BES.2020.64
amtliche Verteidigung / Beweisergänzung
3. August 2020Deutsch24 min
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zum Nachteil von B____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.64
ENTSCHEID
vom 3.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Februar 2020
betreffend amtliche Verteidigung
/ Beweisergänzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zum Nachteil von B____ (nachfolgend
Privatkläger) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 720.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die
Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 695.30 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 Einsprache und
stellte gleichzeitig einen Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung nach
Art. 316 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zudem stellte sie einen
Antrag auf Verfahrensvereinigung mit demjenigen gegen den Beschuldigten C____
(VT.[...]), den Beweisantrag, es seien alle Befragungen der Zeugen und
Auskunftspersonen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu wiederholen, ein
Akteneinsichtsgesuch sowie ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung.
Mit
Beweisergänzungsentscheid vom 17. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft,
dass auf eine Vergleichsverhandlung verzichtet (Ziff. 1) und das Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin mit demjenigen gegen C____ zur Durchführung einer
Hauptverhandlung an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde (Ziff. 2).
Zudem wies sie den Antrag auf erneute Einvernahme sämtlicher Zeugen und
Auskunftspersonen ab (Ziff. 3), verfügte die Herausgabe des Polizei-Journals
vom 9. Juli 2017 (Ziff. 4), verzichtete auf die Durchführung einer
Tatrekonstruktion (Ziff. 5) und stellte der Beschwerdeführerin die seit der
ersten Akteneinsicht erstellten Akten zu (Ziff. 6). Mit separater Verfügung von
gleichem Datum wurde zudem das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung
abgewiesen.
Gegen diese
beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Anträgen, es seien die Verfahren gegen
die Beschwerdeführerin und gegen C____ zu vereinen, es sei die
Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Durchführung einer Vergleichsverhandlung
zu prüfen und es sei der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren die
amtliche Verteidigung und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und jeweils [...], Advokat, als ihr
Rechtsvertreter einzusetzen. Zudem stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch.
Nachdem der Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Verfügung des
Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 5. März 2020 zu deren
Unterzeichnung und Wiedereinreichung zurückgewiesen worden war, reichte die
Beschwerdeführerin am 10. März 2020 eine (leicht korrigierte) und
unterzeichnete Beschwerde ein und ergänzte die Beschwerde mit einem Schreiben
von Dr. med. [...] sowie dem Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Strafgericht Basel-Stadt zur
Rückweisung des Verfahrens, eventualiter zur Sistierung anzuhalten. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2020
(Posteingang) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht
sistierte mit Verfügung vom 8. Mai 2020 den bei ihm ebenfalls gestellten
Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie das Einspracheverfahren
der Beschwerdeführerin für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Am
2. Juni 2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und
Replik, mit der sie im Wesentlichen zusätzlich beantragt, die Nichtigkeit des
Strafbefehls vom 28. Januar 2020 sei festzustellen, eventualiter sei
dieser aufzuheben.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
Die
Staatsanwaltschaft weist zwar richtigerweise darauf hin, dass die Ablehnung von
Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Allerdings
macht die Beschwerdeführerin – neben der Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung – namentlich Verletzungen ihrer
Teilnahmerechte geltend und wehrt sich in erster Linie nicht gegen die
Abweisung der Beweisanträge. Die Beschwerde ist deshalb zulässig.
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids muss zudem aktuell sein. Die Beschwerdeführerin muss also im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 13; Ziegler,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
382.
StPO N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das
schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung fehlte.
Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige
Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1
S. 24 f.).
1.2.2
Hinsichtlich
des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ihres
Strafverfahrens mit demjenigen gegen den ebenfalls beschuldigten C____
erscheint fraglich, ob die Verfahrensvereinigung nicht bereits im angefochtenen
Beweisergänzungsentscheid von der Staatsanwaltschaft verfügt wurde und das
Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen ist, da die beiden Verfahren von der
Staatsanwaltschaft gemeinsam zur Durchführung einer Hauptverhandlung ans
Strafgericht überwiesen worden sind (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen
Beweisergänzungsentscheids). Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die
Verfahrensleitung nach der Überweisung vom 20. Februar 2020 (vgl.
