BES.2020.75
Verfahrenseinstellung
23. Dezember 2020Deutsch25 min
6. auf den 7. September 2019 kam es in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.75
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. März 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Nacht vom
6. auf den 7. September 2019 kam es in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...]
in Basel zu Diebstählen von sechs Mobiltelefonen und mehreren Portemonnaies. A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) und C____ wurden von einer Auskunftsperson als
Täter bezeichnet und deshalb einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei kamen
bei beiden diverse Mobiltelefone, welche angeblich von Gästen des B____ stammen
sollten, zum Vorschein. Der Beschwerdeführer und C____ wurden am 7.
September 2019 vorläufig festgenommen.
Am 8. September
2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Beschwerdeführer
die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zwei Monaten
wegen Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, evtl. bandenmässigen Diebstahl. Mit
Verfügung vom 10. September 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über
den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier
Wochen, d.h. bis zum 8. Oktober 2019, an. Bei seiner Verfügung ging das
Zwangsmassnahmengericht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des
mehrfachen Diebstahls aus. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24.
September 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
4. Oktober 2019 die Haft über den Beschwerdeführer um die vorläufige Dauer
von sechs Wochen, d.h. bis zum 19. November 2019. Die Verlängerung der
Untersuchungshaft wurde wiederum mit dem dringenden Tatverdacht des mehrfachen
Diebstahls, Flucht- und Kollusionsgefahr begründet. Mit Verfügung vom 19.
November 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in teilweiser Gutheissung
eines Antrags der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2019 nochmals um vier
Wochen, d.h. bis zum 17. Dezember 2019. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom
25. November 2019 bewilligte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Verfügung
vom 10. Dezember 2019 den vorzeitigen Strafvollzug.
Mit Schreiben
vom 23. Dezember 2019 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt den
Abschluss des Untersuchungsverfahrens an. Dabei teilte er mit, dass wegen
mehrfachen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Anklage erhoben und das Strafverfahren
mit jenem von C____ vereinigt werde. Am 29. Januar 2020 verfügte der
verfahrensleitende Staatsanwalt die Haftentlassung des Beschwerdeführers
zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020,
welches das Schreiben vom 23. Dezember 2019 ersetzen sollte, kündigte der
verfahrensleitende Staatsanwalt an, es würden eine Einstellungsverfügung wegen
mehrfachen Diebstahls mangels Beweises der Täterschaft bzw. der Teilnahme sowie
einen Strafbefehl wegen Hehlerei ergehen. Schliesslich teilte der verfahrensleitende
Staatsanwalt mit, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde von jenem,
welches gegen C____ geführt werde, wieder getrennt.
Am 5. März 2020
erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt eine Einstellungsverfügung
bezüglich des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls, weil kein Tatverdacht
erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Dispositiv Ziff. 1). Der
beschlagnahmte Betrag von CHF 130.– werde mit den Verfahrenskosten
verrechnet (Dispositiv Ziff. 2), welche dem Beschwerdeführer auferlegt
würden (Dispositiv Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe demgemäss CHF 455.–
zu bezahlen (CHF 335.– Auslagen plus CHF 250.– Abschlussgebühr abzüglich CHF
130.– Depot; Dispositiv Ziff. 4). Zudem wird festgehalten, dass der
ausgestandene Freiheitsentzug auf die Strafe im Strafbefehl angerechnet
(Dispositiv Ziff. 5) und über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in
einer gesonderten Verfügung entschieden werde (Dispositiv Ziff. 6).
Schliesslich hält der Staatsanwalt fest, dass keine Genugtuung oder Entschädigung
ausgerichtet werde (Dispositiv Ziff. 7).
Gegen die
Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...],
am 20. März 2020 beim Appellationsgericht Beschwerde. Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung
aufzuheben und ihm der beschlagnahmte Betrag von CHF 130.– zurückzugeben. In
Aufhebung von Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung seien die
Verfahrenskosten gemäss Ausgang des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
Schliesslich sei Ziffer 7 der Einstellungsverfügung aufzuheben und dem
Beschwerdeführer seien eine Genugtuung von CHF 1'000.– sowie eine
Überhaftentschädigung von CHF 3'200.– zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren
beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Ebenfalls am 5.
