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Entscheid

BES.2020.7

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. Februar 2020Deutsch6 min

Am 17. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.7

ENTSCHEID

vom 3.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Januar 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. Dezember

2019 wurde A____ ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugestellt.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 erhob er dagegen Einsprache. Mit

Verfügung vom 6. Januar 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache vom 28. Dezember 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom

15. Januar 2020 erhob A____ Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid,

womit er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Der Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2020 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde.

Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwerde vom 15. Januar 2020 ist innert Frist eingereicht

worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers, er sei überzeugt, im eigentlichen Sachverhalt recht zu bekommen,

nicht eingegangen werden.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache

gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung

bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es

keine Gerichtsferien und somit auch keinen Fristenstillstand (Art. 89

StPO).

Vorliegend wurde

der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 zugestellt (act. 1).

Die Einsprachefrist begann somit am 18. Dezember 2019 zu laufen und lief

Dispositiv

am 27. Dezembers 2019 ab. Die Einsprache hätte demnach spätestens am 27. Dezember

2019 aufgegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache, wie er in

der Beschwerdeschrift selbst angibt, erst am 28. Dezember 2019 aufgegeben.

Dies ist somit nach Fristablauf und zu spät erfolgt.

2.3 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Staatsanwaltschaft die

telefonische Auskunft erhalten, dass die Einsprache bis am 31. Dezember

2019 eingereicht werden könne. Zudem hätten seine eigenen Nachforschungen auf

der Internetseite https://fristenrechner.ch ergeben, dass Basel innerhalb der

Schweiz betreffend Fristenlauf ein Sonderfall sei und die Frist erst am

13. Januar 2020 abgelaufen sei. Auf diese Besonderheit hätte ihn die

Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach hinweisen müssen.

Im Strafprozess

richtet sich der Fristenlauf nach Art. 89 ff. StPO. Die Bestimmungen

der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten nicht nur in Basel, sondern

gleichermassen in der ganzen Schweiz. Basel stellt mitnichten einen Sonderfall

dar. Im Strafverfahren gibt es – wie oben ausgeführt – keine Gerichtsferien

(Art. 89 StPO) und somit auch keinen Fristenstillstand während Feiertagen.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer zur Berechnung der Frist verwendeten Online-Fristenrechners

(https://fristenrechner.ch) ist zu beachten, dass auf dieser Internetseite vor

Berechnung einer Frist unter anderem angegeben werden muss, ob die Berechnung

unter Beachtung von Gerichtsferien erfolgen soll oder nicht. Es muss also

zuerst eingegeben werden, ob Gerichtsferien zur Anwendung gelangen oder nicht. Dass

dieser Fristenrechner folglich betreffend Gerichtsferien über Weihnachten keine

Auskunft geben kann, ist logisch zwingend und auch für eine Person ohne

juristische Ausbildung erkennbar. Ohnehin würde ein falsches Ergebnis eines

derartigen Hilfsmittels nichts an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Fristenlaufs

ändern können, und auch ein auf diese Weise verursachter Irrtum darüber müsste

unbeachtlich bleiben.

Hinsichtlich der

Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er auf die angeblich falsche

telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft vertraut habe, ist anzumerken,

dass eine solche Falschauskunft seitens der Staatsanwaltschaft, welche von

Amtes wegen täglich mit der Überprüfung von gesetzlichen Fristen befasst ist, äusserst

unwahrscheinlich erscheint und jedenfalls dringend substantiiert werden müsste.

Der Beschwerdeführer unterliess es, seine Behauptung durch nähere Angaben zu

den Umständen der Auskunftserteilung, z.B. Name der Auskunftsperson, Datum und

Uhrzeit des Telefonats, zu untermauern, weshalb das Vorbringen nicht wirksam

überprüft werden kann und als unbewiesene Schutzbehauptung zurückgewiesen werden

muss, ohne dass allfällige Folgen einer solchen Falschauskunft hier

abschliessend erörtert werden müssten. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete

die Angabe als «unbeweisbar».

3.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in

Strafsachen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, weder gegen Treu und

Glauben verstösst noch unangemessen ist, sondern sich als rechtens erweist.

4.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Der

Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des

Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.