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Entscheid

BES.2020.69

Beschlagnahmebefehl

23. April 2020Deutsch9 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.69

ENTSCHEID

vom 23.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. März 2020

betreffend Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs,

Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen, nicht fristgemässer Adressänderung im

Fahrzeugausweis sowie Diensterschwerung. Mit Verfügung vom 5. März 2020

beschlagnahmte sie in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer gehaltenen

Lieferwagen [...].

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. März 2020, mit der A____ sinngemäss

beantragt, die zur Diskussion stehende Verfügung aufzuheben und ihm den

beschlagnahmten Lieferwagen herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit

Stellungnahme vom 23. März 2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. An

Stelle einer Replik hat der Beschwerdeführer am 3. April 2020 zusätzliche Akten

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____

ist durch die angeordnete Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Beschwerden

sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb

kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2013.10

vom 23. Januar 2014 E. 1.3).

1.3

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde unter Beigabe von Arztberichten

geltend, er sei seit 30 Jahren fahrtauglich. Die Kantonspolizei Basel-Stadt

beschlagnahme seit über zwei Jahren gesetzeswidrig seinen Führerausweis. Nun

[mit der angefochtenen Verfügung] beschlagnahme sie auch noch gesetzwidrig

seinen Lieferwagen, den er im Übrigen für seinen Beruf dringend benötige. Ob

A____ seine Beschwerde damit rechtsgenüglich begründet hat, kann offenbleiben,

da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen

ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Entscheid «bloss»

darüber zu befinden ist, ob die Staatsanwaltschaft den Lieferwagen des

Beschwerdeführers zu Recht beschlagnahmt hat. Die Ausführungen betreffend Fahrtauglichkeit

gehen – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25.

März 2020 mitgeteilt worden ist – an der Sache vorbei und sind für das Beschwerdeverfahren

deshalb unbeachtlich.

2.

2.1

Voraussetzungen

der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer

Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein

hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die

Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des

Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke

gebraucht werden (Heimgartner, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde

Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.

Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sie

aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).

2.2

Beschlagnahmt

werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und

Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden

(lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,

Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den

Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind

(lit. d). Gemäss der angefochtenen Verfügung stützt sich die

Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde zwei Mal in flagranti erwischt, wie er den von ihm

gehaltenen Lieferwagen [...] trotz Entzugs des Führerausweises gelenkt hat. Es

ist damit ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft

mit der streitgegenständlichen Verfügung eine Zwangsmassnahme angeordnet hat,

braucht auch nicht länger über die Eröffnung einer Strafuntersuchung referiert

zu werden (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2

Gemäss

Art. 90a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann das Gericht

die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit in skrupelloser Weise

eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde und der Täter durch die

Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Die Norm wurde am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms «Via sicura»

neu in das Strassenverkehrsgesetz eingefügt. Art. 90a SVG setzt die Verletzung

einer Verkehrsregel voraus. Die Verletzung von Bestimmungen, die keine

Verkehrsregeln enthalten, wie beispielsweise die Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) oder der dem Beschwerdeführer

vorgeworfene Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), bildet keine Grundlage für

eine Einziehung nach Art. 90a SVG. Indes bleibt eine Einziehung gestützt auf

Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) möglich (Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal

pénal, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 3 ff., 41; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90a SVG N

16; vgl. auch Thommen, in:

Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen,

Band I, Zürich 2018, Art. 69 StGB N 184 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt

sind, ist nachfolgend zu prüfen.

3.3

3.3.1

Nach

Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt die Strafrichterin ohne Rücksicht auf die

Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung

einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat

hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,

die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die

Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit

vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen.

Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend

wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft

die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen).

3.3.2

Der

Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hat am 22. Februar

2020.

– nachdem er bereits am 7. Dezember 2019 diesbezüglich von der Polizei in

flagranti angehalten worden war – erneut ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne über

einen Führerausweis zu verfügen (letzterer wurde ihm mit Verfügung vom 24. Januar

2018.

für unbestimmte Zeit bzw. mit Verfügung vom 17. Januar 2020 für immer entzogen).

Diese massive Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit macht ohne weiteres wahrscheinlich,

dass A____ seinen Lieferwagen in naher Zukunft erneut lenken könnte, ohne über

den erforderlichen Führerausweis zu verfügen und damit die öffentliche Ordnung

oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährdet.

3.4

3.4.1

Es

ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer (allenfalls mit Hilfe

des Verwertungserlöses) einen neuen Lieferwagen beschaffen könnte. Da für ihn

die Hürde, ein sofort verfügbares Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises zu

benutzen, indes tiefer liegt, als wenn er zuerst ein neues Fahrzeug kaufen und

einlösen muss, ist die Einziehung zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzögern oder zu erschweren. Kommt dazu,

dass die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs unter dem Aspekt der

Geeignetheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann in

Betracht fällt, wenn sich der Halter ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen

Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer gesetzt und mit seinem Fahrzeug am

öffentlichen Verkehr teilgenommen hat (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 S. 256 ff.; BGer

1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; vgl. auch Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 15).

3.4.2

Es

ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Beschwerdeführer von einem

neuerlichen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten, zumal ihm der

Führerausweis bereits auf unbestimmte Zeit bzw. mit Verfügung vom 17. Januar

2020.

für immer entzogen worden ist, er sich jeweils aber trotzdem nicht davon

abhalten liess, ein Motorfahrzeug zu lenken. Darüber hinaus überwiegt das

öffentliche Interesse an der Sicherheit im Strassenverkehr die privaten

Interessen des Beschwerdeführers – auch wenn er den Lieferwagen offenbar

beruflich benötigt – deutlich.

3.5

Es

ist nach dem Gesagten wahrscheinlich, dass die Strafrichterin den zur

Diskussion stehenden Lieferwagen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einziehen

wird. Dessen strafprozessuale Beschlagnahme erweist sich für die Dauer des

Verfahrens daher als zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Damit muss

nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Lieferwagen auch als Beweismittel

(Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. zur Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit.

b StPO) beschlagnahmt werden könnte, wobei es festzuhalten gilt, dass die

Staatsanwaltschaft ihre Verfügung diesbezüglich nicht einmal ansatzweise

begründet hat.

4.

Die Beschwerde

erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art.

428.

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.