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Entscheid

BES.2020.73

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

16. April 2020Deutsch17 min

OB-Nr. 000186921 020 9 hat die Kantonspolizei am 24. Januar 2019 der B____ GARAGE

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.73

ENTSCHEID

vom 16.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

c/o

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Februar 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprachen infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die vorliegende

Angelegenheit beschlägt zwei verschiedene Verfahren vor den Vorinstanzen:

Im ersten

Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.2019.015242 der Staatsanwaltschaft und

OB-Nr. 000186921 020 9 hat die Kantonspolizei am 24. Januar 2019 der B____ GARAGE

[...] als Halterin eines C____ Lieferwagens eine Übertretungsanzeige gesandt

wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht

zulassen, am Donnerstag 15. November 2018, 16.21 Uhr, beim D____ring [...], mit

Bussenbetrag von CHF 40. –. Diese Garage hat in der Folge der Kantonspolizei

gegenüber A____ als Mieter des Wagens bezeichnet. Die Kantonspolizei hat

gestützt darauf am 14. März 2019 A____ eine analoge Übertretungsanzeige

gesandt. Am 25. April 2019 hat sie ihm eine Zahlungserinnerung geschickt. Am

24. Juni 2019 hat die Kantonspolizei die Sache der Staatsanwaltschaft

angezeigt. Am 2. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter der

Verfahrensnummer VT.2019.15242 dem A____ einen Strafbefehl per Einschreiben

verschickt, welcher CHF 40.– Busse, CHF 200.– Abschlussgebühr und CHF 5.30

Auslagen umfasst. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und gelangte

am 19. Juli 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 19. September 2019 hat

die Staatsanwaltschaft A____ eine erste Mahnung und am 28. November 2019 eine

zweite Mahnung gesandt, beide versehen mit der Verfahrensnummer VT.2019.15242.

Im zweiten

Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.2019.024880 der Staatsanwaltschaft und

OB-Nr. 000588521 028 4 hat die Kantonspolizei am 17. Januar 2019 ebenfalls der B____

GARAGE [...] als Halterin eines C____ Lieferwagens eine Übertretungsanzeige

gesandt wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen

nicht zulassen, am Dienstag, 13. November 2018, 10.28 Uhr, wiederum beim D____ring

[...], mit Bussenbetrag von CHF 40.–. Diese Garage hat in der Folge der

Kantonspolizei gegenüber A____ als Mieter des Wagens bezeichnet. Die

Kantonspolizei hat gestützt darauf am 7. Februar 2019 A____ eine analoge Übertretungsanzeige

gesandt. Am 28. März 2019 hat sie ihm eine Zahlungserinnerung geschickt. Am 29.

Mai 2019 hat die Kantonspolizei die Sache der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am

28. Juni 2019 hat die Kantonspolizei A____ die Übertretungsanzeige erneut

gesandt, und am 8. August 2019 hat sie ihm ebenfalls die Zahlungserinnerung

erneut gesandt. Am 15. Oktober 2019 hat die Kantonspolizei die Sache erneut der

Staatsanwaltschaft überwiesen. Am 21. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter

der Verfahrensnummer VT.2019.24880 dem A____ einen Strafbefehl per Einschreiben

verschickt, der CHF 40.– Busse, CHF 200.– Abschlussgebühr und CHF 5.30 Auslagen

umfasst. Die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und gelangte am 11.

November 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft. Am 16. Januar 2020 hat die

Staatsanwaltschaft A____ eine erste Mahnung gesandt, versehen mit der

Verfahrensnummer VT.2019.24880.

Am 24. Januar

2020 hat A____ "gegen alle offenen Strafbefehle Einspruch" erhoben. Am

27. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft beide Verfahren dem Strafgericht

überwiesen. Das Strafgericht ist mit Verfügung (Aktenzeichen ES.2020.89 +

ES.2020.93) vom 17. Februar 2020 "auf die Einsprache vom 24. Januar 2020

gegen den Strafbefehl vom 2. Juli 2019 sowie 21. Oktober 2019" nicht

eingetreten und hat auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Am 26.

