BES.2020.77
Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren SG.2017.231
31. März 2022Deutsch28 min
Strafverfahren SG.2017.231 in Sachen B____ (nachfolgend Verteidigter) war Advokat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.77
ENTSCHEID
vom 31.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
Postfach 375, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 12. März 2020
betreffend Entschädigung als
amtlicher Verteidiger
im Strafverfahren SG.2017.231
Sachverhalt
Sachverhalt
Im
Strafverfahren SG.2017.231 in Sachen B____ (nachfolgend Verteidigter) war Advokat
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Mit Urteil vom 12.
März 2020 wurde der vom Beschwerdeführer verteidigte B____ vom Strafgericht vom
Vorwurf des Landfriedensbruchs und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung wurde
abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sprach das Strafgericht eine gekürzte
Entschädigung für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von
CHF 9ꞌ000.– zuzüglich CHF 693.– MWST sowie eine
Spesenvergütung von CHF 65.95 zuzüglich CHF 5.10 MWST zu.
Gegen dieses
Urteil erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März
2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die kostenlose
Aufhebung und Abänderung der Entschädigungsgutsprache zu einem Honorar von
CHF 16ꞌ416.40 zuzüglich CHF 1ꞌ272.39 MWST sowie eine
Spesenvergütung von CHF 165.95. Eventualiter sei das Urteil des
Strafgerichts vom 12. März 2020 betreffend das Honorar aufzuheben und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin
nahm mit Schreiben vom 29. April 2020 Stellung. Sie beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei als Spesenvergütung zusätzlich ein
Pauschalbetrag für Kopien von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer replizierte
mit Eingabe vom 29. September 2021 und hält an seinen Rechtsbegehren
vollumfänglich fest. Die Strafgerichtspräsidentin duplizierte mit Eingabe vom
28. Oktober 2021.
Vom 4. Mai 2020
bis 16. August 2021 war das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis
feststand, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsanmeldung in Bezug auf B____
nicht festhielt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, die Akten des zugrundeliegenden
Strafverfahrens SG.2017.231 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Art. 135
Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht der amtlichen
Verteidigung die im eigenen Namen zu führende Beschwerde gegen einen
Entschädigungsentscheid. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs
immer dann, wenn einzig der Entschädigungsentscheid angefochten wird (vgl. zum
Ganzen: Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 15), wie dies vorliegend der
Fall ist. Auch die Kürzung der geltend gemachten Honorarforderung legitimiert
zur Beschwerdeerhebung (AGE BES.2019.39 E. 1.2.2). Zuständig zur Beurteilung
der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des Strafgerichts ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 135 Abs. 3 lit. a
StPO in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen
Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Dem Beschwerdeführer wurde die Kürzung der Entschädigung als amtlicher
Verteidiger für das Strafverfahren mit Urteil vom 12. März 2020 am selben
Tag eröffnet. Auf die am 23. März 2020 frist- und formrichtig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Strafgericht
hat dem Beschwerdeführer in dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 12. März
2020.
die geltend gemachte Entschädigung der amtlichen Verteidigung gekürzt von
CHF 10ꞌ223.05 (einschliesslich MWST von CHF 737.75 und Barauslagen von
CHF 499.45) ohne Berücksichtigung
des Aufwands für die
Hauptverhandlung auf CHF 9ꞌ764.05.– (einschliesslich MWST von
CHF 698.10 und Spesenvergütung von CHF 65.95) mit Berücksichtigung
des Aufwands für die Hauptverhandlung.
Der
Beschwerdeführer rügt zusammengefasst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Überschreitung des Ermessens
sowie Unangemessenheit. Er macht in seiner Beschwerde einen Stundenaufwand
einschliesslich des Aufwands für die Hauptverhandlung von insgesamt 63.14 Stunden
à CHF 260.– pro Stunde geltend. Das führt zu einer beantragten Entschädigung
von CHF 17ꞌ854.74, einschliesslich MWST von CHF 1ꞌ272.39 und
Barauslagen von CHF 165.95 (Beschwerde, Rz. 41).
Das Strafgericht
macht im Wesentlichen geltend, dass die pauschale Kürzung des Honorars
gerechtfertigt sei.
3.
3.1
Wird
eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu
vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand
(Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3).
Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen
Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die
notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).
Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1
E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind
die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der
Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt
teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat
verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22
f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden
Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise
zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).
Unter verfassungsrechtlichen
Dispositiv
Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass
kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche
Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind somit jene Aufwendungen, die
in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren
stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1S.
126; s. auch Lieber, a.a.O., Art.
135 N 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung des Honorars
im Rahmen einer Pauschale zulässig und verletzt als solche das Recht auf
wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2; 141 I 124 E. 4.2
f.; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.135 N 5).
3.2 Für
die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin
zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist
diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein
angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.
Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer
zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten
in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von
CHF 200.– pro Stunde zugesprochen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
(vgl. E. 6.3.1 mit Nachweisen). Für Kopien gilt praxisgemäss ein Ansatz von
CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom 6. September 2019 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen). Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und
Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den
auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese
gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus
resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der
Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und
Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als
abgegolten (AGE BES.2019.30 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2016.84 vom
1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
4. Pauschale
Kürzung
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei im
Voraus weder angehört noch sei die Kürzung seines Honorars anlässlich der
mündlichen Eröffnung des Urteils erwähnt oder begründet worden. Der
nachträglich kontaktierbare Gerichtsschreiber habe nicht alle gekürzten
Bemühungen konkret bezeichnen und begründen können (Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die
pauschale Kürzung des Gesamtaufwands sei ungerechtfertigt. Der
Gerichtsschreiber habe nicht erklären können, warum insgesamt 7 Stunden (ohne
Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung, vgl. E. 4.4.3) und
welche Stunden genau gekürzt worden seien. Der Grund für die Kürzung sei gemäss
Gerichtsschreiber wohl, dass der Beschwerdeführer den «Schoggiklienten»
verteidigt und deshalb weniger Aufwand bedurfte hätte. Der Beschwerdeführer
dementiert dies. Alle Bemühungen seien notwendig gewesen, insbesondere auch die
Sichtung des Video- und Filmmaterials betreffend sämtliche Beschuldigte, nicht
nur betreffend seinen Klienten (Beschwerde, Rz. 20 ff.). Die Kürzung der
Aufwendungen sei auch durch die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin
nicht ausreichend bezeichnet und begründet worden. Die Kürzung sei pauschal und
somit ungenügend erfolgt (Replik, S. 1).
4.2 Das
Strafgericht bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Vielzahl von 16
Verteidigerinnen und Verteidiger wurden die von Honorarkürzungen Betroffenen
auf die Erkundigungsmöglichkeit beim Gerichtsschreiber hingewiesen. Zudem hätte
der Beschwerdeführer eine detaillierte Erklärung von der
Strafgerichtspräsidentin verlangen können, wenn er mit der Auskunft des
Gerichtsschreibers nicht zufrieden gewesen wäre (Stellungnahme Strafgericht, S.
3). Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 sei
pauschal um ungefähr 7.5 Stunden gekürzt worden, weil eine Vielzahl kleinerer
Aufwandposten unverhältnismässig seien (Stellungnahme Strafgericht, S. 1
f. mit Angabe diverser Beispiele). Die diversen Kürzungen der Aufwandpositionen
seien mit der Stellungnahme des Strafgerichts unter Angabe des betreffenden
Datums und der betreffenden Aktivität klar bezeichnet und detailliert aufgeführt
worden. Insbesondere werde die Anzahl der verrechneten E-Mail-Korrespondenz und
Telefonate als unverhältnismässig erachtet, nicht deren jeweilige Dauer. Daher
sei eine exakte Bezeichnung einzelner Telefonate beziehungsweise E-Mails weder
sinnvoll noch praktikabel (Duplik, S. 2 f.). Im Übrigen habe nur ein kleiner
Teil des Strafverfahrens den Mandanten des Beschwerdeführers betroffen. Er habe
daher nur einen kleinen Teil der Akten sichten müssen (Stellungnahme
Strafgericht, S. 1 f.). Aufgrund des spärlich belastenden Materials habe
sich der Aufwand des Beschwerdeführers in Grenzen gehalten, was die Dauer
seines Plädoyers von 18 Minuten verdeutliche (Duplik, S. 2 f.).
