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Entscheid

BES.2020.64

amtliche Verteidigung / Beweisergänzung

3. August 2020Deutsch24 min

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zum Nachteil von B____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.64

ENTSCHEID

vom 3.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Februar 2020

betreffend amtliche Verteidigung

/ Beweisergänzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zum Nachteil von B____ (nachfolgend

Privatkläger) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 720.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die

Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 695.30 auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 Einsprache und

stellte gleichzeitig einen Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung nach

Art. 316 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zudem stellte sie einen

Antrag auf Verfahrensvereinigung mit demjenigen gegen den Beschuldigten C____

(VT.[...]), den Beweisantrag, es seien alle Befragungen der Zeugen und

Auskunftspersonen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu wiederholen, ein

Akteneinsichtsgesuch sowie ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung.

Mit

Beweisergänzungsentscheid vom 17. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft,

dass auf eine Vergleichsverhandlung verzichtet (Ziff. 1) und das Strafverfahren

gegen die Beschwerdeführerin mit demjenigen gegen C____ zur Durchführung einer

Hauptverhandlung an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde (Ziff. 2).

Zudem wies sie den Antrag auf erneute Einvernahme sämtlicher Zeugen und

Auskunftspersonen ab (Ziff. 3), verfügte die Herausgabe des Polizei-Journals

vom 9. Juli 2017 (Ziff. 4), verzichtete auf die Durchführung einer

Tatrekonstruktion (Ziff. 5) und stellte der Beschwerdeführerin die seit der

ersten Akteneinsicht erstellten Akten zu (Ziff. 6). Mit separater Verfügung von

gleichem Datum wurde zudem das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung

abgewiesen.

Gegen diese

beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Anträgen, es seien die Verfahren gegen

die Beschwerdeführerin und gegen C____ zu vereinen, es sei die

Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Durchführung einer Vergleichsverhandlung

zu prüfen und es sei der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren die

amtliche Verteidigung und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und jeweils [...], Advokat, als ihr

Rechtsvertreter einzusetzen. Zudem stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch.

Nachdem der Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Verfügung des

Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 5. März 2020 zu deren

Unterzeichnung und Wiedereinreichung zurückgewiesen worden war, reichte die

Beschwerdeführerin am 10. März 2020 eine (leicht korrigierte) und

unterzeichnete Beschwerde ein und ergänzte die Beschwerde mit einem Schreiben

von Dr. med. [...] sowie dem Antrag, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Strafgericht Basel-Stadt zur

Rückweisung des Verfahrens, eventualiter zur Sistierung anzuhalten. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2020

(Posteingang) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht

sistierte mit Verfügung vom 8. Mai 2020 den bei ihm ebenfalls gestellten

Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie das Einspracheverfahren

der Beschwerdeführerin für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Am

2. Juni 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und

Replik, mit der sie im Wesentlichen zusätzlich beantragt, die Nichtigkeit des

Strafbefehls vom 28. Januar 2020 sei festzustellen, eventualiter sei

dieser aufzuheben.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

Die

Staatsanwaltschaft weist zwar richtigerweise darauf hin, dass die Ablehnung von

Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Allerdings

macht die Beschwerdeführerin – neben der Beschwerde gegen die Abweisung des

Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung – namentlich Verletzungen ihrer

Teilnahmerechte geltend und wehrt sich in erster Linie nicht gegen die

Abweisung der Beweisanträge. Die Beschwerde ist deshalb zulässig.

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids muss zudem aktuell sein. Die Beschwerdeführerin muss also im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 382 N 13; Ziegler,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.

382.

StPO N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das

schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung fehlte.

Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige

Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1

S. 24 f.).

1.2.2

Hinsichtlich

des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ihres

Strafverfahrens mit demjenigen gegen den ebenfalls beschuldigten C____

erscheint fraglich, ob die Verfahrensvereinigung nicht bereits im angefochtenen

Beweisergänzungsentscheid von der Staatsanwaltschaft verfügt wurde und das

Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen ist, da die beiden Verfahren von der

Staatsanwaltschaft gemeinsam zur Durchführung einer Hauptverhandlung ans

Strafgericht überwiesen worden sind (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen

Beweisergänzungsentscheids). Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die

Verfahrensleitung nach der Überweisung vom 20. Februar 2020 (vgl.

