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Entscheid

BES.2020.75

Verfahrenseinstellung

23. Dezember 2020Deutsch25 min

6. auf den 7. September 2019 kam es in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.75

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. März 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der Nacht vom

6. auf den 7. September 2019 kam es in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...]

in Basel zu Diebstählen von sechs Mobiltelefonen und mehreren Portemonnaies. A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) und C____ wurden von einer Auskunftsperson als

Täter bezeichnet und deshalb einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei kamen

bei beiden diverse Mobiltelefone, welche angeblich von Gästen des B____ stammen

sollten, zum Vorschein. Der Beschwerdeführer und C____ wurden am 7.

September 2019 vorläufig festgenommen.

Am 8. September

2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Beschwerdeführer

die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zwei Monaten

wegen Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, evtl. bandenmässigen Diebstahl. Mit

Verfügung vom 10. September 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über

den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier

Wochen, d.h. bis zum 8. Oktober 2019, an. Bei seiner Verfügung ging das

Zwangsmassnahmengericht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des

mehrfachen Diebstahls aus. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24.

September 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

4. Oktober 2019 die Haft über den Beschwerdeführer um die vorläufige Dauer

von sechs Wochen, d.h. bis zum 19. November 2019. Die Verlängerung der

Untersuchungshaft wurde wiederum mit dem dringenden Tatverdacht des mehrfachen

Diebstahls, Flucht- und Kollusionsgefahr begründet. Mit Verfügung vom 19.

November 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in teilweiser Gutheissung

eines Antrags der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2019 nochmals um vier

Wochen, d.h. bis zum 17. Dezember 2019. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom

25. November 2019 bewilligte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Verfügung

vom 10. Dezember 2019 den vorzeitigen Strafvollzug.

Mit Schreiben

vom 23. Dezember 2019 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt den

Abschluss des Untersuchungsverfahrens an. Dabei teilte er mit, dass wegen

mehrfachen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Anklage erhoben und das Strafverfahren

mit jenem von C____ vereinigt werde. Am 29. Januar 2020 verfügte der

verfahrensleitende Staatsanwalt die Haftentlassung des Beschwerdeführers

zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020,

welches das Schreiben vom 23. Dezember 2019 ersetzen sollte, kündigte der

verfahrensleitende Staatsanwalt an, es würden eine Einstellungsverfügung wegen

mehrfachen Diebstahls mangels Beweises der Täterschaft bzw. der Teilnahme sowie

einen Strafbefehl wegen Hehlerei ergehen. Schliesslich teilte der verfahrensleitende

Staatsanwalt mit, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde von jenem,

welches gegen C____ geführt werde, wieder getrennt.

Am 5. März 2020

erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt eine Einstellungsverfügung

bezüglich des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls, weil kein Tatverdacht

erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Dispositiv Ziff. 1). Der

beschlagnahmte Betrag von CHF 130.– werde mit den Verfahrenskosten

verrechnet (Dispositiv Ziff. 2), welche dem Beschwerdeführer auferlegt

würden (Dispositiv Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe demgemäss CHF 455.–

zu bezahlen (CHF 335.– Auslagen plus CHF 250.– Abschlussgebühr abzüglich CHF

130.– Depot; Dispositiv Ziff. 4). Zudem wird festgehalten, dass der

ausgestandene Freiheitsentzug auf die Strafe im Strafbefehl angerechnet

(Dispositiv Ziff. 5) und über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in

einer gesonderten Verfügung entschieden werde (Dispositiv Ziff. 6).

Schliesslich hält der Staatsanwalt fest, dass keine Genugtuung oder Entschädigung

ausgerichtet werde (Dispositiv Ziff. 7).

Gegen die

Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...],

am 20. März 2020 beim Appellationsgericht Beschwerde. Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung

aufzuheben und ihm der beschlagnahmte Betrag von CHF 130.– zurückzugeben. In

Aufhebung von Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung seien die

Verfahrenskosten gemäss Ausgang des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.

Schliesslich sei Ziffer 7 der Einstellungsverfügung aufzuheben und dem

Beschwerdeführer seien eine Genugtuung von CHF 1'000.– sowie eine

Überhaftentschädigung von CHF 3'200.– zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren

beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Ebenfalls am 5.

