BES.2020.66
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
1. April 2020Deutsch7 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.66
ENTSCHEID
vom 1.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Februar 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1'500.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 420.– und Auslagen von CHF 5.30
auferlegt.
Mit Eingabe vom 27.
Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 trat das
Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Januar 2020 infolge
Verspätung nicht ein.
Der
Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (recte 3. März 2020) Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid, womit er sinngemäss dessen Aufhebung
beantragt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2020 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.
Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerde vom 3. März 2020 ist innert Frist eingereicht worden
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten
ist.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache
gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung
bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten
oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person
entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.
85.
Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen
Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung
über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert
einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der Strafbefehl vom 11. November
2019.
enthielt eine umfassende Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Es ist aufgrund
der Akten erstellt, dass der am 11. November 2019 datierte Strafbefehl dem
Beschwerdeführer an seine auch im Zeitpunkt der Beschwerde vom 3. März 2020 gültige
Adresse gesandt wurde und auf der Post Voltacenter bis zum 19. November 2019
zur Abholung bereitlag. Dort wurde der Strafbefehl vom Beschwerdeführer nicht
abgeholt, so dass er am 2. Dezember 2019 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an
die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
2.3
Unterbleibt
die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene
Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte
Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung
nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden,
wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und
Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen
Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer
6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9
vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese
prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses
und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die
Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat
das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer
Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzigen
verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines
Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste
(BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2019 zahlreiche Übertretungsanzeigen
und Zahlungserinnerungen von der Kantonspolizei Basel-Stadt zugestellt. Ausserdem
führte der Beschwerdeführer mehrfach Korrespondenz mit der Verzeigungsbehörde. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von einem entsprechenden
Strafverfahren keine Kenntnis gehabt, kann daher vorliegend nicht als
glaubwürdig betrachtet werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesagten, dass der
Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines Strafbefehls
rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig
kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt
oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_855/2018
vom 15. Mai 2019 E. 1.8, 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit
weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2,
BES.2018.113 vom 19. Juli 2018).
Obwohl der Beschwerdeführer den Strafbefehl zwar faktisch nicht erhalten
hat, galt er aufgrund der Zustellungsfiktion am 26. November 2019 als
zugestellt. In der Folge lief die Frist für die Einsprache gegen den
Strafbefehl bis zum 6. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer hat die
Einsprache erst am 27. Januar 2020 und somit eindeutig verspätet aufgegeben.
2.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 27.
Januar 2020 nicht fristgerecht erfolgte und sich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz somit als rechtens erweist.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art.
428.
Abs. 1 StPO auch dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– aufzuerlegen
(§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.