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Entscheid

BES.2020.63

Verfahrenseinstellung

5. Oktober 2020Deutsch23 min

das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.63

ENTSCHEID

vom 5.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2020

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung; Aufbewahrung erkennungsdienstlich erfasster Daten und

Kostenfolge

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung an einem

Strassenverkehrsschild (Fallnummer SW 2019 1 2), Sachbeschädigung der Fassade

der Polizeiwache [...] (Fallnummer SW 2019 1 6) sowie Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Fallnummer SW 2019 1 3).

Mit

Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft

das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe

ein (Ziff. 1), auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten zu drei Vierteln

(Ziff. 5). Zudem ordnete sie an, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der

Daten des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 261 Abs. 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufbewahrt werden (Ziff. 6), hob die

amtliche Verteidigung auf (Ziff. 7), verfügte einen Rückforderungsvorbehalt

hinsichtlich der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung und

verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Entschädigung an den

amtlichen Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Ziff. 8).

Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020

Beschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der Ziffern 5, 6 und 8 die

Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen

(Rechtsbegehren 1), es seien die erkennungsdienstlichen Daten ausnahmslos

zu löschen (Rechtsbegehren 2) und es sei festzustellen, dass keine

Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

bestehe und der Verteidigung die Differenz zwischen dem amtlichen und dem

vollen Honorar nicht zu erstatten sei (Rechtsbegehren 3). Die

Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 26. März 2020 zur Beschwerde

vernehmen, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der

Beschwerdeführer replizierte am 5. Juni 2020 und hielt vollumfänglich an

seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird

dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Im

vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die

Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer, der Vorbehalt für die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Aufbewahrung der Daten der

erkennungsdienstlichen Erfassung angefochten. Der dadurch beschwerte

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.

1.

StPO).

1.3

Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Auferlegung der

Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft begründete die teilweise Kostenauflage

damit, dass der Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille am 1. Januar

2019.

beobachtet worden sei, wie er auf einem Strassenverkehrsschild mit einem

Permanentstift zwei nicht lesbare Tags hinterlassen habe. Damit liege eine

widerrechtliche Handlung nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

vor und treffe den Beschwerdeführer in Bezug auf die Einleitung des

Strafverfahrens ein zivilrechtliches Verschulden. Da ihm die Kosten betreffend

die ebenfalls untersuchte Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht

auferlegt würden, habe der Beschwerdeführer insgesamt drei Viertel der Kosten

zu tragen.

Der

Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, es sei gegen ihn eine Strafuntersuchung

hinsichtlich zweier Sachbeschädigungen geführt worden (Beschwerde,

Ziff. II.A.1). In der angefochtenen Einstellungsverfügung werde jedoch mit

keinem Wort begründet, weshalb er auch die Kosten des Verfahrens SW 2019 1 6

wegen Verdachts einer Mittäterschaft bei der Beschädigung der Fassade der

Polizeiwache [...] auferlegt worden seien. Dieses Verfahren sei nicht wegen

einer angeblichen Beobachtung der Polizei eröffnet worden. Weder die

Hausdurchsuchung noch das Gesuch um Entsiegelung betreffend das Mobiltelefon

seien zur Klärung des Sachverhalts der angeblichen Beschriftung des

Verkehrsschildes im Verfahren SW 2019 1 2 erfolgt. Die Auferlegung dieser

Kosten sei damit nicht im Ansatz begründet und verletze sein rechtliches Gehör

(Beschwerde, Ziff. II.B.a). Hinsichtlich der vermeintlichen Sachbeschädigung

des Verkehrsschildes werde im Polizeirapport zwar behauptet, anlässlich einer

Patrouillenfahrt habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer

dabei gewesen sei, ein Verkehrsschild zu beschriften. In der Folge seien jedoch

weder diese Polizisten mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden, noch sei

abgeklärt worden, ob tatsächlich mit einem der beiden sichergestellten

Filzstifte diese Beschriftungen vorgenommen worden seien. Die Täterschaft sei

daher nicht erstellt. Auch bei einer Einstellungsverfügung mangels Strafantrags

gelte die Unschuldsvermutung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten erweise sich

damit als nicht zulässig (Beschwerde, Ziff. B.b).

