BES.2020.74
Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug
20. April 2020Deutsch13 min
September 2019 in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 3, zusammen mit B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.74
ENTSCHEID
vom 20.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. März 2020
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am 12.
September 2019 in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 3, zusammen mit B____
und C____, festgenommen. Bereits kurz zuvor war auch D____ durch die Polizei
angehalten worden. Die Festnahmen führten zur Einleitung einer
Strafuntersuchung unter anderem gegen A____ wegen des Verdachts des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall bezüglich Menge und
Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und
der Geldwäscherei (schwerer Fall).
Das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 16.
September 2019 über A____ Untersuchungshaft an, welche es mit Verfügungen vom
9. Dezember 2019 und vom 2. März 2020 verlängerte, zuletzt auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 25. Mai 2020. Dabei bejahte das
Zwangsmassnahmengericht nebst Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr. Diese
Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die
Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2020 Gesuche des amtlichen Verteidigers von A____
vom 18. Dezember 2019 und von A____ vom 20. Januar 2020 um Versetzung in
den vorläufigen Strafvollzug abgewiesen hatte, wies sie mit Verfügung vom 17.
März 2020 ein erneutes solches Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 10. März
2020 ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
vom 17. März 2020 aufzuheben und es sei ihm der Antritt des vorzeitigen
Strafvollzugs zu bewilligen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2020 auf
Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge für den Beschwerdeführer. In
seiner Replik vom 16. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses
urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer möchte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden. Die
Staatsanwaltschaft stellt sich gegen dieses Begehren. Sie wirft dem
Beschwerdeführer vor, er habe sich einer hierarchisch strukturierten und in
vorbildlicher Arbeitsteilung vorgehenden Drogenhändlergruppierung albanischer
Provenienz angeschlossen, die unbefugten Handel mit grossen
gesundheitsgefährdenden Mengen Heroin, Kokain sowie MDMA betreibe, und habe
sich tatkräftig sowohl an deren Drogenhandels- als auch
Geldwäschereiaktivitäten beteiligt. Dabei sei er bandenintern an höherer
Position tätig geworden, habe er sich doch mehrheitlich im Hintergrund und
mitunter sogar im sicheren Ausland aufgehalten und die hiesigen Bandengeschäfte
über ihm unterstellte, seinen Weisungen Folge leistenden Bandenmitglieder wie
etwa B____ abwickeln können. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur
mit den ebenfalls inhaftierten B____ und D____, sondern auch mit etlichen
weiteren, noch nicht inhaftierten Bandenmitgliedern wie z.B. E____ sowie den
noch nicht identifizierten F____, G____, H____ und I____ arbeitsteilig
zusammengewirkt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im
Falle der Festnahme weiterer Bandenmitglieder von diesen noch zusätzlich
belastet werde. Der Beschwerdeführer verfüge über etliche Verbindungen zu hier
ansässigen Personen und Lokalitätten, die immer wieder im Dunstkreis des
hiesigen Betäubungsmittelhandels auftauchen würden. Überdies würden sich seine
Familie und die von B____ sehr nahestehen, wie aus ihrem gegenseitigen
WhatsApp-Chat hervorgehe, sodass es ein Leichtes wäre, Informationen über die
Familie austauschen zu lassen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer
Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Da seine Geständigkeit mehr als
spärlich ausgefallen sei, bestehe ein unvermindert hohes Kollusionsinteresse,
dem einzig mit dem strengen Regime der Untersuchungshaft wirksam begegnet
werden könne.
