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Entscheid

BES.2020.77

Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren SG.2017.231

31. März 2022Deutsch28 min

Strafverfahren SG.2017.231 in Sachen B____ (nachfolgend Verteidigter) war Advokat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.77

ENTSCHEID

vom 31.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

Postfach 375, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 12. März 2020

betreffend Entschädigung als

amtlicher Verteidiger

im Strafverfahren SG.2017.231

Sachverhalt

Sachverhalt

Im

Strafverfahren SG.2017.231 in Sachen B____ (nachfolgend Verteidigter) war Advokat

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

Mit Urteil vom 12.

März 2020 wurde der vom Beschwerdeführer verteidigte B____ vom Strafgericht vom

Vorwurf des Landfriedensbruchs und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung wurde

abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sprach das Strafgericht eine gekürzte

Entschädigung für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von

CHF 9ꞌ000.– zuzüglich CHF 693.– MWST sowie eine

Spesenvergütung von CHF 65.95 zuzüglich CHF 5.10 MWST zu.

Gegen dieses

Urteil erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März

2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die kostenlose

Aufhebung und Abänderung der Entschädigungsgutsprache zu einem Honorar von

CHF 16ꞌ416.40 zuzüglich CHF 1ꞌ272.39 MWST sowie eine

Spesenvergütung von CHF 165.95. Eventualiter sei das Urteil des

Strafgerichts vom 12. März 2020 betreffend das Honorar aufzuheben und zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin

nahm mit Schreiben vom 29. April 2020 Stellung. Sie beantragt die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei als Spesenvergütung zusätzlich ein

Pauschalbetrag für Kopien von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer replizierte

mit Eingabe vom 29. September 2021 und hält an seinen Rechtsbegehren

vollumfänglich fest. Die Strafgerichtspräsidentin duplizierte mit Eingabe vom

28. Oktober 2021.

Vom 4. Mai 2020

bis 16. August 2021 war das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis

feststand, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsanmeldung in Bezug auf B____

nicht festhielt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, die Akten des zugrundeliegenden

Strafverfahrens SG.2017.231 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Art. 135

Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht der amtlichen

Verteidigung die im eigenen Namen zu führende Beschwerde gegen einen

Entschädigungsentscheid. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs

immer dann, wenn einzig der Entschädigungsentscheid angefochten wird (vgl. zum

Ganzen: Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 15), wie dies vorliegend der

Fall ist. Auch die Kürzung der geltend gemachten Honorarforderung legitimiert

zur Beschwerdeerhebung (AGE BES.2019.39 E. 1.2.2). Zuständig zur Beurteilung

der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des Strafgerichts ist das

Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 135 Abs. 3 lit. a

StPO in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen

Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Dem Beschwerdeführer wurde die Kürzung der Entschädigung als amtlicher

Verteidiger für das Strafverfahren mit Urteil vom 12. März 2020 am selben

Tag eröffnet. Auf die am 23. März 2020 frist- und formrichtig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Strafgericht

hat dem Beschwerdeführer in dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 12. März

2020.

die geltend gemachte Entschädigung der amtlichen Verteidigung gekürzt von

CHF 10ꞌ223.05 (einschliesslich MWST von CHF 737.75 und Barauslagen von

CHF 499.45) ohne Berücksichtigung

des Aufwands für die

Hauptverhandlung auf CHF 9ꞌ764.05.– (einschliesslich MWST von

CHF 698.10 und Spesenvergütung von CHF 65.95) mit Berücksichtigung

des Aufwands für die Hauptverhandlung.

Der

Beschwerdeführer rügt zusammengefasst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Überschreitung des Ermessens

sowie Unangemessenheit. Er macht in seiner Beschwerde einen Stundenaufwand

einschliesslich des Aufwands für die Hauptverhandlung von insgesamt 63.14 Stunden

à CHF 260.– pro Stunde geltend. Das führt zu einer beantragten Entschädigung

von CHF 17ꞌ854.74, einschliesslich MWST von CHF 1ꞌ272.39 und

Barauslagen von CHF 165.95 (Beschwerde, Rz. 41).

Das Strafgericht

macht im Wesentlichen geltend, dass die pauschale Kürzung des Honorars

gerechtfertigt sei.

3.

