BES.2020.73
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
16. April 2020Deutsch17 min
OB-Nr. 000186921 020 9 hat die Kantonspolizei am 24. Januar 2019 der B____ GARAGE
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.73
ENTSCHEID
vom 16.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Februar 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprachen infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die vorliegende
Angelegenheit beschlägt zwei verschiedene Verfahren vor den Vorinstanzen:
Im ersten
Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.2019.015242 der Staatsanwaltschaft und
OB-Nr. 000186921 020 9 hat die Kantonspolizei am 24. Januar 2019 der B____ GARAGE
[...] als Halterin eines C____ Lieferwagens eine Übertretungsanzeige gesandt
wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht
zulassen, am Donnerstag 15. November 2018, 16.21 Uhr, beim D____ring [...], mit
Bussenbetrag von CHF 40. –. Diese Garage hat in der Folge der Kantonspolizei
gegenüber A____ als Mieter des Wagens bezeichnet. Die Kantonspolizei hat
gestützt darauf am 14. März 2019 A____ eine analoge Übertretungsanzeige
gesandt. Am 25. April 2019 hat sie ihm eine Zahlungserinnerung geschickt. Am
24. Juni 2019 hat die Kantonspolizei die Sache der Staatsanwaltschaft
angezeigt. Am 2. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter der
Verfahrensnummer VT.2019.15242 dem A____ einen Strafbefehl per Einschreiben
verschickt, welcher CHF 40.– Busse, CHF 200.– Abschlussgebühr und CHF 5.30
Auslagen umfasst. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und gelangte
am 19. Juli 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 19. September 2019 hat
die Staatsanwaltschaft A____ eine erste Mahnung und am 28. November 2019 eine
zweite Mahnung gesandt, beide versehen mit der Verfahrensnummer VT.2019.15242.
Im zweiten
Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.2019.024880 der Staatsanwaltschaft und
OB-Nr. 000588521 028 4 hat die Kantonspolizei am 17. Januar 2019 ebenfalls der B____
GARAGE [...] als Halterin eines C____ Lieferwagens eine Übertretungsanzeige
gesandt wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen
nicht zulassen, am Dienstag, 13. November 2018, 10.28 Uhr, wiederum beim D____ring
[...], mit Bussenbetrag von CHF 40.–. Diese Garage hat in der Folge der
Kantonspolizei gegenüber A____ als Mieter des Wagens bezeichnet. Die
Kantonspolizei hat gestützt darauf am 7. Februar 2019 A____ eine analoge Übertretungsanzeige
gesandt. Am 28. März 2019 hat sie ihm eine Zahlungserinnerung geschickt. Am 29.
Mai 2019 hat die Kantonspolizei die Sache der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am
28. Juni 2019 hat die Kantonspolizei A____ die Übertretungsanzeige erneut
gesandt, und am 8. August 2019 hat sie ihm ebenfalls die Zahlungserinnerung
erneut gesandt. Am 15. Oktober 2019 hat die Kantonspolizei die Sache erneut der
Staatsanwaltschaft überwiesen. Am 21. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter
der Verfahrensnummer VT.2019.24880 dem A____ einen Strafbefehl per Einschreiben
verschickt, der CHF 40.– Busse, CHF 200.– Abschlussgebühr und CHF 5.30 Auslagen
umfasst. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und gelangte am 11.
November 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 16. Januar 2020 hat die
Staatsanwaltschaft A____ eine erste Mahnung gesandt, versehen mit der
Verfahrensnummer VT.2019.24880.
Am 24. Januar
2020 hat A____ "gegen alle offenen Strafbefehle Einspruch" erhoben. Am
27. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft beide Verfahren dem Strafgericht
überwiesen. Das Strafgericht ist mit Verfügung (Aktenzeichen ES.2020.89 +
ES.2020.93) vom 17. Februar 2020 "auf die Einsprache vom 24. Januar 2020
gegen den Strafbefehl vom 2. Juli 2019 sowie 21. Oktober 2019" nicht
eingetreten und hat auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Am 26.
