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Entscheid

BES.2020.74

Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug

20. April 2020Deutsch13 min

September 2019 in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 3, zusammen mit B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.74

ENTSCHEID

vom 20.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. März 2020

betreffend Abweisung des Gesuchs

um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am 12.

September 2019 in Basel in einer Wohnung an der [...]strasse 3, zusammen mit B____

und C____, festgenommen. Bereits kurz zuvor war auch D____ durch die Polizei

angehalten worden. Die Festnahmen führten zur Einleitung einer

Strafuntersuchung unter anderem gegen A____ wegen des Verdachts des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall bezüglich Menge und

Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und

der Geldwäscherei (schwerer Fall).

Das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 16.

September 2019 über A____ Untersuchungshaft an, welche es mit Verfügungen vom

9. Dezember 2019 und vom 2. März 2020 verlängerte, zuletzt auf die

vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 25. Mai 2020. Dabei bejahte das

Zwangsmassnahmengericht nebst Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr. Diese

Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die

Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2020 Gesuche des amtlichen Verteidigers von A____

vom 18. Dezember 2019 und von A____ vom 20. Januar 2020 um Versetzung in

den vorläufigen Strafvollzug abgewiesen hatte, wies sie mit Verfügung vom 17.

März 2020 ein erneutes solches Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 10. März

2020 ab.

Gegen diese

Verfügung hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

vom 17. März 2020 aufzuheben und es sei ihm der Antritt des vorzeitigen

Strafvollzugs zu bewilligen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2020 auf

Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge für den Beschwerdeführer. In

seiner Replik vom 16. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde

können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im

Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses

urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer möchte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden. Die

Staatsanwaltschaft stellt sich gegen dieses Begehren. Sie wirft dem

Beschwerdeführer vor, er habe sich einer hierarchisch strukturierten und in

vorbildlicher Arbeitsteilung vorgehenden Drogenhändlergruppierung albanischer

Provenienz angeschlossen, die unbefugten Handel mit grossen

gesundheitsgefährdenden Mengen Heroin, Kokain sowie MDMA betreibe, und habe

sich tatkräftig sowohl an deren Drogenhandels- als auch

Geldwäschereiaktivitäten beteiligt. Dabei sei er bandenintern an höherer

Position tätig geworden, habe er sich doch mehrheitlich im Hintergrund und

mitunter sogar im sicheren Ausland aufgehalten und die hiesigen Bandengeschäfte

über ihm unterstellte, seinen Weisungen Folge leistenden Bandenmitglieder wie

etwa B____ abwickeln können. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur

mit den ebenfalls inhaftierten B____ und D____, sondern auch mit etlichen

weiteren, noch nicht inhaftierten Bandenmitgliedern wie z.B. E____ sowie den

noch nicht identifizierten F____, G____, H____ und I____ arbeitsteilig

zusammengewirkt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im

Falle der Festnahme weiterer Bandenmitglieder von diesen noch zusätzlich

belastet werde. Der Beschwerdeführer verfüge über etliche Verbindungen zu hier

ansässigen Personen und Lokalitätten, die immer wieder im Dunstkreis des

hiesigen Betäubungsmittelhandels auftauchen würden. Überdies würden sich seine

Familie und die von B____ sehr nahestehen, wie aus ihrem gegenseitigen

WhatsApp-Chat hervorgehe, sodass es ein Leichtes wäre, Informationen über die

Familie austauschen zu lassen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer

Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Da seine Geständigkeit mehr als

spärlich ausgefallen sei, bestehe ein unvermindert hohes Kollusionsinteresse,

dem einzig mit dem strengen Regime der Untersuchungshaft wirksam begegnet

werden könne.

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht

geltend, es sei unzulässig, eine solche einzig aufgrund der Tatsache

anzunehmen, dass Mitbeschuldigte noch auf freiem Fuss seien, wie dies die

Staatsanwaltschaft tue. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, dass und wieso

in Kürze weitere Festnahmen erfolgen könnten. Eine Festnahme weiterer angeblicher

Bandenmitglieder sei hoch hypothetisch. Auch der Hinweis darauf, dass der

Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran habe, seine Rolle und den