Strafakten Beschwerdeführerin, S. 137) an das Strafgericht überging und die
Verfahren mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. März 2020
vereinigt wurden (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 140). Damit ist
das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung dieses
Antrags spätestens im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen,
weshalb es in dieser Hinsicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben
ist.
1.2.3
In
Bezug auf ihre übrigen Rügen hat die Beschwerdeführerin dagegen ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und ist
damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO).
Die
Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass ihr das Teilnahmerecht an der
Einvernahme von C____ von der Staatsanwaltschaft verwehrt worden sei. Sie habe
die Staatsanwaltschaft am 30. September 2019 um Teilnahme an genannter
Einvernahme ersucht, was von dieser telefonisch abgelehnt worden sei (Replik,
Ziff. 1).
Sofern die
Beschwerdeführerin sich gegen diese Abweisung auf dem Beschwerdeweg zur Wehr setzen
möchte, ist ihre Rüge verspätet. Dafür hätte sie innert 10 Tagen seit der
Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben müssen (Art. 393 Abs.
1.
in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf diese Rüge ist damit nicht
einzutreten. Es steht der Beschwerdeführerin indessen offen, diesen Punkt im Hauptverfahren
nochmals zu thematisieren.
1.4
Im
Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im
angefochtenen Beweisergänzungsentscheid einen Verzicht hinsichtlich der
Durchführung einer Vergleichsverhandlung mit dem Privatkläger verfügte. Sie
macht geltend, selbst die Staatsanwaltschaft schenke den Aussagen des Privatklägers
offensichtlich wenig Glauben. Da die Aussagen sowohl der Parteien als auch der
Zeugen unterschiedlich ausgefallen seien, sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet
gewesen, einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Dabei spiele es keine Rolle,
ob der Privatkläger, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt,
vergleichsbereit sei. Sollte er von den Vergleichsverhandlungen fernbleiben,
führe dies zur Rückzugsfiktion (Beschwerde, Ziff. 6).
2.2
Diese
Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die
Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die
antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen, mit dem
Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Es handelt sich dabei um eine
«Kann-Vorschrift», welche es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlässt, ob
Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft
sollte von dieser Möglichkeit zwar grundsätzlich Gebrauch machen, gerade aber
in klaren Fällen, in denen eine Versöhnung ausser Betracht fällt, ist von der
Durchführung einer solchen abzusehen (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 316 N 5). Da der Privatkläger der
Staatsanwaltschaft gegenüber sein Desinteresse an einer Vergleichsverhandlung
bekundete (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 125), ist es nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, ihn zu einer
entsprechenden Vergleichsverhandlung vorzuladen.
3.
3.1
Mit
ihrer Beschwerdeergänzung bzw. Replik vom 2. Juni 2020 moniert die
Beschwerdeführerin sodann die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 28. Januar 2020.
Sie führt aus, ihre Parteirechte seien durch die Staatsanwaltschaft in grober
Weise verletzt worden. So sei dem Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht nur,
wie ursprünglich moniert, eine einzige Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht
zugestellt worden, sondern darüber hinaus weitere fünf Aktennotizen der
Staatsanwaltschaft sowie eine sich in den Akten befindliche E-Mail der
Beschwerdeführerin. Damit sei ihr Akteneinsichtsrecht in grober Weise verletzt
worden. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, weitere Beweisanträge zu
stellen. Darüber hinaus sei ihr auch das Teilnahmerecht systematisch verweigert
worden. Neben der bereits unter E. 1.3 oben thematisierten Ablehnung ihrer
Teilnahme an einer Einvernahme sei ihr auch die Teilnahme an den Einvernahmen
von D____, dem Privatkläger sowie den Zeuginnen E____ und F____ verwehrt
worden, da sie über deren Durchführung nicht informiert worden sei (Replik,
Ziff. 1). Damit seien sowohl der Strafbefehl sowie sämtliche nach dem 17.
Februar 2020 vorgenommenen Verfahrenshandlungen nichtig und aufzuheben (Replik,
Ziff. 2). Die Parteirechte seien formeller Natur und deren Verletzung müsse zur
Rückweisung und Ergänzung der Untersuchung führen. Eine Heilung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sei ebenso nicht möglich (Replik, Ziff. 3).