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren

aus, der Beschwerdeführer sei beim Anbringen von Farbschmierereien auf

Verkehrsschildern beobachtet worden, was eine strafbare Handlung darstelle und

Auslöser des gesamten Verfahrens gewesen sei. Damit habe er mit einer

zivilrechtlich unerlaubten Handlung die Einleitung der Strafuntersuchung zu

allen Sachverhaltsaspekten kausal verursacht. Er sei polizeilich beobachtet

worden, wie er Sachbeschädigungen an den Verkehrsschildern begangen habe und er

habe Farbanhaftungen an den Hosen gehabt, die farblich zum in derselben Nacht

verübten Anschlag bei der Polizeiwache [...] passten. Es liege auf der Hand,

dass der Beschwerdeführer auch für letztere Sachbeschädigung ins Visier geraten

sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein Demonstrationsbanner mit sich

getragen, welches auf eine vor dem Anschlag auf die Polizeiwache [...] stattgefundene,

unbewilligte Demonstration hingewiesen habe. Er habe damit auch das

Strafverfahren hinsichtlich dieser Sachbeschädigung verschuldet, weshalb ihm

die dahingehenden Kosten aufzuerlegen seien. Die Begründung dafür gehe klar aus

der angefochtenen Einstellungsverfügung hervor (Stellungnahme

Staatsanwaltschaft, Ziff. II.1 ff.). Das schuldhafte Verhalten des

Beschwerdeführers, welches zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt habe, gehe

klar aus dem Polizeirapport vor. Einem solchen müsse erhöhte Glaubhaftigkeit

zugesprochen werden. Eine Befragung der Polizisten führe zu keinem anderen Ergebnis

und auch eine Abklärung, ob die sichergestellten Filzstifte für die

Beschriftungen verwendet worden seien, sei nicht zielführend. Darüber hinaus

hätte der Beschwerdeführer nichtzutreffende Vorhalte abstreiten können, was er

aber durch die Wahrnehmung seines Aussageverweigerungsrecht nicht getan habe

(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.8 ff.).

Der

Beschwerdeführer hält dem replicando entgegen, ein Polizeirapport für sich

alleine genüge nicht, um den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt

anzusehen. Dieser könne nur Anlass für weitere Abklärungen sein. Im

vorliegenden Fall fehle es in Bezug auf das Verfahren SW 2019 1 2 bereits an

einem Strafantrag, weshalb die Strafverfolgungsbehörde gar keinen Anlass gehabt

habe, weiter zu ermitteln und Kosten zu generieren. Zudem verletze das Argument

der Staatsanwaltschaft, dass er unzutreffende Vorhalte hätte abstreiten können,

den strafprozessualen Grundsatz nemo tenetur. Fakt sei, dass der

Tatvorwurf des Verfahrens SW 2019 1 2 nicht weiterverfolgt worden und folglich

nicht erstellt sei, weshalb ihm die Kosten nicht auferlegt werden könnten.

Darüber hinaus gehe der Argumentation der Staatsanwaltschaft klar hervor, dass

sie dem Beschwerdeführer zumindest indirekt vorwerfe, sich strafbar gemacht zu

haben, was nicht zulässig sei (Replik, Ziff. 1 ff.). Auch die Argumentation der

Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verfahrens SW 2019 1 6 sei nicht

nachvollziehbar. Der unbegründete Verdacht, dass er in Mittäterschaft die

Polizeiwache [...] beschädigt habe, habe nicht auf der Tatsache gegründet, dass

er von der Polizei beobachtet worden sei, wie er ein Strassenverkehrsschild

beschriftet habe. Diese sei somit nicht adäquat kausal für die

Verfahrenseinleitung gewesen (Replik, Ziff. 8 ff.).

2.2

Die

Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder

demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO).

Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung

des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine

Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen

die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des

Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein

strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer

Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Schweizerischen Bundesverfassung

(BV, SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu

überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, im Sinne einer

analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine

geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das

Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia

332.

E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017

E. 1.4; Griesser, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787,

1790).

Zur

Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend

nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher

Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder

aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich

tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders

als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1787

ff.; Griesser, a.a.O.,

Art. 426 N 10). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie

den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater

Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom

13.

Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).

