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Entscheid

BES.2020.76

Strafbefehl

4. Mai 2020Deutsch6 min

einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von 400.– (bei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.76

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. März 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache gegen Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Januar 2020 wurde A____

(Beschwerdeführer) des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR. 812.121) schuldig erklärt und zu

einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von 400.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei der

Vollzug der Geldstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren

aufgeschoben wurde.

Auf dem für

Einsprachen vorgesehenen Formular (Eingang 30. Januar 2020) teilte der

Beurteilte der Staatsanwaltschaft mit, er habe bezahlt, verweise aber auf

seinen Brief vom 27. Januar 2020, in welchem er sein Missfallen über den

Strafbefehl kundtut, dann aber ausführt, er wolle aber nichts mehr mit der

Sache zu tun haben und bezahle daher den Strafbefehl (act. 4, S. 96). Aufgrund

dieser Eingaben wandte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar

an A____ und forderte ihn auf, bis zum 14. Februar 2020 zu klären, ob er

Einsprache erheben wolle oder nicht (act. 4, S. 100). Gemäss Telefonnotiz vom

5. Februar 2020 erörterte der Staatsanwalt A____ die Sachlage telefonisch (act.

4, S. 101). Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Eingang bei der

Staatsanwaltschaft: 7. Februar 2020) zog A____ seine Einsprache daraufhin zurück

(act. 4, S. 102). Am 10. Februar reichte die Advokatin B____ der

Staatsanwaltschaft ein Schreiben mitsamt Vollmacht des Beschwerdeführers ein.

Verlangt wurde sinngemäss, dass der Strafbefehl zurückgezogen und die bezahlte

Busse wieder zurückerstattet werden (act. 4, S. 103 ff.). Mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 wurde A____ darüber informiert, dass

der Strafbefehl zufolge Rückzugs in Rechtskraft erwachsen sei und angefragt, ob

er die genannte Anwältin mandatiert habe (act. 4, S. 118). Am 13. Februar

2020 antwortete A____, der Rückzug seiner Einsprache bleibe bestehen. Die

Anwältin sei nicht für eine Einsprache mandatiert worden ‒ er habe ihr

lediglich erlaubt, Fragen nach dem Beweismaterial zu stellen (act. 4, S.

120). Mit Überweisung vom 19. Februar 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt

beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf die Einsprache (act. 4,

S. 129 f.). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9.

März 2020 zufolge gültigen Rückzugs der Einsprache durch den Beschwerdeführer

nicht auf die Einsprache ein (act. 1). Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wurde verzichtet.

Gegen diese Verfügung

hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 rechtzeitig Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (act. 2). Die Staatsanwaltschaft hat

mit Stellungnahme vom 21. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Eine ergänzende Eingabe des

Beschwerdeführers datiert vom 30. April 2020 (act. 5). Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

9.

März 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei

dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur

Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Somit kann einzig geprüft werden, ob

das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten

ist.

2.2

Gegen

einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich

Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt,

wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einsprache kann von der beschuldigten Person bis zum

Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Die

Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung,

eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung

veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

2.3

Der

Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung war dem Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt des Verfassens seines Schreibens von 27. Januar 2020 bereits vollumfänglich

bekannt. Gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft wurde er zudem mündlich auf

die Folgen einer Einsprache (ordentliches Verfahren) respektive eines Rückzugs

(Rechtskraft des Strafbefehls) informiert, worauf er seine Einsprache mit

Schreiben vom 5. Februar 2020 zurückzog. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem

Rückzug eine Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft vorangegangen

wäre. Den Eingaben des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er mit

dem Strafbefehl zwar nicht einverstanden ist, er aber «absolut nichts mehr mit

dieser Sache zu tun haben» wolle (Schreiben vom 27. Januar 2020). Selbst nach

dem Tätigwerden der Anwältin B____, dem eine eingehende Besprechung der

Optionen des Beschwerdeführers vorangegangen sein muss, hielt dieser mit Schreiben

vom 13. Februar 2020 erneut unmissverständlich fest: «Mein

Einspracherückzug bleibt bestehen».

2.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ohne

vorgängige Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft erfolgt ist und der

Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art.

428.

Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– aufzuerlegen (§ 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.