BES.2020.63
Verfahrenseinstellung
5. Oktober 2020Deutsch23 min
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.63
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Februar 2020
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung; Aufbewahrung erkennungsdienstlich erfasster Daten und
Kostenfolge
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung an einem
Strassenverkehrsschild (Fallnummer SW 2019 1 2), Sachbeschädigung der Fassade
der Polizeiwache [...] (Fallnummer SW 2019 1 6) sowie Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Fallnummer SW 2019 1 3).
Mit
Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe
ein (Ziff. 1), auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten zu drei Vierteln
(Ziff. 5). Zudem ordnete sie an, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der
Daten des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 261 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufbewahrt werden (Ziff. 6), hob die
amtliche Verteidigung auf (Ziff. 7), verfügte einen Rückforderungsvorbehalt
hinsichtlich der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung und
verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Entschädigung an den
amtlichen Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Ziff. 8).
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020
Beschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der Ziffern 5, 6 und 8 die
Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen
(Rechtsbegehren 1), es seien die erkennungsdienstlichen Daten ausnahmslos
zu löschen (Rechtsbegehren 2) und es sei festzustellen, dass keine
Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
bestehe und der Verteidigung die Differenz zwischen dem amtlichen und dem
vollen Honorar nicht zu erstatten sei (Rechtsbegehren 3). Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 26. März 2020 zur Beschwerde
vernehmen, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der
Beschwerdeführer replizierte am 5. Juni 2020 und hielt vollumfänglich an
seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird
dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer, der Vorbehalt für die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Aufbewahrung der Daten der
erkennungsdienstlichen Erfassung angefochten. Der dadurch beschwerte
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1.
StPO).
1.3
Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Auferlegung der
Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft begründete die teilweise Kostenauflage
damit, dass der Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille am 1. Januar
2019.
beobachtet worden sei, wie er auf einem Strassenverkehrsschild mit einem
Permanentstift zwei nicht lesbare Tags hinterlassen habe. Damit liege eine
widerrechtliche Handlung nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
vor und treffe den Beschwerdeführer in Bezug auf die Einleitung des
Strafverfahrens ein zivilrechtliches Verschulden. Da ihm die Kosten betreffend
die ebenfalls untersuchte Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht
auferlegt würden, habe der Beschwerdeführer insgesamt drei Viertel der Kosten
zu tragen.
Der
Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, es sei gegen ihn eine Strafuntersuchung
hinsichtlich zweier Sachbeschädigungen geführt worden (Beschwerde,
Ziff. II.A.1). In der angefochtenen Einstellungsverfügung werde jedoch mit
keinem Wort begründet, weshalb er auch die Kosten des Verfahrens SW 2019 1 6
wegen Verdachts einer Mittäterschaft bei der Beschädigung der Fassade der
Polizeiwache [...] auferlegt worden seien. Dieses Verfahren sei nicht wegen
einer angeblichen Beobachtung der Polizei eröffnet worden. Weder die
Hausdurchsuchung noch das Gesuch um Entsiegelung betreffend das Mobiltelefon
seien zur Klärung des Sachverhalts der angeblichen Beschriftung des
Verkehrsschildes im Verfahren SW 2019 1 2 erfolgt. Die Auferlegung dieser
Kosten sei damit nicht im Ansatz begründet und verletze sein rechtliches Gehör
(Beschwerde, Ziff. II.B.a). Hinsichtlich der vermeintlichen Sachbeschädigung
des Verkehrsschildes werde im Polizeirapport zwar behauptet, anlässlich einer
Patrouillenfahrt habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer
dabei gewesen sei, ein Verkehrsschild zu beschriften. In der Folge seien jedoch
weder diese Polizisten mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden, noch sei
abgeklärt worden, ob tatsächlich mit einem der beiden sichergestellten
Filzstifte diese Beschriftungen vorgenommen worden seien. Die Täterschaft sei
daher nicht erstellt. Auch bei einer Einstellungsverfügung mangels Strafantrags
gelte die Unschuldsvermutung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten erweise sich
damit als nicht zulässig (Beschwerde, Ziff. B.b).