4.3
4.3.1 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 2C_725/2017 vom 13. April
2018 E. 3.2, 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_147/2017
vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4). Weiter
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu
begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter indessen
nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung (einer
obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu begründen.
Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich
innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei
Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote (und
Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis) oder
bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene
Partei ist die Höhe der Entschädigung beziehungsweise des Honorars jedoch vom
Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; Urteil 2C_757/2017
vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4).
4.3.2 Das
Strafgericht hat die Honorarforderung des Beschwerdeführers wesentlich gekürzt.
Die Kürzung betraf den Stundenaufwand, die Auslagen und den Stundenansatz. Vorliegend
handelt es sich nicht um einen Fall, welcher die Vorinstanz von der
Begründungspflicht entbindet und die Festsetzung einer Pauschale erlaubt. Für
die Begründungspflicht ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar
ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen
für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art.
135 StPO N 8; BGer 6B_136/2009 vom 3. März 2008 E. 2.3). Diesen
Mindestanforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht vermag das Vorgehen
des Strafgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zu genügen. Das
Strafgericht hat die Honorarkürzung anlässlich der Urteilseröffnung mit
mündlicher Begründung weder erwähnt noch begründet. Der Beschwerdeführer ist
denn auch bezüglich Kürzung seines Honorars im Voraus nicht angehört worden.
Die Strafgerichtspräsidentin hat anlässlich der Urteilseröffnung lediglich auf
die generelle Möglichkeit der Auskunftserteilung durch den zuständigen
Gerichtsschreiber betreffend Details zu etwaigen Honorarkürzungen hingewiesen
(Protokoll der Hauptverhandlung, S. 122). Als sich der Beschwerdeführer daraufhin
beim Gerichtsschreiber telefonisch erkundigte, konnte dieser nur zu
vereinzelten Kürzungen Auskunft geben (gesamthaft tieferer MWST-Satz, Aufwendungen
während der Hauptverhandlung, Kopien, Stundenansatz), die Gesamtheit der
Honorarkürzungen vermochte er jedoch nicht zu erklären. Der Hauptgrund für die
Kürzung sei, dass der Beschwerdeführer den «Schoggiklienten» vertreten habe,
dieser hätte weniger Aufwand bedurft (Telefonnotiz vom 18. März 2020,
Beschwerdebeilage Nr. 4). Durch eine solch lückenhafte Erklärung nach
erfolgter Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung ohne vorgängige Anhörung
verletzte das Strafgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör. Das umfangreiche Strafverfahren mit einer Vielzahl von Verteidigerinnen
und Verteidigern (vgl. Stellungnahme Strafgericht, S. 3) vermag den
Begründungsanspruch des Einzelnen nicht zu schmälern (vgl. BGer 2C_757/2017 vom
13. April 2018 E. 3.2).
4.3.3 Eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger
Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer
1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Angesichts der vollen Kognition
des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) kann die
vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt
werden (vgl. AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2019.252
vom 15. Mai 2020 E. 2.4.1, BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen des Rechtsmittelverfahren seine zweimalige
Äusserungsmöglichkeit wahrgenommen (Replik, S. 1 ff.; Beschwerde,
Rz. 8 ff.). Das Strafgericht hat im Laufe des Verfahrens die
Honorarkürzung weiter begründet (Stellungnahme des Strafgerichts, S. 3; Duplik,
S. 2 f.). Das Strafgericht hat im Wesentlichen dargelegt, dass die Kürzung
des geltend gemachten Aufwands namentlich beim Aktenstudium, bei der Korrespondenz
und bei den Besprechungen mit dem Mandanten in Ermangelung eines grossen
Verteidigungsaufwandes erfolgte. Diese Begründung ist hinreichend. Dass das Strafgericht
die Kürzung nicht detaillierter aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu
ändern. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter
verlangt werden, dass das Strafgericht akribisch sämtliche geltend gemachten
Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht
(vgl. zum Ganzen: AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2018.92
vom 11. September 2018 E. 4). Daraus folgt, dass vorliegend die Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelverfahren geheilt wird.