3.1

Wird

eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif

am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die

Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu

vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand

(Schmid, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3).

Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen

Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die

notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).

Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter

Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1

E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind

die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der

Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt

teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat

verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22

f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden

Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise

zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).

Unter verfassungsrechtlichen

Dispositiv

Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass

kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche

Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind somit jene Aufwendungen, die

in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren

stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1S.

126; s. auch Lieber, a.a.O., Art.

135 N 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung des Honorars

im Rahmen einer Pauschale zulässig und verletzt als solche das Recht auf

wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2; 141 I 124 E. 4.2

f.; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in Basler Kommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.135 N 5).

3.2 Für

die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin

zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist

diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein

angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.

Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer

zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten

in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von

CHF 200.– pro Stunde zugesprochen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

(vgl. E. 6.3.1 mit Nachweisen). Für Kopien gilt praxisgemäss ein Ansatz von

CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom 6. September 2019 E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen). Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und

Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den

auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese

gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus

resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der

Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und

Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als

abgegolten (AGE BES.2019.30 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2016.84 vom

1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

4. Pauschale

Kürzung

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei im

Voraus weder angehört noch sei die Kürzung seines Honorars anlässlich der

mündlichen Eröffnung des Urteils erwähnt oder begründet worden. Der

nachträglich kontaktierbare Gerichtsschreiber habe nicht alle gekürzten

Bemühungen konkret bezeichnen und begründen können (Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die

pauschale Kürzung des Gesamtaufwands sei ungerechtfertigt. Der

Gerichtsschreiber habe nicht erklären können, warum insgesamt 7 Stunden (ohne

Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung, vgl. E. 4.4.3) und

welche Stunden genau gekürzt worden seien. Der Grund für die Kürzung sei gemäss

Gerichtsschreiber wohl, dass der Beschwerdeführer den «Schoggiklienten»

verteidigt und deshalb weniger Aufwand bedurfte hätte. Der Beschwerdeführer

dementiert dies. Alle Bemühungen seien notwendig gewesen, insbesondere auch die

Sichtung des Video- und Filmmaterials betreffend sämtliche Beschuldigte, nicht

nur betreffend seinen Klienten (Beschwerde, Rz. 20 ff.). Die Kürzung der

Aufwendungen sei auch durch die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin

nicht ausreichend bezeichnet und begründet worden. Die Kürzung sei pauschal und

somit ungenügend erfolgt (Replik, S. 1).

4.2 Das

Strafgericht bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Vielzahl von 16

Verteidigerinnen und Verteidiger wurden die von Honorarkürzungen Betroffenen

auf die Erkundigungsmöglichkeit beim Gerichtsschreiber hingewiesen. Zudem hätte

der Beschwerdeführer eine detaillierte Erklärung von der

Strafgerichtspräsidentin verlangen können, wenn er mit der Auskunft des

Gerichtsschreibers nicht zufrieden gewesen wäre (Stellungnahme Strafgericht, S.

3). Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 sei

pauschal um ungefähr 7.5 Stunden gekürzt worden, weil eine Vielzahl kleinerer

Aufwandposten unverhältnismässig seien (Stellungnahme Strafgericht, S. 1

f. mit Angabe diverser Beispiele). Die diversen Kürzungen der Aufwandpositionen

seien mit der Stellungnahme des Strafgerichts unter Angabe des betreffenden

Datums und der betreffenden Aktivität klar bezeichnet und detailliert aufgeführt

worden. Insbesondere werde die Anzahl der verrechneten E-Mail-Korrespondenz und

Telefonate als unverhältnismässig erachtet, nicht deren jeweilige Dauer. Daher

sei eine exakte Bezeichnung einzelner Telefonate beziehungsweise E-Mails weder

sinnvoll noch praktikabel (Duplik, S. 2 f.). Im Übrigen habe nur ein kleiner

Teil des Strafverfahrens den Mandanten des Beschwerdeführers betroffen. Er habe

daher nur einen kleinen Teil der Akten sichten müssen (Stellungnahme

Strafgericht, S. 1 f.). Aufgrund des spärlich belastenden Materials habe

sich der Aufwand des Beschwerdeführers in Grenzen gehalten, was die Dauer

seines Plädoyers von 18 Minuten verdeutliche (Duplik, S. 2 f.).