Februar 2020 wurde diese Verfügung A____ zugestellt – er hat die Sendung am

Postschalter abgeholt. Am 5. März 2020 hat er "Einspruch gegen alle

Verfügungen, Urteile usw." erhoben und figuriert nunmehr als

Beschwerdeführer; er beantragt unentgeltliche Verbeiständung und möchte, dass

man ihm "Kopien von den verlorenen Schreiben" senden möge. Auf

Aufforderung des Appellationsgerichts hin hat die Staatsanwaltschaft am 25.

März 2020 die Akten eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar

2020.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Daher kommt das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde

legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Somit kann einzig geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten

ist.

2.1

Gegen

den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich

Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt,

wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die beiden vorliegenden Strafbefehle vom 2. Juli 2019

und vom 21. Oktober 2019 enthalten entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrungen.

Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art.

354.

Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch

Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten

oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person

entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art.

85.

Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen

Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung

über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert

einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

Aufgrund der

Akten ist erstellt, dass im ersten Verfahren der Strafbefehl vom 2. Juli 2019

per Einschreiben mit der schweizerischen Post versandt worden ist und mit Frist

bis 11. Juli 2019 zur Abholung bereit lag. Im zweiten Verfahren wurde der

Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 ebenfalls eingeschrieben versandt und lag bis

30.

Oktober 2019 zur Abholung bereit. Die nicht abgeholten Sendungen gelangten

am 19. Juli bzw. 11. November 2019 zurück an die Staatsanwaltschaft.

2.2

Unterbleibt

die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene

Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte

Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung

nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden,

wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und

Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen

Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer

6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9

vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese

prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses

und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden

muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

2.3

Der

Beschwerdeführer hat seine Einsprache vom 24. Januar 2020 mit den Worten

begründet: "Da ich seit über einem Jahr obdachlos bin, habe ich die zugestellten

Strafbefehle verloren." Ähnlich liest sich die vorliegende Beschwerde:

"Da ich obdachlos bin und meine Briefe verloren gingen, weiss ich nicht

mehr um was es sich alles handelte. Wäre es möglich, mir Kopien von den

verlorenen Schreiben zu senden?"

Diese Formulierungen

vermögen allerdings nicht darüber hinweg zu täuschen, dass beide eingeschrieben

versandten Strafbefehle als solche dem Beschwerdeführer überhaupt nie

zugestellt worden sind, da er sie nicht bei der Poststelle abgeholt hat. Somit

kann er sie entgegen seinen Worten auch nicht verloren haben. Seine

missverständliche Ausdrucksweise mag darauf zurückzuführen sein, dass er

möglicherweise den Überblick über die verschiedenen ihn betreffenden

Ordnungsbussenverfahren verloren haben könnte, wie auch die nachfolgenden

Ausführungen vermuten lassen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die beiden vorliegend fraglichen Strafbefehle nie erhalten hat,

weil er die eingeschriebenen Sendungen bei der Poststelle nicht abgeholt hat.

2.4

Die

Vorrichterin hat die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung vom 17.

Februar 2020 so begründet: "Der Einsprecher hat auf die jeweiligen Übertretungsanzeigen

reagiert und musste mit der Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens

rechnen. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die

Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu

sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das

Verfahren betreffen."

Diese Begründung

ist aktenwidrig, denn wie eingangs beschrieben, hat nicht der Beschwerdeführer

auf die jeweiligen Übertretungsanzeigen reagiert. Vielmehr hat die Garage,

welche ihm den Lieferwagen vermietet hatte, der Polizei den Beschwerdeführer

als Mieter bzw. Lenker gemeldet. Dass der Beschwerdeführer selber in

irgendwelcher Weise auf die Übertretungsanzeigen reagiert hätte, ergibt sich

aus den Akten gerade nicht.

2.5

Es

fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf der Einsprache vom 24. Januar 2020 die

Verfahrensnummer des ersten Verfahrens VT.2015.242 und auf der zweiten

Einsprache, ebenfalls vom 24. Januar 2019, die Verfahrensnummer des zweiten

Verfahrens VT.2019.24880 notiert hat und dass im zweiten Verfahren die 1.