4.4
4.4.1 Das Strafgericht hat dem
Beschwerdeführer einen Stundenaufwand von CHF 9ꞌ000.– (ausschliesslich Spesen und
MWST) ausgerichtet, das entspricht einer Anzahl von 45 Stunden à
CHF 200.–. Davon sind dem Beschwerdeführer gemäss detaillierter Auflistung
zur Vergütung der Hauptverhandlung 21 Stunden für die sechstägige
Hauptverhandlung gutgeschrieben worden (Stellungnahme Strafgericht, S. 3).
Folgelogisch sind dem Beschwerdeführer für den übrigen Gesamtaufwand 24 Stunden
vergütet worden.
4.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit
Honorarnote vom 5. Februar 2020 einen Stundenaufwand ohne Berücksichtigung der
Hauptverhandlung von 34.56 Stunden geltend gemacht. Davon ist der Aufwand für
Besprechungen mit seinem Klienten an Tagen aber nicht während der
Hauptverhandlung vom 3. bis 5. Februar 2020 von 2.25 Stunden abzuziehen (=
0.25 + 0.25 + 0.25 + 0.5 + 1 Stunden; gemäss Honorarnote vom 5. Februar 2020,
S. 4), um den Aufwand der Hauptverhandlung separat abzuhandeln (vgl. E. 5).
Zudem legt der Beschwerdeführer offen, dass die fälschlicherweise verrechnete
Wegzeit vom 17. Januar 2017 von 0.17 Stunden in Abzug zu bringen ist (Beschwerde,
Rz. 24; vgl. E. 3.2). Demnach macht der Beschwerdeführer ein Stundentotal
für seine Bemühungen ohne Hauptverhandlung von 32.14 Stunden geltend.
4.4.3 Für die Bemühungen ohne
Hauptverhandlung vergütete das Strafgericht dem Beschwerdeführer 24 Stunden
(vgl. E. 4.4.1). Die tatsächliche Kürzung des Aufwands ohne Hauptverhandlung entspricht also mehr als 8 Stunden, entsprechend 25.33 %
des geltend gemachten Stundenaufwands von 32.14 Stunden (vgl. E. 4.4.2).
Diese pauschale Kürzung erscheint übermässig. Mit dem pauschalen Argument der
Unverhältnismässigkeit einer Vielzahl kleinerer Aufwendungen lässt sich eine
Kürzung des Aufwands um einen Viertel im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.
Die Tatsache, dass der Klient des Beschwerdeführers freigesprochen worden ist,
kann den angemessenen Verteidigungsaufwand nicht rückwirkend schmälern. Mit dem
Freispruch konnte nicht bereits zu Beginn des Verfahrens gerechnet werden. Es
ist dem Strafgericht zwar beizupflichten, dass der für das Aktenstudium und die
Klientenkorrespondenz geltend gemachte Aufwand gross ist. Es ist jedoch auch im
Rahmen der amtlichen Verteidigung notwendig, sich als Verteidiger einen
Überblick über sämtliche Akten zu verschaffen, um deren Relevanz erfassen zu
können. Dasselbe gilt für die Sichtung des Videomaterials. Des Weiteren ist zu
bedenken, dass die für die Klientenkorrespondenz notwendige Zeit sich nicht
einzig nach dem Verteidiger, sondern wesentlich auch nach dem Klienten
bestimmt. In Anbetracht der schwerwiegenden Anklage (Landfriedensbruch, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte aus öffentlicher Zusammenrottung) und der
drohenden Konsequenzen für den Beschuldigten, sind die vorliegend geltend
gemachten Aufwendungen nachvollziehbar. Insbesondere erscheint der geltend
gemachte Aufwand von 32.14 Stunden für das gesamte Strafverfahren bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als vertretbar, vor allem im Vergleich zu
anderen kürzungsbedürftigen Fällen (vgl. beispielsweise BES.2020.143 E. 2.3.2:
geltend gemachter Gesamtaufwand von 29.25 Stunden für das staatsanwaltschaftliche
Verfahren).
4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen ohne die Hauptverhandlung die
beantragten 32.14 Stunden zu vergüten sind.
