BES.2020.71
Verweigerung der Verfahrensvereinigung
21. April 2020Deutsch23 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.71
ENTSCHEID
vom 21.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
vertreten durch
Beschuldigter
[...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. März 2020
betreffend Verweigerung der
Verfahrensvereinigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen,
welche sich am 1. Januar 2018 in Basel im B____ und in der Steinenvorstadt zugetragen
haben sollen, u.a. ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen des
Verdachts der einfachen Körperverletzung, eventuell mit einem gefährlichen
Gegenstand, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil
von C____ (Aktenzeichen VT.2015.392). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner ersten Einvernahme am 22. Oktober 2019 mit den Tatvorwürfen konfrontiert
wurde, erstattete er am 9. Dezember 2019 seinerseits Strafanzeige gegen
verschiedene Personen. In der Folge wurden im Zusammenhang mit den
Auseinandersetzungen vom 1. Januar 2018 Verfahren gegen C____, D____ sowie
E____ wegen des Verdachts der Körperverletzung bzw. Drohung zum Nachteil des
Beschwerdeführers eröffnet (Aktenzeichen VT.2019.30641, VT.2019.30642 und
VT.2019.30643). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 ersuchte der
Beschwerdeführer um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens VT.2015.392
mit den Verfahren in Sachen Körperverletzung zu seinem Nachteil. Mit Schreiben
vom 20. Februar 2020 bestätigte der im Verfahren VT.2019.30641 fallführende
Staatsanwalt dem Beschwerdeführer, dass angesichts des engen sachlichen
Zusammenhangs eine Vereinigung der beiden Verfahren anzustreben sei. Mit
Schreiben vom 5. März 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
im Verfahren VT.2015.392 die Anklageerhebung an und räumte ihm die Gelegenheit
ein, Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 9. März 2020 beantragte der
Beschwerdeführer wiederum die Zusammenlegung des gegen ihn geführten Verfahrens
VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641. Mit Beweisergänzungsentscheid vom
10. März 2020 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. März 2020. Damit
beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung i.S.
Körperverletzung zum Nachteil von C____ (VT.2015.392) mit dem Verfahren i.S.
Körperverletzung zu seinem Nachteil (VT.2019.30641) zu vereinigen. Dies unter
o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche
Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters zu bewilligen seien. Mit
Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. April 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der
Verweigerung der Verfahrensvereinigung in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen, weil diese eine Einschränkung seiner Teilnahmerechte am
Verfahren der anderen Beteiligten nach sich zieht (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2
S. 174 ff.; AGE BES.2019.203 vom 21. Januar 2020 E. 1.1). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhoben Beschwerde (Art.
396.
StPO) ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch vom 9. März 2020
des Beschwerdeführers um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens
VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641 zu Recht verweigert hat.
2.1
2.1.1
Die
Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, dass kein Fall von
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege, der zwingend eine Vereinigung nach sich
ziehe. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen C____, E____ und D____ beziehe
sich nicht nur auf Ereignisse, die sich am 1. Januar 2018 angeblich im Innern
des B____ abgespielt hätten, sondern auch auf ein nachfolgendes
Aufeinandertreffen der vier Personen auf dem «Steinenparkplatz». Zumindest
dieser Teil des Sachverhalts lasse sich, räumlich wie auch zeitlich, klar von
demjenigen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abgrenzen. Im Weiteren seien
vom Vorfall im B____ Videoüberwachungsaufnahmen vorhanden. Darauf sei klar
ersichtlich, dass die Aggression vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Er habe
den ersten Schlag gegen C____ ausgeführt. Auch habe er unbestrittenermassen ein
Messer auf sich getragen. Hingegen sei der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer
in seiner Anzeige schildere, auf der Videosequenz so nicht ersichtlich und decke
sich im Übrigen auch nicht mit seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom
22.
Oktober 2019. Zudem habe der Beschwerdeführer, der seine Strafanzeige am
23.
Dezember 2019 (recte: 9. Dezember 2019) und damit erst zwei Jahre nach der
behaupteten Tat eingereicht habe, seine angeblichen Verletzungen bisher in
keiner Weise durch entsprechende Arztberichte belegt. Auch seien die
Strafantragsfristen für geltend gemachte Antragsdelikte längst abgelaufen.
Gestützt auf diese Überlegungen seien die Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer
angestrengten Anzeige zumindest nach derzeitigem Ermittlungsstand als nicht
sehr gross einzuschätzen, weshalb sich eine Verfahrensvereinigung nicht aufdränge.
