Lexipedia

Entscheid

BES.2020.71

Verweigerung der Verfahrensvereinigung

21. April 2020Deutsch23 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.71

ENTSCHEID

vom 21.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

vertreten durch

Beschuldigter

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. März 2020

betreffend Verweigerung der

Verfahrensvereinigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund verschiedener Auseinandersetzungen,

welche sich am 1. Januar 2018 in Basel im B____ und in der Steinenvorstadt zugetragen

haben sollen, u.a. ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen des

Verdachts der einfachen Körperverletzung, eventuell mit einem gefährlichen

Gegenstand, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil

von C____ (Aktenzeichen VT.2015.392). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner ersten Einvernahme am 22. Oktober 2019 mit den Tatvorwürfen konfrontiert

wurde, erstattete er am 9. Dezember 2019 seinerseits Strafanzeige gegen

verschiedene Personen. In der Folge wurden im Zusammenhang mit den

Auseinandersetzungen vom 1. Januar 2018 Verfahren gegen C____, D____ sowie

E____ wegen des Verdachts der Körperverletzung bzw. Drohung zum Nachteil des

Beschwerdeführers eröffnet (Aktenzeichen VT.2019.30641, VT.2019.30642 und

VT.2019.30643). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens VT.2015.392

mit den Verfahren in Sachen Körperverletzung zu seinem Nachteil. Mit Schreiben

vom 20. Februar 2020 bestätigte der im Verfahren VT.2019.30641 fallführende

Staatsanwalt dem Beschwerdeführer, dass angesichts des engen sachlichen

Zusammenhangs eine Vereinigung der beiden Verfahren anzustreben sei. Mit

Schreiben vom 5. März 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer

im Verfahren VT.2015.392 die Anklageerhebung an und räumte ihm die Gelegenheit

ein, Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 9. März 2020 beantragte der

Beschwerdeführer wiederum die Zusammenlegung des gegen ihn geführten Verfahrens

VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641. Mit Beweisergänzungsentscheid vom

10. März 2020 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. März 2020. Damit

beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und

die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung i.S.

Körperverletzung zum Nachteil von C____ (VT.2015.392) mit dem Verfahren i.S.

Körperverletzung zu seinem Nachteil (VT.2019.30641) zu vereinigen. Dies unter

o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche

Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters zu bewilligen seien. Mit

Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. April 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der

Verweigerung der Verfahrensvereinigung in seinen rechtlich geschützten

Interessen betroffen, weil diese eine Einschränkung seiner Teilnahmerechte am

Verfahren der anderen Beteiligten nach sich zieht (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2

S. 174 ff.; AGE BES.2019.203 vom 21. Januar 2020 E. 1.1). Er ist daher zur

Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhoben Beschwerde (Art.

396.

StPO) ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch vom 9. März 2020

des Beschwerdeführers um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens

VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641 zu Recht verweigert hat.

2.1

2.1.1

Die

Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, dass kein Fall von

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege, der zwingend eine Vereinigung nach sich

ziehe. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen C____, E____ und D____ beziehe

sich nicht nur auf Ereignisse, die sich am 1. Januar 2018 angeblich im Innern

des B____ abgespielt hätten, sondern auch auf ein nachfolgendes

Aufeinandertreffen der vier Personen auf dem «Steinenparkplatz». Zumindest

dieser Teil des Sachverhalts lasse sich, räumlich wie auch zeitlich, klar von

demjenigen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abgrenzen. Im Weiteren seien

vom Vorfall im B____ Videoüberwachungsaufnahmen vorhanden. Darauf sei klar

ersichtlich, dass die Aggression vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Er habe

den ersten Schlag gegen C____ ausgeführt. Auch habe er unbestrittenermassen ein

Messer auf sich getragen. Hingegen sei der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer

in seiner Anzeige schildere, auf der Videosequenz so nicht ersichtlich und decke

sich im Übrigen auch nicht mit seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom

22.