Strafakten Beschwerdeführerin, S. 137) an das Strafgericht überging und die

Verfahren mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. März 2020

vereinigt wurden (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 140). Damit ist

das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung dieses

Antrags spätestens im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen,

weshalb es in dieser Hinsicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben

ist.

1.2.3

In

Bezug auf ihre übrigen Rügen hat die Beschwerdeführerin dagegen ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und ist

damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die

Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO).

Die

Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass ihr das Teilnahmerecht an der

Einvernahme von C____ von der Staatsanwaltschaft verwehrt worden sei. Sie habe

die Staatsanwaltschaft am 30. September 2019 um Teilnahme an genannter

Einvernahme ersucht, was von dieser telefonisch abgelehnt worden sei (Replik,

Ziff. 1).

Sofern die

Beschwerdeführerin sich gegen diese Abweisung auf dem Beschwerdeweg zur Wehr setzen

möchte, ist ihre Rüge verspätet. Dafür hätte sie innert 10 Tagen seit der

Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben müssen (Art. 393 Abs.

1.

in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf diese Rüge ist damit nicht

einzutreten. Es steht der Beschwerdeführerin indessen offen, diesen Punkt im Hauptverfahren

nochmals zu thematisieren.

1.4

Im

Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im

angefochtenen Beweisergänzungsentscheid einen Verzicht hinsichtlich der

Durchführung einer Vergleichsverhandlung mit dem Privatkläger verfügte. Sie

macht geltend, selbst die Staatsanwaltschaft schenke den Aussagen des Privatklägers

offensichtlich wenig Glauben. Da die Aussagen sowohl der Parteien als auch der

Zeugen unterschiedlich ausgefallen seien, sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet

gewesen, einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Dabei spiele es keine Rolle,

ob der Privatkläger, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt,

vergleichsbereit sei. Sollte er von den Vergleichsverhandlungen fernbleiben,

führe dies zur Rückzugsfiktion (Beschwerde, Ziff. 6).

2.2

Diese

Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die

Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die

antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen, mit dem

Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Es handelt sich dabei um eine

«Kann-Vorschrift», welche es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlässt, ob

Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft

sollte von dieser Möglichkeit zwar grundsätzlich Gebrauch machen, gerade aber

in klaren Fällen, in denen eine Versöhnung ausser Betracht fällt, ist von der

Durchführung einer solchen abzusehen (Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 316 N 5). Da der Privatkläger der

Staatsanwaltschaft gegenüber sein Desinteresse an einer Vergleichsverhandlung

bekundete (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 125), ist es nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, ihn zu einer

entsprechenden Vergleichsverhandlung vorzuladen.

3.

3.1

Mit

ihrer Beschwerdeergänzung bzw. Replik vom 2. Juni 2020 moniert die

Beschwerdeführerin sodann die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 28. Januar 2020.

Sie führt aus, ihre Parteirechte seien durch die Staatsanwaltschaft in grober

Weise verletzt worden. So sei dem Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht nur,

wie ursprünglich moniert, eine einzige Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht

zugestellt worden, sondern darüber hinaus weitere fünf Aktennotizen der

Staatsanwaltschaft sowie eine sich in den Akten befindliche E-Mail der

Beschwerdeführerin. Damit sei ihr Akteneinsichtsrecht in grober Weise verletzt

worden. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, weitere Beweisanträge zu

stellen. Darüber hinaus sei ihr auch das Teilnahmerecht systematisch verweigert

worden. Neben der bereits unter E. 1.3 oben thematisierten Ablehnung ihrer

Teilnahme an einer Einvernahme sei ihr auch die Teilnahme an den Einvernahmen

von D____, dem Privatkläger sowie den Zeuginnen E____ und F____ verwehrt

worden, da sie über deren Durchführung nicht informiert worden sei (Replik,

Ziff. 1). Damit seien sowohl der Strafbefehl sowie sämtliche nach dem 17.

Februar 2020 vorgenommenen Verfahrenshandlungen nichtig und aufzuheben (Replik,

Ziff. 2). Die Parteirechte seien formeller Natur und deren Verletzung müsse zur

Rückweisung und Ergänzung der Untersuchung führen. Eine Heilung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sei ebenso nicht möglich (Replik, Ziff. 3).