Sodann spreche das Beschleunigungsgebot gegen eine Vereinigung, befinde sich
das Verfahren VT.2019.30641 aufgrund der bereits erwähnten Verzögerung bei der
Anzeigestellung durch den Beschwerdeführer nach wie vor im Ermittlungsstadium. Schliesslich
könne der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten,
stehe es dieser doch frei, vergleichbar mit einer Wiedererwägung, während der laufenden
Untersuchung auf ihre eigenen Entscheidungen zurückzukommen.
2.1.2
Der
Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Bei einer
Konstellation wie im vorliegenden Fall, wo sich Beteiligte gegenseitig
verschiedenerer Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen
Auseinandersetzung begangen haben sollen, bestehe ein enger Sachzusammenhang,
weshalb die betreffenden Verfahren in einem einzigen Verfahren zu führen seien.
Auch entspreche es der Ansicht der Kriminalpolizei, dass die beiden Verfahren
einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen würden, daher möglichst auch
einer gemeinsamen Beurteilung zuzuführen seien und deshalb eine Vereinigung der
beiden Verfahren anzustreben sei. Eine getrennte Führung der beiden Verfahren
widerspreche zum einen dem Interesse der Prozessökonomie. Zum anderen verletze
ein solches Vorgehen die Verfahrensrechte der Beteiligten in ihren
unterschiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Opfer/Straf-
und Privatkläger andererseits. Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und
Beurteilung des Sachverhaltskomplexes, welcher den gleichen Lebenssachverhalt
betreffe, könnten widersprechende Entscheide verhindert werden. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft würden die Ereignisse im Innern des B____ und
auf dem Birsig-Parkplatz den gleichen Lebenssachverhalt betreffen. Dies ergebe sich
auch klar und unmissverständlich aus den Fragen, Hinweisen und Vorhalten in der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019. Irrelevant sei, dass
der Beschwerdeführer erst dann eine Strafanzeige eingereicht habe, nachdem er
davon erfahren habe, dass ihm wegen der Ereignisse vom 1. Januar 2018
strafrechtliche Vorwürfe gemacht worden seien und deswegen gegen ihn eine
Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft,
dass im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Strafanzeige eingereicht habe,
die Strafantragsfristen bereits abgelaufen seien, treffe wohl eher nicht zu. Zudem
kämen auch Delikte wie der Straftatbestand des Angriffs in Frage, welche keine
Antragsdelikte seien. Dem Argument der fehlenden Erfolgsaussichten hält der
Beschwerdeführer entgegen, dass gestützt auf die Strafanzeige eine
Strafuntersuchung eröffnet worden und nicht etwa eine Nichtanhandnahmeverfügung
erfolgt sei. Auch das Beschleunigungsgebot sei kein Grund, die Verfahrensvereinigung
abzulehnen, handle es sich bei den beiden Verfahren nicht um Haftfälle. Zudem sei
das Verfahren VT.2015.392 nicht sehr beförderlich behandelt worden.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO werden Straftaten zwingend gemeinsam verfolgt und
beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und
dient der Prozessökonomie. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und
die Gerichte ferner aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Das Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung
die Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die
Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen
beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt das
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen
Grund gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf
eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere
sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters
oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten,
langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die
Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, das Drohen der Verjährung hinsichtlich einzelner
Taten oder das Drohen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich
einzelner beschuldigter Personen. Letztlich dienen diese Gründe insbesondere
der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer
6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar
2017.
E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21.
Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art.
30.
StPO N 3 ff.). Weiter erscheint in gewissen Fällen eine
Verfahrenstrennung unabdingbar, wenn in einem Verfahren gegen mehrere
beteiligte beschuldigte Personen bei Einzelnen ein Strafbefehl zu ergehen hat,
während gegen die Anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 30 N 3). Demgegenüber spricht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO vor
allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Diese Möglichkeit
bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von
Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Der sachliche Zusammenhang kann eine
prozessuale Vereinigung zwecks einheitlicher Beweisführung notwendig machen. Ein
solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten
beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben
sollen («Anzeige und Gegenanzeige») (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 30 N 3; Bartetzko, a.a.O., Art. 30 StPO N 6;). Die Frage ob
zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorliegen, lässt sich nicht
absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen
berührten Interessen im konkreten Einzelfall (vgl. AGE BES.2019.203 vom 21. Januar
2020.
E. 2.2, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).
2.3
Nach
dem Gesagten ist zu prüfen, ob vorliegend zureichend sachliche Gründe die
Vereinigung des Verfahrens VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641
erheischen.