Die

Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch

schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen

Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch

sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt

vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der

groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit

ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender

Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten

vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten

Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen

Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt

leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das

die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14; Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in:

ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.).

2.3

Die

Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den

Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO), wobei die

Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festzulegen hat (Art. 421 Abs. 1

StPO). Das Dispositiv hat die Höhe der Kosten dabei auszuweisen, andernfalls

dieses unvollständig ist (vgl. Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 421 StPO N 6).

Das Dispositiv

der angefochtenen Einstellungsverfügung sieht hinsichtlich der Verfahrenskosten

lediglich vor, dass diese «zu ¾ zu Lasten des Beschuldigten und in Anwendung

von Art. 423 StPO zu ¼ zu Lasten Staat» gehen (vgl. Ziff. 5). Die effektive

Höhe der Verfahrenskosten wird daraus (und im Übrigen auch nicht aus der

Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung) nicht ersichtlich. Das

Dispositiv

Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung erweist sich demnach als

unvollständig und die Einstellungsverfügung wäre bereits aus diesem Grund

aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auf eine Rückweisung

kann allerdings aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden.

2.4 Der

Beschwerdeführer macht zunächst vollkommen zu Recht eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs geltend.

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Darauf folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f., mit Hinweisen).

Die angefochtene

Einstellungsverfügung begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten unter dem

Titel «Zivilrechtliches Verschulden» mit einem Verschulden des Beschwerdeführers

zur Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Beschädigung eines Strassenschildes. Dieser

Vorfall liegt dem Strafverfahren SW 2019 1 2 zugrunde, bei welchem der

Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille beobachtet worden sein soll, wie

er mit einem Filzstift ein Strassenverkehrsschild beschriftete (vgl.

Polizeirapport vom 1. Januar 2019, Strafakten S. 100). Es wird mit keinem Wort

erläutert, weshalb für diesen Vorfall, welcher von der Staatsanwaltschaft

zutreffend als geringfügiges Delikt mit einem Sachschaden von unter CHF 300.–

qualifiziert worden war (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, «SW 2019 1

2»), dem Beschwerdeführer drei Viertel der gesamten Verfahrenskosten

aufzuerlegen seien. Erst aufgrund ihrer nachträglichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichten Begründung wird ersichtlich, dass sie der Auffassung ist, dass nur

aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers, welche im Anschluss an die eben

erwähnte Beobachtung der Polizei erfolgt sei, die Farbflecken an seiner Hose

hätten festgestellt und der Demonstrationsbanner bei ihm habe vorgefunden werden

können. Da sowohl die Farbflecken als auch der Demonstrationsbanner auf eine

Täterschaft im Verfahren SW 2019 1 6 hingedeutet hätten, habe der

Beschwerdeführer durch das Verschmieren des Verkehrsschilds auch dieses Verfahren

in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht (vgl. Stellungnahme

Staatsanwaltschaft, Ziff. II.5 f.). Entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.7) kann

diese Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen

werden. Unter dem Titel «SW 2019 1 6», in welchem zwar der dem Tatvorwurf zugrundeliegende

Sachverhalt dargestellt wird, wird lediglich der Grund für die Einstellung dieses

Verfahrens dargelegt, die Kostenauferlegung wird dagegen gerade nicht begründet.

Wie dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft sodann unter dem Titel

«Zivilrechtliches Verschulden», unter welchem die Kostenauferlegung begründet

wird, ausschliesslich auf das Verfahren SW 2019 1 2 Bezug genommen. Der

angefochtenen Einstellungsverfügung fehlt es damit an einer rechtsgenüglichen

Begründung und sie verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die

nachträgliche Begründung in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag die fehlende Begründung nicht zu

ersetzen. Ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs als durch die nachträgliche

Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt erachtet werden kann, kann indessen

offenbleiben, da die Beschwerde, wie aufzuzeigen ist, ohnehin gutzuheissen ist.