Februar 2020 wurde diese Verfügung A____ zugestellt – er hat die Sendung am
Postschalter abgeholt. Am 5. März 2020 hat er "Einspruch gegen alle
Verfügungen, Urteile usw." erhoben und figuriert nunmehr als
Beschwerdeführer; er beantragt unentgeltliche Verbeiständung und möchte, dass
man ihm "Kopien von den verlorenen Schreiben" senden möge. Auf
Aufforderung des Appellationsgerichts hin hat die Staatsanwaltschaft am 25.
März 2020 die Akten eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar
2020.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Daher kommt das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Somit kann einzig geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten
ist.
2.1
Gegen
den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die beiden vorliegenden Strafbefehle vom 2. Juli 2019
und vom 21. Oktober 2019 enthalten entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrungen.
Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art.
354.
Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch
Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten
oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person
entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.
85.
Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen
Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung
über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert
einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
Aufgrund der
Akten ist erstellt, dass im ersten Verfahren der Strafbefehl vom 2. Juli 2019
per Einschreiben mit der schweizerischen Post versandt worden ist und mit Frist
bis 11. Juli 2019 zur Abholung bereit lag. Im zweiten Verfahren wurde der
Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 ebenfalls eingeschrieben versandt und lag bis
30.
Oktober 2019 zur Abholung bereit. Die nicht abgeholten Sendungen gelangten
am 19. Juli bzw. 11. November 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft.
2.2
Unterbleibt
die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene
Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte
Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung
nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden,
wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und
Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen
Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer
6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9
vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese
prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses
und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden
muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.3
Der
Beschwerdeführer hat seine Einsprache vom 24. Januar 2020 mit den Worten
begründet: "Da ich seit über einem Jahr obdachlos bin, habe ich die zugestellten
Strafbefehle verloren." Ähnlich liest sich die vorliegende Beschwerde:
"Da ich obdachlos bin und meine Briefe verloren gingen, weiss ich nicht
mehr um was es sich alles handelte. Wäre es möglich, mir Kopien von den
verlorenen Schreiben zu senden?"
Diese Formulierungen
vermögen allerdings nicht darüber hinweg zu täuschen, dass beide eingeschrieben
versandten Strafbefehle als solche dem Beschwerdeführer überhaupt nie
zugestellt worden sind, da er sie nicht bei der Poststelle abgeholt hat. Somit
kann er sie entgegen seinen Worten auch nicht verloren haben. Seine
missverständliche Ausdrucksweise mag darauf zurückzuführen sein, dass er
möglicherweise den Überblick über die verschiedenen ihn betreffenden
Ordnungsbussenverfahren verloren haben könnte, wie auch die nachfolgenden
Ausführungen vermuten lassen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die beiden vorliegend fraglichen Strafbefehle nie erhalten hat,
weil er die eingeschriebenen Sendungen bei der Poststelle nicht abgeholt hat.
2.4
Die
Vorrichterin hat die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung vom 17.
Februar 2020 so begründet: "Der Einsprecher hat auf die jeweiligen Übertretungsanzeigen
reagiert und musste mit der Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens
rechnen. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die
Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu
sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das
Verfahren betreffen."
Diese Begründung
ist aktenwidrig, denn wie eingangs beschrieben, hat nicht der Beschwerdeführer
auf die jeweiligen Übertretungsanzeigen reagiert. Vielmehr hat die Garage,
welche ihm den Lieferwagen vermietet hatte, der Polizei den Beschwerdeführer
als Mieter bzw. Lenker gemeldet. Dass der Beschwerdeführer selber in
irgendwelcher Weise auf die Übertretungsanzeigen reagiert hätte, ergibt sich
aus den Akten gerade nicht.
2.5
Es
fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf der Einsprache vom 24. Januar 2020 die
Verfahrensnummer des ersten Verfahrens VT.2015.242 und auf der zweiten
Einsprache, ebenfalls vom 24. Januar 2019, die Verfahrensnummer des zweiten
Verfahrens VT.2019.24880 notiert hat und dass im zweiten Verfahren die 1.