Umfang der Beteiligung zu reduzieren, reiche nicht aus. Zur Annahme von

Kollusionsgefahr müsse zusätzlich auch eine objektive Kollusionsmöglichkeit

bestehen. Daran fehle es vorliegend. Die Staatsanwaltschaft werde ihre

Beweisführung namentlich auf SMS oder WhatsApp-Verkehr zwischen dem

Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten stützen. Ebenfalls wesentlich für die

Beweisführung der Staatsanwaltschaft werden Fotos sein, welche auf dem

Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Hinzu kämen

Randdaten, Observationen, DNA- und Fingerabdruckspuren. Gegen die wesentliche

Beweisführung der Staatsanwaltschaft könne der Beschwerdeführer deshalb im

vorzeitigen Strafvollzug gar nicht kolludieren. Die Strafuntersuchung hänge

insbesondere nicht von wenigen Aussagen Dritter ab. Die Kollusionsgefahr

betreffe damit lediglich noch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

Mitbeschuldigte warnen könnte. Allerdings befinde er sich seit über sechs

Monaten in Haft. Mitbeteiligte hätten in dieser Zeit jedoch sicherlich bemerkt,

dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nicht mehr zu erreichen und

festgenommen seien. Der Beschwerdeführer habe auch keinen eigentlichen

Wissensstand, er kenne die Strafakten nicht und habe nie Einsicht darin gehabt.

Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lasse sich zudem der Rückschluss

ziehen, dass sich B____ und D____ entweder im vorzeitigen Strafvollzug befänden

oder auf freiem Fuss seien. Dann seien allerdings, der Logik der

Staatsanwaltschaft folgend, alle Absprachen und Warnungen Dritter bereits

erfolgt. Schliesslich komme noch hinzu, dass die Strafuntersuchung

abgeschlossen sei. Insofern seien noch deutlich höhere Anforderungen an den

Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Untersuchungshaft bedeute einen

äusserst starken Eingriff in die persönliche Freiheit. Der Beschwerdeführer

verlange nicht, dass er auf freien Fuss gesetzt werde. Vielmehr möchte er in

den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden, um unter anderem mit seiner

Familie telefonieren zu können. Die Verweigerung des Antritts des vorzeitigen

Strafvollzugs habe einzig noch den Charakter einer Beugehaft, die nicht zulässig

sei.

3.

Gemäss

Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person

bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des

Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt

tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem

Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).

Der vorzeitige

Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf

der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bezweckt, dem

Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu

ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm

verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der

strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss

weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie namentlich Kollusionsgefahr nach

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1, 133 I 270

E. 3.2.1). Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten

Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je

präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere

Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu

stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).

Für den

vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,

grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden

Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des

Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen

Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4

StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen,

dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert

werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, unter anderem weil

Kontakt zu Mitgefangenen besteht, von denen der eine oder andere Urlaub erhält,

in den offenen Vollzug wechselt oder gar (bedingt) entlassen wird. Der

vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr

derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der

Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: BGer

1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019

vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019

E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit

Hinweisen).

4.

4.1

Auch

wenn der Beschwerdeführer nach wie vor jegliche Beteiligung am Drogenhandel und

an der Geldwäscherei von sich weist, bestreitet er nicht, dass diesbezüglich ein

dringender Tatverdacht gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor,

Mitglied einer hierarchisch strukturierten und in vorbildlicher Arbeitsteilung

vorgehenden Drogenhändlergruppierung albanischer Provenienz zu sein, die

unbefugten Handel mit grossen gesundheitsgefährdenden Mengen Heroin, Kokain

sowie MDMA betreibt. In der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März

2020.

ist von «im Kilobereich lagernden Betäubungsmitteln» die Rede (act. 7, PDF

zur Person, S. 292). Aufgrund dieses Vorwurfs ist von einem komplexen Fall und

aufwändigen Untersuchungen auszugehen, was sich auch im Umfang der bisher

ergangenen Akten zeigt (vgl. act. 7: USB Stick mit den bis zum 7. April 2020

ergangen Verfahrensakten, beinhaltend ein PDF zur Person mit 616 Seiten, drei

PDFs zur Sache Teil 1 bis 3 mit je 1077, 1024 und 1246 Seiten sowie ein PDF zur

Sache Teil 4 mit 18 Seiten). Wie auch das Bundesgericht schon mehrfach

festgehalten hat, ist bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten

Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt, während

andererseits ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer von

Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung besteht (BGer 1B_270/2018

vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteile 1B_449/2015 vom

15.