2.5

2.5.1 Hinsichtlich

der Kostenauflage für das Verfahren SW 2019 1 6 wendet der Beschwerdeführer zutreffend

ein (vgl. Replik, Ziff. 11), dass zwischen den ihm im Verfahren SW 2019 1 2

vorgeworfenen Schmierereien am Verkehrsschild und der dem Verfahren SW 2019 1 6

zugrundeliegenden Sachbeschädigung der Polizeiwache [...] kein adäquat kausaler

Zusammenhang besteht. Ausschlaggebend für die Einleitung des Strafverfahrens

hinsichtlich letztgenannter Sachbeschädigung waren einzig der

Demonstrationsbanner, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung mit sich

trug, sowie die roten Farbflecken auf seiner Jeanshose. Die Staatsanwaltschaft

stellte dieses Verfahren jedoch ein, da der Beschwerdeführer mit Fotografien

nachweisen konnte, dass die roten Flecken an seinen Hosen bereits vor der

Tatzeit der Beschädigungen an der Fassade der Polizeiwache [...] existierten

und damit keinerlei Beweise für die Begehung der Sachbeschädigung durch den

Beschwerdeführer vorliegen. Aus dieser Begründung muss mit anderen Worten

geschlossen werden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

hinsichtlich der Sachbeschädigung an der Polizeiwache [...] nicht eingeleitet

worden wäre, hätte er im Zeitpunkt der Anhaltung andere Hosen getragen. Die von

der Polizei angeblich beobachtete Schmiererei am Verkehrsschild führte damit

entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff. II.6)

nicht direkt zur Einleitung des Verfahrens SW 2019 1 6. Sofern vorliegend überhaupt

ein zivilrechtliches, kausales Verschulden des Beschwerdeführers für die

Einleitung des Verfahrens in Bezug auf die Sachbeschädigung des

Strassenverkehrsschilds (SW 2019 1 2) bejaht werden könnte (dazu nachfolgend

E. 2.5.2 unten), kann dieses nach dem Gesagten nicht für die Auferlegung

der Kosten beliebig weiterer Verfahren hinhalten. Wäre dies zulässig, liessen

sich auch die Kosten des Verfahrens betreffend Betäubungsmittelbesitz dem

Beschwerdeführer auferlegen, wurde das bei ihm vorgefundene Marihuana doch anlässlich

derselben Anhaltung sichergestellt. Da eine Kostenauferlegung im Fall einer

Verfahrenseinstellung aufgrund einer geringfügigen Drogenmenge zu Konsumzwecken

gemäss Art. 19b BetmG nicht zulässig ist (vgl. BGer 6B_1273/2016 vom

6. September 2017 E. 1.6), hat die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht von

einer solchen abgesehen. Gleiches muss vorliegend auch für das Verfahren SW

2019 1 6 gelten. Dem Beschwerdeführer kann keinerlei schuldhaftes Verhalten

vorgeworfen werden, welches kausal zu dessen Einleitung führte. Die Auferlegung

der Kosten dieses Verfahrens verstösst damit gegen die Unschuldsvermutung und

ist folglich aufzuheben.

2.5.2 Hinsichtlich

der Einleitung des Verfahrens SW 2019 1 2 trifft es zu, dass gemäss

Polizeirapport vom 1. Januar 2019 der Beschwerdeführer von den Polizisten

beobachtet worden sein soll, wie er mit einem Filzstift ein Verkehrsschild

beschriftet habe (Strafakten S. 100). Strittig dabei ist allerdings namentlich,

ob aufgrund dieses Polizeirapports der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist

und der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Strafverfahrens in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II.

B.b; Replik, Ziff. 1 ff.; Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. 8 ff.). Fraglich

erscheint ferner, ob angesichts der Tatsache, dass kein Strafantrag vorliegt,

überhaupt ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen und ein allfälliges

schuldhaftes Verhalten damit kausal für die Verfahrenseinleitung gewesen ist (vgl.

Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15). Diese

Fragen müssen vorliegend indes nicht beantwortet werden. Wie bereits dargelegt,

setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und

den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Soweit

den Akten (S. 53 f. sowie 172) bzw. dem nicht paginierten Kostenbogen entnommen

werden kann, fielen die Verfahrenskosten zum grössten Teil in den anderen

Verfahren an und stehen in keinem Zusammenhang mit dem beschrifteten

Verkehrsschild. So wurde beispielsweise der kriminaltechnische

Untersuchungsbericht offensichtlich zur Abklärung der Täterschaft der

Sachbeschädigung der Polizeiwache [...] vorgenommen (vgl. Strafakten S. 156).