5. Entschädigung
der Hauptverhandlung
5.1 Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Entschädigung für die
Hauptverhandlung sei ungenügend. Das Strafgericht habe pauschal sämtliche
Bemühungen des Beschwerdeführers, die an Verhandlungstagen stattfanden,
gekürzt. Das Argument, diese hätten während der Verhandlung
stattgefunden, gehe fehl. Für Bemühungen, die zwar an Tagen der
Hauptverhandlung aber nicht während der Hauptverhandlung entstanden
seien, greife die Begründung zu kurz (Beschwerde, Rz. 15 ff.). Die Teilnahme
des Beschwerdeführers an den Plädoyers der anderen Verteidiger sei geboten und
notwendig gewesen, sowohl weil seinem Klienten Gruppendelikte vorgeworfen worden
seien als auch zur Wahrung des Replikrechts. Die Annahme des Strafgerichts,
diese Teilnahme erfolgte aus persönlichem Interesse und sei daher nicht
entschädigungsberechtigt, sei nicht haltbar (Beschwerde, Rz. 26 ff.).
Die vom Strafgericht behauptete Freiwilligkeit der Teilnahme an den Plädoyers
der übrigen Verteidiger werde bestritten. Das Strafgericht hätte im Voraus auf
deren Nichtvergütung hinweisen sollen (Replik, S. 2). Zusätzlich zu den vom
Strafgericht vergüteten 21 Stunden für die Hauptverhandlung seien dem
Beschwerdeführer demnach 10.5 Stunden für die Teilnahme an den Plädoyers der
übrigen Verteidiger und 2.25 Stunden für Besprechungen mit seinem Klienten (vgl.
E. 4.4.2) zu vergüten. Unter Berücksichtigung der kürzer ausgefallenen
Urteilsverkündung (1.25 anstatt wie entschädigt 4 Stunden, also abzüglich 2.75
Stunden) macht der Beschwerdeführer einen Stundenaufwand von 31 Stunden
für die Hauptverhandlung, geltend (= 28.75 Stunden gemäss Beschwerde
Rz. 28 f. + 2.25 Stunden gemäss Honorarnote vom 5. Februar, vgl. E. 4.4.2).
5.2 Das
Strafgericht wendet ein, die Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Plädoyers
der anderen Verteidiger sei nicht notwendig gewesen. Die
Strafgerichtspräsidentin habe sowohl am ersten als auch am dritten
Verhandlungstag auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an den Plädoyers der
übrigen Verteidiger hingewiesen. Für deren Präsenzzeit bestehe kein Anspruch
auf Entschädigung. Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen 21 Stunden für
die Hauptverhandlung seien bereits grosszügig bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung
der effektiv kürzer ausgefallenen Urteilseröffnung und -begründung (Duplik, S.
4 mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22, 87).
5.3 Die Hauptverhandlung fand vom
3. bis 7. Februar 2020 statt und die Urteilseröffnung am 12. März 2020.
5.3.1 Am ersten und dritten
Verhandlungstag hat die Strafgerichtspräsidentin die Verteidiger auf die nur
beschränkt geltende Anwesenheitspflicht respektive die freie Verfügbarkeit über
ihre Zeit hingewiesen (SG.2017.231, Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22: «Zu
erscheinen hätten jeweils nur jene Parteien/-vertreter, welche die Plädoyers
halten.», S. 87: «Ausser dem St, den Besch. [...] und [...] und deren
Verteidigern können die übrigen über ihre Zeit verfügen.»). Von diesen
generellen Aussagen allein, wonach die weitere Teilnahme für die übrigen
Verteidiger keine Pflicht sei, haben die Verteidiger aber nicht automatisch auf
die Nichtentschädigung einer (für die Verteidiger je nachdem trotzdem als
notwendig erachtete) Teilnahme schliessen müssen. Vielmehr hätte ausdrücklich
darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Teilnahme nicht entschädigt werde.
Dem Beschwerdeführer ist daher die Teilnahme an den Plädoyers der
Hauptverhandlung zu vergüten.