2.3.1
Unter
dem Aktenzeichen VT.2015.392 wird ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
des Verdachts der einfachen Körperverletzung, eventuell mit einem gefährlichen
Gegenstand, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil
von C____ geführt. Anlass und Grund dieses Verfahrens bildet namentlich die
Meldung an die Polizei, wonach in den frühen Morgenstunden des 1. Januar
2018.
in der Liegenschaft [...], Restaurant B____, ein Mann mit einem Messer
jemanden verletzt haben soll. Erste Abklärungen vor Ort durch die Polizei
ergaben, dass es in dem im Untergeschoss gelegenen Billardbereich dieses Lokals
zu einer heftigen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und C____ bzw.
dessen Freundin E____ gekommen sein soll, in deren Verlauf gemäss den ersten
Befragungen vor Ort der Beschwerdeführer dem C____ mehrere Faustschläge
ausgeteilt und nachdem sich dieser gewehrt habe, der Beschwerdeführer C____
schliesslich mit einem Messer verletzt haben soll (vgl. Polizeirapport vom 1.
Januar 2018: Akten S. 273 ff.). Die Polizei konnte bei C____ an der linken
Hüfte leichte Schürfungen sowie diverse Schwellungen im Gesicht feststellen.
Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Kollegen F____ anschliessend Richtung
Birsig-Parkplatz begeben (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S.
279.
f.). C____ gab der Polizei vor Ort an, dass er seinem Cousin D____ erzählt
habe, dass der Beschwerdeführer ein Messer gegen ihn gerichtet habe. Dieser sei
wütend geworden und habe aus seinem Auto seine Waffe (Pistole) behändigt. Mit
dieser sei er zurückgekommen und man sei die zwei [den Beschwerdeführer und F____]
suchen gegangen. Als man dann F____ gefunden habe, sei der Beschwerdeführer
nicht mehr vor Ort gewesen (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S.
281). Auch F____ berichtete der Polizei vor Ort, dass der Beschwerdeführer C____
geschlagen haben soll. Er und der Beschwerdeführer seien dann in Richtung
Birsig-Parkplatz gerannt, wo sie sich getrennt hätten. Er [F____] sei dann in
die G____-Bar gegangen, wo C____, sein Kollege und seine Freundin auf ihn
zugekommen seien. Der Kollege von C____ habe eine kleine Rangelei angezettelt
und F____ sei dann Richtung Steinenvorstadt geflüchtet (vgl. Polizeirapport vom
1.
Januar 2018: Akten S. 284). Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter, dass D____
im Fahrzeug [...] hinter dem Steuer habe angetroffen und angehalten werden können.
Zwischen dem Fahrersitz und der Fahrertür habe eine ungeladene
Schreckschusspistole Walther P 22 aufgefunden und sichergestellt werden können (vgl.
Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 282). C____ stellte am 1. Januar
2018.
gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Körperverletzung (vgl. Strafantrag
vom 1. Januar 2018: Akten S. 287). Am 23. Mai 2018 ist C____ ein erstes Mal
befragt worden, wobei er die von ihm gegenüber der Polizei gemachten Angaben
zumindest grosso modo bestätigt hat. Allerdings soll der Beschwerdeführer schon
beim Austeilen der Faustschläge das Messer in der Hand gehabt haben («Ich habe
eine Faust mit dem Messer bekommen»). Bei der Hüfte habe der Beschwerdeführer
ihn dann mit dem Messer getroffen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai
2018: Akten S. 303 ff., 310 ff.). Gestützt auf die Videoaufnahmen wurde C____
erklärt, dass auf der Videoüberwachung aber auch zu sehen sei, wie seine
Freundin E____ den Beschwerdeführer stosse und er dann dazwischen gegangen sei
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2018: Akten S. 303 ff., 327 f.). Am
30.
Oktober 2018 wurde E____ als Auskunftsperson befragt. Sie erklärte,
dass in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2018 im Untergeschoss der
besagten Liegenschaft der Beschwerdeführer ihren damaligen Freund C____ angesprochen
und sie sich dann ins Gespräch eingemischt habe, wobei ihr der Beschwerdeführer
Vorhalte wegen einer Vorgeschichte (vgl. hierzu Einvernahmeprotokoll vom 30.
Oktober 2018: Akten S. 324 ff., 327 f.) gemacht habe, so dass sie ihn von sich
weggestossen und ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er ihrem
Freund C____ direkt eine Faust ins Gesicht geschlagen und ihn mit einem spitzen
Gegenstand verletzt habe. Danach seien alle aufeinander losgegangen.