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren
aus, der Beschwerdeführer sei beim Anbringen von Farbschmierereien auf
Verkehrsschildern beobachtet worden, was eine strafbare Handlung darstelle und
Auslöser des gesamten Verfahrens gewesen sei. Damit habe er mit einer
zivilrechtlich unerlaubten Handlung die Einleitung der Strafuntersuchung zu
allen Sachverhaltsaspekten kausal verursacht. Er sei polizeilich beobachtet
worden, wie er Sachbeschädigungen an den Verkehrsschildern begangen habe und er
habe Farbanhaftungen an den Hosen gehabt, die farblich zum in derselben Nacht
verübten Anschlag bei der Polizeiwache [...] passten. Es liege auf der Hand,
dass der Beschwerdeführer auch für letztere Sachbeschädigung ins Visier geraten
sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein Demonstrationsbanner mit sich
getragen, welches auf eine vor dem Anschlag auf die Polizeiwache [...] stattgefundene,
unbewilligte Demonstration hingewiesen habe. Er habe damit auch das
Strafverfahren hinsichtlich dieser Sachbeschädigung verschuldet, weshalb ihm
die dahingehenden Kosten aufzuerlegen seien. Die Begründung dafür gehe klar aus
der angefochtenen Einstellungsverfügung hervor (Stellungnahme
Staatsanwaltschaft, Ziff. II.1 ff.). Das schuldhafte Verhalten des
Beschwerdeführers, welches zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt habe, gehe
klar aus dem Polizeirapport vor. Einem solchen müsse erhöhte Glaubhaftigkeit
zugesprochen werden. Eine Befragung der Polizisten führe zu keinem anderen Ergebnis
und auch eine Abklärung, ob die sichergestellten Filzstifte für die
Beschriftungen verwendet worden seien, sei nicht zielführend. Darüber hinaus
hätte der Beschwerdeführer nichtzutreffende Vorhalte abstreiten können, was er
aber durch die Wahrnehmung seines Aussageverweigerungsrecht nicht getan habe
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.8 ff.).
Der
Beschwerdeführer hält dem replicando entgegen, ein Polizeirapport für sich
alleine genüge nicht, um den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt
anzusehen. Dieser könne nur Anlass für weitere Abklärungen sein. Im
vorliegenden Fall fehle es in Bezug auf das Verfahren SW 2019 1 2 bereits an
einem Strafantrag, weshalb die Strafverfolgungsbehörde gar keinen Anlass gehabt
habe, weiter zu ermitteln und Kosten zu generieren. Zudem verletze das Argument
der Staatsanwaltschaft, dass er unzutreffende Vorhalte hätte abstreiten können,
den strafprozessualen Grundsatz nemo tenetur. Fakt sei, dass der
Tatvorwurf des Verfahrens SW 2019 1 2 nicht weiterverfolgt worden und folglich
nicht erstellt sei, weshalb ihm die Kosten nicht auferlegt werden könnten.
Darüber hinaus gehe der Argumentation der Staatsanwaltschaft klar hervor, dass
sie dem Beschwerdeführer zumindest indirekt vorwerfe, sich strafbar gemacht zu
haben, was nicht zulässig sei (Replik, Ziff. 1 ff.). Auch die Argumentation der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verfahrens SW 2019 1 6 sei nicht
nachvollziehbar. Der unbegründete Verdacht, dass er in Mittäterschaft die
Polizeiwache [...] beschädigt habe, habe nicht auf der Tatsache gegründet, dass
er von der Polizei beobachtet worden sei, wie er ein Strassenverkehrsschild
beschriftet habe. Diese sei somit nicht adäquat kausal für die
Verfahrenseinleitung gewesen (Replik, Ziff. 8 ff.).
2.2
Die
Verfahrenskosten werden vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen vom Bund oder
demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung
des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine
Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen
die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des
Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV, SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu
überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, im Sinne einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia
332.
E. 1 S. 333 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017
E. 1.4; Griesser, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1787,
1790).
Zur
Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend
nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher
Vorschriften (zum Beispiel Bauvorschriften, Notariats- und Standesrecht) oder
aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich
tatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders
als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1787
ff.; Griesser, a.a.O.,
Art. 426 N 10). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie
den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss schliesslich ein adäquater
Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom
13.
Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15).