Oktober 2019. Zudem habe der Beschwerdeführer, der seine Strafanzeige am

23.

Dezember 2019 (recte: 9. Dezember 2019) und damit erst zwei Jahre nach der

behaupteten Tat eingereicht habe, seine angeblichen Verletzungen bisher in

keiner Weise durch entsprechende Arztberichte belegt. Auch seien die

Strafantragsfristen für geltend gemachte Antragsdelikte längst abgelaufen.

Gestützt auf diese Überlegungen seien die Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer

angestrengten Anzeige zumindest nach derzeitigem Ermittlungsstand als nicht

sehr gross einzuschätzen, weshalb sich eine Verfahrensvereinigung nicht aufdränge.

Sodann spreche das Beschleunigungsgebot gegen eine Vereinigung, befinde sich

das Verfahren VT.2019.30641 aufgrund der bereits erwähnten Verzögerung bei der

Anzeigestellung durch den Beschwerdeführer nach wie vor im Ermittlungsstadium. Schliesslich

könne der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten,

stehe es dieser doch frei, vergleichbar mit einer Wiedererwägung, während der laufenden

Untersuchung auf ihre eigenen Entscheidungen zurückzukommen.

2.1.2

Der

Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass keine Gründe vorliegen

würden, welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Bei einer

Konstellation wie im vorliegenden Fall, wo sich Beteiligte gegenseitig

verschiedenerer Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen

Auseinandersetzung begangen haben sollen, bestehe ein enger Sachzusammenhang,

weshalb die betreffenden Verfahren in einem einzigen Verfahren zu führen seien.

Auch entspreche es der Ansicht der Kriminalpolizei, dass die beiden Verfahren

einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen würden, daher möglichst auch

einer gemeinsamen Beurteilung zuzuführen seien und deshalb eine Vereinigung der

beiden Verfahren anzustreben sei. Eine getrennte Führung der beiden Verfahren

widerspreche zum einen dem Interesse der Prozessökonomie. Zum anderen verletze

ein solches Vorgehen die Verfahrensrechte der Beteiligten in ihren

unterschiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Opfer/Straf-

und Privatkläger andererseits. Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und

Beurteilung des Sachverhaltskomplexes, welcher den gleichen Lebenssachverhalt

betreffe, könnten widersprechende Entscheide verhindert werden. Entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft würden die Ereignisse im Innern des B____ und

auf dem Birsig-Parkplatz den gleichen Lebenssachverhalt betreffen. Dies ergebe sich

auch klar und unmissverständlich aus den Fragen, Hinweisen und Vorhalten in der

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019. Irrelevant sei, dass

der Beschwerdeführer erst dann eine Strafanzeige eingereicht habe, nachdem er

davon erfahren habe, dass ihm wegen der Ereignisse vom 1. Januar 2018

strafrechtliche Vorwürfe gemacht worden seien und deswegen gegen ihn eine

Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft,

dass im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Strafanzeige eingereicht habe,

die Strafantragsfristen bereits abgelaufen seien, treffe wohl eher nicht zu. Zudem

kämen auch Delikte wie der Straftatbestand des Angriffs in Frage, welche keine

Antragsdelikte seien. Dem Argument der fehlenden Erfolgsaussichten hält der

Beschwerdeführer entgegen, dass gestützt auf die Strafanzeige eine

Strafuntersuchung eröffnet worden und nicht etwa eine Nichtanhandnahmeverfügung

erfolgt sei. Auch das Beschleunigungsgebot sei kein Grund, die Verfahrensvereinigung

abzulehnen, handle es sich bei den beiden Verfahren nicht um Haftfälle. Zudem sei

das Verfahren VT.2015.392 nicht sehr beförderlich behandelt worden.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO werden Straftaten zwingend gemeinsam verfolgt und

beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der

Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und

dient der Prozessökonomie. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte ferner aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

Das Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung

die Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die

Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen

beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt das

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen

Grund gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf

eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere

sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters

oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten,

langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die

Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, das Drohen der Verjährung hinsichtlich einzelner

Taten oder das Drohen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich

einzelner beschuldigter Personen. Letztlich dienen diese Gründe insbesondere

der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer

6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar

2017.