4.3

4.3.1 Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht

der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 2C_725/2017 vom 13. April

2018 E. 3.2, 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_147/2017

vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4). Weiter

ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu

begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter indessen

nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung (einer

obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu begründen.

Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich

innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei

Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote (und

Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis) oder

bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene

Partei ist die Höhe der Entschädigung beziehungsweise des Honorars jedoch vom

Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; Urteil 2C_757/2017

vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4).

4.3.2 Das

Strafgericht hat die Honorarforderung des Beschwerdeführers wesentlich gekürzt.

Die Kürzung betraf den Stundenaufwand, die Auslagen und den Stundenansatz. Vorliegend

handelt es sich nicht um einen Fall, welcher die Vorinstanz von der

Begründungspflicht entbindet und die Festsetzung einer Pauschale erlaubt. Für

die Begründungspflicht ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar

ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen

für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art.

135 StPO N 8; BGer 6B_136/2009 vom 3. März 2008 E. 2.3). Diesen

Mindestanforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht vermag das Vorgehen

des Strafgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zu genügen. Das

Strafgericht hat die Honorarkürzung anlässlich der Urteilseröffnung mit

mündlicher Begründung weder erwähnt noch begründet. Der Beschwerdeführer ist

denn auch bezüglich Kürzung seines Honorars im Voraus nicht angehört worden.

Die Strafgerichtspräsidentin hat anlässlich der Urteilseröffnung lediglich auf

die generelle Möglichkeit der Auskunftserteilung durch den zuständigen

Gerichtsschreiber betreffend Details zu etwaigen Honorarkürzungen hingewiesen

(Protokoll der Hauptverhandlung, S. 122). Als sich der Beschwerdeführer daraufhin

beim Gerichtsschreiber telefonisch erkundigte, konnte dieser nur zu

vereinzelten Kürzungen Auskunft geben (gesamthaft tieferer MWST-Satz, Aufwendungen

während der Hauptverhandlung, Kopien, Stundenansatz), die Gesamtheit der

Honorarkürzungen vermochte er jedoch nicht zu erklären. Der Hauptgrund für die

Kürzung sei, dass der Beschwerdeführer den «Schoggiklienten» vertreten habe,

dieser hätte weniger Aufwand bedurft (Telefonnotiz vom 18. März 2020,

Beschwerdebeilage Nr. 4). Durch eine solch lückenhafte Erklärung nach

erfolgter Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung ohne vorgängige Anhörung

verletzte das Strafgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör. Das umfangreiche Strafverfahren mit einer Vielzahl von Verteidigerinnen

und Verteidigern (vgl. Stellungnahme Strafgericht, S. 3) vermag den

Begründungsanspruch des Einzelnen nicht zu schmälern (vgl. BGer 2C_757/2017 vom

13. April 2018 E. 3.2).

4.3.3 Eine – nicht besonders

schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger

Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer

1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Angesichts der vollen Kognition

des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) kann die

vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt

werden (vgl. AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2019.252

vom 15. Mai 2020 E. 2.4.1, BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Der

Beschwerdeführer hat im Rahmen des Rechtsmittelverfahren seine zweimalige

Äusserungsmöglichkeit wahrgenommen (Replik, S. 1 ff.; Beschwerde,

Rz. 8 ff.). Das Strafgericht hat im Laufe des Verfahrens die

Honorarkürzung weiter begründet (Stellungnahme des Strafgerichts, S. 3; Duplik,

S. 2 f.). Das Strafgericht hat im Wesentlichen dargelegt, dass die Kürzung

des geltend gemachten Aufwands namentlich beim Aktenstudium, bei der Korrespondenz

und bei den Besprechungen mit dem Mandanten in Ermangelung eines grossen

Verteidigungsaufwandes erfolgte. Diese Begründung ist hinreichend. Dass das Strafgericht

die Kürzung nicht detaillierter aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu

ändern. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter

verlangt werden, dass das Strafgericht akribisch sämtliche geltend gemachten

Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht

(vgl. zum Ganzen: AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2018.92

vom 11. September 2018 E. 4). Daraus folgt, dass vorliegend die Verletzung

des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelverfahren geheilt wird.