Schliesslich hätten alle das Lokal verlassen und man sei Richtung G____-Bar
gegangen. Der Türsteher habe sie dort aber nicht reingelassen. Sie glaube, dass
dieser den Beschwerdeführer, der sich in der Bar aufgehalten habe, gekannt
habe. C____ sei nicht mehr dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann mit
einem Messer aus der Bar gekommen. Auch F____ habe dann die Bar verlassen. Sie
habe nur noch geschrien. Als ihr Freund C____ dies gehört habe, sei er auch zur
Bar gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in die Bar gegangen. Sein
Begleiter F____ sei draussen geblieben. Daraufhin sei auch schon die Polizei
gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2018: Akten S. 324 ff.,
324).
2.3.2
Die
Verfahren VT.2019.30641-43 werden gegen C____, E____ und D____ geführt. Anlass
dieser Verfahren bildete nicht zuletzt die erste Einvernahme des Beschwerdeführers
im Verfahren VT.2015.392 als Beschuldigter in Bezug auf den Vorfall im B____. Aus
den Akten ist nicht ersichtlich, wieso die Einvernahme erst am 22. Oktober 2019
stattgefunden hat. Anlässlich einer Einreise am 27. September 2019 in die
Schweiz wurde der Beschwerdeführer kontrolliert. Für das Verfahren bestand
jedoch kein Ausschreiben oder ein Vorführungsbefehl. Allerdings war der Beschwerdeführer
vom Kanton Basel-Landschaft zur Verhaftung ausgeschrieben worden; und zwar zur
Verbüssung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli
2016.
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Akten S. 20 ff. [Verfahren
VT.2015.392]. Er wurde denn auch am 22. Oktober 2019 aus dem Strafvollzug
vorgeführt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2019: Akten S. 363 ff.,
363.
[Verfahren VT.2015.392]). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 wurde in der
Folge Rechtsanwalt [...], Advokat als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 22.
Oktober 2019 bestellt (Akten S. 252 [Verfahren VT.2015.392]). Vom
Beschwerdeführer wird bestritten, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung dem C____
mehrere Faustschläge ausgeteilt habe. Er macht vielmehr geltend, dass C____
zuerst mit der Faust auf ihn losgegangen sei, E____ ihn an den Haaren gerissen und
er sich nur gewehrt habe. Wegen Provokationen seitens C____ und E____ sei es zu
einer Rauferei gekommen. Es wird sodann vom Beschwerdeführer bestritten, dass
er C____ irgendeine Schnitt- oder Stichverletzung zugefügt habe. Er habe zwar
ein Messer dabeigehabt. Als er sich gewehrt habe, habe er nicht das Messer,
sondern allenfalls ein Feuerzeug in der Hand gehabt, da er sonst in Kauf
genommen hätte, ihn lebensgefährlich zu verletzen. Weiter macht er geltend,
dass er auch überall verletzt gewesen sei und geblutet habe und dass sein Kopf
geschwollen gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2019: Akten
S. 363 ff., insbesondere 373 f. [Verfahren VT.2015.392]). Am 9. Dezember 2020
erstattete der Beschwerdeführer dann seinerseits Strafanzeige gegen C____ wegen
Körperverletzung u.a. unter Zuhilfenahme eines Billardqueues, gegen E____ wegen
Körperverletzung u.a. unter Zuhilfenahme eines Billardqueues und gegen D____ wegen
Körperverletzung und Drohung mit einer Handfeuerwaffe. Diese wurde mit Eingabe
vom 23. Dezember 2019 ergänzt (vgl. auch noch weitere Eingaben vom 8. Januar
2020.
und 16. Januar 2020 [in den Akten der Verfahren VT.2019.30641-43 abgelegt]).