E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21.

Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art.

30.

StPO N 3 ff.). Weiter erscheint in gewissen Fällen eine

Verfahrenstrennung unabdingbar, wenn in einem Verfahren gegen mehrere

beteiligte beschuldigte Personen bei Einzelnen ein Strafbefehl zu ergehen hat,

während gegen die Anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, Art. 30 N 3). Demgegenüber spricht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO vor

allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Diese Möglichkeit

bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von

Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Der sachliche Zusammenhang kann eine

prozessuale Vereinigung zwecks einheitlicher Beweisführung notwendig machen. Ein

solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten

beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben

sollen («Anzeige und Gegenanzeige») (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 30 N 3; Bartetzko, a.a.O., Art. 30 StPO N 6;). Die Frage ob

zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorliegen, lässt sich nicht

absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen

berührten Interessen im konkreten Einzelfall (vgl. AGE BES.2019.203 vom 21. Januar

2020.

E. 2.2, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

2.3

Nach

dem Gesagten ist zu prüfen, ob vorliegend zureichend sachliche Gründe die

Vereinigung des Verfahrens VT.2015.392 mit dem Verfahren VT.2019.30641

erheischen.

2.3.1

Unter

dem Aktenzeichen VT.2015.392 wird ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

des Verdachts der einfachen Körperverletzung, eventuell mit einem gefährlichen

Gegenstand, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil

von C____ geführt. Anlass und Grund dieses Verfahrens bildet namentlich die

Meldung an die Polizei, wonach in den frühen Morgenstunden des 1. Januar

2018.

in der Liegenschaft [...], Restaurant B____, ein Mann mit einem Messer

jemanden verletzt haben soll. Erste Abklärungen vor Ort durch die Polizei

ergaben, dass es in dem im Untergeschoss gelegenen Billardbereich dieses Lokals

zu einer heftigen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und C____ bzw.

dessen Freundin E____ gekommen sein soll, in deren Verlauf gemäss den ersten

Befragungen vor Ort der Beschwerdeführer dem C____ mehrere Faustschläge

ausgeteilt und nachdem sich dieser gewehrt habe, der Beschwerdeführer C____

schliesslich mit einem Messer verletzt haben soll (vgl. Polizeirapport vom 1.

Januar 2018: Akten S. 273 ff.). Die Polizei konnte bei C____ an der linken

Hüfte leichte Schürfungen sowie diverse Schwellungen im Gesicht feststellen.

Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Kollegen F____ anschliessend Richtung

Birsig-Parkplatz begeben (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S.

279.

f.). C____ gab der Polizei vor Ort an, dass er seinem Cousin D____ erzählt

habe, dass der Beschwerdeführer ein Messer gegen ihn gerichtet habe. Dieser sei

wütend geworden und habe aus seinem Auto seine Waffe (Pistole) behändigt. Mit

dieser sei er zurückgekommen und man sei die zwei [den Beschwerdeführer und F____]

suchen gegangen. Als man dann F____ gefunden habe, sei der Beschwerdeführer

nicht mehr vor Ort gewesen (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S.

281). Auch F____ berichtete der Polizei vor Ort, dass der Beschwerdeführer C____

geschlagen haben soll. Er und der Beschwerdeführer seien dann in Richtung

Birsig-Parkplatz gerannt, wo sie sich getrennt hätten. Er [F____] sei dann in

die G____-Bar gegangen, wo C____, sein Kollege und seine Freundin auf ihn

zugekommen seien. Der Kollege von C____ habe eine kleine Rangelei angezettelt

und F____ sei dann Richtung Steinenvorstadt geflüchtet (vgl. Polizeirapport vom

1.