März 2020 erging gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf den gleichen

Sachverhalt einen Strafbefehl wegen mehrfacher Hehlerei. Als Sanktion wurde

unter Einbezug einer Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagen

ausgesprochen, welche durch die ausgestandene Haft bereits getilgt war. Dem

Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'363.60 und

eine Abschlussgebühr von CHF 250.– auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob

der Beschwerdeführer am 20. März 2020 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Er

beantragte, der Strafbefehl sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschuldigten

eine Entschädigung von CHF 3'200.– sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.–

zugesprochen werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das

Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Appellationsgerichts betreffend

die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 im Verfahren [...]

zu sistieren.

Mit Verfügung

vom 25. März 2020 teilte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin

dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht mit, dass sie

beabsichtige, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 5. März 2020 entschieden worden sei, da gewisse

Aspekte vom Ausgang des Einspracheverfahrens abhängen würden. Mit Verfügung vom

7. April 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts im Einspracheverfahren sistiert, da

bis zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt – und wenn

ja, in welchem Umfang – allenfalls eine Überhaft vorliege. Dies gelte

insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Strafgericht nicht an den Antrag

der Staatsanwaltschaft gebunden sei. Mit Eingabe vom 7. September 2020

teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Strafgericht im schriftlichen

Verfahren über die Einsprache entscheiden werde. Sollte die Einsprache

gutgeheissen werden, würde das unter Ziffer 3 der Beschwerde aufgeführte Rechtsbegehren

bezüglich Entschädigung und Genugtuung wegfallen. An den weiteren Anträgen

werde jedoch festgehalten. Mit Verfügung vom 14. September 2020 teilte die

verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin des Einspracheverfahrens dem

Appellationsgericht mit, dass der Strafbefehl vom 5. März 2020 im Schuld- und

Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Dem Beurteilten werde nach

Anrechnung der Freiheitsstrafe für die verbleibende Überhaft eine

Haftentschädigung von CHF 1'600.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger [...] würden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar

von CHF 6'362.30, zuzüglich CHF 489.90 Mehrwertsteuer, sowie eine

Spesenvergütung von CHF 159.60, zuzüglich CHF 12.30 Mehrwertsteuer,

ausgerichtet. Hinsichtlich der übrigen Nebenpunkte sei der Strafbefehl

ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020

orientierte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin des

Einspracheverfahrens das Appellationsgericht darüber, dass die Verfügung vom

14. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Verfügung

vom 19. Oktober 2020 hob die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin

die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Staatsanwaltschaft

Frist bis zum 19. November 2020, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

Mit Stellungnahme vom 18. November 2020 beantragt die (neu zuständige)

verfahrensleitende Staatsanwältin, die Beschwerde sei in Bezug auf die Auflage

der Abschlussgebühr von CHF 250.– gutzuheissen, da eine separate Einstellungsverfügung

nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur

Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replizierte der Beschwerdeführer am 24.

November 2020; er hält an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten ([...]) und der

Akten des Einspracheverfahrens ([...]) in Sachen des Beschwerdeführers,

ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1

lit. a. in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung (Art. 382

Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an

(lit. a) die Begründung der Parteien sowie (lit. b) – mit Ausnahme der

Zivilklagen – die Anträge der Parteien gebunden. Es gilt insoweit in

tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie in

rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Ein Rechtsmittel kann

somit aus anderen als den vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Gründen

gutgeheissen oder mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden

Begründung abgewiesen werden (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 1). Die

Einschränkung nach Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht das

erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft, gilt nur im

Berufungs-, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 139 IV 282 E.