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht
geltend, es sei unzulässig, eine solche einzig aufgrund der Tatsache
anzunehmen, dass Mitbeschuldigte noch auf freiem Fuss seien, wie dies die
Staatsanwaltschaft tue. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, dass und wieso
in Kürze weitere Festnahmen erfolgen könnten. Eine Festnahme weiterer angeblicher
Bandenmitglieder sei hoch hypothetisch. Auch der Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran habe, seine Rolle und den
Umfang der Beteiligung zu reduzieren, reiche nicht aus. Zur Annahme von
Kollusionsgefahr müsse zusätzlich auch eine objektive Kollusionsmöglichkeit
bestehen. Daran fehle es vorliegend. Die Staatsanwaltschaft werde ihre
Beweisführung namentlich auf SMS oder WhatsApp-Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten stützen. Ebenfalls wesentlich für die
Beweisführung der Staatsanwaltschaft werden Fotos sein, welche auf dem
Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Hinzu kämen
Randdaten, Observationen, DNA- und Fingerabdruckspuren. Gegen die wesentliche
Beweisführung der Staatsanwaltschaft könne der Beschwerdeführer deshalb im
vorzeitigen Strafvollzug gar nicht kolludieren. Die Strafuntersuchung hänge
insbesondere nicht von wenigen Aussagen Dritter ab. Die Kollusionsgefahr
betreffe damit lediglich noch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
Mitbeschuldigte warnen könnte. Allerdings befinde er sich seit über sechs
Monaten in Haft. Mitbeteiligte hätten in dieser Zeit jedoch sicherlich bemerkt,
dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht mehr zu erreichen und
festgenommen seien. Der Beschwerdeführer habe auch keinen eigentlichen
Wissensstand, er kenne die Strafakten nicht und habe nie Einsicht darin gehabt.
Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lasse sich zudem der Rückschluss
ziehen, dass sich B____ und D____ entweder im vorzeitigen Strafvollzug befänden
oder auf freiem Fuss seien. Dann seien allerdings, der Logik der
Staatsanwaltschaft folgend, alle Absprachen und Warnungen Dritter bereits
erfolgt. Schliesslich komme noch hinzu, dass die Strafuntersuchung
abgeschlossen sei. Insofern seien noch deutlich höhere Anforderungen an den
Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Untersuchungshaft bedeute einen
äusserst starken Eingriff in die persönliche Freiheit. Der Beschwerdeführer
verlange nicht, dass er auf freien Fuss gesetzt werde. Vielmehr möchte er in
den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden, um unter anderem mit seiner
Familie telefonieren zu können. Die Verweigerung des Antritts des vorzeitigen
Strafvollzugs habe einzig noch den Charakter einer Beugehaft, die nicht zulässig
sei.
3.
Gemäss
Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person
bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des
Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt
tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem
Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).
Der vorzeitige
Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf
der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bezweckt, dem
Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu
ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm
verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der
strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss
weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie namentlich Kollusionsgefahr nach
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1, 133 I 270
E. 3.2.1). Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten
Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je
präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu
stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für den
vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,
grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden
Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des
Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen
Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4
StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen,
dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert
werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, unter anderem weil
Kontakt zu Mitgefangenen besteht, von denen der eine oder andere Urlaub erhält,
in den offenen Vollzug wechselt oder gar (bedingt) entlassen wird. Der
vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr
derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der
Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: BGer
1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019
vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019
E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit
Hinweisen).
4.
4.1
Auch
wenn der Beschwerdeführer nach wie vor jegliche Beteiligung am Drogenhandel und
an der Geldwäscherei von sich weist, bestreitet er nicht, dass diesbezüglich ein
dringender Tatverdacht gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor,
Mitglied einer hierarchisch strukturierten und in vorbildlicher Arbeitsteilung
vorgehenden Drogenhändlergruppierung albanischer Provenienz zu sein, die
unbefugten Handel mit grossen gesundheitsgefährdenden Mengen Heroin, Kokain
sowie MDMA betreibt. In der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März
2020.
ist von «im Kilobereich lagernden Betäubungsmitteln» die Rede (act. 7, PDF
zur Person, S. 292). Aufgrund dieses Vorwurfs ist von einem komplexen Fall und
aufwändigen Untersuchungen auszugehen, was sich auch im Umfang der bisher
ergangenen Akten zeigt (vgl. act. 7: USB Stick mit den bis zum 7. April 2020
ergangen Verfahrensakten, beinhaltend ein PDF zur Person mit 616 Seiten, drei
PDFs zur Sache Teil 1 bis 3 mit je 1077, 1024 und 1246 Seiten sowie ein PDF zur
Sache Teil 4 mit 18 Seiten). Wie auch das Bundesgericht schon mehrfach
festgehalten hat, ist bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten
Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt, während
andererseits ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer von
Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung besteht (BGer 1B_270/2018
vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 1B_449/2015 vom
15.