3.2
3.2.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass mit der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den in
Frage stehenden Strafbefehl und dessen Überweisung an das Strafgericht, dieser
ohnehin aufgehoben wurde und durch ein Urteil ersetzt wird. In Bezug auf die
geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann sodann den Akten
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 26. September 2019 ihr Akteneinsichtsrecht erstmals
geltend machte und die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch am 30. September
2019.
bewilligte (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 21). Mit Ausnahme des
Gesuchs um Einsicht in das Protokoll der Einvernahme von C____ vom 2. Oktober
2019.
(vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 24) stellte sie im weiteren Lauf
der Strafuntersuchung und vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Januar 2020
kein weiteres Akteneinsichtsgesuch. Erst mit ihrer Einsprache vom
6.
Februar 2020 beantragte sie die erneute Akteneinsicht (vgl. Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 26).
Die von der
Beschwerdeführerin monierten Aktennotizen sowie die sich in den Akten
befindliche E-Mail der Beschwerdeführerin wurden allesamt nach der erstmaligen
Akteneinsicht am 30. September 2019 erstellt: Aktennotiz betreffend Erhalt von Telefonnummern
vom 4. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 107), E-Mail
der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin,
S. 108), Aktennotiz betreffend Telefonat mit Herrn [...] vom 9. Oktober
2019.
(vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 109), Aktennotiz betreffend
Telefonat mit G____ vom 9. Oktober 2019 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S.
110), Aktennotiz betreffend Telefonat mit D____ vom 9. Oktober 2019 (vgl.
Strafakten Beschwerdeführerin, S. 111) sowie Aktennotiz betreffend Telefonate
mit dem Privatkläger vom 17. Februar 2020 (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin,
S. 125). Mangels erneuten Akteneinsichtsgesuchs war die Staatsanwaltschaft
nicht verpflichtet der Beschwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls die in
Frage stehenden Aktenstücke zuzustellen. Das Akteneinsichtsrecht der
Beschwerdeführerin wurde insofern nicht verletzt.
3.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort zugestanden, dass, nach dem
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020, zumindest
die Aktennotiz vom 17. Februar 2020 der Beschwerdeführerin versehentlich nicht
zugestellt worden sei. Offensichtlich – so zumindest die Beschwerdeführerin –
fehlten den ihr anlässlich ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 6. Februar 2020
zugestellten Akten weitere Aktennotizen (vgl. E. 3.2.1 oben). Spätestens im
vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie nun jedoch unbestrittenermassen
Einsicht in sämtliche Akten erhalten. In ihrer Replik führt die
Beschwerdeführerin aus, dass sie mangels umfänglicher Akteneinsicht bestimmte ergänzende
Beweisanträge, insbesondere einen solchen zur Einvernahme von G____, bei der
Staatsanwaltschaft nicht habe stellen können (Replik, Ziff. 1). Aus den
Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Einvernahme vom 26. September 2019 die Personen D____ und G____ sowie [...]
angab, welche ihre Version zum fraglichen Vorfall bestätigen könnten.
Entsprechend stellte sie der Staatsanwaltschaft deren Kontaktinformationen zu
(vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 107). Die Staatsanwaltschaft hat in der
Folge sowohl G____ als auch D____ telefonisch kontaktiert. Ihre Aussagen
betreffend die Vorgänge vor der tätlichen Auseinandersetzung waren dabei
weitgehend übereinstimmend. Ebenso gaben sie beide an, dass sie sich noch vor
der in Frage stehenden tätlichen Auseinandersetzung von den Parteien getrennt hätten.
Erst als sie sich von den Personen entfernt gehabt hätten, hätten sie einen
Knall und Schreie gehört, woraufhin sich D____ in Richtung der Parteien begeben
habe (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 110 f.). Aufgrund dieser
Angaben erachtete es die Staatsanwaltschaft offensichtlich lediglich als
notwendig, D____ zum Vorgefallenen einzuvernehmen (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin,
S. 114 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin ergänzend eine Einvernahme von G____
bei der Staatsanwaltschaft beantragt hätte, ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass dieser Antrag von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden
wäre. Da eine solche Ablehnung nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 318 Abs. 3
StPO), müsste der Antrag an das erstinstanzliche Gericht gestellt werden, was
vorliegend bereits geschehen ist (vgl. Verfügung des Strafgerichts vom 8. Mai
2020, Ziff. 3). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der
Beweisanträge würde damit zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es bleibt
der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, ihren vom Strafgerichtspräsidenten
mit Verfügung vom 8. Mai 2020 abgewiesenen Beweisantrag an der
Hauptverhandlung erneut zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO).