3.2

3.2.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass mit der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den in

Frage stehenden Strafbefehl und dessen Überweisung an das Strafgericht, dieser

ohnehin aufgehoben wurde und durch ein Urteil ersetzt wird. In Bezug auf die

geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann sodann den Akten

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die

Staatsanwaltschaft vom 26. September 2019 ihr Akteneinsichtsrecht erstmals

geltend machte und die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch am 30. September

2019.

bewilligte (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 21). Mit Ausnahme des

Gesuchs um Einsicht in das Protokoll der Einvernahme von C____ vom 2. Oktober

2019.

(vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 24) stellte sie im weiteren Lauf

der Strafuntersuchung und vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Januar 2020

kein weiteres Akteneinsichtsgesuch. Erst mit ihrer Einsprache vom

6.

Februar 2020 beantragte sie die erneute Akteneinsicht (vgl. Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 26).

Die von der

Beschwerdeführerin monierten Aktennotizen sowie die sich in den Akten

befindliche E-Mail der Beschwerdeführerin wurden allesamt nach der erstmaligen

Akteneinsicht am 30. September 2019 erstellt: Aktennotiz betreffend Erhalt von Telefonnummern

vom 4. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 107), E-Mail

der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin,

S. 108), Aktennotiz betreffend Telefonat mit Herrn [...] vom 9. Oktober

2019.

(vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 109), Aktennotiz betreffend

Telefonat mit G____ vom 9. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S.

110), Aktennotiz betreffend Telefonat mit D____ vom 9. Oktober 2019 (vgl.

Strafakten Beschwerdeführerin, S. 111) sowie Aktennotiz betreffend Telefonate

mit dem Privatkläger vom 17. Februar 2020 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin,

S. 125). Mangels erneuten Akteneinsichtsgesuchs war die Staatsanwaltschaft

nicht verpflichtet der Beschwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls die in

Frage stehenden Aktenstücke zuzustellen. Das Akteneinsichtsrecht der

Beschwerdeführerin wurde insofern nicht verletzt.

3.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort zugestanden, dass, nach dem

Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020, zumindest

die Aktennotiz vom 17. Februar 2020 der Beschwerdeführerin versehentlich nicht

zugestellt worden sei. Offensichtlich – so zumindest die Beschwerdeführerin –

fehlten den ihr anlässlich ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 6. Februar 2020

zugestellten Akten weitere Aktennotizen (vgl. E. 3.2.1 oben). Spätestens im

vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie nun jedoch unbestrittenermassen

Einsicht in sämtliche Akten erhalten. In ihrer Replik führt die

Beschwerdeführerin aus, dass sie mangels umfänglicher Akteneinsicht bestimmte ergänzende

Beweisanträge, insbesondere einen solchen zur Einvernahme von G____, bei der

Staatsanwaltschaft nicht habe stellen können (Replik, Ziff. 1). Aus den

Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer

Einvernahme vom 26. September 2019 die Personen D____ und G____ sowie [...]

angab, welche ihre Version zum fraglichen Vorfall bestätigen könnten.

Entsprechend stellte sie der Staatsanwaltschaft deren Kontaktinformationen zu

(vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 107). Die Staatsanwaltschaft hat in der

Folge sowohl G____ als auch D____ telefonisch kontaktiert. Ihre Aussagen

betreffend die Vorgänge vor der tätlichen Auseinandersetzung waren dabei

weitgehend übereinstimmend. Ebenso gaben sie beide an, dass sie sich noch vor

der in Frage stehenden tätlichen Auseinandersetzung von den Parteien getrennt hätten.