5.3.2 Das Strafgericht hat dem
Beschwerdeführer – wie allen Verteidigern – nur 0.5 Stunden für eine
Nachbesprechung der Hauptverhandlung gutgeschrieben. Bei mehrtägigen
Verhandlungen sind Besprechungen vor oder nach der Verhandlung nicht als
während der Verhandlung zu kategorisieren und zusätzlich zu berücksichtigen. Es
gehört zum verhältnismässigen Aufwand eines amtlichen Verteidigers, sich mit
seinem Mandanten vor und nach der Verhandlung zu besprechen, den weiteren
Ablauf und allfällige Fragen zu klären. Die
Hauptverhandlung dauerte sechs Tage (vgl. E. 5.3). Eine Besprechungszeit von
insgesamt nur 0.5 Stunden erscheint daher als zu kurz bemessen, auch wenn den
vom Beschwerdeführer verteidigten Mandanten nur einen Teil des Strafverfahrens
betraf. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Besprechungsbedarf von 1.75
Stunden plus 0.5 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Beschwerde, Rz. 17;
vgl. E. 4.4.2, 5.1) an Tagen der Hauptverhandlung erscheint plausibel. Dem
Beschwerdeführer sind demnach zusätzlich 1.75 Stunden für Besprechungen mit
seinem Klienten zu vergüten.
5.3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Hauptverhandlung die
beantragten 31 Stunden (vgl. E. 5.1) zu vergüten sind. Für das gesamte
erstinstanzliche Strafverfahren sind dem Beschwerdeführer demnach
63.14 Stunden (= 32.14 Stunden für den Aufwand bis zur Hauptverhandlung +
31 Stunden für die Hauptverhandlung) zu vergüten.
6. Stundenansatz
für amtliche Verteidiger bei Freispruch
6.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung des tieferen Stundensatzes für
amtliche Verteidiger von CHF 200.– pro Stunde sei ungerechtfertigt.
Entgegen der Praxis des Bundesgerichts sei der amtliche Verteidiger bei
Freispruch des Verteidigten zu dem Stundenansatz von vorliegend CHF 260.–
pro Stunde zu vergüten. Die Praxis des Appellationsgerichts sei dahingehend zu
ändern, denn der amtliche Verteidiger habe bei kostenlosem Freispruch des
Klienten keine Möglichkeit, die Differenz zum vereinbarten Honorar beim
Klienten erhältlich zu machen (Beschwerde, Rz. 37 ff.). Es sei geradezu
bezeichnend, dass das Strafgericht auch in seiner Stellungnahme das
Nichtabändern der Praxis zum Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bei
Freispruch nicht näher begründet, denn die Kritik in der Lehre sei überzeugend
(Replik, S. 1).
6.2 Das
Strafgericht wendet ein, der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung
entspreche gemäss Praxis des Bundesgerichts auch bei Freispruch des
Verteidigten CHF 200.– pro Stunde. Es gebe keinen Anlass für eine
Praxisänderung (Stellungnahme Strafgericht, S. 2). Das Strafgericht begründet
in seiner Duplik zusammengefasst, dass sich sowohl das Bundesgericht als auch
das Appellationsgericht einlässlich und mit überzeugender Argumentation zu dieser
Praxis geäussert und daran festgehalten hätten (Duplik, S. 1 f. mit Verweis
auf BGE 139 IV 261 und AGE BES.2017.20 vom 12. April 2017). Die Entschädigung
richte sich auch bei Obsiegen einzig nach Art. 135 StPO und nicht nach Art. 429
StPO. Es bleibe kein Raum für eine Argumentation mit der früheren kantonalen
beziehungsweise bundesgerichtlichen Praxis. Der kantonale Anwaltstarif für die
amtliche Verteidigung komme zur Anwendung, was zu keinem stossenden Ergebnis
bei Freispruch führe (Duplik, S. 2).
6.3
6.3.1 Gemäss
Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des
Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt
wurde. Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechts wurden die
Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht.
Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im
Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, § 16 Kap. II
Abs. 1; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 7.3.1 ff.; AGE BES.2019.39 vom
18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3, BES.2016.84
vom 1. November 2016 E. 3.1).
Die
amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das
kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht
zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat
der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den
Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die amtliche Verteidigung kann aus
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf Entschädigung und
Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate
im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen, da das Risiko der
Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f., 139 IV
261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Eine Verletzung des
Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann
vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und
einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu
gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht in einem
Entscheid vom 6. Juni 2006 festgehalten, dass sich die Entschädigung für
einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung
von CHF 180.– pro Stunde (zuzüglich MWST) bewegen müsse, um vor der Verfassung
standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217). Unter Vorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verteidigung von ihrer Klientschaft
keine weitere Vergütung verlangen (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit
Hinweisen; zum Ganzen: AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2,
BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3).