Die
Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch
schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen
Verschuldensbegriff auszugehen. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch
sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt
vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der
groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne auszugehen. Es muss somit
ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender
Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten
vorliegen. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Nur wer die elementarsten
Vorsichtsgebote verletzt hat, die einem verständigen Menschen in der gleichen
Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten, handelt
leichtfertig. Die (subjektive) Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das
die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Griesser, a.a.O., Art. 426 N 14; Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in:
ZStrR 129/2011, S. 415, 434 ff.).
2.3
Die
Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den
Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO), wobei die
Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festzulegen hat (Art. 421 Abs. 1
StPO). Das Dispositiv hat die Höhe der Kosten dabei auszuweisen, andernfalls
dieses unvollständig ist (vgl. Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 421 StPO N 6).
Das Dispositiv
der angefochtenen Einstellungsverfügung sieht hinsichtlich der Verfahrenskosten
lediglich vor, dass diese «zu ¾ zu Lasten des Beschuldigten und in Anwendung
von Art. 423 StPO zu ¼ zu Lasten Staat» gehen (vgl. Ziff. 5). Die effektive
Höhe der Verfahrenskosten wird daraus (und im Übrigen auch nicht aus der
Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung) nicht ersichtlich. Das
Dispositiv
Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung erweist sich demnach als
unvollständig und die Einstellungsverfügung wäre bereits aus diesem Grund
aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auf eine Rückweisung
kann allerdings aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht zunächst vollkommen zu Recht eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs geltend.
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Darauf folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f., mit Hinweisen).
Die angefochtene
Einstellungsverfügung begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten unter dem
Titel «Zivilrechtliches Verschulden» mit einem Verschulden des Beschwerdeführers
zur Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Beschädigung eines Strassenschildes. Dieser
Vorfall liegt dem Strafverfahren SW 2019 1 2 zugrunde, bei welchem der
Beschwerdeführer von einer Polizeipatrouille beobachtet worden sein soll, wie
er mit einem Filzstift ein Strassenverkehrsschild beschriftete (vgl.
Polizeirapport vom 1. Januar 2019, Strafakten S. 100). Es wird mit keinem Wort
erläutert, weshalb für diesen Vorfall, welcher von der Staatsanwaltschaft
zutreffend als geringfügiges Delikt mit einem Sachschaden von unter CHF 300.–
qualifiziert worden war (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, «SW 2019 1
2»), dem Beschwerdeführer drei Viertel der gesamten Verfahrenskosten
aufzuerlegen seien. Erst aufgrund ihrer nachträglichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Begründung wird ersichtlich, dass sie der Auffassung ist, dass nur
aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers, welche im Anschluss an die eben
erwähnte Beobachtung der Polizei erfolgt sei, die Farbflecken an seiner Hose
hätten festgestellt und der Demonstrationsbanner bei ihm habe vorgefunden werden
können. Da sowohl die Farbflecken als auch der Demonstrationsbanner auf eine
Täterschaft im Verfahren SW 2019 1 6 hingedeutet hätten, habe der
Beschwerdeführer durch das Verschmieren des Verkehrsschilds auch dieses Verfahren
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht (vgl. Stellungnahme
Staatsanwaltschaft, Ziff. II.5 f.). Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. II.7) kann
diese Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen
werden. Unter dem Titel «SW 2019 1 6», in welchem zwar der dem Tatvorwurf zugrundeliegende
Sachverhalt dargestellt wird, wird lediglich der Grund für die Einstellung dieses
Verfahrens dargelegt, die Kostenauferlegung wird dagegen gerade nicht begründet.
Wie dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft sodann unter dem Titel
«Zivilrechtliches Verschulden», unter welchem die Kostenauferlegung begründet
wird, ausschliesslich auf das Verfahren SW 2019 1 2 Bezug genommen. Der
angefochtenen Einstellungsverfügung fehlt es damit an einer rechtsgenüglichen
Begründung und sie verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die
nachträgliche Begründung in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag die fehlende Begründung nicht zu
ersetzen. Ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs als durch die nachträgliche
Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt erachtet werden kann, kann indessen
offenbleiben, da die Beschwerde, wie aufzuzeigen ist, ohnehin gutzuheissen ist.