März 2020 erging gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf den gleichen
Sachverhalt einen Strafbefehl wegen mehrfacher Hehlerei. Als Sanktion wurde
unter Einbezug einer Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagen
ausgesprochen, welche durch die ausgestandene Haft bereits getilgt war. Dem
Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'363.60 und
eine Abschlussgebühr von CHF 250.– auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob
der Beschwerdeführer am 20. März 2020 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Er
beantragte, der Strafbefehl sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschuldigten
eine Entschädigung von CHF 3'200.– sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.–
zugesprochen werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das
Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Appellationsgerichts betreffend
die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 im Verfahren [...]
zu sistieren.
Mit Verfügung
vom 25. März 2020 teilte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht mit, dass sie
beabsichtige, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 5. März 2020 entschieden worden sei, da gewisse
Aspekte vom Ausgang des Einspracheverfahrens abhängen würden. Mit Verfügung vom
7. April 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts im Einspracheverfahren sistiert, da
bis zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt – und wenn
ja, in welchem Umfang – allenfalls eine Überhaft vorliege. Dies gelte
insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Strafgericht nicht an den Antrag
der Staatsanwaltschaft gebunden sei. Mit Eingabe vom 7. September 2020
teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Strafgericht im schriftlichen
Verfahren über die Einsprache entscheiden werde. Sollte die Einsprache
gutgeheissen werden, würde das unter Ziffer 3 der Beschwerde aufgeführte Rechtsbegehren
bezüglich Entschädigung und Genugtuung wegfallen. An den weiteren Anträgen
werde jedoch festgehalten. Mit Verfügung vom 14. September 2020 teilte die
verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin des Einspracheverfahrens dem
Appellationsgericht mit, dass der Strafbefehl vom 5. März 2020 im Schuld- und
Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Dem Beurteilten werde nach
Anrechnung der Freiheitsstrafe für die verbleibende Überhaft eine
Haftentschädigung von CHF 1'600.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] würden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar
von CHF 6'362.30, zuzüglich CHF 489.90 Mehrwertsteuer, sowie eine
Spesenvergütung von CHF 159.60, zuzüglich CHF 12.30 Mehrwertsteuer,
ausgerichtet. Hinsichtlich der übrigen Nebenpunkte sei der Strafbefehl
ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020
orientierte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin des
Einspracheverfahrens das Appellationsgericht darüber, dass die Verfügung vom
14. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2020 hob die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Staatsanwaltschaft
Frist bis zum 19. November 2020, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
Mit Stellungnahme vom 18. November 2020 beantragt die (neu zuständige)
verfahrensleitende Staatsanwältin, die Beschwerde sei in Bezug auf die Auflage
der Abschlussgebühr von CHF 250.– gutzuheissen, da eine separate Einstellungsverfügung
nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replizierte der Beschwerdeführer am 24.
November 2020; er hält an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten ([...]) und der
Akten des Einspracheverfahrens ([...]) in Sachen des Beschwerdeführers,
ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1
lit. a. in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung (Art. 382
Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an
(lit. a) die Begründung der Parteien sowie (lit. b) – mit Ausnahme der
Zivilklagen – die Anträge der Parteien gebunden. Es gilt insoweit in
tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie in
rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Ein Rechtsmittel kann
somit aus anderen als den vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Gründen
gutgeheissen oder mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden
Begründung abgewiesen werden (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 1). Die
Einschränkung nach Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft, gilt nur im
Berufungs-, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 139 IV 282 E.