2.3.1

S. 284; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017

[nachfolgend Schmid/Jositsch,

Handbuch], N 1488). Die Tatsache, dass die Rechtsmittelinstanz nicht an

die Parteianträge gebunden ist, steht nicht im Widerspruch zur Möglichkeit, das

Rechtsmittel – im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO – auf einzelne Punkte

zu beschränken (Lieber, a.a.O.,

Art. 391 N 4, mit Hinweis), und sie dispensiert die Parteien nicht von der

Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO (Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 391 StPO N 1). Folglich kann

die Rechtsmittelinstanz ihrem Entscheid andere sachverhaltsmässige und

rechtliche Überlegungen zu Grunde legen und damit in den Schlussfolgerungen und

im Entscheid nicht nur vom vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch von den

Anträgen der Parteien abweichen (Schmid/Jositsch,

Handbuch, a.a.O., N 1487). In der Lehre wird angenommen, dass die

Rechtsmittelinstanz im Rahmen von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO nicht bloss

befugt, sondern gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime

verpflichtet ist, über die Parteianträge hinauszugehen (Lieber, a.a.O., Art. 391 N 4, mit Hinweis). Art. 391 Abs. 1

StPO wird im Beschwerdeverfahren lediglich durch das in Art. 391 Abs. 2

StPO verankerte Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl. zum

Ganzen Schmid/Jositsch, Handbuch,

a.a.O., N 1489 ff.). Weitere Einschränkungen von Art. 391 Abs. 1 StPO,

namentlich die Bindung der Rechtsmittelinstanz an die für die Vorinstanz

massgebende Anklageschrift und an Art. 344 StPO (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 391 N 1), sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz.

2.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 7 der

Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 aufzuheben. Es wird damit die

Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie die Verrechnung

des beschlagnahmten Betrags von CHF 130.– mit den Verfahrenskosten angefochten.

Wie aber nachfolgend aufzuzeigen ist, ist bereits der Umstand, dass durch die

Staatsanwaltschaft überhaupt eine Einstellungsverfügung erlassen worden ist,

rechtlich nicht haltbar.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse

aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft

hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung

zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.

5.

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit weiteren

Hinweisen, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E.

2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1). Mit der

Einstellungsverfügung wird das Strafverfahren beendigt. Die Folge davon ist,

dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt zu keinem auf eine

Verurteilung des Betreffenden gerichteten Anklage- und Gerichtsverfahren mehr

kommt (Landshut/Bosshard, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 N 7).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen

(Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn

einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch

einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer

Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt

grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im

prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich

sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein

und desselben Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise

Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn

kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen

Dispositiv

das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden

werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 366; BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E.

1.5.1, 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3, 6B_756/2017 vom 20. September

2017 E. 5.2.1, 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3, 6B_653/2013 vom

20. März 2014 E. 3.2).

Soweit die

Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen

von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt

erachtet, hat sie insoweit somit nicht eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens

anzuordnen (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1, mit weiteren

Hinweisen) bzw. ist die Einstellung lediglich einzelner Tatbestände

grundsätzlich falsch (KGer GR SK2 20 28 vom 25. September 2020 E. 7.3, mit

Hinweis auf Erni, Strafbefehl und

Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt – Übersicht über die

bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Folgen für die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 2020, S. 55, 58

sowie auf Ackermann, Unzulässige

Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt – von unzulässiger Eröffnung,

Teileinstellung und Nichtigkeit, in: forumpoenale 2017, S. 46, 47).

3.3 Der

Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 liegt derselbe Lebensvorgang zugrunde

wie dem Strafbefehl vom 5. März 2020. Es sind dies die Ereignisse in der Nacht

vom 6. auf den 7. September 2019 in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...]

in Basel. Sie wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers im Strafbefehl vom 5.

März 2020 rechtlich als mehrfache Hehlerei gewertet, indem (nur) C____ die

Entwendung von sechs Mobiltelefonen und verschiedenen Portemonnaies angelastet

wurde, dieser von den entwendeten Mobiltelefonen jedoch zwei Stück an den

Beschwerdeführer übergeben haben soll. Die Tatsache, dass in jener Nacht sechs

Mobiltelefone und verschiedene Portemonnaies entwendet wurden, liegt auch der

Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 zugrunde, mit welcher das Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Diebstahls eingestellt wurde,

weil gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine

Anklage rechtfertige. Wenn die Staatsanwaltschaft wie im vorliegendem Fall das

Untersuchungsverfahren unter dem Titel des (bandenmässigen) Diebstahls führt,

im Laufe des Verfahrens hingegen zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer

keine Beteiligung an einem Diebstahl zur Last gelegt werden kann, er sich durch

Übernahme von Deliktsgut jedoch der Hehlerei schuldig gemacht hat, so geht es einzig

um eine andere beweismässige und rechtliche Würdigung des gleichen

Lebenssachverhalts. Dabei besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein

Raum für eine Einstellungsverfügung wegen bandenmässigen Diebstahls.