2.5
2.5.1 Hinsichtlich
der Kostenauflage für das Verfahren SW 2019 1 6 wendet der Beschwerdeführer zutreffend
ein (vgl. Replik, Ziff. 11), dass zwischen den ihm im Verfahren SW 2019 1 2
vorgeworfenen Schmierereien am Verkehrsschild und der dem Verfahren SW 2019 1 6
zugrundeliegenden Sachbeschädigung der Polizeiwache [...] kein adäquat kausaler
Zusammenhang besteht. Ausschlaggebend für die Einleitung des Strafverfahrens
hinsichtlich letztgenannter Sachbeschädigung waren einzig der
Demonstrationsbanner, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung mit sich
trug, sowie die roten Farbflecken auf seiner Jeanshose. Die Staatsanwaltschaft
stellte dieses Verfahren jedoch ein, da der Beschwerdeführer mit Fotografien
nachweisen konnte, dass die roten Flecken an seinen Hosen bereits vor der
Tatzeit der Beschädigungen an der Fassade der Polizeiwache [...] existierten
und damit keinerlei Beweise für die Begehung der Sachbeschädigung durch den
Beschwerdeführer vorliegen. Aus dieser Begründung muss mit anderen Worten
geschlossen werden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
hinsichtlich der Sachbeschädigung an der Polizeiwache [...] nicht eingeleitet
worden wäre, hätte er im Zeitpunkt der Anhaltung andere Hosen getragen. Die von
der Polizei angeblich beobachtete Schmiererei am Verkehrsschild führte damit
entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff. II.6)
nicht direkt zur Einleitung des Verfahrens SW 2019 1 6. Sofern vorliegend überhaupt
ein zivilrechtliches, kausales Verschulden des Beschwerdeführers für die
Einleitung des Verfahrens in Bezug auf die Sachbeschädigung des
Strassenverkehrsschilds (SW 2019 1 2) bejaht werden könnte (dazu nachfolgend
E. 2.5.2 unten), kann dieses nach dem Gesagten nicht für die Auferlegung
der Kosten beliebig weiterer Verfahren hinhalten. Wäre dies zulässig, liessen
sich auch die Kosten des Verfahrens betreffend Betäubungsmittelbesitz dem
Beschwerdeführer auferlegen, wurde das bei ihm vorgefundene Marihuana doch anlässlich
derselben Anhaltung sichergestellt. Da eine Kostenauferlegung im Fall einer
Verfahrenseinstellung aufgrund einer geringfügigen Drogenmenge zu Konsumzwecken
gemäss Art. 19b BetmG nicht zulässig ist (vgl. BGer 6B_1273/2016 vom
6. September 2017 E. 1.6), hat die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht von
einer solchen abgesehen. Gleiches muss vorliegend auch für das Verfahren SW
2019 1 6 gelten. Dem Beschwerdeführer kann keinerlei schuldhaftes Verhalten
vorgeworfen werden, welches kausal zu dessen Einleitung führte. Die Auferlegung
der Kosten dieses Verfahrens verstösst damit gegen die Unschuldsvermutung und
ist folglich aufzuheben.
2.5.2 Hinsichtlich
der Einleitung des Verfahrens SW 2019 1 2 trifft es zu, dass gemäss
Polizeirapport vom 1. Januar 2019 der Beschwerdeführer von den Polizisten
beobachtet worden sein soll, wie er mit einem Filzstift ein Verkehrsschild
beschriftet habe (Strafakten S. 100). Strittig dabei ist allerdings namentlich,
ob aufgrund dieses Polizeirapports der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist
und der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Strafverfahrens in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II.
B.b; Replik, Ziff. 1 ff.; Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. 8 ff.). Fraglich
erscheint ferner, ob angesichts der Tatsache, dass kein Strafantrag vorliegt,
überhaupt ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen und ein allfälliges
schuldhaftes Verhalten damit kausal für die Verfahrenseinleitung gewesen ist (vgl.
Griesser, a.a.O., Art. 426 N 15). Diese
Fragen müssen vorliegend indes nicht beantwortet werden. Wie bereits dargelegt,
setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und
den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Soweit
den Akten (S. 53 f. sowie 172) bzw. dem nicht paginierten Kostenbogen entnommen
werden kann, fielen die Verfahrenskosten zum grössten Teil in den anderen
Verfahren an und stehen in keinem Zusammenhang mit dem beschrifteten
Verkehrsschild. So wurde beispielsweise der kriminaltechnische
Untersuchungsbericht offensichtlich zur Abklärung der Täterschaft der
Sachbeschädigung der Polizeiwache [...] vorgenommen (vgl. Strafakten S. 156).