Mahnung vom 16. Januar 2020 datiert. Ungeachtet seiner Formulierungen reagiert er
in den Einsprachen und in der Beschwerde möglicherweise auf diese zeitnahe
Mahnung und, da er von Strafbefehlen in der Mehrzahl schreibt und auch die
Verfahrensnummern der Staatsanwaltschaft darauf notiert, auch auf die nicht allzu
zeitferne 2. Mahnung vom 28. November 2019 im ersten Verfahren. Wie es sich
damit genau verhält, kann allerdings offen bleiben.
Wie zuvor
dargestellt, hat in beiden Verfahren die Kantonspolizei zunächst der
Vermieterin des Lieferwagens das jeweilige Verfahren mittels Zustellung je
einer Übertretungsanzeige angezeigt, was die Vermieterin dem Beschwerdeführer
spätestens bei der Rückgabe des Mietwagens wohl kaum verheimlicht haben wird.
In der Folge hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer selber nicht weniger
als sechs einschlägige Dokumente zukommen lassen, nämlich am 7. Februar 2019 (Übertretungsanzeige
im zweiten Verfahren), am 14. März 2019 (Übertretungsanzeige im ersten
Verfahren), am 28. März 2019 (Zahlungserinnerung im zweiten Verfahen), am 25. April
2019.
(Zahlungserinnerung im ersten Verfahren), am 28. Juni 2019 (erneut Übertretungsanzeige
im zweiten Verfahren) sowie am 8. August 2019 (erneut Zahlungserinnerung im
zweiten Verfahren). Auf kein einziges dieser Dokumente hat der Beschwerdeführer
reagiert. Dass ihm keines dieser Dokumente zugestellt worden wäre, kann jedoch
nicht angenommen werden, zumal es sich immerhin um deren sechs handelt und die
Adresse immer dieselbe war und nach wie vor ist. Dass der Beschwerdeführer in
diesem gesamten Zeitraum nicht zur Entgegennahme der Post in der Lage gewesen
wäre, macht er nicht geltend und das Gegenteil ist notorisch, wie sich aus dem
Verfahren BES.2019.223 ergibt und nachfolgend dargestellt wird. Soweit er
infolge Obdachlosigkeit gewisse Dokumente verloren haben mag, wie er geltend
macht, spricht dies dafür, dass er tatsächlich gewisse einschlägige Dokumente
zugestellt bekommen hat – wenn auch nicht die beiden im vorliegenden Verfahren
fraglichen Strafbefehle.
2.6
Im
soeben erwähnten, mittlerweile abgeschlossenen Verfahren des
Appellationsgerichts BES.2019.223 war es unter dem Aktenzeichen der
Staatsanwaltschaft VT.2019.016204 um drei verschiedene Fälle gegangen, nämlich
einerseits unter der Ordnungsbussennummer 000593621 006 2 um das Parkieren auf dem
Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht zulassen, desselben
Lieferwagens C____ wie in den vorliegenden beiden zu beurteilenden Fällen und
auch an derselben Adresse, nämlich beim D____ring [...] sowie in derselben
Kalenderwoche, nämlich am Samstag, 17. November 2018, 10.38 Uhr, mit einem
Bussenbetrag von CHF 40.–. Auch dabei war zuerst die B____ GARAGE [...] als
Vermieterin des Wagens mit einer Übertretungsanzeige vom 24. Januar 2019
bedient worden, welche Garage der Kantonspolizei den Beschwerdeführer als
Mieter gemeldet hatte. Daraufhin hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer
selber am 14. März 2019 die Übertretungsanzeige geschickt sowie am 25. April
2019.
eine Zahlungserinnerung.
Ferner hatte das
Verfahren unter der Ordnungsbussennummer der Kantonspolizei 000593621 021 8 das
Parkieren eines Fahrzeugs E____ im Parkverbot am Montag, 10. Dezember 2018,
15.40
Uhr, bei der F____strasse [...] betroffen. Diesbezüglich hatte die
Kantonspolizei dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 eine Übertretungsanzeige
geschickt und am 28. März 2019 eine Zahlungserinnerung.