3.4 Wie

die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.3.1

S. 365 f. in ihrer Beschwerdeantwort selbst darlegt, «wäre eine

separate Einstellungsverfügung nicht notwendig gewesen» (Stellungnahme vom 18.

November 2020, Ziff. 4, act. 9). Wie bereits ausgeführt, war die Einstellung des

Verfahrens jedoch nicht nur «nicht notwendig», sondern dogmatisch falsch.

Vorliegend zu beurteilende Konstellation ist zudem von jener in BGE 144 IV 362

ff. zu differenzieren, wo der Strafbefehl und nicht die Einstellungsverfügung

Anfechtungsobjekt bildete. Wird die Einstellungsverfügung angefochten (so auch

BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2013) und kommt die Beschwerdeinstanz wie

vorliegend zum Schluss, dass für diese kein Raum bestand, so führt dies dazu,

dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.2 S. 367; BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014

E. 3.3 und 4).

3.5 Aus

den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

Einstellungsverfügung aufzuheben ist, auch wenn der Beschwerdeführer nicht die

Aufhebung der gesamten Verfügung beantragt hat (vgl. dazu E. 2.2). Dies ist

zulässig, wenn sich daraus keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im

Sinne des Verbots der reformatio in peius ergibt. Wo ein Teil des Sachverhalts

unter einen Straftatbestand zu subsumieren ist und für diesen Sachverhalt ein

Strafbefehl erlassen wird, bedeutet das für den anderen Teil des Sachverhalts,

für welche die Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite

Einstellung bzw. Nichtanhandnahme gilt (vgl. AGE BES.2020.110 vom 9. September

2020 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies, dass dem Strafbefehl vom 5. März 2020, mit welchem der Beschwerdeführer

wegen Hehlerei verurteilt worden ist, bereits eine implizite Einstellung des

Verfahrens wegen bandenmässigem Diebstahl innewohnt. Durch die Aufhebung der

angefochtenen Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer folglich

hinsichtlich des Strafpunkts nicht schlechter gestellt. Gleiches gilt auch

hinsichtlich der ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung auferlegten

Kosten, wie sogleich aufzuzeigen sein wird. Denn selbst wenn die

Einstellungsverfügung zu Recht ergangen wäre, so wäre die Kostenauferlegung zu

Unrecht erfolgt.

4.

Der Beschwerdeführer

rügt die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Verrechnung des

beschlagnahmten Betrags von CHF 130.– mit den Verfahrenskosten. Er beantragt,

der beschlagnahmte Betrag von CHF 130.– sei ihm zurückzuerstatten

(Rechtsbegehren 1) und die Verfahrenskosten seien gemäss Ausgang des Verfahrens

dem Staat aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2).

4.1

4.1.1 Mit

der Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wurden dem Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 426 Abs. 1 StPO Auslagen von CHF 335.– und eine Abschlussgebühr von

CHF 250.– auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Von diesen Beträgen wurden in

Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO CHF 130.– in Abzug gebracht, welche

anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers als Kostendepot beschlagnahmt

wurden. Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten

der Einstellungsverfügung damit, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers

im Verfahren, vor allem durch seine wahrheitswidrigen Aussagen im

Strafverfahren, unnötige zeit- und kostenintensive Untersuchungshandlungen, wie

z.B. Einvernahmen und Konfrontationseinvernahmen, DNA-Analysen und unnötige

Haftverlängerungsverfahren, verursacht worden seien. Dadurch sei das

Strafverfahren im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO erschwert bzw. eine

Verlängerung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bewirkt

worden.