Gleiches gilt für die angeordnete Hausdurchsuchung (vgl. Strafakten S. 42). Es
ist damit vollkommen unklar, welche Kosten dem Verfahren SW 2019 1 2 zuzuordnen
sind. Es ist weder Sache des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeinstanz,
Nachforschungen darüber anzustellen, welche Kosten das beschriftete Verkehrsschild
betreffen könnten. Die Staatsanwaltschaft hätte dies spätestens in ihrer
Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren darlegen können und müssen.
Dies hat sie indes unterlassen, weshalb sich die Beschwerde auch in dieser
Hinsicht als begründet erweist.
2.5.3 Zusammenfassend
ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage (Ziff. 5 der
angefochtenen Einstellungsverfügung) demnach gutzuheissen und sind die
Verfahrenskosten zulasten des Staates zu nehmen.
3.
Der
Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen den Vorbehalt hinsichtlich der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit.
b StPO. Er macht geltend, eine beschuldigte Person dürfe nur dann verpflichtet
werden, dem Kanton die Kosten der amtlichen Entschädigung zurückzubezahlen,
wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt werde (Beschwerde, Ziff. II.B.c).
Auch diese Rüge
ist begründet. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der
Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2
StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO).
Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5,
6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E.
2.1; AGE SB.2014.33 vom 25. Juni 2015 E. 3; Griesser,
a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Wird eine beschuldigte Person in einem Anklagepunkt
freigesprochen und in einem anderen verurteilt, so trägt sie denjenigen Teil
der Kosten, für welchen sie verurteilt wurde, hat jedoch Anspruch auf
Entschädigung für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit dem Freispruch
entstanden ist (Griesser, a.a.O.,
Art. 430 N 4).
Vor diesem
Hintergrund widersprüchlich erweist sich bereits die ursprüngliche Kostenregelung
in der angefochtenen Einstellungsverfügung, wurden darin nämlich die
Verfahrenskosten zu einem Viertel zu Lasten des Staates genommen, der
Rückforderungsvorbehalt dagegen in vollem Umfang verfügt. Da die Beschwerde
hinsichtlich der Kostenauflage gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten
dementsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.5.3
oben), sind nach dem Gesagten auch der Rückforderungsvorbehalt sowie die
Verfügung zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar aufzuheben.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Staatsanwaltschaft nehme in der
angefochtenen Einstellungsverfügung an, dass der Beschwerdeführer in Zukunft
weitere schwerwiegende Sachbeschädigungen oder Gewaltdelikte begehen könnte,
obschon er bisher nie solche Delikte begangen habe. Damit seien die
Voraussetzungen für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten des
Beschwerdeführers nicht erfüllt. Auch das Mitführen von Transparenten könne
dafür nicht herangezogen werden (Beschwerde, Ziff. II.B.d). Darüber hinaus
müsse ein hinreichender Tatverdacht für ein weiteres Delikt bestehen, um eine
Aufbewahrung zu rechtfertigen (Replik, Ziff. 19).
Die
Staatsanwaltschaft erwidert, der Beschwerdeführer habe nicht irgendwelche
Transparente mitgeführt, sondern solche, die bei einer nicht bewilligten
Demonstration verwendet worden seien, in deren Folge es zu massiven
Sachbeschädigungen gekommen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer
nachgewiesenermassen Sachbeschädigungen an einem Strassenschild begangen. Es
bestehe damit hinreichend Anlass zur Annahme, dass er auch künftig ideologisch
motivierte Sachbeschädigungen begehen könnte, weshalb für die Aufbewahrung der
Daten ein öffentliches Interesse bestehe (Stellungnahme Staatsanwaltschaft,
Ziff. II.17).
4.2 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche der
Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer
Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke
von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK)
berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von
einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S.
133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche
kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht
der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss
es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019 E. 3.4).