3.3
3.3.1
Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen, wobei das Recht auf Teilnahme auch den Anspruch
umfasst, rechtzeitig über die Beweiserhebung und insbesondere deren Termin
benachrichtigt zu werden, damit die betreffende Partei ihr Anwesenheitsrecht
effektiv ausüben kann (Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 9). Teilnahmeberechtigt
sind die Parteien nach Art. 104 StPO und ihre Rechtsbeistände. Kein Anspruch
auf ein Teilnahmerecht besteht dagegen grundsätzlich im polizeilichen
Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306
f. StPO handelt. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft jedoch bereits
vor Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, besteht dagegen
das Teilnahmerecht der Parteien (Schleiminger
Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 7 f.). Das Teilnahme- und
Fragerecht der beschuldigten Person erstreckt sich auch auf Einvernahmen von im
gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1 S. 228, 140 IV 172 E. 1.2 S. 174
ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.).
3.3.2
Das
vorliegende Strafuntersuchungsverfahren wurde am 7. Juni 2019 eröffnet (vgl.
Strafakten Beschwerdeführerin, S. 83). Sowohl die Einvernahme des Privatklägers
(28. Januar 2019; Strafakten Beschwerdeführerin, S. 50 ff.), als auch
diejenigen der Auskunftspersonen E____ (5. März 2019; Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 66 ff.) und F____ (28. März 2019; Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 76 ff.) wurden damit nicht nur vor der Geltendmachung
der Teilnahmerechte durch die Beschwerdeführerin am 26. September 2019, sondern
insbesondere auch vor Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführt. Das
Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin wurde in dieser Hinsicht somit nicht
verletzt.
3.3.3
Anders
liegt die Lage in Bezug auf die Einvernahme der Auskunftsperson D____
(Strafakten Beschwerdeführerin, S. 114 ff.). Diese fand am 6. Dezember 2019 und
damit während laufender Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin statt.
Da ihr dieser Einvernahmetermin offensichtlich nicht angezeigt worden war und
sie dementsprechend an der Einvernahme nicht anwesend sein konnte, wurde ihr Teilnahmerecht
verletzt.
Eine
Beweiserhebung, bei der eine Partei und ihr Rechtsbeistand entgegen ihrem
Willen und aus zwingenden Gründen gehindert waren daran teilzunehmen, ist auf
entsprechenden Antrag hin zu wiederholen (Art. 147 Abs. 3 StPO; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 147 N 9 f.). Die Wiederholung hat dabei grundsätzlich im selben
Verfahrensabschnitt zu erfolgen, es sei denn, es liegt eine sachlich begründete
Ausnahme vor und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Wiederholung in
einem anderen Verfahrensabschnitt nicht entgegen. Dies bedeutet auch, dass auf
eine Wiederholung der Beweiserhebung im Vorverfahren nicht alleine aufgrund des
Umstands, dass das Gericht den Beweis voraussichtlich nochmals erheben wird,
verzichtet werden kann (Scheiminger
Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 17).
Im vorliegenden
Fall ist das Vorverfahren bereits abgeschlossen und die Einsprache gegen den
Strafbefehl wurde an das Strafgericht überwiesen (vgl. Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 137). Gemäss Auskunft des Strafgerichtspräsidenten ist
beabsichtigt, D____ an die Hauptverhandlung vorzuladen und ihn anlässlich
dieser zu befragen (Aktennotiz vom 7. Juli 2020; vgl. auch Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 142). Da der Fall beim Strafgericht bereits
spruchreif ist und wie erwähnt D____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erneut zu befragen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf
eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Wiederholung der Einvernahme
zu verzichten. Dennoch erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in
dieser Hinsicht als begründet und es ist deshalb festzustellen, dass das
Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme von D____ vom 6.