2.3.1
S. 284; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017
[nachfolgend Schmid/Jositsch,
Handbuch], N 1488). Die Tatsache, dass die Rechtsmittelinstanz nicht an
die Parteianträge gebunden ist, steht nicht im Widerspruch zur Möglichkeit, das
Rechtsmittel – im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO – auf einzelne Punkte
zu beschränken (Lieber, a.a.O.,
Art. 391 N 4, mit Hinweis), und sie dispensiert die Parteien nicht von der
Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 391 StPO N 1). Folglich kann
die Rechtsmittelinstanz ihrem Entscheid andere sachverhaltsmässige und
rechtliche Überlegungen zu Grunde legen und damit in den Schlussfolgerungen und
im Entscheid nicht nur vom vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch von den
Anträgen der Parteien abweichen (Schmid/Jositsch,
Handbuch, a.a.O., N 1487). In der Lehre wird angenommen, dass die
Rechtsmittelinstanz im Rahmen von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO nicht bloss
befugt, sondern gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime
verpflichtet ist, über die Parteianträge hinauszugehen (Lieber, a.a.O., Art. 391 N 4, mit Hinweis). Art. 391 Abs. 1
StPO wird im Beschwerdeverfahren lediglich durch das in Art. 391 Abs. 2
StPO verankerte Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl. zum
Ganzen Schmid/Jositsch, Handbuch,
a.a.O., N 1489 ff.). Weitere Einschränkungen von Art. 391 Abs. 1 StPO,
namentlich die Bindung der Rechtsmittelinstanz an die für die Vorinstanz
massgebende Anklageschrift und an Art. 344 StPO (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 391 N 1), sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz.
2.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 7 der
Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 aufzuheben. Es wird damit die
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie die Verrechnung
des beschlagnahmten Betrags von CHF 130.– mit den Verfahrenskosten angefochten.
Wie aber nachfolgend aufzuzeigen ist, ist bereits der Umstand, dass durch die
Staatsanwaltschaft überhaupt eine Einstellungsverfügung erlassen worden ist,
rechtlich nicht haltbar.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,
wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse
aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung
zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.
5.
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit weiteren
Hinweisen, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E.
2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1). Mit der
Einstellungsverfügung wird das Strafverfahren beendigt. Die Folge davon ist,
dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt zu keinem auf eine
Verurteilung des Betreffenden gerichteten Anklage- und Gerichtsverfahren mehr
kommt (Landshut/Bosshard, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 N 7).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen
(Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn
einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch
einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer
Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im
prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich
sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein
und desselben Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise
Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn
kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen
Dispositiv
das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden
werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 366; BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E.
1.5.1, 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3, 6B_756/2017 vom 20. September
2017 E. 5.2.1, 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3, 6B_653/2013 vom
20. März 2014 E. 3.2).
Soweit die
Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen
von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt
erachtet, hat sie insoweit somit nicht eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens
anzuordnen (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1, mit weiteren
Hinweisen) bzw. ist die Einstellung lediglich einzelner Tatbestände
grundsätzlich falsch (KGer GR SK2 20 28 vom 25. September 2020 E. 7.3, mit
Hinweis auf Erni, Strafbefehl und
Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt – Übersicht über die
bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Folgen für die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 2020, S. 55, 58
sowie auf Ackermann, Unzulässige
Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt – von unzulässiger Eröffnung,
Teileinstellung und Nichtigkeit, in: forumpoenale 2017, S. 46, 47).
3.3 Der
Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 liegt derselbe Lebensvorgang zugrunde
wie dem Strafbefehl vom 5. März 2020. Es sind dies die Ereignisse in der Nacht
vom 6. auf den 7. September 2019 in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...]
in Basel. Sie wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers im Strafbefehl vom 5.
März 2020 rechtlich als mehrfache Hehlerei gewertet, indem (nur) C____ die
Entwendung von sechs Mobiltelefonen und verschiedenen Portemonnaies angelastet
wurde, dieser von den entwendeten Mobiltelefonen jedoch zwei Stück an den
Beschwerdeführer übergeben haben soll. Die Tatsache, dass in jener Nacht sechs
Mobiltelefone und verschiedene Portemonnaies entwendet wurden, liegt auch der
Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 zugrunde, mit welcher das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Diebstahls eingestellt wurde,
weil gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine
Anklage rechtfertige. Wenn die Staatsanwaltschaft wie im vorliegendem Fall das
Untersuchungsverfahren unter dem Titel des (bandenmässigen) Diebstahls führt,
im Laufe des Verfahrens hingegen zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer
keine Beteiligung an einem Diebstahl zur Last gelegt werden kann, er sich durch
Übernahme von Deliktsgut jedoch der Hehlerei schuldig gemacht hat, so geht es einzig
um eine andere beweismässige und rechtliche Würdigung des gleichen
Lebenssachverhalts. Dabei besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein
Raum für eine Einstellungsverfügung wegen bandenmässigen Diebstahls.