Januar 2018: Akten S. 284). Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter, dass D____

im Fahrzeug [...] hinter dem Steuer habe angetroffen und angehalten werden können.

Zwischen dem Fahrersitz und der Fahrertür habe eine ungeladene

Schreckschusspistole Walther P 22 aufgefunden und sichergestellt werden können (vgl.

Polizeirapport vom 1. Januar 2018: Akten S. 282). C____ stellte am 1. Januar

2018.

gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Körperverletzung (vgl. Strafantrag

vom 1. Januar 2018: Akten S. 287). Am 23. Mai 2018 ist C____ ein erstes Mal

befragt worden, wobei er die von ihm gegenüber der Polizei gemachten Angaben

zumindest grosso modo bestätigt hat. Allerdings soll der Beschwerdeführer schon

beim Austeilen der Faustschläge das Messer in der Hand gehabt haben («Ich habe

eine Faust mit dem Messer bekommen»). Bei der Hüfte habe der Beschwerdeführer

ihn dann mit dem Messer getroffen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai

2018: Akten S. 303 ff., 310 ff.). Gestützt auf die Videoaufnahmen wurde C____

erklärt, dass auf der Videoüberwachung aber auch zu sehen sei, wie seine

Freundin E____ den Beschwerdeführer stosse und er dann dazwischen gegangen sei

(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2018: Akten S. 303 ff., 327 f.). Am

30.

Oktober 2018 wurde E____ als Auskunftsperson befragt. Sie erklärte,

dass in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2018 im Untergeschoss der

besagten Liegenschaft der Beschwerdeführer ihren damaligen Freund C____ angesprochen

und sie sich dann ins Gespräch eingemischt habe, wobei ihr der Beschwerdeführer

Vorhalte wegen einer Vorgeschichte (vgl. hierzu Einvernahmeprotokoll vom 30.

Oktober 2018: Akten S. 324 ff., 327 f.) gemacht habe, so dass sie ihn von sich

weggestossen und ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er ihrem

Freund C____ direkt eine Faust ins Gesicht geschlagen und ihn mit einem spitzen

Gegenstand verletzt habe. Danach seien alle aufeinander losgegangen.

Schliesslich hätten alle das Lokal verlassen und man sei Richtung G____-Bar

gegangen. Der Türsteher habe sie dort aber nicht reingelassen. Sie glaube, dass

dieser den Beschwerdeführer, der sich in der Bar aufgehalten habe, gekannt

habe. C____ sei nicht mehr dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann mit

einem Messer aus der Bar gekommen. Auch F____ habe dann die Bar verlassen. Sie

habe nur noch geschrien. Als ihr Freund C____ dies gehört habe, sei er auch zur

Bar gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in die Bar gegangen. Sein

Begleiter F____ sei draussen geblieben. Daraufhin sei auch schon die Polizei

gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2018: Akten S. 324 ff.,

324).

2.3.2

Die

Verfahren VT.2019.30641-43 werden gegen C____, E____ und D____ geführt. Anlass

dieser Verfahren bildete nicht zuletzt die erste Einvernahme des Beschwerdeführers

im Verfahren VT.2015.392 als Beschuldigter in Bezug auf den Vorfall im B____. Aus

den Akten ist nicht ersichtlich, wieso die Einvernahme erst am 22. Oktober 2019

stattgefunden hat. Anlässlich einer Einreise am 27. September 2019 in die

Schweiz wurde der Beschwerdeführer kontrolliert. Für das Verfahren bestand

jedoch kein Ausschreiben oder ein Vorführungsbefehl. Allerdings war der Beschwerdeführer

vom Kanton Basel-Landschaft zur Verhaftung ausgeschrieben worden; und zwar zur

Verbüssung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli

2016.

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Akten S. 20 ff. [Verfahren

VT.2015.392]. Er wurde denn auch am 22. Oktober 2019 aus dem Strafvollzug

vorgeführt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2019: Akten S. 363 ff.,

363.