Erst als sie sich von den Personen entfernt gehabt hätten, hätten sie einen

Knall und Schreie gehört, woraufhin sich D____ in Richtung der Parteien begeben

habe (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 110 f.). Aufgrund dieser

Angaben erachtete es die Staatsanwaltschaft offensichtlich lediglich als

notwendig, D____ zum Vorgefallenen einzuvernehmen (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin,

S. 114 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ergänzend eine Einvernahme von G____

bei der Staatsanwaltschaft beantragt hätte, ist nach dem Gesagten davon

auszugehen, dass dieser Antrag von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden

wäre. Da eine solche Ablehnung nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3

StPO), müsste der Antrag an das erstinstanzliche Gericht gestellt werden, was

vorliegend bereits geschehen ist (vgl. Verfügung des Strafgerichts vom 8. Mai

2020, Ziff. 3). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der

Beweisanträge würde damit zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es bleibt

der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, ihren vom Strafgerichtspräsidenten

mit Verfügung vom 8. Mai 2020 abgewiesenen Beweisantrag an der

Hauptverhandlung erneut zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO).

3.3

3.3.1

Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen, wobei das Recht auf Teilnahme auch den Anspruch

umfasst, rechtzeitig über die Beweiserhebung und insbesondere deren Termin

benachrichtigt zu werden, damit die betreffende Partei ihr Anwesenheitsrecht

effektiv ausüben kann (Schleiminger

Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 9). Teilnahmeberechtigt

sind die Parteien nach Art. 104 StPO und ihre Rechtsbeistände. Kein Anspruch

auf ein Teilnahmerecht besteht dagegen grundsätzlich im polizeilichen

Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306

f. StPO handelt. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft jedoch bereits

vor Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, besteht dagegen

das Teilnahmerecht der Parteien (Schleiminger

Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 7 f.). Das Teilnahme- und

Fragerecht der beschuldigten Person erstreckt sich auch auf Einvernahmen von im

gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1 S. 228, 140 IV 172 E. 1.2 S. 174

ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.).

3.3.2

Das

vorliegende Strafuntersuchungsverfahren wurde am 7. Juni 2019 eröffnet (vgl.

Strafakten Beschwerdeführerin, S. 83). Sowohl die Einvernahme des Privatklägers

(28. Januar 2019; Strafakten Beschwerdeführerin, S. 50 ff.), als auch

diejenigen der Auskunftspersonen E____ (5. März 2019; Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 66 ff.) und F____ (28. März 2019; Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 76 ff.) wurden damit nicht nur vor der Geltendmachung

der Teilnahmerechte durch die Beschwerdeführerin am 26. September 2019, sondern

insbesondere auch vor Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführt. Das

Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin wurde in dieser Hinsicht somit nicht

verletzt.

3.3.3

Anders

liegt die Lage in Bezug auf die Einvernahme der Auskunftsperson D____

(Strafakten Beschwerdeführerin, S. 114 ff.). Diese fand am 6. Dezember 2019 und

damit während laufender Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin statt.

Da ihr dieser Einvernahmetermin offensichtlich nicht angezeigt worden war und

sie dementsprechend an der Einvernahme nicht anwesend sein konnte, wurde ihr Teilnahmerecht

verletzt.

Eine

Beweiserhebung, bei der eine Partei und ihr Rechtsbeistand entgegen ihrem

Willen und aus zwingenden Gründen gehindert waren daran teilzunehmen, ist auf

entsprechenden Antrag hin zu wiederholen (Art. 147 Abs. 3 StPO; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 147 N 9 f.). Die Wiederholung hat dabei grundsätzlich im selben

Verfahrensabschnitt zu erfolgen, es sei denn, es liegt eine sachlich begründete

Ausnahme vor und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Wiederholung in

einem anderen Verfahrensabschnitt nicht entgegen. Dies bedeutet auch, dass auf

eine Wiederholung der Beweiserhebung im Vorverfahren nicht alleine aufgrund des

Umstands, dass das Gericht den Beweis voraussichtlich nochmals erheben wird,

verzichtet werden kann (Scheiminger

Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 17).

Im vorliegenden

Fall ist das Vorverfahren bereits abgeschlossen und die Einsprache gegen den

Strafbefehl wurde an das Strafgericht überwiesen (vgl. Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 137). Gemäss Auskunft des Strafgerichtspräsidenten ist

beabsichtigt, D____ an die Hauptverhandlung vorzuladen und ihn anlässlich

dieser zu befragen (Aktennotiz vom 7. Juli 2020; vgl. auch Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 142). Da der Fall beim Strafgericht bereits

spruchreif ist und wie erwähnt D____ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung erneut zu befragen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf

eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Wiederholung der Einvernahme

zu verzichten. Dennoch erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in

dieser Hinsicht als begründet und es ist deshalb festzustellen, dass das

Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme von D____ vom 6.