4.4

4.4.1 Das Strafgericht hat dem

Beschwerdeführer einen Stundenaufwand von CHF 9ꞌ000.– (ausschliesslich Spesen und

MWST) ausgerichtet, das entspricht einer Anzahl von 45 Stunden à

CHF 200.–. Davon sind dem Beschwerdeführer gemäss detaillierter Auflistung

zur Vergütung der Hauptverhandlung 21 Stunden für die sechstägige

Hauptverhandlung gutgeschrieben worden (Stellungnahme Strafgericht, S. 3).

Folgelogisch sind dem Beschwerdeführer für den übrigen Gesamtaufwand 24 Stunden

vergütet worden.

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit

Honorarnote vom 5. Februar 2020 einen Stundenaufwand ohne Berücksichtigung der

Hauptverhandlung von 34.56 Stunden geltend gemacht. Davon ist der Aufwand für

Besprechungen mit seinem Klienten an Tagen aber nicht während der

Hauptverhandlung vom 3. bis 5. Februar 2020 von 2.25 Stunden abzuziehen (=

0.25 + 0.25 + 0.25 + 0.5 + 1 Stunden; gemäss Honorarnote vom 5. Februar 2020,

S. 4), um den Aufwand der Hauptverhandlung separat abzuhandeln (vgl. E. 5).

Zudem legt der Beschwerdeführer offen, dass die fälschlicherweise verrechnete

Wegzeit vom 17. Januar 2017 von 0.17 Stunden in Abzug zu bringen ist (Beschwerde,

Rz. 24; vgl. E. 3.2). Demnach macht der Beschwerdeführer ein Stundentotal

für seine Bemühungen ohne Hauptverhandlung von 32.14 Stunden geltend.

4.4.3 Für die Bemühungen ohne

Hauptverhandlung vergütete das Strafgericht dem Beschwerdeführer 24 Stunden

(vgl. E. 4.4.1). Die tatsächliche Kürzung des Aufwands ohne Hauptverhandlung entspricht also mehr als 8 Stunden, entsprechend 25.33 %

des geltend gemachten Stundenaufwands von 32.14 Stunden (vgl. E. 4.4.2).

Diese pauschale Kürzung erscheint übermässig. Mit dem pauschalen Argument der

Unverhältnismässigkeit einer Vielzahl kleinerer Aufwendungen lässt sich eine

Kürzung des Aufwands um einen Viertel im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.

Die Tatsache, dass der Klient des Beschwerdeführers freigesprochen worden ist,

kann den angemessenen Verteidigungsaufwand nicht rückwirkend schmälern. Mit dem

Freispruch konnte nicht bereits zu Beginn des Verfahrens gerechnet werden. Es

ist dem Strafgericht zwar beizupflichten, dass der für das Aktenstudium und die

Klientenkorrespondenz geltend gemachte Aufwand gross ist. Es ist jedoch auch im

Rahmen der amtlichen Verteidigung notwendig, sich als Verteidiger einen

Überblick über sämtliche Akten zu verschaffen, um deren Relevanz erfassen zu

können. Dasselbe gilt für die Sichtung des Videomaterials. Des Weiteren ist zu

bedenken, dass die für die Klientenkorrespondenz notwendige Zeit sich nicht

einzig nach dem Verteidiger, sondern wesentlich auch nach dem Klienten

bestimmt. In Anbetracht der schwerwiegenden Anklage (Landfriedensbruch, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte aus öffentlicher Zusammenrottung) und der

drohenden Konsequenzen für den Beschuldigten, sind die vorliegend geltend

gemachten Aufwendungen nachvollziehbar. Insbesondere erscheint der geltend

gemachte Aufwand von 32.14 Stunden für das gesamte Strafverfahren bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als vertretbar, vor allem im Vergleich zu

anderen kürzungsbedürftigen Fällen (vgl. beispielsweise BES.2020.143 E. 2.3.2:

geltend gemachter Gesamtaufwand von 29.25 Stunden für das staatsanwaltschaftliche

Verfahren).

4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen ohne die Hauptverhandlung die

beantragten 32.14 Stunden zu vergüten sind.