Gleiches gilt für die angeordnete Hausdurchsuchung (vgl. Strafakten S. 42). Es

ist damit vollkommen unklar, welche Kosten dem Verfahren SW 2019 1 2 zuzuordnen

sind. Es ist weder Sache des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeinstanz,

Nachforschungen darüber anzustellen, welche Kosten das beschriftete Verkehrsschild

betreffen könnten. Die Staatsanwaltschaft hätte dies spätestens in ihrer

Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren darlegen können und müssen.

Dies hat sie indes unterlassen, weshalb sich die Beschwerde auch in dieser

Hinsicht als begründet erweist.

2.5.3 Zusammenfassend

ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage (Ziff. 5 der

angefochtenen Einstellungsverfügung) demnach gutzuheissen und sind die

Verfahrenskosten zulasten des Staates zu nehmen.

3.

Der

Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen den Vorbehalt hinsichtlich der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit.

b StPO. Er macht geltend, eine beschuldigte Person dürfe nur dann verpflichtet

werden, dem Kanton die Kosten der amtlichen Entschädigung zurückzubezahlen,

wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt werde (Beschwerde, Ziff. II.B.c).

Auch diese Rüge

ist begründet. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der

Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2

StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO).

Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder

Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die

Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5,

6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E.

2.1; AGE SB.2014.33 vom 25. Juni 2015 E. 3; Griesser,

a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Wird eine beschuldigte Person in einem Anklagepunkt

freigesprochen und in einem anderen verurteilt, so trägt sie denjenigen Teil

der Kosten, für welchen sie verurteilt wurde, hat jedoch Anspruch auf

Entschädigung für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit dem Freispruch

entstanden ist (Griesser, a.a.O.,

Art. 430 N 4).

Vor diesem

Hintergrund widersprüchlich erweist sich bereits die ursprüngliche Kostenregelung

in der angefochtenen Einstellungsverfügung, wurden darin nämlich die

Verfahrenskosten zu einem Viertel zu Lasten des Staates genommen, der

Rückforderungsvorbehalt dagegen in vollem Umfang verfügt. Da die Beschwerde

hinsichtlich der Kostenauflage gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten

dementsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.5.3

oben), sind nach dem Gesagten auch der Rückforderungsvorbehalt sowie die

Verfügung zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar aufzuheben.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Staatsanwaltschaft nehme in der

angefochtenen Einstellungsverfügung an, dass der Beschwerdeführer in Zukunft

weitere schwerwiegende Sachbeschädigungen oder Gewaltdelikte begehen könnte,

obschon er bisher nie solche Delikte begangen habe. Damit seien die

Voraussetzungen für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten des

Beschwerdeführers nicht erfüllt. Auch das Mitführen von Transparenten könne

dafür nicht herangezogen werden (Beschwerde, Ziff. II.B.d). Darüber hinaus

müsse ein hinreichender Tatverdacht für ein weiteres Delikt bestehen, um eine

Aufbewahrung zu rechtfertigen (Replik, Ziff. 19).

Die

Staatsanwaltschaft erwidert, der Beschwerdeführer habe nicht irgendwelche

Transparente mitgeführt, sondern solche, die bei einer nicht bewilligten

Demonstration verwendet worden seien, in deren Folge es zu massiven

Sachbeschädigungen gekommen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer

nachgewiesenermassen Sachbeschädigungen an einem Strassenschild begangen. Es

bestehe damit hinreichend Anlass zur Annahme, dass er auch künftig ideologisch

motivierte Sachbeschädigungen begehen könnte, weshalb für die Aufbewahrung der

Daten ein öffentliches Interesse bestehe (Stellungnahme Staatsanwaltschaft,

Ziff. II.17).

4.2 Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der

Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer

Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke

von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und

auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK)

berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von

einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S.

133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche

kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht

der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss

es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019

vom 24. April 2019 E. 3.4).