Dezember 2019 verletzt worden ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um

Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die

Abweisung damit, dass für die Feststellung, ob die beschuldigte Person über die

erforderlichen Mittel verfüge, praxisgemäss das betreibungsrechtliche

Existenzminimum herangezogen werde. Bei der Gegenüberstellung dieses

betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin mit ihren

Einnahmen sowie ihrem Vermögen von ca. CHF 6'000.– resultiere ein Überschuss,

weshalb keine Mittellosigkeit gegeben sei. Ob eine amtliche Verteidigung

überhaupt notwendig sei, könne damit offenbleiben, sei aber mutmasslich zu

verneinen, da es sich um einen Bagatellfall handle.

Die

Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, bei den Ausgaben sei bei der

Berechnung der Mittellosigkeit von einem erhöhten Grundbetrag auszugehen.

Entsprechend müssten die Reisekosten der Beschwerdeführerin an den Studienort

in [...], das U-Abo, CHF 300.– für die Steuern, Krankenkassen- und selbstgetragene

Krankheitskosten von CHF 691.– sowie Wohnkosten berücksichtigt werden

(Beschwerde, Ziff. 7). Sodann könne auch nicht von einem Bagatellfall

ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags um Anordnung der

amtlichen Verteidigung habe davon ausgegangen werden müssen, dass ihr die

Begehung eines Angriffs vorgehalten werde. An der ersten Einvernahme sei ihr dann

eine versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten worden und sie habe bis zum

Erlass des Strafbefehls vom 28. Januar 2020 mit einer entsprechenden

Verurteilung rechnen müssen (Beschwerde, Ziff. 7). Zudem könne ungeachtet

der konkreten Sanktion vorliegend kein Bagatellfall angenommen werden, da ein

Strafregistereintrag der Beschwerdeführerin eine Anstellung in ihrem

angestrebten Berufsfeld als Sozialpädagogin unter Umständen verwehren könne

(Beschwerde, Ziff. 3). Sie sei schliesslich auch auf eine anwaltliche

Verteidigung angewiesen. So sei sie während ihrer Einvernahme unter Druck

gesetzt worden und aufgrund der Anschuldigungen sei sie traumatisiert

(Beschwerde, Ziff. 7).

4.2

Eine

amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zunächst in Fällen

einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu bestellen. Ferner

besteht immer dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b

StPO).

Mittellosigkeit

oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben,

wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und

Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur

Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale

Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche

finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche

Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der

erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst in der Regel

einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und

öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit ist

demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche

Einkommen übersteigt oder aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss

resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und

Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein

bis zwei Jahre – zu tilgen (AGE BES.2014.125 vom 5. November 2014 E.

2.1; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132

StPO N 24).

Zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung sodann namentlich

dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall

in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die

beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein

Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe

von über vier Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätze zu erwarten

ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht

spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand

umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten

eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa dann

anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion

umstritten ist oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015

vom 9. Juni 2015 E. 3.2).

4.3

Wie

die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Ziff. 7)

kann bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht vom betreibungsrechtlichen

Existenzminimum ausgegangen werden. Vielmehr ist der zivilprozessuale Notbedarf

massgebend. Zur dessen Berechnung ist der Grundbetrag der Beschwerdeführerin

praxisgemäss um 25 % zu erhöhen und die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Auslagen hinzuzurechnen (vgl. E. 4.2 oben). Daraus ergibt sich ein

monatlicher zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2'848.50 bestehend aus dem

Grundbetrag von CHF 850.–, einem Zuschlag von 25 % von CHF 212.50, dem Mietzins

von CHF 635.–, Krankenkassenprämien (inkl. selbstgetragene

Krankheitskosten) von CHF 691.– (vgl. auch Beschwerdebeilage 4), Reisekosten

von CHF 80.–, Kosten für das U-Abo von CHF 80.– sowie CHF 300.– für

Steuern. Diesem steht ein Nettoeinkommen von CHF 2'749.15 entgegen, womit

kein Überschuss gegeben ist. Bei dieser Ausgangslage ist auch das

vergleichsweise geringe Vermögen praxisgemäss zu vernachlässigen (vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 26). Die

Voraussetzung der Mittellosigkeit ist damit gegeben.