3.4 Wie
die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.3.1
S. 365 f. in ihrer Beschwerdeantwort selbst darlegt, «wäre eine
separate Einstellungsverfügung nicht notwendig gewesen» (Stellungnahme vom 18.
November 2020, Ziff. 4, act. 9). Wie bereits ausgeführt, war die Einstellung des
Verfahrens jedoch nicht nur «nicht notwendig», sondern dogmatisch falsch.
Vorliegend zu beurteilende Konstellation ist zudem von jener in BGE 144 IV 362
ff. zu differenzieren, wo der Strafbefehl und nicht die Einstellungsverfügung
Anfechtungsobjekt bildete. Wird die Einstellungsverfügung angefochten (so auch
BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2013) und kommt die Beschwerdeinstanz wie
vorliegend zum Schluss, dass für diese kein Raum bestand, so führt dies dazu,
dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist (BGE 144 IV 362 E. 1.4.2 S. 367; BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014
E. 3.3 und 4).
3.5 Aus
den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Einstellungsverfügung aufzuheben ist, auch wenn der Beschwerdeführer nicht die
Aufhebung der gesamten Verfügung beantragt hat (vgl. dazu E. 2.2). Dies ist
zulässig, wenn sich daraus keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im
Sinne des Verbots der reformatio in peius ergibt. Wo ein Teil des Sachverhalts
unter einen Straftatbestand zu subsumieren ist und für diesen Sachverhalt ein
Strafbefehl erlassen wird, bedeutet das für den anderen Teil des Sachverhalts,
für welche die Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite
Einstellung bzw. Nichtanhandnahme gilt (vgl. AGE BES.2020.110 vom 9. September
2020 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass dem Strafbefehl vom 5. März 2020, mit welchem der Beschwerdeführer
wegen Hehlerei verurteilt worden ist, bereits eine implizite Einstellung des
Verfahrens wegen bandenmässigem Diebstahl innewohnt. Durch die Aufhebung der
angefochtenen Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer folglich
hinsichtlich des Strafpunkts nicht schlechter gestellt. Gleiches gilt auch
hinsichtlich der ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung auferlegten
Kosten, wie sogleich aufzuzeigen sein wird. Denn selbst wenn die
Einstellungsverfügung zu Recht ergangen wäre, so wäre die Kostenauferlegung zu
Unrecht erfolgt.
4.
Der Beschwerdeführer
rügt die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Verrechnung des
beschlagnahmten Betrags von CHF 130.– mit den Verfahrenskosten. Er beantragt,
der beschlagnahmte Betrag von CHF 130.– sei ihm zurückzuerstatten
(Rechtsbegehren 1) und die Verfahrenskosten seien gemäss Ausgang des Verfahrens
dem Staat aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2).
4.1
4.1.1 Mit
der Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wurden dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 426 Abs. 1 StPO Auslagen von CHF 335.– und eine Abschlussgebühr von
CHF 250.– auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Von diesen Beträgen wurden in
Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO CHF 130.– in Abzug gebracht, welche
anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers als Kostendepot beschlagnahmt
wurden. Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten
der Einstellungsverfügung damit, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers
im Verfahren, vor allem durch seine wahrheitswidrigen Aussagen im
Strafverfahren, unnötige zeit- und kostenintensive Untersuchungshandlungen, wie
z.B. Einvernahmen und Konfrontationseinvernahmen, DNA-Analysen und unnötige
Haftverlängerungsverfahren, verursacht worden seien. Dadurch sei das
Strafverfahren im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO erschwert bzw. eine
Verlängerung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bewirkt
worden.
