Lexipedia

Entscheid

BES.2020.68

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

9. Juni 2020Deutsch12 min

Notrufzentrale in X____ und berichtete, er habe aufgrund dieser Geschehnisse «grosse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.68

ENTSCHEID

vom 9.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Februar 2020

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Oktober

2018 fand im Kulturverein [...] eine Schiesserei statt, welche drei Verletzte

forderte. Am 14. Oktober 2018 um 04:52 Uhr meldete sich A____

(Beschwerdeführer) telefonisch über den Notruf bei der Kantonalen

Notrufzentrale in X____ und berichtete, er habe aufgrund dieser Geschehnisse «grosse

Probleme». Nachdem er sich von Y____ zum Polizeikommando in X____ begeben hatte,

belastete er sich selbst und sagte aus, er habe drei Schüsse abgegeben. Diese

Angaben präzisierte er in allen folgenden Einvernahmen. Erst anlässlich der

Verhandlung betreffend Haftentlassungsgesuch vom 22. Mai 2019 gab er

erstmals bekannt, er habe auf niemanden geschossen, und erklärte sein falsches

Geständnis mit Angst vor der Gegenseite. Den Widerruf des Geständnisses

bekräftigte er in der Einvernahme vom 29. Mai 2019, woraufhin er aus der

Untersuchungshaft entlassen wurde.

Mit Verfügung

vom 25. Februar 2020 stellte die inzwischen zuständig gewordene Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen

versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung mangels Beweises der Täterschaft ein.

Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder von weiteren

Verfahrensbeteiligten beschuldigt worden sei, am 13. Mai 2018 Schüsse auf

Personen abgegeben zu haben, noch objektive Beweismittel eine solche

Schussabgabe belegen könnten, und dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen

Aussagen widerrufen habe. Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem

Beschwerdeführer jedoch die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'022.15 (Ziff. 3)

und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 4). In Folge der

Einstellung dieses Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am

25. Februar 2020 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen

Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege. Dieses Verfahren ist hängig, da

der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat.

Gegen die

Einstellungsverfügung im Strafverfahren wegen versuchter mehrfacher

vorsätzlicher Tötung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2020

Beschwerde erhoben. Er beantragt, in Aufhebung von Ziff. 3 und 4 der

Einstellungsverfügung seien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'022.15 auf

die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die

228 in Haft verbrachten Tage sowie eine Entschädigung für die angefallenen

Kosten seines Verteidigers in Höhe von pauschal CHF 7'000.– auszurichten. Die

Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 6. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Abänderung des zur Diskussion stehenden Kosten- und

Entschädigungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Angefochten ist

vorliegend nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die damit verbundene

Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung der Ausrichtung einer

Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage sowie einer Entschädigung für

die angefallenen Kosten der Verteidigung des Beschwerdeführers. Wird ein

Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese

freigesprochen, so ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In

Abweichung von diesem Grundsatz können der beschuldigten Person die

Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig

oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des

Bundesgerichtes dürfen einer beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt

werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares

Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen

Durchführung erschwert hat (Domeisen,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Das Verhalten einer

beschuldigten Person ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerrechtlich,

wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder

indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41

Abs. 1 OR). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf

unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147

E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2c-e S. 168 ff.;

Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August

2017.

E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten müssen mit dem

zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang

stehen (BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3

mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder

Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten

Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen

wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom

6.

September 2017 E. 1.4). Diese Grundsätze gelten auch bei der

Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1

lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid

präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist

grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGer 6B_792/201 vom 18. April

2017.

E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet, das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtswidrig

oder schuldhaft eingeleitet oder erschwert zu haben. In diesem Zusammenhang macht

er die Unverwertbarkeit der im Rahmen der ersten Einvernahme am 14. Oktober 2018

gemachten Äusserungen geltend. Bereits während der ersten Einvernahme hätten die

Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Abs. 1

lit. b StPO vorgelegen. Der Telefonanruf des Beschwerdeführers, mit welchem er

der Polizei «grosse Probleme» gemeldet habe, stelle kein Spontangeständnis dar.