[Verfahren VT.2015.392]). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 wurde in der

Folge Rechtsanwalt [...], Advokat als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 22.

Oktober 2019 bestellt (Akten S. 252 [Verfahren VT.2015.392]). Vom

Beschwerdeführer wird bestritten, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung dem C____

mehrere Faustschläge ausgeteilt habe. Er macht vielmehr geltend, dass C____

zuerst mit der Faust auf ihn losgegangen sei, E____ ihn an den Haaren gerissen und

er sich nur gewehrt habe. Wegen Provokationen seitens C____ und E____ sei es zu

einer Rauferei gekommen. Es wird sodann vom Beschwerdeführer bestritten, dass

er C____ irgendeine Schnitt- oder Stichverletzung zugefügt habe. Er habe zwar

ein Messer dabeigehabt. Als er sich gewehrt habe, habe er nicht das Messer,

sondern allenfalls ein Feuerzeug in der Hand gehabt, da er sonst in Kauf

genommen hätte, ihn lebensgefährlich zu verletzen. Weiter macht er geltend,

dass er auch überall verletzt gewesen sei und geblutet habe und dass sein Kopf

geschwollen gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. Oktober 2019: Akten

S. 363 ff., insbesondere 373 f. [Verfahren VT.2015.392]). Am 9. Dezember 2020

erstattete der Beschwerdeführer dann seinerseits Strafanzeige gegen C____ wegen

Körperverletzung u.a. unter Zuhilfenahme eines Billardqueues, gegen E____ wegen

Körperverletzung u.a. unter Zuhilfenahme eines Billardqueues und gegen D____ wegen

Körperverletzung und Drohung mit einer Handfeuerwaffe. Diese wurde mit Eingabe

vom 23. Dezember 2019 ergänzt (vgl. auch noch weitere Eingaben vom 8. Januar

2020.

und 16. Januar 2020 [in den Akten der Verfahren VT.2019.30641-43 abgelegt]).

Am 6. Februar 2020 wurde im Verfahren gegen den Beschwerdeführer schliesslich

auch noch F____ befragt. Dieser schilderte eher eine Version, die die Angaben

des Beschwerdeführers stützt, sich aber in einigen Punkten überhaupt nicht mit

der Version des Beschwerdeführers deckt. Anders als vom Beschwerdeführer

geschildert, soll es bereits beim „H____“ zu einer ersten Provokation seitens

von C____ gekommen sein und zwar soll dieser den Beschwerdeführer mit den

Worten „was schaust Du meine Freundin an“ aggressiv angegangen haben. Rein

zufällig sei man dann im Billardraum des B____ wieder auf dieses Paar

getroffen. Auch dort habe C____ den Beschwerdeführer erneut provoziert und es

sei zu einer Schlägerei gekommen. Dabei sei auch dessen Freundin E____ aggressiv

in Erscheinung getreten. So habe sie den Beschwerdeführer an den Haaren

gezogen. Er habe dann schlichtend eingreifen wollen, sei dann aber mit der

Freundin von C____ zu Boden gegangen. Diese und ihr Freund hätten dann mit

Billardstöcken den Beschwerdeführer geschlagen. Auch ein Bekannter der beiden

anderen habe sich ebenfalls noch eingemischt. Es sei schlussendlich die

Security gekommen. Er und der Beschwerdeführer hätten dann das Lokal verlassen.

Die anderen seien ihnen gefolgt und bei der G____-Bar seien diese erneut auf

ihn und den Beschwerdeführer losgegangen. Der Freund der Frau habe mit einem

Teleskopstock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Nase und Mund seien

voller Blut gewesen. Schlussendlich habe der Dicke (D____) noch eine Waffe

gezogen und mit Töten gedroht. Es sei dann die Security der G____-Bar dazwischen

gegangen und der Beschwerdeführer habe flüchten können (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 6. Februar 2020: Akten S. 381 ff. [Verfahren VT.2015.392]).