Januar 2016 E. 2.5 und 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). Wenn

der Beschwerdeführer einwendet, die Strafuntersuchung hänge nicht von wenigen

Aussagen Dritter ab, sondern stütze sich namentlich auf SMS oder

WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten, auf Fotos,

welche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden seien sowie

auf Randdaten, Observationen, DNA- und Fingerabdruckspuren, so ist dem entgegen

zu halten, dass dies zwar für die grundsätzliche Verwicklung des

Beschwerdeführers in den Drogenhandel und die Geldwäscherei gelten mag. Da der

Beschwerdeführer aber nach wie vor jegliche Beteiligung bestreitet, wird der

Nachweis der Rolle, die er innerhalb der Gruppierung innegehabt hat, auch von

den Aussagen der Mitbeschuldigten abhängen. Dieser Umfang der Beteiligung

beziehungsweise die Rolle innerhalb der Gruppierung wird sich bei einem

Schuldspruch massgeblich auf die Strafzumessung auswirken. Es ist in diesem

Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es im organisierten Drogenhandel

selten gelingt, die hierarchisch weit oben tätigen Bandenmitglieder dingfest zu

machen, da sie sich in der Regel im Hintergrund halten und schwer fassbar sind.

Aus generalpräventiven Überlegungen ist es deshalb von besonderer Bedeutung, sie

überführen zu können. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist festzuhalten, dass

solche Bandenmitglieder über weitverzweigte Verbindungen und hohen Einfluss auf

die übrigen Mitglieder verfügen, weshalb ihnen ein Kolludieren auch aus der

Ferne leichter fällt als den Mitgliedern unterster Stufe. Im vorliegenden Fall

geht die Staatsanwaltschaft von einer bandenintern höheren Position des

Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer hat deshalb nach dem Gesagten ein

erhebliches Interesse daran, auf seine Mitbeschuldigten, aber auch auf sich

bisher noch in Freiheit befindliche Mitglieder der Gruppierung (siehe dazu oben

Ziff. 2.1) einzuwirken und sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu drängen. Bis

zur Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung erscheint es unabdingbar,

eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Dies

ist nur unter dem Regime der Untersuchungshaft gewährleistet.

4.2

Zu

beachten ist überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer möchte in den vorzeitigen

Strafvollzug versetzt werden, um unter anderem mit seiner Familie telefonieren

zu können. Der freie Verkehr mit seiner Familie könnte ihm aber auch bei einer

Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug auf keinen Fall gestattet werden,

da, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Kontakt zwischen seiner

Familie und derjenigen des Mitbeschuldigten B____ eng ist und es unter allen

Umständen vermieden werden muss, dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg

Anweisungen erteilen kann, die ihn im Strafverfahren begünstigen würden. Mit

der Versetzung in den vorzeiten Strafvollzug könnte der Beschwerdeführer also

ohnehin nicht das erreichen, was ihm vorschwebt.

4.3

Abschliessend

ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die

fehlende Geständigkeit eines Beschuldigten bei der Beurteilung der

Kollusionsgefahr mit anderen Faktoren zusammen berücksichtigt werden darf, ohne

dass damit sein Aussageverweigerungsrecht tangiert wird (BGer 1B_270/2018 vom

27.

Juni 2018 E. 5.4). Wie oben dargelegt worden ist (vgl. Ziff. 4.1),

führen im vorliegenden Fall verschiedene Umstände zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr

derart hoch ist, dass die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts den Haftzweck

und die Ziele des Strafverfahrens gefährden würden. Von einer Beugehaft kann

deshalb entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschwerdeführers nicht

die Rede sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist abzuweisen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29

Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser

Anspruch befreit den Betroffenen jedoch nicht generell von Verfahrens- oder

Vertretungskosten, sondern bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang

zum Verfahren beschränken oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung

zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom

Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind

(BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer deshalb gemäss Art.

428.

Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.–

festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

5.2

Jede

bedürftige Person hat unter den gleichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, keine

Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) ausserdem Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde nicht

als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden müsste, kann offen bleiben.

Da es sich bei der Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs um eine

erhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit handelt, ist zumindest eine

einmalige gerichtliche Überprüfung unter Beigabe eines amtlichen Verteidigers

gerechtfertigt. [...] ist deshalb als amtlicher Verteidiger aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 16. April 2020

abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 780.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.10,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 62.55, somit total also CHF 874.65,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).