Gemäss Art. 261
Abs. 2 StPO dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen im Falle eines Freispruchs
aus anderen Gründen als wegen Schuldunfähigkeit, einer Einstellung oder einer
Nichtanhandnahme des Verfahrens mit Zustimmung der Verfahrensleitung während
höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt und verwendet
werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass diese
Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen
könnte. Erforderlich ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte
Person wieder delinquieren könnte (Hansjakob/Graf,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 7). Bei dieser
Beurteilung zu berücksichtigen sind unter anderem die Art und Schwere der
ursprünglich erhobenen Deliktsvorwürfe, die Art des Freispruchs bzw. der
Verfahrenseinstellung, allfällige frühere Strafverfahren wegen gleichen oder ähnlichen
Delikten sowie weitere Umstände, die auf ein deliktisches Verhalten hinweisen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 261 N
11).
4.3 Die
von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der
Sachbeschädigung am Verkehrsschild sowie des beim Beschwerdeführer
vorgefundenen Demonstrationsbanners ein hinreichender Anlass zur Annahme
bestehe, dass der Beschwerdeführer auch künftig ideologisch motivierte
(schwere) Sachbeschädigungen oder gar Gewalttätigkeiten begehen könnte
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Ziff. 17; angefochtene
Einstellungsverfügung, "Erkennungsdienstliche Erfassung der Daten des
Beschuldigten»), ist nicht haltbar. Zu beachten ist nämlich zunächst, dass es
sich bei den Schmierereien auf dem Verkehrsschild um zwei «nicht lesbare»
Schriftzüge handelte, welche offensichtlich nicht anlässlich der von der
Staatsanwaltschaft erwähnten nicht bewilligten Demonstration angebracht worden
waren (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, «SW 2019 1 2»). Sofern die
Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass es sich dabei um eine «ideologisch
motivierte» Sachbeschädigung gehandelt habe, handelt es sich um eine
Mutmassung. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhaltung ein Demonstrationsbanner dabeigehabt hatte, der auf eine
Teilnahme an der erwähnten Demonstration hindeutet. Das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachbeschädigung, welche anlässlich
dieser Demonstration begangen worden sein soll, wurde jedoch mangels Beweisen eingestellt.
Es bestehen somit keinerlei Hinweise auf entsprechende Vorstrafen, geschweige
denn darauf, dass der Beschwerdeführer je Gewalttätigkeiten begangen haben
könnte. Auch dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind keine solche
Hinweise zu entnehmen. Zwar geht aus diesem eine Verurteilung wegen
Hausfriedensbruchs der regionalen Staatsanwaltschaft [...] vom 30. Oktober 2018
hervor (Strafakten, S. 8), diese vermag allerdings nicht die erforderliche
erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger Begehung von Straftaten – namentlich
«ideologisch motivierte» Sachbeschädigungen – zu begründen. Die Voraussetzungen
für eine Aufbewahrung nach Art. 261 Abs. 2 StPO sind damit nicht gegeben und
die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 5, 6 und 8
der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020 sind aufzuheben. Dementsprechend
sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, der Vorbehalt gemäss
Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die erkennungsdienstlich erfassten Daten zu vernichten.
6.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO).
6.2 Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Wie aus vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die angefochtene
Einstellungsverfügung nicht nur hinsichtlich sämtlicher angefochtener Punkte
fehlerhaft, sondern sie erweist sich aufgrund der fehlenden Bezifferung der
Verfahrenskosten sowie der ungenügenden Begründung darüber hinaus auch als
unsorgfältig. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich
von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung
zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu sprechen.
Advokat [...]
hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand ist von Amtes wegen
festzulegen. Er wird mit 6 Stunden bemessen und – da die amtliche
Verteidigung aufgehoben und für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
beantragt wurde – praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– entschädigt,
ausmachend CHF 1’500.– (inklusive Auslagen). Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 115.50. Insgesamt beläuft sich
die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'615.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Abänderung von Ziffer 5 der Einstellungsverfügung
vom 14. Februar 2020 gehen die Verfahrenskosten des Strafverfahrens
Aktenzeichen VT.2019.3 zu Lasten des Staates.
Ziffer 6 der Einstellungsverfügung vom 14. Februar
2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die mittels
erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.
Ziffer 8 der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2020
wird ersatzlos aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
gesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit einer
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'615.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.