Am 6. Februar 2020 wurde im Verfahren gegen den Beschwerdeführer schliesslich
auch noch F____ befragt. Dieser schilderte eher eine Version, die die Angaben
des Beschwerdeführers stützt, sich aber in einigen Punkten überhaupt nicht mit
der Version des Beschwerdeführers deckt. Anders als vom Beschwerdeführer
geschildert, soll es bereits beim „H____“ zu einer ersten Provokation seitens
von C____ gekommen sein und zwar soll dieser den Beschwerdeführer mit den
Worten „was schaust Du meine Freundin an“ aggressiv angegangen haben. Rein
zufällig sei man dann im Billardraum des B____ wieder auf dieses Paar
getroffen. Auch dort habe C____ den Beschwerdeführer erneut provoziert und es
sei zu einer Schlägerei gekommen. Dabei sei auch dessen Freundin E____ aggressiv
in Erscheinung getreten. So habe sie den Beschwerdeführer an den Haaren
gezogen. Er habe dann schlichtend eingreifen wollen, sei dann aber mit der
Freundin von C____ zu Boden gegangen. Diese und ihr Freund hätten dann mit
Billardstöcken den Beschwerdeführer geschlagen. Auch ein Bekannter der beiden
anderen habe sich ebenfalls noch eingemischt. Es sei schlussendlich die
Security gekommen. Er und der Beschwerdeführer hätten dann das Lokal verlassen.
Die anderen seien ihnen gefolgt und bei der G____-Bar seien diese erneut auf
ihn und den Beschwerdeführer losgegangen. Der Freund der Frau habe mit einem
Teleskopstock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Nase und Mund seien
voller Blut gewesen. Schlussendlich habe der Dicke (D____) noch eine Waffe
gezogen und mit Töten gedroht. Es sei dann die Security der G____-Bar dazwischen
gegangen und der Beschwerdeführer habe flüchten können (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 6. Februar 2020: Akten S. 381 ff. [Verfahren VT.2015.392]).
Am 10. Februar 2020 wurde C____ nochmals befragt und mit den Aussagen des Beschwerdeführers
und von F____ konfrontiert. Er ist mehr oder weniger bei seiner Version
geblieben. Aggravierend führte er aus, dass der Beschwerdeführer ihn mit einem
Messer an die Nase geschlagen und diese beim Nasenspitz aufgeschlitzt habe.
Zudem habe er den Schnitt an der Hüfte gespürt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
10.
Februar 2020: Akten S. 397 ff. [Verfahren VT.2015.392]).
2.4
Vorab
ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der gesamten Umstände und der entsprechenden
Verdachtslage angezeigt wäre, auch den Tatbestand des Raufhandels zur Anklage
zu bringen und zwar bezüglich des Beschwerdeführers, C____, E____ und D____. Ein
Raufhandel gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist eine
wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die
den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit
zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift.
Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart
unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung
oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist
es gerade, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen
straflos bleiben (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f.). Vorliegend ist zwischen den
wechselseitig Beschuldigten insbesondere streitig, welche Aggression zu der
tätlichen Auseinandersetzung im B____ geführt hat. Der Beschwerdeführer und F____
schildern übereinstimmend, dass E____ den Beschwerdeführer an den Haaren gerissen
habe. Bei den Verantwortlichen des B____ wurden die Bilder der Videoüberwachung
bezogen und diese von der Staatsanwaltschaft ausgewertet (Akten S. 337 ff.). Aus
der Videoüberwachung des B____ ergibt sich auch gemäss Det [...], dass der
Streit offenbar zwischen E____ und dem Beschwerdeführer entstanden und
eskaliert sei. Als C____ schlichtend eingegriffen habe und die beiden habe
trennen wollen, sei er vom Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen worden. Auch
E____ habe in der Folge geschlagen, und zwar auf den schlichtend eingreifenden F____.
Es sei dann zu einer Schlägerei zwischen C____ und dem Beschwerdeführer
gekommen, wobei sich noch weitere Personen eingemischt hätten. In der Folge
sehe man in der Hand des Beschwerdeführers angeblich das Messer, das im
Polizeirapport erwähnt worden sei, während E____ einen Billardstock behändigt
und damit Richtung F____ und den Beschwerdeführer geschlagen und sich auch im
weiteren Verlauf aggressiv gezeigt habe. Schlussendlich hätte die Security den Beschwerdeführer
und F____ vom Untergeschoss ins Parterre begleitet, worauf diese das B____ verlassen
hätten. Auch die Gruppierung um C____ habe anschliessend das Lokal verlassen
(vgl. die Auswertung der Videoüberwachungsaufnahmen des B____ vom 16. Januar
2019: Akten S. 337 ff.). Schon allein deswegen besteht ein zureichender
Sachzusammenhang, um die genannten Verfahren zu vereinigen und alle Personen
gemeinsam anzuklagen.