4.4

Die

Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie

zu einer Busse von CHF 720.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 134

f.). Damit bewegt sich das Strafmass des in Frage stehenden Strafbefehls gerade

an der Grenze zum Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO). Allerdings ist – wie die

Beschwerdeführerin zu Recht aufwirft – zu beachten, dass ihr im

Untersuchungsverfahren zumindest sinngemäss auch die Begehung einer

(versuchten) schweren Körperverletzung vorgehalten worden war, womit ein

deutlich höheres Strafmass zur Diskussion stand (vgl. Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 89).

Kommt hinzu,

dass auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte

eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen ist. Auch in solchen

Fällen kann eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise angeordnet werden. Dies

kann etwa zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder

eine ganz aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer

1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire

Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132 N

64). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall bereits im

Untersuchungsverfahren zahlreiche Einvernahmen stattgefunden haben. Auch

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sind nicht nur die

Beschuldigten, sondern auch Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen und

allenfalls zu konfrontieren. Wie bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren

erkennbar wurde, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus

beweisrechtlicher Sicht diverse Fragen stellen werden. All diese Umstände

stellen die Beschwerdeführerin, die eine juristische Laiin ist, vor erhebliche Schwierigkeiten,

denen sie ohne eine Verteidigung nicht gewachsen wäre. Ebenfalls zu

berücksichtigen ist, dass eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung

die Beschwerdeführerin in besonderem Masse treffen würde. Den Akten ist zu

entnehmen, dass sie eine Sozialpädagogin in Ausbildung ist (vgl. Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 4 und S. 10 f.). Sie macht zu Recht geltend, dass ein

Eintrag im Strafregister für eine Sozialpädagogin unter Umständen ein

Anstellungshindernis künftiger potentieller Arbeitsstellen darstellen könnte

und der Ausgang des Strafverfahrens für die Beschwerdeführerin daher von

grosser Bedeutung ist.

4.5

Aus

den obengenannten Gründen sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung

gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO damit erfüllt. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist deshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

17.

Februar 2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer

amtlichen Verteidigung aufzuheben und die amtliche Verteidigung anzuordnen.

Advokat [...] hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 25.

September 2019 um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersucht, woraufhin die

Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, dass über die Gewährung der amtlichen

Verteidigung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Strafakten

Beschwerdeführerin, S. 18 ff.). Über dieses Gesuch wurde jedoch bis zum

erneuten Antrag vom 6. Februar 2020 nicht entschieden, weshalb die amtliche

Verteidigung mit Wirkung ab 25. September 2019 zu bestellen ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7).

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind entsprechend keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2

Dem

amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Am 2.

Juni 2020 hat dieser eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte

Zeitaufwand von 10 Stunden 55 Minuten erscheint in Anbetracht des doppelten

Schriftenwechsels als angemessen. Auch die Auslagen gemäss Honorarnote sind

nicht zu beanstanden. Einzig die Höhe des Stundenansatzes ist übersetzt. Für

die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin

zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist

diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein

angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.

Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der

unentgeltlichen Prozessvertretung praxisgemäss ein Honorar von CHF 200.– pro

Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (statt vieler: AGE BES.2019.115

vom 2. Juni 2020 E. 4.3). Der Aufwand des amtlichen Verteidigers

bemisst sich damit auf rund CHF 2'183.50. Hinzu kommt ein Auslagenersatz

von CHF 20.–. Gemäss Honorarnote unterstehen die Leistungen des amtlichen

Verteidigers nicht der Mehrwertsteuer, weshalb diese nicht hinzuzurechnen ist.

Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 2'203.50 aus der Gerichtskasse

auszurichten.

5.3

Damit

ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass durch die Verweigerung der Teilnahme bzw.

Nichtankündigung der Einvernahme von D____ vom 6. Dezember 2019 das

Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden ist.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2020 betreffend Abweisung

des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird Advokat [...] per 25. September

2019.

als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.

Die Beschwerde bezüglich Vereinigung der Strafverfahren

VT.[...] und VT.[...] sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten gesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'183.50 und ein

Auslagenersatz von CHF 20.–, somit total CHF 2'203.50 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).