Mahnung vom 16. Januar 2020 datiert. Ungeachtet seiner Formulierungen reagiert er

in den Einsprachen und in der Beschwerde möglicherweise auf diese zeitnahe

Mahnung und, da er von Strafbefehlen in der Mehrzahl schreibt und auch die

Verfahrensnummern der Staatsanwaltschaft darauf notiert, auch auf die nicht allzu

zeitferne 2. Mahnung vom 28. November 2019 im ersten Verfahren. Wie es sich

damit genau verhält, kann allerdings offen bleiben.

Wie zuvor

dargestellt, hat in beiden Verfahren die Kantonspolizei zunächst der

Vermieterin des Lieferwagens das jeweilige Verfahren mittels Zustellung je

einer Übertretungsanzeige angezeigt, was die Vermieterin dem Beschwerdeführer

spätestens bei der Rückgabe des Mietwagens wohl kaum verheimlicht haben wird.

In der Folge hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer selber nicht weniger

als sechs einschlägige Dokumente zukommen lassen, nämlich am 7. Februar 2019 (Übertretungsanzeige

im zweiten Verfahren), am 14. März 2019 (Übertretungsanzeige im ersten

Verfahren), am 28. März 2019 (Zahlungserinnerung im zweiten Verfahen), am 25. April

2019.

(Zahlungserinnerung im ersten Verfahren), am 28. Juni 2019 (erneut Übertretungsanzeige

im zweiten Verfahren) sowie am 8. August 2019 (erneut Zahlungserinnerung im

zweiten Verfahren). Auf kein einziges dieser Dokumente hat der Beschwerdeführer

reagiert. Dass ihm keines dieser Dokumente zugestellt worden wäre, kann jedoch

nicht angenommen werden, zumal es sich immerhin um deren sechs handelt und die

Adresse immer dieselbe war und nach wie vor ist. Dass der Beschwerdeführer in

diesem gesamten Zeitraum nicht zur Entgegennahme der Post in der Lage gewesen

wäre, macht er nicht geltend und das Gegenteil ist notorisch, wie sich aus dem

Verfahren BES.2019.223 ergibt und nachfolgend dargestellt wird. Soweit er

infolge Obdachlosigkeit gewisse Dokumente verloren haben mag, wie er geltend

macht, spricht dies dafür, dass er tatsächlich gewisse einschlägige Dokumente

zugestellt bekommen hat – wenn auch nicht die beiden im vorliegenden Verfahren

fraglichen Strafbefehle.

2.6

Im

soeben erwähnten, mittlerweile abgeschlossenen Verfahren des

Appellationsgerichts BES.2019.223 war es unter dem Aktenzeichen der

Staatsanwaltschaft VT.2019.016204 um drei verschiedene Fälle gegangen, nämlich

einerseits unter der Ordnungsbussennummer 000593621 006 2 um das Parkieren auf dem

Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht zulassen, desselben

Lieferwagens C____ wie in den vorliegenden beiden zu beurteilenden Fällen und

auch an derselben Adresse, nämlich beim D____ring [...] sowie in derselben

Kalenderwoche, nämlich am Samstag, 17. November 2018, 10.38 Uhr, mit einem

Bussenbetrag von CHF 40.–. Auch dabei war zuerst die B____ GARAGE [...] als

Vermieterin des Wagens mit einer Übertretungsanzeige vom 24. Januar 2019

bedient worden, welche Garage der Kantonspolizei den Beschwerdeführer als

Mieter gemeldet hatte. Daraufhin hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer

selber am 14. März 2019 die Übertretungsanzeige geschickt sowie am 25. April

2019.

eine Zahlungserinnerung.

Ferner hatte das

Verfahren unter der Ordnungsbussennummer der Kantonspolizei 000593621 021 8 das

Parkieren eines Fahrzeugs E____ im Parkverbot am Montag, 10. Dezember 2018,

15.40

Uhr, bei der F____strasse [...] betroffen. Diesbezüglich hatte die

Kantonspolizei dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 eine Übertretungsanzeige

geschickt und am 28. März 2019 eine Zahlungserinnerung.