4.1.2 Der
Beschwerdeführer moniert diesbezüglich vorab zu Recht, dass eine Kostenauflage
nach Art. 426 Abs. 1 StPO nur erfolgen darf, wenn eine beschuldigte Person
verurteilt wird. Bei einer Einstellungsverfügung kann Art. 426 Abs. 1 StPO
keine Grundlage zur Kostenauflage bilden, sondern richtet sich die
Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung dürfen
die Kosten des Verfahrens bei einem Freispruch oder bei einer
Verfahrenseinstellung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt
werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft, er habe
durch wahrheitswidrige Aussagen unnötige Verfahrenshandlungen verursacht, das
Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person nach Art. 113 Abs. 1
StPO verletze (Beschwerde, act. 2, Rz. 14). Unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung führt er aus, die Ausübung der der
beschuldigten Person zustehenden Rechte dürfe keine Kostenauflage nach sich
ziehen, auch wenn dadurch das Verfahren erschwert werde. Er habe kongruent
ausgesagt, er habe keinen Diebstahl begangen. Er habe keine falschen
Geständnisse gemacht und folglich seine Rechte nicht missbräuchlich ausgeübt
(Beschwerde, act. 2, Rz. 15). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die
Strafbehörden seien infolge des Verfolgungszwangs und des
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, bei Verdachtsgründen ein Verfahren
einzuleiten und alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person
bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Infolge des Anspruches auf rechtliches Gehör
hätten sowohl die Konfrontationseinvernahmen wie auch DNA-Analysen ohnehin
durchgeführt werden müssen (Beschwerde, act. 2, Rz. 17)
4.1.3 In
der Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei in Bezug auf die Auflage der Abschlussgebühr
von CHF 250.– gutzuheissen, da eine separate Einstellungsverfügung nicht
notwendig gewesen wäre, im Übrigen aber abzuweisen. Durch den rechtskräftigen
Strafbefehl sei belegt, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt durch
mehrfache Hehlerei rechtswidrig verhalten habe und damit auch die Einleitung
des Verfahrens wegen dem ebenfalls naheliegenden Vorwurf des bandenmässigen
Diebstahls verschuldet habe. Dies gelte umso mehr, als die einzelnen Diebstähle
durch C____ sowie die Hehlerei (durch den Beschwerdeführer) in einem engen
zeitlichen und örtlichen Konnex stattgefunden hätten. Mit dem rechtskräftigen
Entscheid des Strafgerichts vom 14. September 2020 sei dem Beschuldigten eine
Haftentschädigung für Überhaft zugesprochen worden. Daraus gehe hervor, dass
dem Beschuldigten keinen Vorwurf bezüglich der Verfahrensdauer gemacht werden
könne und demnach keine Verfahrenserschwerung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO
vorliege. Dies spreche jedoch nicht gegen die Kostenauflage, da das Verschulden
in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens gegeben sei.
4.1.4 In
der Replik verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er wegen des gleichen
Lebenssachverhalts kostenfällig der Hehlerei schuldig erklärt worden ist. Eine
zusätzliche Kostenauflage aufgrund einer unnötigen und unzulässigen
Einstellungsverfügung sei bundesrechtswidrig und willkürlich. Im Übrigen
zählten gemäss Bundesgericht vom Staat verursachte unnötige Kosten nicht zu den
von der beschuldigen Person zu tragenden Auslagen. Es sei auch nicht ersichtlich,
inwiefern für das Einstellungsverfahren weitere Verfahrenskosten angefallen
seien. Es seien nicht zwei Verfahren geführt worden. Die Einvernahmen,
DNA-Analyse und weitere Verfahrenshandlungen hätten sich allesamt auf das
gleiche Verfahren bezogen, welches mit rechtskräftigem Strafbefehl
abgeschlossen worden sei.
4.2 Da
die Einstellungsverfügung insgesamt aufgehoben wird, gilt dies auch für den
entsprechenden Kostenentscheid. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer zu Recht Kosten auferlegt und mit dem Kostendepot verrechnet
wurden.
