BES.2020.68
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
9. Juni 2020Deutsch12 min
Notrufzentrale in X____ und berichtete, er habe aufgrund dieser Geschehnisse «grosse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.68
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Februar 2020
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Oktober
2018 fand im Kulturverein [...] eine Schiesserei statt, welche drei Verletzte
forderte. Am 14. Oktober 2018 um 04:52 Uhr meldete sich A____
(Beschwerdeführer) telefonisch über den Notruf bei der Kantonalen
Notrufzentrale in X____ und berichtete, er habe aufgrund dieser Geschehnisse «grosse
Probleme». Nachdem er sich von Y____ zum Polizeikommando in X____ begeben hatte,
belastete er sich selbst und sagte aus, er habe drei Schüsse abgegeben. Diese
Angaben präzisierte er in allen folgenden Einvernahmen. Erst anlässlich der
Verhandlung betreffend Haftentlassungsgesuch vom 22. Mai 2019 gab er
erstmals bekannt, er habe auf niemanden geschossen, und erklärte sein falsches
Geständnis mit Angst vor der Gegenseite. Den Widerruf des Geständnisses
bekräftigte er in der Einvernahme vom 29. Mai 2019, woraufhin er aus der
Untersuchungshaft entlassen wurde.
Mit Verfügung
vom 25. Februar 2020 stellte die inzwischen zuständig gewordene Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen
versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung mangels Beweises der Täterschaft ein.
Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder von weiteren
Verfahrensbeteiligten beschuldigt worden sei, am 13. Mai 2018 Schüsse auf
Personen abgegeben zu haben, noch objektive Beweismittel eine solche
Schussabgabe belegen könnten, und dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen
Aussagen widerrufen habe. Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem
Beschwerdeführer jedoch die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'022.15 (Ziff. 3)
und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 4). In Folge der
Einstellung dieses Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am
25. Februar 2020 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen
Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege. Dieses Verfahren ist hängig, da
der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat.
Gegen die
Einstellungsverfügung im Strafverfahren wegen versuchter mehrfacher
vorsätzlicher Tötung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2020
Beschwerde erhoben. Er beantragt, in Aufhebung von Ziff. 3 und 4 der
Einstellungsverfügung seien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'022.15 auf
die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die
228 in Haft verbrachten Tage sowie eine Entschädigung für die angefallenen
Kosten seines Verteidigers in Höhe von pauschal CHF 7'000.– auszurichten. Die
Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 6. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Abänderung des zur Diskussion stehenden Kosten- und
Entschädigungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Angefochten ist
vorliegend nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die damit verbundene
Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung der Ausrichtung einer
Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage sowie einer Entschädigung für
die angefallenen Kosten der Verteidigung des Beschwerdeführers. Wird ein
Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese
freigesprochen, so ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In
Abweichung von diesem Grundsatz können der beschuldigten Person die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des
Bundesgerichtes dürfen einer beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt
werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat (Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Das Verhalten einer
beschuldigten Person ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerrechtlich,
wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder
indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41
Abs. 1 OR). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147
E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2c-e S. 168 ff.;
Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August
2017.
E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten müssen mit dem
zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang
stehen (BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3
mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten
Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen
wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom
6.
September 2017 E. 1.4). Diese Grundsätze gelten auch bei der
Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1
lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid
präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist
grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGer 6B_792/201 vom 18. April
2017.
E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet, das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtswidrig
oder schuldhaft eingeleitet oder erschwert zu haben. In diesem Zusammenhang macht
er die Unverwertbarkeit der im Rahmen der ersten Einvernahme am 14. Oktober 2018
gemachten Äusserungen geltend. Bereits während der ersten Einvernahme hätten die
Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Abs. 1
lit. b StPO vorgelegen. Der Telefonanruf des Beschwerdeführers, mit welchem er
der Polizei «grosse Probleme» gemeldet habe, stelle kein Spontangeständnis dar.
Mit diesem Telefonanruf sei jedoch festgestanden, dass der Beschwerdeführer am
Vorfall im Kulturverein [...] beteiligt gewesen sei und es sich bei ihm nicht
um eine klarerweise aussenstehende Person gehandelt habe. Aufgrund der gesamten
Situation, wobei auch die starke Angetrunkenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
sei, sei somit bereits bei seiner Ankunft im Polizeikommando in X____ klar
gewesen, dass der Beschwerdeführer im Begriff war, von einem strafrechtlich
relevanten Vorfall zu berichten. Damit liege entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft kein Fall vor, in dem eine Befragung notwendig gewesen wäre,
um entscheiden zu können, wer an einem Vorfall beteiligt sein und daher
grundsätzlich strafrechtlich belangt werden könnte und wer klarerweise
aussenstehende Person sei. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bereits bei
seiner Ankunft auf dem Polizeikommando nach Art. 158 StPO zu belehren
gewesen beziehungsweise eine Verteidigung zu bestellen gewesen um zu
verhindern, dass der Beschwerdeführer in dieser Ausnahmesituation Aussagen
mache, die danach gegen ihn verwendet werden könnten. Wäre ihm bereits zu diesem
Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung bestellt worden, hätte er mit hoher
Wahrscheinlichkeit anders beziehungsweise gar nicht ausgesagt und er wäre weder
inhaftiert worden noch wäre ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
gegen ihn eröffnet worden.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers und die Verweigerung einer Entschädigung beziehungsweise
Genugtuung mit dem Umstand, dass das Strafverfahren deshalb eingeleitet worden
sei, weil sich der Beschwerdeführer nach seinem Erscheinen auf dem
Polizeikommando selbst der mehrfachen Schussabgabe beschuldigt habe. Im
Zeitpunkt jener Aussage habe noch kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
vorgelegen. Unverzüglich danach sei ein Anwalt aufgeboten worden, in dessen
Anwesenheit der Beschwerdeführer erklärt habe, vor seiner Besprechung mit
diesem keine Aussagen machen zu wollen. In der Einvernahme, die am folgenden
Tag wiederum in Anwesenheit des Anwalts stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer
von sich aus berichtet, wie er auf B____ geschossen und dann zwei weitere
Schüsse abgegeben habe, bis er keine Munition mehr gehabt habe. Es wäre dem
Beschwerdeführer spätestens in diesem Moment möglich gewesen, auf seine ersten
Spontanaussagen zurückzukommen und den Tatverdacht gegen ihn frühzeitig zu
entkräften und so das Strafverfahren massgeblich zu verkürzen. Stattdessen habe
der Beschwerdeführer noch am 28. Februar 2019, nachdem der ihn im
Beschwerdeverfahren vertretende Anwalt seine Verteidigung übernommen hatte, an
seiner Selbstbelastung festgehalten. Erst im Rahmen der Einvernahme vom 29. Mai
2019.