Schliesslich war

es unter der Ordnungsbussennummer 000605821 010 3 um das Nichtanbringen der

Parkscheibe hinter der Frontscheibe des besagten Fahrzeugs E____ an der G____strasse

am Freitag, 14. Dezember 2018 um 15.44 Uhr mit wiederum einem Bussenbetrag von

CHF 40.– gegangen. Diesbezüglich hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer

am 14. Februar 2019 eine Übertretungsanzeige geschickt und am 28. März 2019

eine Zahlungserinnerung.

Der

Beschwerdeführer hatte auch in jenen drei Fällen auf keine einzige der drei

Übertretungsanzeigen sowie drei Zahlungserinnerungen reagiert.

Am 4. Juli 2019

hatte die Kantonspolizei diese drei Verfahren der Staatsanwaltschaft

überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte am 12. Juli 2019 einen Strafbefehl

erlassen und den Beschwerdeführer mit CHF 120.– Busse belegt, nebst Kosten zu

CHF 225.30. Dieser Strafbefehl war dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019

am Schalter zugestellt worden. Am 26. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer

dagegen Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Einschreiben vom

30.

Juli 2019 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, am Strafbefehl festhalten und

die Sache dem Strafgericht überweisen zu wollen, falls er die Einsprache bis 16.

August 2019 nicht zurückziehen würde; dieses Einschreiben war dem

Beschwerdeführer am 7. August 2019 am Schalter zugestellt worden. Am 20. August

2019.

hatte die Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht überwiesen. Am 26.

August 2019 hatte die Strafgerichtspräsidentin unter Aktenzeichen ES.2019.531

zuhanden des Beschwerdeführers eine Verfügung versandt, wonach sie den Fall

kurz geprüft habe und meinen würde, dass der Strafbefehl nicht zu beanstanden wäre;

ohne seine Reaktion bis 20. September 2019 würde sie davon ausgehen, dass

er an der Einsprache nicht weiter festhalten würde. Die

Strafgerichtspräsidentin hatte mit Verfügung vom 24. September 2019

festgestellt, dass sich der Einsprecher innert Frist gemäss Schreiben vom 26.

August 2019, welches am 3. September 2019 zugestellt worden sei, nicht habe

vernehmen lassen und sie hatte demgemäss Verzicht auf die Einsprache angenommen

und jenes Verfahren eingestellt; diese Verfügung war dem Beschwerdeführer am

30.

September 2019 am Schalter zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte

gegen jene Verfügung beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, welche er am

10.

Oktober 2019 bei der Post aufgegeben hatte. Beantragt hatte er die

Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht zur Durchführung einer

ordentlichen Verhandlung. Wiedererwägungsweise hatte das Strafgericht am 16.

Oktober 2019 seine Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben und den

Beschwerdeführer zu einer Hauptverhandlung geladen, woraufhin das Verfahren am

Appellationsgericht BES.2019.223 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden

war.

2.7

Es

fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch in jenen drei

Ordnungsbussenverfahren, welche Gegenstand des Verfahrens vor

Appellationsgericht BES.2019.223 gebildet hatten, auf keine einzige der sechs

bezüglichen Sendungen der Kantonspolizei reagiert hatte. Immerhin hatte es sich

um drei Übertretungsanzeigen und drei Zahlungserinnerungen gehandelt. Auch in

den vorliegenden beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer auf keine einzige

der sechs Sendungen der Kantonspolizei reagiert. Dass keine dieser insgesamt

zwölf Sendungen angekommen wäre – in jedem dieser Verfahren waren es zumindest

eine Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung –, kann indessen nicht

angenommen werden (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018, BES.2018.174 vom 1.

November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 [BGE 145 IV 252]

E. 1.8). Vielmehr ignoriert der Beschwerdeführer offenbar systematisch jegliche

von der Kantonspolizei an ihn gerichtete Post. Nicht reagiert hat er allerdings

auch in jenen Verfahren auf ein Einschreiben der Staatsanwaltschaft, welches

ihm am 7. August 2019 zugestellt worden war sowie auf ein Einschreiben des

Strafgerichts, welches ihm am 3. September 2019 zugestellt worden war.

