BES.2020.76
Strafbefehl
4. Mai 2020Deutsch6 min
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von 400.– (bei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.76
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. März 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Januar 2020 wurde A____
(Beschwerdeführer) des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR. 812.121) schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von 400.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei der
Vollzug der Geldstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren
aufgeschoben wurde.
Auf dem für
Einsprachen vorgesehenen Formular (Eingang 30. Januar 2020) teilte der
Beurteilte der Staatsanwaltschaft mit, er habe bezahlt, verweise aber auf
seinen Brief vom 27. Januar 2020, in welchem er sein Missfallen über den
Strafbefehl kundtut, dann aber ausführt, er wolle aber nichts mehr mit der
Sache zu tun haben und bezahle daher den Strafbefehl (act. 4, S. 96). Aufgrund
dieser Eingaben wandte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar
an A____ und forderte ihn auf, bis zum 14. Februar 2020 zu klären, ob er
Einsprache erheben wolle oder nicht (act. 4, S. 100). Gemäss Telefonnotiz vom
5. Februar 2020 erörterte der Staatsanwalt A____ die Sachlage telefonisch (act.
4, S. 101). Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Eingang bei der
Staatsanwaltschaft: 7. Februar 2020) zog A____ seine Einsprache daraufhin zurück
(act. 4, S. 102). Am 10. Februar reichte die Advokatin B____ der
Staatsanwaltschaft ein Schreiben mitsamt Vollmacht des Beschwerdeführers ein.
Verlangt wurde sinngemäss, dass der Strafbefehl zurückgezogen und die bezahlte
Busse wieder zurückerstattet werden (act. 4, S. 103 ff.). Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 wurde A____ darüber informiert, dass
der Strafbefehl zufolge Rückzugs in Rechtskraft erwachsen sei und angefragt, ob
er die genannte Anwältin mandatiert habe (act. 4, S. 118). Am 13. Februar
2020 antwortete A____, der Rückzug seiner Einsprache bleibe bestehen. Die
Anwältin sei nicht für eine Einsprache mandatiert worden ‒ er habe ihr
lediglich erlaubt, Fragen nach dem Beweismaterial zu stellen (act. 4, S.
120). Mit Überweisung vom 19. Februar 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt
beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf die Einsprache (act. 4,
S. 129 f.). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9.
März 2020 zufolge gültigen Rückzugs der Einsprache durch den Beschwerdeführer
nicht auf die Einsprache ein (act. 1). Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wurde verzichtet.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 rechtzeitig Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (act. 2). Die Staatsanwaltschaft hat
mit Stellungnahme vom 21. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Eine ergänzende Eingabe des
Beschwerdeführers datiert vom 30. April 2020 (act. 5). Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
9.
März 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei
dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Somit kann einzig geprüft werden, ob
das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten
ist.
2.2
Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einsprache kann von der beschuldigten Person bis zum
Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Die
Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung,
eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung
veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).
2.3
Der
Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung war dem Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Verfassens seines Schreibens von 27. Januar 2020 bereits vollumfänglich
bekannt. Gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft wurde er zudem mündlich auf
die Folgen einer Einsprache (ordentliches Verfahren) respektive eines Rückzugs
(Rechtskraft des Strafbefehls) informiert, worauf er seine Einsprache mit
Schreiben vom 5. Februar 2020 zurückzog. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem
Rückzug eine Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft vorangegangen
wäre. Den Eingaben des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er mit
dem Strafbefehl zwar nicht einverstanden ist, er aber «absolut nichts mehr mit
dieser Sache zu tun haben» wolle (Schreiben vom 27. Januar 2020). Selbst nach
dem Tätigwerden der Anwältin B____, dem eine eingehende Besprechung der
Optionen des Beschwerdeführers vorangegangen sein muss, hielt dieser mit Schreiben
vom 13. Februar 2020 erneut unmissverständlich fest: «Mein
Einspracherückzug bleibt bestehen».
2.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ohne
vorgängige Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft erfolgt ist und der
Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art.
428.
Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– aufzuerlegen (§ 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.