habe der Beschwerdeführer sein Geständnis widerrufen, woraufhin er aus der
Haft entlassen worden sei.
3.3
Es
steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Schiesserei im Kulturverein [...]
mit drei Verletzten vom 13. Oktober 2018 am 14. Oktober 2018 um 04:52 Uhr von
sich aus über den Notruf die Polizei kontaktiert und mitgeteilt hat, er habe
«grosse Probleme» und «alle schlagen mich, 20 Personen». Weiteres hat er nicht
erklärt. Erst bei seiner persönlichen Vorsprache auf dem Polizeikommando in X____
hat er sich selbst belastet und behauptet, er habe drei Schüsse abgegeben. Ob
der Beschwerdeführer angesichts dieser Situation bereits bei seiner Ankunft auf
dem Polizeikommando nach Art. 158 StPO zu belehren gewesen wäre, wie sein
Verteidiger geltend macht, ist äusserst fraglich, kann aber letztlich
offenbleiben. Denn jedenfalls trifft seine Behauptung, wonach er mit hoher
Wahrscheinlichkeit anders beziehungsweise gar nicht ausgesagt hätte, wenn ihm
bereits zu diesem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung bestellt worden wäre, offensichtlich
nicht zu. So hätte der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme vom
gleichen Tag, bei welcher er bereits anwaltlich vertreten war, spätestens aber am
folgenden Tag, als er wieder nüchtern war und sich mit seinem Verteidiger
besprochen hatte, die Möglichkeit gehabt, den entstandenen Tatverdacht zu
entkräften und damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren massgeblich zu verkürzen.
Das hat er jedoch nicht getan, sondern vielmehr in seiner Befragung vom 15.
Oktober 2018 in freier Rede über das Geschehene erzählt und dabei Folgendes
erklärt: «Ich hatte Angst und sah, wie B____ eine[n] Stuhl nahm. Ich schoss daher
auf ihn und sah, dass von der Türe noch drei weitere Personen ins Lokal kamen.
Das sind die, die draussen warteten. Ich sah, wie sie Stühle packten und auf
mich zukamen, dann löste ich noch zwei weitere Schüsse aus. Nach den zwei Mal
war die Munition aus.» In der Folge hat der Beschwerdeführer auf die
Durchführung einer Haftverhandlung, anlässlich derer er auf das Gesagte hätte
zurückkommen können, verzichtet und sein Geständnis nicht nur anlässlich
mehrerer Befragungen bekräftigt, sondern auch anlässlich der Tatrekonstruktion
vom 5. Dezember 2018, bei der er dargestellt hat, von wo und wie er auf die
drei Opfer geschossen haben will. Das Ablegen eines falschen Geständnisses und
die Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen Anscheins verletzen den in der
gesamten Rechtsordnung massgebenden Grundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben (Art. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) in grober Weise. Eine
solche Verletzung von Art. 2 ZGB kann gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO beachtet
werden (BGer 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 5). Mit seinem Verhalten hat der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft nicht nur unnötig Anlass dazu gegeben,
eine Strafuntersuchung gegen ihn zu eröffnen, sondern auch, diese während mehr
als sieben Monaten weiterzuführen. Der Staatsanwaltschaft kann nicht der
Vorwurf gemacht werden, aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der
Rechtslage oder vorschnell gehandelt zu haben (vgl. dazu BGer 6B_893/2016 vom
13.
Januar 2017 E. 3.2). Im vorliegenden Fall wiegt das zivilrechtlich
vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers derart schwer, dass von einer
Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht abgesehen werden kann. Diese
Kostenauflage verstösst in keiner Weise gegen die Unschuldsvermutung. Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur in ihrer Verfügung betreffend Einstellung des
Strafverfahrens wegen mehrfacher versuchter Tötung festgehalten, dass kein
Straftatbestand erfüllt ist, sondern den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
gleichen Tag wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege schuldig
erklärt. Damit hat sie ihrer Ansicht Ausdruck gegeben, wonach der
Beschwerdeführer sich selbst fälschlicherweise einer strafbaren Handlung
beschuldigt hat (vgl. Art. 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB [SR 311.0]).
3.4
Wie
bereits dargelegt worden ist, präjudiziert der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage (oben, Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer stehen deshalb weder
eine Entschädigung für die angefallenen Kosten seines Verteidigers noch eine
angemessene Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage zu. Bei dieser
Situation muss auch nicht abgewartet werden, ob die noch nicht rechtskräftig
gewordene Anrechnung von 180 dieser Tage auf die mit dem Strafbefehl wegen
Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege ausgesprochenen Strafe im
Einspracheverfahren Bestand haben wird.
3.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2
StPO sowie die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung in
Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht zu
beanstanden sind.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Demgemäss trägt der unterliegende
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
2.
des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.