5. Entschädigung

der Hauptverhandlung

5.1 Der

Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Entschädigung für die

Hauptverhandlung sei ungenügend. Das Strafgericht habe pauschal sämtliche

Bemühungen des Beschwerdeführers, die an Verhandlungstagen stattfanden,

gekürzt. Das Argument, diese hätten während der Verhandlung

stattgefunden, gehe fehl. Für Bemühungen, die zwar an Tagen der

Hauptverhandlung aber nicht während der Hauptverhandlung entstanden

seien, greife die Begründung zu kurz (Beschwerde, Rz. 15 ff.). Die Teilnahme

des Beschwerdeführers an den Plädoyers der anderen Verteidiger sei geboten und

notwendig gewesen, sowohl weil seinem Klienten Gruppendelikte vorgeworfen worden

seien als auch zur Wahrung des Replikrechts. Die Annahme des Strafgerichts,

diese Teilnahme erfolgte aus persönlichem Interesse und sei daher nicht

entschädigungsberechtigt, sei nicht haltbar (Beschwerde, Rz. 26 ff.).

Die vom Strafgericht behauptete Freiwilligkeit der Teilnahme an den Plädoyers

der übrigen Verteidiger werde bestritten. Das Strafgericht hätte im Voraus auf

deren Nichtvergütung hinweisen sollen (Replik, S. 2). Zusätzlich zu den vom

Strafgericht vergüteten 21 Stunden für die Hauptverhandlung seien dem

Beschwerdeführer demnach 10.5 Stunden für die Teilnahme an den Plädoyers der

übrigen Verteidiger und 2.25 Stunden für Besprechungen mit seinem Klienten (vgl.

E. 4.4.2) zu vergüten. Unter Berücksichtigung der kürzer ausgefallenen

Urteilsverkündung (1.25 anstatt wie entschädigt 4 Stunden, also abzüglich 2.75

Stunden) macht der Beschwerdeführer einen Stundenaufwand von 31 Stunden

für die Hauptverhandlung, geltend (= 28.75 Stunden gemäss Beschwerde

Rz. 28 f. + 2.25 Stunden gemäss Honorarnote vom 5. Februar, vgl. E. 4.4.2).

5.2 Das

Strafgericht wendet ein, die Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Plädoyers

der anderen Verteidiger sei nicht notwendig gewesen. Die

Strafgerichtspräsidentin habe sowohl am ersten als auch am dritten

Verhandlungstag auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an den Plädoyers der

übrigen Verteidiger hingewiesen. Für deren Präsenzzeit bestehe kein Anspruch

auf Entschädigung. Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen 21 Stunden für

die Hauptverhandlung seien bereits grosszügig bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung

der effektiv kürzer ausgefallenen Urteilseröffnung und -begründung (Duplik, S.

4 mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22, 87).

5.3 Die Hauptverhandlung fand vom

3. bis 7. Februar 2020 statt und die Urteilseröffnung am 12. März 2020.

5.3.1 Am ersten und dritten

Verhandlungstag hat die Strafgerichtspräsidentin die Verteidiger auf die nur

beschränkt geltende Anwesenheitspflicht respektive die freie Verfügbarkeit über

ihre Zeit hingewiesen (SG.2017.231, Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22: «Zu

erscheinen hätten jeweils nur jene Parteien/-vertreter, welche die Plädoyers

halten.», S. 87: «Ausser dem St, den Besch. [...] und [...] und deren

Verteidigern können die übrigen über ihre Zeit verfügen.»). Von diesen

generellen Aussagen allein, wonach die weitere Teilnahme für die übrigen

Verteidiger keine Pflicht sei, haben die Verteidiger aber nicht automatisch auf

die Nichtentschädigung einer (für die Verteidiger je nachdem trotzdem als

notwendig erachtete) Teilnahme schliessen müssen. Vielmehr hätte ausdrücklich

darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Teilnahme nicht entschädigt werde.

Dem Beschwerdeführer ist daher die Teilnahme an den Plädoyers der

Hauptverhandlung zu vergüten.

