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Entscheid

BES.2020.66

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. April 2020Deutsch7 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.66

ENTSCHEID

vom 1.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Februar 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1'500.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 420.– und Auslagen von CHF 5.30

auferlegt.

Mit Eingabe vom 27.

Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 trat das

Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Januar 2020 infolge

Verspätung nicht ein.

Der

Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (recte 3. März 2020) Beschwerde

gegen den Nichteintretensentscheid, womit er sinngemäss dessen Aufhebung

beantragt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.

Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwerde vom 3. März 2020 ist innert Frist eingereicht worden

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten

ist.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache

gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung

bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten

oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person

entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.

85.

Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen

Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung

über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert

einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der Strafbefehl vom 11. November

2019.

enthielt eine umfassende Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache

wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Es ist aufgrund

der Akten erstellt, dass der am 11. November 2019 datierte Strafbefehl dem

Beschwerdeführer an seine auch im Zeitpunkt der Beschwerde vom 3. März 2020 gültige

Adresse gesandt wurde und auf der Post Voltacenter bis zum 19. November 2019

zur Abholung bereitlag. Dort wurde der Strafbefehl vom Beschwerdeführer nicht

abgeholt, so dass er am 2. Dezember 2019 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an

die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.

2.3

Unterbleibt

die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene

Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte

Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung

nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden,

wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und

Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen

Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer

6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9

vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese

prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses

und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die

Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat

das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer

Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzigen

verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines

Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste

(BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2019 zahlreiche Übertretungsanzeigen

und Zahlungserinnerungen von der Kantonspolizei Basel-Stadt zugestellt. Ausserdem

führte der Beschwerdeführer mehrfach Korrespondenz mit der Verzeigungsbehörde. Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von einem entsprechenden

Strafverfahren keine Kenntnis gehabt, kann daher vorliegend nicht als

glaubwürdig betrachtet werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesagten, dass der

Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines Strafbefehls

rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig

kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt

oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_855/2018

vom 15. Mai 2019 E. 1.8, 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit

weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2,

BES.2018.113 vom 19. Juli 2018).

Obwohl der Beschwerdeführer den Strafbefehl zwar faktisch nicht erhalten

hat, galt er aufgrund der Zustellungsfiktion am 26. November 2019 als

zugestellt. In der Folge lief die Frist für die Einsprache gegen den

Strafbefehl bis zum 6. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer hat die

Einsprache erst am 27. Januar 2020 und somit eindeutig verspätet aufgegeben.

2.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 27.

Januar 2020 nicht fristgerecht erfolgte und sich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz somit als rechtens erweist.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art.

428.

Abs. 1 StPO auch dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– aufzuerlegen

(§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.