BES.2020.7
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. Februar 2020Deutsch6 min
Am 17. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.7
ENTSCHEID
vom 3.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Januar 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. Dezember
2019 wurde A____ ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugestellt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 erhob er dagegen Einsprache. Mit
Verfügung vom 6. Januar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache vom 28. Dezember 2019 nicht ein.
Mit Eingabe vom
15. Januar 2020 erhob A____ Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid,
womit er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Der Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2020 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.
Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerde vom 15. Januar 2020 ist innert Frist eingereicht
worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers, er sei überzeugt, im eigentlichen Sachverhalt recht zu bekommen,
nicht eingegangen werden.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache
gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung
bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es
keine Gerichtsferien und somit auch keinen Fristenstillstand (Art. 89
StPO).
Vorliegend wurde
der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 zugestellt (act. 1).
Die Einsprachefrist begann somit am 18. Dezember 2019 zu laufen und lief
Dispositiv
am 27. Dezembers 2019 ab. Die Einsprache hätte demnach spätestens am 27. Dezember
2019 aufgegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache, wie er in
der Beschwerdeschrift selbst angibt, erst am 28. Dezember 2019 aufgegeben.
Dies ist somit nach Fristablauf und zu spät erfolgt.
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Staatsanwaltschaft die
telefonische Auskunft erhalten, dass die Einsprache bis am 31. Dezember
2019 eingereicht werden könne. Zudem hätten seine eigenen Nachforschungen auf
der Internetseite https://fristenrechner.ch ergeben, dass Basel innerhalb der
Schweiz betreffend Fristenlauf ein Sonderfall sei und die Frist erst am
13. Januar 2020 abgelaufen sei. Auf diese Besonderheit hätte ihn die
Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach hinweisen müssen.
Im Strafprozess
richtet sich der Fristenlauf nach Art. 89 ff. StPO. Die Bestimmungen
der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten nicht nur in Basel, sondern
gleichermassen in der ganzen Schweiz. Basel stellt mitnichten einen Sonderfall
dar. Im Strafverfahren gibt es – wie oben ausgeführt – keine Gerichtsferien
(Art. 89 StPO) und somit auch keinen Fristenstillstand während Feiertagen.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer zur Berechnung der Frist verwendeten Online-Fristenrechners
(https://fristenrechner.ch) ist zu beachten, dass auf dieser Internetseite vor
Berechnung einer Frist unter anderem angegeben werden muss, ob die Berechnung
unter Beachtung von Gerichtsferien erfolgen soll oder nicht. Es muss also
zuerst eingegeben werden, ob Gerichtsferien zur Anwendung gelangen oder nicht. Dass
dieser Fristenrechner folglich betreffend Gerichtsferien über Weihnachten keine
Auskunft geben kann, ist logisch zwingend und auch für eine Person ohne
juristische Ausbildung erkennbar. Ohnehin würde ein falsches Ergebnis eines
derartigen Hilfsmittels nichts an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Fristenlaufs
ändern können, und auch ein auf diese Weise verursachter Irrtum darüber müsste
unbeachtlich bleiben.
Hinsichtlich der
Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er auf die angeblich falsche
telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft vertraut habe, ist anzumerken,
dass eine solche Falschauskunft seitens der Staatsanwaltschaft, welche von
Amtes wegen täglich mit der Überprüfung von gesetzlichen Fristen befasst ist, äusserst
unwahrscheinlich erscheint und jedenfalls dringend substantiiert werden müsste.
Der Beschwerdeführer unterliess es, seine Behauptung durch nähere Angaben zu
den Umständen der Auskunftserteilung, z.B. Name der Auskunftsperson, Datum und
Uhrzeit des Telefonats, zu untermauern, weshalb das Vorbringen nicht wirksam
überprüft werden kann und als unbewiesene Schutzbehauptung zurückgewiesen werden
muss, ohne dass allfällige Folgen einer solchen Falschauskunft hier
abschliessend erörtert werden müssten. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete
die Angabe als «unbeweisbar».
3.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, weder gegen Treu und
Glauben verstösst noch unangemessen ist, sondern sich als rechtens erweist.
4.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.