5.3.2 Das Strafgericht hat dem

Beschwerdeführer – wie allen Verteidigern – nur 0.5 Stunden für eine

Nachbesprechung der Hauptverhandlung gutgeschrieben. Bei mehrtägigen

Verhandlungen sind Besprechungen vor oder nach der Verhandlung nicht als

während der Verhandlung zu kategorisieren und zusätzlich zu berücksichtigen. Es

gehört zum verhältnismässigen Aufwand eines amtlichen Verteidigers, sich mit

seinem Mandanten vor und nach der Verhandlung zu besprechen, den weiteren

Ablauf und allfällige Fragen zu klären. Die

Hauptverhandlung dauerte sechs Tage (vgl. E. 5.3). Eine Besprechungszeit von

insgesamt nur 0.5 Stunden erscheint daher als zu kurz bemessen, auch wenn den

vom Beschwerdeführer verteidigten Mandanten nur einen Teil des Strafverfahrens

betraf. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Besprechungsbedarf von 1.75

Stunden plus 0.5 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Beschwerde, Rz. 17;

vgl. E. 4.4.2, 5.1) an Tagen der Hauptverhandlung erscheint plausibel. Dem

Beschwerdeführer sind demnach zusätzlich 1.75 Stunden für Besprechungen mit

seinem Klienten zu vergüten.

5.3.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Hauptverhandlung die

beantragten 31 Stunden (vgl. E. 5.1) zu vergüten sind. Für das gesamte

erstinstanzliche Strafverfahren sind dem Beschwerdeführer demnach

63.14 Stunden (= 32.14 Stunden für den Aufwand bis zur Hauptverhandlung +

31 Stunden für die Hauptverhandlung) zu vergüten.

6. Stundenansatz

für amtliche Verteidiger bei Freispruch

6.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung des tieferen Stundensatzes für

amtliche Verteidiger von CHF 200.– pro Stunde sei ungerechtfertigt.

Entgegen der Praxis des Bundesgerichts sei der amtliche Verteidiger bei

Freispruch des Verteidigten zu dem Stundenansatz von vorliegend CHF 260.–

pro Stunde zu vergüten. Die Praxis des Appellationsgerichts sei dahingehend zu

ändern, denn der amtliche Verteidiger habe bei kostenlosem Freispruch des

Klienten keine Möglichkeit, die Differenz zum vereinbarten Honorar beim

Klienten erhältlich zu machen (Beschwerde, Rz. 37 ff.). Es sei geradezu

bezeichnend, dass das Strafgericht auch in seiner Stellungnahme das

Nichtabändern der Praxis zum Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bei

Freispruch nicht näher begründet, denn die Kritik in der Lehre sei überzeugend

(Replik, S. 1).

6.2 Das

Strafgericht wendet ein, der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung

entspreche gemäss Praxis des Bundesgerichts auch bei Freispruch des

Verteidigten CHF 200.– pro Stunde. Es gebe keinen Anlass für eine

Praxisänderung (Stellungnahme Strafgericht, S. 2). Das Strafgericht begründet

in seiner Duplik zusammengefasst, dass sich sowohl das Bundesgericht als auch

das Appellationsgericht einlässlich und mit überzeugender Argumentation zu dieser

Praxis geäussert und daran festgehalten hätten (Duplik, S. 1 f. mit Verweis

auf BGE 139 IV 261 und AGE BES.2017.20 vom 12. April 2017). Die Entschädigung

richte sich auch bei Obsiegen einzig nach Art. 135 StPO und nicht nach Art. 429

StPO. Es bleibe kein Raum für eine Argumentation mit der früheren kantonalen

beziehungsweise bundesgerichtlichen Praxis. Der kantonale Anwaltstarif für die

amtliche Verteidigung komme zur Anwendung, was zu keinem stossenden Ergebnis

bei Freispruch führe (Duplik, S. 2).

6.3

6.3.1 Gemäss

Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des

Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt

wurde. Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechts wurden die

Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht.

Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im

Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, § 16 Kap. II

Abs. 1; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 7.3.1 ff.; AGE BES.2019.39 vom

18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3, BES.2016.84

vom 1. November 2016 E. 3.1).

Die

amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das

kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht

zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat

der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den

Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die amtliche Verteidigung kann aus

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf Entschädigung und

Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate

im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen, da das Risiko der

Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f., 139 IV

261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Eine Verletzung des

Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann

vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und

einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu

gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht in einem

Entscheid vom 6. Juni 2006 festgehalten, dass sich die Entschädigung für

einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung

von CHF 180.– pro Stunde (zuzüglich MWST) bewegen müsse, um vor der Verfassung

standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217). Unter Vorbehalt von

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verteidigung von ihrer Klientschaft

keine weitere Vergütung verlangen (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit

Hinweisen; zum Ganzen: AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2,

BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3).