2.8

Nach

Treu und Glauben liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, in den

Verfahren betreffend die verschiedenen, allerdings geringfügigen

Strassenverkehrsdelikte zeitnah vorzugehen. Die Übertretungsanzeigen sind durch

die unterschiedlichen Ordnungsbussennummern sowie durch die Individualisierung

hinsichtlich Zeit und Ort des Delikts ohne weiteres voneinander zu

unterscheiden, und sie sind allesamt mit einer einschlägigen

Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Beschwerdeführer muss hinnehmen, dass die

Ordnungsbussen in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar werden, wenn er sich

nicht umgehend innert Frist dagegen zur Wehr setzt. Analoges gilt für die

Strafbefehle der Staatsanwaltschaft und die Verfügungen des Strafgerichts. Alle

diese Dokumente wurden an dieselbe Adresse [...] versandt. Die geltend gemachte

Obdachlosigkeit vermag den Beschwerdeführer insoweit nicht zu entlasten, zumal

er – zwar sporadisch, aber immerhin eben doch – mitunter auf Zustellungen

reagiert und eingeschriebene Sendungen entgegengenommen hat. Insgesamt ist es

dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn er die vorliegend fraglichen beiden eingeschrieben

versandten Strafbefehle vom 2. Juli und 21. Oktober 2019 nicht bei der Post

abholen gegangen ist, denn mit deren Zustellung hätte er rechnen müssen,

nachdem ihm zuvor in den betreffenden beiden Ordnungsbussenverfahren von der

Kantonspolizei bereits sechs Sendungen (im einen Verfahren eine

Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung sowie im anderen Verfahren zwei

Übertretungsanzeigen und zwei Zahlungserinnerungen) zugestellt worden waren, er

indessen auf keine davon reagiert hat – während er einige in anderen Verfahren

an ihn gerichtete, eingeschriebene Sendungen durchaus abgeholt hat (so am 16.

Juli, 7. August, 3. September und 30. September 2019). Somit greift vorliegend

die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. BGer 6B_855/2018 vom

15.

Mai 2019 [BGE 145 IV 252] E. 1.8), und daraus ergibt sich, dass die beiden vorliegend

fraglichen Strafbefehle als zugestellt gelten, dass folglich die

Rechtsmittelfristen gegen die beiden Strafbefehle ungenutzt verstrichen sind

und dass sie mithin beide in Rechtskraft erwachsen sind. Daher ist auch die

Vorrichterin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2019 im Ergebnis zu

Recht auf die erst am 24. Januar 2020 erhobenen Einsprachen zufolge Verspätung

nicht eingetreten. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, da es sich um einen Bagatellfall

handelt und die Angelegenheit keine Schwierigkeiten bietet, deren der

Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO).

4.

Der

Beschwerdeführer beantragt, man möge ihm "Kopien von den verlorenen

Schreiben senden". Wie sich vorstehend ergeben hat, hat der

Beschwerdeführer die Strafbefehle vom 2. Juli 2019 und vom 21. Oktober 2019 in

der Tat nie erhalten, weil er sie auf der Post nicht abgeholt hat. Vorstehend

hat sich indessen ebenfalls ergeben, dass sie infolge Zustellfiktion als

zugestellt gelten und der Beschwerdeführer aus der Kenntnis des Inhalts dieser

Strafbefehle nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, da im vorliegenden

Verfahren einzig die Zustellung und rechtzeitige Einspracheerhebung in Frage

stehen. Somit konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf verzichtet

werden, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht vorgängig der

Entscheidfindung Kopien der beiden Strafbefehle zuzustellen. Hingegen spricht

nichts gegen eine rein informelle Zustellung von solchen Kopien als Beilage zum

vorliegenden Entscheid. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer (nochmals)

darauf hingewiesen, dass die in den Strafbefehlen aufgeführten

Rechtsmittelfristen längst abgelaufen und beide Strafbefehle in Rechtskraft

erwachsen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Begehren um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (unter Beilage von je einer Kopie des Strafbefehls vom

2.

Juli 2019 und des Strafbefehls vom 21. Oktober 2019)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).