. November 2019 um 06:50 Uhr stattgefunden hat. Die kontrollierenden
Polizisten stellten beim Beschwerdeführer eine Rötung der Augenbindehäute, eine
Lethargie sowie Redseligkeit fest. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der
letzte Cannabiskonsum liege ca. eine Woche, der letzte Kokainkonsum 15 Jahre
zurück. Es wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf
Cannabis und Kokain verlief. Bei der gleichentags um 08:05 Uhr im
Universitätsspital Basel durchgeführten Untersuchung stellte die untersuchende
Ärztin abgesehen von einer leichten Müdigkeit keine Auffälligkeiten fest und
beurteilte den Beschwerdeführer als «nicht merkbar unter Drogeneinfluss». Die
forensisch-toxikologische Auswertung der Blutprobe durch das Institut für
Rechtsmedizin ergab, dass der Tetrahydrocannabinol-Blutspiegel unterhalb des
von der zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) erlassenen
Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) für die Bestimmung der
Fahrunfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzwerts lag, weshalb keine
Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen war.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Kostenauflage damit, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Polizeikontrolle Drogensymptome gezeigt und dadurch rechtswidrig
und schuldhaft die Verfahrenseinleitung bewirkt; die entstandenen Kosten
stünden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Verhalten des Beschwerdeführers
(Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2020, Stellungnahme p. 2). Aus der
dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Auferlegung von
Verfahrenskosten nur dann rechtmässig ist, wenn dem Beschwerdeführer ein
qualifiziert rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, welches mit den
entstandenen Kosten adäquat-kausal zusammenhängt. Rund eine Stunde nach der
Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung
unterzogen, wobei – mit Ausnahme einer leichten Müdigkeit – sämtliche von den
Polizisten protokollierten Drogensymptome nicht festgestellt werden konnten. Ein
zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist vor diesem
Hintergrund nicht zu erkennen. Ebenso wenig lässt sich ein Fehlverhalten des
Beschwerdeführers aus seiner Angaben gegenüber den Polizisten zu seinem
Drogenkonsum ableiten. So teilte er mit, letztmals vor 15 Jahren Kokain
und vor etwa einer Woche Cannabis konsumiert zu haben. Der vom ASTRA
festgelegte Grenzwert, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt,
verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter
Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Ein Zusammenhang
zwischen dem eine Woche zurückliegenden Cannabiskonsum und den von der Polizei
subjektiv wahrgenommenen «Fahrunfähigkeitsanzeichen» und damit verbunden der
Einleitung eines Strafverfahrens liegt entgegen der Argumentation in der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht vor. Fest steht, dass weder der
subjektive Eindruck der Polizisten anlässlich der Kontrolle noch das Ergebnis
des Schnelltests durch die nachfolgende ärztliche Untersuchung und durch die
forensisch-toxikologische Auswertung der Blutprobe bestätigt wurden. Das
Verhalten des Beschwerdeführers, welcher den Grund seiner Müdigkeit erklärte
und Angaben zu seinem früheren Betäubungsmittelkonsum machte, stellt klarerweise
weder ein straf- noch ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten dar und
rechtfertigt somit die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2
StPO nicht. Daran ändert auch der Hinweis der Staatsanwalt auf den
bundesgerichtlichen Entscheid BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 nichts, ging es
doch im zitierten Entscheid um eine Person, welche am Vorabend der Kontrolle
Kokain konsumiert hatte, was vorliegend nicht der Fall ist. Ob die von den
Polizisten festgestellten Anzeichen unter den gegebenen Umständen im
vorliegenden Fall einen Drogenschnelltest rechtfertigten, kann offengelassen
werden.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen
zu Lasten des Staates. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Aufgrund der festgestellten klar ungerechtfertigten Kostenauflage
ist es vorliegend angemessen, die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.–
der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
gehen in Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom
18.
Februar 2020 ([...]) zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.