Dezember 2019 verletzt worden ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um
Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die
Abweisung damit, dass für die Feststellung, ob die beschuldigte Person über die
erforderlichen Mittel verfüge, praxisgemäss das betreibungsrechtliche
Existenzminimum herangezogen werde. Bei der Gegenüberstellung dieses
betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin mit ihren
Einnahmen sowie ihrem Vermögen von ca. CHF 6'000.– resultiere ein Überschuss,
weshalb keine Mittellosigkeit gegeben sei. Ob eine amtliche Verteidigung
überhaupt notwendig sei, könne damit offenbleiben, sei aber mutmasslich zu
verneinen, da es sich um einen Bagatellfall handle.
Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, bei den Ausgaben sei bei der
Berechnung der Mittellosigkeit von einem erhöhten Grundbetrag auszugehen.
Entsprechend müssten die Reisekosten der Beschwerdeführerin an den Studienort
in [...], das U-Abo, CHF 300.– für die Steuern, Krankenkassen- und selbstgetragene
Krankheitskosten von CHF 691.– sowie Wohnkosten berücksichtigt werden
(Beschwerde, Ziff. 7). Sodann könne auch nicht von einem Bagatellfall
ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags um Anordnung der
amtlichen Verteidigung habe davon ausgegangen werden müssen, dass ihr die
Begehung eines Angriffs vorgehalten werde. An der ersten Einvernahme sei ihr dann
eine versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten worden und sie habe bis zum
Erlass des Strafbefehls vom 28. Januar 2020 mit einer entsprechenden
Verurteilung rechnen müssen (Beschwerde, Ziff. 7). Zudem könne ungeachtet
der konkreten Sanktion vorliegend kein Bagatellfall angenommen werden, da ein
Strafregistereintrag der Beschwerdeführerin eine Anstellung in ihrem
angestrebten Berufsfeld als Sozialpädagogin unter Umständen verwehren könne
(Beschwerde, Ziff. 3). Sie sei schliesslich auch auf eine anwaltliche
Verteidigung angewiesen. So sei sie während ihrer Einvernahme unter Druck
gesetzt worden und aufgrund der Anschuldigungen sei sie traumatisiert
(Beschwerde, Ziff. 7).
4.2
Eine
amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zunächst in Fällen
einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu bestellen. Ferner
besteht immer dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO).
Mittellosigkeit
oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben,
wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche
finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche
Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der
erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst in der Regel
einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23). Mittellosigkeit ist
demzufolge zu bejahen, wenn dieser erweiterte Notbedarf das massgebliche
Einkommen übersteigt oder aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss
resultiert, der es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Gerichts- und
Anwaltskosten innert absehbarer Frist – je nach Aufwändigkeit des Prozesses ein
bis zwei Jahre – zu tilgen (AGE BES.2014.125 vom 5. November 2014 E.
2.1; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132
StPO N 24).
Zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung sodann namentlich
dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein
Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe
von über vier Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätze zu erwarten
ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht
spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand
umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten
eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa dann
anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion
umstritten ist oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015
vom 9. Juni 2015 E. 3.2).
4.3
Wie
die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Ziff. 7)
kann bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht vom betreibungsrechtlichen
Existenzminimum ausgegangen werden. Vielmehr ist der zivilprozessuale Notbedarf
massgebend. Zur dessen Berechnung ist der Grundbetrag der Beschwerdeführerin
praxisgemäss um 25 % zu erhöhen und die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Auslagen hinzuzurechnen (vgl. E. 4.2 oben). Daraus ergibt sich ein
monatlicher zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2'848.50 bestehend aus dem
Grundbetrag von CHF 850.–, einem Zuschlag von 25 % von CHF 212.50, dem Mietzins
von CHF 635.–, Krankenkassenprämien (inkl. selbstgetragene
Krankheitskosten) von CHF 691.– (vgl. auch Beschwerdebeilage 4), Reisekosten
von CHF 80.–, Kosten für das U-Abo von CHF 80.– sowie CHF 300.– für
Steuern. Diesem steht ein Nettoeinkommen von CHF 2'749.15 entgegen, womit
kein Überschuss gegeben ist. Bei dieser Ausgangslage ist auch das
vergleichsweise geringe Vermögen praxisgemäss zu vernachlässigen (vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 26). Die
Voraussetzung der Mittellosigkeit ist damit gegeben.