4.1.2 Der

Beschwerdeführer moniert diesbezüglich vorab zu Recht, dass eine Kostenauflage

nach Art. 426 Abs. 1 StPO nur erfolgen darf, wenn eine beschuldigte Person

verurteilt wird. Bei einer Einstellungsverfügung kann Art. 426 Abs. 1 StPO

keine Grundlage zur Kostenauflage bilden, sondern richtet sich die

Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung dürfen

die Kosten des Verfahrens bei einem Freispruch oder bei einer

Verfahrenseinstellung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt

werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens

bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft, er habe

durch wahrheitswidrige Aussagen unnötige Verfahrenshandlungen verursacht, das

Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person nach Art. 113 Abs. 1

StPO verletze (Beschwerde, act. 2, Rz. 14). Unter Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung führt er aus, die Ausübung der der

beschuldigten Person zustehenden Rechte dürfe keine Kostenauflage nach sich

ziehen, auch wenn dadurch das Verfahren erschwert werde. Er habe kongruent

ausgesagt, er habe keinen Diebstahl begangen. Er habe keine falschen

Geständnisse gemacht und folglich seine Rechte nicht missbräuchlich ausgeübt

(Beschwerde, act. 2, Rz. 15). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die

Strafbehörden seien infolge des Verfolgungszwangs und des

Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, bei Verdachtsgründen ein Verfahren

einzuleiten und alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person

bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Infolge des Anspruches auf rechtliches Gehör

hätten sowohl die Konfrontationseinvernahmen wie auch DNA-Analysen ohnehin

durchgeführt werden müssen (Beschwerde, act. 2, Rz. 17)

4.1.3 In

der Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei in Bezug auf die Auflage der Abschlussgebühr

von CHF 250.– gutzuheissen, da eine separate Einstellungsverfügung nicht

notwendig gewesen wäre, im Übrigen aber abzuweisen. Durch den rechtskräftigen

Strafbefehl sei belegt, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt durch

mehrfache Hehlerei rechtswidrig verhalten habe und damit auch die Einleitung

des Verfahrens wegen dem ebenfalls naheliegenden Vorwurf des bandenmässigen

Diebstahls verschuldet habe. Dies gelte umso mehr, als die einzelnen Diebstähle

durch C____ sowie die Hehlerei (durch den Beschwerdeführer) in einem engen

zeitlichen und örtlichen Konnex stattgefunden hätten. Mit dem rechtskräftigen

Entscheid des Strafgerichts vom 14. September 2020 sei dem Beschuldigten eine

Haftentschädigung für Überhaft zugesprochen worden. Daraus gehe hervor, dass

dem Beschuldigten keinen Vorwurf bezüglich der Verfahrensdauer gemacht werden

könne und demnach keine Verfahrenserschwerung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO

vorliege. Dies spreche jedoch nicht gegen die Kostenauflage, da das Verschulden

in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens gegeben sei.

4.1.4 In

der Replik verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er wegen des gleichen

Lebenssachverhalts kostenfällig der Hehlerei schuldig erklärt worden ist. Eine

zusätzliche Kostenauflage aufgrund einer unnötigen und unzulässigen

Einstellungsverfügung sei bundesrechtswidrig und willkürlich. Im Übrigen

zählten gemäss Bundesgericht vom Staat verursachte unnötige Kosten nicht zu den

von der beschuldigen Person zu tragenden Auslagen. Es sei auch nicht ersichtlich,

inwiefern für das Einstellungsverfahren weitere Verfahrenskosten angefallen

seien. Es seien nicht zwei Verfahren geführt worden. Die Einvernahmen,

DNA-Analyse und weitere Verfahrenshandlungen hätten sich allesamt auf das

gleiche Verfahren bezogen, welches mit rechtskräftigem Strafbefehl

abgeschlossen worden sei.

4.2 Da

die Einstellungsverfügung insgesamt aufgehoben wird, gilt dies auch für den

entsprechenden Kostenentscheid. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer zu Recht Kosten auferlegt und mit dem Kostendepot verrechnet

wurden.