Schliesslich war
es unter der Ordnungsbussennummer 000605821 010 3 um das Nichtanbringen der
Parkscheibe hinter der Frontscheibe des besagten Fahrzeugs E____ an der G____strasse
am Freitag, 14. Dezember 2018 um 15.44 Uhr mit wiederum einem Bussenbetrag von
CHF 40.– gegangen. Diesbezüglich hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer
am 14. Februar 2019 eine Übertretungsanzeige geschickt und am 28. März 2019
eine Zahlungserinnerung.
Der
Beschwerdeführer hatte auch in jenen drei Fällen auf keine einzige der drei
Übertretungsanzeigen sowie drei Zahlungserinnerungen reagiert.
Am 4. Juli 2019
hatte die Kantonspolizei diese drei Verfahren der Staatsanwaltschaft
überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte am 12. Juli 2019 einen Strafbefehl
erlassen und den Beschwerdeführer mit CHF 120.– Busse belegt, nebst Kosten zu
CHF 225.30. Dieser Strafbefehl war dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019
am Schalter zugestellt worden. Am 26. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer
dagegen Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Einschreiben vom
30.
Juli 2019 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, am Strafbefehl festhalten und
die Sache dem Strafgericht überweisen zu wollen, falls er die Einsprache bis 16.
August 2019 nicht zurückziehen würde; dieses Einschreiben war dem
Beschwerdeführer am 7. August 2019 am Schalter zugestellt worden. Am 20. August
2019.
hatte die Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht überwiesen. Am 26.
August 2019 hatte die Strafgerichtspräsidentin unter Aktenzeichen ES.2019.531
zuhanden des Beschwerdeführers eine Verfügung versandt, wonach sie den Fall
kurz geprüft habe und meinen würde, dass der Strafbefehl nicht zu beanstanden wäre;
ohne seine Reaktion bis 20. September 2019 würde sie davon ausgehen, dass
er an der Einsprache nicht weiter festhalten würde. Die
Strafgerichtspräsidentin hatte mit Verfügung vom 24. September 2019
festgestellt, dass sich der Einsprecher innert Frist gemäss Schreiben vom 26.
August 2019, welches am 3. September 2019 zugestellt worden sei, nicht habe
vernehmen lassen und sie hatte demgemäss Verzicht auf die Einsprache angenommen
und jenes Verfahren eingestellt; diese Verfügung war dem Beschwerdeführer am
30.
September 2019 am Schalter zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte
gegen jene Verfügung beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, welche er am
10.
Oktober 2019 bei der Post aufgegeben hatte. Beantragt hatte er die
Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht zur Durchführung einer
ordentlichen Verhandlung. Wiedererwägungsweise hatte das Strafgericht am 16.
Oktober 2019 seine Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben und den
Beschwerdeführer zu einer Hauptverhandlung geladen, woraufhin das Verfahren am
Appellationsgericht BES.2019.223 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden
war.
2.7
Es
fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch in jenen drei
Ordnungsbussenverfahren, welche Gegenstand des Verfahrens vor
Appellationsgericht BES.2019.223 gebildet hatten, auf keine einzige der sechs
bezüglichen Sendungen der Kantonspolizei reagiert hatte. Immerhin hatte es sich
um drei Übertretungsanzeigen und drei Zahlungserinnerungen gehandelt. Auch in
den vorliegenden beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer auf keine einzige
der sechs Sendungen der Kantonspolizei reagiert. Dass keine dieser insgesamt
zwölf Sendungen angekommen wäre – in jedem dieser Verfahren waren es zumindest
eine Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung –, kann indessen nicht
angenommen werden (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018, BES.2018.174 vom 1.
November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 [BGE 145 IV 252]
E. 1.8). Vielmehr ignoriert der Beschwerdeführer offenbar systematisch jegliche
von der Kantonspolizei an ihn gerichtete Post. Nicht reagiert hat er allerdings
auch in jenen Verfahren auf ein Einschreiben der Staatsanwaltschaft, welches
ihm am 7. August 2019 zugestellt worden war sowie auf ein Einschreiben des
Strafgerichts, welches ihm am 3. September 2019 zugestellt worden war.