Januar 2016 E. 2.5 und 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). Wenn
der Beschwerdeführer einwendet, die Strafuntersuchung hänge nicht von wenigen
Aussagen Dritter ab, sondern stütze sich namentlich auf SMS oder
WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten, auf Fotos,
welche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden seien sowie
auf Randdaten, Observationen, DNA- und Fingerabdruckspuren, so ist dem entgegen
zu halten, dass dies zwar für die grundsätzliche Verwicklung des
Beschwerdeführers in den Drogenhandel und die Geldwäscherei gelten mag. Da der
Beschwerdeführer aber nach wie vor jegliche Beteiligung bestreitet, wird der
Nachweis der Rolle, die er innerhalb der Gruppierung innegehabt hat, auch von
den Aussagen der Mitbeschuldigten abhängen. Dieser Umfang der Beteiligung
beziehungsweise die Rolle innerhalb der Gruppierung wird sich bei einem
Schuldspruch massgeblich auf die Strafzumessung auswirken. Es ist in diesem
Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es im organisierten Drogenhandel
selten gelingt, die hierarchisch weit oben tätigen Bandenmitglieder dingfest zu
machen, da sie sich in der Regel im Hintergrund halten und schwer fassbar sind.
Aus generalpräventiven Überlegungen ist es deshalb von besonderer Bedeutung, sie
überführen zu können. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist festzuhalten, dass
solche Bandenmitglieder über weitverzweigte Verbindungen und hohen Einfluss auf
die übrigen Mitglieder verfügen, weshalb ihnen ein Kolludieren auch aus der
Ferne leichter fällt als den Mitgliedern unterster Stufe. Im vorliegenden Fall
geht die Staatsanwaltschaft von einer bandenintern höheren Position des
Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hat deshalb nach dem Gesagten ein
erhebliches Interesse daran, auf seine Mitbeschuldigten, aber auch auf sich
bisher noch in Freiheit befindliche Mitglieder der Gruppierung (siehe dazu oben
Ziff. 2.1) einzuwirken und sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu drängen. Bis
zur Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung erscheint es unabdingbar,
eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Dies
ist nur unter dem Regime der Untersuchungshaft gewährleistet.
4.2
Zu
beachten ist überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer möchte in den vorzeitigen
Strafvollzug versetzt werden, um unter anderem mit seiner Familie telefonieren
zu können. Der freie Verkehr mit seiner Familie könnte ihm aber auch bei einer
Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug auf keinen Fall gestattet werden,
da, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Kontakt zwischen seiner
Familie und derjenigen des Mitbeschuldigten B____ eng ist und es unter allen
Umständen vermieden werden muss, dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg
Anweisungen erteilen kann, die ihn im Strafverfahren begünstigen würden. Mit
der Versetzung in den vorzeiten Strafvollzug könnte der Beschwerdeführer also
ohnehin nicht das erreichen, was ihm vorschwebt.
4.3
Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
fehlende Geständigkeit eines Beschuldigten bei der Beurteilung der
Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden darf, ohne
dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (BGer 1B_270/2018 vom
27.
Juni 2018 E. 5.4). Wie oben dargelegt worden ist (vgl. Ziff. 4.1),
führen im vorliegenden Fall verschiedene Umstände zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr
derart hoch ist, dass die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts den Haftzweck
und die Ziele des Strafverfahrens gefährden würden. Von einer Beugehaft kann
deshalb entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschwerdeführers nicht
die Rede sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29
Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser
Anspruch befreit den Betroffenen jedoch nicht generell von Verfahrens- oder
Vertretungskosten, sondern bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang
zum Verfahren beschränken oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung
zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom
Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind
(BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer deshalb gemäss Art.
428.
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
5.2
Jede
bedürftige Person hat unter den gleichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, keine
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde nicht
als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden müsste, kann offen bleiben.
Da es sich bei der Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs um eine
erhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit handelt, ist zumindest eine
einmalige gerichtliche Überprüfung unter Beigabe eines amtlichen Verteidigers
gerechtfertigt. [...] ist deshalb als amtlicher Verteidiger aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 16. April 2020
abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 780.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.10,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 62.55, somit total also CHF 874.65,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).