4.2.1 Wie
bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3) und der Beschwerdeführer in seiner Replik
zutreffend geltend macht, wurde bezüglich des inkriminierten
Lebenssachverhaltes neben der Einstellungsverfügung gleichentags ein
Strafbefehl erlassen. Der Strafbefehl vom 5. März 2020 enthält den
Kostenentscheid für das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer. Dieser
Kostenentscheid wurde mit der Einsprache, mit welcher lediglich Entschädigung
und Genugtuung beantragt wurde, nicht angefochten. Der Kostenentscheid des
Strafbefehls ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu auch Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 14. September 2020, Dispositiv Ziff. 4).
4.2.2 Mit
dem Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 1'613.60 auferlegt. Die Verfahrenskosten beinhalten eine Abschlussgebühr
von CHF 250.– und Auslagen von CHF 1'363.60. Den Kostenbögen zum Verfahren des
Beschwerdeführers ([...]; vgl. act. 10, Band 3, ohne Paginierung) ist zu
entnehmen, dass sämtliche Auslagen bis auf jene für die Erstellung des DNA‑Profils
in den Kostenentscheid des Strafbefehls aufgenommen wurden. Die Kosten für die
Erstellung des DNA-Profils in der Höhe von CHF 235.– wurden dem Beschwerdeführer
mit der Einstellungsverfügung auferlegt.
Es erschliesst
sich weder aus dem Strafbefehl noch aus der angefochtenen
Einstellungsverfügung, weshalb die Auslagen für die Erstellung des DNA-Profils
mit der Einstellungsverfügung auferlegt wurden und nicht, wie sämtliche weitere
Auslagen, mit dem Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hätte eine Begründung
dafür spätestens in ihrer Stellungnahme im Beschwerdefahren darlegen können und
müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Es wird zu Recht nicht argumentiert,
dass die Auslagen für das DNA-Profil nur mit dem Vorwurf des (bandenmässigen)
Diebstahls, nicht aber mit dem der Hehlerei im Zusammenhang stünden. Sollte die
Staatsanwaltschaft schlicht vergessen haben, die Kosten für die Erstellung des
DNA-Profils im Rahmen des zur Anklage gebrachten Teils des Verfahrens in
Rechnung zu stellen und die dort auferlegten Kosten mit dem Kostendepot von CHF
130.– zu verrechnen, so kann sie dies nicht mit einer rechtsdogmatisch
unzulässigen Einstellungsverfügung nachholen. Die entsprechende Kostenauflage
kann auch nicht mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten begründet
werden, ist doch alles, was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, mit dem
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erledigt worden.
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten sowohl in Bezug auf
die Abschlussgebühr als auch auf die Auslagen fehlerhaft war. Aus der
aufzugebenden Einstellungsverfügung resultieren somit keine Kosten, mit welchen
das Kostendepot des Beschwerdeführers verrechnet werden könnte. Die
Staatsanwaltschaft ist daher anzuweisen, die Beschlagnahme über die CHF 130.–
unverzüglich aufzuheben und diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszuhändigen.
5.
5.1 Mit
Rechtsbegehren 3 hatte der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Ziffer 7
der Einstellungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung
von CHF 1'000.– sowie eine Überhaftentschädigung von CHF 3'200.– zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer habe sich 146 Tage im Freiheitsentzug befunden. Da mit dem
Strafbefehl vom 5. März 2020 eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen ausgesprochen
worden sei, bestehe eine Überhaft von 16 Tagen, welche gemäss Art. 431 Abs. 2
StPO einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung begründe (Beschwerde, act.
2, Rz. 19 f.).
5.2 Mit
dem Strafbefehl vom 5. März 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von 130 Tagen verurteilt, wovon die gesamte Dauer bereits durch
den Freiheitsentzug getilgt ist (Dispositiv Ziff. 2). Mit Einsprache vom 20. März
2020 gegen den Strafbefehl beantragte der Beschwerdeführer, es sei der
Strafbefehl dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung
von CHF 3'200.– sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.– zugesprochen wird
(Rechtsbegehren 1, act. 3, Beilage 4).