2.8
Nach
Treu und Glauben liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, in den
Verfahren betreffend die verschiedenen, allerdings geringfügigen
Strassenverkehrsdelikte zeitnah vorzugehen. Die Übertretungsanzeigen sind durch
die unterschiedlichen Ordnungsbussennummern sowie durch die Individualisierung
hinsichtlich Zeit und Ort des Delikts ohne weiteres voneinander zu
unterscheiden, und sie sind allesamt mit einer einschlägigen
Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Beschwerdeführer muss hinnehmen, dass die
Ordnungsbussen in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar werden, wenn er sich
nicht umgehend innert Frist dagegen zur Wehr setzt. Analoges gilt für die
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft und die Verfügungen des Strafgerichts. Alle
diese Dokumente wurden an dieselbe Adresse [...] versandt. Die geltend gemachte
Obdachlosigkeit vermag den Beschwerdeführer insoweit nicht zu entlasten, zumal
er – zwar sporadisch, aber immerhin eben doch – mitunter auf Zustellungen
reagiert und eingeschriebene Sendungen entgegengenommen hat. Insgesamt ist es
dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn er die vorliegend fraglichen beiden eingeschrieben
versandten Strafbefehle vom 2. Juli und 21. Oktober 2019 nicht bei der Post
abholen gegangen ist, denn mit deren Zustellung hätte er rechnen müssen,
nachdem ihm zuvor in den betreffenden beiden Ordnungsbussenverfahren von der
Kantonspolizei bereits sechs Sendungen (im einen Verfahren eine
Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung sowie im anderen Verfahren zwei
Übertretungsanzeigen und zwei Zahlungserinnerungen) zugestellt worden waren, er
indessen auf keine davon reagiert hat – während er einige in anderen Verfahren
an ihn gerichtete, eingeschriebene Sendungen durchaus abgeholt hat (so am 16.
Juli, 7. August, 3. September und 30. September 2019). Somit greift vorliegend
die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. BGer 6B_855/2018 vom
15.
Mai 2019 [BGE 145 IV 252] E. 1.8), und daraus ergibt sich, dass die beiden vorliegend
fraglichen Strafbefehle als zugestellt gelten, dass folglich die
Rechtsmittelfristen gegen die beiden Strafbefehle ungenutzt verstrichen sind
und dass sie mithin beide in Rechtskraft erwachsen sind. Daher ist auch die
Vorrichterin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2019 im Ergebnis zu
Recht auf die erst am 24. Januar 2020 erhobenen Einsprachen zufolge Verspätung
nicht eingetreten. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, da es sich um einen Bagatellfall
handelt und die Angelegenheit keine Schwierigkeiten bietet, deren der
Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO).
4.
Der
Beschwerdeführer beantragt, man möge ihm "Kopien von den verlorenen
Schreiben senden". Wie sich vorstehend ergeben hat, hat der
Beschwerdeführer die Strafbefehle vom 2. Juli 2019 und vom 21. Oktober 2019 in
der Tat nie erhalten, weil er sie auf der Post nicht abgeholt hat. Vorstehend
hat sich indessen ebenfalls ergeben, dass sie infolge Zustellfiktion als
zugestellt gelten und der Beschwerdeführer aus der Kenntnis des Inhalts dieser
Strafbefehle nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, da im vorliegenden
Verfahren einzig die Zustellung und rechtzeitige Einspracheerhebung in Frage
stehen. Somit konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf verzichtet
werden, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht vorgängig der
Entscheidfindung Kopien der beiden Strafbefehle zuzustellen. Hingegen spricht
nichts gegen eine rein informelle Zustellung von solchen Kopien als Beilage zum
vorliegenden Entscheid. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer (nochmals)
darauf hingewiesen, dass die in den Strafbefehlen aufgeführten
Rechtsmittelfristen längst abgelaufen und beide Strafbefehle in Rechtskraft
erwachsen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (unter Beilage von je einer Kopie des Strafbefehls vom
2.
Juli 2019 und des Strafbefehls vom 21. Oktober 2019)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).