Die

Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei

Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Gemäss der Praxis des

Bundesgerichts hat indessen der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach

der Konzeption der StPO keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen

Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen wandelt sich das

öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung

nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Der

amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei einem Obsiegen

nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern – ebenso wie im

Fall des Unterliegens – weil die verteidigte Person einer Verteidigung

bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene

Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

(Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer

Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Eine

volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO

begründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person

bei wirtschaftlicher Besserstellung «der Verteidigung die Differenz zwischen

der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten» hat. Diese

Bestimmung will sicherstellen, dass eine

beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht bessergestellt

wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2005 1180 f. zu Art. 133). Dabei geht es allein um

eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person und nicht

um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die

amtliche Verteidigung bei Verurteilung der Mandantin oder des Mandanten zu den

Verfahrenskosten im Prinzip finanziell bessergestellt wird (weil sie gemäss Art.

135 Abs. 4 lit. b StPO die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder

Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und

entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche

Konsequenz hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 139 IV 261 E. 2.2).

6.3.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Praxis, wonach

das Honorar der amtlichen Verteidigung auch bei Freispruch des Verteidigten dem

(reduzierten) Stundenansatz für die amtliche Verteidigung entspricht, auf

gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht (vgl. E. 6.3.1). Das

Bundesgericht setzt sich dabei explizit mit der Frage seit Inkrafttreten der

StPO auseinander und statuiert den gleichbleibenden Stundenansatz unabhängig

vom Ausgang des Verfahrens. Das Appellationsgericht folgt dieser Rechtsprechung

(beispielsweise AGE BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3, BES.2019.106 vom 31.

Oktober 2019 E. 5). Die vom Beschwerdeführer zitierte Kritik vermag eine

Praxisänderung nicht zu begründen. Vorliegend besteht somit kein Grund dazu,

dem amtlichen Verteidiger eine über dem in zahlreichen Entscheiden bestätigten üblichen

Tarif von CHF 200.– liegenden Stundenansatz zu vergüten (AGE BES.2019.270

vom 16. Februar 2021 E. 2.4.2, BES.2020.131 vom 16. November

2020 E. 4.4.1, BES.2020.107 vom 24. September 2020 E. 4, BES.2020.105

vom 14. August 2020 E. 3, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 3.2,

BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 5).

6.3.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren

ein Total von 63.14 Stunden (vgl. E. 5.5.3) zu einem Stundenansatz von

CHF 200.– (vgl. E. 6.3.2) und somit CHF 12ꞌ628.–

zuzüglich MWST zu vergüten sind.

7. Entschädigung

der Auslagen: Kürzung der Aktenkopien

7.1 Die

pauschale Kürzung sämtlicher Kopien sei gemäss Beschwerdeführer ungerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, er habe zu viele Akten ausgedruckt. Im Nachhinein

betrachtet seien nur rund 400 Seiten notwendig gewesen (Beschwerde, Rz. 30

ff.).

7.2 Gemäss

dem Strafgericht seien die Auslagen für die Aktenkopien gestrichen worden, weil

angesichts des den Klienten des Beschwerdeführers betreffenden Anteils am

Verfahren der Grund für das Kopieren von 1ꞌ784 Seiten unklar sei. Eine Pauschale

für Kopien in der Höhe von CHF 200.– sei eventualiter vertretbar

(Stellungnahme Strafgericht S. 5; Duplik, S. 3).

7.3 Der

Beschwerdeführer ist bei seiner Aussage zu behaften, wonach (im Nachhinein) nur

400 Aktenkopien nötig gewesen wären. Die Anzahl von 400 Kopien ist dem

Beschwerdeführer als Auslage à CHF 0.25 zu entschädigen, also zu CHF 100.–

(vgl. E. 3.2). Warum ihm hingegen gar keine Kopien von Akten zuzugestehen

seien und demnach der gesamte Betrag für die Aktenkopien gestrichen werden

sollte – wie dies das Strafgericht gemacht hat –, ist nicht ersichtlich. Das

gibt das Strafgericht mit dem Eventualantrag denn auch zu (Stellungnahme

Strafgericht, S. 5; Duplik, S. 4).