Gemäss Art. 261

Abs. 2 StPO dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen im Falle eines Freispruchs

aus anderen Gründen als wegen Schuldunfähigkeit, einer Einstellung oder einer

Nichtanhandnahme des Verfahrens mit Zustimmung der Verfahrensleitung während

höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt und verwendet

werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass diese

Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen

könnte. Erforderlich ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte

Person wieder delinquieren könnte (Hansjakob/Graf,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 7). Bei dieser

Beurteilung zu berücksichtigen sind unter anderem die Art und Schwere der

ursprünglich erhobenen Deliktsvorwürfe, die Art des Freispruchs bzw. der

Verfahrenseinstellung, allfällige frühere Strafverfahren wegen gleichen oder ähnlichen

Delikten sowie weitere Umstände, die auf ein deliktisches Verhalten hinweisen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 261 N

11).

4.3 Die

von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der

Sachbeschädigung am Verkehrsschild sowie des beim Beschwerdeführer

vorgefundenen Demonstrationsbanners ein hinreichender Anlass zur Annahme

bestehe, dass der Beschwerdeführer auch künftig ideologisch motivierte

(schwere) Sachbeschädigungen oder gar Gewalttätigkeiten begehen könnte

(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. 17; angefochtene

Einstellungsverfügung, "Erkennungsdienstliche Erfassung der Daten des

Beschuldigten»), ist nicht haltbar. Zu beachten ist nämlich zunächst, dass es

sich bei den Schmierereien auf dem Verkehrsschild um zwei «nicht lesbare»

Schriftzüge handelte, welche offensichtlich nicht anlässlich der von der

Staatsanwaltschaft erwähnten nicht bewilligten Demonstration angebracht worden

waren (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, «SW 2019 1 2»). Sofern die

Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass es sich dabei um eine «ideologisch

motivierte» Sachbeschädigung gehandelt habe, handelt es sich um eine

Mutmassung. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer anlässlich

der Anhaltung ein Demonstrationsbanner dabeigehabt hatte, der auf eine

Teilnahme an der erwähnten Demonstration hindeutet. Das Strafverfahren gegen

den Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachbeschädigung, welche anlässlich

dieser Demonstration begangen worden sein soll, wurde jedoch mangels Beweisen eingestellt.

Es bestehen somit keinerlei Hinweise auf entsprechende Vorstrafen, geschweige

denn darauf, dass der Beschwerdeführer je Gewalttätigkeiten begangen haben

könnte. Auch dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind keine solche

Hinweise zu entnehmen. Zwar geht aus diesem eine Verurteilung wegen

Hausfriedensbruchs der regionalen Staatsanwaltschaft [...] vom 30. Oktober 2018

hervor (Strafakten, S. 8), diese vermag allerdings nicht die erforderliche

erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger Begehung von Straftaten – namentlich

«ideologisch motivierte» Sachbeschädigungen – zu begründen. Die Voraussetzungen

für eine Aufbewahrung nach Art. 261 Abs. 2 StPO sind damit nicht gegeben und

die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 5, 6 und 8

der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020 sind aufzuheben. Dementsprechend

sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, der Vorbehalt gemäss

Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die erkennungsdienstlich erfassten Daten zu vernichten.

6.

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO).

6.2 Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Wie aus vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die angefochtene

Einstellungsverfügung nicht nur hinsichtlich sämtlicher angefochtener Punkte

fehlerhaft, sondern sie erweist sich aufgrund der fehlenden Bezifferung der

Verfahrenskosten sowie der ungenügenden Begründung darüber hinaus auch als

unsorgfältig. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich

von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung

zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu sprechen.

Advokat [...]

hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand ist von Amtes wegen

festzulegen. Er wird mit 6 Stunden bemessen und – da die amtliche

Verteidigung aufgehoben und für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht

beantragt wurde – praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– entschädigt,

ausmachend CHF 1’500.– (inklusive Auslagen). Hierzu addiert wird die

Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 115.50. Insgesamt beläuft sich

die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'615.50.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

In Abänderung von Ziffer 5 der Einstellungsverfügung

vom 14. Februar 2020 gehen die Verfahrenskosten des Strafverfahrens

Aktenzeichen VT.2019.3 zu Lasten des Staates.

Ziffer 6 der Einstellungsverfügung vom 14. Februar

2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die mittels

erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.

Ziffer 8 der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020

wird ersatzlos aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

gesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit einer

Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'615.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.