BES.2020.69
Beschlagnahmebefehl
23. April 2020Deutsch9 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.69
ENTSCHEID
vom 23.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. März 2020
betreffend Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs,
Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen, nicht fristgemässer Adressänderung im
Fahrzeugausweis sowie Diensterschwerung. Mit Verfügung vom 5. März 2020
beschlagnahmte sie in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer gehaltenen
Lieferwagen [...].
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. März 2020, mit der A____ sinngemäss
beantragt, die zur Diskussion stehende Verfügung aufzuheben und ihm den
beschlagnahmten Lieferwagen herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit
Stellungnahme vom 23. März 2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. An
Stelle einer Replik hat der Beschwerdeführer am 3. April 2020 zusätzliche Akten
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____
ist durch die angeordnete Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb
kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2013.10
vom 23. Januar 2014 E. 1.3).
1.3
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde unter Beigabe von Arztberichten
geltend, er sei seit 30 Jahren fahrtauglich. Die Kantonspolizei Basel-Stadt
beschlagnahme seit über zwei Jahren gesetzeswidrig seinen Führerausweis. Nun
[mit der angefochtenen Verfügung] beschlagnahme sie auch noch gesetzwidrig
seinen Lieferwagen, den er im Übrigen für seinen Beruf dringend benötige. Ob
A____ seine Beschwerde damit rechtsgenüglich begründet hat, kann offenbleiben,
da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen
ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Entscheid «bloss»
darüber zu befinden ist, ob die Staatsanwaltschaft den Lieferwagen des
Beschwerdeführers zu Recht beschlagnahmt hat. Die Ausführungen betreffend Fahrtauglichkeit
gehen – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25.
März 2020 mitgeteilt worden ist – an der Sache vorbei und sind für das Beschwerdeverfahren
deshalb unbeachtlich.
2.
2.1
Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer
Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein
hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden (Heimgartner, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde
Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.
Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sie
aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2.2
Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und
Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden
(lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,
Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den
Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind
(lit. d). Gemäss der angefochtenen Verfügung stützt sich die
Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wurde zwei Mal in flagranti erwischt, wie er den von ihm
gehaltenen Lieferwagen [...] trotz Entzugs des Führerausweises gelenkt hat. Es
ist damit ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft
mit der streitgegenständlichen Verfügung eine Zwangsmassnahme angeordnet hat,
braucht auch nicht länger über die Eröffnung einer Strafuntersuchung referiert
zu werden (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2
Gemäss
Art. 90a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann das Gericht
die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit in skrupelloser Weise
eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde und der Täter durch die
Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
Die Norm wurde am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms «Via sicura»
neu in das Strassenverkehrsgesetz eingefügt. Art. 90a SVG setzt die Verletzung
einer Verkehrsregel voraus. Die Verletzung von Bestimmungen, die keine
Verkehrsregeln enthalten, wie beispielsweise die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) oder der dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), bildet keine Grundlage für
eine Einziehung nach Art. 90a SVG. Indes bleibt eine Einziehung gestützt auf
Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) möglich (Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal
pénal, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 3 ff., 41; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90a SVG N
16; vgl. auch Thommen, in:
Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen,
Band I, Zürich 2018, Art. 69 StGB N 184 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind, ist nachfolgend zu prüfen.
3.3
3.3.1
Nach
Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt die Strafrichterin ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat
hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die
Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit
vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen.
Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend
wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen).
3.3.2
Der
Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hat am 22. Februar
2020.
– nachdem er bereits am 7. Dezember 2019 diesbezüglich von der Polizei in
flagranti angehalten worden war – erneut ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne über
einen Führerausweis zu verfügen (letzterer wurde ihm mit Verfügung vom 24. Januar
2018.
für unbestimmte Zeit bzw. mit Verfügung vom 17. Januar 2020 für immer entzogen).
Diese massive Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit macht ohne weiteres wahrscheinlich,
dass A____ seinen Lieferwagen in naher Zukunft erneut lenken könnte, ohne über
den erforderlichen Führerausweis zu verfügen und damit die öffentliche Ordnung
oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährdet.
3.4
3.4.1
Es
ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer (allenfalls mit Hilfe
des Verwertungserlöses) einen neuen Lieferwagen beschaffen könnte. Da für ihn
die Hürde, ein sofort verfügbares Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises zu
benutzen, indes tiefer liegt, als wenn er zuerst ein neues Fahrzeug kaufen und
einlösen muss, ist die Einziehung zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzögern oder zu erschweren. Kommt dazu,
dass die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs unter dem Aspekt der
Geeignetheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann in
Betracht fällt, wenn sich der Halter ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen
Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer gesetzt und mit seinem Fahrzeug am
öffentlichen Verkehr teilgenommen hat (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 S. 256 ff.; BGer
1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; vgl. auch Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 15).
3.4.2
Es
ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Beschwerdeführer von einem
neuerlichen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten, zumal ihm der
Führerausweis bereits auf unbestimmte Zeit bzw. mit Verfügung vom 17. Januar
2020.
für immer entzogen worden ist, er sich jeweils aber trotzdem nicht davon
abhalten liess, ein Motorfahrzeug zu lenken. Darüber hinaus überwiegt das
öffentliche Interesse an der Sicherheit im Strassenverkehr die privaten
Interessen des Beschwerdeführers – auch wenn er den Lieferwagen offenbar
beruflich benötigt – deutlich.
3.5
Es
ist nach dem Gesagten wahrscheinlich, dass die Strafrichterin den zur
Diskussion stehenden Lieferwagen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einziehen
wird. Dessen strafprozessuale Beschlagnahme erweist sich für die Dauer des
Verfahrens daher als zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Damit muss
nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Lieferwagen auch als Beweismittel
(Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. zur Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit.
b StPO) beschlagnahmt werden könnte, wobei es festzuhalten gilt, dass die
Staatsanwaltschaft ihre Verfügung diesbezüglich nicht einmal ansatzweise
begründet hat.
4.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art.
428.
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.