Die
Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei
Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Gemäss der Praxis des
Bundesgerichts hat indessen der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach
der Konzeption der StPO keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen
Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen wandelt sich das
öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung
nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Der
amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei einem Obsiegen
nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern – ebenso wie im
Fall des Unterliegens – weil die verteidigte Person einer Verteidigung
bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
(Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer
Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Eine
volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO
begründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person
bei wirtschaftlicher Besserstellung «der Verteidigung die Differenz zwischen
der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten» hat. Diese
Bestimmung will sicherstellen, dass eine
beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht bessergestellt
wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2005 1180 f. zu Art. 133). Dabei geht es allein um
eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person und nicht
um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die
amtliche Verteidigung bei Verurteilung der Mandantin oder des Mandanten zu den
Verfahrenskosten im Prinzip finanziell bessergestellt wird (weil sie gemäss Art.
135 Abs. 4 lit. b StPO die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder
Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und
entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche
Konsequenz hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 139 IV 261 E. 2.2).
6.3.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Praxis, wonach
das Honorar der amtlichen Verteidigung auch bei Freispruch des Verteidigten dem
(reduzierten) Stundenansatz für die amtliche Verteidigung entspricht, auf
gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht (vgl. E. 6.3.1). Das
Bundesgericht setzt sich dabei explizit mit der Frage seit Inkrafttreten der
StPO auseinander und statuiert den gleichbleibenden Stundenansatz unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens. Das Appellationsgericht folgt dieser Rechtsprechung
(beispielsweise AGE BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3, BES.2019.106 vom 31.
Oktober 2019 E. 5). Die vom Beschwerdeführer zitierte Kritik vermag eine
Praxisänderung nicht zu begründen. Vorliegend besteht somit kein Grund dazu,
dem amtlichen Verteidiger eine über dem in zahlreichen Entscheiden bestätigten üblichen
Tarif von CHF 200.– liegenden Stundenansatz zu vergüten (AGE BES.2019.270
vom 16. Februar 2021 E. 2.4.2, BES.2020.131 vom 16. November
2020 E. 4.4.1, BES.2020.107 vom 24. September 2020 E. 4, BES.2020.105
vom 14. August 2020 E. 3, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 3.2,
BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 5).
6.3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren
ein Total von 63.14 Stunden (vgl. E. 5.5.3) zu einem Stundenansatz von
CHF 200.– (vgl. E. 6.3.2) und somit CHF 12ꞌ628.–
zuzüglich MWST zu vergüten sind.
7. Entschädigung
der Auslagen: Kürzung der Aktenkopien
7.1 Die
pauschale Kürzung sämtlicher Kopien sei gemäss Beschwerdeführer ungerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, er habe zu viele Akten ausgedruckt. Im Nachhinein
betrachtet seien nur rund 400 Seiten notwendig gewesen (Beschwerde, Rz. 30
ff.).
7.2 Gemäss
dem Strafgericht seien die Auslagen für die Aktenkopien gestrichen worden, weil
angesichts des den Klienten des Beschwerdeführers betreffenden Anteils am
Verfahren der Grund für das Kopieren von 1ꞌ784 Seiten unklar sei. Eine Pauschale
für Kopien in der Höhe von CHF 200.– sei eventualiter vertretbar
(Stellungnahme Strafgericht S. 5; Duplik, S. 3).
7.3 Der
Beschwerdeführer ist bei seiner Aussage zu behaften, wonach (im Nachhinein) nur
400 Aktenkopien nötig gewesen wären. Die Anzahl von 400 Kopien ist dem
Beschwerdeführer als Auslage à CHF 0.25 zu entschädigen, also zu CHF 100.–
(vgl. E. 3.2). Warum ihm hingegen gar keine Kopien von Akten zuzugestehen
seien und demnach der gesamte Betrag für die Aktenkopien gestrichen werden
sollte – wie dies das Strafgericht gemacht hat –, ist nicht ersichtlich. Das
gibt das Strafgericht mit dem Eventualantrag denn auch zu (Stellungnahme
Strafgericht, S. 5; Duplik, S. 4).