4.2.1 Wie

bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3) und der Beschwerdeführer in seiner Replik

zutreffend geltend macht, wurde bezüglich des inkriminierten

Lebenssachverhaltes neben der Einstellungsverfügung gleichentags ein

Strafbefehl erlassen. Der Strafbefehl vom 5. März 2020 enthält den

Kostenentscheid für das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer. Dieser

Kostenentscheid wurde mit der Einsprache, mit welcher lediglich Entschädigung

und Genugtuung beantragt wurde, nicht angefochten. Der Kostenentscheid des

Strafbefehls ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu auch Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin vom 14. September 2020, Dispositiv Ziff. 4).

4.2.2 Mit

dem Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 1'613.60 auferlegt. Die Verfahrenskosten beinhalten eine Abschlussgebühr

von CHF 250.– und Auslagen von CHF 1'363.60. Den Kostenbögen zum Verfahren des

Beschwerdeführers ([...]; vgl. act. 10, Band 3, ohne Paginierung) ist zu

entnehmen, dass sämtliche Auslagen bis auf jene für die Erstellung des DNA‑Profils

in den Kostenentscheid des Strafbefehls aufgenommen wurden. Die Kosten für die

Erstellung des DNA-Profils in der Höhe von CHF 235.– wurden dem Beschwerdeführer

mit der Einstellungsverfügung auferlegt.

Es erschliesst

sich weder aus dem Strafbefehl noch aus der angefochtenen

Einstellungsverfügung, weshalb die Auslagen für die Erstellung des DNA-Profils

mit der Einstellungsverfügung auferlegt wurden und nicht, wie sämtliche weitere

Auslagen, mit dem Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hätte eine Begründung

dafür spätestens in ihrer Stellungnahme im Beschwerdefahren darlegen können und

müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Es wird zu Recht nicht argumentiert,

dass die Auslagen für das DNA-Profil nur mit dem Vorwurf des (bandenmässigen)

Diebstahls, nicht aber mit dem der Hehlerei im Zusammenhang stünden. Sollte die

Staatsanwaltschaft schlicht vergessen haben, die Kosten für die Erstellung des

DNA-Profils im Rahmen des zur Anklage gebrachten Teils des Verfahrens in

Rechnung zu stellen und die dort auferlegten Kosten mit dem Kostendepot von CHF

130.– zu verrechnen, so kann sie dies nicht mit einer rechtsdogmatisch

unzulässigen Einstellungsverfügung nachholen. Die entsprechende Kostenauflage

kann auch nicht mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten begründet

werden, ist doch alles, was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, mit dem

diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erledigt worden.

4.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten sowohl in Bezug auf

die Abschlussgebühr als auch auf die Auslagen fehlerhaft war. Aus der

aufzugebenden Einstellungsverfügung resultieren somit keine Kosten, mit welchen

das Kostendepot des Beschwerdeführers verrechnet werden könnte. Die

Staatsanwaltschaft ist daher anzuweisen, die Beschlagnahme über die CHF 130.–

unverzüglich aufzuheben und diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszuhändigen.

5.

5.1 Mit

Rechtsbegehren 3 hatte der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Ziffer 7

der Einstellungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung

von CHF 1'000.– sowie eine Überhaftentschädigung von CHF 3'200.– zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer habe sich 146 Tage im Freiheitsentzug befunden. Da mit dem

Strafbefehl vom 5. März 2020 eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen ausgesprochen

worden sei, bestehe eine Überhaft von 16 Tagen, welche gemäss Art. 431 Abs. 2

StPO einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung begründe (Beschwerde, act.

2, Rz. 19 f.).

5.2 Mit

dem Strafbefehl vom 5. März 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer

Freiheitsstrafe von 130 Tagen verurteilt, wovon die gesamte Dauer bereits durch

den Freiheitsentzug getilgt ist (Dispositiv Ziff. 2). Mit Einsprache vom 20. März

2020 gegen den Strafbefehl beantragte der Beschwerdeführer, es sei der

Strafbefehl dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung

von CHF 3'200.– sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.– zugesprochen wird

(Rechtsbegehren 1, act. 3, Beilage 4).

