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Entscheid

BES.2020.62

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

8. April 2020Deutsch8 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.62

ENTSCHEID

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Februar 2020

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 stellte sie das

Verfahren mangels Beweises des Tatbestands ein und auferlegte A____ eine

Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.–.

Am 26. Februar

2020 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung und beantragte, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten

sei zu verzichten. Am 5. März 2020 verfügte der Verfahrensleiter den Beizug der

Verfahrensakten. Mit Stellungnahme vom 20. März 2020 beantragte die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird

dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Angefochten

ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die damit

verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Dieser ist

durch die Kostenauflage beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung; er ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 322

Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten und

macht geltend, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2

StPO seien nicht erfüllt. Er habe anlässlich der Polizeikontrolle vom 10.

November 2019 erklärt, die ganze Nacht gearbeitet deshalb müde zu sein. Dies

sei von den kontrollierenden Polizeibeamten zu Unrecht als Redseligkeit

ausgelegt worden, habe er mit seiner Erklärung doch nur die Mitwirkung und

Aufklärung beabsichtig. Beim ärztlichen Untersuch sei lediglich eine leichte

Müdigkeit festgestellt worden. Zudem habe der Bluttest ergeben, dass der von

der Polizei durchgeführte Schnelltest unkorrekte Ergebnisse angezeigt habe. Da er

somit weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung eines Verfahrens

bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe, sei die Kostenauferlegung zu

Unrecht verfügt worden (Beschwerde p. 1).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt

sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Polizeikontrolle vom 10. November

2019.

erklärt, etwa eine Woche zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Da zudem

Drogensymptome in Form von geröteten Bindehäuten, Lethargie sowie Redseligkeit

festgestellt worden seien und die vor Ort durchgeführte Speichelprobe positiv auf

Cannabis und Kokain verlaufen sei, habe ein begründeter Verdacht betreffend

Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss bestanden. Unter diesen

Umständen seien die Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Durchführung

weiterer Untersuchungsmassnahmen nicht nur angezeigt und verhältnismässig,

sondern insbesondere durch den Beschwerdeführer veranlasst worden, liege doch

ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den entstandenen

Kosten vor. Das nachfolgende chemisch-toxikologische Gutachten habe ergeben,

dass der Beschwerdeführer zwar Cannabis konsumiert habe, seine Fahrfähigkeit

aber dadurch nicht vermindert gewesen sei. Damit seien der Schnelltest und die

Einschätzung der Polizisten zumindest teilweise korrekt gewesen. Da hinsichtlich

Betäubungsmittelkonsum beim Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gelte, habe der

Beschwerdeführer – der nachgewiesenermassen Betäubungsmittel konsumiert habe –

das gegen ihn eingeleitete Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht und

entsprechend die entstandenen Kosten zu tragen (Stellungnahme p. 1 f.)

3.

3.1

Die

Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine

gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere

Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426

Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder

einer Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise

auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verhalten einer beschuldigten Person

widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie

direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten

(vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert

rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten

müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis

auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3

mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder

Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten

Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen

wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom

6.

September 2017 E. 1.4).

3.2

Aus

dem Polizeirapport in den Akten geht hervor, dass die fragliche Polizeikontrolle

am 10. November 2019 um 06:50 Uhr stattgefunden hat. Die kontrollierenden

Polizisten stellten beim Beschwerdeführer eine Rötung der Augenbindehäute, eine

Lethargie sowie Redseligkeit fest. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der

letzte Cannabiskonsum liege ca. eine Woche, der letzte Kokainkonsum 15 Jahre

zurück. Es wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf

Cannabis und Kokain verlief. Bei der gleichentags um 08:05 Uhr im

Universitätsspital Basel durchgeführten Untersuchung stellte die untersuchende

Ärztin abgesehen von einer leichten Müdigkeit keine Auffälligkeiten fest und

beurteilte den Beschwerdeführer als «nicht merkbar unter Drogeneinfluss». Die

forensisch-toxikologische Auswertung der Blutprobe durch das Institut für

Rechtsmedizin ergab, dass der Tetrahydrocannabinol-Blutspiegel unterhalb des

von der zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) erlassenen

Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) für die Bestimmung der

Fahrunfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzwerts lag, weshalb keine

Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen war.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Kostenauflage damit, der Beschwerdeführer

habe anlässlich der Polizeikontrolle Drogensymptome gezeigt und dadurch rechtswidrig

und schuldhaft die Verfahrenseinleitung bewirkt; die entstandenen Kosten

stünden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Verhalten des Beschwerdeführers

(Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2020, Stellungnahme p. 2). Aus der

dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Auferlegung von

Verfahrenskosten nur dann rechtmässig ist, wenn dem Beschwerdeführer ein

qualifiziert rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, welches mit den

entstandenen Kosten adäquat-kausal zusammenhängt. Rund eine Stunde nach der

Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung

unterzogen, wobei – mit Ausnahme einer leichten Müdigkeit – sämtliche von den

Polizisten protokollierten Drogensymptome nicht festgestellt werden konnten. Ein

zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist vor diesem

Hintergrund nicht zu erkennen. Ebenso wenig lässt sich ein Fehlverhalten des

Beschwerdeführers aus seiner Angaben gegenüber den Polizisten zu seinem

Drogenkonsum ableiten. So teilte er mit, letztmals vor 15 Jahren Kokain

und vor etwa einer Woche Cannabis konsumiert zu haben. Der vom ASTRA

festgelegte Grenzwert, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt,

verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter

Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Ein Zusammenhang

zwischen dem eine Woche zurückliegenden Cannabiskonsum und den von der Polizei

subjektiv wahrgenommenen «Fahrunfähigkeitsanzeichen» und damit verbunden der

Einleitung eines Strafverfahrens liegt entgegen der Argumentation in der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht vor. Fest steht, dass weder der

subjektive Eindruck der Polizisten anlässlich der Kontrolle noch das Ergebnis

des Schnelltests durch die nachfolgende ärztliche Untersuchung und durch die

forensisch-toxikologische Auswertung der Blutprobe bestätigt wurden. Das

Verhalten des Beschwerdeführers, welcher den Grund seiner Müdigkeit erklärte

und Angaben zu seinem früheren Betäubungsmittelkonsum machte, stellt klarerweise

weder ein straf- noch ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten dar und

rechtfertigt somit die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2

StPO nicht. Daran ändert auch der Hinweis der Staatsanwalt auf den

bundesgerichtlichen Entscheid BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 nichts, ging es

doch im zitierten Entscheid um eine Person, welche am Vorabend der Kontrolle

Kokain konsumiert hatte, was vorliegend nicht der Fall ist. Ob die von den

Polizisten festgestellten Anzeichen unter den gegebenen Umständen im

vorliegenden Fall einen Drogenschnelltest rechtfertigten, kann offengelassen

werden.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen

zu Lasten des Staates. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Aufgrund der festgestellten klar ungerechtfertigten Kostenauflage

ist es vorliegend angemessen, die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.–

der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten

gehen in Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom

18.

Februar 2020 ([...]) zu Lasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.