Am 10. Februar 2020 wurde C____ nochmals befragt und mit den Aussagen des Beschwerdeführers

und von F____ konfrontiert. Er ist mehr oder weniger bei seiner Version

geblieben. Aggravierend führte er aus, dass der Beschwerdeführer ihn mit einem

Messer an die Nase geschlagen und diese beim Nasenspitz aufgeschlitzt habe.

Zudem habe er den Schnitt an der Hüfte gespürt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom

10.

Februar 2020: Akten S. 397 ff. [Verfahren VT.2015.392]).

2.4

Vorab

ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der gesamten Umstände und der entsprechenden

Verdachtslage angezeigt wäre, auch den Tatbestand des Raufhandels zur Anklage

zu bringen und zwar bezüglich des Beschwerdeführers, C____, E____ und D____. Ein

Raufhandel gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist eine

wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die

den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit

zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift.

Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart

unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung

oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist

es gerade, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen

straflos bleiben (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f.). Vorliegend ist zwischen den

wechselseitig Beschuldigten insbesondere streitig, welche Aggression zu der

tätlichen Auseinandersetzung im B____ geführt hat. Der Beschwerdeführer und F____

schildern übereinstimmend, dass E____ den Beschwerdeführer an den Haaren gerissen

habe. Bei den Verantwortlichen des B____ wurden die Bilder der Videoüberwachung

bezogen und diese von der Staatsanwaltschaft ausgewertet (Akten S. 337 ff.). Aus

der Videoüberwachung des B____ ergibt sich auch gemäss Det [...], dass der

Streit offenbar zwischen E____ und dem Beschwerdeführer entstanden und

eskaliert sei. Als C____ schlichtend eingegriffen habe und die beiden habe

trennen wollen, sei er vom Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen worden. Auch

E____ habe in der Folge geschlagen, und zwar auf den schlichtend eingreifenden F____.

Es sei dann zu einer Schlägerei zwischen C____ und dem Beschwerdeführer

gekommen, wobei sich noch weitere Personen eingemischt hätten. In der Folge

sehe man in der Hand des Beschwerdeführers angeblich das Messer, das im

Polizeirapport erwähnt worden sei, während E____ einen Billardstock behändigt

und damit Richtung F____ und den Beschwerdeführer geschlagen und sich auch im

weiteren Verlauf aggressiv gezeigt habe. Schlussendlich hätte die Security den Beschwerdeführer

und F____ vom Untergeschoss ins Parterre begleitet, worauf diese das B____ verlassen

hätten. Auch die Gruppierung um C____ habe anschliessend das Lokal verlassen

(vgl. die Auswertung der Videoüberwachungsaufnahmen des B____ vom 16. Januar

2019: Akten S. 337 ff.). Schon allein deswegen besteht ein zureichender

Sachzusammenhang, um die genannten Verfahren zu vereinigen und alle Personen

gemeinsam anzuklagen.

Allerdings

ergibt sich bereits aufgrund der aktuellen Situation – auch ohne Vorwurf des

Raufhandels – dass sämtliche Verfahren zu vereinigen sind. Denn der enge

Sachzusammenhang, von dem bei «Anzeige und Gegenzeige» auszugehen ist, steht

ausser Frage. Genau in solchen Konstellationen ist eine Vereinigung angebracht,

(vgl. oben E. 2.2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 30 N 3). Dies hat

im Übrigen auch der mit den Verfahren C____ et al. befasste Staatsanwalt so

gesehen (vgl. act. 3: Beilage 4 zur Beschwerde / Schreiben des im

Verfahren VT.2019.30641 fallführenden Staatsanwalts vom 20. Februar 2020). Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf

gemacht werden, dass er zu spät Anzeige erstattet habe und deshalb eine

Vereinigung der Verfahren jetzt nicht mehr in Frage komme, weil das gegen ihn

geführte Strafverfahren unterdessen zu weit fortgeschritten sei. Erst mit der

Befragung vom 22. Oktober 2019, die fast ein Jahr nach dem Ereignis

stattgefunden hat, sind dem Beschwerdeführer nämlich die Beschuldigungen, die

gegen ihn erhoben werden, erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Gleich verhält