8. MWST-Satz

8.1 Der

Beschwerdeführer moniert weiter, die pauschale Anwendung des neuen MWST-Satzes

von 7,7 % sei ungerechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz habe der

Beschwerdeführer die unter den alten und den neuen MWST-Satz fallenden

Leistungen genügend abgegrenzt (Beschwerde, Rz. 34 ff.).

8.2 Gemäss

Strafgericht seien in der Honorarrechnung die Beträge für die beiden MWST-Sätze

zwar summenmässig ausgeschieden, es fehle jedoch eine Differenzierung nach

Anteilen Honorar und Auslagen. Aufgrund der pauschalen Kürzung sei eine

Differenzierung der MWST-Sätze durch das Gericht nicht möglich gewesen. Deshalb

sei einheitlich der MWST-Satz von 7,7 % angewendet worden (Stellungnahme

Strafgericht, S. 5).

8.3 Bis

zum 31. Dezember 2017 galt für die MWST ein Normalsatz von 8,0 %. Seit

dem 1. Januar 2018 beträgt der MWST-Satz 7,7 %. Dem Beschwerdeführer

sind demnach sämtliche Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2017 zu einem

MWST-Satz von 8,0 % zu vergüten und die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2018

zu einem MWST-Satz von 7,7 %. Die MWST beträgt demnach 8,0 % auf 10.5

Stunden (= sämtliche Stunden vom 8. November 2016 bis 18. Oktober 2017 addiert –

Wegzeit von 0.17 Stunden vom 6. Januar 2017) und auf Auslagen von CHF 45.05 (vgl.

Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff.). Die MWST beträgt

dahingegen 7,7 % auf 52.64 Stunden (= 21.64 Stunden [inklusive

Rundungsdifferenz von 0.02] vom 21. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020

gemäss Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff., + 31 Stunden

für die Hauptverhandlung, vgl. E. 5.3.3) und auf Auslagen von CHF 120.90

(vgl. Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff., mit Auslagen

für die Kopien von CHF 100.– anstatt CHF 433.50, vgl. E. 7.3). Das führt

zu einer MWST zu 8,0 % von CHF 168.– für den Stundenaufwand (= 10.5

Stunden x CHF 200.– x 0.08) und von CHF 3.60 für die Auslagen (= CHF 45.05

x 0.08). Die MWST zu 7,7 % beträgt CHF 810.65 für den Stundenaufwand (=

52.64 x 200 x 0.077) und CHF 9.30 für die Auslagen (= CHF 120.90 x 0.077). Gesamthaft

beträgt die MWST somit CHF 991.55 (= CHF 168.– + CHF 3.60 + CHF 810.65

+ CHF 9.30).

9. Kosten

9.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt weiter, dass die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ist dem Beschwerdeführer daher

für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese

wird auf CHF 200.– festgesetzt (vgl. AGE.BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 4.2).

9.2 Dem

Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen eine reduzierte

Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote

vom 2. Dezember 2021 eine Entschädigungsforderung von CHF 3ꞌ070.40

(9.15 Stunden à CHF 300.– + CHF 105.90 Barauslagen) geltend. Die

eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen

sowie der Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass. Allerdings entspricht der

geforderte Stundenansatz von CHF 300.– nicht der im Kanton üblicherweise zu

berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog.

Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich

anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und

E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für

die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird

nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre

Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Der zu entschädigende

Arbeitsaufwand des Verteidigers reduziert sich damit auf CHF 2ꞌ287.50

(9.15 Stunden à CHF 250.–). Der Spesenaufwand wird wie gefordert mit

CHF 105.90 entschädigt. Unter Hinzurechnung der MWST von 7,7 % ergibt

sich eine Parteientschädigung von total CHF 2ꞌ577.70 (= CHF 2ꞌ287.50

Honorar + CHF 176.14 MWST + CHF 105.90 Auslagen + CHF 8.16 MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und

in Abänderung des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts 12. März 2019 wird

dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt (SG.2017.231)

eine Entschädigung von CHF 12'628.– zuzüglich Auslagen von CHF 165.95 und MWST von

CHF 991.55 zu Lasten des Strafgerichts zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen das Urteil des

Strafgerichts vom 12. März 2020 abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ287.50 zuzüglich Auslagen von

CHF 105.90 und MWST von CHF 184.30 aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.