4.4
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie
zu einer Busse von CHF 720.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Strafakten Beschwerdeführerin, S. 134
f.). Damit bewegt sich das Strafmass des in Frage stehenden Strafbefehls gerade
an der Grenze zum Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO). Allerdings ist – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht aufwirft – zu beachten, dass ihr im
Untersuchungsverfahren zumindest sinngemäss auch die Begehung einer
(versuchten) schweren Körperverletzung vorgehalten worden war, womit ein
deutlich höheres Strafmass zur Diskussion stand (vgl. Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 89).
Kommt hinzu,
dass auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte
eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen ist. Auch in solchen
Fällen kann eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise angeordnet werden. Dies
kann etwa zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder
eine ganz aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer
1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132 N
64). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall bereits im
Untersuchungsverfahren zahlreiche Einvernahmen stattgefunden haben. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sind nicht nur die
Beschuldigten, sondern auch Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen und
allenfalls zu konfrontieren. Wie bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erkennbar wurde, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus
beweisrechtlicher Sicht diverse Fragen stellen werden. All diese Umstände
stellen die Beschwerdeführerin, die eine juristische Laiin ist, vor erhebliche Schwierigkeiten,
denen sie ohne eine Verteidigung nicht gewachsen wäre. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist, dass eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
die Beschwerdeführerin in besonderem Masse treffen würde. Den Akten ist zu
entnehmen, dass sie eine Sozialpädagogin in Ausbildung ist (vgl. Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 4 und S. 10 f.). Sie macht zu Recht geltend, dass ein
Eintrag im Strafregister für eine Sozialpädagogin unter Umständen ein
Anstellungshindernis künftiger potentieller Arbeitsstellen darstellen könnte
und der Ausgang des Strafverfahrens für die Beschwerdeführerin daher von
grosser Bedeutung ist.
4.5
Aus
den obengenannten Gründen sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung
gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO damit erfüllt. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ist deshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
17.
Februar 2020 betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer
amtlichen Verteidigung aufzuheben und die amtliche Verteidigung anzuordnen.
Advokat [...] hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 25.
September 2019 um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersucht, woraufhin die
Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, dass über die Gewährung der amtlichen
Verteidigung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Strafakten
Beschwerdeführerin, S. 18 ff.). Über dieses Gesuch wurde jedoch bis zum
erneuten Antrag vom 6. Februar 2020 nicht entschieden, weshalb die amtliche
Verteidigung mit Wirkung ab 25. September 2019 zu bestellen ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7).
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind entsprechend keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2
Dem
amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Am 2.
Juni 2020 hat dieser eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand von 10 Stunden 55 Minuten erscheint in Anbetracht des doppelten
Schriftenwechsels als angemessen. Auch die Auslagen gemäss Honorarnote sind
nicht zu beanstanden. Einzig die Höhe des Stundenansatzes ist übersetzt. Für
die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin
zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist
diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein
angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.
Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der
unentgeltlichen Prozessvertretung praxisgemäss ein Honorar von CHF 200.– pro
Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (statt vieler: AGE BES.2019.115
vom 2. Juni 2020 E. 4.3). Der Aufwand des amtlichen Verteidigers
bemisst sich damit auf rund CHF 2'183.50. Hinzu kommt ein Auslagenersatz
von CHF 20.–. Gemäss Honorarnote unterstehen die Leistungen des amtlichen
Verteidigers nicht der Mehrwertsteuer, weshalb diese nicht hinzuzurechnen ist.
Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 2'203.50 aus der Gerichtskasse
auszurichten.
5.3
Damit
ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass durch die Verweigerung der Teilnahme bzw.
Nichtankündigung der Einvernahme von D____ vom 6. Dezember 2019 das
Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2020 betreffend Abweisung
des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird Advokat [...] per 25. September
2019.
als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.
Die Beschwerde bezüglich Vereinigung der Strafverfahren
VT.[...] und VT.[...] sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten gesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'183.50 und ein
Auslagenersatz von CHF 20.–, somit total CHF 2'203.50 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).