Das

Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 14. September 2020, dem

Beschwerdeführer werde für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe

verbleibende Überhaft von 16 Tagen gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine

Haftentschädigung von CHF 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Zur

Begründung wurde angeführt, dass das Bundesgericht bei kürzeren

Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung erachte, sofern

nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder geringere Entschädigung

zu rechtfertigen vermöchten. Bei längerer Untersuchungshaft von mehreren

Monaten sei der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit

besonders erschwerend ins Gewicht falle. Vorliegend werde nicht geltend

gemacht, der Beurteilte habe durch die Inhaftierung eine Arbeitsstelle

verloren. Der Beurteilte sei marokkanischer Staatsbürger mit Ausländerausweis N

und in einer Asylunterkunft untergebracht. Eine besonders schwere subjektive

Betroffenheit sei nicht erkennbar, weshalb unter Berücksichtigung aller

Umstände eine Genugtuung von CHF 100.– pro Tag, bzw. von insgesamt CHF 1'600.–

angemessen sei. Die Mehrforderungen wurden von der Strafgerichtspräsidentin

abgewiesen.

Diese Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September 2020 ist in Rechtskraft

erwachsen. In vorliegendem Verfahren kann deshalb nicht mehr über die

darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers entschieden werden. Wenn

sich der Beschwerdeführer mit der im Einspracheverfahren zugesprochenen

Entschädigung nicht zufriedengestellt sah, so hätte er gegen die betreffende

Verfügung der Strafgerichtspräsidentin ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Auf die

Beschwerde kann folglich betreffend Rechtsbegehren 3 nicht eingetreten werden.

6.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass auf die Beschwerde betreffend Rechtsbegehren 3 nicht

einzutreten, die Beschwerde im Übrigen jedoch gutzuheissen ist. Die

angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Es bleibt abschliessend über

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

6.1 Da

der Beschwerdeführer grösstenteils obsiegt, sind für das Rechtsmittelverfahren

keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2

6.2.1 Dem

Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das

vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Advokat [...] reichte mit

Schreiben vom 24. November 2020 eine Honorarnote für die Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen

Zeitaufwand von 15 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von CHF 24.40

geltend. Das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung ist

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf

die Bemessung des seinem Verteidiger zu entrichtenden Honorars (AGE BES.2016.49

vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2, je mit

Hinweisen). Damit ist der Stundenansatz von CHF 200.– anwendbar (vgl.

statt vieler AGE BES.2019.17 vom 28. März 2019 E. 3.2).

Die Aufwendungen

des amtlichen Verteidigers belaufen sich auf eine Stunde und 40 Minuten

zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.–. Die übrigen Arbeiten mit einem

Aufwand über 13 Stunden und 45 Minuten wurden durch eine juristische

Mitarbeiterin zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 133.– erledigt. Dies

ergibt insgesamt ein Honorar von CHF 2'140.10, welches für den vorliegenden

Fall angemessen erscheint.

Auslagen macht

der amtliche Verteidiger in der Höhe von CHF 24.40 geltend (Porto CHF 15.90, 17

Kopien zu CHF 0.50 [= CHF 8.50]). Kopien sind indessen zum praxisgemässen

Ansatz von CHF 0.25 pro Kopie zu entschädigen, weshalb die Auslagen

diesbezüglich zu reduzieren sind. Die Auslagen werden folglich mit CHF 20.15

(Porto CHF 15.90, 17 Kopien zu CHF 0.25 [=CHF 4.25]) zuzüglich

Mehrwertsteuer entschädigt.

6.2.2 Wie

sich aus vorgehenden Erwägungen ergibt, ist die angefochtene

Einstellungsverfügung nicht nur hinsichtlich des Kostenentscheids fehlerhaft,

sondern sie erweist sich aufgrund des gleichzeitig ergangenen Strafbefehls

betreffend den gleichen Lebenssachverhalt insgesamt als unrichtig. Der Aufwand

für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft

zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die amtliche

Verteidigung der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist.

Die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wird

aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahme über

CHF 130.– aufzuheben und diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszuhändigen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden zulasten der

Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 2'140.10 (zuzüglich CHF 164.80

Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 20.15 (zuzüglich CHF 1.55

Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Sabrina

Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).