Allerdings
ergibt sich bereits aufgrund der aktuellen Situation – auch ohne Vorwurf des
Raufhandels – dass sämtliche Verfahren zu vereinigen sind. Denn der enge
Sachzusammenhang, von dem bei «Anzeige und Gegenzeige» auszugehen ist, steht
ausser Frage. Genau in solchen Konstellationen ist eine Vereinigung angebracht,
(vgl. oben E. 2.2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 30 N 3). Dies hat
im Übrigen auch der mit den Verfahren C____ et al. befasste Staatsanwalt so
gesehen (vgl. act. 3: Beilage 4 zur Beschwerde / Schreiben des im
Verfahren VT.2019.30641 fallführenden Staatsanwalts vom 20. Februar 2020). Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass er zu spät Anzeige erstattet habe und deshalb eine
Vereinigung der Verfahren jetzt nicht mehr in Frage komme, weil das gegen ihn
geführte Strafverfahren unterdessen zu weit fortgeschritten sei. Erst mit der
Befragung vom 22. Oktober 2019, die fast ein Jahr nach dem Ereignis
stattgefunden hat, sind dem Beschwerdeführer nämlich die Beschuldigungen, die
gegen ihn erhoben werden, erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Gleich verhält
es sich mit den Namen der Mitbeteiligten. Abgesehen davon, dass vorliegend Anfangsverdachtsgründe
durchaus auch hinsichtlich von Offizialdelikten wie dem Raufhandel vorliegen, ist
der Staatsanwaltschaft – soweit sie sich auf die Strafantragsfrist beruft –
entgegenzuhalten, dass diese erst zu laufen beginnt, wenn der
antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB; vgl. BGer 6B_867/2009
vom 3. Dezember 2009 E. 2; Riedo, Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 26). Auch der
weitere Einwand der Staatsanwaltschaft, eine Zusammenlegung würde dem
Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, geht fehl. Da der Sachverhalt vom Beschwerdeführer
bestritten wird, müssten im Rahmen der Verhandlung im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer die übrigen an der Auseinandersetzung Beteiligten ohnehin zwingend
befragt werden. Es liegen Arztzeugnisse vor (vgl. Zeugnis betreffend C____ der
Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 1. Januar 2018: Akten S. 298;
Zeugnis betreffend C____ der Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Klinik des
Universitätsspitals Basel (USB) vom 15. Februar 2018: Akten S. 322 ff.). Ferner
wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) ein Gutachten über die von C____ erlittenen
Verletzungen erstellt namentlich mit der Frage, ob diese von einem Messer
herrühren können (Akten S. 414 ff.). Allerdings lässt sich weder aufgrund des
Kurzberichts der Notfallstation, noch des ausführlicheren Berichts der
HNO-Klinik des USB an die Hausärztin auf eine Schnitt- oder sogar
Stichverletzung an der Nase oder an der Hüfte schliessen. Auch das Gutachten des
IRM kann eine Schnitt- bzw. Stichverletzung aufgrund des ihm zugestellten
Fotomaterials nicht bestätigen, sondern es ist von allenfalls stumpfer
Gewalteinwirkung die Rede. Es ist zumindest aufgrund der objektiven
Beweismittel (Arztberichte) fraglich, ob sich der Vorfall so abgespielt hat,
wie er von C____ und dessen Freundin E____ geschildert wird. Mit einer
separaten Verfahrensführung und Anklageerhebung besteht somit nicht nur die
Gefahr sich widersprechender Urteile, sondern ein solches Vorgehen würde mit
den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus
prozessökonomischer Sicht keinen Sinn machen.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass überwiegende sachliche Gründe vorliegen, welche die
Vereinigung des Verfahrens VT.2015.392 mit den Verfahren betreffend die Delikte
zum Nachteil des Beschwerdeführers VT.2019.30641-43 erforderlich machen. Damit
ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird mithin angewiesen,
das Verfahren VT.2015.392 mit den Verfahren VT.2019.30641-43 betreffend die
Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu vereinigen.
3.1
Bei
diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons, wobei
für eine explizite Kostenauflage zulasten der unterliegenden Staatsanwaltschaft
kein Anlass besteht (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
3.2
Eine
vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren
beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies
gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) (vgl. statt vieler AGE BES.2019.62/2019.63
vom 22. November 2019 E. 6.3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb
dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, antragsgemäss
zu bewilligen ist. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen
Aufwand zu schätzen. Vorliegend erscheinen 8 Stunden als angemessen, die gemäss
Art. 135 Abs. 1 StPO zum amt-lichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden (BGE 139 IV 261 E. 2). Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'600.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST in Höhe von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1’723.20
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das
Verfahren VT.2015.392 mit den Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil des
Beschwerdeführers VT.2019.30641-43 zu vereinigen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird
ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST in
Höhe von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1'723.20 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).