Mit diesem Telefonanruf sei jedoch festgestanden, dass der Beschwerdeführer am

Vorfall im Kulturverein [...] beteiligt gewesen sei und es sich bei ihm nicht

um eine klarerweise aussenstehende Person gehandelt habe. Aufgrund der gesamten

Situation, wobei auch die starke Angetrunkenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen

sei, sei somit bereits bei seiner Ankunft im Polizeikommando in X____ klar

gewesen, dass der Beschwerdeführer im Begriff war, von einem strafrechtlich

relevanten Vorfall zu berichten. Damit liege entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft kein Fall vor, in dem eine Befragung notwendig gewesen wäre,

um entscheiden zu können, wer an einem Vorfall beteiligt sein und daher

grundsätzlich strafrechtlich belangt werden könnte und wer klarerweise

aussenstehende Person sei. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bereits bei

seiner Ankunft auf dem Polizeikommando nach Art. 158 StPO zu belehren

gewesen beziehungsweise eine Verteidigung zu bestellen gewesen um zu

verhindern, dass der Beschwerdeführer in dieser Ausnahmesituation Aussagen

mache, die danach gegen ihn verwendet werden könnten. Wäre ihm bereits zu diesem

Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung bestellt worden, hätte er mit hoher

Wahrscheinlichkeit anders beziehungsweise gar nicht ausgesagt und er wäre weder

inhaftiert worden noch wäre ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

gegen ihn eröffnet worden.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Kosten zu Lasten des

Beschwerdeführers und die Verweigerung einer Entschädigung beziehungsweise

Genugtuung mit dem Umstand, dass das Strafverfahren deshalb eingeleitet worden

sei, weil sich der Beschwerdeführer nach seinem Erscheinen auf dem

Polizeikommando selbst der mehrfachen Schussabgabe beschuldigt habe. Im

Zeitpunkt jener Aussage habe noch kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

vorgelegen. Unverzüglich danach sei ein Anwalt aufgeboten worden, in dessen

Anwesenheit der Beschwerdeführer erklärt habe, vor seiner Besprechung mit

diesem keine Aussagen machen zu wollen. In der Einvernahme, die am folgenden

Tag wiederum in Anwesenheit des Anwalts stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer

von sich aus berichtet, wie er auf B____ geschossen und dann zwei weitere

Schüsse abgegeben habe, bis er keine Munition mehr gehabt habe. Es wäre dem

Beschwerdeführer spätestens in diesem Moment möglich gewesen, auf seine ersten

Spontanaussagen zurückzukommen und den Tatverdacht gegen ihn frühzeitig zu

entkräften und so das Strafverfahren massgeblich zu verkürzen. Stattdessen habe

der Beschwerdeführer noch am 28. Februar 2019, nachdem der ihn im

Beschwerdeverfahren vertretende Anwalt seine Verteidigung übernommen hatte, an

seiner Selbstbelastung festgehalten. Erst im Rahmen der Einvernahme vom 29. Mai

2019.

habe der Beschwerdeführer sein Geständnis widerrufen, woraufhin er aus der

Haft entlassen worden sei.

3.3

Es

steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Schiesserei im Kulturverein [...]

mit drei Verletzten vom 13. Oktober 2018 am 14. Oktober 2018 um 04:52 Uhr von

sich aus über den Notruf die Polizei kontaktiert und mitgeteilt hat, er habe

«grosse Probleme» und «alle schlagen mich, 20 Personen». Weiteres hat er nicht

erklärt. Erst bei seiner persönlichen Vorsprache auf dem Polizeikommando in X____

hat er sich selbst belastet und behauptet, er habe drei Schüsse abgegeben. Ob

der Beschwerdeführer angesichts dieser Situation bereits bei seiner Ankunft auf

dem Polizeikommando nach Art. 158 StPO zu belehren gewesen wäre, wie sein

Verteidiger geltend macht, ist äusserst fraglich, kann aber letztlich

offenbleiben. Denn jedenfalls trifft seine Behauptung, wonach er mit hoher

Wahrscheinlichkeit anders beziehungsweise gar nicht ausgesagt hätte, wenn ihm

bereits zu diesem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung bestellt worden wäre, offensichtlich