es sich mit den Namen der Mitbeteiligten. Abgesehen davon, dass vorliegend Anfangsverdachtsgründe

durchaus auch hinsichtlich von Offizialdelikten wie dem Raufhandel vorliegen, ist

der Staatsanwaltschaft – soweit sie sich auf die Strafantragsfrist beruft –

entgegenzuhalten, dass diese erst zu laufen beginnt, wenn der

antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB; vgl. BGer 6B_867/2009

vom 3. Dezember 2009 E. 2; Riedo, Basler

Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 26). Auch der

weitere Einwand der Staatsanwaltschaft, eine Zusammenlegung würde dem

Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, geht fehl. Da der Sachverhalt vom Beschwerdeführer

bestritten wird, müssten im Rahmen der Verhandlung im Verfahren gegen den

Beschwerdeführer die übrigen an der Auseinandersetzung Beteiligten ohnehin zwingend

befragt werden. Es liegen Arztzeugnisse vor (vgl. Zeugnis betreffend C____ der

Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 1. Januar 2018: Akten S. 298;

Zeugnis betreffend C____ der Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Klinik des

Universitätsspitals Basel (USB) vom 15. Februar 2018: Akten S. 322 ff.). Ferner

wurde vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) ein Gutachten über die von C____ erlittenen

Verletzungen erstellt namentlich mit der Frage, ob diese von einem Messer

herrühren können (Akten S. 414 ff.). Allerdings lässt sich weder aufgrund des

Kurzberichts der Notfallstation, noch des ausführlicheren Berichts der

HNO-Klinik des USB an die Hausärztin auf eine Schnitt- oder sogar

Stichverletzung an der Nase oder an der Hüfte schliessen. Auch das Gutachten des

IRM kann eine Schnitt- bzw. Stichverletzung aufgrund des ihm zugestellten

Fotomaterials nicht bestätigen, sondern es ist von allenfalls stumpfer

Gewalteinwirkung die Rede. Es ist zumindest aufgrund der objektiven

Beweismittel (Arztberichte) fraglich, ob sich der Vorfall so abgespielt hat,

wie er von C____ und dessen Freundin E____ geschildert wird. Mit einer

separaten Verfahrensführung und Anklageerhebung besteht somit nicht nur die

Gefahr sich widersprechender Urteile, sondern ein solches Vorgehen würde mit

den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers auch aus

prozessökonomischer Sicht keinen Sinn machen.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass überwiegende sachliche Gründe vorliegen, welche die

Vereinigung des Verfahrens VT.2015.392 mit den Verfahren betreffend die Delikte

zum Nachteil des Beschwerdeführers VT.2019.30641-43 erforderlich machen. Damit

ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird mithin angewiesen,

das Verfahren VT.2015.392 mit den Verfahren VT.2019.30641-43 betreffend die

Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu vereinigen.

3.1

Bei

diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons, wobei

für eine explizite Kostenauflage zulasten der unterliegenden Staatsanwaltschaft

kein Anlass besteht (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

3.2

Eine

vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren

beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies

gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) (vgl. statt vieler AGE BES.2019.62/2019.63

vom 22. November 2019 E. 6.3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb

dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, antragsgemäss

zu bewilligen ist. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen

Aufwand zu schätzen. Vorliegend erscheinen 8 Stunden als angemessen, die gemäss

Art. 135 Abs. 1 StPO zum amt-lichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden (BGE 139 IV 261 E. 2). Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'600.– (einschliesslich

Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST in Höhe von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1’723.20

festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das

Verfahren VT.2015.392 mit den Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil des

Beschwerdeführers VT.2019.30641-43 zu vereinigen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird

ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST in

Höhe von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1'723.20 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).