Das
Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 14. September 2020, dem
Beschwerdeführer werde für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe
verbleibende Überhaft von 16 Tagen gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine
Haftentschädigung von CHF 1'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Zur
Begründung wurde angeführt, dass das Bundesgericht bei kürzeren
Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung erachte, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder geringere Entschädigung
zu rechtfertigen vermöchten. Bei längerer Untersuchungshaft von mehreren
Monaten sei der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit
besonders erschwerend ins Gewicht falle. Vorliegend werde nicht geltend
gemacht, der Beurteilte habe durch die Inhaftierung eine Arbeitsstelle
verloren. Der Beurteilte sei marokkanischer Staatsbürger mit Ausländerausweis N
und in einer Asylunterkunft untergebracht. Eine besonders schwere subjektive
Betroffenheit sei nicht erkennbar, weshalb unter Berücksichtigung aller
Umstände eine Genugtuung von CHF 100.– pro Tag, bzw. von insgesamt CHF 1'600.–
angemessen sei. Die Mehrforderungen wurden von der Strafgerichtspräsidentin
abgewiesen.
Diese Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September 2020 ist in Rechtskraft
erwachsen. In vorliegendem Verfahren kann deshalb nicht mehr über die
darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers entschieden werden. Wenn
sich der Beschwerdeführer mit der im Einspracheverfahren zugesprochenen
Entschädigung nicht zufriedengestellt sah, so hätte er gegen die betreffende
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Auf die
Beschwerde kann folglich betreffend Rechtsbegehren 3 nicht eingetreten werden.
6.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde betreffend Rechtsbegehren 3 nicht
einzutreten, die Beschwerde im Übrigen jedoch gutzuheissen ist. Die
angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Es bleibt abschliessend über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
6.1 Da
der Beschwerdeführer grösstenteils obsiegt, sind für das Rechtsmittelverfahren
keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Dem
Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Advokat [...] reichte mit
Schreiben vom 24. November 2020 eine Honorarnote für die Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen
Zeitaufwand von 15 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von CHF 24.40
geltend. Das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung ist
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf
die Bemessung des seinem Verteidiger zu entrichtenden Honorars (AGE BES.2016.49
vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2, je mit
Hinweisen). Damit ist der Stundenansatz von CHF 200.– anwendbar (vgl.
statt vieler AGE BES.2019.17 vom 28. März 2019 E. 3.2).
Die Aufwendungen
des amtlichen Verteidigers belaufen sich auf eine Stunde und 40 Minuten
zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.–. Die übrigen Arbeiten mit einem
Aufwand über 13 Stunden und 45 Minuten wurden durch eine juristische
Mitarbeiterin zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 133.– erledigt. Dies
ergibt insgesamt ein Honorar von CHF 2'140.10, welches für den vorliegenden
Fall angemessen erscheint.
Auslagen macht
der amtliche Verteidiger in der Höhe von CHF 24.40 geltend (Porto CHF 15.90, 17
Kopien zu CHF 0.50 [= CHF 8.50]). Kopien sind indessen zum praxisgemässen
Ansatz von CHF 0.25 pro Kopie zu entschädigen, weshalb die Auslagen
diesbezüglich zu reduzieren sind. Die Auslagen werden folglich mit CHF 20.15
(Porto CHF 15.90, 17 Kopien zu CHF 0.25 [=CHF 4.25]) zuzüglich
Mehrwertsteuer entschädigt.
6.2.2 Wie
sich aus vorgehenden Erwägungen ergibt, ist die angefochtene
Einstellungsverfügung nicht nur hinsichtlich des Kostenentscheids fehlerhaft,
sondern sie erweist sich aufgrund des gleichzeitig ergangenen Strafbefehls
betreffend den gleichen Lebenssachverhalt insgesamt als unrichtig. Der Aufwand
für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft
zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die amtliche
Verteidigung der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wird
aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahme über
CHF 130.– aufzuheben und diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszuhändigen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden zulasten der
Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 2'140.10 (zuzüglich CHF 164.80
Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 20.15 (zuzüglich CHF 1.55
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Sabrina
Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).