nicht zu. So hätte der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme vom

gleichen Tag, bei welcher er bereits anwaltlich vertreten war, spätestens aber am

folgenden Tag, als er wieder nüchtern war und sich mit seinem Verteidiger

besprochen hatte, die Möglichkeit gehabt, den entstandenen Tatverdacht zu

entkräften und damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren massgeblich zu verkürzen.

Das hat er jedoch nicht getan, sondern vielmehr in seiner Befragung vom 15.

Oktober 2018 in freier Rede über das Geschehene erzählt und dabei Folgendes

erklärt: «Ich hatte Angst und sah, wie B____ eine[n] Stuhl nahm. Ich schoss daher

auf ihn und sah, dass von der Türe noch drei weitere Personen ins Lokal kamen.

Das sind die, die draussen warteten. Ich sah, wie sie Stühle packten und auf

mich zukamen, dann löste ich noch zwei weitere Schüsse aus. Nach den zwei Mal

war die Munition aus.» In der Folge hat der Beschwerdeführer auf die

Durchführung einer Haftverhandlung, anlässlich derer er auf das Gesagte hätte

zurückkommen können, verzichtet und sein Geständnis nicht nur anlässlich

mehrerer Befragungen bekräftigt, sondern auch anlässlich der Tatrekonstruktion

vom 5. Dezember 2018, bei der er dargestellt hat, von wo und wie er auf die

drei Opfer geschossen haben will. Das Ablegen eines falschen Geständnisses und

die Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen Anscheins verletzen den in der

gesamten Rechtsordnung massgebenden Grundsatz des Handelns nach Treu und

Glauben (Art. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) in grober Weise. Eine

solche Verletzung von Art. 2 ZGB kann gemäss ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts bei einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO beachtet

werden (BGer 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 5). Mit seinem Verhalten hat der

Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft nicht nur unnötig Anlass dazu gegeben,

eine Strafuntersuchung gegen ihn zu eröffnen, sondern auch, diese während mehr

als sieben Monaten weiterzuführen. Der Staatsanwaltschaft kann nicht der

Vorwurf gemacht werden, aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der

Rechtslage oder vorschnell gehandelt zu haben (vgl. dazu BGer 6B_893/2016 vom

13.

Januar 2017 E. 3.2). Im vorliegenden Fall wiegt das zivilrechtlich

vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers derart schwer, dass von einer

Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht abgesehen werden kann. Diese

Kostenauflage verstösst in keiner Weise gegen die Unschuldsvermutung. Die

Staatsanwaltschaft hat nicht nur in ihrer Verfügung betreffend Einstellung des

Strafverfahrens wegen mehrfacher versuchter Tötung festgehalten, dass kein

Straftatbestand erfüllt ist, sondern den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

gleichen Tag wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege schuldig

erklärt. Damit hat sie ihrer Ansicht Ausdruck gegeben, wonach der

Beschwerdeführer sich selbst fälschlicherweise einer strafbaren Handlung

beschuldigt hat (vgl. Art. 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB [SR 311.0]).

3.4

Wie

bereits dargelegt worden ist, präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage (oben, Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer stehen deshalb weder

eine Entschädigung für die angefallenen Kosten seines Verteidigers noch eine

angemessene Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage zu. Bei dieser

Situation muss auch nicht abgewartet werden, ob die noch nicht rechtskräftig

gewordene Anrechnung von 180 dieser Tage auf die mit dem Strafbefehl wegen

Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege ausgesprochenen Strafe im

Einspracheverfahren Bestand haben wird.

3.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2

StPO sowie die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung in

Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht zu

beanstanden sind.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Demgemäss trägt der unterliegende

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

2.

des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.