8. MWST-Satz
8.1 Der
Beschwerdeführer moniert weiter, die pauschale Anwendung des neuen MWST-Satzes
von 7,7 % sei ungerechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer die unter den alten und den neuen MWST-Satz fallenden
Leistungen genügend abgegrenzt (Beschwerde, Rz. 34 ff.).
8.2 Gemäss
Strafgericht seien in der Honorarrechnung die Beträge für die beiden MWST-Sätze
zwar summenmässig ausgeschieden, es fehle jedoch eine Differenzierung nach
Anteilen Honorar und Auslagen. Aufgrund der pauschalen Kürzung sei eine
Differenzierung der MWST-Sätze durch das Gericht nicht möglich gewesen. Deshalb
sei einheitlich der MWST-Satz von 7,7 % angewendet worden (Stellungnahme
Strafgericht, S. 5).
8.3 Bis
zum 31. Dezember 2017 galt für die MWST ein Normalsatz von 8,0 %. Seit
dem 1. Januar 2018 beträgt der MWST-Satz 7,7 %. Dem Beschwerdeführer
sind demnach sämtliche Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2017 zu einem
MWST-Satz von 8,0 % zu vergüten und die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2018
zu einem MWST-Satz von 7,7 %. Die MWST beträgt demnach 8,0 % auf 10.5
Stunden (= sämtliche Stunden vom 8. November 2016 bis 18. Oktober 2017 addiert –
Wegzeit von 0.17 Stunden vom 6. Januar 2017) und auf Auslagen von CHF 45.05 (vgl.
Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff.). Die MWST beträgt
dahingegen 7,7 % auf 52.64 Stunden (= 21.64 Stunden [inklusive
Rundungsdifferenz von 0.02] vom 21. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020
gemäss Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff., + 31 Stunden
für die Hauptverhandlung, vgl. E. 5.3.3) und auf Auslagen von CHF 120.90
(vgl. Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff., mit Auslagen
für die Kopien von CHF 100.– anstatt CHF 433.50, vgl. E. 7.3). Das führt
zu einer MWST zu 8,0 % von CHF 168.– für den Stundenaufwand (= 10.5
Stunden x CHF 200.– x 0.08) und von CHF 3.60 für die Auslagen (= CHF 45.05
x 0.08). Die MWST zu 7,7 % beträgt CHF 810.65 für den Stundenaufwand (=
52.64 x 200 x 0.077) und CHF 9.30 für die Auslagen (= CHF 120.90 x 0.077). Gesamthaft
beträgt die MWST somit CHF 991.55 (= CHF 168.– + CHF 3.60 + CHF 810.65
+ CHF 9.30).
9. Kosten
9.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt weiter, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ist dem Beschwerdeführer daher
für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese
wird auf CHF 200.– festgesetzt (vgl. AGE.BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 4.2).
9.2 Dem
Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote
vom 2. Dezember 2021 eine Entschädigungsforderung von CHF 3ꞌ070.40
(9.15 Stunden à CHF 300.– + CHF 105.90 Barauslagen) geltend. Die
eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen
sowie der Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass. Allerdings entspricht der
geforderte Stundenansatz von CHF 300.– nicht der im Kanton üblicherweise zu
berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog.
Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich
anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und
E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für
die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird
nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre
Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Der zu entschädigende
Arbeitsaufwand des Verteidigers reduziert sich damit auf CHF 2ꞌ287.50
(9.15 Stunden à CHF 250.–). Der Spesenaufwand wird wie gefordert mit
CHF 105.90 entschädigt. Unter Hinzurechnung der MWST von 7,7 % ergibt
sich eine Parteientschädigung von total CHF 2ꞌ577.70 (= CHF 2ꞌ287.50
Honorar + CHF 176.14 MWST + CHF 105.90 Auslagen + CHF 8.16 MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und
in Abänderung des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts 12. März 2019 wird
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt (SG.2017.231)
eine Entschädigung von CHF 12'628.– zuzüglich Auslagen von CHF 165.95 und MWST von
CHF 991.55 zu Lasten des Strafgerichts zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen das Urteil des
Strafgerichts vom 12. März 2020 abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ287.50 zuzüglich Auslagen von
CHF 105.90 und MWST von CHF 184.30 aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.